Im zweiten Posting dann noch etwas zur Auslagenerstattung, und zwar zur Erstattung con Sachkosten für CDs, die der Verteidiger zum Kopieren angeschafft hat.
Nach Abschluss des Strafverfahrens hat der Verteidiger in seinem Kostenantrag u.a. auch diese Kosten für das Kopieren von 3 CDs in Höhe von 5,00 EUR je CD, insgesamt als 15,00 EUR (netto) in Ansatz gebracht. Dem ist der Bezirksrevisor entgegen getreten. Er hat ausgeführt, dass es sich dabei diesen Auswendungen nicht um Kopien nach Nr. 7000 VV RVG handle. Es könnten nur die konkret angefallenen Aufwendungen geltend gemacht werden, welche auch konkret darzulegen wären.
Der Rechtspfleger hat die Kosten der kopierten CDs in Höhe von 17,85 EUR (entspricht 15,00 EUR netto) festgesetzt. Dagegen wendet sich der Bezirksrevisor mit seiner Erinnerung. Die Entscheidung des AG Leipzig vom 23.1.2025 (202 Ls 607 Js 28838/22 (2), AGS 2025, 214), auf welche sich auch der Rechtspfleger stütze, sei bekannt. Dieser könne man jedoch nicht folgen.
Das hat das AG im AG Leipzig, Beschl. v. 15.04.2026 – 216 Cs 607 Js 52028/23 – anders gesehen:
„Die nach den §§ 46 Abs. 1 OWiG, 464b StPO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 304 Abs. 3 StPO, 11 Abs. 1 und 2 RPfIG zulässige Erinnerung ist jedoch nicht begründet. Der Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig vom 23.01.2025, Az.: 202 Ls 607 Js 28838/22 (2) wird nebst den dortigen Ausführungen ausdrücklich beigetreten
Dem Verteidiger sind nach der Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG i.V.m. §§ 675, 670 BGB die Aufwendungen, die für die Kopien der CDs erforderlich waren, mit 5,00 Euro pro CD (netto) zu erstatten.
Nach der Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG i.V.m. §§ 675, 670 BGB sind dem Verteidiger die tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Hierzu zählen vorliegend die Sachkosten für drei CDs sowie die für die Erstellung der Kopien entstehenden Personalkosten, nicht aber die (anteiligen) Beschaffungskosten für die Hard- und Software, die als Gemeinkosten nicht gesondert erstattungsfähig sind. Dabei scheint es angemessen, sich im Hinblick auf den Aufwand hierfür an den Beträgen der Nr. 7000 Ziffer 2 VVRVG zu orientieren, welche für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien an einen Dritten für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt bis zu 5,00 EUR je Datenträger festsetzen. Da vorliegend insgesamt 3 CDs überlassen wurden, beträgt die Gesamtsumme der Erstattung hierfür 15,00 EUR.“
Die Entscheidung liegt weiterhin auf der Linie der Rechtsprechung zu der Frage. Es sind zwar i.d.R. keine großen Summen, um die gestritten wird, aber: „Auch Kleinvieh macht Mist“.
Die zitierte Entscheidung des AG Leipzig findet man übrigens – natürlich 🙂 – hier.



