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StPO II: Die früher gestellte Strafanzeige des Richters, oder: Nicht in jedem Fall „befangen“

Und als zweite Entscheidung dann der OLG Rostock, Beschl. v. 24.01.2022 – 3 W 144/21. Also schon etwas älter und – wie man an dem Aktenzeichen erkennt – auch aus dem Zivilverfahren. Die von dem Richter hier im Rahmen einer „Selbstablehnung“ (§ 48 ZPO) vorgetragenen Gründe können aber auch im Strafverfahren eine Rolle spielen. Daher stelle ich den Beschluss hier vor.

Der Richter hatte geltend gemacht:

„Vor einigen Jahren hatte ich auf dem später von der Klägerin erworbenen Grundstück auf dem D. einen Raum gemietet. Die Zugangstür war mit einem Vorhängeschloss gesichert. Die Klägerin bzw. deren Vorstand, Herr M., ließ das Schloss beseitigen und durch ein anderes Vorhängeschloss ersetzen. Ich habe daraufhin Herrn M. wegen Diebstahls angezeigt. Es folgte auch ein von mir eingeleitetes einstweiliges Verfügungsverfahren .“

Die darauf gestützte Ablehnung des Richters hatte dann beim LG keinen Erfolg. Das OLG hat die sofortige Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des LG dann zurückgewiesen:

„Das Landgericht hat das Befangenheitsgesuch zu Recht zurückgewiesen.

Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gem. § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (BVerfG, Beschluss vom 02.12.1992 – 2 BvF 2/90 -, NJW 1993, 2230, beck-online; BGH, Beschluss vom 14.03.2003 – IXa ZB 27/03 -, NJW-RR 2003, 1220, 1221, beck-online; Beschluss v. 12.10. 2011 ? V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61, beck-online; Zöller/Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., § 42 Rz. 9 m.w.N.).

Objektive Gründe, die sich aus dem Verfahren selbst ergeben, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Die Klägerin macht vielmehr allein geltend, dass sie sich vor über 10 Jahren mit dem abgelehnten Richter in einem Rechtsstreit über eine Räumlichkeit gegenübergestanden und der abgelehnte Richter in dem Sachzusammenhang auch eine Strafanzeige gegen ihren Geschäftsführer gestellt habe. Dies, sowie der Umstand, dass sich die Räumlichkeit auf dem streitgegenständlichen Grundstück des aktuellen Verfahrens befunden habe, lasse befürchten, dass der abgelehnte Richter dem Rechtsstreit nicht unvoreingenommen gegenüberstehe, sich aufgrund seiner damaligen strafrechtlichen Vorwürfe vielmehr von sachfremden Erwägungen leiten lasse.

Diese Befürchtung teilt der Senat nicht. Zwar mögen die konkreten Umstände in einem Fall, in dem der Richter gegen eine Partei Strafanzeige erstattet und ein einstweiliges Verfügungsverfahren angestrengt hat, bei vernünftiger Betrachtung aus Sicht der Partei oftmals den Schluss zulassen, der Richter könne die Sache der Partei nicht mehr unvoreingenommen bearbeiten. Es kann nach Auffassung des Senats jedoch nicht generell angenommen werden, ein Richter sei befangen, wenn er gegen eine Partei einmal eine Strafanzeige wegen eines vermeintlichen Diebstahls erstattet hat, denn anderenfalls mutet man einem Richter zu, auf einen jedem Bürger zustehenden strafrechtlichen Schutz zu verzichten (vgl. OLG Koblenz, Beschluss v. 04.09.2002 – 9 WF 606/02 -, zit. n. juris, Rn. 3; OLG Zweibrücken, Beschluss v. 10.03.2000 – 3 W 46/00 -, zit. n. juris, Rn. 4; Zöller/Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., § 42 Rn. 29 m.w.N.; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 42 Rn. 7 m.w.N.). Nichts Anderes kann gelten, wenn es darum geht, zivilrechtliche Schritte zum Schutz der eigenen Interessen zu unternehmen.

Deshalb kann es nach Auffassung des Senats für die Entscheidung, ob der Richter befangen ist, allein darauf ankommen, wie seine Reaktion bzw. seine weitere Reaktion erfolgt ist (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.; OLG Zweibrücken, a.a.O.). Hat der Richter – wie offenbar hier – seine Strafanzeige in sachlicher Form angebracht, dann begründet dies nicht die Besorgnis, er sei befangen (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.; MünchKomm-Stackmann, ZPO, 7. Aufl., § 42 Rn. 24), zumal der abgelehnte Richter seine Strafanzeige offenbar nicht weiterverfolgt hat, denn diese war der Klägerin bis zur „Selbstanzeige“ des abgelehnten Richters nach § 48 ZPO unbekannt. Entgegen der Auffassung der Klägerin hatte der abgelehnte Richter mit der Erstattung der Strafanzeige auch seinen Einfluss auf die Strafanzeige nicht völlig verloren, denn einem „Verletzten“ stehen bei Einstellung etc. des Verfahrens Rechtsmittel zur Verfügung (vgl. u.a. § 172 Abs. 2 StPO). Dass es im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu Verwerfungen zwischen den Parteien gekommen ist, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Ohnehin muss sich die Klägerin vorhalten lassen, hierzu und insbesondere zum Verhalten des abgelehnten Richters im einstweiligen Verfügungsverfahren – dessen Ergebnis im Übrigen unbekannt ist – nichts weiter vorgetragen zu haben. Die damaligen Umstände sind ebenfalls nicht geeignet, auf Voreingenommenheit des abgelehnten Richters schließen zu lassen. Die Klägerin hat nicht behauptet, dass der abgelehnte Richter seinerzeit keinen Mietvertrag besessen habe, auch wenn sie dessen Rechtmäßigkeit indirekt in Frage gestellt hat.

Wird unter Berücksichtigung dessen jedoch das Schloss des angemieteten Lagerraums aufgebrochen, dann erscheint es nachvollziehbar, dass sich ein Mieter gegen diese (vermeintlich) verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) mit rechtlichen Mitteln zur Wehr setzt. Zutreffend hat das Landgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass derjenige, der im Rahmen einer Eigentumsübernahme das Schloss eines gesicherten Raums aufbricht und austauscht, nur weil ihm vom Voreigentümer kein Mietvertrag hierzu vorgelegt worden ist, auch hiermit rechnen muss. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dabei auch von Bedeutung, dass der Vorfall bereits über 10 Jahre zurückliegt. Wenn schon aktuelle Streitigkeiten zwischen Partei und abgelehntem Richter nicht zwingend den Vorwurf der Voreingenommenheit begründen können (s.o.), dann gilt dies erst Recht für Vorgänge aus der Vergangenheit, zumal nicht vorgetragen worden ist, dass es hiernach zu weiteren persönlichen Diskrepanzen zwischen Partei und abgelehntem Richter gekommen ist, selbst wenn es an einer ausdrücklichen Erklärung beider Parteien fehlt, dies dem jeweils anderen nicht mehr vorzuhalten (vgl. hierzu auch: BGH, Beschluss v. 30.10.2014 – V ZB 196/13 -, zit.n. juris, Rn. 4). Ohne anderslautende Hinweise kann insoweit vielmehr eine professionelle Distanz des abgelehnten Richters unterstellt werden.

Andere Anhaltspunkte, die die Besorgnis der Befangenheit begründen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist auch nicht dargetan, dass der abgelehnte Richter in der Folgezeit Reaktionen gezeigt hat, die darauf schließen lassen könnten, dass er der Klägerin voreingenommen gegenübersteht. Selbst in einem ähnlich gelagerten Verfahren, in dem die Klägerin ebenfalls als solche aufgetreten und der abgelehnte Richter zuständig war, hat es insoweit keinen Vorwurf gegeben.

Allein die Tatsache, dass der abgelehnte Richter den Vorfall in einer dienstlichen Stellungnahme geschildert hat, begründet nicht die Besorgnis seiner Befangenheit. Damit erfüllt er lediglich seine Dienstpflicht, die Parteien über einen möglichen Befangenheitsgrund zu informieren. Der Anzeige des abgelehnten Richters ist nicht zu entnehmen, dass er sich auch selbst für befangen hält.

Unter Berücksichtigung dessen lässt sich keine Haltung des abgelehnten Richters erkennen, die vom Standpunkt einer vernünftigen Partei ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen geeignet wäre. Die von der Klägerin vorgebrachten Ablehnungsgründe vermögen bei der gebotenen objektiven Betrachtung eine Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters nicht zu begründen.“

Befangen III: Wenn Richter und Staatsanwältin ein Ehepaar sind, oder: Nicht allein deswegen befangen

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Und als dritte und letzte Entscheidung dann noch der LG Freiburg, Beschl. v. 22.01.2021 – 17/19 6 Ns 270 Js 36278/18. Auch zur Besorgnis der Befangenheit.

Das LG hatte über die Selbstablehnung eines Richters am LG zu entscheiden.Der war Berichterstatter in einem Berufungsverfahren. Der Angeklagte ist vom Jugendschöffengericht – Freiburg vom Vorwurf des gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung freigesprochen. Dagegen die Berufung der Staatsanwaltschaft. Das Ziel der Rechtsmittel ist u.a. die Verurteilung des Angeklagten wegen der angeklagten Tat. Die sachbearbeitende Staatsanwältin ist die Ehefrau des nach dem Kammergeschäftsverteilungsplan zuständigen Richters RLG Dr. X. Der Kammervorsitzende zeigte in Absprache mit und für den Berichterstatter diesen Umstand den Verfahrensbeteiligten mit Mail  gem. § 30 StPO an. Der zuständige Abteilungsleiter der StA teilte daraufhin mit, der dargelegte Sachverhalt dürfte die Besorgnis der Befangenheit begründen, der Verteidiger schloss sich zunächst dieser Auffassung an. Der Vorsitzende bat daraufhin den Berichterstatter um eine dienstliche Stellungnahme. Dieser äußerte sich wie folgt:

„Ganz allgemein möchte ich zunächst klarstellen, dass die persönliche Beziehung zu meiner Frau nach meiner Auffassung keinen Einfluss auf Standpunkte nimmt, die ich in Bezug auf Sachverhalte beziehe, mit denen ich mich beruflich als Richter befasse. Ich bin überzeugt, dass meine Frau und ich, private und dienstliche Belange insofern klar voneinander zu trennen wissen. Konkret zum oben genannten Verfahren meine ich mich zu erinnern, dass meine Frau mir nach der mündlichen Verhandlung beim Amtsgericht von der Verhandlung und dem Ausgang des amtsgerichtlichen Verfahrens berichtet hat. Aufgrund des Zeitablaufs kann ich mich an den genauen Gesprächsablauf nicht mehr erinnern. Nach meiner Erinnerung habe ich selbst aber keine Stellung dazu bezogen, zu welcher Überzeugung ich aufgrund der Beweislage gekommen wäre. Schon mangels Aktenkenntnis und persönlichem Eindruck aus der Hauptverhandlung wäre ich dazu nicht in der Lage gewesen.“

Der Abteilungsleiter der StA hielt nach Vorliegen der Stellungnahme des Berichterstatters an seiner Auffassung fest, da unabhängig von einer tatsächlichen Beeinflussung oder Befangenheit jedenfalls vor dem Hintergrund des Informationsaustauschs aus der Sicht eines „vernünftigen“ Ablehnenden ein Grund gegeben sei, der geeignet sei, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Einen Befangenheitsantrag gegen den Berichterstatter stellte der Abteilungsleiter nicht. Der Verteidiger teilte nunmehr mit, nach Kenntnisnahme von der Stellungnahme des Berichterstatters hege er keine Besorgnis der Befangenheit hinsichtlich seines Einsatzes laut Geschäftsverteilungsplan. Gegebenenfalls wäre an eine Vertretung der sachbearbeitenden Staatsanwältin im vorliegenden Verfahren durch einen anderen Staatsanwalt oder Staatsanwältin zu denken. Der Angeklagte selbst hatte sich dahingehend geäußert, ihm sei diese Konstellation „egal“.

Die Kammer hatte die Besorgnis der Befangenheit des Berichterstatters verneint:

„Die Selbstanzeige des Berichterstatters wäre nur dann begründet, wenn die mitgeteilten Umstände vom Standpunkt eines anfechtungsberechtigten Beteiligten einen vernünftigen Grund für die Besorgnis abgeben, der betreffende Richter werde nicht unparteiisch entscheiden (vgl. Scheuten in KK-StPO, 8. Aufl. 2019, § 30, Rn. 5 mwN). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Persönliche Verhältnisse sind zwar grundsätzlich geeignet, die Entscheidungsfreiheit eines Richters zu beeinträchtigen oder wenigstens den Anschein zu erwecken, dies könne der Fall sein, was auch § 22 Nr. 1 bis 3 StPO aufzeigt. Die dienstlichen und persönlichen Verhältnisse sind allerdings durch die Ausschließungsgründe der §§ 22, 23 StPO grundsätzlich erschöpfend geregelt, eng auszulegen und dürfen – auch angesichts des Rechts auf den gesetzlichen Richter – nicht dadurch erweitert werden, dass für bestimmte Fälle § 24 StPO „zur Lückenfüllung“ herangezogen wird (vgl. Scheuten in KK-StPO, 8. Aufl. 2019, § 24, Rn. 7 mwN). Soweit nicht die im Gesetz aufgeführten engen persönlichen Verhältnisse vorliegen, die zu einem Ausschluss eines Richters führen, darf man folglich grundsätzlich von der Fähigkeit eines Richters ausgehen, sich von Befangenheit frei zu halten, und von der Einsicht der Prozessbeteiligten, dass der Richter dies tun werde (vgl. Siolek in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2016, § 24, Rn. 30).

Danach kann die eheliche oder verwandtschaftliche Beziehung eines Richters zu einer mit dem Verfahren befassten Staatsanwältin nicht allgemein zu dessen erfolgreicher Ablehnung führen (vgl. nur OLG Karlsruhe BeckRs 2016,11603; BGH BeckRS 2011, 24828; BGH NJW 2004, 163). Besondere individuelle Gründe, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung gebieten würden, ergeben sich aus den Stellungnahmen der Beteiligten oder aus sonstigen konkreten Umständen nicht. Allein der Umstand, dass die Staatsanwältin nach der erstinstanzlichen Verhandlung vor knapp einem Jahr ihrem Ehemann von dem Fall berichtet hat, genügt hierfür nicht. Allgemein ist von einem Berufsrichter kraft Ausbildung und berufsethischem Verständnis zu erwarten, dass er nur nach Recht und Gesetz objektiv entscheidet und sich durch persönliche Beziehungen nicht beeinflussen lässt.“

StGB III: Rechtsbeugung durch den erkrankten Richter?, oder: Fürsorgepflicht des Dienstherrn

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Und hier dann als letzte Entscheidung noch das LG Rostock, Urt. v. 15.11.2019 – 18 KLs 42/18 (1) -, das schon etwas länger in meinem Blogordner schlummert.

Der Vorwurf, der hier einem pensionierten Richter gemacht wurde: 816 Bußgeldbescheide vorsätzlich nicht bearbeitet und schließlich wegen Verjährung eingestellt zu haben. Das hat dann eine Anklage wegen Rechtsbeugung (§ 339 StGB) gegeben. Von dem Vorwurf ist der Angeklagte aber frei gesprochen worden. Wegen der Einzeheiten der Feststellungen verweise ich auf den eingestellten Volltext.; die kann man hier nicht alle einstellen.

Das LG hat dann frei gesprochen und das wie folgt begründet:

„Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Er hat nicht im Sinne des § 339 StGB das Recht gebeugt.

Zwar kann das bewusste Nichtbetreiben von Ordnungswidrigkeitenverfahren grundsätzlich Gegenstand einer Rechtsbeugung sein (1.). Die von der Rechtsprechung an diesen Tatbestand gestellten hohen Anforderungen (2.) waren jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer nicht erfüllt (3.)

1. Durch das Unterlassen verfahrensfördernder Maßnahmen in den Ordnungswidrigkeitenverfahren, die der Anklage zugrunde liegen, hat der Angeklagte objektiv den Tatbestand der Rechtsbeugung gemäß §§ 339, 13 Abs. 1 StGB erfüllt.

Gemäß § 339 StGB wird ein Richter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft. Das Beugen des Rechts, somit die Verletzung des Rechts zum Vorteil oder zum Nachteil einer Seite, kann sowohl durch die Verletzung materiellen Rechts als auch durch die Verletzung prozessualer Normen erfolgen. Hat der Täter Verfahrensrecht durch ein Unterlassen im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB verletzt, wird das Tatbestandsmerkmal der Rechtsbeugung in der Regel nur dann als erfüllt angesehen werden können, wenn eine rechtlich eindeutig gebotene Handlung unterblieben ist (BGH, Beschluss vom 14.9.17, Az. 4 StR 274/16, Rn. 21, zit. nach juris). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Richter bewusst gegen eine Vorschrift verstoßen hat, die ein bestimmtes Handeln unabweislich zur Pflicht macht oder wenn er untätig bleibt, obwohl besondere Umstände sofortiges Handeln zwingend gebieten (BGH, Urteil vom 04.09.2001, Az. 5 StR 92/01, Rn. 15, zit. nach juris).

Das bewusste Nichtbetreiben von Ordnungswidrigkeiten ohne jegliche Ansehung der von der Ordnungsbehörde erhobenen Vorwürfe, der Person des Betroffenen und der Beweislage mit der Folge, dass es zum Eintritt der Verfolgungsverjährung kommt, ist für sich genommen grundsätzlich eine schwerwiegende Verletzung des Verfahrensrechts. Ein solches Unterlassen widerspricht den sich aus Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden wesentlichen Prinzipien rechtsstaatlichen Handelns und verstößt gegen den gesetzlichen Beschleunigungsgrundsatz, der auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren Anwendung findet (OLG Hamm, Beschluss vom 22.06.2016, Az. 1 Rbs 131/15 Rn. 25, zit. nach juris). Zudem birgt ein solches Unterlassen die erhebliche Gefahr, das Vertrauen des Bürgers in die Funktionsfähigkeit der staatlichen Institutionen zu zerstören.

Zwar gibt es in zeitlicher Hinsicht im Ordnungswidrigkeitenrecht keine eindeutige Handlungsvorgabe für den Bußgeldrichter für verfahrensleitende Maßnahmen. Jedoch darf er sein Tätigwerden insgesamt nicht bewusst so weit hinausschieben, dass aufgrund des Eintritts der Verfolgungsverjährung keine andere Entscheidung als die Einstellung des Verfahrens mehr in Betracht kommt.

Der Annahme einer solch schwerwiegenden Verletzung des Verfahrensrechts steht der im Recht der Ordnungswidrigkeiten geltende Opportunitätsgrundsatz aus § 47 OWiG nicht entgegen. Diese Vorschrift stellt nicht die Befassung mit dem Verfahren an sich zur Disposition, sondern unterstellt nur die Entscheidung, ob mit Blick auf die Sache die Verfolgung geboten ist, dem pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde und des Gerichts. Ein Unterlassen jeder Tätigkeit in einem Verfahren ohne Ansehung der Vorwürfe, der Person des Betroffenen und der Beweislage wird hiervon jedoch gerade nicht erfasst.

Vorliegend hätte der Angeklagte, für den sich eine Rechtspflicht zum Tätigwerden (Garantenstellung) aufgrund seiner dienstlichen Stellung als zuständiger Richter am Amtsgericht ergab, ausgehend von den einschlägigen Personalbedarfsberechnungen, objektiv in der Lage sein müssen, sämtliche ihm zugewiesenen Verfahren ordnungsgemäß zu bearbeiten und zu erledigen. Basierend auf der Grundlage der Pensenberechnung nach Pebb§y war er im Jahr 2013 insgesamt mit einem Pensum von 1,13 belastet, im Jahr 2014 mit 0,98 und im Jahr 2015 mit 1,06. Auch wenn hierdurch der Arbeitskraftanteil von 1,0 im Jahr 2013 und im Jahr 2015 überstiegen wurde, so handelte es sich noch um recht moderate Übersteigungen, die von einem durchschnittlichen Richter hätten bewältigt werden können.

2. Es stellt jedoch nicht jede fehlerhafte Bearbeitung eines Verfahrens, jede unrichtige Rechtsanwendung oder jeder Ermessensfehler eine Beugung des Rechts dar. Die Einordnung der Rechtsbeugung als Verbrechenstatbestand indiziert die Schwere des Unwerturteils und führt in der Regel im Falle der rechtskräftigen Verurteilung kraft Gesetzes zur Beendigung des Richterverhältnisses gemäß § 24 Abs. 1 DRiG. Mit dieser gesetzlichen Zweckbestimmung wäre es nicht zu vereinbaren, jede fehlerhafte Rechtsanwendung in den Schutzbereich der Norm einzubeziehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfasst § 339 StGB deshalb nur den Rechtsbruch als elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege, bei dem sich der Amtsträger bewusst in schwerwiegender Weise zugunsten oder zum Nachteil einer Partei von Recht und Gesetz entfernt und sein Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an seinen eigenen Maßstäben ausrichtet. Insoweit enthält das Tatbestandsmerkmal der Rechtsbeugung ein normatives Element, dem die Funktion eines wesentlichen Regulativs zukommt. Ob ein elementarer Rechtsverstoß vorliegt, ist auf der Grundlage einer wertenden Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 15.08.2018, Az. 2 StR 474/17, Rn. 20; BGH, Urteil vom 13.05.2015, Az. 3 StR 498/14, Rn.12, BGH Beschluss vom 14.09.2017, Az. 4 StR 274/16, Rn. 19 m.w.N., jeweils zit. nach juris).

Bei der Entscheidung darüber, ob in der verzögerten Bearbeitung einer Rechtssache eine Beugung des Rechts im vorstehenden Sinn liegt, ist zudem in Betracht zu ziehen, dass dem Richter ein Unterlassen – und hierum handelt es sich bei einem „Liegenlassen“ von Akten – nur dann vorwerfbar ist, wenn ihm die verlangte Handlung nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls möglich und zumutbar gewesen ist (OLG Koblenz, Urteil vom 02.02.2005, Az. 1 Ss 301/14, Rn. 20 m.w.N., zit. nach juris). Der Pflicht eines Beamten, die ihm übertragenen Aufgaben zu erledigen, ist durch seine Arbeitsfähigkeit Grenzen gesetzt; er ist nicht verpflichtet, über seine Leistungsfähigkeit hinaus zu arbeiten, wobei die Leistungsgrenze nicht nur durch äußere, sondern auch durch innere Faktoren – wie körperliche und intellektuelle Fähigkeiten – determiniert wird.

3. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt zur Überzeugung der Kammer keine elementare Rechtsverletzung vor. Zwar verjährte durch die Untätigkeit des Angeklagten eine Vielzahl von Ordnungswidrigkeitenverfahren. Die verlangte Handlung, eine Bearbeitung sämtlicher im Dezernat eingehender Verfahren vor Eintritt der Verjährung, war dem Angeklagten subjektiv jedoch nicht möglich. Der Angeklagte genügte aufgrund seiner individuellen Fähigkeiten und Persönlichkeitsmerkmale nicht den Anforderungen, die an einen Richter zu stellen sind.

Grundsätzlich kann von jedem durchschnittlichen Richter erwartet werden, dass er ein Pensum bewältigt, welches seinem Arbeitskraftanteil entspricht. Diesen Anforderungen genügte der Angeklagte spätestens ab dem Jahr 2004 nicht mehr. Er wurde trotz eines Arbeitskraftanteils von 1,0 in der Zeit von 2004 bis Ende 2010 lediglich mit einem Dezernat betraut, welches einem Arbeitskraftanteil von 0,5 bis 0,75 entsprach. Zur „Schadensbegrenzung“ wurde er zudem nur im überschaubaren Tätigkeitsfeld der Ordnungswidrigkeiten eingesetzt.

Die Kammer vermochte nicht festzustellen, ob die bereits zu diesem frühen Zeitpunkt vorhandene reduzierte Arbeitsfähigkeit des Angeklagten auf seine beschränkten individuellen Fähigkeiten oder auf seine mangelnde Bereitschaft, sich mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen, zurückzuführen ist.

Im Jahr 2008 erkrankte der Angeklagte sodann an einer rezidivierenden depressiven Störung. Diese Erkrankung führte ausweislich der ärztlichen Stellungnahmen dazu, dass der ohnehin unterdurchschnittlich leistungsfähige Angeklagte spätestens ab dem Jahr 2013 nach einem weiteren Krankheitsschub noch stärker in seiner Leistungsfähigkeit gemindert war. Die Kammer sieht sich außerstande festzustellen, welcher der nunmehr drei Faktoren (fehlende Leistungsbereitschaft, mangelnde individuelle Fähigkeiten, krankheitsbedingte Leistungseinschränkung) im Tatzeitraum ursächlich für die weit unterdurchschnittliche Leistungs- und Arbeitsfähigkeit des Angeklagten war.

Eine elementare Rechtsverletzung könnte jedoch nur dann angenommen werden, wenn der dominierende Faktor für die weit unterdurchschnittliche Einsatzfähigkeit die fehlende Leistungsbereitschaft des Angeklagten war. Nur in diesem Fall läge ein dem Angeklagten vorwerfbares Verhalten vor. Hingegen sind seine fehlenden beziehungsweise unzureichenden individuellen Voraussetzungen und Fähigkeiten dem Angeklagten nicht vorzuwerfen, da er sodann lediglich im Rahmen seiner begrenzten Möglichkeiten tätig werden konnte. Auch eine Erkrankung mit einer daraus folgenden reduzierten Leistungsfähigkeit ist dem Angeklagten nicht strafrechtlich vorwerfbar.

Eine Feststellung des dominierenden Faktors lässt sich jedoch, wie ausgeführt, weder für den Zeitraum, in dem der Angeklagte gesund war und erst recht nicht für den Tatzeitraum, in dem noch eine krankheitsbedingte Leistungsminderung hinzutrat, treffen.

Dem Gericht ist bewusst, dass aufgrund der schwierigen Persönlichkeit des Angeklagten bei den Kollegen im Gericht und bei der Staatsanwaltschaft durchaus der Eindruck entstanden sein kann, der Angeklagte sei lediglich zu faul und wolle schlicht die ihm übertragenen Aufgaben nicht erledigen, um mehr Freizeit zu haben. Aus dem Auftreten des Angeklagten lassen sich jedoch keine Rückschlüsse auf die Ursächlichkeit der Leistungsminderung ziehen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist der Angeklagte eine sehr unsichere Person, die zwanghaft versucht, eine gesunde Fassade aufrechtzuhalten. Die Kammer kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte durch sein teils arrogantes und überhebliches Verhalten versuchte, eigene Unzulänglichkeiten zu überspielen und so möglicherweise fehlerhafte Einschätzungen bei seinen Mitmenschen provozierte.

Dem Angeklagten ist auch nicht vorzuwerfen, dass er dem Dienstherrn gegenüber seine Erkrankung nicht offenlegte beziehungsweise ihre Offenbarwerdung durch Nichtentbinden der ihn behandelnden Ärzte von deren Schweigepflicht zu verhindern suchte. Da sich der Angeklagte, wie der Sachverständige ausführte, selbst seine Erkrankung nicht eingestand, war er auch nicht in der Lage, dies gegenüber Dritten zu tun. Vielmehr versuchte er über lange Jahre, einen gesunden Anschein zu erwecken. Selbst in der Hauptverhandlung und gegenüber dem ihn untersuchenden Sachverständigen sah er sich selbst als einen gesunden Menschen an.

Dem Angeklagten ist letztlich auch kein Wille zur Tatbestandsverwirklichung nachzuweisen. Allein aus dem Umstand der unterlassenen Aktenbearbeitung kann ein solcher Vorsatz nicht geschlossen werden. Der Angeklagte war nach dem von der Kammer aus der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck, den der Zeuge K. und der Sachverständige Dr. S. bestätigten, fest davon überzeugt, überlastet zu sein und wusste sich in dieser Situation nicht anderweitig zu behelfen. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte mit der Einstellung eine Bestrafung oder Disziplinierung der Betroffenen der Ordnungswidrigkeiten beabsichtigte, liegen nicht vor. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es dem Angeklagten bei dem „Liegenlassen“ der Akten allein auf seine Freizeit angekommen ist. Hierfür hätte die fehlende Leistungsbereitschaft der die Handlungen des Angeklagten dominierende Faktor sein müssen. Eine solche Feststellung konnte die Kammer jedoch, wie oben ausgeführt, gerade nicht treffen.

Abschließend spricht gegen eine Bewertung des gesamten Tatvorwurfs als einen elementaren Verstoß gegen die Rechtsordnung auch der Umstand, dass der Dienstherr des Angeklagten spätestens mit der Übersendung des amtsärztlichen Gutachtens vom 06. Februar 2013, in dem die depressive Erkrankung des Angeklagten mitgeteilt wurde, über sämtliche oben aufgeführten leistungsmindernden Faktoren beim Angeklagten informiert war. Dennoch wurde auf die zahlreichen Überlastungsanzeigen des Angeklagten nur mit dem Verweis auf eine objektiv nicht existente Überlastung reagiert. Dem Präsidium des Amtsgerichts G. selbst war es aufgrund der Personal- und Belastungssituation nicht möglich, den Angeklagten geringer zu belasten. Entlastende Maßnahmen hätten jedoch durch den Dienstherrn getroffen beziehungsweise veranlasst werden können. Auch wenn für die fehlende Bereitschaft zur Entlastung die schwierige Persönlichkeit des Angeklagten mitursächlich gewesen sein dürfte, so war doch allen Beteiligten deutlich bewusst, dass der Angeklagte nicht in der Lage war, ein volles Dezernat erfolgreich zu bewältigen. Das Scheitern des Angeklagten hat der Dienstherr damit sehenden Auges in Kauf genommen.“

Wenn der Beisitzer in der HV abwesend ist/war, oder: Wo war er denn?

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Das zweite Posting der Woche befasst sich dann mit dem BGH, Beschl. v. 03.04.2019 – 5 StR 87/19. Das LG Frankfurt (Oder) hat den Angeklagten u.a. wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer verurteilt. Dagegen die Revision des Angeklagten, die mit der Verfahrensrüge Erfolg hatte. Beanstandet worden war, dass der Beisitzer am zweiten HV-Tag nicht anwesend war:

„Das Rechtsmittel des Angeklagten L. hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.

1. Die Revision beanstandet, dass der beisitzende Richter am Landgericht D. am zweiten Sitzungstag der insgesamt zweitägigen Hauptverhandlung – an dem Teile der Beweisaufnahme, unter anderem die Vernehmung einer Zeugin und die Verlesung von Urkunden, durchgeführt, die Schlussvorträge gehalten und das Urteil verkündet wurde – nicht anwesend war. Dies ist durch das Hauptverhandlungsprotokoll, das keine Berichtigung erfahren hat, im Sinne des § 274 StPO bewiesen.

a) Die Verfahrensrüge ist zulässig erhoben.

Das Revisionsvorbringen genügt den Erfordernissen des vollständigen Tatsachenvortrags im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Insbesondere handelt es sich entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht lediglich um eine unzulässige Protokollrüge (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 – 4 StR 111/11, StraFo 2011, 317; Urteil vom 20. April 2006 – 4 StR 604/05, NStZ-RR 2007, 52, 53). Dem Revisionsvorbringen ist vielmehr die bestimmte Behauptung zu entnehmen, dass der beisitzende Richter D. am zweiten Hauptverhandlungstag abwesend war. Die in diesem Zusammenhang an ein wörtliches Zitat aus dem Sitzungsprotokoll anknüpfende Formulierung in der Revisionsbegründungsschrift, wonach der beisitzende Richter „danach“ – nach dem zitierten Protokollinhalt – nicht anwesend war, dient allein der Beweisführung hinsichtlich des behaupteten Verfahrensfehlers (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2014 – 3 StR 497/14) und beanstandet nicht lediglich eine unzureichende Protokollierung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2013 – 3 StR 210/13, BGHSt 59, 130, 132 f.).

b) Die Beanstandung hat auch in der Sache Erfolg und begründet einen absoluten Revisionsgrund nach § 226 Abs. 1 i.V.m. § 338 StPO.

Die Abwesenheit eines (beisitzenden) Richters oder eines Schöffen während wesentlicher Teile der Hauptverhandlung führt nach der bisherigen Rechtsprechung und der überwiegenden Auffassung in der Literatur zum absoluten Revisionsgrund der vorschriftswidrigen Gerichtsbesetzung im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO (BGH, Urteile vom 12. Juli 2001 – 4 StR 550/00, NJW 2001, 3062, und vom 11. Februar 1999 – 4 StR 657/98, BGHSt 44, 361, 365; Beschluss vom 20. Oktober 1981 – 5 StR 564/81, NStZ 1982, 41; SSW-StPO/Momsen, 3. Aufl., § 338 Rn. 43; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 338 Rn. 71; Löwe/Rosenberg/Franke, StPO, 26. Aufl., § 338 Rn. 80). Ob Fallkonstellationen der psychischen oder physischen Abwesenheit von Richtern stattdessen unter § 338 Nr. 5 StPO zu subsumieren sind (hierfür Löwe/Rosenberg/Becker, aaO, § 226 Rn. 27 mwN; mit ausdrücklich formulierter Neigung zur Anwendung von § 338 Nr. 5 StPO, im Ergebnis aber offenlassend BGH, Beschluss vom 20. September 2016 – 3 StR 84/16, NStZ 2017, 372, 373) bedarf hier keiner Entscheidung, da eine Rügepräklusion auch bei Anwendung des § 338 Nr. 1 StPO vorliegend ausscheidet (vgl. BGH, aaO; Urteil vom 11. Februar 1999 – 4 StR 657/98, BGHSt 44, 361, 364).“

Interessante Frage: War er nun wirklich nicht anwesend oder ist/war das Protokoll nur falsch? Hoffen wir mal, dass das Letztere der Fall ist.

BGH I: Der (ehemalige) Staatsanwalt als Richter, oder: Sehenden Auges ins Verderben?

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Heute dann ein wenig Verfahrensrecht vom BGH.

Zunächst aber der Hinweis: Es ist heute ein besonderer Tag für das „BOB“, denn heute sprint der Zähler um. Es geht der 9.000 Beitrag online – immerhin :-). Und das allein, nun ja fast, da einige Beiträge aus der WKD-Zeit von der damaligen „Betreuerin“ stammen.Also, auf geht es- der Weg bsi zum 10.000 Beitrag ist ja nicht so lang. Der dürfte dann, wenn alles glat geht, im nächsten Jahr online gehen.

Den „Jubiläumstag“ eröffne ich dann mit dem BGH, Beschl. v.18.09.2018 – 1 StR 454/18. Er behandelt eine verfahrensmäßig geanz interessante Situation, die man unter die Überschrift „Staatsanwalt als Richter“ fassen könnte.

Ergangen ist der Beschluss in einem Verfahren wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln. Die Sache war schon mal beim BGH, sie befand sich also nach Aufhebung und Zurückverweisung im zweiten „Rechtsgang“.Der Angeklagte hatte gegen seine Verurteilung Revision eingelegt und die hatte mit einer Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 2 StPO i.V.m. § 22 Nr. 4 StPO Erfolg. Der Angeklagte hat zu Recht geltend gemacht, dass an der Entscheidung des Landgerichts ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war:

„Der beisitzende Richter am Landgericht Dr. S. erstellte mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 einen Vermerk, mit dem er darauf hinwies, dass Gegenstand der vorliegenden Akte auch Erkenntnisse aus einem Verfahrenskomplex gegen K. u.a. sind, der bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe – Zweigstelle Pforzheim – unter dem Aktenzeichen u.a. geführt wurde. Die aus diesem Verfahrenskomplex stammenden Vorwürfe gegen den Angeklagten wurden durch die Staatsanwaltschaft sämtlich gemäß §§ 154 Abs. 1, 170 Abs. 2 StPO eingestellt. An der Bearbeitung dieses Verfahrenskomplexes war der beisitzende Richter als Dezernent der Staatsanwaltschaft Karlsruhe – Zweigstelle Pforzheim – beteiligt. Nach seiner Einschätzung liege trotz seiner Befassung mit dem Parallelverfahren weder ein Fall des § 22 Nr. 4 StPO noch ein Grund für eine Selbstanzeige nach § 30 StPO vor.

Diesen Vermerk übersandte der Vorsitzende Richter Vizepräsident des Landgerichts R. am 23. Oktober 2017 dem Verteidiger des Angeklagten zur Kenntnis mit Vorschlägen für die Terminierung der Hauptverhandlung. Der Verteidiger erwiderte mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2017, dass der Begriff der Sache i.S.d. § 22 StPO weit auszulegen sei und keine Verfahrensidentität voraussetze. Eine Änderung in der Besetzung der Strafkammer erfolgte nicht.

Der im Vermerk des beisitzenden Richters benannte Verfahrenskomplex bezog sich in Bezug auf den Angeklagten entsprechend der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe – Zweigstelle Pforzheim – vom 19. November 2015 u.a. auf den Tatvorwurf der Abgabe und gewerbsmäßigen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige durch Überlassen und Verkauf von Marihuana und Haschisch an den 16-jährigen G. im Tatzeitraum zwischen Anfang 2014 und 31. August 2014. Gegenstand des Ermittlungsverfahrens gegen den Angeklagten war auch das Verbringen einer Schusswaffe in den Geltungsbereich des Waffengesetzes durch Einfuhr einer halbautomatischen Kurzwaffe aus Spanien nach Deutschland zwischen 1980 und dem 11. Februar 2015.

Verfahrensgegenstand im mit der Revision angegriffenen Urteil des Landgerichts ist die Abgabe von Betäubungsmitteln an den 16-jährigen G. im Tatzeitraum vom 1. Oktober bis 29. November 2014 in 16 im Einzelnen nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten sowie der Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe, die beim Angeklagten bei einer Durchsuchung am 11. Februar 2015 aufgefunden wurde. Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten bei der Abgabe von Betäubungsmitteln im Wesentlichen auf die Angaben des Zeugen G. , die es für uneingeschränkt glaubhaft erachtet.

II.

Die zulässig erhobene Verfahrensrüge führt zur Urteilsaufhebung.

Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 2 StPO i.V.m. § 22 Nr. 4 StPO ist gegeben. Bei dem angegriffenen Urteil wirkte ein Richter mit, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war, weil er zuvor in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft tätig gewesen war.

1. Nach § 22 Nr. 4 StPO ist ein Richter u.a. dann von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen, wenn er „in der Sache“ als Beamter der Staatsanwaltschaft tätig gewesen ist.

a) Unter „der Sache“ ist grundsätzlich dasjenige Verfahren zu verstehen, welches die strafrechtliche Verfolgung einer bestimmten Straftat zum Gegenstand hat. Es kommt also in erster Linie auf die Identität des historischen Ereignisses an, um dessen Aufklärung es zu der Zeit ging, als der Richter in nicht-richterlicher Funktion tätig war. Der Annahme einer solchen Identität steht auch das Vorliegen mehrerer selbständiger Taten im Sinne des § 264 StPO nicht entgegen. Vielmehr entscheidet in solchen Fällen regelmäßig die Einheit der Hauptverhandlung; sie kann auch solche Vorgänge, die bei natürlicher Betrachtung als verschiedene historische Ereignisse erscheinen, zu einer Einheit zusammenfassen (BGH, Urteile vom 2. Dezember 2003 – 1 StR 102/03, StraFo 2004, 91 und vom 16. Januar 1979 – 1 StR 575/78, BGHSt 28, 262, 263 mwN).

b) Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Vorschrift des § 22 Nr. 4 StPO keineswegs nur dazu da ist, das Strafverfahren gegen eine aus früherer anderweitiger Tätigkeit abzuleitende Voreingenommenheit zu schützen. Sie ist vielmehr auch dazu bestimmt, bereits den Schein eines Verdachts der Parteilichkeit zu vermeiden (BGH, Urteile vom 2. Dezember 2003 – 1 StR 102/03, StraFo 2004, 91; vom 16. Januar 1979 – 1 StR 575/78, BGHSt 28, 262, 265 und vom 25. Mai 1956 – 2 StR 96/56, BGHSt 9, 193, 194 f.; Beschluss vom 12. August 2010 – 4 StR 378/10, NStZ 2011, 106). Daraus kann sich die Notwendigkeit ergeben, § 22 Nr. 4 StPO auch anzuwenden, wenn es an der für den Normalfall vorausgesetzten Verfahrenseinheit fehlt. Der Verdacht der Parteilichkeit kann jedoch bei mehreren für eine einheitliche Behandlung in Betracht zu ziehenden Verfahren vernünftigerweise nur aufkommen, wenn zumindest ein enger und für die zu treffende Entscheidung bedeutsamer Sachzusammenhang besteht (BGH, Urteile vom 2. Dezember 2003 – 1 StR 102/03, StraFo 2004, 91; vom 16. Januar 1979 – 1 StR 575/78, BGHSt 28, 262, 265 und vom 25. Mai 1956 – 2 StR 96/56, BGHSt 9, 193, 195).

2. Eine „Einheit der Sache“ in diesem Sinne gemäß § 22 Nr. 4 StPO ist hier gegeben.

Zwischen dem vom beisitzenden Richter im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Sachverhalt und dem von ihm in seiner früheren Funktion als Staatsanwalt bearbeiteten Verfahrenskomplex besteht ein solcher enger und bedeutsamer Sachzusammenhang. So betrifft die vom Landgericht abzuurteilende Tat nach Ziffer II. der Urteilsgründe (UA S. 7 f.) mit der Abgabe von Betäubungsmitteln durch den Angeklagten an den 16-jährigen Zeugen G. im Tatzeitraum vom 1. Oktober 2014 bis 29. November 2014 einen gleichgelagerten Lebenssachverhalt zu dem früher geführten Ermittlungsverfahren mit fast nahtlos aneinander anschließenden Tatzeiträumen von Anfang 2014 bis 31. August 2014. Bei beiden Taten war die Aussage und die Glaubwürdigkeit des Zeugen G. für den Tatnachweis von wesentlicher Bedeutung. Ein solcher enger Sachzusammenhang bestand auch in Bezug auf das unerlaubte Verbringen und den Besitz der halbautomatischen Kurzwaffe.“

M.E. mal wieder so eine Sache, in der die Strafkammer sehenden Auges ins Verderben rennt, vielleicht nach dem Motto: Soll schon gut gehen.