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Beweisanzeichen für eine Unfallmanipulation, oder: Unfall auf einem Parkplatz ohne Zeugen

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Die zweite Entscheidung des Tages, der OLG Schleswig, Beschl. v. 12.10.2022 – 7 U 62/22 – äußert sich mal wieder zur sog. „Unfallmanipulation“.

Der Kläger nimmt die Beklagten gesamtschuldnerisch auf materiellen Schadenersatz aufgrund eines behaupteten Verkehrsunfallgeschehens vom 12.01.2021 gegen 18:00 Uhr auf dem Parkplatz eines X-Marktes in Y. in Anspruch. Inzwischen ist unstreitig, dass es zu einer Kollision zwischen dem dort abgestellten Pkw Mercedes-Benz S 320 CDI des Klägers und einem von der Beklagten zu 1) gehaltenen, von dem Zeugen Ü1 geführten und bei der Beklagten zu 2) gegen Haftpflichtschäden versicherten Transporter Mercedes-Benz Vito gekommen ist. Dies soll beim Einfahren des Transporters in die Parklücke neben dem klägerischen Fahrzeug geschehen sein. Der Kläger hat behauptet, es könne Bodenglätte geherrscht haben und der Zeuge Ü1 habe beim Einparkversuch die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren. Anschließend sei er wieder aus der Parklücke herausgefahren und dabei erneut an das klägerische Fahrzeug gestoßen. Am Kollisionsort habe er nur einen Zettel mit einer Telefonnummer vorgefunden.

Der Kläger hat einen Schaden in Höhe von 9.723,31 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Darüber hinaus hat er die Feststellung begehrt, dass für den Fall der Instandsetzung seines Fahrzeugs die Beklagten zur Zahlung von Nutzungsausfall und Mehrwertsteuer, soweit angefallen, verpflichtet sind. Die Beklagte ist dem entgegengetreten mit der Behauptung, es habe sich um ein manipuliertes Geschehen gehandelt.

Das LG hat abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es sei davon überzeugt, dass die Beschädigungen des klägerischen Fahrzeuges nicht einem Unfall im Rechtssinne geschuldet seien, sondern es sich vielmehr um ein verabredetes Geschehen gehandelt habe. Dagegen dann die Berufung, die beim OLG keinen Erfolg hatte:

„Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Dort hat der Senat (u.a.) ausgeführt:

„Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 522 Abs. 2 ZPO

Mit der Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur geltend gemacht werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Das zweitinstanzliche Vorbringen des Klägers zeigt weder das Vorliegen des einen noch des anderen Berufungsgrundes auf.

Vielmehr hat das Landgericht mit zutreffender Begründung, der der Senat beitritt, die Klage abgewiesen.

Das Landgericht hat sich davon überzeugt gezeigt, dass es sich bei dem streitigen Geschehen nicht um einen Unfall im Rechtssinne – also ein plötzliches, von außen kommendes Ereignis – gehandelt hat, sondern die Beschädigung des klägerischen Pkws mit dessen Einverständnis erfolgte, so dass die – zweitinstanzlich unstreitige – Kollision der beteiligten Fahrzeuge nicht geeignet war, Schadenersatzansprüche zugunsten des Klägers zu generieren.

Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Landgericht den anzulegenden Beweismaßstab, nämlich die Überzeugung i.S.v. § 286 ZPO davon, dass – und warum – ein manipuliertes Geschehen vorliegt, nicht verkannt. In der gebotenen Gesamtschau der für oder gegen ein manipuliertes Geschehen sprechenden (Indiz-)Tatsachen ist „das Gericht bei lebensnaher Betrachtung von dem Vorliegen eines manipulierten Verkehrsunfalls überzeugt“ (S. 5 vorletzter Absatz VU). Auch auf Seite 7 (Mitte VU) weist das Landgericht auf seine Überzeugung im Rahmen der Gesamtschau nach dem Maßstab des § 286 ZPO hin. Es ist auch tatsächlich nicht zu erkennen, dass das Landgericht – entgegen der Auffassung des Klägers – einen anderen als den Beweismaßstab des § 286 Abs. 1 ZPO angelegt hat. Vielmehr hat sich das Landgericht objektiv von der Wahrheit der Behauptung der Beklagten überzeugt gezeigt, worauf sich auch die persönliche Gewissheit des Landgerichts bezieht. Dies ist nötig, aber auch ausreichend, denn zur Überzeugungsbildung i.S.v. § 286 ZPO von einer Unfallmanipulation bedarf es dabei (lediglich) einer Gewissheit, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, nicht hingegen einer mathematisch lückenlosen Gewissheit (OLG Schleswig, Urteil vom 15.06.2021, Az. 7 U 204/21, juris Rn. 33 m.w.N.).

Dabei ist ergänzend zu den Ausführungen des Landgerichts, die Überzeugungsbildung von einer Unfallmanipulation noch unterstreichend, darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige Dipl.-Ing. H1 in seinem schriftlichen Gutachten vom 14.01.2022 ausgeführt hat, dass sich das gesamte Anstoßgeschehen nahezu längsachsenparallel zugetragen hat mit einer Schrägstellung zwischen den Längsachsen der beteiligten Fahrzeuge von maximal 2 Grad, wobei auffällig ist, dass nach einer Trennung der Fahrzeuge infolge des Radanstoßes die Anstoßschäden etwa in Höhe der Mitte der rechten Fondtür wieder einsetzen und an Intensität bis zur Annäherung an die B-Säule zunehmen. Dies spricht ganz offensichtlich für ein bewusstes Weiterfahren nach der Kollision und lässt sich mit einem vom Kläger und auch vom Zeugen Ü1 behaupteten „Ausrutschen“ infolge Glätte überhaupt nicht erklären. Vielmehr (S. 16 des Gutachtens) bedurfte es zur Generierung des vorliegenden Schadenbildes einer fortgesetzten Lenkbewegung des Vito nach links durch den Zeugen Ü1.

Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass es sich bei den beteiligten Fahrzeugen um die geradezu klassische Konstellation für ein manipuliertes Unfallgeschehen handelt.

Die Schäden am klägerischen Fahrzeug lassen sich mit Spachtel und Farbe für „kleines Geld“ unproblematisch durch Privatreparaturen beseitigen. Der mögliche Gewinn – bei erfolgreicher Manipulation – liegt als Motiv auf der Hand.

Dass es schon ungewöhnlich erscheint, dass in einer kleinen Ortschaft südlich von I. zwei Npp.er auf dem Parkplatz eines Einkaufsmarktes Beteiligte eines „Unfalles“ werden, sei nur am Rande – und ohne dass es die beabsichtigte Entscheidung trägt – angemerkt.“

Die im Anschluss daran erfolgten Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 14.09.2022 führen zu keinem anderen Ergebnis.

Maßgeblich für die Überzeugungsbildung davon, dass es sich um einen manipulierten Unfall handelt – wobei es nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht des Nachweises der Bekanntschaft der Beteiligten bedarf – ist die Gesamtschau der (Indiz-) Tatsachen.

Dazu gehört auch eine wenig plausible Fahrtstrecke des zum Unfallzeitpunkt offenbar in N. wohnenden Klägers, der auf dem Weg von I. nach E. in Y. zum Einkaufen angehalten haben will. Abgesehen einmal davon, dass es sowohl in I. als auch in E. hinreichend Gelegenheiten zum Einkaufen gibt, liegt Y. nicht auf dem üblichen Weg von I. nach E., der über die A pp. führt.

Auffällig ist – wie schon vom Landgericht ausgeführt – auch das Verhalten des Klägers nach dem vermeintlichen Unfall; er fotografiert zwar einen Zettel, der in der Folge nicht mehr auffindbar ist, nicht aber die Örtlichkeiten, insbesondere die Stellung seines Fahrzeuges.

Die vom Kläger vermissten Zahlen, die die finanzielle Motivation darstellbar machen, lassen sich anhand des Gutachtens der S GmbH unschwer nachvollziehen. Der Sachverständige legt für eine fachgerechte Reparatur den Stundenverrechnungssatz einer Markenwerkstatt mit 131,40 € netto zugrunde; die Lohnkosten belaufen sich insgesamt auf 3.915,90 € netto. Zudem setzt der Sachverständige eine neue Tür hinten rechts mit 1.600,64 € netto an, zudem UPE-Aufschläge auf Ersatzteile mit 10%.

Bei einer „Reparatur“ unter der Hand bzw. in einer nicht markengebundenen Werkstatt dürfte sich allein bei diesen Positionen ein „Gewinn“ von ca. 4.000,- € erzielen lassen. Fiktiv abgerechnet kann man deshalb von einem „lukrativen Seitenschaden“ sprechen (vgl. auch LG Essen, Urteil vom 18.08.2022, 3 O 67/19, Juris, bei einer ähnlichen Konstellation).

Soweit der Kläger darauf abstellt, dass er weder das Aussageverhalten des Zeugen Ü1 noch dessen Fahrweise beeinflussen könne, mag dies vordergründig zutreffen; typisch für manipulierte Unfälle ist aber nun einmal, dass sie auf erste Sicht „normalen“ Unfällen entsprechen, sich aber im Detail Ungereimtheiten zeigen, die in ihrer Summe schließlich die Überzeugung von einem manipulierten Geschehen zulassen. So eben auch hier.“

Manipulierter/“getürkter“ Unfall – wohl nicht im Berufsverkehr auf einer BAB

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Beim LG Köln wurde mal wieder um die Frage: Gestellter/manipulierter/getürkter Unfall gestritten. Das LG hatte sich der Argumentation des Klägers angeschlossen. Das OLG Köln hat es im OLG Köln, Urt. v. 22.04.2015 – 11 U 154/14 – anders gesehen:

Die vom Landgericht angeführten Indizien rechtfertigen weder für sich noch in ihrer Gesamtheit die Annahme, der Kläger habe den Unfall verabredet oder bewusst herbeigeführt. Soweit in der Klageschrift die Fahrtrichtung unzutreffend angegeben wurde, handelte es sich erkennbar um ein auf der insoweit falschen polizeilichen Unfallmitteilung (Bl. 7 d.A.) beruhendes Versehen des Prozessbevollmächtigten, das der Kläger umgehend korrigiert hat. Dass er keine genauen Angaben zu dem LKW des Unfallgegners machen konnte, hat ebenfalls keine Beweisbedeutung, da die Unfallbeteiligung des LKW unbestritten ist. Ebenso wenig Bedeutung kommt dem Umstand zu, ob und in welchem Umfang der Kläger sich mit dem polnischen Fahrer unterhalten hat. Daraus, dass es sich um einen PKW der Oberklasse handelte, der Kläger nach dem streitgegenständlichen Unfall mit dem Fahrzeug noch weitere Unfälle erlitten hat und dass er den Schaden auf Gutachtenbasis abrechnet, kann ebenfalls nicht auf eine Unfallmanipulation geschlossen werden. Dass das Fahrzeug einen reparierten Vorschaden aufwies und der Tachostand manipuliert worden war, ergab sich erst aus dem von der Beklagten vorgelegten Leasingübergabeprotokoll der Vorbesitzerin (Bl. 50 d.A.), das dem Kläger nicht bekannt sein musste.

Im Übrigen fehlen wesentliche für einen fingierten Unfalls typische Beweisanzeichen (dazu etwa OLG Köln VersR 2014, 996; OLG Düssseldorf a.a.O.; Geigel/Kunschert a.a.O. Rdn. 13): Der Unfall geschah am frühen Abend im fließenden Berufsverkehr. Es waren somit Zeugen vorhanden, die nicht dem „Umfeld“ des Klägers zuordnen sind. Vor allem wurde die Kollision durch ein nicht vom Kläger eingeleitetes, gefährliches Fahrmanöver herbeigeführt. Das hat der Zeuge I bei seiner Vernehmung durch das Landgericht eindrucksvoll und glaubhaft geschildert: Er habe beobachtet, wie der LKW zu schlingern anfing und den PKW, der sich am hinteren Ende des Lkw befunden habe, in Richtung Mittelplanke touchiert und gedrängt habe. Er habe bereits durch die Beobachtung einen mächtigen Schock bekommen, die Situation sei extrem knapp gewesen. Er habe aus Angst um den Fahrer kurz angehalten und mit dem Fahrer des PKW – also dem Kläger – kurz gesprochen. Dieser sei zwar handlungsfähig, aber sichtlich mitgenommen gewesen. Für einen gestellten Unfall ist aber typisch, dass er nicht schwer beherrschbar und nicht mit der vom Zeugen berichteten und nach der Art der Unfallumstände – Durchfahren einer Autobahnbaustelle während des Berufsverkehrs auf dem der Gefahr eines Zusammenstoßes mit dem Gegenverkehr in besonderem Maße ausgesetzten linken Fahrstreifen – offensichtlichen und erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des beteiligten Fahrers verbunden ist (vgl. OLG Frankfurt Schaden-Praxis 2010, 106; Geigel/Kunschert a.a.O.). Die Unbeherrschbarkeit und besondere Gefahrenträchtigkeit des Unfallherganges ist im Gegenteil ein ganz gewichtiger Umstand, der für einen nicht gestellten Unfall spricht. Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen I sind nicht ersichtlich und werden auch von der Beklagten nicht erhoben. Er ist zufällig Zeuge des Unfallgeschehens geworden und stand in keiner persönlichen Beziehung zum Kläger. Auch ist der vom Landgericht beauftragte Sachverständige Morawski zu dem Ergebnis gelangt, dass sich aus technischer Hinsicht der Unfall so ereignet haben könne, wie der Kläger vorgetragen habe. Zudem hegt der Senat nach dem persönlichen Eindruck, den er in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, keine durchgreifenden Zweifel an Glaubwürdigkeit des Klägers.“

Drogenfahrt – welche Beweisanzeichen haben wir?

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Die Rechtsprechung des BGH und der OLG zur Drogenfahrt (§ 316 StGB) und den insoweit erforderlichen Feststellungen pp. ist bzw. sollte allen bekannt sein. Für die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nach dem Konsum von Drogen, wie z.B. Amphetamin und Cannabis, gibt es keine Wirkstoffgrenzen wie beim Konsum von Alkohol, jedenfalls bislang nicht. Die Fahruntüchtigkeit ist vielmehr anhand einer umfassenden Würdigung sämtlicher Beweisanzeichen konkret festzustellen. Darüber habe ich bereits mehrfach gepostet (vgl. hier zum BGH, Beschl. v. 21. 12. 2011 – 4 StR 477/11 oder hier zum  OLG Saarbrücken v. 28.10.2010 – Ss 104/10). Die Instanzgerichte tun sich mit der Rechtsprechung allerdings immer noch ein wenig schwer und kommen zur Feststellungen einer Drogenfahrt mit der dann ggf. sich ergebenden Folge der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO). So auch das AG in dem dem LG Waldshut-Tiengen, Beschl. v. 04.06.2012 – 4 Qs 12/12 zugrunde liegenden Verfahren. Anders und zutreffend das LG:

Denn Wirkstoffgrenzen, die — wie beim Konsum von Alkohol eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 %o — eine absolute Fahruntüchtigkeit belegen, hat die Rechtsprechung für die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nach dem Konsum von Amphetamin und Cannabis bislang nicht festgelegt (vgl. zuletzt wieder BGH, B. v. 21.12.2011 — 4 StR 477/11 —). Vielmehr ist die Fahruntüchtigkeit anhand einer umfassenden Würdigung sämtlicher Beweisanzeichen konkret festzustellen. Dabei muss die sichere Feststellung getroffen werden, dass zur Tatzeit eine aktuelle Rauschmittelwirkung vorlag, wobei die Anforderungen an Art und Ausmaß hierfür sprechender Ausfallerscheinungen umso geringer sind, je höher die festgestellte Wirkstoffkonzentration ist. Es bedarf jedoch regelmäßig außer einem positiven Blut-Wirkstoffbefund weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen, um eine eingeschränkte Fahrtüchtigkeit festzustellen. Dabei müssen sich die rauschmittelbedingten Ausfallerscheinungen zwar nicht unbedingt in Fahrfehlern ausgewirkt haben, sondern können sich auch aus dem Zustand und dem Verhalten des Fahrzeugführers bei einer Kontrolle ergeben. Dies setzt aber Auffälligkeiten voraus, die sich unmittelbar auf eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit beziehen, etwa schwerwiegende Einschränkungen der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit, mangelnde Ansprechbarkeit, die Unfähigkeit zu koordinierter Bewegung oder eine extrem verlangsamte Reaktion (vgl. BGHSt 44, 219 und die weiteren Rechtsprechungsnachweise bei Fischer, StGB, 59. Aufl., § 316 Rdnr. 39 f.). Allgemeine Merkmale eines Drogenkonsums wie gerötete Augen, erweiterte Pupillen, verwaschene Aussprache oder eine verlangsamte Motorik reichen hierfür hingegen in der Regel nicht aus.

 2.       Vorliegend hat der Angeklagte bei seiner ärztlichen Untersuchung vor der Blutentnahme überhaupt keine Ausfallerscheinungen gezeigt. Hierauf weist der Verteidiger in der Beschwerdebegründung zutreffend hin. Fahrfehler wurden ebenfalls nicht festgestellt. Dem kontrollierenden Polizeibeamten fiel lediglich ein starkes Lid- flattern und eine fehlende Pupillenreaktion auf. Beides stellt jedoch keinen ausreichenden Beleg für eine drogenbedingte Fahruntüchtigkeit dar (vgl. BGHSt 44, 219; OLG Saarbrücken, B. v. 28.10.2010 — Ss 104/2010 —). Zumindest lässt sich ohne sachverständige Bewertung des Zustands des Angeklagten hieraus kein tragfähiger Schluss auf die fehlende Fahrtüchtigkeit des Angeklagten ziehen.