Schlagwort-Archiv: Abwesenheitsverhandlung

OWi III: Verfahrensrechtliches aus dem OWi-Verfahren, oder: Vor allem Abwesenheitsverhandlung/Entbindung

© Corgarashu – Fotolia.com

Im letzten Beitrag des Tages gibt es dann noch ein paar Entscheidungen zum Verfahrensrecht. Auch hier stelle ich wieder nur die Leitsätze vor, und zwar:

1. Ist der Betroffene in der Hauptverhandlung nicht anwesend, beginnt bei einem in seiner Abwesenheit verkündeten Urteil die Frist zur Anbringung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nur dann bereits mit der Verkündung des Urteils zu laufen, wenn der Betroffene bei der Urteilsverkündung von einem nach § 73 Abs. 3 OWiG mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist. Das gilt auch dann, wenn der Betroffene vom persönlichen Erscheinen entbunden war.

2. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn die Frist zur Einlegung des statthaften Antrags zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht versäumt war.

Die willentliche Zuleitung der Akten durch die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 OWiG ist Verfahrensvoraussetzung für das gerichtliche Bußgeldverfahren.

Das Amtsgericht ist verpflichtet, über einen rechtzeitig gestellten Entbindungsantrag des Betroffenen zu entscheiden. Durch die gleichwohl erfolgte Verwerfung des Einspruchs wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt worden.

Wurde der Verteidiger nicht ordnungsgemäß geladen, kann eine Verwerfungsentscheidung nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht ergehen.

1. Die Verwertung von Tatsachen oder Erfahrungssätzen, von denen der Richter auf Grund seiner dienstlichen Tätigkeit bereits zuverlässig Kenntnis erlangt hat, setzt voraus, dass die Beteiligten in der Hauptverhandlung über diese Tatsachen und Erfahrungssätze und die Absicht des Gerichts, sie als gerichtskundig behandeln zu wollen, unterrichtet werden.

2. Die Erörterung einer gerichtskundigen Tatsache gehört nicht zu den wesentlichen Förmlichkeiten, deren Beachtung das Protokoll ersichtlich machen muss.

OWi III: Betroffener und Verteidiger erscheinen nicht, oder: Verwerfungsurteil unzulässig

Bild von CopyrightFreePictures auf Pixabay

Und die dritte Entscheidung, die ich dann hier vorstelle, ist dann aber eine, die aus dem Owi-Verfahren stammt und nur dort Geltung hat. Es geht im OLG Köln, Beschl. v. 18.11.2025 – 1 ORbs 269/25 – nämlich (noch einmal) um das Vorgehen des Gerichts, wenn in der Hauptverhandlung nicht nur der gemäß § 73 Abs. 1 OWiG von seiner Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbundene Betroffene nicht erschienen ist, sondern ggf. auch der Verteidiger des Betroffenen in der Hauptverhandlung.

Das AG hatte in einem solchen Fall nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Das hat dem OLG nicht gefallen. Es führt dazu aus:

„Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, der mit folgenden Erwägungen begründet worden ist:

…..

II.

Der statthafte Zulassungsantrag ist form- und fristgerecht gestellt sowie be-gründet worden und hat in der Sache Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist zu-zulassen und führt wegen Verletzung rechtlichen Gehörs zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Siegburg.

    1. Die von dem Betroffenen erhobene Verfahrensrüge der Verletzung rechtlichen Gehörs genügt den an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG zu stellenden Anforderungen.

Soweit im Grundsatz bei der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs darzulegen ist, was der Beschwerdeführer im Falle der Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte, erfährt dies dann eine Ausnahme, wenn gerügt wird, die Verwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG beruhe auf einer Missachtung der erfolgten Entbindung des Betroffenen von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist in diesem Fall dadurch verletzt, dass sich das Gericht zu seiner eigenen Entscheidung in Widerspruch setzt und das Prozessverhalten und die Äußerungen des Betroffenen nicht zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung berücksichtigt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. August 2025 — 1 ORbs 155/25 juris). Der Betroffene trägt in der Begründung seiner Rechtsbeschwerde hinreichend vor, das Amtsgericht hätte kein Prozessurteil erlassen dürfen, sondern es hätte auf Grund einer Beweisaufnahme in seiner Abwesenheit eine Entscheidung in der Sache treffen müssen. Damit führt er zugleich in ausreichender Weise aus, dass das Recht auf Gehör verletzt worden sei (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO         §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 OWiG).

    1. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist zudem begründet.

Nach § 74 Abs. 2 OWiG ist der Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil nur dann zu verwerfen, wenn der Betroffene ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben ist, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war. Vorliegend ist der Betroffene jedoch durch Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 08.07.2025 gemäß § 73 Abs. 1 OWiG von seiner Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden worden. Demzufolge hätte das Amtsgericht, als der Betroffene nicht erschienen war, nach § 74 Abs. 1 OWiG verfahren und die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen durchführen müssen. Dass auch der Verteidiger des Betroffenen in der Hauptverhandlung nicht erschienen war, ist ohne Belang (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25. Juni 2001 — 2 Ss OWi 531/01 —, juris).

Zwar muss der Verstoß gegen das rechtliche Gehör erheblich sein (vgl. KK-Bohnert, OWiG, 3. Auflage, Einleitung, Rdnr. 130 m. w. N.), da nicht bei jeder Verletzung einer dem rechtlichen Gehör dienenden einfachgesetzlichen Verfahrensvorschrift rechtliches Gehörs tatsächlich verletzt ist (vgl. BVerfG NJW 1993, 2229 ff.). Eine solche erhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs liegt jedenfalls dann vor, wenn die Rechtsanwendung – wie vorliegend – offenkundig unrichtig war (vgl. BVerfG NJW 1985, 1150 f., 1151; BVerfG NJW 1987, 2733, 2734).“

 

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.“

Ich frage mich bei solchen Entscheidungen immer: Wie oft müssen die OLG diese Frage denn noch entscheiden, bis die Antwort endlich bei den AG angekommen ist.

OWi III: Abwesenheitsverhandlung im OWi-Verfahren, oder: Schriftliche (Vor)Erklärungen/Sacheinlassungen

Bild von Mohamed Hassan auf Pixabay

Und dann habe ich noch etwas Verfahrensrechtliches, nämlich den OLG Koblenz, Beschl. v. 06.10.2025 – 3 Orbs 4 SsRs 29/25 – zum Abwesenheitsverfahren nach § 74 Abs. 1 OWiG. Nichts Dolles, aber immerhin 🙂 .

Der Betroffene ist mit Abwesenheitsurteil wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße verurteilt worden. Dagegen die Rechtsbeschwerde, die beim OLG Erfolg hatte:

„Das statthafte (§§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 1 OWG), form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsmittel hat in der Sache einen jedenfalls vorläufigen Erfolg.

Vorliegend ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zuzulassen, weil es geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) aufzuheben. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist mit dem Vortrag, das Ausgangsgericht habe vor-terminliches Vorbringen des Verteidigers unberücksichtigt gelassen, mit den für eine Verfahrensrüge nach §§ 80 Abs. 3, 79 Abs. 3 OWG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Angaben erhoben und auch in der Sache begründet. Die (zugelassene) Rechtsbeschwerde ist mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs ihrerseits begründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu ausgeführt:

„Das Amtsgericht verfuhr vorliegend nach § 74 Abs. 1 OWiG, da ausweislich des Protokolls im Hauptverhandlungstermin vom 07.01.2025 weder der von seiner Verpflichtung zu persönlichem Erscheinen entbundene Betroffene noch sein Verteidiger erschienen waren. Wird das Abwesenheitsverfahren nach § 74 Abs. 1 OWiG durchgeführt, so ist der wesentliche Inhalt früherer Vernehmungen des Betroffenen und seine schriftlichen oder protokollierten Erklärungen durch Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts oder durch Verlesung in die Hauptverhandlung einzuführen, § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG. Dadurch wird sichergestellt, dass zum Ausgleich für die weitgehende Durchbrechung des das Strafverfahren beherrschenden Mündlichkeitsprinzips alle wesentlichen Erklärungen, die der Betroffene in irgendeinem Stadium des Bußgeldverfahrens zu der gegen ihn erhobenen Beschuldigung abgegeben hat, bei der Entscheidung berücksichtigt werden (vgl. BayObLG, Beschluss vom 03.01.1996, Az. 2 ObOWi 911/95; OLG Celle, Beschluss vom 28.06.2016, 2 Ss (OWi) 125/16; jeweils bei juris). Die Verlesung bzw. Bekanntgabe gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten der Hauptverhandlung im Sinne des § 274 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG, deren Beobachtung nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (BayObLG, a.a.O., m.w.N.). Zu den früheren Vernehmungen des Betroffenen und seinen protokollierten und sonstigen Einlassungen gemäß § 74 Abs. 1 S. 2 OWiG gehören auch Sacheinlassungen des Verteidigers, jedenfalls dann, wenn dieser gemäß § 73 Abs. 3 OWG bevollmächtigt war (OLG Hamburg Beschl. v. 25.5.2023 — 6 ORbs 19/23, BeckRS 2023, 34942, beck-online)

Dass das als Beweisanregung zu verstehende Vorbringen des Betroffenen hinsichtlich des Ergebnisses des von ihm eingebrachten privaten Sachverständigengutachtens sowie der im Schriftsatz enthaltene weitere Vortrag des fehlerhaft um 1 km/h zu gering erfolgten Toleranzabzuges der Geschwindigkeitsmessung nicht in die Hauptverhandlung eingebracht wurde, ergibt sich aus dem Schweigen des Protokolls hierüber. Das Amtsgericht hätte sich jedenfalls in den Urteilsgründen mit dem Vorbringen auseinandersetzen und in einer für das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbaren Weise begründen müssen, weshalb es eine weitere Aufklärung nicht für erforderlich erachtet hat und wie der Vortrag zum fehlerhaften Toleranzabzug bewertet wird. Hierzu wird im angefochtenen Urteil jedoch nichts ausgeführt. So wird der Einwand, es könnte zu einem Übertragungsfehler gekommen sein, nicht angesprochen. Vielmehr geht das Amtsgericht im Urteil trotz der dem Rügevorbringen zu entnehmenden klaren Sachlage hinsichtlich des fehlerhaften Toleranzabzuges und auch der vom Gericht erfolgten Nachermittlungen weiterhin von Geschwindigkeitsüberschreitung von 36 km/h aus, die aus einem fehlerhaftem Toleranzabzug von nur 4 km/h resultiert.

Durch diese Verfahrensweise dürfte dem Betroffenen rechtliches Gehör versagt worden sein.

Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet daher das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BayObLG, a.a.O., m.w.N.). Der Umstand, dass das Amtsgericht ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung die Beweisanregungen und Einwendungen des Betroffenen weder in die Hauptverhandlung eingeführt noch in den Urteilsgründen sich mit ihm auseinandergesetzt hat, insbesondere im Urteil von einem fehlerhaften Toleranzabzug ausgeht, lässt besorgen, dass es bei seiner Entscheidung die Ausführungen des Verteidigers insoweit nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Damit dürfte der Tatrichter das unabdingbare Maß verfassungsrechtlich verbürgten rechtlichen Gehörs verkürzt haben.“

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Einzelrichter des Senats nach eigener Prüfung an.

Das Urteil beruht auch auf der Verletzung rechtlichen Gehörs. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Bußgeldrichter unter Berücksichtigung des Vortrags des Betroffenen zu einer anderen Entscheidung gelangt, insbesondere etwa weitere Beweiserhebungen durchgeführt hätte (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 25.05.2023 – 6 ORbs 19/23, juris). Das angefochtene Urteil ist daher mit den getroffenen Feststellungen aufzuheben und die Sache gemäß § 79 Abs. 6 OWiG zu neuer Verhandlung und Entscheidung an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Simmern/Hunsrück zurückzuverweisen.“

OWi II: (Entschuldigtes) Ausbleiben des Betroffenen, oder: Entbindungsantrag, Krankheit, Entschuldigung

© Corgarashu – Fotolia.com

Und dann im Mittagsposting Entscheidungen zur Verwerfung des Einspruchs wegen Ausbleibens des Betroffenen und zur Entbindung (§§ 73, 74 OWiG). Das ist sicherlich der verfahrensrechtliche Dauerbrenner im OWi-Verfahren. Ich habe dazu heute drei Entscheidungen, alle kommen vom OLG Brandenburg. Und da die Beschlüsse nichts wesentlich Neues aussagen, stelle ich jeweils nur die Leitsätze vor. Es handelt sich um folgende Beschlüsse:

1. Eine Krankheit stellt einen ausreichenden Entschuldigungsgrund dar, wenn sie nach ihrer Art und nach ihren Wirkungen, insbesondere nach dem Umfang der von ihr ausgehenden körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen eine Beteiligung an der Hauptverhandlung unzumutbar erscheinen lässt.

2. Ebenso wenig wie z.B. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung automatisch die Verhandlungsunfähigkeit einschließt, führt nicht jede Erkrankung zur Verhandlungsunfähigkeit eines Betroffenen. Bei der Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit kommt es nicht allein auf die medizinische Schwere einer Gesundheitsstörung an. Entscheidend ist vielmehr, in welchem Ausmaß eine Erkrankung die einem Betroffenen in der konkreten Verfahrenssituation zu gewährleistenden Mitwirkungsmöglichkeiten beeinträchtigt. Für die Klärung dieser Rechtsfrage kommt es allein auf die wirkliche Sachlage an; dem Tatgericht steht dabei kein Ermessensspielraum zu. Es ist gehalten, bei Zweifeln an einem berechtigten Fernbleiben im Termin von Amts wegen im Freibeweis, etwa durch Erkundigungen beim behandelnden Arzt oder durch eine amtsärztliche Untersuchung zu klären, ob das Ausbleiben genügend entschuldigt ist.

1. Ein wirksamer Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG ist an keine bestimmte Form gebunden. Es reicht, dass das Antragsvorbringen erkennen lässt, dass der Betroffene nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen will.

2. Der Betroffene ist nach § 73 Abs. 2 OWG von seiner Anwesenheitspflicht zu entbinden, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich im Termin nicht äußern werde und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts (beispielsweise zur Klärung der Identität) nicht erforderlich ist. Dabei ist zu beachten, dass die Entscheidung über den Entbindungsantrag nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt ist.

1. Soweit bei der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs grundsätzlich darzulegen ist, was der Betroffene im Falle der Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte, erfährt dies dann eine Ausnahme, wenn gerügt wird, die Verwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG beruhe auf einer Missachtung der voraufgegangenen Entbindung des Betroffenen von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung.

2. Ist der Betroffene gemäß § 73 Abs. 1 OWiG von seiner Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden worden, muss das Amtsgericht, wenn der Betroffene nicht erscheint, nach § 74 Abs. 1 OWG verfahren und die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen durchführen. Dass ggf. auch der Verteidiger des Betroffenen in der Hauptverhandlung nicht erschienen ist, ist ohne Belang.

 

StPO III: Berufung gegen Abwesenheitsurteil des AG, oder: Wann beginnt die Berufungseinlegungsfrist?

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Im dritten „Berufungs-Posting“ dann noch etwas zur „Berufungseinlegungsfrist“, und zwar in den Fällen, in denen der Verteidiger in der Abwesenheitsverhandlung – nach Einspruch gegen einen Strafbefehl – erklärt hat, mangels Absprache mit der Angeklagten nicht als ihr Vertreter aufzutreten. Frage: Fristbeginn nach   § 314 Abs. 2, 2. Hs. StPO oder nach § 314 Abs. 2, 1. Hs. StPO?

Das LG hatte eine Berufung als verspätet angesehen. Das OLG Celle sagt auf die Beschwerde im OLG Celle, Beschl. v. 11.02.2025 – 2 Ws 334/24: Das geht nach § 314 Abs. 2, 1. Hs. StPO:

„2. Das Landgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Berufung der Angeklagten verspätet eingelegt worden ist.

Zwar war der seinerzeitige Verteidiger der Angeklagte tatsächlich im Hauptverhandlungstermin anwesend. Es fehlte ihm jedoch, nachdem er erklärt hatte, mangels Absprache mit der Angeklagten nicht als ihr Vertreter aufzutreten, an der erforderlichen Verteidigungsbereitschaft, sodass sich die Rechtsmittelfrist nicht nach § 314 Abs. 2, 2. HS. StPO, sondern nach § 314 Abs. 2, 1. HS StPO bestimmt.

Gem. §§ 412, 329 Abs. 1 StPO ist für den Fall, dass ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht zu einer umfassenden Vertretung nicht bereit ist, oder er geltend macht, hierzu aus tatsächlichen Gründen (z.B. wegen fehlender Informationen) nicht in der Lage zu sein, der Angeklagte als nicht vertreten bzw. der Verteidiger nicht als erschienener Vertreter des Angeklagten anzusehen (MüKo StPO/Quentin, 2. Aufl. 2024, StPO § 329 Rn. 27, beck-online; Meyer Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. 2024, § 329 Rn. 16/ § 412 Rn. 5; OLG Celle, B.  v. 06.10.2016 – 2 Ss 112/16 (nicht veröffentlicht); OLG Hamm, B.v. 10.1.2006 – 2 Ss 509/05, BeckRS 2006, 03029; KG U. v. 18.4.1985 – 1 Ss 329/84, JR 1985, 343).

Für die Beurteilung der Frage, ob die Verkündung des Urteils im Sinne von § 314 Abs. 2 StPO in Abwesenheit des Angeklagten bzw. in Anwesenheit eines Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat, kann jedoch nichts anderes gelten.

Dafür spricht zunächst der Sinn und Zweck der Vorschrift. § 329 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 StPO sollen sowohl das rechtliche Gehör des bzw. der Angeklagten sicherstellen als auch eine effektive Verteidigung gewährleisten (vgl. BeckOK StPO/Eschelbach, 54. Ed. 1.1.2025, StPO § 329 Rn. 1, 2; KK-StPO/Paul, 9. Aufl. 2023, StPO § 329 Rn. 1, 1a). Gleiches gilt auch für § 314 Abs. 2 StPO. Mit diesen Gesetzeszweck wäre es jedoch nicht in Einklang zu bringen, wenn in einem Fall, in dem der Verteidiger aus objektiv nachvollziehbaren Gründen erklärt, mangels Kontakt zu seiner Mandantschaft von der gewährten Vollmacht keinen Gebrauch machen zu können und daher nicht als deren Vertreter aufzutreten, von einer Urteilsverkündung in Anwesenheit eines Verteidigers mit nachgewiesener Vollmacht ausgegangen werden würde. Denn bei fehlender Verteidigungsbereitschaft ist auch im Hinblick auf die Einhaltung der Berufungseinlegungsfrist das rechtliche Gehör bzw. die effektive Verteidigung betroffen.

Allein der Umstand, dass der Verteidiger vorliegend nach dieser Erklärung ausweislich des Protokolls tatsächlich im Sitzungssaal verblieb, vermag daran nichts zu ändern. Gleiches gilt auch für den Umstand, dass vorliegend das Mandat des Verteidigers erst deutlich später gekündigt worden ist.

Daneben spricht dafür auch der nahezu identisch formulierte Wortlaut der beiden Normen. Während es nach § 329 Abs. 1 StPO darauf ankommt, ob ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen ist, kommt es für die Bestimmung der Restmittelfrist nach § 314 Abs. 2, 2. HS StPO darauf an, ob ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war. Vor diesem Hintergrund wäre es widersprüchlich, in den Wortlaut von § 329 Abs. 1 StPO das Erfordernis der Verteidigungsbereitschaft hineinzulesen, in den von § 314 Abs. 2, 2. HS StPO hingegen nicht.

Für die oben genannte Auslegung spricht letztlich auch ein Vergleich mit der ähnlich gelagerten Konstellation, dass ein Angeklagter, der sich vor dem Ende der Urteilsverkündung aus dem Saal entfernt oder der entfernt wird, als bei der Verkündung nicht anwesend zu gelten hat und infolgedessen die Revisionseinlegungsfrist nach § 341 Abs. 2 StPO erst mit der Zustellung des Urteils zu laufen beginnt. Die Urteilsverkündung dient insbesondere dazu, den Verfahrensbeteiligten die Kenntnis zu vermitteln, wie das Gericht entschieden und aus welchen Gründen es so erkannt hat (vgl. BGH NStZ 2000, 498, beck-online). Dieser Informationsfunktion würde vorliegend nicht entsprochen, wenn man trotz des unklaren Vertretungsverhältnisses von einem Fall des § 314 Abs. 2, 2. HS StPO ausginge.

3. Angesichts des Umstandes, dass es somit vorliegend nicht auf die Verkündung des Urteils am 04.09.2024, sondern auf die Zustellung an den Verteidiger am 10.09.2024 ankam, war das am 16.09.2024 eingelegte Rechtsmittel nicht verspätet.“