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Rahmengebühren, Befriedungsgebühr, privater SV, oder: LG Münster macht es dreimal falsch

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Heute stelle ich am RVG-Tag zwei LG Entscheidungen vor. Beide befassen sich u.a. mit der (richtigen) Bemessung von Rahmengebühren, beide Entscheidungen sind unschön. Aber da muss man dann heute eben durch.

Ich beginne mit dem besonders unschönen LG Münster, Beschl. v. 14.06.2024 – 12 Qs 16/24 -, der schon länger in meinem Blogordner hängt. Heute muss es dann sein.

Dem Betroffenen ist im Bußgeldverfahren Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften zur Last gelegt worden. Gegen ihn wurde eine Geldbuße von 115 EUR festgesetzt. Gegen den Bußgeldbescheid legte der Betroffene Einspruch ein. Die Bußgeldbehörde übersandte den Vorgang sodann an die Staatsanwaltschaft zum Zwecke der Weiterleitung an das AG zur Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch und zugleich gemäß § 69 OWiG. Der Vorgang ging am 03.08.2023 bei der Staatsanwaltschaft ein. Mit Verfügung vom 11.10.2023 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren unter Hinweis auf die zwischenzeitlich eingetretene Verfolgungsverjährung ein. Nach einem Kostenantrag des Verteidigers legte die Staatsanwaltschaft den Vorgang dem AG unter Hinweis darauf vor, dass die Einstellung nicht möglich gewesen sei. Durch Beschluss vom 15.12.2023 stellte das AG dann das Verfahren gemäß § 206a StPO unter Hinweis auf die eingetretene Verfolgungsverjährung auf Kosten der Staatskasse ein und erlegte die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auf.

Der Verteidiger hat Kostenfestsetzung in Höhe von 2.370,92 EUR beantragt. Er hat u.a. auch die Festsetzung einer Verfahrensgebühr gem. Nr. 5109 VV RVG und einer zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115, 5109 VV RVG, jeweils in Höhe der Mittelgebühr in Höhe von 176 EUR beantragt. Zudem hat er u.a. Erstattung sonstiger Auslagen gem. Nr. 7006 VV RVG, und zwar Sachverständigenkosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens betreffend das Messverfahren geltend gemacht. Die Rechtspflegerin hat nur zum Teil festgesetzt, und zwar nur 474,09 EUR, nämlich nur die Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV RVG nur in Höhe von 33,00 EUR (sic!!), die Nr. 5115 VV RVG und die Festsetzung von Sachverständigenkosten hat sie abgelehnt. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel des Betroffenen hatte überwiegend keinen Erfolg.

Ich erspare mir und den Lesern jetzt das Einstellen der falschen Begründungsausführungen des LG und verweise insoweit auf den verlinkten Volltext und das „Selbstleseverfahren“.

Hier reichen die Leitsätze:

1. Bei durchschnittlichen Verkehrsordnungswidrigkeiten können im Regelfall nur unter den Mittelgebühren liegende Verteidigergebühren als angemessen angesehen werden.
2. Für das Entstehen der Gebühr Nr. 5115 VV RVG ist es nicht ausreichend, wenn das Verfahren ausschließlich von Amts wegen eingestellt wird.
3. Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens sind– ausnahmsweise – als notwendige Kosten anzuerkennen, wenn schwierige technische Fragestellungen zu beurteilen sind oder wenn aus Sicht des Betroffenen ex-ante ein privates Sachverständigengutachten erforderlich ist, da ansonsten eine erhebliche Verschlechterung der Prozesslage zu befürchten wäre. Es müssen aber von Seiten des Betroffenen entweder zum Zeitpunkt der Gutachtenbeauftragung oder später Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der Messung vorgetragen werden, die ihn ex ante dazu veranlasst haben könnten, ein solches Gutachten einzuholen. Das gilt auch bei einem standardisierten Messverfahren.

Und dann ist anzumerken:

Nachdem ich die Entscheidung gelesen hatte, musste ich, bevor dann dazu Stellung genommen habe, erst Zeit verstreichen lassen, um mich zu beruhigen. Denn dem LG ist in allen angesprochenen Punkten zu widersprechen. Die Nonchalance, mit der sich das LG über anders lautende Rechtsprechung hinwegsetzt, ist schon bemerkenswert und auch „bewundernswert“. Teilweise wird sie noch nicht einmal erwähnt. Aus Platzgründen will ich nur kurz auf Einzelheiten eingehen, zumal zu den entscheidungserheblichen Fragen in früheren Entscheidungsanmerkungen schon einiges gesagt ist. Zudem macht es auch keinen Spaß mehr, immer wieder gegen die gerichtliche Ignoranz in Gebührenfragen anzurennen und zu schreiben.

Der Ansatz der LG hinsichtlich der Bemessung der Rahmengebühr, es sei nicht grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen, ist falsch. Das Gegenteil ist der Fall (vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, Teil A Rn 1795 ff. mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung), und zwar auch im Bußgeldverfahren (Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 5 Rn 54 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung). Mag man das noch hinnehmen, weil der konkrete Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren nur pauschal dargestellt wird, ist dann der Ansatz nur der Mindestgebühr (sic!) ein Schlag ins Gesicht. Will das LG wirklich behaupten, dass es ich bei der Tätigkeit des Verteidigers im gerichtlichen Verfahren um die geringst mögliche Tätigkeit gehandelt hat? Denn nur dann wäre der Ansatz der Mindestgebühr gerechtfertigt (vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Teil A Rn 1802). Das hätte man dann aber auch begründen können, zumal die Übrigen Umstände: Höhe der Geldbuße, ein Punkt im FAER usw. nicht nur für die Mindestgebühr sprechen. Ob die Mittelgebühr, wie vom Verteidiger beantragt, angemessen gewesen wäre, mag in dem Zusammenhang dahinstehen. Jedenfalls ist aber der Ansatz der Mindestgebühr in keiner Weise nachvollziehbar, um nicht zu sagen: Willkürlich.

Auch bei den Ausführungen zur zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG vermisst man gebührenrechtliche Kenntnisse des LG. Die werden durch schlichte Behauptungen ersetzt. Denn: Entgegen der Ansicht des LG muss die Tätigkeit des Verteidigers nicht ursächlich für die Einstellung gewesen sein, sie muss nur die Beendigung des Verfahrens gefördert haben. Und das lässt sich ja nun wohl nicht bestreiten. Denn die Tätigkeit des Verteidigers hat zur Abgabe an die Staatsanwaltschaft geführt, wo dann das Verfahren offensichtlich so außer Kontrolle geraten ist, dass wegen Verjährung eingestellt worden ist. Warum soll das nicht zur Nr. 5115 VV RVG führen? Der Verteidiger kann und darf alles Erlaubte tun, um eine Verurteilung des Betroffenen/Angeklagten aufgrund einer Hauptverhandlung zu vermeiden. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte das dann hinterher zu bewerten und gebührenrechtlich (sic!) zu sanktionieren. Warum das LG das anders sieht oder meint anders sehen zu können, bleibt im Dunklen.

Wegen der Erstattung der Sachverständigenkosten verweise ich zunächst auf meinen Beitrag in AGS 2023, 193 mit einer Zusammenstellung der Rechtsprechung und Darstellung der maßgeblichen Fragen; den findet man auf meiner HP im Volltext. Auch hier ist zu beanstanden, dass das LG nicht darlegt, warum denn nun die andere, von seiner Auffassung abweichende Rechtsprechung mehrerer LG nicht zutreffend ist und warum man sich dem nicht anschließt. Zudem habe ich erhebliche Zweifel, ob das Wirken des Verteidigers und das nicht Tätigwerden des AG nicht ausreichend war, um darauf gegründet, doch ein privates Sachverständigengutachten einzuholen. Dass dann das Verfahren wegen Verjährung eingestellt worden ist, kann man dem Verteidiger/Betroffenen wegen des bei der Staatsanwaltschaft liegenden Verfahrensmangels nicht anlasten.

Insgesamt: Gewogen und ganz erheblich zu leicht befunden, um nicht zu sagen: Erschreckend.

Pflichti I: Unfähigkeit einer Selbstverteidigung, oder: Im „Betreuungsfall“ grundsätzlich immer

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Ich stelle heute dann einige „Pflichti-Entscheidungen“ vor. Das Schwergewicht liegt heute Nachmittag bei den Entscheidungen zur rückwirkenden Bestellung. Ansonsten ist es nicht ganz so viel wie sonst schon mal.

Hier zum Warmwerden erst mal LG Münster, Beschl. v. 23.10.2024 – 11 Qs 58/24 – zu den Beiordnungsgründen, und zwar dem Beiordnungsgrund: Unfähigkeit der Selbstverteidigung. Es handelt sich um einen „Betreuuungsfall“. Da hat das LG Münster nicht viel „Theater“ gemacht, sondern hat auf Beschwerde des Verteidigers gegen den AG-Beschluss, der die Bestellung abgelehnt hatte, bestellt:

„Die zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Der Beschuldigte steht seit Jahren unter nahezu umfassender Betreuung, die insbesondere auch den Aufgabenkreis der Vertretung vor Behörden umfasst, so dass ihm schon allein aus diesem Grund gem. § 140 Abs.2 StPO wegen der daraus folgenden erheblichen Zweifel an seiner Selbstverteidigungsfähigkeit ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmidt, StPO, 67.Aufl., § 140 Rn.30, OLG Celle , Beschluss vom 04.05.2023 – 2 Ws 135/23 jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Überdies belegen sowohl das ärztliche Gutachten vom 15.09.2013 als auch das Attest vom 08.11 2023 eine nicht bloß unerhebliche und zudem fortbestehende geistige Beeinträchtigung des Beschuldigten.“

Richtig so.

Arglistig falsche Angaben beim PKH-Antrag gemacht, oder: Aufhebung der Bewilligung von PKH

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Eine Entscheidung des LG Münster zeigt, dass nicht „gefahrlos“ mit unrichtigen Tatsachenvortrag ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt werden kann. Stellt sich nämlich heraus, dass falsche Angaben getätigt worden sind und hätte bei richtiger Darstellung des streiterheblichen Sachverhaltes keine Prozesskostenhilfe gewährt werden können, liegt die Voraussetzung für eine Entziehung nach § 124 ZPO vor.

Dazu äußert sich der LG Münster, Beschl. v. 15.08.2024 – 115 O 144/23. Der Kläger hatte für eine Klage gegen seine Versicherungsgesellschaft Prozesskostenhilfe beantragt. Dabei hat er arglistig falsche Angaben zur Behebung von vor dem streitgegenständlichen Versicherungsfall eingetretenen Vorschäden gemacht. Nachdem die falschen Angaben des Klägers zur Abweisung seiner Klage geführt haben, hat das LG die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgehoben:

„Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe war nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufzuheben, da der Kläger durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat.

Hierzu war der Klägervertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 01.08.2024 auch bereits angehört worden, während die Anhörung dabei nicht gesondert in das Terminsprotokoll aufgenommen worden ist.

Die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem. § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfordert, dass die Partei in ihrem Antrag nach § 117 Abs. 1 S. 2 ZPO oder in einem in Bezug genommenen sonstigen Vortrag das Streitverhältnis unrichtig dargestellt hat. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn eine das Streitverhältnis betreffende Tatsache von der Prozesskostenhilfepartei entgegen der sie treffenden Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) falsch dargestellt, nicht richtiggestellt oder verschwiegen worden ist, so dass das Gericht sie nicht erkannt und bei seiner Entscheidung im Hinblick auf die hinreichende Erfolgsaussicht und die fehlende Mutwilligkeit (§ 114 ZPO) deshalb nicht berücksichtigt hat. Falsch kann eine Darstellung schließlich auch deshalb sein, weil sie unvollständig ist. Die klagende Prozesskostenhilfepartei muss deshalb auch diejenigen Tatsachen vortragen, aus denen sich die möglichen, insbesondere die schon vorprozessual geltend gemachten Einwendungen und Einreden des Beklagten ergeben (vgl. BeckOK, § 124 ZPO, Rn. 10 m.w.N.).

Weiter muss die Prozesskostenhilfepartei das Streitverhältnis auch jedenfalls bedingt vorsätzlich falsch dargestellt haben. Dies ist der Fall, wenn die Partei zumindest damit gerechnet hat, bei wahrheitsgemäßem und vollständigem Vortrag keine oder nur teilweise Prozesskostenhilfe zu erhalten (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 22.3.1999, 2 W 69/99, BeckRS 1999, 7804).

So liegt es hier.

Der Kläger hat vorliegend arglistig falsche Angaben zur Behebung der vor dem streitgegenständlichen Versicherungsfall eingetretenen Vorschäden gemacht, was zu einer Leistungsfreiheit der Beklagten wegen arglistiger Obliegenheitsverletzung nach E.1.1.3, E.2.1 AKB i.V.m. § 28 Abs. 2 VVG führt.

Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils der Kammer vom 01.08.2024.

Ob die unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kausal gewesen sein muss (so MüKo, § 124 ZPO, Rn. 8; BeckOK, § 124 ZPO, Rn. 14) oder dies wegen des Sanktionscharakters der Vorschrift nicht erforderlich ist (BGH, Beschl. v. 10. 10. 2012, IV ZB 16/12, NJW 2013,68), bedurfte vorliegend keiner Entscheidung. Denn jedenfalls hat sich die Falschangabe des Klägers hier kausal ausgewirkt. Hätte der Kläger hier bereits im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens eingeräumt, dass der Vorschaden am rechten Stoßfänger entgegen seiner mit Schreiben an die Beklagte vom 02.02.2023 getätigten Äußerungen vor dem streitgegenständlichen Versicherungsfall tatsächlich noch nicht repariert worden war, sodass damit ein Altschaden weiterhin bestand, wäre dem Kläger die begehrte Prozesskostenhilfe wegen dieser Aufklärungspflichtverletzung zu versagen gewesen.“

Unfallmanipulation mit sicherungsübereignetem Kfz, oder: Nachweis der Unfallmanipulation

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Und dann im zweiten Posting das LG Münster, Urt. v. 06.05.2024 – 11 O 1424/21. Es geht auch um Ersatz nach einem Verkehrsunfall. Hier haben wir es aber mit einer sog. Unfallmanipulation zu tun.

Die Klägerin mach einen Schadensersatzanspruch geltend. Sein geparkter PKW soll aufgrund eines unachtsamen Abbiegens durch den Beklagten zu 1) beschädigt worden sein soll. Der Beklagte zu 1) hatte ein solches Unfallgeschehen im Prozess bestätigt, während die weitere Beklagte als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer bei dem langgezogenen Streifschaden am PKW des Klägers von einem abgesprochenen Unfallereignis ausgegangen ist. Bei der Überprüfung durch einen Gerichtssachverständigen stellte sich heraus, dass aus technischer Sicht erhebliche Bedenken zum Unfallhergang bestanden. Im Laufe des Prozesses hatte sich zudem noch herausgestellt, dass der Kfz auf der Klägerseite im Rahmen einer Finanzierung sicherungsübereignet worden war.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Hier die Leitsätze zu der Entscheidung, die umfangreiche Begründung des LG bitte ggf. selbst im verlinkten Volltext nachlesen:

    1. Es ist von einem abgesprochenen, absichtlich durch den Schädiger herbeigeführte Schadensereignis auszugehen, wenn bei einem Abbiegemanöver aus einer Grundstücksausfahrt im Rahmen einer Streifkollision bei geringer Geschwindigkeit und einem nicht plausiblen Unfallhergang ein lukrativ abzurechnender Seitenschaden beim Fahrzeug des Anspruchstellers hervorgerufen wird,
    2. Handelt es sich dabei um ein sicherungsübereignetes Fahrzeug im Rahmen einer Finanzierung, kann keine wirksame Einwilligung der Klägerin in eine Eigentumsverletzung des von ihr unterhaltenen Fahrzeuges bejaht werden.
    3. In einem solchen Fall verstößt aber die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs aus dem weiterhin fremden Recht der ehemaligen Sicherungseigentümerin gegen Treu und Glauben, da die Klägerin wegen einer Unfallmanipulation verpflichtet wäre, den ihr letztendlich zufließenden Betrag nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB bzw. § 826 BGB an die Beklagte zu 2) als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zurückzuerstatten.
    4. Der Manipulationseinwand der KFZ-Haftpflichtversicherung scheitert auch nicht an den Angaben einen „Unfallbeteiligten“, der ein reales Unfallereignis behauptet hat, da ein etwaiges Geständnis dieses „Unfallbeteiligten“ in der Konstellation, bei welcher die KfZ-Versicherung als Versicherer den Manipulationseinwand erhebt und als Nebenintervenient für den mitverklagten Fahrer auftritt, unbeachtlich ist.
    5. Zum Beweis einer Unfallmanipulation ist eine mathematisch lückenlose Gewissheit nicht erforderlich. Vielmehr ist der Beweis regelmäßig durch den Nachweis einer ungewöhnlichen Häufung typischer Umstände geführt, wenn diese in der Gesamtschau vernünftigerweise nur den Schluss zulassen, der geschädigte Anspruchsteller habe den Unfall fingiert.

Pflichti I: Beiordnung bei psychischer Beeinträchtigung, oder: Drohender Bewährungswiderruf/Gesamtstrafe

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Und heute dann „Pflichti“, es hält sich dieses mal aber in Grenzen.

Zunächst hier drei LG-Entscheidungen zum Beiordnungsgrund, und zwar:

Der LG Berlin, Beschl. v. 21.09.2023 – 517 Qs 33/23 – nimmt noch einmal Stellung zur Erforderlichkeit der Beiordnung in den Fällen der psychischen Beeinträchtigung des Beschuldigten:

„1. Gemäß § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO wird in den Fällen der notwendigen Verteidigung dem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist und der noch keinen Verteidiger hat, unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt.

Ein solcher Fall der notwendigen Verteidigung liegt hier gemäß § 140 Abs. 2 StPO vor, weil ersichtlich ist, dass sich die Beschwerdeführerin, der auch der Tatvorwurf eröffnet worden ist und die noch keinen Verteidiger hatte, aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht selbst verteidigen kann. Denn ausweislich des aufgrund der Betreuerbestellung eingeholten psychiatrischen Gutachtens leidet die krankheits- und behandlungsuneinsichtige Beschwerdeführerin mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit an einer paranoiden Schizophrenie, kann weder lesen noch schreiben, ist in ihrem Gedankengang assoziativ gelockert bis zerfahren und wahnhaft. Sie sei, so die psychiatrische Sachverständige, krankheitsbedingt nicht in der Lage, im Hinblick auf eine Betreuung einen freien Willen zu bilden, sondern ganz in ihrem eigenen Erleben gefangen. Die Unfähigkeit der Beschwerdeführerin zur Selbstverteidigung wird darüber hinaus dadurch belegt, dass sie vom Amtsgericht Mitte aufgrund ihrer psychischen Erkrankung unter Betreuung gestellt worden ist, wobei zum Aufgabenkreis des Betreuers unter anderem die Vertretung gegenüber Behörden zählt.

Ein Absehen von der Pflichtverteidigerbestellung gemäß § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO kommt nicht in Betracht, da dies ausweislich des ausdrücklichen Wortlauts sich lediglich auf Beiordnungen bezieht, die von Amts wegen erwogen werden (vgl. nur Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Auflage 2023, § 141 Rn. 17).“

Und die zweite Entscheidung. der LG Oldenburg, Beschl. v. 17.08.2023 – 4 Qs 252/23 -, nimmt noch einmal zur „Schwere der Rechtsfolge“ Stellung, und zwar wie folgt:

Die Schwere der drohenden Rechtsfolge i.S. des § 140 Abs. 2 StPO bestimmt sich nicht lediglich nach der im konkreten Verfahren zu erwartenden Rechtsfolge, sondern es haben auch sonstige schwerwiegende Nachteile, wie beispielsweise ein drohender Bewährungswiderruf in die Entscheidung mit einzufließen.

Und dann noch der LG Münster, Beschl. 22.08.2022 – 11 Qs 27/23:

Die Schwelle von zu erwartender Freiheitsstrafe von einem Jahr für die Bestellung eines Pflichtverteidigers gilt auch bei der (nachträglichen) Gesamtstrafenbildung. Das gilt auch, wenn die verfahrensgegenständliche Verurteilung voraussichtlich geringfügig ausfallen und die Gesamtstrafenbildung nur unwesentlich beeinflussen wird, jedoch neben der zu erwartenden nachträglichen Gesamtstrafenbildung auch noch ein Bewährungswiderruf  droht.