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OWi III: Die Rechtspflegerin will nicht protokollieren, oder: Wiedereinsetzung wegen Fehler der Justiz

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Und zum Tagesschluss dann noch der OLG Köln, Beschl. v. 22.02.2024 – III 1 ORbs 38/24 – auch eine etwas kuriose Sache.

Das AG hat mit Urteil vom 20.10.2023 den Einspruch des Betroffenen gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, weil der Betroffene zum Hauptverhandlungstermin unentschuldigt nicht erschienen sei. Das Urteil ist dem Betroffenen am 27.10.2023 zugestellt worden.

Mit persönlich verfasstem Schreiben vom 29.10.2023, eingegangen beim AG am selben Tag, hat der anwaltlich nicht vertretene Betroffene die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt.

Am 24.11.2023 hat der Betroffene den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle beim AG begründet. Er hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen und zur Begründung ausgeführt, das Urteil verletze ihn in mehrfacher Hinsicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. Unter anderem sei sein Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen rechtsfehlerhaft vom AG abgelehnt worden.

Mit Schreiben vom 04.12.2023, eingegangen beim AG am selben Tag, hat der Betroffene die protokollierende Rechtspflegerin dann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Diese habe ihn gehindert, lückenlos zum Verfahrensgang vorgetragen und erklärt, dies sei gar nicht notwendig. Den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hat der Betroffene sodann noch im selben Schreiben ergänzend begründet und in diesem Rahmen nähere Ausführungen zum Verfahrensgang getätigt.

Das OLG hat den Zulassungsantrag des Betroffenen als derzeit unzulässig angesehen und den betroffefen darauf hingewiesen, dass ihm Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des AG gewährt werden kann, wenn er innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit der Zustellung des OLG-Beschlusses beginnt den Zulassungsantrag (noch einmal) formgerecht begründet. Dazu hat es die Akten an das AG zurückgegeben. Begründung:

„Der Zulassungsantrag des Betroffenen ist (derzeit) unzulässig.

Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft ist die vom Betroffenen erhobene Verfahrensrüge (bisher) nicht in zulässiger Weise erhoben.

Der Betroffene wird jedoch darauf hingewiesen, dass er Gelegenheit hat, binnen einer Frist von einem Monat, die mit Zustellung dieses Beschlusses zu laufen beginnt, einen formgerechten Zulassungsantrag zur Akte zu reichen.

Im Einzelnen:

1. Der Betroffene hatte bei der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde die Vorgaben der §§ 344, 345 StPO, 80 Abs. 3 S. 3 OWiG zu beachten.

Danach bedurfte es der Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder einer Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 345 Abs. 2 StPO).

Der Betroffene hat den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zwar fristgerecht – am 24. November 2023 – zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet.

Dem protokollierten Vorbringen ist auch zu entnehmen, dass der Betroffene die Verletzung seines rechtlichen Gehörs rügt, das er in mehrfacher Hinsicht verletzt sieht, unter anderem weil seinem Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu Unrecht nicht stattgegeben worden sei.

Ebenso geht der Betroffene in rechtlicher Hinsicht zutreffend davon aus, dass der Anspruch auf Gewährung von rechtlichem Gehör verletzt ist, wenn über einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen überhaupt nicht oder ohne eine auf § 73 Abs. 2 OWiG zurückführbare Begründung entschieden wird. Dies entspricht ständiger Senatsrechtsprechung.

Gleichwohl ist eine Versagung des rechtlichen Gehörs vorliegend nicht hinreichend dargetan.

Die Versagung des rechtlichen Gehörs ist mit einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Verfahrensrüge geltend zu machen (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. SenE v. 04.02.1999, NZV 1999, 264; SenE v. 15.04.1999, NZV 1999, 436; SenE v. 08.01.2001, DAR 2001, 179; SenE v. 11.01.2001, VRS 100, 204). Das Rügevorbringen muss so vollständig sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht überprüfen kann, ob die Voraussetzungen für eine Entbindung von der Anwesenheitspflicht nach § 73 Abs. 2 OWiG vorlagen (SenE v. 21.12.2001, NStZ 2002, 268 [269]; SenE v. 11.01.2002, NStZ-RR 2002, 114 [116]; OLG Hamm, VRS 107, 120 [122]; OLG Koblenz, zfs 2005, 311; OLG Saarbrücken, VRS 114, 50 [51]). Zur gesetzmäßigen Ausführung der Rüge bedarf es neben der Mitteilung des Entbindungsantrags und der ablehnenden Gerichtsentscheidung der genauen Darlegung der Einzelumstände, aus welchen Gründen ein Anspruch auf Entbindung bestand.

Eine Verfahrensrüge betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen ist nach diesen Maßgaben (bisher) nicht in zulässiger Weise erhoben worden.

Die Überprüfung der Verfahrenstatsachen auf der Grundlage des zu Protokoll der Geschäftsstelle gegebenen Beschwerdevorbringens des Betroffenen ergibt zwar, dass der Betroffene einen Antrag auf Entbindung von der Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 20. Oktober 2023 gestellt hat. Der Antrag soll am 13. Oktober 2023 beim Amtsgericht Geilenkirchen eingegangen sein.

Das Rügevorbringen ist indes schon deshalb unvollständig, weil die Erklärungen zur Niederschrift im Protokoll der Geschäftsstelle den Inhalt des Entbindungsantrages und den Inhalt des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses nicht ausreichend vollständig wiedergeben. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich nur entnehmen, der Betroffene habe erklärt, er wolle sich in der Hauptverhandlung ,,zur Sache“ nicht einlassen. Im weiteren Verlauf der Beschwerdebegründung heißt es, der Betroffene habe bekundet, „sich in tatsächlicher Hinsicht“ nicht zu erklären. Auch soll die Formulierung ,.zum jetzigen Zeitpunkt“ verwendet worden sein. Der genaue Wortlaut erschließt sich indes nicht. Auch fehlt es an einer hinreichenden Wiedergabe der vom Betroffenen angegebenen Gründe, mit welchem er seinen Entpflichtungsantrag begründet hat. Eine hinreichende Darstellung des Inhalts des Ablehnungsbeschlusses des Amtsgerichts fehlt ebenfalls.

Ein Rückgriff auf die Ausführungen in dem vom Betroffenen persönlich gefertigten Schreiben vom 4. Dezember 2023 ist dem Senat verwehrt, da das Schreiben nicht den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO entspricht.

2. Eine Verwerfung des Rechtsmittels des Betroffenen als unzulässig (§§ 349 Abs. 1 StPO, 80 Abs. 4 OWiG) kommt derzeit gleichwohl nicht in Betracht. Eine Entscheidung über den Zulassungsantrag kann derzeit noch nicht ergehen.

Denn schon nach Aktenlage erscheint es hinreichend glaubhaft im Sinne von §§ 44 Abs. 1 S. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG, dass der Betroffene ohne eigenes Verschulden an der Einreichung einer formgerechten Antragsbegründungsschrift gehindert gewesen ist, weil die zuständige Rechtspflegerin davon abgesehen hat, eine vom Betroffenen gewünschte Darstellung des Verfahrensverlaufs zu protokollieren. Hierfür spricht die Aktenlage und insbesondere der Inhalt des Schreibens des Betroffenen vom 4. Dezember 2023. Der Senat geht deshalb davon aus, dass eine Protokollierung des genaueren Verfahrensgangs aus Gründen, die maßgeblich im Verantwortungsbereich der Justiz liegen, unterblieben ist.

Sind aber – wie hier – die Gründe für die (derzeitige) Unzulässigkeit eines Rechtsmittels in der Sphäre der Justiz entstanden, kann dem mit der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen gegen die Versäumung der Frist zur An-bringung einer (formgerechten) Rechtsmittelbegründung begegnet werden (BVerfG, NJW 2013, 446; BVerfG BeckRS 2006, 28183; Gericke in Karlsruher Kommentar, StPO, 9. Aufl. 2023, § 345 Rdn. 26).

Die mithin grundsätzlich mögliche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann allerdings – selbst wenn der Wiedereinsetzungsgrund in einer fehlerhaften Sachbehandlung durch die Justiz liegt – erst gewährt werden, wenn die versäumte Handlung (hier die formgerechte Rechtsmittelbegründung) nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 S. 2 u. S. 3 StPO, 46 Abs. 1 OWiG).

Hierauf ist der Betroffene hinzuweisen.

Ihm ist Gelegenheit zur formgerechten Begründung seines Rechtsmittels zu geben, wobei ihn die in § 45 StPO vorgesehene Wochenfrist mit Blick auf die Kenntniserlangung während des laufenden Rechtsmittelverfahrens, dass seine Rechtsmittelbegrün-dung aufgrund eines Verschuldens der Justiz in nicht zulässiger Weise erfolgt ist und was er nun zu unternehmen hat, unangemessen benachteiligen würde. Zu gewähren ist ihm daher – in Anlehnung an die Fristbestimmung in §§ 345 StPO, 80 Abs. 3 OWiG – eine Frist von einem Monat (vgl. SenE v. 07.12.2023 – 111-1 ORbs 359/23; SenE v. 19.09.2023 – 111-1 ORs 109/23; OLG Bamberg, Beschluss v. 25.10.2017 – 2 Ss OWi 1399/17 — juris).

Die hiernach für die Nachholung der Rechtsmittelbegründung maßgebliche Wiedereinsetzungsfrist von einem Monat beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, mit dem der Betroffene über die Wiedereinsetzungsmöglichkeit belehrt wird (vgl. BVerfG NJW 2013, 446; BVerfG NStZ-RR 2005, 238; BVerfG, Beschluss v. 27.06.2006 – 2 BvR 1147/05, juris).

3. Der Betroffene erhält nach alledem Gelegenheit, binnen eines Monats nach Zustellung dieser Senatsentscheidung sein Rechtsmittel (erneut) zu begründen.

Er wird darauf hingewiesen, dass die Begründung nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen kann (§ 345 Abs. 2 StPO).

Zum Zweck der Entgegennahme einer evtl. weiteren Rechtsmittelbegründung sind die Akten an das Amtsgericht Geilenkirchen zurückzuleiten.

Vorsorglich wird auch darauf hingewiesen, dass eine von dem Betroffenen persönlich gefertigte Revisionsbegründungsschrift und von dem Rechtspfleger lediglich am Schluss des Protokolls mitunterzeichnete Rechtsbeschwerdebegründung nicht den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Protokollierung im Sinne von § 345 Abs. 2 StPO entspricht. Die wirksame Erklärung der Rechtsmittelbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle setzt voraus, dass der – hierfür zuständige – Rechtspfleger, der eine Prüfungs- und Belehrungspflicht innehat (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl. 2023, § 345 Rdn. 21), an der Erklärung inhaltlich mitwirkt.“

Jetzt geht dann hoffentlich nichts mehr daneben 🙂 .

OWi I: Stellungnahme der GStA zum Zulassungsantrag, oder. Muss der Betroffene die kennen?

So, heute dann mal wieder OWi. Nichts Besonderes, derzeit passiert bei den OWi-Entscheidungen nicht viel.

Zunächst hier eine Entscheidung aus dem Rechtsbeschwerdeverfahren, und zwar der OLG Schleswig, Beschl. v. 24.08.2023 – I ORbs 132/23. Der Betroffene hatte im Zulassungsverfahren eine Anhörungsrüge erhoben, auf die ihm das OLG „mitteilt“:

„Durch Beschluss vom 8. August 2023 hat der Senat den Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen dieses Urteil zuzulassen, als unbegründet verworfen.

Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, weil sie nicht erkennen lässt, dass der Senat bei letzterer Entscheidung den Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt hätte.

Vor seiner Entscheidung hat der Senat dem Betroffenen die Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein zukommen lassen. Dies hat der Senat getan, um dem Betroffenen möglichst umfassend rechtliches Gehör zu gewähren, obwohl die Übersendung der Zuschrift nach Lage des Gesetzes nicht erforderlich gewesen wäre. Die hier vorliegende Situation einer Zulassungsrechtsbeschwerde ist grundsätzlich verschieden von einer Rechtsbeschwerde, bei der – revisionsrechtlich ausgestaltet – die Antragsschrift der Staatsanwaltschaft die Grundlage dafür bildet, ein Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet verwerfen zu können. Wegen dieser Rechtsfolgen sieht das Gesetz in § 349 Abs. 3 StPO in dieser Konstellation ausdrücklich ein Recht des Betroffenen auf eine Gegenerklärung vor und legt eine Mindestfrist fest, die dem Betroffenen vor einer Entscheidung zur Stellungnahme einzuräumen ist.

Nichts davon gilt in Bagatellfällen wie dem Vorliegenden. Dennoch hat der Senat dem Betroffenen vorab die Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft zur Kenntnis gegeben. Diese lag ihm auch rechtzeitig – das ergibt sich aus der Anhörungsrüge – vor. Eine Frist zur Stellungnahme, die der Senat vor einer Entscheidung hätte einhalten müssen, hat der Senat nicht gesetzt. Das ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats in Bagatellfällen nicht üblich. Der Senat pflegt in solchen Fällen auch nicht übermäßig lange darauf zu warten, ob von Seiten des Betroffenen – der insoweit keinen weitergehenden Anspruch auf Gehör hat – noch etwas vorgebracht werden soll. Es hätte dem Verteidiger innerhalb der zehntägigen Frist, die der Senat mit der Entscheidung abgewartet hat, frei gestanden, jederzeit gegenüber dem Senat anzukündigen, dass eine ergänzende Stellungnahme beabsichtigt sei und hierfür um eine angemessene Frist zu bitten. Der Senat hätte einer solchen Bitte im Einzelfall dann stattgegeben. Derartiges ist jedoch hier nicht erfolgt.

Die Verwerfung der Anhörungsrüge löst eine Gerichtsgebühr aus (Nr. 3920 KV GKG), die der Betroffene zu tragen hat.“

Na ja …..

OWi: Wir beim BayObLG halten alles, oder: Der „Haltensgrund“ der „Formulierungsschwäche“

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Und als zweite Entscheidung des Tages dann der BayObLG, Beschl. v. 21.10.2019 -202 ObOWi 1982/19. Der hat bei mir mal wieder zu Kopfschütteln geführt und zu der Frage, ob ich es noch erleben werde, dass in solchen „Zweifelsfällen“ mal zu Gunsten des Betroffenen entschieden wird. Ich glaube, das wird leider nicht der Fall sein.

Es geht um die Verwerfung einer Rechtsbeschwerde/eines Zulassungsantrags in einem Verfahren, in dem nur eine Geldbuße von nicht mehr als 100 EUR festgesetzt worden war.  Der Betroffene hatte Beweisanträge des Betroffenen gestellt, das AG hat zurückgewiesen, wobei sich die Frage – zumindest für den Betroffenen – gestellt hat: Beide oder nur einen durch Beschluss?

GStA München und das BayObLG haben natürlich überhaupt keine Probleme. Denn:

„Im angefochtenen Urteil ist lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 100 EUR festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 und 2 Nr. 1 OWiG darf daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die mit der Maßgabe zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft München in ihrer Antragsschrift vom 18.09.2019, dass unbeschadet der insoweit gegebenen Formulierungsschwächen im Protokoll der Hauptverhandlung vom 02.07.2019 bzw. im Ablehnungsbeschluss selbst (BI. 112 unten bzw. BI. 115 d.A.) davon auszugehen ist, dass sich der auf § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG gestützte Ablehnungsbeschluss des Amtsgerichts auf beide Beweisanträge bezieht, die im Schriftsatz der Verteidigung vom 02.07.2019 enthalten und nach dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde in der Hauptverhandlung vom 02.07.2019 auch gestellt worden sind.

Die Gegenerklärung der Verteidigung im Schriftsatz vom 14.10.2019 lag dem Senat bei seiner Entscheidung vor, rechtfertigt aber keine abweichende Beurteilung.“

Es ist ein Trauerspiel. Gut, man kennt die genauen Formulierungen nicht, was eine „Formulierungsschwäche“ des BayObLG-Beschlusses ist. Aber: Warum bezieht sich den der Ablehnungsbeschluss auf beide Beweisanträge? Woraus kann man das – trotz der „Formulierungsschwächen im Protokoll“ – entnehmen? Warum sagt man das dem Betroffenen nicht klar und deutlich? So entsteht doch der Eindruck, dass es nur darum geht, die Rechtsbeschwerden zu verwerfen/nicht zuzulassen. Man kann ja über Sinn und Zweck dieses Rechtsmittels streiten, aber: So lange die §§ 79 ff. OWiG nicht abgeschafft sind, sollte man sie bitte auch anwenden. Nein: Falsch formuliert: Man muss Sie anwenden. Auch das BayObLG, selbst wenn es dort nicht gefällt. Oder man muss die Vorschriften ergänzen um den „Haltensgrund“ der „Formulierungsschwäche“.

So, und jetzt können sich die mitlesenden und kommentierenden Amtsrichter gerne wieder aufregen.