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OWi II: Mehrere Geldbußen und Rechtsbeschwerde, oder: Urteil ohne Gründe

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Im zweiten Beitrag des Tages weise ich hin auf zwei Entscheidungen des KG zum Rechtsbeschwerdeverfahren. Da es sich bei den entschiedenen Fragen um Fragen handelt, zu den ich schon häufiger Entscheidungen vorgestellt haben, stelle ich aber nur die Leitsätze vor, und zwar:

1. Auf der Grundlage von § 80a Abs. 2 Satz 2 OWiG sind die Geldbußen bei der Bestimmung der Wertgrenze von § 80a Abs. 2 Satz 1 OWiG zu addieren, wenn gegen den Betroffenen wegen einer prozessualen Tat im Sinne von § 264 StPO mehrere Geldbußen verhängt worden sind.

2. Das Fehlen eines ausdrücklichen Rechtsbeschwerdeantrags ist nach Maßgabe von §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 1 StPO unschädlich, wenn sich das Ziel der Rechtsbeschwerde klar aus dem Gesamtinhalt des Rechtsbeschwerdevortrags ergibt.

3. Ist dies der Fall, ist ein gleichwohl gestellter Wiedereinsetzungsantrag wegen vermeintlich versäumter Rechtsmittelbegründungsfrist unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Frist versäumt hat.

Dass das Amtsgericht das Urteil nicht mit Entscheidungsgründen versehen hat, obwohl kein Anwendungsfall des § 77b OWiG gegeben ist, führt allein nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde.

OWi II: Begründung zu Protokoll der Geschäftsstelle, oder: Inhaltliche Mitwirkung und Verantwortung

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Im zweiten Posting habe ich dann hier den OLG Köln, Beschl. v. 19.01.2026 – III 1 ORbs 7/26. Der nimmt zur ausreichenden Begründung der Rechtsbeschwerde Stellung, wenn die Rechtsbeschwerde beim Rechtspfleger zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet worden ist. Dazu noch einmal das OLG in der Begründung, die natürlich auch für die Begründung einer Revision gelten würde:

„Die wirksame Erklärung der Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle setzt voraus, dass der-hierfür zuständige – Rechtspfleger, der eine Prüfungs- und Belehrungspflicht innehat (Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 345 Rn. 21), an der Erklärung inhaltlich mitwirkt. Die Beteiligung des Rechtspflegers darf sich dabei nicht in einer formellen Beurkundung des von einem Angeklagten Vorgebrachten erschöpfen. Er hat über die richtige Art der Begründung zu belehren und auf ihre formgemäße Abfassung hinzuwirken. Hierzu muss er sich an der Anfertigung der Begründung gestaltend beteiligen und die Verantwortung für deren Inhalt übernehmen, damit die von ihm beurkundete Erklärung Eingang in das Beschwerdeverfahren finden kann (vgl. BGH, Beschluss v. 17.12.2015 – 4 StR 483/15, juris; BGH, Beschluss v. 21.06.1996 – 3 StR 88/96, juris; BGH, Beschluss v. 30.03.2022 – 2 StR 64/21, juris; SenE v. 19.09.2023 – 1111 ORs 109/23; OLG Bremen, Beschluss v. 07.03.2023 – 2 Ss 81/12, juris). Dabei darf kein Zweifel bestehen, dass der Rechtspfleger die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernommen hat (vgl. BGH, Beschluss v. 17.11.1999 – 3 StR 385/99, juris; BGH, Beschluss v. 17.12.2015 – 4 StR 483/15, juris; BGH, Beschluss v. 30.03.2022 – 2 StR 64/21, juris; SenE v. 19.09.2023 – III 1 ORs 109/23). Daran fehlt es, wenn er als bloße Schreibkraft des Angeklagten tätig wird und vom Angeklagten vorgegebene Rügen ungeprüft übernimmt (vgl. BGH, Beschluss v. 17.12.2015 – 4 StR 483/15, juris; SenE v. 19.09.2023 – 111-1 ORs 109/23; MüKoStP0/Knauer/Kudlich, 2. Aufl. 2024, StPO § 345 Rn. 50). Eine Begründung ist daher regelmäßig formunwirksam, wenn sich der Rechtspfleger den Inhalt des Protokolls vom Angeklagten diktieren lässt, wenn er sich darauf beschränkt, einen vom Angeklagten überreichten Schriftsatz des Angeklagten abzuschreiben oder einen solchen Schriftsatz lediglich mit den üblichen Eingangs- und Schlussformeln des Protokolls zu umkleiden (vgl. BGH, Beschluss v. 21.06.1996 – 3 StR 88/96, juris; BGH, Beschluss v. 30.03.2022 – 2 StR 64/21, juris; SenE v. 19.09.2023 – Ill 1 ORs 109/23).

Vorliegend spricht bereits der Eingang des Protokolls dafür, dass die Rechts-pflegerin lediglich eine Erklärung des Beschwerdeführers entgegengenommen, an der Rechtsmittelbegründung aber nicht wesentlich gestaltend mitgewirkt und für sie nicht die Verantwortung übernommen hat. Dies wird durch den weiteren Inhalt des Protokolls bestätigt, das zudem von dem Beschwerdeführer selbst unterzeichnet und von der Rechtspflegerin erst nach dem Vermerk „geschlossen“ unterschrieben wurde, zumal auch Wortlaut und Diktion der Begründungsschrift dafür sprechen, dass diese keine wesentliche Modifikation durch die Rechtspflegerin erfahren hat (BGH, Beschluss v. 17.12.2015 – 4 StR 483/15). Insbesondere fehlt bereits die formale Aufnahme des Angriffsziels des Rechtsmittels, mithin ob die Verletzung formellen oder materiellen Rechts gerügt wird. Soweit der Beschwerdeführer pauschal „die Verletzung rechtlichen Gehörs“ rügt, entspricht die Darstellung ebenfalls nicht der in § 79 Abs, 3 OWiG, § 344  Abs. 2 S. 2 StPO geforderten Form. Danach muss eine Verfahrensrüge so ausgeführt werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein anhand der Darstellung in der Rechtsbeschwerde-begründung überprüfen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensverstoß vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen.

2. Da die Gründe für die (derzeitige) Unzulässigkeit des Rechtsmittels mithin (erneut) in der Sphäre der Justiz entstanden sind, kann ihm ggf. mit der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung einer (formgerechten) Begründung begegnet werden (vgl. BVerfG, Beschluss v. 10.10.2012 – 2 EM‘? 1095/12, juris; BVerfG, Beschluss v. 27.06.2006 – 2 BvR 1147/05, juris; SenE v. 19.09.2023 – 111-1 ORs 109/23; OLG Bremen, Beschluss v. 07.03.2013 – 2 Ss 81/12, juris; OLG Dresden, Beschluss v. 10.07.2015 – 2 OLG 23 Ss 01/15, juris; OLG Braunschweig, Beschluss v. 26.02.2016 – 1 Ss 6/16, juris; OLG Jena, Beschluss v. 10.08.2018 – 1 OLG 161 Ss 53/18, juris; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl. 2023, StPO § 345 Rn. 26).

Allerdings kann Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde – selbst wenn der Wiedereinsetzungsgrund wie hier in einer fehlerhaften Sachbehandlung durch die Justiz liegt – erst gewährt werden, wenn die versäumte Handlung (hier die formgerechte Begründung) nachgeholt worden ist (vgl. SenE v. 19.09.2023 – 111-1 ORs 109/23).

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BtM II: Zurückstellung der Strafvollstreckung, oder: Therapiewille/Therapiebereitschaft?

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Als zweite Entscheidung dann der BayObLG, Beschl. v. 23.09.2025 – 203 VAs 198/25, der sich noch einmal zur Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG äußert.

In dem Verfahren hatte die Staatsanwaltschaft die vom Verurteilten beantragte Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass die erforderlichen Zustimmungen zur Zurückstellung nicht vorliegen. Dagegen dann schließlich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel der Zurückstellung nach § 35 Abs. 1 BtMG gestellt, der Erfolg hatte. Das BayObLG „vermisst“ einen „zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt“:

„a) Der Vollstreckungsbehörde steht bei ihrer Entscheidung über die Zurückstellung der Strafvollstreckung zur Durchführung einer Drogentherapie gemäß § 35 BtMG ein Ermessen zu. Eine solche Ermessensentscheidung setzt aber voraus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 S. 1 BtMG erfüllt sind. Fehlt es an einer Tatbestandsvoraussetzung, so lehnt die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung ab; ein Ermessen besteht insoweit nicht (Weber in: Weber/Kornprobst/Maier, 6. Aufl. 2021, BtMG, § 35 Rn. 144).

b) Der Therapiewille bzw. die Therapiebereitschaft des Antragstellers ist eine solche Tatbestandsvoraussetzung. Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff mit der Folge, dass der Vollstreckungsbehörde bei der Feststellung, ob ein Therapiewille vorliegt, ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (Senat, Beschluss vom 09.12.2024 – 203 VAs 529/24, juris, Rn. 7, 8; BayObLG, Beschluss vom 18.10.2024 – 204 VAs 325/24, nicht veröffentlicht; OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 11.11.2004 – 2 VAs 37/04, juris, Rn. 4; und vom 31.10.2008 – 2 VAs 16/08, juris, Rn. 6; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.11.2015 – 2 VAs 11/15, juris, Rn. 19; Fabricius in: Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl. 2024, § 35 Rn. 320; Weber in: Weber/Kornprobst/Maier, a.a.O., § 35 Rn. 111, 123, 142; BeckOK BtMG/Bohnen, 27. Ed. 15.06.2025, § 35 Rn. 310).

c) Die gerichtliche Kontrolle bei einer Verneinung der Therapiebereitschaft bzw. des Therapiewillens durch die Vollstreckungsbehörde beschränkt sich somit darauf, ob diese den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zutreffend und vollständig festgestellt und gewertet hat, von zutreffender rechtlicher Deutung der anzuwendenden Normen und Rechtsbegriffe ausgegangen ist und den gezogenen Rahmen ihres Beurteilungsspielraumes nicht überschritten hat (vgl. BayObLG, Beschluss vom 18.10.2024 – 204 VAs 325/24, nicht veröffentlicht; Senat, Beschluss vom 11.03.2025 – 203 VAs 3/25, juris, Rn. 10 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 11.11.2004 – 2 VAs 37/04, juris, Rn. 4; und vom 31.10.2008 – 2 VAs 16/08, juris, Rn. 6; BeckOK-BtMG/Bohnen, a.a.O., § 35 Rn. 310; Fabricius in: Patzak/Fabricius, a.a.O., § 35 Rn. 204).

d) Die Vollstreckungsbehörde muss ihrem Bescheid daher einen zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt zugrunde legen und die maßgebenden Tatsachen und Erwägungen mitteilen, um dem Senat die nach § 28 Abs. 3 EGGVG gebotene Überprüfung zu ermöglichen. Bei unzureichender, lückenhafter Begründung muss der Bescheid aufgehoben werden (vgl. BayObLG, Beschluss vom 18.10.2024 – 204 VAs 325/24, nicht veröffentlicht; OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 11.11.2004 – 2 VAs 37/04, juris, Rn. 4; und vom 05.02.2002 – 2 VAs 51/01, juris, Rn. 4 und 5; OLG Nürnberg Beschluss vom 30.11.2015 – 2 VAs 11/15, juris Rn. 22; Fabricius in: Patzak/Fabricius, a.a.O., § 35 Rn. 398).

e) Soweit die Vollstreckungsbehörde ihre Entscheidung auf die Versagung der gerichtlichen Zustimmung zur Zurückstellung nach § 35 BtMG stützt, hat der Senat im Rahmen der rechtlichen Überprüfung des von dem Verurteilten angegriffenen Ablehnungsbescheides der Vollstreckungsbehörde gemäß § 35 Abs. 2 S. 3 BtMG auch die Versagung der richterlichen Zustimmung auf Ermessensfehlgebrauch mit zu überprüfen (Fabricius in: Patzak/Fabricius, a.a.O., § 35 Rn. 406). Denn dem Verurteilten steht gegen die Versagung der gerichtlichen Zustimmung kein Rechtsmittel zu. Er kann vielmehr gemäß § 35 Abs. 2 S. 2 BtMG die Verweigerung der Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde nach §§ 23 ff. EGGVG anfechten. Es steht allerdings auch die Entscheidung über die Zustimmung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts des ersten Rechtszuges (Weber in: Weber/Kornprobst/Maier, a.a.O., § 35 Rn. 134). Aus diesem Grund besteht für den Senat nur eine beschränkte Nachprüfungsmöglichkeit der gerichtlichen Ermessensentscheidung gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG. Der Senat überprüft lediglich, ob das Gericht von einem zutreffenden Sachverhalt unter Einhaltung der Grenzen des den Gerichten eingeräumten Beurteilungsspielraums ausgegangen ist und ob es die Grenzen des Ermessens eingehalten hat (vgl. Senat, Beschluss vom 16.08.2023 – 203 VAs 88/23, juris, Rn. 8). Hierzu gehört die Überprüfung, ob überhaupt ein Ermessen ausgeübt wurde (Ermessensausfall), ob die Grenzen des Ermessens eingehalten wurden oder ob eine etwaige Ermessensreduzierung auf Null übersehen wurde (vgl. BayObLG, Beschlüsse vom 23.09.2024 – 204 VAs 366/24; und vom 11.12.2024 – 204 VAs 530/24, beide nicht veröffentlicht; Fabricius in: Patzak/Fabricius, a.a.O., § 35 Rn. 397, 398, 406; KG Berlin, Beschluss vom. 06.08.2014 – 4 VAs 26/14, juris, Rn. 13).

3. Dieser Überprüfung halten die Versagung der Zustimmung des Landgerichts Bayreuth vom 20.02.2025 und die Verfügung der Staatsanwaltschaft Bayreuth vom 21.02.2025 in der Gestalt, die sie im Vorschaltverfahren (§ 24 Abs. 2 EGGVG, § 21 StVollstrO) durch den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Bamberg vom 04.04.2025 erhalten hat, nicht stand.

a) Der Einwand der Generalstaatsanwaltschaft München gegenüber den Erfolgsaussichten des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG wurde zwischenzeitlich ausgeräumt. Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat mit Schriftsatz vom 22.09.2025 die Zusicherung der Kostenübernahme für die Rehabilitationsmaßnahme durch die Krankenkasse A. vom 12.09.2025 und die Zusage der Aufnahme in die Fachklinik Sch. vom 12.09.2025 vorgelegt.

b) In der Sache ist die Entscheidung des Landgerichts Bayreuth vom 20.02.2025 nicht tragfähig. Sie besteht nur aus der Begründung, dass der weitere Vollzug von Freiheitsentziehung in der Gesamtschau aller Umstände geboten sei. Welche Umstände dies sind, lässt die Entscheidung offen, so dass diese mangels ausreichender Sachverhaltsdarlegung ermessensfehlerhaft ist. Im Anschluss daran konnte diese Entscheidung auch nicht die Ablehnung der Zurückstellung durch die Staatsanwaltschaft Bayreuth vom 21.02.2025 tragen. Dem folgt indes auch die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg im angefochtenen Bescheid vom 04.04.2025 mit dem Hinweis, dass die Vollstreckungsbehörde dem Antrag aufgrund der Zustimmungsverweigerung seitens des Gerichts nicht entsprechen konnte. Die auf den Gründen für die Erledigung des Maßregelvollzugs beruhende Hilfsüberlegung der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg ist bereits deswegen nicht tragfähig, weil wesentliche Aspekte wie die aktuelle Entwicklung des Antragstellers fehlen – worauf auch die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 11.07.2025 hinweist. Diese geht davon aus, dass das Landgericht die Zustimmung zu Unrecht verweigert habe. Der Weg aus der Drogensucht sei regelmäßig mit gescheiterten Therapieversuchen und mit Rückfällen in kriminelle Verhaltensweisen verbunden (vgl. BayObLG, Beschluss vom 28.10.2024 – 204 VAs 351/24; nicht veröffentlicht). Zu einer positiven Einschätzung der Erfolgsaussichten des Zurückstellungsgesuchs neigt auch der Senat, wenngleich er seine Beurteilung und sein Ermessen nicht anstelle der hierzu berufenen Stellen setzen kann.“

OWi II: Bunt Gemischtes zum Verfahrensrecht, oder: Einstellung, Verjährung, WhatsApp, AG-Vorlage, Gründe

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Und dann kommen im zweiten Posting des Tages einige Entscheidungen zum Verfahren(srecht), dreimal „OLG“ und viermal von Amtsgerichten. Ich stelle aber jeweils nur die Leitsätze zu den Entscheidungen vor. Die lauten:

Das tatrichterliche Urteil muss bei Geschwindigkeitsmessungen mittels standardisierter Messverfahren Feststellungen zum angewandten Messverfahren und zum in Ansatz gebrachten Toleranzabzug enthalten.

1. Ergeht gegen eine auf der Grundlage von § 30 OWiG in Anspruch genommene neben- oder „verfahrensbeteiligte“ juristische Person ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG, so muss sich deren Verfahrensrolle aus der Rechtsbeschwerdebegründung ergeben, weil § 74 Abs. 2 OWiG auf die bußgeldrechtliche Inanspruchnahme einer juristischen Person als Nebenbeteiligte nicht anwendbar ist und stattdessen die §§ 46 Abs. 1 OWiG, 444 StPO gelten (vgl. BGHSt 66, 309).

2. Zu den Darlegungsanforderungen bei der Rüge nicht ordnungsgemäßer Ladung zur Hauptverhandlung.

Ohne die Aktenvorlage der Staatsanwaltschaft nach § 69 Abs. 4 OWiG darf der Richter sich nicht mit der Angelegenheit befassen, da die förmliche Zuleitung der Akte an das Gericht durch die Staatsanwaltschaft Verfahrensvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren ist.

Eine audiovisuelle Zeugenvernehmung nach § 247a StPO in Verbindung mit § 71 OWiG kann auch per WhatsApp über das Betroffenenhandy stattfinden, wenn die an der Vernehmung beteiligten Personen trotz Hinweises auf datenschutzrechtliche Bedenken hierbei freiwillig mitmachen.

Aufgrund eines Zeitablaufs von mittlerweile fast sechs Jahren seit Tatbegehung ist die Schuld des Betroffenen als so gering anzusehen, dass eine Einstellung des Verfahrens rechtfertigt ist.

Hat die Bußgeldbehörde auf einen Antrag des Betroffenen nicht vollständig Akteneinsicht gewährt, hat die Bußgeldbehörde im Rahmen des Abhilfeverfahrens betreffend einen Antrag nach§ 62 OWiG zu entscheiden, inwieweit weitere Akteneinsicht zu gewähren ist. Soweit die Bußgeldbehörde dem Antrag auf Einsicht in die begehrten Unterlagen nicht abhilft, ist das Verfahren gern. § 62 Abs. 2 OWiG i. V. m. § 306 Abs. 2 Hs 2 StPO dem Amtsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Eine Unterbrechung und Verlängerung der Verjährungsfrist erfolgt nicht durch die Zustellung des Bußgeldbescheides, wenn bei der Zustellung das Zustelldatum nicht auf dem (Brief)Umschlag eingetragen wurde.

OWi I: Dauerbrenner Verwerfung des Einspruchs, oder: Vertrauen auf Verteidiger/Inhaftierung und mehr

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Und dann das eigentliche OWi-Programm des Tages.

Ich beginne mit Entscheidungen, die sich u.a. mit dem Dauerbrenner „Verwerfung des Einspruchs wegen Ausbleiben des Betroffenen befassen, und zwar:

1. Die Rüge, ein nach § 74 Abs. 2 OWiG erlassenes Verwerfungsurteil sei prozessrechtswidrig, weil der Betroffene auf den Antrag des Verteidigers von der Verpflichtung des persönlichen Erscheinens hätte entbunden werden müssen, bedarf der Darlegung, dass der Verteidiger durch „nachgewiesene Vollmacht“ zur Vertretung und damit zur Antragstellung befugt war.

2. Jedenfalls ohne Hinzutreten weiterer Umstände darf ein Betroffener nicht der Aussage seines Verteidigers vertrauen, er werde von der Verpflichtung des persönlichen Erscheinens entbunden und müsse daher zur Hauptverhandlung nicht erscheinen.

3. Zu den Voraussetzungen sog. „subjektiven Entschuldigtseins“.

1. Der tatsächliche Zugang eines Schriftstücks ist ggf. dadurch belegt, dass der Verteidiger gegen den Bußgeldbescheid für den Betroffenen Einspruch eingelegt hat und darüber hinaus Akteneinsicht genommen hat, so dass dann jedenfalls im Zeitpunkt der Einsichtnahme in die Bußgeldakte die Heilung des Zustellungsmangels wirksam geworden und die Unterbrechung der Verjährung eingetreten ist.

2. Es ist nicht erforderlich, dass der Zustellungsadressat und der tatsächliche Empfänger eines Schriftstücks identisch sind; vielmehr reicht es aus, wenn das Dokument nicht dem genannten Adressaten, sondern einer Person zugeht, an die die Zustellung ebenfalls hätte gerichtet werden können.

3. Macht die Verteidigung zur Begründung eines Entbindungsantrags geltend, dass der Betroffene weiterhin in einer Justizvollzugsanstalt inhaftiert sei und er deshalb weder zu dem Hauptverhandlungstermin wirksam geladen worden sei, noch habe erscheinen können, gibt dieses offensichtlich nicht ungeeignete Entschuldigungsvorbringen Anlass für eine Erörterung in den Urteilsgründen geben.

1. Gegen einen möglicherweise verhandlungsunfähigen Betroffenen findet eine Hauptverhandlung nicht statt.

2. Durch die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Hauptverhandlung trotz möglicher Verhandlungsunfähigkeit eines Mitbetroffenen wird die Verteidigung unzulässig beschränkt.