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StGB II: Richterbeleidigung durch Rechtsanwalt, oder: Vergleich mit „Blutrichter“ Roland Freisler

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Im zweiten Posting stelle ich dann eine Entscheidung des LG Köln vor, und zwar das LG Köln, Urt. v. 30.01.2026 – 157 NBs 26/25.

Zugrunde liegt dem Verfahren ein Streit um einen Streitwert, der – vorsichtig ausgedrückt – eskaliert ist. Das LG hat folgende Feststellungen getroffen:

„1. Der Angeklagte ist Rechtsanwalt und zugleich Fachanwalt für Versicherungs- und Medizinrecht. Mit Schriftsatz vom 01.02.2019 beantragte er für seine Mandantin beim Landgericht Siegen Prozesskostenhilfe und Beiordnung seiner Person für die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens gegen eine Klinik in Siegen zu Fragen eines möglichen Behandlungsfehlers durch die Antragsgegnerin (Az. 2 OH 2/19). Im Wesentlichen ging es um die Fragen, ob bei der Antragstellerin ein pathologischer Zustand vorliege, ob dieser beruhe auf einer durch die Antragsgegnerin durchgeführten Wirbelsäulen-Operation mit Einsetzung eines Implantates und gegebenenfalls welche weiteren Behandlungsmaßnahmen zu welchen Kosten erforderlich und möglich seien, um den pathologischen Zustand zu beseitigen bzw. erfolgreich zu therapieren. Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde durch Einholung eines medizinischen Gutachtens Beweis erhoben. Nachdem das Gutachten vorlag, setzte die Kammer den Streitwert vorläufig auf 62.000 € fest. In der Folgezeit wurde ein Ergänzungsgutachten eingeholt und Sachverständige auf Antrag der Antragstellerin mündlich angehört. Sodann fand das selbstständige Beweisverfahren sein Ende und der Antragstellerin wurde Frist zur Klageerhebung gesetzt.

2. Innerhalb der Frist zur Klageerhebung beantragte der Angeklagte sodann für die Antragstellerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Person (Az. 2 O 236/21 LG Siegen). Das Hauptsacheverfahren war bei derselben Kammer anhängig wie auch das vorangegangene selbstständige Beweisverfahren; während der gesamten Dauer der Verfahren war der Vorsitz der Kammer besetzt mit Herrn Vorsitzenden Richter am Landgericht B.. Nach entsprechendem Bewilligungs- und Beiordnungsbeschluss der Kammer erhob der Angeklagte für die Klägerin im Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe Klage, Gegenstand des Klageverfahrens war nun im Wesentlichen der Antrag auf Feststellung, dass die Antragsgegnerin verpflichtet sei, der Antragstellerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden infolge des Behandlungsfehlers zu ersetzen. In dem sodann zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme bestimmten Termin, in dem es zu zum Teil hitzigen Wortgefechten zwischen dem Angeklagten und dem Vorsitzenden Richter am Landgericht B. kam, konnte nicht abschließend verhandelt werden. Der Angeklagte beantragte im Anschluss auf der Basis des im selbstständigen Beweisverfahrens festgesetzten Streitwertes i.H.v. 62.000 € Kostenfestsetzung. Die zuständige Rechtspflegerin legte die Sache der Kammer zur Streitwertfestsetzung vor. Mit Beschluss vom 13.12.2022 setzte die Kammer den Streitwert im laufenden Verfahren sodann vorläufig auf 6.000 € fest. Nachdem die Rechtspflegerin den Angeklagten um entsprechende Berichtigung seines PKH-Festsetzungsantrages gebeten hatte, erklärte dieser am 15.12.2022, dass zunächst nur über dessen – streitwertunabhängigen – Auslagen und Reisekosten entschieden werden solle, den Festsetzungsantrag zu der Verfahrensgebühr und Terminsgebühr (VV 3100 sowie 3104) stelle er bis zur endgültigen Festsetzung des Streitwerts zurück. Ferner führte er zu der Festsetzung auf 6.000 € aus: „Das ist einerseits gewiss zwar sehr nett und zuvorkommend gegenüber der Klägerin, aber da weiß ich noch nicht, ob ich auf so was Lust habe. Für die Zwischenzeit verstehe ich diese Streitwertfestsetzung auf unter 10 % der bisherigen Wertfestsetzung als das, was sie prozessual ist: vorläufig. (Es wäre gewiss einfacher für uns, wenn die Justiz Rechtsanwälte zur Subventionierung von Bürgerinteressen heranziehen möchte, und würde zu einer höheren Akzeptanz meiner Berufsgruppe führen, wenn auch mal Richter und Sachverständige „streitwertabhängig“ vergütet würden. – Gerade die letzteren werden stets nach Aufwand bezahlt. Dieses Modell könnte ich mir bei PKH-Mandanten auch gut für Anwälte vorstellen; ich nehme dann denselben Stundensatz, wie die Sachverständigen.)“. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten wandten sich ebenfalls gegen diese Festsetzung des Streitwertes und legten – jedenfalls unzulässig – Beschwerde ein, die sie in der Folgezeit allerdings zurücknahmen.

3. Mit Schreiben vom 28.04.2023 bat die Rechtspflegerin pp. den Angeklagten in Hinblick auf den Streitwertbeschluss vom 13.12.2022 und die Rücknahme der Streitwertbeschwerde erneut um Berichtigung seines PKH-Festsetzungsantrag vom 24.11.2022. Hierauf antwortete der Angeklagte mit Schriftsatz vom 28.04.2023:

„Sehr geehrte Frau W.,

zu Ihrer Anfrage vom 24.4.2023:

Ich stelle den PKH-Festsetzungsantrag zunächst zurück, bis abschließend über den Streitwert entschieden wurde.

Wahrscheinlich hat Herr B. auch seine netten Seiten, und nur Schwierigkeiten damit, sie zu zeigen, da aus dem kollektiven Unbewussten der deutschen Richterschaft hier und da „dunkle Momente“ in ihm durchbrechen, eine Art „Schatten“:

Auf der Folgeseite platzierte der Angeklagte zwei Schwarz-Weiß-Photos des Präsidenten des NS-Volksgerichtshofs, R. F., sitzend, in Richterrobe, neben denen er zwei Textfelder wie Sprechblasen positionierte; der an der Robe befestigte Adler mit Hakenkreuz ist zwar retuschiert, aber kann nicht verkannt werden.

Im ersten Textfeld schrieb er

„Es gibt hier immer wieder sog. Anwälte, die meinen, sich mit dem RVG wegen PKH an der deutschen Staatskasse bereichern zu können.“

Im zweiten Textfeld schrieb er

„Die Schlange des Bolschewismus lauert überall.

Meine Ermittlungen haben ergeben, was sich hinter RVG und PKH tatsächlich verbirgt:

RechtsVerhinderungsGesinnung und

ProzessKommunismusHeuchelei.

Das internationale Finanzanwaltstum sabotiert darüber lediglich die Rechtsfindung.“

Auf der dritten und letzten Seite seines Schriftsatzes waren zwei weitere Lichtbilder platziert.

Bei dem ersten Lichtbild ist der vorgenannte F. in Uniform stehend offensichtlich bei einer Tischrede zu sehen. In dem neben seinem Kopf befindlichen Textfeld schrieb der Angeklagte

„Daher frage ich euch:

Wollt ihr den totalen Rechtsstaat? Wollt ihr ihn, wenn notwendig, totaler und radikaler, als ihr ihn euch heute auch nur vorstellen könnt?

Seid ihr für die Abschaffung von RVG und PKH?“

Neben die Köpfe der weiteren auf dem Bild sichtbaren Personen platzierte der Angeschuldigte als Denkblasen erkenntliche Textfelder.

In dem einen schrieb er

„Nehmt ihnen alles. Lasst den Anwälten nur noch ein Taschentuch, in das sie hineinweinen können.“

In einem weiteren schrieb er:

„Anwälte… Volksschädlinge“

und direkt daneben in einem weiteren

„Ja. Ja.“

Auf dem zweiten Lichtbild ist wiederum der vorgenannte F. in Richterrobe sitzend zu sehen.

Über seinem Kopf befindet sich eine Denkblase mit dem Text

„Wenn man ihnen nicht mehr als 800kcal/d gibt, verschwindet das Anwaltsproblem von alleine.“

Rechts vom Kopf des F. befindet sich ein weiteres Textfeld mit dem Inhalt

„Streitwert?

Nicht mehr als 6.000 €. Alles andere erschiene völlig willkürlich.“

Das LG hat den Angeklagten wegen Beleidigung verurteilt. Insoweit dann bitte selbst lesen. Ich beschränke mich hier auf den Leitsatz:

Der Vergleich eines Richters mit dem als Inbegriff des nationalsozialistischen „Blutrichters“ geltenden Roland Freisler ist eine Missachtung des Richters und ehrverletzend und als beleidigend anzusehen.

StPO II: Mal wieder die richterliche Unterschrift, oder: Das „handschriftliche Gebilde“ reicht

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Als zweite Entscheidung dann ein Beschluss des BayObLG. Und zwar hat sich das im BayObLG, Beschl. v. 19.11.2024 – 204 StRR 576/24 – noch einmal zu den Anforderungen an eine wirksame richterliche Unterschrift geäußert (nein, bitte keine „Urteilskommentare“ 🙂 ).

Gerügt worden war in dem Verfahren mit der Revision, dass weder der zugrunde liegende Strafbefehl, noch das Urteil und auch Verfügungen des Richters „ordnungsgemäß“ unterschrieben worden waren, dass also Prozesshindernisse bestehen. Das BayObLG hat das verneint:

„1. Prozesshindernisse liegen nicht vor.

Soweit der Angeklagte die fehlende Wirksamkeit des Strafbefehls und damit das Vorliegen eines Prozesshindernisses (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO 67. Aufl., Einleitung Rn. 145c) aufgrund einer nicht ausreichenden Unterschrift rügt, dringt er damit nicht durch.

Der Strafbefehl gemäß § 408 StPO, der die Funktion des Eröffnungsbeschlusses übernimmt (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO 67. Aufl., § 411 Rn. 3), erfordert keine vollständige Unterschrift. Im Gegensatz zum Urteil (§ 275 Abs. 2 Satz 1 StPO) ist die Unterschrift nicht zwingend vorgeschrieben. Es genügt daher ein Hand- oder Faksimilezeichen, falls sich daraus die Person des Richters zweifelsfrei ergibt (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO 67. Aufl., § 409 Rn. 13; Gaede in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 409 StPO Rn. 36; KK-StPO/Maur, 9. Aufl. 2023, StPO § 409 Rn. 13; MüKoStPO/Eckstein, 2. Aufl. 2024, StPO § 409 Rn. 34).

Diesen Anforderungen wird die Unterzeichnung auf dem Strafbefehl auf jeden Fall gerecht. Es ist eine individuelle Zeichnung vorhanden, die den Anfangsbuchstaben des Nachnamens der unterzeichnenden Richterin erkennen lässt und die zudem noch mit dem gesondert aufgebrachten Namensstempel der Richterin versehen ist. Insoweit steht die Person der den Strafbefehl erlassenden Richterin zweifelsfrei fest.

2. Die Rüge der Verletzung des § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO, das Urteil sei durch den Richter nicht ordnungsgemäß unterzeichnet worden, bleibt erfolglos.

Entgegen der Auffassung des Angeklagten genügt der vorliegende Schriftzug den gesetzlichen und insbesondere den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die ordnungsgemäße Unterschrift eines Richters unter die Urteilsgründe.

Nach § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO hat der erkennende Richter das von ihm verfasste schriftliche Urteil zu unterschreiben. Weitere Anforderungen an das Schriftbild der Unterschrift sieht das Gesetz nicht vor. Was unter einer Unterschrift zu verstehen ist, ergibt sich demnach aus dem Sprachgebrauch und dem Zweck der Formvorschrift. Mit der Unterschrift beurkundet der Berufsrichter die Übereinstimmung der Urteilsgründe mit dem Beratungsergebnis (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO 67. Aufl., § 275 Rn. 19). Entsprechend diesem Normzweck kommt es maßgeblich darauf an, dass der Unterschrift auch die Urheberschaft zu entnehmen ist. Auch wenn die Unterschrift, die aus dem Familiennamen des Unterzeichnenden zu bestehen hat, nicht lesbar sein muss, so muss sie ihren Urheber erkennen lassen. Steht die Urheberschaft – wie hier – außer Frage, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Akzeptanz einer unleserlichen Unterschrift ein großzügiger Maßstab anzuwenden und zwar auch wegen der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person aufweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 26.04.2012 – VII ZB 36/10 –, juris Rn. 8 m.w.N., bezogen auf die Anforderungen an die Unterschrift eines Rechtsanwalts bei Einlegung einer Berufung). So ist es ausreichend, dass jemand, der den Namen des Unterzeichnenden und dessen Unterschrift kennt, den Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann. Das setzt zwar voraus, dass mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sind, weil es sonst am Merkmal einer Schrift überhaupt fehlt. Jedoch ist es unschädlich, wenn der Namenszug nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. Die Grenze individueller Charakteristik ist demgegenüber bei der Verwendung bloßer geometrischer Formen oder einfacher (gerader oder nahezu gerader) Linien überschritten (zum Ganzen: KG Berlin, Beschluss vom 01.09.2023 – 3 ORs 52/23 –, juris Rn. 10 m.w.N.; OLG Köln, Beschluss vom 19.07.2011 – III-1 RVs 166/11 –, juris Rn. 6; BayObLG, Beschluss vom 28.05.2003 – 1 ObOWi 177/03 -, juris Rn. 9).

Unter Zugrundelegung dieses von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten großzügigen Maßstabes sind die Voraussetzungen einer wirksamen Unterzeichnung des Berufungsurteils hier gegeben.

Das handschriftliche Gebilde, mit dem der erkennende Richter das Urteil unterschrieben hat, steht für seinen Namen. Die Unterschriftsleistung, die dem Senat auch aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist, trägt individuelle Züge und zeigt charakteristische Merkmale auf, die es jemandem, der den Namen des Unterzeichnenden und dessen Unterschrift kennt, ermöglicht, seinen Namen aus dem Schriftbild herauszulesen. Aus dem gegen den Uhrzeigersinn ersichtlich schwungvoll ausgeführten Bogen lässt sich der Groß- und Anfangsbuchstabens seines Nachnamens „C“ herauslesen. Der sich daran nahtlos anschließende nach unten verlaufende und geschwungene Abstrich steht erkennbar für den Rest des Familiennamens, der sich infolge häufiger Verwendung des Namenszuges bereits erheblich abgeschliffen hat. Bei Betrachtung des so entstandenen Gesamtgebildes sind in Ansehung des großzügig angebrachten Bogens – in Kenntnis des Namens des Richters – zudem die weiterhin in seinem Familiennamen enthaltenen Buchstaben „i“ und „g“ herauszulesen. Damit enthält der Schriftzug mehrere – wenn auch verkümmerte bzw. erst bei Gesamtbetrachtung des Gebildes herauslesbare – Buchstaben. In Fällen der – wie vorliegend – zweifelsfreien Urheberschaft ist dies ausreichend. Eine andere Deutung lässt sich auch vor dem Hintergrund ausschließen, dass die Nachahmung dieses Gebildes aufgrund seiner individuellen Proportionen und seines charakteristischen Schwunges, der erkennbar ohne Absetzen des Stiftes aufgebracht ist, schwerfallen dürfte und sich auch in Zusammenschau der vorliegenden Umstände keine Hinweise darauf ergeben, dass der Richter die Urschrift der Urteilsgründe nur mit einem Kürzel für den inneren Betrieb unterzeichnen wollte. Dies gilt umso mehr, als auch nicht unberücksichtigt gelassen werden darf, dass unter dem handschriftlich aufgebrachten Schriftzug der Name des erkennenden Richters in Druckbuchstaben eingefügt ist.

Dies gilt in gleichem Maße im Hinblick auf die Unterschriften auf den Protokollen über die Berufungshauptverhandlung und die Verfügung zur Zustellung des landgerichtlichen Urteils.“

StGB III: Richterbeleidigung durch Freislervergleich?, oder: LG Köln eröffnet – nicht nur Meinungsfreiheit?

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Ich hatte im April des Jahres den AG Brühl, Beschl. v. 27.02.2024 – 51 Ds-74 Js 273/23-280/23 – vorgestellt (vgl. hier StGB II: Richterbeleidigung durch Freislervergleich?, oder: Meinungsfreiheit?). Mit dem Beschluss hatte das AG Brühl die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen einen Rechtsanwalt abgelehnt, der wegen Beleidigung eines Richters (§ 185 StGB) angeklagt war. Der Rechtsanwalt hatt in einem zivilrechtlichen Verfahren bei einem Streit um die Höhe des Streitwertes einen sog. Freisler-Vergleich betreffend den Richter angestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten verweise ich auf das o.a. Posting

Die Staatsanwaltschaft ist gegen die Nichteröffnung in die Beschwerde gegangen. Dazu liegt jetzt die Entscheidung des LG Köln vor. Das hat im LG Köln, Beschl. v. 12.07.2024 – 120 Qs 31/24 – das Hauptverfahren vor dem AG eröffnet. Begründung:

„Die gemäß § 210 Abs. 2 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist gemäß § 311 Abs. 2 StPO zulässig und begründet. Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss zu Unrecht die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen abgelehnt.

Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens hat sich der Angeschuldigte wegen Beleidigung gem. § 185 StGB hinreichend verdächtig gemacht, indem er den vorbezeichneten Schriftsatz vom 28.03.2023 samt Bildabfolge zur Gerichtsakte einreichte. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Brühl lässt die sachliche Bezugnahme der in diesem Schriftsatz enthaltenen Bildfolge zu einer (vorläufigen) Streitwertentscheidung im laufenden Zivilverfahren eine Strafbarkeit der diesem Schriftsatz in seiner Gesamtheit zu entnehmenden beleidigenden Äußerung über die Person des (mit-)erkennenden Vorsitzenden Richters am Landgericht – bei vorläufiger Würdigung – nicht nach § 193 StGB entfallen.

1. Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Amtsgerichts insoweit an, als die gegenständliche Äußerung bei Anlegung der auch im angefochtenen Beschluss zutreffend dargestellten verfassungsrechtlichen Maßstäbe in den Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit fällt, so dass eine Strafbarkeit nur nach Gewichtung der Beeinträchtigung, die einerseits der Meinungsfreiheit des sich Äußernden und andererseits der persönlichen Ehre des von der Äußerungen Betroffenen droht, in Betracht kommt (vgl. BVerfGE 93, 266 (319)). Eine dem Schutzbereich entzogene Schmähkritik, bei der die in einer Äußerung liegende persönliche Kränkung ein etwaiges sachliches Anliegen von vorneherein völlig in den Hintergrund drängt, ist hier nicht ersichtlich. Vielmehr wird ein sachlicher Bezug der Äußerung zu einer konkreten Streitwertentscheidung im laufenden Verfahren nicht nur aus dem Anlass ihrer Tätigung – hier der Antwort auf die Rückfrage einer Rechtspflegerin, ob angesichts der Kritik an der (vorläufigen) Streitwertentscheidung an dem gestellten PKH-Festsetzungsantrag festgehalten werde –, sondern auch an zahlreichen Stellen der bildhaften Darstellung ersichtlich. Dies von der ersten Sprechblase, welche sinngemäß auf einen PKH-Festsetzungsantrag verweist, über die in weiteren Sprechblasen erörterte Sinnhaftigkeit der Anwaltsvergütung und – rolle bis hin zum abschließenden Schriftzug, welcher nicht nur den Wert der im laufende Verfahren erfolgten Streitwertfestsetzung von 6.000,- EUR, sondern auch deren Begründung aufgreift. Zutreffend führt das Amtsgericht vor diesem Hintergrund aus, dass eine Auseinandersetzung mit der Sache erfolge, welche von dem ehrbeeinträchtigenden Gehalt der Darstellungen nicht von vornherein völlig in den Hintergrund verdrängt werde.

Dem steht der hier in dem historischen Vergleich zum nationalsozialistischen Unrechtsregime begründete übersteigert polemische Charakter der Darstellung nicht entgegen. Dabei besteht durchaus Anlass in Frage zu ziehen, ob es sich noch um eine bloß überspitzte Darstellungsform handelt, wenn die (vermeintliche) Fehlerhaftigkeit bzw. Willkür einer Einzelfallentscheidung ohne Not in die Nähe des Unwertes des nationalsozialistischen Unrechtsregimes gerückt wird, oder hierdurch nicht entweder das nationalsozialistische Unrecht geschmälert oder aber der von der Darstellung betroffenen Person eine nationalsozialistische Gesinnung unterstellt werden soll. Zumal einem Rechtsanwalt angesichts langjähriger Studien- und Ausbildungszeiten andere sprachliche Mittel zur Verfügung stehen sollten, um seine Rechtsansichten und Anliegen zu unterstreichen (zur Relevanz der Ausdrucksfähigkeit des jeweiligen sich Äußernden s. BVerfG, Beschluss v. 19.05.2020, 1 BvR 2397/19, Rn. 28). Wegen seines bereits den Anwendungsbereich der Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik von Verfassungs wegen jedoch eng zu verstehen. Die Grenze zulässiger Meinungsäußerung liegt nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist (BVerfG, Beschluss v. 8.02.2017, 1 BvR 2973/14, juris Rn. 14). Historische Vergleiche mit nationalsozialistischer Praxis können für sich besehen daher nicht die Annahme des Vorliegens von Schmähkritik begründen (BVerfG, Beschluss v. 14.06.2019, 1 BvR 2433/17, juris Rn. 19;).

2. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann die Äußerung in ihrer Gesamtheit indes nicht – aufgrund des aufgezeigten Sachbezugs – dahingehend gedeutet werden, dass dem Vorsitzenden Richter keine nationalsozialistische Gesinnung unterstellt wird, sondern sich die Äußerung in dem Vorwurf der vermeintlichen Fehlerhaftigkeit und Willkür einer konkreten gerichtlichen Entscheidung erschöpft. Das Amtsgericht verkennt insoweit, dass die der bildhaften Darstellung einleitend vorweggestellte Textpassage das dem Schriftsatz in seiner Gesamtheit zu entnehmende Werturteil von einer konkreten gerichtlichen Entscheidung hin zu der Person des Vorsitzenden Richters lenkt und damit aus dem Kontext eines Sachbezugs weitgehend herauslöst.

Demnach ist unerheblich, dass die bildhafte Darstellung für sich genommen – wie das Amtsgericht im Ergebnis wohl zutreffend ausführt – angesichts des vielschichtigen Sachbezugs zu dem (vorläufigen) Streitwertbeschluss in einem laufenden Verfahren als eine lediglich überpointierte Kritik im „Kampf um das Recht“ erscheint, die der Vorsitzende Richter von Berufs wegen (vgl. BVerfGE 76, 171) unter Berücksichtigung der zum gegenwärtigen Verfahrenszeitpunkt bekannten Gesamtumstände gem. § 193 StGB auszuhalten haben dürfte. Denn die einleitend vorangestellte Textpassage enthält eine konkrete Bezugnahme auf die Person des Vorsitzenden Richters, welche den nach der bildhaften Darstellung auf einen Einzelfall bezogenen Willkürvorwurf zu einem allgemeinen Charakterzug erhebt. So handelt es sich bei den in Bezug genommenen „dunkle(n) Momente(n)“, die in dem Vorsitzenden Richter „hier und da“ durchbrächen, ausweislich der Gegenüberstellung zu dessen „nette(n) Seiten“ um einen ebenfalls vorhandenen Wesenszug. Die sodann gewählte Interpunktion – hier des Doppelpunktes – verdeutlicht, dass es sich bei der nachfolgenden bildhaften Darstellung lediglich um einen plakativen Beispielsfall für diesen allgemeinen Wesenszug handele. Dies wird durch die der Schule der Analytischen Psychologie von C.G. Jung entlehnte Wortwahl des „Schattens“ wie auch des „kollektiven Unbewusstseins“ nur noch verdeutlicht. Zwar zielt die genannte Schule auf einen Prozess des Erkennens, Akzeptierens und Integrierens von verdrängten Aspekten der Persönlichkeit (sog „Schatten“) ab, um den Einzelnen zu einer größeren humanitären Reife und sozialen Verantwortlichkeit zu führen. Die Begrifflichkeit dient indes erkennbar dazu, dem Vorsitzenden Richter eine besondere Ausprägung des genannten Wesenszuges bzw. jedenfalls eine besondere Anfälligkeit für das Durschlagen dieses – möglicherweise auch der gesamten „deutschen Richterschaft“ eigenen – Wesenszuges auf seine Handlungen zu unterstellen. Damit handelt es sich nicht lediglich um eine überpointierte Kritik an einer konkreten richterlichen Entscheidung, sondern um eine Diffamierung eben der Person des Richters selbst, die lediglich anlässlich der – als solche möglicherweise überpointiert kritisierten richterlichen Entscheidung vorgetragen wurde.

3. Angesichts des erheblichen Gewichts der Ehrkränkung, welche den Vorsitzenden Richters in die Nähe einer Ideologie vergleichbar mit derjenigen der Unterstützter des nationalsozialistischen Unrechtsregimes rückt (vgl. OLG Köln, Urt. v. 10.12.2019 – III- 1 RVs 180/19, juris), und des – wie aufgezeigt – nur mittelbaren sachlichen Bezugs der getätigten Meinungsäußerung fällt die die erforderliche Gesamtwürdigung – bei vorläufiger Bewertung nach derzeitigem Verfahrensstand – zulasten des Beschwerdeführers aus, weswegen ein hinreichender Tatverdacht bezüglich des Vorliegens einer Beleidigung gem. § 185 StGB vorliegt. Dabei hat die Kammer auch die vom Amtsgericht zutreffend zugunsten des Beschwerdeführers herangezogenen weiteren Umstände – soweit bekannt – berücksichtigt, namentlich die Parteiöffentlichkeit der Äußerung und die persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers in Vergütungsfragen in einem langjährigen Verfahren, in welchem es mehrfach zu Konflikten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Vorsitzenden Richter gekommen war. Hingegen war auch zu beachten, dass die gegenständliche Äußerung nicht ad hoc in einem (hitzigen) Gespräch gefallen war, sondern schriftsätzlich auf Anfrage nicht etwa des Vorsitzenden Richters selbst, sondern einer Rechtspflegerin vorgetragen wurde, so dass die Spontanität der freien Rede hier nicht zugunsten des Beschwerdeführers sprechen kann (vgl. BVerfGE 7, 198 (112)).“

Ich wage – na ja, dazu gehört nicht viel „Mut“ – die Behauptung, dass ich über die Sache sicherlich nicht das letzte Mal berichtet habe.

StPO II: Die früher gestellte Strafanzeige des Richters, oder: Nicht in jedem Fall „befangen“

Und als zweite Entscheidung dann der OLG Rostock, Beschl. v. 24.01.2022 – 3 W 144/21. Also schon etwas älter und – wie man an dem Aktenzeichen erkennt – auch aus dem Zivilverfahren. Die von dem Richter hier im Rahmen einer „Selbstablehnung“ (§ 48 ZPO) vorgetragenen Gründe können aber auch im Strafverfahren eine Rolle spielen. Daher stelle ich den Beschluss hier vor.

Der Richter hatte geltend gemacht:

„Vor einigen Jahren hatte ich auf dem später von der Klägerin erworbenen Grundstück auf dem D. einen Raum gemietet. Die Zugangstür war mit einem Vorhängeschloss gesichert. Die Klägerin bzw. deren Vorstand, Herr M., ließ das Schloss beseitigen und durch ein anderes Vorhängeschloss ersetzen. Ich habe daraufhin Herrn M. wegen Diebstahls angezeigt. Es folgte auch ein von mir eingeleitetes einstweiliges Verfügungsverfahren .“

Die darauf gestützte Ablehnung des Richters hatte dann beim LG keinen Erfolg. Das OLG hat die sofortige Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des LG dann zurückgewiesen:

„Das Landgericht hat das Befangenheitsgesuch zu Recht zurückgewiesen.

Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gem. § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (BVerfG, Beschluss vom 02.12.1992 – 2 BvF 2/90 -, NJW 1993, 2230, beck-online; BGH, Beschluss vom 14.03.2003 – IXa ZB 27/03 -, NJW-RR 2003, 1220, 1221, beck-online; Beschluss v. 12.10. 2011 ? V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61, beck-online; Zöller/Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., § 42 Rz. 9 m.w.N.).

Objektive Gründe, die sich aus dem Verfahren selbst ergeben, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Die Klägerin macht vielmehr allein geltend, dass sie sich vor über 10 Jahren mit dem abgelehnten Richter in einem Rechtsstreit über eine Räumlichkeit gegenübergestanden und der abgelehnte Richter in dem Sachzusammenhang auch eine Strafanzeige gegen ihren Geschäftsführer gestellt habe. Dies, sowie der Umstand, dass sich die Räumlichkeit auf dem streitgegenständlichen Grundstück des aktuellen Verfahrens befunden habe, lasse befürchten, dass der abgelehnte Richter dem Rechtsstreit nicht unvoreingenommen gegenüberstehe, sich aufgrund seiner damaligen strafrechtlichen Vorwürfe vielmehr von sachfremden Erwägungen leiten lasse.

Diese Befürchtung teilt der Senat nicht. Zwar mögen die konkreten Umstände in einem Fall, in dem der Richter gegen eine Partei Strafanzeige erstattet und ein einstweiliges Verfügungsverfahren angestrengt hat, bei vernünftiger Betrachtung aus Sicht der Partei oftmals den Schluss zulassen, der Richter könne die Sache der Partei nicht mehr unvoreingenommen bearbeiten. Es kann nach Auffassung des Senats jedoch nicht generell angenommen werden, ein Richter sei befangen, wenn er gegen eine Partei einmal eine Strafanzeige wegen eines vermeintlichen Diebstahls erstattet hat, denn anderenfalls mutet man einem Richter zu, auf einen jedem Bürger zustehenden strafrechtlichen Schutz zu verzichten (vgl. OLG Koblenz, Beschluss v. 04.09.2002 – 9 WF 606/02 -, zit. n. juris, Rn. 3; OLG Zweibrücken, Beschluss v. 10.03.2000 – 3 W 46/00 -, zit. n. juris, Rn. 4; Zöller/Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., § 42 Rn. 29 m.w.N.; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 42 Rn. 7 m.w.N.). Nichts Anderes kann gelten, wenn es darum geht, zivilrechtliche Schritte zum Schutz der eigenen Interessen zu unternehmen.

Deshalb kann es nach Auffassung des Senats für die Entscheidung, ob der Richter befangen ist, allein darauf ankommen, wie seine Reaktion bzw. seine weitere Reaktion erfolgt ist (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.; OLG Zweibrücken, a.a.O.). Hat der Richter – wie offenbar hier – seine Strafanzeige in sachlicher Form angebracht, dann begründet dies nicht die Besorgnis, er sei befangen (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.; MünchKomm-Stackmann, ZPO, 7. Aufl., § 42 Rn. 24), zumal der abgelehnte Richter seine Strafanzeige offenbar nicht weiterverfolgt hat, denn diese war der Klägerin bis zur „Selbstanzeige“ des abgelehnten Richters nach § 48 ZPO unbekannt. Entgegen der Auffassung der Klägerin hatte der abgelehnte Richter mit der Erstattung der Strafanzeige auch seinen Einfluss auf die Strafanzeige nicht völlig verloren, denn einem „Verletzten“ stehen bei Einstellung etc. des Verfahrens Rechtsmittel zur Verfügung (vgl. u.a. § 172 Abs. 2 StPO). Dass es im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu Verwerfungen zwischen den Parteien gekommen ist, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Ohnehin muss sich die Klägerin vorhalten lassen, hierzu und insbesondere zum Verhalten des abgelehnten Richters im einstweiligen Verfügungsverfahren – dessen Ergebnis im Übrigen unbekannt ist – nichts weiter vorgetragen zu haben. Die damaligen Umstände sind ebenfalls nicht geeignet, auf Voreingenommenheit des abgelehnten Richters schließen zu lassen. Die Klägerin hat nicht behauptet, dass der abgelehnte Richter seinerzeit keinen Mietvertrag besessen habe, auch wenn sie dessen Rechtmäßigkeit indirekt in Frage gestellt hat.

Wird unter Berücksichtigung dessen jedoch das Schloss des angemieteten Lagerraums aufgebrochen, dann erscheint es nachvollziehbar, dass sich ein Mieter gegen diese (vermeintlich) verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) mit rechtlichen Mitteln zur Wehr setzt. Zutreffend hat das Landgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass derjenige, der im Rahmen einer Eigentumsübernahme das Schloss eines gesicherten Raums aufbricht und austauscht, nur weil ihm vom Voreigentümer kein Mietvertrag hierzu vorgelegt worden ist, auch hiermit rechnen muss. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dabei auch von Bedeutung, dass der Vorfall bereits über 10 Jahre zurückliegt. Wenn schon aktuelle Streitigkeiten zwischen Partei und abgelehntem Richter nicht zwingend den Vorwurf der Voreingenommenheit begründen können (s.o.), dann gilt dies erst Recht für Vorgänge aus der Vergangenheit, zumal nicht vorgetragen worden ist, dass es hiernach zu weiteren persönlichen Diskrepanzen zwischen Partei und abgelehntem Richter gekommen ist, selbst wenn es an einer ausdrücklichen Erklärung beider Parteien fehlt, dies dem jeweils anderen nicht mehr vorzuhalten (vgl. hierzu auch: BGH, Beschluss v. 30.10.2014 – V ZB 196/13 -, zit.n. juris, Rn. 4). Ohne anderslautende Hinweise kann insoweit vielmehr eine professionelle Distanz des abgelehnten Richters unterstellt werden.

Andere Anhaltspunkte, die die Besorgnis der Befangenheit begründen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist auch nicht dargetan, dass der abgelehnte Richter in der Folgezeit Reaktionen gezeigt hat, die darauf schließen lassen könnten, dass er der Klägerin voreingenommen gegenübersteht. Selbst in einem ähnlich gelagerten Verfahren, in dem die Klägerin ebenfalls als solche aufgetreten und der abgelehnte Richter zuständig war, hat es insoweit keinen Vorwurf gegeben.

Allein die Tatsache, dass der abgelehnte Richter den Vorfall in einer dienstlichen Stellungnahme geschildert hat, begründet nicht die Besorgnis seiner Befangenheit. Damit erfüllt er lediglich seine Dienstpflicht, die Parteien über einen möglichen Befangenheitsgrund zu informieren. Der Anzeige des abgelehnten Richters ist nicht zu entnehmen, dass er sich auch selbst für befangen hält.

Unter Berücksichtigung dessen lässt sich keine Haltung des abgelehnten Richters erkennen, die vom Standpunkt einer vernünftigen Partei ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen geeignet wäre. Die von der Klägerin vorgebrachten Ablehnungsgründe vermögen bei der gebotenen objektiven Betrachtung eine Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters nicht zu begründen.“

Befangen III: Wenn Richter und Staatsanwältin ein Ehepaar sind, oder: Nicht allein deswegen befangen

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Und als dritte und letzte Entscheidung dann noch der LG Freiburg, Beschl. v. 22.01.2021 – 17/19 6 Ns 270 Js 36278/18. Auch zur Besorgnis der Befangenheit.

Das LG hatte über die Selbstablehnung eines Richters am LG zu entscheiden.Der war Berichterstatter in einem Berufungsverfahren. Der Angeklagte ist vom Jugendschöffengericht – Freiburg vom Vorwurf des gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung freigesprochen. Dagegen die Berufung der Staatsanwaltschaft. Das Ziel der Rechtsmittel ist u.a. die Verurteilung des Angeklagten wegen der angeklagten Tat. Die sachbearbeitende Staatsanwältin ist die Ehefrau des nach dem Kammergeschäftsverteilungsplan zuständigen Richters RLG Dr. X. Der Kammervorsitzende zeigte in Absprache mit und für den Berichterstatter diesen Umstand den Verfahrensbeteiligten mit Mail  gem. § 30 StPO an. Der zuständige Abteilungsleiter der StA teilte daraufhin mit, der dargelegte Sachverhalt dürfte die Besorgnis der Befangenheit begründen, der Verteidiger schloss sich zunächst dieser Auffassung an. Der Vorsitzende bat daraufhin den Berichterstatter um eine dienstliche Stellungnahme. Dieser äußerte sich wie folgt:

„Ganz allgemein möchte ich zunächst klarstellen, dass die persönliche Beziehung zu meiner Frau nach meiner Auffassung keinen Einfluss auf Standpunkte nimmt, die ich in Bezug auf Sachverhalte beziehe, mit denen ich mich beruflich als Richter befasse. Ich bin überzeugt, dass meine Frau und ich, private und dienstliche Belange insofern klar voneinander zu trennen wissen. Konkret zum oben genannten Verfahren meine ich mich zu erinnern, dass meine Frau mir nach der mündlichen Verhandlung beim Amtsgericht von der Verhandlung und dem Ausgang des amtsgerichtlichen Verfahrens berichtet hat. Aufgrund des Zeitablaufs kann ich mich an den genauen Gesprächsablauf nicht mehr erinnern. Nach meiner Erinnerung habe ich selbst aber keine Stellung dazu bezogen, zu welcher Überzeugung ich aufgrund der Beweislage gekommen wäre. Schon mangels Aktenkenntnis und persönlichem Eindruck aus der Hauptverhandlung wäre ich dazu nicht in der Lage gewesen.“

Der Abteilungsleiter der StA hielt nach Vorliegen der Stellungnahme des Berichterstatters an seiner Auffassung fest, da unabhängig von einer tatsächlichen Beeinflussung oder Befangenheit jedenfalls vor dem Hintergrund des Informationsaustauschs aus der Sicht eines „vernünftigen“ Ablehnenden ein Grund gegeben sei, der geeignet sei, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Einen Befangenheitsantrag gegen den Berichterstatter stellte der Abteilungsleiter nicht. Der Verteidiger teilte nunmehr mit, nach Kenntnisnahme von der Stellungnahme des Berichterstatters hege er keine Besorgnis der Befangenheit hinsichtlich seines Einsatzes laut Geschäftsverteilungsplan. Gegebenenfalls wäre an eine Vertretung der sachbearbeitenden Staatsanwältin im vorliegenden Verfahren durch einen anderen Staatsanwalt oder Staatsanwältin zu denken. Der Angeklagte selbst hatte sich dahingehend geäußert, ihm sei diese Konstellation „egal“.

Die Kammer hatte die Besorgnis der Befangenheit des Berichterstatters verneint:

„Die Selbstanzeige des Berichterstatters wäre nur dann begründet, wenn die mitgeteilten Umstände vom Standpunkt eines anfechtungsberechtigten Beteiligten einen vernünftigen Grund für die Besorgnis abgeben, der betreffende Richter werde nicht unparteiisch entscheiden (vgl. Scheuten in KK-StPO, 8. Aufl. 2019, § 30, Rn. 5 mwN). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Persönliche Verhältnisse sind zwar grundsätzlich geeignet, die Entscheidungsfreiheit eines Richters zu beeinträchtigen oder wenigstens den Anschein zu erwecken, dies könne der Fall sein, was auch § 22 Nr. 1 bis 3 StPO aufzeigt. Die dienstlichen und persönlichen Verhältnisse sind allerdings durch die Ausschließungsgründe der §§ 22, 23 StPO grundsätzlich erschöpfend geregelt, eng auszulegen und dürfen – auch angesichts des Rechts auf den gesetzlichen Richter – nicht dadurch erweitert werden, dass für bestimmte Fälle § 24 StPO „zur Lückenfüllung“ herangezogen wird (vgl. Scheuten in KK-StPO, 8. Aufl. 2019, § 24, Rn. 7 mwN). Soweit nicht die im Gesetz aufgeführten engen persönlichen Verhältnisse vorliegen, die zu einem Ausschluss eines Richters führen, darf man folglich grundsätzlich von der Fähigkeit eines Richters ausgehen, sich von Befangenheit frei zu halten, und von der Einsicht der Prozessbeteiligten, dass der Richter dies tun werde (vgl. Siolek in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2016, § 24, Rn. 30).

Danach kann die eheliche oder verwandtschaftliche Beziehung eines Richters zu einer mit dem Verfahren befassten Staatsanwältin nicht allgemein zu dessen erfolgreicher Ablehnung führen (vgl. nur OLG Karlsruhe BeckRs 2016,11603; BGH BeckRS 2011, 24828; BGH NJW 2004, 163). Besondere individuelle Gründe, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung gebieten würden, ergeben sich aus den Stellungnahmen der Beteiligten oder aus sonstigen konkreten Umständen nicht. Allein der Umstand, dass die Staatsanwältin nach der erstinstanzlichen Verhandlung vor knapp einem Jahr ihrem Ehemann von dem Fall berichtet hat, genügt hierfür nicht. Allgemein ist von einem Berufsrichter kraft Ausbildung und berufsethischem Verständnis zu erwarten, dass er nur nach Recht und Gesetz objektiv entscheidet und sich durch persönliche Beziehungen nicht beeinflussen lässt.“