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Zustellung I: Hauptverhandlungsprotokoll fertig?, oder: Zustellung vor Fertigstellung?

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eute am Donnerstag gibt es dann drei Entscheidungen zu Zustellungsfragen, also StPO. Die Entscheidungen stammen aus dem Straf- und dem Bußgeldverfahren.

Den Opener macht der OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 18.10.2023 – 7 ORs 37/23. Es geht um die Auslegung eines Rechtsmittels und eben um die Frage der Wirksamkeit einer Zustellung.

Das AG hat einen Strafbefehl gegen den Angeklagten erlassen. Zu der auf Einspruch des Angeklagten anberaumten Hauptverhandlung erschien der Angeklagte nicht. Das AG hat den Einspruch gegen den Strafbefehl verworfen. Das Verwerfungsurteil vom 24.04.2023 wurde dem Angeklagten am 17.062023 zugestellt.

Hiergegen legte der Angeklagte mit am 22.06.2023 eingegangenen Schreiben „der Ordnung halber, um Ihre rechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen und gleichsam keine Fristen zu versäumen […] Revision“ ein. Das AG hat das Rechtsmittel als Sprungrevision gemäß § 335 Abs. 1 StPO gewertet und nach Anhörung des Angeklagten die Revision nach Ablauf der in § 345 Abs. 1 StPO vorgesehenen Revisionsbegründungsfrist mit Beschluss vom 09.082023 als unzulässig verworfen. Gegen den Beschluss legte der Angeklagte nach Zustellung „Widerspruch/Einspruch oder dergleichen“ ein. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.

Das OLG sieht den vom Angeklagten eingelegten „Widerspruch/Einspruch oder dergleichen“ gemäß § 300 StPO als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO an. Der sei zulässig und auch begründet.

Zu dem Rechtsmittel des Angeklagten führt das OLG aus, dass es nicht als Revision, sondern als Berufung anzusehen sei. Insoweit bitte im Volltext lesen. Dazu hier nur der Leitsatz:

Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 S. 1 StPO ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Das gemäß § 346 Abs. 2 S. 1 StPO angerufene Revisionsgericht hat auch zu prüfen, ob das Rechtsmittel überhaupt als Revision anzusehen ist. Eine Auslegung der Rechtsmittelerklärung ist veranlasst, wenn mehrere Rechtsmittel zulässig sind und unklar bleibt, welches eingelegt werden soll. Das Rechtsmittel ist so zu deuten, dass der erstrebte Erfolg möglichst erreichbar ist; im Zweifel gilt das Rechtsmittel als eingelegt, das die umfassendere Nachprüfung erlaubt.

Und zur Wirksamkeit der Zustellung heißt es:

„2. Das als Berufung zu qualifizierende Rechtsmittel gegen das Verwerfungsurteil des Amtsgerichts Hanau vom 24. April 2023 ist auch bereits wirksam eingelegt, obschon dieses Urteil bislang nicht wirksam zugestellt und damit die Rechtsmittelfrist noch nicht in Gang gesetzt wurde.

Eine wirksame Zustellung eines Urteils setzt gemäß der zwingenden Verfahrensvorschrift des § 273 Abs. 4 StPO die vorherige Fertigstellung des Protokolls voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2013 – 4 StR 246/12 = NStZ 2014, 420, 41; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 273 Rn 34). Die Fertigstellung des Protokolls erfolgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Zeitpunkt, zu dem die letzte der für die Beurkundung des gesamten Protokollinhalts erforderlichen Unterschriften geleistet wurde (BGH Beschluss vom 13. Februar 2013 – 4 StR 246/12, a.a.O., m.w.N.). Der Tag der Fertigstellung muss nach § 271 Abs. 1 S. 2 StPO im Protokoll vermerkt oder auf sonstige Weise aktenkundig gemacht werden. Das in der Praxis übliche Vorgehen, den Fertigstellungstag unter dem Protokoll anzubringen, war ausweislich des in dem Protokoll enthaltenen Passus „Das Protokoll wurde fertiggestellt am:“, auch im vorliegenden Fall angelegt. Allerdings fehlt es an dieser Stelle an einer Eintragung des maßgeblichen Datums, das sich auch nicht aus anderen Umständen ergibt, wie etwa dem ausdrücklich in § 271 Abs. 1 S. 2 StPO vorgesehenen Vermerk oder auch der Übersendung des Protokolls an den Angeklagten (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 15. September 1969 – AnwSt (B) 2/69 = NJW 1970, 105 f.). Eine Anfertigung eines Vermerks betreffend den Zeitpunkt der Fertigstellung im Wege einer dienstlichen Stellungnahme der Vorsitzenden und der Protokollführerin ist aus Gründen der Rechtssicherheit nach der bereits tatsächlich erfolgten Zustellung nicht mehr möglich, um Unsicherheiten über die Wirksamkeit der Zustellung des Urteils und den hiervon abhängigen Fristenlauf zu verhindern; in diesem Fall muss die Zustellung – nachdem die Fertigstellung aktenkundig gemacht wurde – erneut veranlasst werden.

Die bislang fehlende Zustellung des Urteils steht der Zulässigkeit des Rechtsmittels indes nicht entgegen. Ein Rechtsmittel kann eingelegt werden, wenn und sobald die angefochtene Entscheidung ergangen ist; nicht erforderlich ist, dass der Rechtsmittelführer Kenntnis von dem Erlass der Entscheidung hatte (vgl. BeckOK-Cirener StPO, 49. Edition, Stand: 1. Oktober 2023, § 296 Rn 5). Allerdings steht es dem Angeklagten frei, nach der wirksamen Zustellung des Verwerfungsurteils vom 24. April 2023 und der damit (erstmals) in Gang gesetzten Rechtsmittelfrist, einen Wechsel von dem Rechtsmittel der Berufung hin zu dem Rechtsmittel der Revision zu erklären (vgl. LG Freiburg, Beschluss vom 3. März 2021 – 2/20 7 Ns 680 Js 39626/15). Hiervon wäre – aus den oben dargelegten Gründen – indes nur im Falle einer zweifelsfreien Erklärung auszugehen, wobei dem Angeklagten bewusst sein muss, dass – anders als im Falle der Berufung – eine Revision binnen Monatsfrist nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels zu begründen ist und dies nur durch eigene Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle bzw. einen von einem Rechtsanwalt einzureichenden Schriftsatz geschehen kann (vgl. § 345 Abs. 1 StPO).“

OWi III: Inbegriff der OWi-Hauptverhandlung, oder: Wenn die OWi-Anzeige verlesen wurde

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Und als dritte Entscheidung dann etwas Verfahrensrechtliches aus dem OWi-Verfahren. Nichts Besonderes, aber immerhin und sicherlich ein Fehler, der häufiger gemacht wird. Es geht u.a. um den Begriff des Inbegriffs der Hauptverhandlung (§ 261 StPO).

Das AG hat den Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO – also verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes – verurteilt. Nach den Feststellungen ist der unmittelbar nach dem Verstoß von einem Polizeibeamten angehalten worden, der die Personallen des Betroffenen anhand des ihm vorgelegten Passes des Betroffenen festgestellt hat.

Das OLG hat unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der GStA das Urteil des AG aufgehoben und führt dazu im OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.11.2022 – IV-3 RBs 209/22 – aus:

„…. Zur Begründetheit des Rechtsmittels hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Senatszuschrift vom 10. November 2022 u.a. folgendes ausgeführt:

„Vorliegend beanstandet der Betroffene, dass das Urteil Bezug nimmt auf die in der Hauptverhandlung verlesene Ordnungswidrigkeitenanzeige (BI, 3 und 4 d.A.), diese Jedoch ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sei.

Gründet das Gericht seine Überzeugung auch auf Tatsachen, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren, zu denen sich also der Angeklagte dem erkennenden Gericht gegenüber nicht abschließend äußern könnte, so verstößt das Verfahren nicht nur gegen § 261 StPO, sondern zugleich auch gegen den In § 261 StPO zum Ausdruck kommenden Grundsatz des rechtlichen Gehörs (zu vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 5, November 2021 — 2 OWi 32 SsRs 254/21 —, Rn, 10, Juris).

Der Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs liegt nicht darin begründet, dass das Gericht die Beweismittel nicht in die Hauptverhandlung eingeführt hat, sondern darin, dass es im Urteil Beweismittel verwertet hat, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren, Der Mangel des Urteils und damit die Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen also in der Verwertung begründet (OLG Koblenz, a.a.O.),

Dem Hauptverhandlungsprotokoll ist die Einführung der Strafanzeige im Wege der Verlesung nicht zu entnehmen, Damit wurde das rechtliche Gehör verletzt, da das Gericht eine Urkunde verwertet hat, die nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Das Urteil beruht auch auf dem Verfahrensfehler, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne die Verwertung der schriftlichen Anzeige zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.“

 

Diesen Ausführungen schließt der Senat sich nach eigener Prüfung an….“

Corona I: Protokoll der HV fertiggestellt?, oder: Es hilft bei „Corona“ ein Verhinderungsvermerk

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In die 2. KW./2020 starte ich mit zwei Entscheidungen, in den – zumindest ein wenig – Corona eine Rolle gespielt hat.

Im BGH, Beschl. v. 24.11.2020 – 5 StR 439/20 – nimmt der 5. Strafsenat zur Wirksamkeit von zwei Urteilszustellungen Stellung. Die Frage war insofern von Bedeutung, weil davon abhing, wann der Lauf der Revisionsbegründungsfrist begonnen hatte. Der BGH hat die Zustellung als unwirksam angesehen. Begründung: Das Protokoll war zum Zeitpunkt der „Zustellungen“ noch nicht fertiggestellt. Und es gibt einen „Corona-Hinweis“

„Der Senat teilt nicht die Auffassung des Generalbundesanwalts, dass die Revisionsbegründungsfristen des § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO durch die bisherigen Urteilszustellungen in Lauf gesetzt worden sind. Denn diese sind unwirksam.

1. Nach § 273 Abs. 4 StPO darf das Urteil nicht zugestellt werden, bevor das Protokoll fertiggestellt ist. Ein Verstoß hiergegen macht die Zustellung wirkungslos und setzt deshalb die Revisionsbegründungsfrist nicht in Lauf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 1976 – 4 StR 614/76, BGHSt 27, 80, 81; vom 3. Januar 1991 – 3 StR 377/90, BGHSt 37, 287, 288). Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, dass mit dem Protokoll schon zu Beginn der regelmäßig mit der Urteilszustellung in Lauf gesetzten Revisionsbegründungsfrist eine abgeschlossene Grundlage für die Entscheidung über die Anbringung von Verfahrensrügen vorliegt, die dem Anfechtungsberechtigten während der gesamten Revisionsbegründungsfrist zur Einsichtnahme offen steht (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2013 – 4 StR 246/12, NStZ 2014, 420, 421 mwN).

2. Das Protokoll war im Zeitpunkt der Urteilszustellungen vom 23. und 26. April 2020 an die Verteidiger der Angeklagten noch nicht fertiggestellt.

a) Fertiggestellt ist ein Protokoll in dem Zeitpunkt, in dem die letzte der für die Beurkundung des gesamten Protokolls erforderlichen Unterschriften geleistet wurde, selbst wenn die Niederschrift sachlich oder formell fehlerhaft ist oder Lücken aufweist (BGH, Beschluss vom 23. April 2007 – GSSt 1/06, BGHSt 51, 298, 317). Dies gilt aber nur, wenn beide Urkundspersonen das Protokoll als abgeschlossen ansehen (BGH, Beschluss vom 3. Januar 1991 – 3 StR 377/90, BGHSt 37, 287, 288).

b) Dies war im Zeitpunkt der Urteilszustellung offensichtlich noch nicht der Fall. Wie sich aus dem – unwidersprochen gebliebenen und mit dem Akteninhalt übereinstimmenden – Revisionsvortrag einer Verteidigerin ergibt, wurde ihr mehrere Tage nach der Urteilszustellung auf der Geschäftsstelle die Einsichtnahme in das Protokoll mit der Begründung verweigert, dieses sei noch nicht fertiggestellt, es müssten noch Änderungen vorgenommen und Unterschriften eingeholt werden. Einsicht in den Protokollband wurde etwa eine Woche danach genehmigt.

Damit korrespondiert ein Vermerk des Vorsitzenden, wonach das Hauptverhandlungsprotokoll erst später fertiggestellt wurde, weil eine lediglich am zweiten von 15 Hauptverhandlungstagen eingesetzte Justizbeschäftigte aufgrund eigener Krankheit und eingeschränkten Dienstbetriebs wegen der Corona-Pandemie eine Ergänzung nur später genehmigen konnte. Ist der Vorsitzende demnach selbst davon ausgegangen, dass seine Ergänzung (ein Beschluss zum Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 171b Abs. 1, 3 GVG wurde um einen Halbsatz zur Begründung ergänzt) der Genehmigung bedarf, war nach seiner Vorstellung die Protokollfertigung noch nicht abgeschlossen. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die aus Sicht des Vorsitzenden notwendige Genehmigung nur eine weniger erhebliche Änderung betraf.

Angesichts dessen erweist sich der unter dem Protokoll angebrachte Vermerk, wonach dieses bereits am 30. März 2020 fertiggestellt wurde, als widerlegt (vgl. zur Funktion und eingeschränkten Beweiskraft dieses nach § 273 Abs. 1 Satz 2 StPO anzubringenden Vermerks BGH, Beschluss vom 15. September 1969 – AnwSt [B] 2/69, BGHSt 23, 115). Zwar ergibt sich aus dem Protokoll selbst immer noch nicht mit hinreichender Klarheit, ob und gegebenenfalls wann die Protokollführerin die nach Ansicht des Vorsitzenden genehmigungsbedürftige Änderung genehmigt hat. Der Senat entnimmt aber dem genannten Vermerk des Vorsitzenden, dass das Protokoll inzwischen fertiggestellt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2017 – 2 StR 361/16).

3. Das Urteil bedarf deshalb erneuter Zustellung an die Verteidiger der Angeklagten. Weil hierüber Unklarheit bestand, hat der Senat über die Wirksamkeit der bisherigen Zustellung klarstellend befunden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Januar 1991 – 3 StR 377/90, BGHSt 37, 287, 288). Der Senat sieht Anlass für folgende Hinweise:

a) Stehen Krankheit oder sonstige Hinderungsgründe in der Person des Urkundsbeamten der Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls entgegen, so dass es bei einem Zuwarten voraussichtlich zu einer unangemessenen Verzögerung kommen würde, kann der Vorsitzende dies unter Angabe des Hinderungsgrundes vermerken und damit das Protokoll fertigstellen (vgl. näher LR-StPO/Stuckenberg, 27. Aufl., § 271 Rn. 26; Meyer-Goßner/Schmitt, 63. Aufl., § 271 Rn. 17 f.). Durch die Corona-Pandemie bedingte Einschränkungen des Dienstbetriebs können – anders als etwa dienstliche Überlastung (vgl. Stuckenberg, aaO Rn. 25) – ebenfalls geeignet sein, die geregelte Abwicklung des Verfahrens wesentlich zu verzögern, und deshalb im Einzelfall die Annahme einer – freilich näher darzulegenden – Verhinderung rechtfertigen (vgl. zum Beurteilungsspielraum des Vorsitzenden bei der Anbringung eines Verhinderungsvermerks auch BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 – 3 StR 95/11 mwN).

b) Um solchen Schwierigkeiten zu entgehen, kann es sich für den Vorsitzenden ohnehin empfehlen, bei länger dauernden Hauptverhandlungen die von verschiedenen Urkundsbeamten zu verantwortenden Teilprotokolle zügig zu überprüfen und notwendige Änderungen zeitnah genehmigen zu lassen (vgl. zur Problematik näher Birkhoff, Festheft Tepperwien, 2010, 7).

Gelegenheit zur Äußerung in der Hauptverhandlung, gehört das in das Sitzungsprotokoll?

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Mit einem schon etwas älteren BGH, Beschluss schließ ich den heutigen Tag. Es ist der BGH, Beschl. v. 28.07.2016 –  3 StR 149/16 -, der eine Frage zum Schweigerecht des Angeklagten in der Hauptverhandlung klärt. Die Angeklagten sind vom LG wegen Volksverhetzung verurteilt worden. Einer der Angeklagte hat dagegen mit seiner Verfahrensrüge geltend gemacht, dass ihm entgegen § 243 Abs. 5 Satz 2 StPO keine Gelegenheit gegeben worden sei, sich vor dem Eintritt in die Beweisaufnahme zur Sache zu äußern. Folgendes ist dazu in der Hauptverhandlugn abgelaufen:

Nachdem der Vorsitzende der Strafkammer die Angeklagten darauf hingewiesen hatte, dass es ihnen frei stehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, wurde die Hauptverhandlung auf Antrag der Verteidiger unterbrochen. Sie wollten ein Gespräch über eine mögliche Verständigung führen und eine Inaugenscheinnahme der Videos, deren Verbreitung den Angeklagten zur Last gelegt wurde, vor der angestrebten Verständigung vermeiden. Die Strafkammer hielt diese Vorgehensweise jedoch nicht für sachgerecht, sodass die Hauptverhandlung fortgesetzt wurde. Der Vorsitzende ordnete sodann die Inaugenscheinnahme der Videos an. Dem widersprachen die Verteidiger mit der Begründung, dass diese Beweiserhebung „zum jetzigen Zeitpunkt“ unzulässig sei, weil das Gericht „zunächst die Entscheidung der Angeklagten abzuwarten“ habe, ob sie sich zur Anklage äußern wollten. Die Be-anstandung wurde durch Beschluss der Strafkammer mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Angeklagten Gelegenheit gehabt hätten, sich einzulassen, und die Kammer Verständigungsgespräche vor der Inaugenscheinnahme der Videodateien nicht für angezeigt halte. Anschließend wurde die Beweisaufnahme fortgesetzt. Die Angeklagten äußerten sich erstmals am 4. Verhandungstag zur Sache, nachdem es am selben Tag zu einer Verständigung gekommen war.

Der BGH sagt:

„Die Rüge ist unbegründet. Der behauptete Verfahrensverstoß hat nicht stattgefunden.

1. Er ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht schon des-halb bewiesen, weil sich dem Sitzungsprotokoll lediglich entnehmen lässt, dass die Angeklagten über ihre Äußerungsfreiheit belehrt wurden (§ 243 Abs. 5 Satz 1 StPO), ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass ihnen anschließend Gelegenheit gegeben wurde, sich zu der Anklage zu äußern, indes ebenso fehlt wie ein Vermerk über ihre Vernehmung zur Sache oder dazu, dass sie von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht haben. Dem Schweigen des Protokolls kommt insoweit nicht die ausschließliche Beweiskraft nach § 274 Satz 1 StPO zu.

Diese besteht zwar sowohl in positiver als auch in negativer Hinsicht: So wie das Protokoll einerseits unter Ausschluss des Rückgriffs auf andere Beweismittel beweist, dass das geschehen ist, was es angibt, belegt es andererseits auch, dass das unterblieben ist, was nicht in ihm bezeugt wird (LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 274 Rn. 22, 24; KK-Greger, StPO, 7. Aufl., § 274 Rn. 7 ff.). Jedoch erfasst § 274 Satz 1 StPO nur die für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen wesentlichen Förmlichkeiten, worunter vor allem diejenigen im Sinne des § 273 Abs. 1 StPO zu verstehen sind (BGH, Beschluss vom 6. Februar 1990 – 2 StR 29/89, BGHSt 36, 354, 357; LR/Stuckenberg aaO, § 274 Rn. 14). Danach muss sich aus dem Protokoll insbesondere der gesetzmäßige Ablauf der Hauptverhandlung ergeben (LR/Stuckenberg aaO, § 273 Rn. 3; KK-Greger aaO, § 273 Rn. 2).

Die gesetzlichen Vorgaben, die in dem hier in Rede stehenden Verfahrensabschnitt einzuhalten sind, ergeben sich aus § 243 Abs. 5 StPO. Danach ist der Angeklagte im Anschluss an die Verlesung des Anklagesatzes (§ 243 Abs. 3 StPO) und die Mitteilung des Vorsitzenden über etwaige Verständigungsgespräche (§ 243 Abs. 4 StPO) darauf hinzuweisen, dass es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (§ 243 Abs. 5 Satz 1 StPO). Falls er zur Äußerung bereit ist, ist er zur Sache zu vernehmen (§ 243 Abs. 5 Satz 2 StPO), bevor sich die Beweisaufnahme anschließt (§ 244 Abs. 1 StPO). Dementsprechend lässt sich allein durch eine entsprechende Protokollierung beweisen, dass der Angeklagte über seine Aussagefreiheit belehrt und – falls er zur Äußerung bereit war – vor der Beweisaufnahme zur Sache vernommen wurde (LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 243 Rn. 58, 82; KK-Schneider, StPO, 7. Aufl., § 243 Rn. 44, 63). Der Protokollvermerk, dass der Angeklagte auf sein Schweigerecht hingewiesen wurde, belegt dagegen nicht, dass diesem anschließend auch Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde. Ebenso wenig ist indes das Gegenteil bewiesen, falls sich aus dem Protokoll nicht ergibt, dass er zur Sache vernommen wurde. Das Schweigen des Protokolls belegt insoweit nur, dass der Angeklagte nicht zur Sache vernommen worden ist sowie indirekt, dass er sich nicht geäußert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 1990 – 4 StR 426/89, StV 1990, 245; BayObLG, Urteil vom 1. Juli 1953 – RevReg. 1 St 113/53, MDR 1953, 755, 756; LR/Becker, aaO, Rn. 82 Fn. 275; KK-Schneider, StPO, 7. Aufl., § 243 Rn. 63; Schlothauer, StV 1994, 468 f.). Dies ergibt sich aus Folgendem:

243 Abs. 5 StPO sieht nicht ausdrücklich vor, dass der Angeklagte im Anschluss an den Hinweis auf sein Schweigerecht zu befragen ist, ob er zur Äußerung bereit ist, und ihm Gelegenheit zur Einlassung zu geben. Dies ergibt sich lediglich aus dem Sinn der Vorschrift; denn es wäre widersinnig, den Angeklagten über seine Aussagefreiheit zu belehren, ohne ihm sodann die Möglichkeit einzuräumen, Angaben zur Sache zu machen. Zudem setzt die Regelung des § 243 Abs. 5 Satz 2 StPO, wonach der Angeklagte zur Sache zu vernehmen ist, falls er zur Äußerung bereit ist, ersichtlich voraus, dass ihm Gele-genheit dazu gegeben wird. Somit ist der Umstand, dass der Angeklagte nach seiner Belehrung Gelegenheit zur Einlassung hatte, zwar gesetzlich vorausgesetzt, indes keine wesentliche Förmlichkeit der Hauptverhandlung, die ausschließlich durch einen ausdrücklichen entsprechenden Protokollvermerk belegbar ist. Dass diese Gelegenheit eingeräumt wurde, ergibt sich im Regelfall vielmehr lediglich konkludent aus der Protokollierung, der Angeklagte habe sich zur Äußerung bereit gezeigt und zur Sache eingelassen, oder er habe erklärt, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Fehlt ein eindeutiger Ver-merk, so ist die Frage, ob dem Angeklagten Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde, daher im Wege des Freibeweises zu klären (vgl. dazu LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 337 Rn. 49).

Bisherige Rechtsprechung steht dem nicht entgegen. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 13. September 1991 (3 StR 338/91, NStZ 1992, 49) sich beiläufig gegenteilig geäußert hat, war dies für die dortige Entscheidung nicht tragend; der Senat würde hieran auch nicht festhalten. Der Beschluss des 4. Strafsenats vom 13. Dezember 1990 (4 StR 519/90, BGHSt 37, 260, 261 f.) betrifft die Anhörung des Angeklagten zu einem Adhäsionsantrag und differenziert, soweit er hierbei auf § 243 StPO Bezug nimmt, nicht näher zwischen der Beweiskraft des Protokolls dafür, dass sich der Angeklagte zur Sache äußerte, und dafür, dass ihm hierzu Gelegenheit gegeben wurde.

2. Die Prüfung im Wege des Freibeweises führt zu dem Ergebnis, dass der behauptete Verfahrensverstoß nicht bewiesen ist. Schon dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich im Gegenteil entnehmen, dass er durchaus Gelegenheit hatte, sich zu der Anklage zu äußern, sich dazu aber nicht bereit erklärte, weil er offenbar meinte, das Gericht dadurch an der Inaugenscheinnahme der Videos vor der von ihm angestrebten Verständigung hindern zu können. Das wird durch den Beschluss der Strafkammer bestätigt, mit dem diese die gegen die Anordnung der Inaugenscheinnahme gerichtete Beanstandung der Angeklagten zurückgewiesen hat. Danach hatte der Angeklagte „Gelegenheit zur Einlassung“, das Gericht hielt indes Verständigungsgespräche vor der Inaugenscheinnahme der Videos nicht für angezeigt.“

Der Beschluss ist zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung BGHSt vorgesehen….

Schützt den Unmittelbarkeitsgrund, entleert nicht die Hauptverhandlung!!

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Über den OLG Celle, Beschl. v. 15.07.201331 Ss 24/13, der die Verlesung von Protokollen und Vermerken der Strafverfolgungsbehörden in der Hauptverhandlung nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO behandelt, kann man m.E. mit Fug und Recht schreiben: Schützt dem Unmittelbarkeitsgrund, entleert nicht die Hauptverhandlung, den sonst ist es keine „Verhandlung“. sondern nur noch eine „Verlesung“. Darauf läuft es nämlich dem Grunde nach hinaus, wenn man die die Zulässigkeit der Verlesung von Protokollen und Vermerken der Strafverfolgungsbehörden über Ermittlungshandlungen nicht von vornherein auf Routinevorgänge beschränkt, sondern eine Beschränkung nur durch die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO, deren Verletzung dann nur mit der Aufklärungsrüge geltend gemacht werden kann, vornimmt. Viele Entscheidungen zu dieser durch das 1. JuMoG 2004  in die StPO aufgenommenen Vorschrift gibt es nicht, daher sind die, die veröffentlicht werden von besonderem Interesse.

In der Sache geht es um einen den Angeklagte,n der vom AG vom Vorwurf der Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 2 StGB) durch Anbringen von schwarzen Schriftzügen auf Bildern in einer Gaststättentoilette frei gesprochen worden war. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das LG den Angeklagten wegen Sachbeschädigung verurteilt. Die Revision des Angeklagten hatte keinen Erfolg.

In der Revision stellte sich dann die verfahrensrechtliche Frage, ob die Grundlage für die Verurteilung wegen Sachbeschädigung in der Hauptverhandlung (§ 261 StPO) richtig ermittelt worden war. Das OLG hat das bejaht und nimmt in dem Zusammenhang auch auf einen Vermerk eines Polizeibeamten Bezug, in dem die notwendigen Informationen über die Herstellung von Abbildungen enthalten waren Der ist in der Hauptverhandlung verlesen worden.

„Abgesehen davon war jedenfalls die Verlesung des Vermerks des POK K. vom 25. Oktober 2012 nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO zulässig, weil er eine Erklärung über Ermittlungshandlungen der Polizei enthält und keine Vernehmung zum Gegenstand hat. Soweit die Revision meint, dass die Verlesung des Vermerks unzulässig war, weil er keinen Routinevorgang betreffe, kann ihr nicht gefolgt werden. Eine derartige Beschränkung der Verlesungsmöglichkeit kann weder dem Gesetzeswortlaut noch den Materialien entnommen werden. Zwar ergibt sich aus der amtlichen Begründung zum Gesetzentwurf, dass der Gesetzgeber bei Schaffung dieser Regelung in erster Linie „Protokolle und Vermerke über Routinevorgänge wie Beschlagnahme, Spurensicherung, Durchführung einer Festnahme, Sicherstellungen, Hausdurchsuchungen etc.“ im Blick hatte (vgl. BT-Drucks. 15/1508 S. 26). Weiter heißt es dort aber auch, dass der Polizeibeamte „bei den meist routinemäßig erstellten Protokollen“ (Hervorhebung d. d. Senat) ohnehin nicht mehr bekunden könne als das, was bereits schriftlich festgelegt sei (BT-Drucks. a. a. O.). Diese Formulierung zeigt, dass die Vorschrift auch nicht routinemäßig erstellte Protokolle und Vermerke erfasst. Mit Ausnahme von Vernehmungen erlaubt das Gesetz also grundsätzlich die Verlesung aller Protokolle und Vermerke über polizeiliche Ermittlungshandlungen (vgl. BGH NStZ 2008, 529; Meyer-Goßner § 256 Rn. 26; Pauly/Folkert-Hösser in Ratke/Hohmann StPO § 256 Rn. 19). Eine Beschränkung erfährt die Ver­lesungsmöglichkeit nur durch die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO. Ein Verstoß hiergegen ist allerdings mit einer Aufklärungsrüge geltend zu machen (vgl. BGH NStZ 1993, 397; Meyer-Goßner a. a. O. Rn. 30; Pauly/Folkert-Hösser a. a. O. Rn. 23), welche hier nicht in zulässiger Form erhoben worden ist, wie die Generalstaatsanwaltschaft bereits zutreffend ausgeführt hat. Im Übrigen betrifft der Vermerk vom 25. Oktober 2012 die Spurensicherung und damit einen der in der Begründung zum Gesetzentwurf ausdrücklich erwähnten Routinevorgänge. Das zur Tatortaufnahme eingesetzte PHIDIAS-Verfahren stellt entgegen der Revision auch nicht deshalb eine außergewöhnliche Besonderheit dar, weil es von speziell dafür ausgebildeten Polizeibeamten angewandt wird. Generell wird die Spurensicherung von dafür speziell ausgebildeten Polizeibeamten vorgenommen und ist dennoch in den Augen des Gesetzgebers ein Routinevorgang.

Der vom OLG gezogene Schluss ist m.E. nicht zwingend und schränkt die Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung(§ 250 StPO) noch mehr ein, als sie durch die neue Vorschrift so oder so schon eingeschränkt wird. Warum das OLG sich „so weit aus dem Fenster gelehnt“ hat, erschließt sich mir nicht. Nötig wäre das nicht gewesen bzw. die Frage hätte man offen lassen können. Denn wenn man davon ausgeht, dass der Vermerk vom 25. 10. 2012 die Spurensicherung betrifft  und damit einen der in der Begründung zum Gesetzentwurf des § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO ausdrücklich erwähnten Routinevorgang, dann kam es auf die Frage, ob die Vorschrift auch besondere Vorgänge erfasst nicht mehr. Es sei denn, das OLG war sich doch nicht so sicher, wie es zuvor hinsichtlich der Beurteilung der im Vermerk enthaltenen Erkenntnisse und Vorgänge schreibt.

Allerdings wird sich der Verteidiger auf diese Auffassung des OLG einstellen müssen und darauf zu achten haben, dass er „richtig“ reagiert. Das bedeutet, dass er, wenn er sich nicht mit der Verlesung zufrieden geben will, dieser widersprechen und im Hinblick auf § 244 Abs. 2 StPO einen Beweisantrag stellen muss. Den braucht er auch allein schon deshalb, weil er sonst die in der Revision nach Auffassung des OLG zu erhebende Aufklärungsrüge kaum ausreichend wird begründen können .