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Strafe III: Bewährung nach positiver Entwicklung, oder: Keine Vorwürfe aus noch schwebendem Verfahren

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Zum Tagesschluss dann noch eine OLG-Entscheidung, und zwar der OLG Köln, Beschl. v. 03.02.2026 – 1 ORs 14/26 – zur Strafaussetzung zur Bewährung.

Das Verfahren läuft schon etwas länger: Das AG hat den Angeklagten mit Urteil vom 18. 11.2022 wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Auf die Die hiergegen gerichtete und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten hat das LG Bonn am 22.11.2024 mit der Maßgabe verworfen, dass es gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Monaten verhängt hat.

Auf die Revision des Angeklagten hat das OLG Köln mit dem OLG Köln, Beschl. v. 08.04.2025 – 1 ORs 59/25 – das angefochtene LG-Urteil aufgehoben, die getroffenen Feststellungen aufrechterhalten und die Sache im Umfang der Aufhebung zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des LG zurückverwiesen. Dort ist dann mit Urteil vom 02.09.2025 die Berufung des Angeklagten „mit der Maßgabe verworfen, dass das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert wird, als dass die Höhe der ausgeurteilten, unbedingten Freiheitsstrafe auf 4 Monate reduziert wird“.

Dagegen erneut die Revision des Angeklagten, die hinsichtlich der Bewährungsfrage Erfolg hatte:

„3. Demgegenüber hält die Entscheidung des Landgerichts, die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen, materiell-rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Die Entscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB, also ob dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose zu stellen ist, obliegt grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann sie deshalb nur auf Rechts- und Ermessensfehler nachprüfen. Es darf namentlich nicht seine Prognose an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzen, hat dessen Entscheidung vielmehr bis an die Grenze des Vertretbaren zu respektieren, wobei es nicht darauf ankommt, ob eine gegenteilige Wertung überzeugender erscheint (vgl. BGH NStZ-RR 2017, 201; BGHSt 6, 392; SenE v. 24.05.2016 – III-1 RVs 83/16 – ; SenE v. 08.11.2003 – Ss 398/03 -; SenE v. 26.02.2002 – Ss 489/01 -; SenE v. 14.05.2002 – Ss 83/02 -; OLG Düsseldorf NZV 2000, 214; OLG Düsseldorf VRS 99, 117; OLG Hamm VRS 96, 164).

Grundlage einer rechtsfehlerfreien Prognose des Tatrichters müssen sämtliche Umstände sein, die Rückschlüsse auf die künftige Straflosigkeit des Angeklagten ohne Einwirkung des Strafvollzugs zulassen (vgl. Senat VRS 70, 273; SenE v. 06.12.2005 – 81 Ss 58/05 -; SenE v. 13.07.2012 – III-1 RVs 119/12 -; Fischer, StGB, 73. Aufl., § 56 Rn. 11 m.w.N.). Dabei ist für die günstige Prognose keine sichere Erwartung eines straffreien Lebens erforderlich. Denn menschliches Verhalten lässt sich nicht mit Sicherheit prognostizieren (vgl. BayObLGSt 88, 32; SenE a.a.O.; Fischer, a.a.O., § 56 Rn. 4 und 4a m.w.N.).

Aus den Vorschriften der §§ 56b, 56c und 56d StGB ergibt sich, dass eine Legalprognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB selbst dann günstig ausfallen kann, wenn der Verurteilte gewisser Hilfen bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen (vgl. SenE v. 21.08.1998 – Ss 390/98 -; SenE v. 13.07.2012 – III-1 RVs 119/12 -; Kinzig in Tübinger Kommentar, StGB, 31. Aufl., § 56 Rn. 17 und 32 m.w.N.; Kett-Straub in Münchener Kommentar, StGB, 5. Aufl., § 56 Rn. 30 m.w.N.; Fischer a.a.O., § 56 Rn. 4). Die Möglichkeit der Resozialisierung und der Straftatenvorbeugung durch Auflagen, Weisungen und die Unterstellung unter einen Bewährungshelfer muss der Tatrichter daher in seine Überlegungen einbeziehen, sofern sie sich anbieten oder nach Sachlage Erfolg versprechen (vgl. BGH StV 1987, 63; BGH StV 1992, 63; BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 14 (Gründe); OLG Oldenburg StV 1991, 420; SenE v. 21.08.1998 – Ss 390/98 -; SenE v. 13.07.2012 – III-1 RVs 119/12 -; Kett-Straub, a.a.O., § 56 Rn. 30 m.w.N.).

Schon mit Beschluss vom 8. April 2025 (dort: II.3.b)) hat der Senat beanstandet, dass sich das Landgericht nicht mit der Möglichkeit der Resozialisierung und der Straftatenvorbeugung durch Bewährungsauflagen nach § 56d StGB (Unterstellen unter einen Bewährungshelfer) und § 56c StGB (Weisungen) auseinandergesetzt hat. Der Angeklagte hatte sich bereits damals stark bemüht, weniger zu spielen, erschien indes nicht in der Lage, eine Therapie zur Behandlung seiner pathologischen Spielsucht erfolgreich zu absolvieren.

Nach den ergänzenden Feststellungen des Landgerichts zum Werdegang des Angeklagten nach der ersten Berufungshauptverhandlung hat er diese positive Entwicklung fortgesetzt. Es ist ihm gelungen, sein Spielen weiter einzuschränken. Er verspielt jetzt noch rund 100,- € monatlich (S. 5 UA.), mithin 1/10 des Betrages, den er noch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht, bzw. 1/5 des Betrages, den er im Zeitpunkt der ersten Berufungshauptverhandlung verspielt hatte. Zudem gelingt es dem Angeklagten weiterhin, von seinem monatlichen Verdienst in Höhe von rund 2.300,- € netto (S. 4 UA) seine Spielschulden zurückzuführen, so dass diese nicht mehr im fünfstelligen Bereich, sondern noch auf rund 5.000,- € valutieren (S. 4 UA).

Vor dem Hintergrund dieser sich bereits im ersten Berufungsverfahren abzeichnenden und sich im zweiten Berufungsverfahren bestätigenden positiven Entwicklung des Angeklagten drängte sich eine vom Senat bereits im ersten Rechtsgang beanstandete fehlende Erörterung von Bewährungsweisungen nach § 56c StGB und/oder der helfenden und betreuenden Unterstellung unter die Leitung eines Bewährungshelfers gemäß § 56d StGB geradezu auf, zumal die Kammer – trotz der Beanstandung durch den Senat – erneut keine Feststellungen zu dem Bewährungsverlauf betreffend die Verurteilung durch das Amtsgericht Siegburg vom 29. Juli 2020 getroffen hat. Insoweit sind die Urteilsgründe lückenhaft und das Urteil unterliegt daher erneut der Aufhebung.

4. Für die erneute Hauptverhandlung sieht sich der Senat noch zu folgendem Hinweis veranlasst.

Vorwürfe aus einem schwebenden Verfahren, in dem ein Urteil noch aussteht, dürfen bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden, wenn das Gericht zur Richtigkeit dieser Beschuldigungen keine eigenen, prozessordnungsgemäßen Feststellungen getroffen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 10.05.2017 – 2 StR 117/17 – juris; Fischer, a.a.O., § 56 Rn. 6a). Der bloße Verdacht einer weiteren Straftat darf aufgrund der Unschuldsvermutung nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden (vgl. BGH, a.a.O.; Fischer a.a.O.).“

Wenn ich schon lese: „Schon mit Beschluss vom 8. April 2025 (dort: II.3.b)) hat der Senat beanstandet……„. Liest denn eigentlich niemand die „Anmerkungen“ des Revisionsgerichts

Strafe III: Indizwirkung des besonders schweren Falls, oder: Strafschärfung wegen Ausländereigenschaft?

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Und dann habe ich hier noch OLG Köln, Beschl. v. 09.12.2025 – III 1 ORs 231/25.

Das AG hat den Angeklagten wegen „gewerbsmäßigen Diebstahls“ zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Dagegen die Revision des Angeklagten, die erfolgreich war:

„2. Indessen hält der Strafausspruch der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Urteilsgründe sind insoweit vielmehr materiell-rechtlich unvollständig und belegen so nicht, dass die Entscheidung in jeder Hinsicht rechtsfehlerfrei ist (§ 337 StPO).

a) Das Amtsgericht hat die Strafe dem gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 243 Abs. 1 S. 1 StGB entnommen, welcher grundsätzlich für den besonders schweren Fall des Diebstahls eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht.

aa) Zunächst begegnet es keinen Bedenken, dass das Amtsgericht, zwar bedenklich knapp begründet, jedoch noch hinreichend gestützt auf die geständige Einlassung des Angeklagten, von der Gewerbsmäßigkeit des Diebstahls gemäß § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB ausgegangen ist.

bb) Sind indes die Merkmale eines Regelbeispiels für die Annahme eines besonders schweren Falles – wie vorliegend – erfüllt, so begründet dies lediglich eine Indizwirkung dafür, dass die Anwendung des erhöhten Strafrahmens veranlasst ist. Diese Wirkung kann durch Umstände, die den Unrechts- und Schuldgehalt des Regelbeispiels kompensieren, ausgeräumt werden (vgl. BGHSt 23, 254 = NJW 1970, 1196 [1197]; BGH NJW 1987, 2450 = NStZ 1987, 222 = StV 1988, 81 m.w.N.; Fischer, StGB, 72. Aufl., § 46 Rn. 91 m.w.N.; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur SenE v. 09.11.2000 – Ss 457/00 – = StV 2001, 93; SenE v. 07.06.2006 – 82 Ss 44/06 – ; SenE v. 20.10.2017 – III-1 RVs 258/17 -; SenE v. 06.11.2018 – III-1 RVs 231/18 -). Es ist daher auch in den Regelbeispielsfällen zur Bestimmung des maßgeblichen Strafrahmens stets eine Gesamtwürdigung aller für die Strafzumessung wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. BGH StV 1982, 225; BGH NStZ 1993, 377 [Schoreit] = MDR 1993, 202 [Schmidt]; SenE v. 09.11.2000 – Ss 457/00 – = StV 2001, 93; SenE v. 20.10.2017 – III-1 RVs 258/17 -; Fischer, a.a.O.). Dabei sind insbesondere die gesetzlich vertypten Strafmilderungsgründe von erheblicher Bedeutung und geeignet, alleine oder zusammen mit weiteren Strafzumessungsfaktoren zur Entkräftung der Regelwirkung und zur Verneinung eines besonders schweren Falles zu führen (vgl. SenE v. 14.03.2008 – 82 Ss 19/08 -; SenE v. 15.08.2006 – 81 Ss 106/06 -; Fischer, a.a.O., § 46 Rn. 92 m.w.N.).

Das angefochtene Urteil geht darauf indes nicht ein; vielmehr wird der durch § 243 Abs. 1 S. 1 StGB grundsätzlich eröffnete erhöhte Strafrahmen von 3 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe lediglich über §§ 21, 49 Abs. 1 StGB auf Freiheitsstrafe von 1 Monat „bis zu 7 Jahren und 5 Monaten, respektive Geldstrafe“ – richtig wäre Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 7 Jahren und 6 Monaten – gemildert.

Den Urteilsgründen lässt sich bereits keine Erörterung entnehmen, ob die allgemeinen Strafzumessungserwägungen für sich betrachtet die Annahme eines Entfallens der Regelwirkung zu begründen vermögen. Dies ist angesichts der gewichtig für den Angeklagten sprechenden Umstände und einer rechtsfehlerhaft zu seinen Lasten angeführten Strafzumessungserwägung auch nicht fernliegend und bedurfte daher der Erörterung.

Zutreffend hat das Tatgericht zu Gunsten des Angeklagten angeführt, dass dieser geständig war und die Beute an den Geschädigten zurückgelangt ist.

Das Amtsgericht hat indes weitere für den Angeklagten sprechenden Umstände, die gemäß § 267 Abs. 3 S. 1 SPO als bestimmend einzuordnen sind, rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen.

So ist die – vorliegende – Vorstrafenfreiheit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt grundsätzlich strafmildernd zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschl. v. 29.09.2016 – Az. 2 StR 63/16 – juris; SenE v. 08.12.2020 – III-1 RVs 210/20 -; Fischer, a.a.O., § 46 Rn. 37b; Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 13. Aufl., § 46 Rn. 164 jeweils m.w.N.).

Es kommt hinzu, dass der Angeklagte erstmals Freiheitsentzug erlitten hat. Zwar stellt der Freiheitsentzug durch Untersuchungshaft als solcher bei der Verhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe wegen der vollen Anrechenbarkeit nach § 51 StGB grundsätzlich keinen strafmildernd zu berücksichtigenden Nachteil für den Angeklagten dar (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 110, 111; BGH NJW 2006, 2645; BGH NStZ 2011, 100; SenE v. 30.05.2017 – III-1 RVs 122/17 -). Etwas anderes kann jedoch gelten im Hinblick auf den Umstand, dass der noch nie inhaftierte Angeklagte durch die Untersuchungshaft besonders beeindruckt war (vgl. BGH NJW 2006, 2645; SenE v. 30.05.2017 – III-1 RVs 122/17 -). Bei einem bisher noch nicht inhaftierten Angeklagten, der durch Freiheitsentzug als Konsequenz einer Straftat besonders beeindruckt werden kann, kommt eine strafmildernde Berücksichtigung der erlittenen Untersuchungshaft daher trotz deren Anrechnung in Betracht (vgl. SenE v. 30.05.2017 – III-1 RVs 122/17 -; OLG Düsseldorf JMinBl NW 2001, 241). Ungeachtet dessen hat das Tatgericht zudem weder die Erkrankung des Angeklagten – Schizophrenie – (vgl. zu die Haftempfindlichkeit erhöhenden Erkrankungen: Fischer, a.a.O., § 46 Rn. 42) noch die aufgrund der erst im Februar 2024 erfolgten Einreise in die Bundesrepublik nahliegenden Sprachbarriere (vgl. zur Haftempfindlichkeit bei Ausländern: Fischer, a.a.O., § 46 Rn. 43b) bei der Wirkung des erstmaligen Freiheitsentzugs auf den Angeklagten berücksichtigt.

Darüber hinaus hat das Amtsgericht dem Angeklagten rechtsfehlerhaft zur Last gelegt, dass er „meinte, in dem Land, das ihm jedenfalls vorübergehenden Aufenthalt und Sozialleistungen gewährt hat, Straftaten zum Nachteil der Allgemeinheit begehen zu müssen.“ Ungeachtet des Umstandes, dass sich den Feststellungen zur Person nicht entnehmen lässt, dass der Angeklagte Sozialleistungen erhält und dies darüber hinaus auch nicht beweiswürdigend belegt ist, trifft Ausländer keine gesteigerte Pflicht, sich im Gastgeberland straffrei zu führen. Deshalb darf die Ausländereigenschaft als solche nicht strafschärfend wirken. Der Bundesgerichtshof beanstandet in ständiger Rechtsprechung Strafzumessungserwägungen, mit denen zu Lasten eines ausländischen Straftäters „ohne weitere Substanz auf einen Missbrauch des Gastrechts“ abgehoben wird. Das schließt nicht aus, andere mit der Ausländereigenschaft zusammenhängende Gesichtspunkte straferschwerend zu berücksichtigen, etwa, dass ausländische Rauschgifthändler ihre Tätigkeit nach Deutschland verlagern, weil dort die Folgen einer Verurteilung weniger gravierend sind, oder dass ein Ausländer in strafbarer Weise besondere Vorteile missbraucht oder sich erschleicht, die ihm gerade mit Rücksicht auf seine Ausländereigenschaft oder Stellung als Asylbewerber gewährt werden, wenn die Straftat im unmittelbaren Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Gastrechts steht oder wenn sie sich gegen die Bundesrepublik Deutschland oder ihre Sicherheit richtet (vgl. BGH, Beschl. v. 16.03.1993 – 4 StR 62/92 – juris; BGH, Beschl. v. 17.01.2006 – 4 StR 423/05 – juris; Schäfer/Sander/van Gemmeren Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 629, beck-online m.w.N.). Hierfür ist indes vorliegend nichts ersichtlich.

Hätte sich dem Amtsgericht angesichts der vorstehenden Ausführungen bereits eine Erörterung eines Entfallens der Regelwirkung allein aufgrund der allgemeinen Strafzumessungserwägungen aufdrängen müssen, so ist es jedenfalls rechtsfehlerhaft, dass das Tatgericht es unterlassen hat, bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung den vertypten Milderungsgrundes der verminderten Steuerungsfähigkeit gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB einzubeziehen.

….“

OWi II: Begründung zu Protokoll der Geschäftsstelle, oder: Inhaltliche Mitwirkung und Verantwortung

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Im zweiten Posting habe ich dann hier den OLG Köln, Beschl. v. 19.01.2026 – III 1 ORbs 7/26. Der nimmt zur ausreichenden Begründung der Rechtsbeschwerde Stellung, wenn die Rechtsbeschwerde beim Rechtspfleger zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet worden ist. Dazu noch einmal das OLG in der Begründung, die natürlich auch für die Begründung einer Revision gelten würde:

„Die wirksame Erklärung der Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle setzt voraus, dass der-hierfür zuständige – Rechtspfleger, der eine Prüfungs- und Belehrungspflicht innehat (Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 345 Rn. 21), an der Erklärung inhaltlich mitwirkt. Die Beteiligung des Rechtspflegers darf sich dabei nicht in einer formellen Beurkundung des von einem Angeklagten Vorgebrachten erschöpfen. Er hat über die richtige Art der Begründung zu belehren und auf ihre formgemäße Abfassung hinzuwirken. Hierzu muss er sich an der Anfertigung der Begründung gestaltend beteiligen und die Verantwortung für deren Inhalt übernehmen, damit die von ihm beurkundete Erklärung Eingang in das Beschwerdeverfahren finden kann (vgl. BGH, Beschluss v. 17.12.2015 – 4 StR 483/15, juris; BGH, Beschluss v. 21.06.1996 – 3 StR 88/96, juris; BGH, Beschluss v. 30.03.2022 – 2 StR 64/21, juris; SenE v. 19.09.2023 – 1111 ORs 109/23; OLG Bremen, Beschluss v. 07.03.2023 – 2 Ss 81/12, juris). Dabei darf kein Zweifel bestehen, dass der Rechtspfleger die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernommen hat (vgl. BGH, Beschluss v. 17.11.1999 – 3 StR 385/99, juris; BGH, Beschluss v. 17.12.2015 – 4 StR 483/15, juris; BGH, Beschluss v. 30.03.2022 – 2 StR 64/21, juris; SenE v. 19.09.2023 – III 1 ORs 109/23). Daran fehlt es, wenn er als bloße Schreibkraft des Angeklagten tätig wird und vom Angeklagten vorgegebene Rügen ungeprüft übernimmt (vgl. BGH, Beschluss v. 17.12.2015 – 4 StR 483/15, juris; SenE v. 19.09.2023 – 111-1 ORs 109/23; MüKoStP0/Knauer/Kudlich, 2. Aufl. 2024, StPO § 345 Rn. 50). Eine Begründung ist daher regelmäßig formunwirksam, wenn sich der Rechtspfleger den Inhalt des Protokolls vom Angeklagten diktieren lässt, wenn er sich darauf beschränkt, einen vom Angeklagten überreichten Schriftsatz des Angeklagten abzuschreiben oder einen solchen Schriftsatz lediglich mit den üblichen Eingangs- und Schlussformeln des Protokolls zu umkleiden (vgl. BGH, Beschluss v. 21.06.1996 – 3 StR 88/96, juris; BGH, Beschluss v. 30.03.2022 – 2 StR 64/21, juris; SenE v. 19.09.2023 – Ill 1 ORs 109/23).

Vorliegend spricht bereits der Eingang des Protokolls dafür, dass die Rechts-pflegerin lediglich eine Erklärung des Beschwerdeführers entgegengenommen, an der Rechtsmittelbegründung aber nicht wesentlich gestaltend mitgewirkt und für sie nicht die Verantwortung übernommen hat. Dies wird durch den weiteren Inhalt des Protokolls bestätigt, das zudem von dem Beschwerdeführer selbst unterzeichnet und von der Rechtspflegerin erst nach dem Vermerk „geschlossen“ unterschrieben wurde, zumal auch Wortlaut und Diktion der Begründungsschrift dafür sprechen, dass diese keine wesentliche Modifikation durch die Rechtspflegerin erfahren hat (BGH, Beschluss v. 17.12.2015 – 4 StR 483/15). Insbesondere fehlt bereits die formale Aufnahme des Angriffsziels des Rechtsmittels, mithin ob die Verletzung formellen oder materiellen Rechts gerügt wird. Soweit der Beschwerdeführer pauschal „die Verletzung rechtlichen Gehörs“ rügt, entspricht die Darstellung ebenfalls nicht der in § 79 Abs, 3 OWiG, § 344  Abs. 2 S. 2 StPO geforderten Form. Danach muss eine Verfahrensrüge so ausgeführt werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein anhand der Darstellung in der Rechtsbeschwerde-begründung überprüfen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensverstoß vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen.

2. Da die Gründe für die (derzeitige) Unzulässigkeit des Rechtsmittels mithin (erneut) in der Sphäre der Justiz entstanden sind, kann ihm ggf. mit der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung einer (formgerechten) Begründung begegnet werden (vgl. BVerfG, Beschluss v. 10.10.2012 – 2 EM‘? 1095/12, juris; BVerfG, Beschluss v. 27.06.2006 – 2 BvR 1147/05, juris; SenE v. 19.09.2023 – 111-1 ORs 109/23; OLG Bremen, Beschluss v. 07.03.2013 – 2 Ss 81/12, juris; OLG Dresden, Beschluss v. 10.07.2015 – 2 OLG 23 Ss 01/15, juris; OLG Braunschweig, Beschluss v. 26.02.2016 – 1 Ss 6/16, juris; OLG Jena, Beschluss v. 10.08.2018 – 1 OLG 161 Ss 53/18, juris; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl. 2023, StPO § 345 Rn. 26).

Allerdings kann Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde – selbst wenn der Wiedereinsetzungsgrund wie hier in einer fehlerhaften Sachbehandlung durch die Justiz liegt – erst gewährt werden, wenn die versäumte Handlung (hier die formgerechte Begründung) nachgeholt worden ist (vgl. SenE v. 19.09.2023 – 111-1 ORs 109/23).

…..“

OWi III: Erlaubte nachträgliche Ergänzung der Gründe?, oder: Herausgabe aus dem inneren Dienstbereich

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Und dann noch etwas vom OLG Köln, nämlich den OLG Köln, Beschl. v. 19.11.2025 – III 1 Orbs 268/25. Er enthält nichts wesentliche Neues, sondern ruft nur noch einmal in Erinnerung, wann eine nachträgliche Ergänzung der Urteilsgründe erlaubt/zulässig ist.

Das OLG hat das amtsgerichtliche Urteil, das mit der Rechtsbeschwerde angegriffen war, aufgehoben. Zur Begründung heißt es u.a.:

„Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vom 17. November 2025, der wie folgt begründet worden ist:

„…..

II.

1. Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Betroffenen ist zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt und begründet worden.

2. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Bereits auf die erhobene Sachrüge ist das Urteil gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i. V. m. § 337 StPO aufzuheben (zu vgl. OLG Celle NZV 2012, 45), da das dem Verteidiger auf richterliche Verfügung vom 21.08.2025 übersandte, für die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht allein maßgebliche, Urteil entgegen § 71 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 267 StPO keine Gründe enthält, so dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung auf etwaige Rechtsfehler von vorneherein verwehrt ist.

Die Ergänzung des Urteils durch die nachträglich aufgenommenen schriftlichen Gründe ist unzulässig gewesen und konnte damit nicht zum Gegenstand der Prüfung werden. Nachdem das Gericht die Übersendung des ohne Gründe verfassten Urteils an den Verteidiger verfügt hatte und diese Urteilsfassung durch entsprechende Übersendung aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden war, durfte es nicht mehr abgeändert werden (vgl. SenE v. 09.10.2025, 111-1 ORbs 216/25, SenE v. 29.10.2021, 111-1 RBs 295/21; SenE v. 17.04.2020, 111-1 RBs 121/20; SenE v. 11.02.2008, 18 Ss-OWi 4/08 – 16 B; BGH NStZ 2019, 730 f. m. w. N.; OLG Brandenburg VRS 122, 151; OLG Karlsruhe, BeckRS 2023, 39536).

Insoweit lagen auch die Voraussetzungen für eine im Bußgeldverfahren ausnahmsweise mögliche nachträgliche Ergänzung eines Urteils gemäß § 77b Abs. 2 OWiG nicht vor, weil bereits die erste nicht mit Gründen versehene Urteilsfassung nicht von der Regelung des § 77b Abs. 1 OWiG gedeckt war. Danach kann von einer schriftlichen Begründung des Urteils nur abgesehen werden, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf die Einlegung der Rechtsbeschwerde verzichten oder innerhalb der Frist Rechtsbeschwerde nicht einlegen (§ 77b Abs. 1 Satz 1 OWiG) oder wenn die Verzichtserklärung ausnahmsweise entbehrlich ist (§ 77b Abs. 1 Sätze 2 und 3 OWiG). Vorliegend hat der [Anm. d. Sen.: richtig: die) Betroffene weder im Vorfeld auf die Einlegung der Rechtsbeschwerde verzichtet, noch war die Verzichtserklärung – bereits wegen einer Verurteilung zu einer 250 Euro übersteigenden Geldbuße – ausnahmsweise entbehrlich.“

Dem stimmt der Senat zu.

Soweit die Generalstaatsanwaltschaft trotz ihres im Sinne von §§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 4 StPO gestellten Aufhebungsantrages den prozessualen Weg des § 349 Abs. 3 StPO beschritten hat – hierdurch sollte vermutlich der Bitte der Verteidigung um Zuleitung der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vor einer Entscheidung des Senats entsprochen werden – hindert dies eine Entscheidung des Senats bereits zum jetzigen Zeitpunkt nicht. Denn die Betroffene wird durch die Senatsentscheidung nicht beschwert.“

Gründe II: Geständnis als Verurteilungsgrundlage, oder: Aktuelle Wahrnehmungsmöglichkeiten

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Ich hatte schon einmal über das OLG Köln, Beschl. v. 23.09.2025 – 1 ORs 179/25 – berichtet (vgl. Strafe III: Anhalt für kommunikativen Prozess?, oder: Milderung wegen Täter-Opfer-Ausgleichs).

Auf die Entscheidung komme ich jetzt noch einmal zurück. Das OLG hat nämlich nicht zur zum TOA ausgeführt, sondern auch die Beweiswürdigung des AG beanstandet, und zwar wie folgt:

„1. Das Urteil unterliegt der Aufhebung, weil dessen Beweiserwägungen – auch eingedenk des nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstabs (KK-StPO-Gericke, 9. Auflage 2023, § 337 Rz. 29 m. N. ) – defizitär sind.

Die getroffenen Feststellungen beruhen ausschließlich auf dem Geständnis des Angeklagten, ohne dass dessen Inhalt mitgeteilt und dieses anhand weiterer Beweismittel einer Überprüfung unterzogen wird. Das wäre nach Lage des Falles geboten gewesen.

Für die Verwertung von Geständnissen als Grundlage einer Verurteilung gilt zwar allgemein, dass der Tatrichter nicht gehindert ist, dem Geständnis des Angeklagten Glauben zu schenken und seine Feststellungen darauf zu gründen, auch wenn dieser den Anklagevorwurf nur pauschal einräumt ( BGH NJW 2003, 1615 = NStZ 2003, 383; SenE v. 22.09.2017 – III-1 RVs 222/17 -; SenE v. 29.12.2017 – III-1 RVs 307/17 -; SenE v. 18.05.2018 – III-1 RVs 74/18 -; SenE v. 06.11.2018 – III-1 RVs 231/18 -; SenE v. 10.05.2019 – III-1 RVs 83/19 -; SenE v. 01.10.2019 – III-1 RVs 185/19 -; SenE v. 26.06.2020 – III-1 RBs 198/20 -; SenE v. 10.11.2022 – III-1 RVs 180/22). Voraussetzung ist allerdings, dass die Angaben des Angeklagten seinen (aktuellen) Wahrnehmungsmöglichkeiten entsprechen (SenE v. 22.09.2017 – III-1 RVs 222/17 -; SenE v. 29.12.2017 – III-1 RVs 307/17; SenE v. 18.05.2018 – III-1 RVs 74/18 -; SenE v. 01.10.2019 – III-1 RVs 185/19 -; SenE v. 26.06.2020 – III-1 RBs 198/20 -).

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Untreuehandlungen, die sich über nahezu fünf Jahre erstrecken und Beträge wechselnder Höhe betreffen. Es ist auszuschließen, dass der Angeklagte in der Lage war, in der Hauptverhandlung Daten und Beträge in der den Urteilsfeststelllungen zugrundeliegenden Exaktheit widerzugeben. Die Urteilsgründe geben daher zu der Besorgnis Anlass, das Tatgericht habe seine Erkenntnisse auf weitere, nicht kenntlich gemachte und daher der Überprüfung nicht zugängliche Beweismittel gestützt oder diese außerhalb der Hauptverhandlung erlangt.“