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Verkehr III: (Vorläufige) Entziehung der Fahrerlaubnis, oder: Zusammenhangstat, E-Scooter, Verfahrensdauer

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Und dann hier noch einige Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB bzw. § 111a StPO, und zwar:

Die Fahrerlaubnis kann nach § 69 Abs. 1 StGB wegen einer in der Tat zu Tage getretenen mangelnden Eignung auch dann entzogen werden, wenn kein typisches Verkehrsdelikt vorliegt, sondern wenn die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangene Straftat der allgemeinen Kriminalität zuzurechnen ist (sog. Zusammenhangstat). Es kommt nicht darauf an, ob die Fahrt vor, während oder nach der Tat unternommen wird. Wesentlich ist aber, dass das Führen des Kraftfahrzeugs dem Täter für die Vorbereitung oder Durchführung der Straftat oder anschließend für ihre Ausnutzung oder Verdeckung dienlich sein soll.

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht mehr verhältnismäßig, wenn der Beschuldigte infolge der vorläufigen Beschlagnahme des Führerscheins seit neun Monaten kein Kfz mehr führen darf und das Verfahren nach einem Einspruch gegen einen Strafbefehl bis zum Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis sowie der Bestimmung des Hauptverhandlungstermins über vier Monate still gestanden hat.

1. Bei einem sog. E-Scooter handelt es sich um ein Elektrokleinstfahrzeug im Sinne von § 1 eKFV, das dem Kraftfahrzeugbegriff des § 1 Abs. 2 StVG unterfällt und damit auch als Fahrzeug im Sinne des Strafgesetzbuches einzuordnen ist, bei dem eine absolute Fahruntüchtigkeit ab einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille anzunehmen ist.

2. Eine Ausnahme vom Regelfall der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt setzt voraus, dass sich die Tat hinsichtlich Gewicht, Anlass, Motivation oder sonstiger Umstände vom Regelfall abhebt. Dass der Beschuldigte keinen Pkw, sondern E-Scooter gefahren ist, trägt die Annahme eines solchen Ausnahmefalls nicht.

3. Dass der Beschuldigte ggf. nur eine Strecke von 150 Meter ist, kann grundsätzlich für eine Widerlegung der Vermutung des § 69 Abs. 2 StGB sprechen. Dem steht jedoch in erheblicher Weise gegenüber, dass sich auf dem E-Scooter ein Mitfahrer befand, während der Beschuldigte dieses geführt hat.

Von der Entziehung der Fahrerlaubnis kann abgesehen und stattdessen ein Fahrverbot angeordnet werden, wenn der Beschuldigte nach der mehr als zwei Jahre zurückliegenden Trunkenheitsfahrt erfolgreich eine Maßnahme der Therapieeinrichtung IVT-Hö mit umfangreichen verkehrstherapeutischen Maßnahmen absolviert hat.

Wenn der Rechtsanwalt eine Webseite betreibt, oder: Wird der Anwaltsvertrag ein Fernabsatzvertrag?

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Im zweiten Posting habe ich dann heute zwei Entscheidungen, die sich mit der Frage der Anwendung des FernabsatzG auf den Anwaltsvertrag befassen. Es handelt sich um das AG Kerpen, Urt. v. 07.10.2025 – 102 C 92/24 – und dann aus dem Berufungsverfahren der dazu ergangene LG Köln, Beschl. v. 09.02.2025 – 13 S 177/25.

Zugrunde liegt folgenden Sachverhalt: Das AG hatte in seinem Urteil festgestellt, dass der Kläger als Rechtsanwalt eine Rechtsanwaltskanzlei betreibt. Die Beklagte wendete sich im Zusammenhang mit der versicherungsrechtlichen Schadenregulierung nach einem Einbruch in die Räume eines Restaurants in einer Immobilie der Beklagten im Juli 2024 telefonisch an ihn. Nach telefonischer Besprechung der Angelegenheit übersandte die Beklagte dem Kläger per Email ein Foto der von ihr unterzeichneten Vollmacht „in Sachen pp./pp. Versicherung AG wegen Ansprüche aus Schaden-Nr. pp. Handschriftlich fügte die Beklagte hinzu: „Schadenersatz gegen Versicherung“. Es folge ein E-Mail-Schriftverkehr, bei dem es u.a. um die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens ging.

Nachdem die Beklagte dann erklärte, die Zusammenarbeit mit dem Kläger abzulehnen, stellte dieser am 29.7.2024 eine Rechnung über eine 0,75 Geschäftsgebühr nebst Umsatzsteuer über insgesamt 996,92 EUR aus. Diese wurde von der Beklagten nicht ausgeglichen.

Der macht diesen Betrag mit seiner Klage geltend. Er hat behauptet, dass er kein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem unterhalte. Er ist der Ansicht, dass zwischen den Parteien ein Vertrag über eine anwaltliche Geschäftsbesorgung zustande gekommen und die berechnete Geschäftsgebühr angefallen sei. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hate behauptet, der Kläger habe erklärt, dass eine Ersteinschätzung vorab zur Sach- und Rechtslage kostenfrei wäre. Die Parteien hätten sich durchgehend in einer Anbahnungsphase befunden. Die Beklagte hat den Widerruf eines etwaigen Vertragsverhältnisses erklärt. Sie ist der Ansicht, es würde sich um einen Fernabsatzvertrag handeln.

Das AG hat die Beklagte mit dem AG Kerpen, Urt. v. 07.10.2025 – 102 C 92/24 – zur Zahlung verurteilt. Dagegen hat diese Berufung eingelegt. Das LG hat dann in seinem gem. § 522 Abs. 2 ZPO erlassenen LG Köln, Beschl. v. 09.02.2025 – 13 S 177/25 – darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen. Nachdem eine Stellungnahme der Beklagten dazu nicht erfolgt ist, hat das LG mit Beschluss vom 01.04.2026 die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es auf den Hinweisbeschluss verwiesen.

In dem hatte das LG auf Folgendes hingewiesen:

„1. Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auf Grundlage des unstreitigen Sachverhalts zwischen den Parteien ein Rechtsanwaltsauftrag zustande gekommen ist. Es kann schon davon ausgegangen werden, dass ein Mandant, der dem Anwalt – wie hier – eine umfassende Formularvollmacht erteilt, grundsätzlich auch einen Auftrag erteilt (BGH, NJW 2006, 2780). Vorliegend kam hinzu, dass es zu mehreren längeren Telefonaten zwischen dem Kläger und der Beklagten kam und die Beklagte die Formularvollmacht noch am gleichen Tag der Anforderung am 12.07.2024 kommentarlos (Bl. 209-210 eAkte 1. Instanz) zurückschickte. Die Erklärungen der Beklagten im Zusammenhang mit ihren Handlungen konnten von dem Kläger bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nach Treu und Glauben zweifelsfrei nur als entsprechende umfassende Auftragserteilung gewertet werden. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Sachverhalt auch nicht, dass die Parteien die Geltendmachung der (vermeintlichen) Ansprüche von der Erfüllung einer Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung der Beklagten abhängig gemacht haben (siehe hierzu: BGH, NJW-RR 2019, 1076). So teilte sie dem Kläger erst in einer E-Mail vom 15.07.2024 (Bl. 214 eAkte 1. Instanz) – und damit drei Tage nach Erteilung der Formularvollmacht – Details zu ihren Rechtsschutzversicherungen mit, und schrieb: „Das heißt gerne an beide die Anfrage stellen“. Davon, dass der Rechtsanwaltsauftrag nur zustande kommen sollte, wenn eine Deckungszusage erteilt werde, war an keiner Stelle die Rede. Erst mit E-Mail vom 16.07.2024 (Bl. 298 eAkte 1. Instanz) wollte die Beklagte den erteilten Rechtsanwaltsauftrag dergestalt eingeschränkt wissen, dass sie die Vollmacht nur zur Einholung einer Deckungszusage erteilt habe. Zuvor hatte sie aber bereits länger andauernde telefonische Beratungsgespräche mit dem Kläger geführt und er hatte ihr u. a. in einer E-Mail vom 10.07.2024 (Bl. 196 eAkte 1. Instanz) die aus seiner Sicht bestehenden Vorzüge eines selbstständigen Beweisverfahrens umfassend erläutert.

2. Das Amtsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte den geschlossenen Rechtsanwaltsvertrag nicht gemäß §§ 312g, 355 BGB wirksam widerrufen hat. Zwischen den Parteien ist kein Fernabsatzvertrag gemäß § 312c Abs. 1 BGB geschlossen worden, da der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt ist. Wie vom Amtsgericht angenommen, kann die streitige Verbrauchereigenschaft der Beklagten dabei dahinstehen. Es ist zwar zutreffend, dass der vorliegende Anwaltsvertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wurde, so dass der Kläger darlegen und beweisen muss, dass seine Vertragsschlüsse nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgen (BGH, Urteil vom 19.11.2020, IX ZR 133/19, juris). Dies ist ihm vorliegend – wie vom Amtsgericht zutreffend ausgeführt – aber gelungen. Letztlich unterhält der Kläger schlicht eine Homepage mit seinen Kontaktinformationen und dem Hinweis, dass er „bundesweit“ tätig sei. Es genügt aber nicht, dass der Unternehmer auf seiner Homepage lediglich Informationen (etwa über seine Waren bzw. seine Dienstleistungen und seine Kontaktdaten) zur Verfügung stellt (BGH, Urteil vom 23.11.2017, IX ZR 204/16, juris). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger seine Vertragsschlüsse im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems vornimmt, liegen nicht vor. Insbesondere spricht die von der Beklagten benannte „Online-Akte“ nicht dafür. Nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag des Klägers in 1. Instanz stand dieses Angebot zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Beklagten gar nicht zur Verfügung, weil es technisch nicht funktionierte. Bei den von der Beklagten vorgelegten Ausdrucken zur „Online-Akte“ des Klägers handelt es sich unstreitig um eine inaktive Unterseite der Homepage des Klägers. Zumal die Parteien für den 10.07.2024 einen persönlichen Beratungstermin in der Kanzlei des Klägers vereinbart hatten und es die Beklagte war, die mit E-Mail vom 09.07.2024 (Bl. 168 eAkte 1. Instanz) auf eine telefonische Wahrnehmung des Termins bestand. Tatsächlich kam es zu diesem Termin dann auch unstreitig zu einem ca. 35 Minuten andauernden Telefonat zwischen den Parteien.

3. Es ist auch eine Geschäftsgebühr und nicht nur eine Beratungsgebühr entstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zum Anfall der Geschäftsgebühr auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in dem angegriffenen Urteil Bezug genommen. Es lag auch offensichtlich keine Erstberatung mehr vor. Eine Erstberatung ist nur eine pauschale, überschlägige Einstiegsberatung. Wird dieser Rahmen überschritten, liegt bereits keine Erstberatung mehr vor. Nach dem unstreitigen Sachverhalt war der Bereich der angeblichen kostenlosen Erstberatung hier offensichtlich – auch für die Beklagte erkennbar – verlassen, so dass die reguläre Vergütung nach dem RVG geschuldet ist. Deshalb war auch der von der Beklagten benannte Zeuge nicht zu vernehmen.

4. Auch gegen den vom Kläger und vom Amtsgericht angesetzten Gegenstandswert in Höhe von 38.806,19 € ist nichts zu erinnern. Der Betrag ergibt sich aus einem seitens der Beklagten an den Kläger vorlegten Angebots zur Reparatur des Einbruchsschadens. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Mandanten, nicht nach der letztlich regulierten Summe. Bei Aufträgen zur Verfolgung eines wirtschaftlichen Ziels ist der vollständige Wert des angestrebten Ergebnisses maßgeblich, selbst wenn die Forderung nur teilweise durchgesetzt oder reguliert wird.“

Kurz und bündig: passt 🙂 .

 

 

Nebenklage II: „Rechtsmittel“ des Nebenklägers, oder: Welches Ziel hat das unbestimmte Rechtsmittel?

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Und dann als zweite Entscheidung etwas aus dem Berufungsverfahren.

Es geht um ein „Rechtsmittel“ der Nebenklage“, und zwar bei folgendem Sachverhalt: Das AG hat den Angeklagten mit Urteil vom 20.11.2025 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Der Geschädigte war als Nebenkläger im Verfahren zugelassen, vertreten durch einen Rechtsanwalt.

Am 27.11.2025 hat der Nebenkläger gegen das Urteil „Rechtsmittel“ eingelegt. Ferner hat der Angeklagte durch Schriftsatz seines Verteidigers ebenfalls am 27.11.2025 Rechtsmittel eingelegt. Das Urteil wurde dem Pflichtverteidiger am 09.02.2026 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 04.03.2026 hat der Angeklagte sein Rechtsmittel als Sprungrevision bezeichnet, verbunden mit dem Antrag, das amtsgerichtliche Urteil aufzuheben und an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen. Begründet wurde die Revision mit der allgemeinen Sachrüge.

Binnen der Revisionsbegründungsfrist, welche am 10.03.2026 ablief, wurde seitens der Nebenklage keine weitere Erklärung abgegeben.

Das LG hat das Rechtsmittel des Nebenklägers mit dem LG Köln, Beschl. v. 26.03.2026 – 156 NBs 20/26 – als unzulässig verworfen:

„Das Rechtsmittel des Nebenklägers ist unzulässig.

Nach § 335 Abs. 1 StPO kann ein Urteil, gegen das die Berufung zulässig ist, auch mit der Revision angefochten werden. Die endgültige Wahl, ob das unbestimmt bezeichnete Rechtsmittel als Berufung oder Revision durchgeführt werden soll, ist nur bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist möglich. Wird keine Erklärung abgegeben, so wird das Rechtsmittel als Berufung durchgeführt.

Legt gegen das Urteil ein Beteiligter Berufung und der andere Revision ein, so wird die eingelegte Revision als Berufung behandelt, solange die Berufung nicht zurückgenommen oder als unzulässig verworfen ist, § 335 Abs. 3 S. 1 StPO.

Da der Nebenkläger das Rechtsmittel nicht genauer benannt hat, wird es als Berufung durchgeführt. Diese Berufung des Nebenklägers ist vorliegend unzulässig, da sie den Grund der Anfechtung des Urteils nicht binnen der Revisionsbegründungsfrist benennt. Der Nebenkläger kann gemäß § 400 Abs. 1 StPO das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt.

Vorliegend ist der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers verurteilt worden, die Berufung richtet sich mithin nicht gegen ein freisprechendes Urteil, so dass nicht erkennbar ist, wogegen sich die Berufung richtet. Sofern der Angeklagte wegen eines Nebenklagedelikts verurteilt ist, ist die nicht näher begründete Berufung wie auch die nur auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Nebenklägers unzulässig (BGH, Beschluss vom 30.08.2022, Az. 5 StR 169/22, juris). Die notwendige Angabe des Zieles der Revision der Nebenklage ist Zulässigkeitsvoraussetzung für das Rechtsmittel; sie muss innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 erfolgen und ist nach Fristablauf nicht nachholbar. Das Ziel des Rechtsmittels muss sich aus der Begründung der Rechtsmittelschrift selbst ergeben. Die Begründungsschrift ist nach allgemeinen Grundsätzen der Auslegung zugänglich, ein Rückgriff auf außerhalb der Begründungsschrift liegende Umstände ist allerdings nicht statthaft (Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Auflage, § 400 Rn 3).

Vorliegend ist binnen der Revisionsbegründungsfrist kein Ziel der Berufung bzw. des unbenannt eingelegten Rechtsmittels benannt worden. Da es sich um ein Rechtsmittel gegen ein nicht freisprechendes Urteil handelt, wäre die Angabe des Berufungsziels jedoch erforderlich gewesen. Ferner ist das Rechtsmittel auch nicht als Revision bezeichnet worden mit den entsprechenden Anträgen binnen der Revisionsbegründungsfrist. Mithin ist nicht erkennbar, in welchem Umfang der Nebenkläger das Urteil anfechten will, so dass die Berufung unzulässig ist.

StGB II: Richterbeleidigung durch Rechtsanwalt, oder: Vergleich mit „Blutrichter“ Roland Freisler

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Im zweiten Posting stelle ich dann eine Entscheidung des LG Köln vor, und zwar das LG Köln, Urt. v. 30.01.2026 – 157 NBs 26/25.

Zugrunde liegt dem Verfahren ein Streit um einen Streitwert, der – vorsichtig ausgedrückt – eskaliert ist. Das LG hat folgende Feststellungen getroffen:

„1. Der Angeklagte ist Rechtsanwalt und zugleich Fachanwalt für Versicherungs- und Medizinrecht. Mit Schriftsatz vom 01.02.2019 beantragte er für seine Mandantin beim Landgericht Siegen Prozesskostenhilfe und Beiordnung seiner Person für die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens gegen eine Klinik in Siegen zu Fragen eines möglichen Behandlungsfehlers durch die Antragsgegnerin (Az. 2 OH 2/19). Im Wesentlichen ging es um die Fragen, ob bei der Antragstellerin ein pathologischer Zustand vorliege, ob dieser beruhe auf einer durch die Antragsgegnerin durchgeführten Wirbelsäulen-Operation mit Einsetzung eines Implantates und gegebenenfalls welche weiteren Behandlungsmaßnahmen zu welchen Kosten erforderlich und möglich seien, um den pathologischen Zustand zu beseitigen bzw. erfolgreich zu therapieren. Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde durch Einholung eines medizinischen Gutachtens Beweis erhoben. Nachdem das Gutachten vorlag, setzte die Kammer den Streitwert vorläufig auf 62.000 € fest. In der Folgezeit wurde ein Ergänzungsgutachten eingeholt und Sachverständige auf Antrag der Antragstellerin mündlich angehört. Sodann fand das selbstständige Beweisverfahren sein Ende und der Antragstellerin wurde Frist zur Klageerhebung gesetzt.

2. Innerhalb der Frist zur Klageerhebung beantragte der Angeklagte sodann für die Antragstellerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Person (Az. 2 O 236/21 LG Siegen). Das Hauptsacheverfahren war bei derselben Kammer anhängig wie auch das vorangegangene selbstständige Beweisverfahren; während der gesamten Dauer der Verfahren war der Vorsitz der Kammer besetzt mit Herrn Vorsitzenden Richter am Landgericht B.. Nach entsprechendem Bewilligungs- und Beiordnungsbeschluss der Kammer erhob der Angeklagte für die Klägerin im Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe Klage, Gegenstand des Klageverfahrens war nun im Wesentlichen der Antrag auf Feststellung, dass die Antragsgegnerin verpflichtet sei, der Antragstellerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden infolge des Behandlungsfehlers zu ersetzen. In dem sodann zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme bestimmten Termin, in dem es zu zum Teil hitzigen Wortgefechten zwischen dem Angeklagten und dem Vorsitzenden Richter am Landgericht B. kam, konnte nicht abschließend verhandelt werden. Der Angeklagte beantragte im Anschluss auf der Basis des im selbstständigen Beweisverfahrens festgesetzten Streitwertes i.H.v. 62.000 € Kostenfestsetzung. Die zuständige Rechtspflegerin legte die Sache der Kammer zur Streitwertfestsetzung vor. Mit Beschluss vom 13.12.2022 setzte die Kammer den Streitwert im laufenden Verfahren sodann vorläufig auf 6.000 € fest. Nachdem die Rechtspflegerin den Angeklagten um entsprechende Berichtigung seines PKH-Festsetzungsantrages gebeten hatte, erklärte dieser am 15.12.2022, dass zunächst nur über dessen – streitwertunabhängigen – Auslagen und Reisekosten entschieden werden solle, den Festsetzungsantrag zu der Verfahrensgebühr und Terminsgebühr (VV 3100 sowie 3104) stelle er bis zur endgültigen Festsetzung des Streitwerts zurück. Ferner führte er zu der Festsetzung auf 6.000 € aus: „Das ist einerseits gewiss zwar sehr nett und zuvorkommend gegenüber der Klägerin, aber da weiß ich noch nicht, ob ich auf so was Lust habe. Für die Zwischenzeit verstehe ich diese Streitwertfestsetzung auf unter 10 % der bisherigen Wertfestsetzung als das, was sie prozessual ist: vorläufig. (Es wäre gewiss einfacher für uns, wenn die Justiz Rechtsanwälte zur Subventionierung von Bürgerinteressen heranziehen möchte, und würde zu einer höheren Akzeptanz meiner Berufsgruppe führen, wenn auch mal Richter und Sachverständige „streitwertabhängig“ vergütet würden. – Gerade die letzteren werden stets nach Aufwand bezahlt. Dieses Modell könnte ich mir bei PKH-Mandanten auch gut für Anwälte vorstellen; ich nehme dann denselben Stundensatz, wie die Sachverständigen.)“. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten wandten sich ebenfalls gegen diese Festsetzung des Streitwertes und legten – jedenfalls unzulässig – Beschwerde ein, die sie in der Folgezeit allerdings zurücknahmen.

3. Mit Schreiben vom 28.04.2023 bat die Rechtspflegerin pp. den Angeklagten in Hinblick auf den Streitwertbeschluss vom 13.12.2022 und die Rücknahme der Streitwertbeschwerde erneut um Berichtigung seines PKH-Festsetzungsantrag vom 24.11.2022. Hierauf antwortete der Angeklagte mit Schriftsatz vom 28.04.2023:

„Sehr geehrte Frau W.,

zu Ihrer Anfrage vom 24.4.2023:

Ich stelle den PKH-Festsetzungsantrag zunächst zurück, bis abschließend über den Streitwert entschieden wurde.

Wahrscheinlich hat Herr B. auch seine netten Seiten, und nur Schwierigkeiten damit, sie zu zeigen, da aus dem kollektiven Unbewussten der deutschen Richterschaft hier und da „dunkle Momente“ in ihm durchbrechen, eine Art „Schatten“:

Auf der Folgeseite platzierte der Angeklagte zwei Schwarz-Weiß-Photos des Präsidenten des NS-Volksgerichtshofs, R. F., sitzend, in Richterrobe, neben denen er zwei Textfelder wie Sprechblasen positionierte; der an der Robe befestigte Adler mit Hakenkreuz ist zwar retuschiert, aber kann nicht verkannt werden.

Im ersten Textfeld schrieb er

„Es gibt hier immer wieder sog. Anwälte, die meinen, sich mit dem RVG wegen PKH an der deutschen Staatskasse bereichern zu können.“

Im zweiten Textfeld schrieb er

„Die Schlange des Bolschewismus lauert überall.

Meine Ermittlungen haben ergeben, was sich hinter RVG und PKH tatsächlich verbirgt:

RechtsVerhinderungsGesinnung und

ProzessKommunismusHeuchelei.

Das internationale Finanzanwaltstum sabotiert darüber lediglich die Rechtsfindung.“

Auf der dritten und letzten Seite seines Schriftsatzes waren zwei weitere Lichtbilder platziert.

Bei dem ersten Lichtbild ist der vorgenannte F. in Uniform stehend offensichtlich bei einer Tischrede zu sehen. In dem neben seinem Kopf befindlichen Textfeld schrieb der Angeklagte

„Daher frage ich euch:

Wollt ihr den totalen Rechtsstaat? Wollt ihr ihn, wenn notwendig, totaler und radikaler, als ihr ihn euch heute auch nur vorstellen könnt?

Seid ihr für die Abschaffung von RVG und PKH?“

Neben die Köpfe der weiteren auf dem Bild sichtbaren Personen platzierte der Angeschuldigte als Denkblasen erkenntliche Textfelder.

In dem einen schrieb er

„Nehmt ihnen alles. Lasst den Anwälten nur noch ein Taschentuch, in das sie hineinweinen können.“

In einem weiteren schrieb er:

„Anwälte… Volksschädlinge“

und direkt daneben in einem weiteren

„Ja. Ja.“

Auf dem zweiten Lichtbild ist wiederum der vorgenannte F. in Richterrobe sitzend zu sehen.

Über seinem Kopf befindet sich eine Denkblase mit dem Text

„Wenn man ihnen nicht mehr als 800kcal/d gibt, verschwindet das Anwaltsproblem von alleine.“

Rechts vom Kopf des F. befindet sich ein weiteres Textfeld mit dem Inhalt

„Streitwert?

Nicht mehr als 6.000 €. Alles andere erschiene völlig willkürlich.“

Das LG hat den Angeklagten wegen Beleidigung verurteilt. Insoweit dann bitte selbst lesen. Ich beschränke mich hier auf den Leitsatz:

Der Vergleich eines Richters mit dem als Inbegriff des nationalsozialistischen „Blutrichters“ geltenden Roland Freisler ist eine Missachtung des Richters und ehrverletzend und als beleidigend anzusehen.

StPO I: Neue Entscheidungen zur Durchsuchung, oder: Sicherstellung, Dauer, Anfangsverdacht, KiPo, BtM

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Ich stelle heute StPO-Entscheidungen vor. Den Reigen beginne ich mit Entscheidungen zur Durchsuchung. Da haben sich ein paar angesammelt. Ich stelle aber, da die Emtscheidungen nichts wesentlich Neues bringen jeweils nur die Leitsätze vor.

Den Opener mache ich mit dem BGH, Beschl. v. 03.09.2025 – StB 42/25 – zur vorläufigen Sicherstellung und zum Umgang mit konsularischen Archiven und Schirftstücken:

1. Die vorläufige Sicherstellung gemäß § 110 Abs. 1 und 3 StPO bildet einen Teil der Durchsuchung nach § 102 StPO. Für ihre Rechtmäßigkeit kommt es daher darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Durchsuchung im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorliegen. Bestehen sie dagegen nicht, ist auch die Durchsicht vorläufig sichergestellter Gegenstände als Teil der Durchsuchung nicht mehr zulässig. Es muss folglich weiterhin ein Anfangsverdacht gegeben und die Durchsicht zum Auffinden von Beweismitteln geeignet und verhältnismäßig sein. An der Eignung mangelt es insbesondere, wenn Beweismittel aufgespürt werden sollen, die einem Beschlagnahmeverbot oder einem sonstigen Verwertungsverbot unterliegen.

2. Die für Verteidigungsunterlagen geltenden Erwägungen, wonach eine Durchsicht vorläufig sichergestellter Gegenstände zulässig ist, wenn nicht offensichtlich ist, dass es sich um Verteidigungsunterlagen handelt, sind auf den Umgang mit konsularischen Archiven und Schriftstücken zu übertragen.

Als zweite Entscheidung habe ich hier den LG Magdeburg, Beschl. v. 10.04.2025 – 21 Qs 18/25 -zum Anfangsverdacht bei einem BtM-Vorwurf:

Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte vor über zweieinhalb Jahren Betäubungsmittel gekauft hat, kann nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte auch weiterhin Betäubungsmittel konsumiert, besitzt oder kauft.

Ergangen ist der Beschluss des LG Magdeburg in dem Verfahren, in dem das AG Bernburg dann mit dem AG Bernburg, Beschl. v. 06.08.2025 – 5 Ds 275 Js 42069/24 (77/25) – das Hauptverfahren nicht eröffnet und wegen der vom LG Magdeburg angenommenen Rechtswidrigkeit der Durchsuchung von einem Beweisverwertungsverbot ausgegangen und das Verfahren gegen den Beschuldigten nicht eröffnet hat.

Und zum Abschluss habe ich dann hier noch den LG Köln, Beschl. v. 09.10.2025 – 323 Qs 69/25 – zur Verhältnismäßigkeit der (weiteren Fort)Dauer der vorläufigen Sicherstellung in einem Kipo-Verfahren:

Die Fortdauer der vorläufigen Sicherstellung von Datenträgern erweist sich zweieinhalb Jahre nach einer Durchsuchung als unverhältnismäßig, wenn mit der Auswertung/Durchsicht der Datenträger noch nicht einmal begonnen worden ist und es sich zudem um eine überschaubare Datenmenge handelt, eine Datensicherung bereits erfolgt ist und die Geräte nicht verschlüsselt waren bzw. die PIN herausgegeben wurden.