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VerkehrsR II: Erneut Voraussetzungen für Alleinrennen, oder: Überhöhte Geschwindigkeit reicht nicht

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Und dann habe ich hier den LG Münster, Beschl. v. 03.09.2026 – 3 Qs 34/26-35/26. In ihm nimmt das LG in Zusammenhang mit der Beschwerde gegen eine vorläufige Entziehung noch einmal zum sog. „Alleinrennen“ Stellung.

Gegen den Angeschuldigten ist Anklage wegen des Vorwurfs der Durchführung eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens erhoben. In dem Verfahren ist dem Angeklagten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden. Dagegen hat das Verteidiger Beschwerde eingelegt, die Erfolg hatte:

„Die Voraussetzungen für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO liegen jedoch nicht vor. Es sind keine dringenden Gründe für die Annahme vorhanden, dass dem Angeschuldigten die Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB entzogen wer-den wird. Insbesondere besteht kein dringender Verdacht einer Straftat gem. § 315d StGB, dem Regelbeispiel des § 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB.

1. Der Angeklagte ist der Durchführung eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens gem. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht dringend verdächtig, denn es fehlt an einem Kraftfahrzeugrennen gegen sich selbst im Sinne von § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB macht sich strafbar, wer sich im Straßenverkehr als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

Dieser Tatbestand erfasst das Fahrverhalten eines einzigen Fahrzeugführers, der objektiv wie subjektiv ein Kraftfahrzeugrennen nachstellt (vgl. BT-Drs. 18/12964, S. 5).

Die grobe Verkehrswidrigkeit kann sich allein aus der besonderen Massivität des Geschwindigkeitsverstoßes oder aus begleitenden anderweitigen Verkehrsverstößen er-geben, die in einem inneren Zusammenhang mit der nicht angepassten Geschwindigkeit stehen. Ein rücksichtsloses Fahrverhalten ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich der Täter aus eigensüchtigen Motiven – wie etwa wegen des ungehinderten Vorwärtskommens – über seine Pflicht aus § 1 StVO der Rücksichtnahme auf die berechtigten Belange der übrigen Verkehrsteilnehmer bewusst hinwegsetzt (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021, Az. 4 StR 225/20). Hierfür besteht nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen für weite Teile der von der Polizei beschriebenen Fahrt kein Anhaltspunkt. Zwar ist der Angeschuldigte nahezu durchgängig mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit gefahren. So ist aus der Strafanzeige des PK O vom 12. April 2026 ersichtlich, dass der Angeklagte zwar im Bereich der L-Straße in Fahrtrichtung L. außerorts mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h statt der erlaubten 70 km/h die Kurven schnitt, um diese Geschwindigkeit erreichen zu können. Als ihm jedoch zwei unbeteiligte Verkehrsteilnehmer entgegenkamen, unterbrach er das Kurvenschneiden und zog wieder in seine Spur. Hierin ist gerade kein rücksichtsloses Verhalten im Sinne der oben genannten Definition zu sehen, denn er hat andere Verkehrsteilnehmer nicht in ihren Rechten beeinträchtigt.

Einzig die Situation am Fußgängerüberweg gestattete möglicherweise die Annahme einer Rücksichtslosigkeit, da hier das Annähern von Personen nur bedingt einsehbar war. Denn rücksichtlos fährt auch, wer sich aus Gleichgültigkeit auf seine Pflichten als Fahrer nicht besinnt, Hemmungen gegen seine Fahrweise gar nicht erst aufkommen lässt und unbekümmert um die Folgen seines Verhaltens drauflosfährt.

Dies kann aber dahinstehen; denn der Angeschuldigte ist nicht dringend verdächtig, hier oder in einem anderen Bereich seiner Fahrt mit der Absicht gehandelt zu haben, eine maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

Das Fahren mit nicht angepasster Geschwindigkeit muss im Sinne einer überschießenden Innentendenz von der Absicht des Täters getragen sein, nach seinen Vorstellungen auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke die unter den konkreten situativen Gegebenheiten wie Motorisierung, Verkehrslage, Streckenverlauf, Witterungs- und Sichtverhältnissen etc. maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Auch insoweit ist ein dringender Tatverdacht vorliegend zu verneinen.

Ausweislich der Strafanzeige befuhr der Angeschuldigte am 11. April 2026 um 23.55 Uhr mit einem Pkw der Marke pp. die Gstraße in I. in Fahrtrichtung T. Damm mit einer per Laser gemessenen Geschwindigkeit von 82 km/h, obwohl an dieser Stelle innerorts lediglich 50 km/h erlaubt waren. Es war dunkel und regnete schon seit etwa 20 Uhr. Nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen passierte der Angeklagte den Kreisverkehr G.straße/T-Damm/ ring und behielt eine Geschwindigkeit von etwa 80 km/h bei, obwohl auch hier eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h galt. In gleichbleibender Geschwindigkeit befuhr er den unbeschrankten Bahnübergang im Bereich vor der pp. Ein Bremsmanöver oder eine Reduzierung der Geschwindigkeit nahm er nicht vor. Sodann beschreibt der vom Angeschuldigten befahrene pp.ring eine Linkskurve. Hier verlangsamte der Angeklagte die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs auf 70 km/h, ohne zu bremsen. Hinter der Linkskurve beschleunigte er das Fahrzeug erneut, diesmal auf über 90 km/h. Mit dieser Geschwindigkeit überfuhr er auch den Fußgängerüberweg im Bereich    ring/Am W. Fußgänger oder andere Verkehrsteilnehmer waren nicht vor Ort. Sodann befuhr der Angeklagte immer noch innerorts die Straße D. in Fahrtrichtung der L. Straße, wobei er das Fahrzeug weiter beschleunigte. Im Bereich der Fußgängerampel an der Kreuzung D/W.straße, die für ihn grün zeigte, erreichte er eine Geschwindigkeit von 100 km/h, obwohl dort nur 50 km/h erlaubt waren. Diese Geschwindigkeit behielt er bei, als er sich außerorts auf der L. Straße in Richtung L. fortbewegte.

Hier galt eine erlaubte Geschwindigkeit von 70 km/h. Auf dem Weg liegende Kurven schnitt der Angeklagte durch Befahren der Gegenspur, bis ihm die beiden zwei Pkw-Fahrer entgegenkamen, dann zog er zurück auf seine Spur. Der Gegenverkehr wurde durch ihn nicht gefährdet oder ausgebremst.

Nach dem nächsten Kreisverkehr befuhr der Angeklagte die A, Straße in Richtung L., hier war eine Geschwindigkeit von bis zu 50 km/h erlaubt. Er beschleunigte sein Fahrzeug indes erneut so stark, dass eine Geschwindigkeit von 100 km/h erreicht wurde.

Dass in den vom Angeschuldigten befahrenen Bereichen – insbesondere im Bereich des Fußgängerüberwegs – situativ jeweils keine höhere Geschwindigkeit möglich gewesen wäre, geht aus der Strafanzeige nicht hervor. Demgegenüber heißt es, die Beamten seien dem Angeschuldigten mit „gleichbleibendem Abstand“ gefolgt, ohne dass ausgeführt oder sonst ersichtlich ist, dass dies in einem oder mehreren Bereichen nicht oder nur schwer möglich war.

Unter Berücksichtigung dieses Ermittlungsstandes kann ein Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht mit dringender Wahrscheinlichkeit angenommen werden.

2. Auch besteht keine dringende Wahrscheinlichkeit dahingehend, dass er Angeklagte den Tatbestand der versuchten Nötigung gem. §§ 240 Abs. 1, Abs. 3, 22 StGB verwirklicht hat. Ausweislich der Strafanzeige schaukelte er zwar mit seinem Fahrzeug im Bereich der bergauf führenden M. Straße hinter einem Pkw, den er nicht überholen konnte, hin und her, indem er mit seinem eigenen Fahrzeug entsprechende Lenkbewegungen vornahm. Dies ist zwar im fließenden Verkehr ein Ärgernis, durch welches man als Verkehrsteilnehmer negativ auffällt. Das Verhalten lässt sich aller-dings nicht (aus der Sicht des Angeschuldigten) als Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel gegenüber dem vorausfahrenden Fahrzeugführer einordnen.“

Pflichti III: Aufgabe des Pflichti und Rechtsmittel, oder: Ausländer, Rückwirkung und mehrere Verteidiger

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Und dann habe ich hier noch einige Pflichtverteidigungsentscheidungen aus der Instanz, und zwar vom BayObLG bis zum AG. Ich stelle, da die Fragen alle schon behandelt sind, aber jeweils nur die Leitsätze vor, und zwar:

Es ist nicht die Aufgabe eines Pflichtverteidigers, die Wahrnehmung des Gerichtstermins einer unter Betreuung stehenden Angeklagten sicher zu stellen.

1. Zwar ist ein Angeklagter durch die Bestellung eines Pflichtverteidigers als solche im Regelfall nicht beschwert, weshalb er diese grundsätzlich nicht anfechten kann. Dies gilt auch für den Fall der Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers. Die Beschwerde ist aber ausnahmsweise statthaft, wenn sich der Angeklagte dagegen wendet, dass neben einem Wahlverteidiger gegen seinen Willen ein Pflichtverteidiger bestellt oder dieser nicht entpflichtet wird.

2. § 305 Satz 1 StPO steht der Anfechtbarkeit von Entscheidungen des Gerichts über die Bestellung oder Entpflichtung eines Pflichtverteidigers nicht entgegen.

3. Die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers neben einem oder mehreren Wahlverteidigern ist nur zulässig ist, wenn dies zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 144 Abs. 1 StPO). Für die Beiordnung muss ein unabwendbares Bedürfnis bestehen.

1. Die Rücknahme der Bestellung eines Rechtsanwaltes als Pflichtverteidiger setzt im Grundsatz voraus, dass der Wahlverteidiger zum Zeitpunkt der Rücknahme der Bestellung noch mandatiert ist sowie dauerhaft und nicht nur punktuell zur Übernahme der Verteidigung des Angeklagten bereit und in der Lage ist.

2. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist nicht nach § 143a Abs. 1 StPO aufzuheben, wenn zu besorgen ist, dass der neue Verteidiger das Mandat demnächst niederlegen und seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragen wird.

Allein ein Analphabetismus des Angeklagten als auch unzureichende Deutschkenntnisse rechtfertigen nicht grundsätzlich die Annahme, dass der Angeklagte unfähig sein könnte, sich gegen die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe selbst zu verteidigen. Zwar kann bei ausländischen Angeklagten, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, eine Beiordnung gem. § 140 Abs. 2 StPO in Betracht kommen. Dies setzt aber voraus, dass der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweist, die unter Heranziehung eines Dolmetschers nicht ohne weiteres ausräumbar erscheinen.

Der Beschuldigte, der dies selbst nicht beantragt hat, kann sich gegen die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu eigenen Gunsten mangels Beschwer regelmäßig nicht mit der sofortigen Beschwerde wehren. Das gilt auch, wenn sich ein die Beschwer tragender Grund insbesondere nicht aus dem Beiordnungsantrag der Staatsanwaltschaft noch aus dem Beschluss des Amtsgerichts ergibt.

1. Eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung ist zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen für eine Beiordnung vorgelegen haben.

2. Unverzüglich im Sinne des § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO bedeutet, dass die Pflichtverteidigerbestellung zwar nicht sofort, aber so bald wie möglich ohne schuldhaftes Zögern, d. h. ohne sachlich nicht begründete Verzögerung erfolgen muss. Das Kriterium der Unverzüglichkeit ist in der Regel unter Berücksichtigung einer Prüfungs- und Überlegungsfrist von drei Wochen gewahrt ist.

3. Die Ausnahmevorschrift des § 141 Abs. 2 S. 3 StPO betrifft nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur die Fälle der antragsunabhängigen Beiordnung von Amts wegen nach § 141 Abs. 2 Nr. 2 und 3 StPO, nicht aber die Beiordnung auf Antrag gemäß § 141 Abs. 1 S. 1 StPO.

M.E. passt alles. Nur mit der Entscheidung des LG Münster habe ich Probleme. M.E. hätte aufgrund einer Gesamtschau der Umstände beigeordnet werden müssen. Die Ablehnung des LG überzeugt nicht, jedenfalls mich nicht.

Durchsuchung I: Anordnungsvoraussetzungen, oder: Anfangsverdacht KiPo/Cybergrooming, Tatschwere u.a.

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Und es geht dann weiter mit StPO-Entscheidungen, und zwar heute zur Durchsuchung und Beschlagnahme. Auch da hat sich einiges angesammelt, so dass ich mich wieder auf die Leitsätze beschränke.

Hier stelle ich zunächst Entscheidungen zu den Anordnungsvoraussetzungen vor, und zwar:

1. Ein für eine Durchsuchung erforderlicher Anfangsverdacht gem. §§ 184b Abs. 3, 184c Abs. 3, 11 Abs. 3 StGB erscheint vorbehaltlich anderweitiger Ermittlungsergebnisse zweifelhaft, wenn ein Chatverlauf durch die Ermittlungspersonen mit hoher Wahrscheinlichkeit als fiktiver „Phantasiechat“ gewertet wird.

2. Die Begründung der Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchungsmaßnahme, insbesondere im Hinblick auf ihrer Geeignetheit, erfordert bei etwas mehr als dreieinhalb Jahre zurückliegenden Chatnachrichten, durch einzelfallbezogene Ausführungen darzulegen, weshalb die angeordnete Ermittlungsmaßnahme trotz des erheblichen Zeitablaufs und der Einschätzung als wahrscheinlichem „Phantasiechat“ erfolgversprechend erscheint.

1. Zum Anfangsverdacht wegen des Verdachts des Besitzes jugendpornographischer Inhalte gemäß § 184c Abs. 3 StGB wegen eines Fotos einer nur mit Slip bekleideten weiblichen Person mit unbekleideten Brüsten und mit einem Schild in der Hand mit der Aufschrift „Ich bin JackMalwares Spielzeug“ auf der Internetseite der Firma „fotoforensic“.

2. Zur (verneinten) Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchungsmaßnahme bei geringem Tatverdacht und geringer Tatschwere.

Zum (verneinten) Anfangsverdacht der Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176b StGb (sog. Cybergrooming).

Allein der Umstand, dass jemand unter derselben Adresse wie der Beschuldigte wohnt, rechtfertigt nicht die Auffindevermutung i.S.d. § 103 StPO, dass bei ihm Gegenstände des Beschuldigten gefunden werden.

Pflichti II: Neues zur rückwirkenden Bestellung? oder: Achtung!! Ist eine konkludente Beiordnung erfolgt?

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Und im zweiten Posting dann einige Entscheidungen zur Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung.

Die Frage ist nach wie vor umstritten. Das zeigen auch die Entscheidungen, die ich vorstelle. Denn zum Teil haben die Gerichte die rückwirkende Bestellung als zulässig angesehen, zum Teil sind sie von Unzulässigkeit ausgegangen.

Die Zulässigkeit bejaht haben

Die rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist jedenfalls dann als zulässig anzusehen, wenn der Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers rechtzeitig vor einem Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung nach § 140 Abs. 1 und/oder Abs. 2 StPO gegeben waren und die Entscheidung aus allein in der Sphäre der Justiz liegenden Gründen nicht vor Abschluss des Verfahrens erfolgte. Das ist vor allem der Fall, wenn die Beiordnung unter Missachtung des Unverzüglichkeitsgebotes verzögert worden ist.

1. Zur wirksamen Anzeige der Verteidigerstellung bedarf es nicht der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht.

2. Wenn ein Rechtsmittel durch einen Rechtsanwalt eingelegt und begründet wird, spricht – vor dem Hintergrund seiner Stellung als Organ der Rechtspflege (vgl. § 1 der BRAO) – nämlich in der Regel eine Vermutung dafür, dass er hierzu bevollmächtigt ist. Der Vorlage einer Vollmachtsurkunde bedarf es abgesehen von den gesetzlich angeordneten Ausnahmen nicht.

3. Eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung hat jedenfalls dann zu erfolgen, wenn eine Entscheidung über den Beiordnungsantrag ohne zwingenden Grund nicht unverzüglich erfolgt ist.

4. Wenn der Beschuldigte unter Betreuung steht und zum Aufgabenkreis des Betreuers die Vertretung vor Behörden zählt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO vorliegen, da der Beschuldigte nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen.

Die Zulässigkeit verneint haben:

Eine nachträgliche, rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung für ein abgeschlossenes Verfahren ist unzulässig, und zwar auch dann, wenn der Verteidiger oder der Beschuldigte rechtzeitig und begründet die Bestellung beantragt hatte.

Eine nachträgliche, rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung für ein abgeschlossenes Verfahren ist unzulässig, da die Pflichtverteidigerbestellung nicht im Kosteninteresses des Rechtsanwalts erfolgt.

1. Die Kammer hält daran fest, dass eine rückwirkende Bestellung zum Pflichtverteidiger nach Verfahrensabschluss grundsätzlich nicht in Betracht kommt.

2. Eine konkludente Beiordnung eines Verteidigers als Pflichtverteidiger kann im Einzelfall ausnahmsweise gegeben sein, wenn ein Gericht einen Verteidiger in Kenntnis seines Antrages auf Beiordnung als Pflichtverteidiger aktiv am weiteren Verfahren mitwirken lässt.

Wenn man es sieht/liest: Nichts Neues in diesem Kampf, bis auf die Entscheidung des LG Verden, die einen Weg aufzeigt, auf den man achten muss: Nämlich die Frage: Ist ggf. eine konkludente Beiordnung erfolgt, was zulässig ist. Ist das der Fall, muss man um die rückwirkende Bestellung nicht mehr kämpfen. Also bitte in Zukunft dazu vortragen und ggf. Klarstellung beim Gericht beantragen.

Mitwirkung an Rücknahme der Berufung der StA, oder: Zusätzliche Verfahrensgebühr – ja oder nein?

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Und dann kommt als zweite Entscheidung der LG Münster, Beschl. v. 02.03.2026 – 12 Qs 7/26 -, bei dem man nicht so recht weiß, was man davon halten soll.

Gestritten wird mal wieder um die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG. Diese hatte der Verteidiger geltend gemacht, weil er an der Rücknahme der Berufung der Staatsanwaltschaft mitgewirkt habe. Das AG hat die Gebühr nicht festgesetzt. Die dagegen gerichtete sofortigen Beschwerde hatte beim LG keinen Erfolg:

„2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Der Betroffene wendet sich lediglich gegen die nicht erfolgte Festsetzung der Kosten hinsichtlich einer begehrten Gebühr nach Nr. 4141 VV-RVG. Entgegen der in der sofortigen Beschwerde vertretenen Auffassung waren die Kosten hinsichtlich einer solchen Gebühr nach Nr. 4141 VV-RVG nicht festzusetzen.

a) Eine zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV-RVG (in Höhe der Verfahrensgebühr) ist dann vorgesehen, wenn durch die anwaltliche Mitwirkung eine Hauptverhandlung entbehrlich wird. Die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 3 VV-RVG entsteht u.a. dann, wenn sich das gerichtliche Verfahren u.a. durch Rücknahme der Berufung des Angeklagten oder eines anderen Verfahrensbeteiligten erledigt, wobei für den Fall, dass bereits ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt wurde, die Gebühr nur entsteht, wenn die Berufung früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war, zurückgenommen wird. Die Gebühr entsteht dann nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist, Nr. 4141 Abs. 2 VV-RVG. Die Mitwirkung im Sinne des Gebührentatbestandes erfordert anwaltliche Tätigkeiten, die auf das Ziel einer Verfahrensbeendigung außerhalb der Hauptverhandlung gerichtet sein müssen und diese fördern (siehe Toussaint/Felix, 55. Aufl. 2025, RVG VV 4141 Rn. 6-9). Dabei setzt der Begriff des Mitwirkens zwar keine für die Einstellung kausalen Tätigkeiten voraus. Der eigenständige Beitrag muss allerdings – über Untätigkeit oder sachfremde Tätigkeiten hinaus – die Einstellung in quantitativer und qualitativer Hinsicht fördern, auch wenn dies keine intensive oder zeitaufwändige Einwirkung erfordert (zur Parallelnorm Nr. 5115 VV RVG siehe BGH NJW 2009, 368; OLG Stuttgart RVGreport 2010, 263).

b) Vor diesem Hintergrund war eine solche Tätigkeit des Verteidigers des Betroffenen nicht zu erkennen, die die Hauptverhandlung entbehrlich werden ließ. Denn es fehlt an dem Tatbestandsmerkmal einer anwaltlichen Mitwirkung, die die Hauptverhandlung zweiter Instanz hätte entbehrlich werden lassen können.

Eine Änderung des Prozessverhaltens des früheren Angeklagten ergab sich im Berufungsverfahren im Vergleich zum Verfahren erster Instanz gerade nicht. Weder wurde eine Bereitschaft signalisiert oder erklärt, einer Verfahrenseinstellung gem. § 153 StPO zuzustimmen noch äußerte sich der frühere Angeklagte in der Verhandlung zweiter Instanz zur Sache, auch wenn er Bereitschaft, sich zu äußern, angekündigt, aber eben nicht umgesetzt hat.

Für die Staatsanwaltschaft, die nunmehr die Berufung zurückgenommen hat, war die Tatsachengrundlage für eine Rücknahme, ohne dass insoweit eine Einflussnahme des Verteidigers in dieser Richtung vorlag, identisch mit derjenigen, die bereits im Rahmen des mit einem Freispruch endenden erstinstanzlichen Verfahrens galt. Dem Protokoll vom 12.09.2025 ist eine solche Einflussnahme nicht zu entnehmen, ausgenommen die angesprochene – die Prozesslage allerdings unverändert lassende – Ablehnung der Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens.

Der vor der Berufungsverhandlung erfolgte Hinweis des Verteidigers auf die Unschuld des Angeklagten führte ebenfalls gerade nicht zur Rücknahme der Berufung, vielmehr wurde der Hauptverhandlungstermin ohne, dass es zu einer Entscheidung kam, durchgeführt.  Vorgesehen war danach vielmehr die Neuansetzung der Hauptverhandlung.

Dass die Hauptverhandlung sodann ausgesetzt wurde und von Amts wegen dann ein neuer Termin angesetzt werden sollte, entsprach gerade nicht der Vorstellung des Verteidigers. Dieser wurde indes allein durch die Entscheidung der der Staatsanwaltschaft, die Berufung zurückzunehmen, entbehrlich. Die Rücknahme wurde ersichtlich ohne vorangehende Aktenübersendung an die Staatsanwaltschaft unter dem 24.09.2025 erklärt (Bl. 517 d. A.), ohne dass insoweit noch weitere etwaige informelle Gespräche mit dem Verteidiger geführt wurden.

Im Übrigen ist die hier angefochtene Entscheidung nicht unbillig für den Verteidiger, denn er hat zu Recht die zugesprochene Termingebühr geltend gemacht, da, wie angesprochen, am 12.09.2025 der Berufungstermin stattgefunden hat.“

Wie gesagt: Der Beschluss des LG lässt mich ein wenig ratlos zurück. Es ist zwar zutreffend, was das LG allgemein zur zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG referiert. Nur werden daraus im Zweifel nicht die richtigen Schlüsse gezogen. Denn es kommt doch nicht darauf an, ob der Verteidiger mit der Staatsanwaltschaft weitere Gespräche geführt hat, die dann zur Rücknahme der Berufung geführt haben oder, ob der Angeklagte sein Prozessverhalten geändert. Ausreichend ist es vielmehr, wenn (insgesamt) eine Tätigkeit des Verteidigers festgestellt werden kann, deren Erfolg es letztlich ist, dass der Angeklagte sein Prozessverhalten nicht ändert und es deshalb zur Aussetzung des (ersten) Berufungshauptverhandlungstermin gekommen ist. Ausreichend ist es/wäre es auch, wenn der Angeklagte auf Anraten seines Verteidigers das „Angebot“ der Staatsanwaltschaft, das Verfahren nach § 153 StPO einzustellen nicht annimmt und die Staatsanwaltschaft dann ihre Berufung zurücknimmt.

Mir erschließt sich auch nicht, warum für die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG erforderlich sein soll, dass der Angeklagte sein Prozessverhalten ändert und/oder sich zur Sache äußert. Dass er es nicht getan hat – im Zweifel auf Anraten seines Verteidigers – war doch wahrscheinlich vielmehr der Grund für die Aussetzung des Berufungshauptverhandlungstermins und die danach erfolgte Berufungsrücknahme. Dazu liest man im Beschluss des LG leider nichts.

Neben der Sache liegen die Ausführungen des LG zur Billigkeit. Abgesehen davon, dass auf die Umstand der Billigkeit für die Frage, ob eine anwaltliche Gebühr entstanden ist, nicht ankommt, sind die Ausführungen auch unzutreffend. Denn das LG übersieht, dass die geltend gemachte zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG nicht Ausgleich für den ausgesetzten ersten Berufungshauptverhandlungstermin sein soll, sondern für den zweiten Berufungshauptverhandlungstermin, der durch die Rücknahme der Berufung der Staatsanwaltschaft entbehrlich geworden war.