Schlagwort-Archiv: LG Köln

StPO I: Neue Entscheidungen zur Durchsuchung, oder: Sicherstellung, Dauer, Anfangsverdacht, KiPo, BtM

Bild von Nikin auf Pixabay

Ich stelle heute StPO-Entscheidungen vor. Den Reigen beginne ich mit Entscheidungen zur Durchsuchung. Da haben sich ein paar angesammelt. Ich stelle aber, da die Emtscheidungen nichts wesentlich Neues bringen jeweils nur die Leitsätze vor.

Den Opener mache ich mit dem BGH, Beschl. v. 03.09.2025 – StB 42/25 – zur vorläufigen Sicherstellung und zum Umgang mit konsularischen Archiven und Schirftstücken:

1. Die vorläufige Sicherstellung gemäß § 110 Abs. 1 und 3 StPO bildet einen Teil der Durchsuchung nach § 102 StPO. Für ihre Rechtmäßigkeit kommt es daher darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Durchsuchung im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorliegen. Bestehen sie dagegen nicht, ist auch die Durchsicht vorläufig sichergestellter Gegenstände als Teil der Durchsuchung nicht mehr zulässig. Es muss folglich weiterhin ein Anfangsverdacht gegeben und die Durchsicht zum Auffinden von Beweismitteln geeignet und verhältnismäßig sein. An der Eignung mangelt es insbesondere, wenn Beweismittel aufgespürt werden sollen, die einem Beschlagnahmeverbot oder einem sonstigen Verwertungsverbot unterliegen.

2. Die für Verteidigungsunterlagen geltenden Erwägungen, wonach eine Durchsicht vorläufig sichergestellter Gegenstände zulässig ist, wenn nicht offensichtlich ist, dass es sich um Verteidigungsunterlagen handelt, sind auf den Umgang mit konsularischen Archiven und Schriftstücken zu übertragen.

Als zweite Entscheidung habe ich hier den LG Magdeburg, Beschl. v. 10.04.2025 – 21 Qs 18/25 -zum Anfangsverdacht bei einem BtM-Vorwurf:

Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte vor über zweieinhalb Jahren Betäubungsmittel gekauft hat, kann nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte auch weiterhin Betäubungsmittel konsumiert, besitzt oder kauft.

Ergangen ist der Beschluss des LG Magdeburg in dem Verfahren, in dem das AG Bernburg dann mit dem AG Bernburg, Beschl. v. 06.08.2025 – 5 Ds 275 Js 42069/24 (77/25) – das Hauptverfahren nicht eröffnet und wegen der vom LG Magdeburg angenommenen Rechtswidrigkeit der Durchsuchung von einem Beweisverwertungsverbot ausgegangen und das Verfahren gegen den Beschuldigten nicht eröffnet hat.

Und zum Abschluss habe ich dann hier noch den LG Köln, Beschl. v. 09.10.2025 – 323 Qs 69/25 – zur Verhältnismäßigkeit der (weiteren Fort)Dauer der vorläufigen Sicherstellung in einem Kipo-Verfahren:

Die Fortdauer der vorläufigen Sicherstellung von Datenträgern erweist sich zweieinhalb Jahre nach einer Durchsuchung als unverhältnismäßig, wenn mit der Auswertung/Durchsicht der Datenträger noch nicht einmal begonnen worden ist und es sich zudem um eine überschaubare Datenmenge handelt, eine Datensicherung bereits erfolgt ist und die Geräte nicht verschlüsselt waren bzw. die PIN herausgegeben wurden.

2 x zur Auslagenerstattung im Bußgeldverfahren, oder: Tod des Betroffenen und Verjährungseintritt

Bild von Bernd auf Pixabay

Und im zweiten Posting dann mal wieder etwas zur Auslagenerstattung nach Einstellung des Bußgeldverfahrens wegen Verjährungseintritt. Auch nichts Neues, aber ganz brauchbar 🙂 .

Es reichen die Leitsätze:

Hatte die Hauptverhandlung vor dem Tod der früheren Betroffenen noch nicht begonnen, sodass weder eine Schuldspruchreife noch eine Verdichtung des Tatverdachts vorlagen, hat bei der Verfahrenseinstellung die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen.

Wenn im Zeitpunkt der Aktenabgabe der Verwaltungsbehörde an die Staatsanwaltschaft zwar noch keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist, die Akte jedoch an die Verwaltungsbehörde mit der Bitte um weitere Sachaufklärung gem. § 69 Abs. 5 S. 1 OWiG zurückgesandt wird und bei der dann vollständigen Ausermittlung Verfolgungsverjährung eingetreten ist, sind die notwendigen Auslagen des Betroffenen regelmäßig von der Staatskasse zu tragen.

Pflichti II: Etwas zu den Beiordnungsgründen, oder: Rechtsfolgen, fahrlässige Tötung und KiPo-Verfahren

© fotomek – Fotolia.com

Im zweiten Beitrag dann die Entscheidungen, die sich seit dem letzten Pflichti-Tag zu den Beiordnungsgründen angesammelt haben. Es handelt sich um eine OLG-Entscheidung und drei landgerichtliche Beschlüsse, und zwar:

1. Die Verteidigung ist nach § 140 Abs. 2 StPO wegen der Schwere der Tat oder der der zu erwartenden Rechtsfolge notwendig, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu erwarten ist.

2. Zu den Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung im Berufungsverfahren für einen Angeklagten, der seine Wiederbestellung als Steuerberater nach dem StBerG anstrebt.

Ist der Beschuldigte nicht in der Lage, die ihn belastenden Beweisstücke selbstständig einzusehen, weil, wie in einem sog. KiPo-Verfahren, überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen, ist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten.

Wird dem Beschuldigten eine fahrlässige Tötung vorgeworfen ist wegen der mit einem möglichen Schuldspruch verbundenen Feststellung, dass der Beschuldigte für den Tod eines Menschen verantwortlich wäre, stellt sich dies für einen bisher in keiner Weise strafrechtlich in Erscheinung getretenen Beschuldigten ungeachtet der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Rechtsfolgen als derart gravierend dar, dass die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers geboten erscheint.

1. Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt zwar nicht schon dann vor, wenn eine Freiheitsstrafe zu erwarten ist. Allerdings besteht bei einer Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe Anlass, einen Pflichtverteidiger beizuordnen. Diese Grenze für die Straferwartung gilt auch, wenn sie „nur“ wegen einer zu erwartenden Gesamtstrafenbildung erreicht wird.

2. Drohen dem Beschuldigten in mehreren Parallelverfahren Strafen, die letztlich gesamtstrafenfähig sind und deren Summe voraussichtlich eine Höhe erreicht, welche das Merkmal „Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge“ i. S. d. § 140 Abs. 2 StPO begründet, ist die Mitwirkung eines Verteidigers in jedem Verfahren geboten.

3. Daneben sind ggf. auch sonstige schwerwiegende Nachteile, die der Beschuldigte infolge der Verurteilung zu erwarten hat, zu berücksichtigen. Hierzu gehört insbesondere ein drohender Bewährungswiderruf.

OWi-Verfahren I: Gebühren im Bußgeldverfahren, oder: Gebührenbemessung und Zustimmung zur Einstellung

Bild von kalhh auf Pixabay

Und dann noch wie immer am Freitag: Gebührenrecht. Heute kommen dann mal wieder zwei Entscheidungen zu den Gebühren im Bußgeldverfahren.

Den Opener macht der LG Köln, Beschl. v. 21.03.2025 – 110 Qs 51/24. Dem Betroffenen ist im Bußgeldverfahren ein Verstoß gegen das Verbot der Handynutzung im Straßenverkehr vorgeworfen worden. Hiergegen hat der Betroffene durch seine Verteidigerin Einspruch eingelegt. Nach Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins und anschließender Vertagung, ist das Verfahren durch Beschluss des AG nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt und sind die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des früheren Betroffenen der Staatskasse auferlegt worden.

In ihrem Kostenfestsetzungsantrag hat die Verteidigerin dann die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG, die Verfahrensgebühr für das Verfahren bei der Verwaltungsbehörde Nr. 5103 VV RVG, die Verfahrensgebühr für das Verfahren beim Amtsgericht Nr. 5109 VV RVG und die sog. Befriedungsgebühr/zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG geltend gemacht, und zwar jeweils in Höhe der Mittelgebühr. Die Gebühren sind nur zum Teil festgesetzt worden. Dagegen die sofortige Beschwerde, die teilweise Erfolg hatte.

„Die sofortige Beschwerde ist in Bezug auf die Festsetzung weiterer 168,98 EUR (davon 26,98 EUR Umsatzsteuer), die die Beschwerdeführerin aufgrund der Abtretung des Kostenerstat-tungsanspruchs vom 16.12.2022 im eigenen Namen geltend macht, teilweise begründet.

Ausgangspunkt für die Höhe der Gebühr, die der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen hat, ist grundsätzlich der Mittelbetrag der einschlägigen Rahmengebühr (vgl. Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG, 26. Aufl. 2023, Vorbem. 4 Rn. 19 m. w. N.). Die Mittelgebühr soll gelten, wenn sämtliche gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände, also insbesondere Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers als durchschnittlich einzuordnen sind.

Es steht außer Frage, dass Ausgangspunkt für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes auch in stra-ßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren grundsätzlich die Mittelgebühr für die Gebührenbemessung ist und keineswegs grundsätzlich – allein weil es sich um ein straßenverkehrsrechtli-ches Bußgeldverfahren handelt – ein geringerer Betrag. Sind keine Umstände erkennbar, die eine Erhöhung oder eine Ermäßigung rechtfertigen, entspricht damit die Verteidigung dem Durchschnitt oder dem so genannten „Normalfall“, steht dem Wahlverteidiger grundsätzlich die Mittelgebühr des einschlägigen Gebührenrahmens zu (Mayer in Gerold/ Schmidt, RVG, 22. A., § 14, Rz.10, 54 m.w.N.). Die Mittelgebühr soll regelmäßig durchschnittliche Angelegenheiten abdecken, in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren gilt nichts anderes. Zu berücksichti-gen ist zudem, dass der Gebührenrahmen alle Arten von Ordnungswidrigkeiten erfasst, also auch solche aus den Bereichen des Bau-, Gewerbe-, Umwelt- oder Steuerrechts, die häufig mit Bußgeldern im oberen Bereich des Bußgeldrahmens geahndet werden und oft mit rechtlichen Schwierigkeiten und/oder umfangreicher Sachaufklärung verbunden sind.

Nach diesen Grundsätzen ist die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Mittelgebühr Nr. 5100 VV RVG angemessen, da es sich vorliegend um eine Angelegenheit von durchschnittlicher Bedeutung handelte. Zwar belief sich der Umfang der Akte zum Zeitpunkt der ersten Ein-sichtnahme auf lediglich 16 Blatt und es lagen zudem keine „klassischen“ gebührenerhöhenden Umstände wie ein Fahrverbot und/oder ein besonders schwerer Verstoß, der den Eintrag von drei Punkten im Verkehrszentralregister zur Folge hätte, vor. Allerdings hat der Aktenumfang vorliegend nur eine geringe Bedeutung, da dieser in straßenverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeits-Verfahren regelmäßig gering ausfällt. Zudem kommt hier als besonderer Umstand hinzu, dass die Sache von der Beweislage einen höheren Arbeitsaufwand erforderte, da es auf die konkrete Beschaffenheit der Tatörtlichkeit und auf Details in der Wahrnehmung der Polizeibeamten ankam, so dass bereits im Rahmen der Einarbeitung am 16.12.2022 ein umfangreiches Mandantengespräch erforderlich war.

Auch die beanspruchten Mittelgebühren Nr. 5103 und 5109 VV RVG sind – insbesondere vor dem Hintergrund einer zu bejahenden durchschnittlichen Bußgeldsache – nicht zu beanstanden. Zwar ist auch der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ebenfalls als Bemessungskriterium im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG heranzuziehen (vgl. nur Mayer in: Gerold/Schmidt, RVG, 26. Auf-lage 2023, § 14 Rn. 18). Dieser wirkte sich jedoch vorliegend nicht mindernd aus. Denn die Verteidigerin erbrachte gegenüber der Verwaltungsbehörde und im amtsgerichtlichen Verfahren umfangreichere Tätigkeiten, indem sie nach vorheriger Rücksprache mit dem Mandanten Schriftsätze vom 08.02.2023 und 30.03.2023 zu den Akten reichte, in denen sie jeweils unter anderem die Sach- und Rechtslage aufbereitete.

Die beantragte Befriedigungsgebühr ist jedoch nicht erstattungsfähig. Die Verteidigerin hat keinen die Gebühr auslösenden Beitrag im Sinne einer anwaltlichen „Mitwirkung“ im Sinne der Nr. 5115 VV RVG geleistet. Denn die Verfahrenseinstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG erfolgte aus-schließlich auf Betreiben des Amtsgerichts. Der Verteidigerin, die eine solche Einstellung im Verfahren nach Aktenlage auch nicht angeregt hatte, wurde zwar vor der Einstellung rechtliches Gehör gewährt, wobei sie mitteilte, dass sie dieser zustimme. Eine Einstellung gemäß § 47 Abs. 2 OWiG sieht jedoch – anders als bei §§ 153, 153a StPO (vgl. LG Saarbrücken, Beschluss v. 18.12.2015 – Az. 6 Qs 188/15 -, zitiert nach juris Rn. 14) – gerade kein Zustimmungserfordernis des Betroffenen vor.“

Zuzustimmen ist den Ausführungen des LG zur Mittelgebühr als Grundlage der Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit auch in Bußgeldverfahren. Das dürfte inzwischen überwiegende Meinung in der Rechtsprechung der AG und LG sein. Zutreffend sind auch die vom LG bei der Bemessung der einzelnen Gebühren herangezogenen Umstände und deren Gewichtung.

Zu widersprechen ist dem LG allerdings hinsichtlich der nicht gewährten zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG. Anzumerken ist insoweit zunächst, dass die dort vom LG angeführte Belegstelle: „LG Saarbrücken, Beschl. v. 18.12.2015 – 6 Qs 188/15“ – veröffentlich in AGS 2016, 171 = RVGreport 2016, 254 – irreführend ist. Denn in dem LG Saarbrücken-Beschluss ist nicht zur Nr. 5115 VV RVG, sondern zur Nr. 4141 VV RVG Stellung genommen worden. Zu der hier bedeutsamen Frage, ob die bloße Zustimmung des Rechtsanwalts zur Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG Mitwirkung i.S. der Nr. 5115 VV RVG ist und zum Entstehen der Gebühr führt, sagt die Entscheidung aber nichts aus. Wenn das LG schon Belege für seine falsche Sicht gesucht hat, hätte es besser auf LG Saarbrücken, Beschl. v. 29.6.2020 – 8 Qs 69/20 (auch in RVGreport 2020, 463 = VRR 10/2020, 23) oder ggf. auch auf LG Münster, Beschl. v. 14.6.2024 – 12 Qs 16/24 (auch in AGS 2024, 493 = NStZ-RR 2025, 10) verwiesen. In der Entscheidung hatte das LG Saarbrücken nämlich ausgeführt, dass die Zustimmung des Verteidigers zu einer von der Generalstaatsanwaltschaft im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgeschlagenen Verfahrenseinstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG keine Mitwirkung i.S. der Nr. 5115 VV RVG sein soll.

Ich habe bereits 2020/2024 in meinen Anmerkungen zu den Entscheidung des LG Saarbrücken und des LG Münster darauf hingewiesen, dass das falsch ist. Daran halte ich fest. Es reicht nach überwiegender Meinung zu den Nrn. 4141, 5115 VV RVG für das Vorliegen von Mitwirkung bei der Einstellung des Verfahrens jede auf die Förderung der Erledigung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit aus. Daher ist m.E. auch die Zustimmung des Verteidigers zu einer Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG ausreichend. Das AG/OLG kann das Bußgeldverfahren zwar auch ohne Zustimmung einstellen, aber Mitwirkung i.S. der Nr. 5115 VV RVG liegt mit einer Zustimmung des Verteidigers vor.

Im Übrigen krankt der LG-Beschluss an der Stelle daran, dass nicht mitgeteilt wird, warum das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt worden ist. Wenn das eine Fortwirkung des Inhalts der von der Verteidigerin nach vorheriger Rücksprache mit dem Mandanten zu den Akten gereichten zwei Schriftsätze ist, hätte zumindest das zur zusätzlichen Verfahrensgebühr führen müssen.

Pflichti II: Zulässigkeit rückwirkender Bestellung?, oder: LG Köln/Hannover topp, LG Stuttgart mit „Tünkram“

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Im zweiten Posting dann drei LG-Entscheidungen zur rückwirkenden Bestellung.

Zunächst hier der schön begründete LG Köln, Beschl. v. 30.01.2025 – 111 Qs 6/25 -, der zutreffend ausführt:

1. Eine nachträgliche, rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers für ein eingestelltes Verfahren ist in der Regel unzulässig, und zwar auch dann, wenn der Wahlverteidiger oder der Rechtsanwalt, den der Beschwerdeführer als den zu bestellenden Pflichtverteidiger benannt hatte, rechtzeitig und auch begründet seine Bestellung beantragt hatte. Eine Ausnahme ist dann anzunehmen, soweit der Antrag auf Beiordnung gestellt worden ist und pflichtwidrig eine unverzügliche Entscheidung über diesen unterlassen worden ist.

2. Aus dem Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren ergibt sich die Verpflichtung auf zeitnahe Entscheidung über seinen Pflichtverteidigerantrag. Die Bemessung dieser Prüfungs- und Überlegungsfrist kann dabei nicht starr erfolgen. Sie muss vielmehr an den Umständen des Einzelfalls und Zweck der Pflichtverteidigung ausgerichtet sein, der darin besteht, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Beschuldigter in den vom Gesetz bestimmten Fällen rechtskundigen Beistand erhält und dass ein ordnungsgemäßer Verfahrensablauf gewährleistet ist.

Und dann noch der ebenso schöne/richtige LG Hannover, Beschl. v. 05.02.2025 – 101 Qs 7/25 -:

1. Wenn der Beschuldigte vor der Verfahrenseinstellung die Beiordnung eines Verteidigers beantragt hat, die Voraussetzungen der Bestellung vorlagen und die rechtzeitige Bescheidung aus rein justizinternen Gründen unterblieben ist, ist eine rückwirkende Pflichtverteidigerbeiordnung zulässig.
2. Eine Frist von zwei Wochen zwischen Eingang des Beiordnungsantrags bei der Polizei und dem Eingang bei der Staatsanwaltschaft ist zu lang.

An dritter stelle aber leider auch der LG Stuttgart, Beschl. v. 17.01.2025 – 3 Qs 3/24, über den man lieber das „Mäntelchen des Schweigens“ legen sollte. Denn das LG Stuttgart schreibt „Tünkram„. Anders kann man es m.E. nicht bezeichnen.

Wegen des Sachverhalts verweise ich auf den verlinkten Volltext. Den stelle ich, da er etwas umfangreicher ist, hier nicht ein. Nur so viel: Das „Gezerre“ um die Pflichtverteidigerbestellung und die vom Verteidiger beantragte Akteneinsicht geht seit Anfang 2023. Akteneinsicht wird dem Verteidiger dann endlich im Dezember 2023 gewährt, Anfang 2024 wird dann nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Gegen die Ablehnung der rückwirkenden Bestellung legt der Verteidiger dann am 13.02.2024 Beschwerde ein. Ohne Erfolg.

Das LG bejaht zwar – insofern ist der Beschluss  richtig – die grundsätzliche Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung. Es verneint dann aber das Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen:

„Die Voraussetzungen des § 141 Abs. 1 S. 1 StPO liegen jedoch nicht vor, weil dem ehemaligen Beschuldigten der Tatvorwurf nicht eröffnet wurde. Die Kammer vertritt wie bereits im Beschluss vom 21.08.2023 weiterhin die Auffassung, dass die Eröffnung des Tatvorwurfs einen förmlichen Akt der Strafverfolgungsbehörden voraussetzt und es nicht genügt, dass der Betroffenen auf sonstige Art und Weise von einem Tatverdacht Kenntnis erhält. Die Neuregelung der Verteidigerbestellung erfordert auch unter Berücksichtigung der Gesetzgebungsmaterialien keine abweichende richtlinienkonforme Auslegung (zum Ganzen KK-StPO/Willnow, 9. Aufl. 2023, StPO § 141 Rn. 3 mwN; offen gelassen BGH, Beschluss vom 09.02.2023 – StB 3/23 -, juris = NStZ 2023, 686 mwN). Regelmäßig wird der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft im Sinn von § 141 Abs. 1 S. 1 StPO durch die förmliche Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens manifestiert. Relevant ist, wie sich das Verhalten des ermittelnden Beamten nach außen, insbesondere in der Wahrnehmung des Beschuldigten, darstellt (zum Ganzen Meyer-Goßner/Schmitt-Schmitt, StPO, 67. Aufl. 2024, § 141 Rn. 3 mwN; BGH, Beschluss vom 09.02.2023 – StB 3/23 – , juris = NStZ 2023, 686 mwN). Die Bestellung eines Pflichtverteidigers setzt gemäß § 141 Abs. 1 S. 1 StPO voraus, dass die betreffende Person Beschuldigter in einem Strafverfahren ist und die Strafverfolgungsbehörde ihr durch amtliche Mitteilung oder auf sonstige Art und Weise die Einleitung gegen sie gerichteter Ermittlungen zur Kenntnis gebracht hat. Vor der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie im Zeitraum noch nicht offen geführter Ermittlungen ist für eine Pflichtverteidigerbestellung kein Raum (zum Ganzen BGH, Beschluss vom 06.08.2024 StB 45/24 – , juris mwN). Anträge auf Pflichtverteidigerbestellung, die ohne vorangegangene förmliche Mitteilung lediglich aufgrund von Mutmaßungen über Ermittlungen gestellt werden, sind unzulässig (KK-StPO/Willnow, 9. Aufl. 2023, StPO § 141 Rn. 3 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt-Schmitt, StPO, 67. Aufl. 2024, § 141 Rn. 3 mwN; BGH, Beschluss vom 06.08.2024 -StB 45/24 -, juris mwN). In der Gewährung von Akteneinsicht an Rechtsanwalt Pp. lag im vorliegenden Fall keine Eröffnung des Tatvorwurfs gegenüber dem ehemaligen Beschuldigten im Sinn des § 141 Abs. 1 S. 1 StPO. Ein Verteidiger bzw. Beschuldigter hat gemäß § 147 Abs. 1, Abs. 4 S. 1 StPO grundsätzlich ein Akteneinsichtsrecht. Dieses kann gemäß § 147 Abs. 2 S. 1 StPO vor Abschluss der Ermittlungen nur versagt werden, soweit der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart gab dem Antrag von Rechtsanwalt Pp. auf Akteneinsicht unter Verweis hierauf zunächst nicht statt, teilte diesem aber mit, die Akteneinsicht werde vorgemerkt. Rechtsanwalt Pp. wiederholte den Akteneinsichtsantrag in der Folge mehrfach mit zum Teil ausführlicher Begründung seines Rechts auf Akteneinsicht. Nach Vorlage der Akte durch die Polizei nach Abschluss deren Ermittlungen wurde Rechtsanwalt Pp. dann durch die Staatsanwaltschaft Stuttgart Akteneinsicht gewährt. Hierdurch wurde, wie sich aus dem geschilderten Verfahrensablauf ergibt, dessen Recht auf Akteneinsicht stattgegeben. Dagegen war seitens der Staatsanwaltschaft Stuttgart vorliegend nicht beabsichtigt, dem ehemaligen Beschuldigten dadurch den Tatvorwurf zu eröffnen. Es erfolgte mit der Gewährung von Akteneinsicht auch in der Wahrnehmung des ehemaligen Beschuldigten – keine Manifestation eines Verfolgungswillens der Staatsanwaltschaft Stuttgart. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart wies Rechtsanwalt Pp. hierauf – wenngleich nachträglich – ausdrücklich hin. Unabhängig hiervon ergibt sich dies ebenfalls aus dem Gang des Verfahrens. Die vorangegangenen polizeilichen Ermittlungen gegen den ehemaligen Beschuldigten hatten sich in Feststellungen zu dessen Person und der Untersuchung dessen Reisepasses auf Echtheit sowie einem augenscheinlichen Vergleich von Lichtbildern von seiner Person mit von einem Zeugen gefertigten Videoaufnahmen von den Tätern und Wahllichtbildvorlagen bei eventuellen Zeuginnen, die zu keinem Ergebnis geführt hatten, erschöpft. Einer polizeilichen Anregung auf Beantragung eines Haftbefehls gegen den ehemaligen Beschuldigten kam die Staatsanwaltschaft Stuttgart nicht nach. Kurze Zeit nach Erledigung des Akteneinsichtsgesuchs von Rechtsanwalt Pp. stellte die Staatsanwaltschaft Stuttgart das Ermittlungsverfahren gegen den ehemaligen Beschuldigten ohne weitere Ermittlungen oder Erkenntnisse gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.“

Dazu ist anzumerken – so steht es demnächst auch im StRR: M.E. hätte hier beigeordnet werden müssen, da dem dem ehemaligen Beschuldigten der Tatvorwurf im Sinn des § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO nämlich eröffnet war. Man fragt sich, warum das LG so viel Worte macht, um den Leser seines Beschlusses vom Gegenteil zu überzeugen, was dann aber nicht gelingt. Zutreffend ist der Ansatz des LG, wonach regelmäßig der Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörde durch die förmliche Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens manifestiert wird (BGH, Beschl. v. 9.2.2023, StB 3/23, NStZ 2023, 686). Aber das LG unterschlägt, die davon abweichende Mehrzahl von Entscheidungen, die jegliche Kenntnisnahme genügen lassen (LG Hamburg, Beschl. v. 11.3.2022 – 613 Qs 7/22; LG Karlsruhe, Beschl. v. 16.9.2022 – 6 Qs 41/22, StV 2023, 159; LG Magdeburg, Beschl. v. 24.7.2020 – 25 Qs 65/20, StV 2021, 162; LG Neubrandenburg, Beschl. v. 30.7.2021 – 23 Qs 86/21; s. vor allem auch AG Hagen, Beschl. v. 16.2.2021 – 67 Gs 115/21, das Kenntnis des Beschuldigten vom neuen Verfahren angenommen hat, weil dem Verteidiger insoweit Akteneinsicht gewährt wurde). Und diese abweichende Meinung ist zutreffend, denn es war gerade Absicht des Gesetzgebers bei der Neuregelung des Rechts der Pflichtverteidiger, den Beiordnungszeitpunkt ganz bewusst weg vom gerichtlichen Verfahren hin zum Ermittlungsverfahren vorzuverlagern wollte. Dem und auch dem LG selbst angeführten Unverzüglichkeitsgebot würde es zuwider laufen, würde man den Beschuldigten, der Kenntnis von dem gegen ihn geführten Verfahren erlangt hat, darauf verweisen, in jedem Fall abzuwarten, bis die Ermittlungsbehörden förmlich an ihn herantreten. Überdies hätte es sonst die Staatsanwaltschaft in der Hand, Verteidigerbestellungen durch schlichte Untätigkeit zu verhindern, indem sie den Beschuldigten einfach nicht anhört. Der hier gegebene Verfahrensablauf ist dazu gerade ein Paradebeispiel. Zudem haben auch die der Reform des Rechts der Pflichtverteidigung zugrundeliegenden europäischen Richtlinien keine förmliche Mitteilung des Tatvorwurfs verlangt (so zutr. LG Magdeburg, a.a.O. und Burhoff/Hillebrand, EV, Rn 3799). Daran ändert auch nichts, wenn die Staatsanwaltschaft – wie hier – den ehemaligen Beschuldigten – und das auch noch nachträglich – darauf hingewiesen hat, dass in der Gewährung von Akteneinsicht keine Manifestation eines Verfolgungswillens der Staatsanwaltschaft liege. Das wäre ja noch schöner, wenn die Staatsanwaltschaft es in der Hand hätte, die einmal geschaffenen Voraussetzungen für die Bestellung eines Pflichtverteidigers wieder rückgängig zu machen. Unverständlich sind schließlich auch die Ausführungen des LG dazu, dass in der Gewährung von Akteneinsicht an den Verteidiger keine Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens/ Manifestation des Verfolgungswillens liege. Was soll es denn sonst sein, wenn der Verteidiger (sic!!) Akteneinsicht erhält von einem Verfahren, in dem die Polizei ja sogar schon einen Haftbefehl angeregt hatte. Insgesamt kann man nur sagen: Gewogen und erheblich zu leicht befunden.

Und dann noch: Die sofortige Beschwerde des Verteidigers datiert vom 13.02.2024 (!!), der LG-Beschluss vom 1701.2025 (!!). Man fragt sich, warum die Stuttgarter Strafverfolgungsbehörden fast ein Jahr gebraucht haben, um diese einfache Frage zu entscheiden. Einen nachvollziehbaren Grund sehe ich nicht, zumal nicht, wenn man solchen „Tünkram“ schreibt.