Archiv der Kategorie: Urteilsgründe

OWi I: Auflagenverstoß bei einem Großraumtransport, oder: Schätzung eines Einziehungsbetrages

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Und dann heute mal wieder OWi-Entscheidungen.

Ich beginne mit dem OLG Braunschweig, Beschl. v. 25.09.2025 – 1 ORbs 81/25 -, der eine nicht alltägliche Frage zum Gegenstand hat: Nämlich Einziehung eines Geldbetrages wegen Verstoßes gegen eine Auflage bei einem Großraumtransport.

Das OLG hatte über eine Rechtsbeschwerde einer Einziehungsbeteiligten zu entscheiden. Bei diese handelt es sich um ein Speditionsunternehmen mit Sitz in Polen. Das AG hatte die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 4.374,- EUR angeordnet. Dem lag ein auf der BAB 2 in Fahrtrichtung Braunschweig (Kilometer 180,6) begangener Verstoß gegen §§ 24 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 3 Satz 1 StVO, 49 Abs. 4 Nr. 4 StVO (Großraumtransport ohne eine sach- und sprachkundige Person) zugrunde. Die Einziehungsbeteiligte sei kontrolliert worden, als sie drei Sattelzugmaschinen der Firma T von A (Niederlande) nach B (Polen) und C (Litauen) transportiert habe. Weil der Transport die gesetzlich zulässige Höhe von 4 Metern überschritten habe, habe die Einziehungsbeteiligte eine Ausnahmegenehmigung benötigt. Diese habe zwar vorgelegen, jedoch sei ihr zur Auflage gemacht worden, dass während des gesamten Transportes eine Person anwesend sein müsse, die sachkundig und der deutschen Sprache ausreichend mächtig sei. Bei der Kontrolle am Tattag sei indes nur der bei der Einziehungsbeteiligten angestellte Fahrer S angetroffen worden, gegen den das Verfahren gemäß § 47 OWiG eingestellt worden sei. Der in Weißrussland geborene und in Polen wohnhafte Fahrer habe nicht über die notwendigen Sprachkenntnisse verfügt. Er sei insbesondere nicht in der Lage gewesen sei, den kontrollierenden Beamten den Bescheid d, auf dem die Auflage beruht, in deutscher Sprache zu erläutern. Auf Anfragen habe er lediglich mit Kopfschütteln reagiert. Wann die Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, ergab sich aus dem angefochtenen Urteil nicht.

Die Höhe des Einziehungsbetrags hat das Amtsgericht geschätzt, weil trotz Nachfrage weder der Auftraggeber noch die Einziehungsbeteiligte Angaben zum konkret vereinbarten Frachtlohn gemacht hätten. Im Rahmen der Schätzung habe das Gericht eine Tabelle „Grundlagen für die Berechnung des Einziehungsbetrages für Fahrzeugtransporte“ herangezogen. Es handele sich um anerkannte Kostensätze aus der Richtlinie Einziehung Baden-Württemberg 11/2022.

Das OLG hat aufgehoben:

„Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch einen zumindest vorläufigen Erfolg.

1. Die angefochtene Entscheidung leidet bereits deshalb an einem Rechtsfehler, weil das Amtsgericht keine Feststellungen zur gemäß § 49 Abs. 4 Nr. 4 StVO notwendigen Vollziehbarkeit der grundsätzlich nicht zu beanstandenden Sprachauflage (vgl. dazu: Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Mai 2018, 10 S 1801/17, juris) getroffen hat. Eine Auflage ist nur dann vollziehbar im Sinne des § 49 Abs. 4 Nr. 4 StVO, wenn der erteilte Bescheid entweder zum Zeitpunkt des Transportes in Bestandskraft erwachsen ist oder aber die zuständige Verwaltungsbehörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung besonders angeordnet hat (BayObLG, Beschluss vom 7. Mai 2025, 201 ObOWi 279/25, juris, Rn. 11 -13; ebenso BayObLG, Beschluss vom 14. November 2024, 201 ObOWi 1072/24, juris, Rn. 24 [zu § 69a Abs. 5 Nr. 8 StVZO]). Die Rechtslage ist insoweit anders als bei einem Verkehrsschild, bei dem § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gilt (BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1988, 7 B 189/87, juris, Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003, 3 C 15/03, juris, Rn. 19). Dass ein Verwaltungsakt sogleich mit Bekanntgabe wirksam ist (vgl. § 43 VwVfG), ändert nichts. Entscheidend ist, dass die von der Wirksamkeit zu trennende Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes dem Suspensiveffekt (§ 80 Abs. 1 VwGO) unterliegt, den der Adressat durch Widerspruch oder Klage herbeiführen kann (Schoch/Schneider/Goldhammer, VwVfG, § 43 Rn. 82). Die Zuwiderhandlung gegen einen Verwaltungsakt darf aber nur dann zu einer Geldbuße führen, wenn es nicht mehr dem Belieben des Adressaten überlassen ist, die verwaltungsrechtliche Durchsetzung zu verhindern (BayObLG, Beschluss vom 7. Mai 2025, a.a.O., Rn. 14). Ob der Verwaltungsakt des Kreises Mettmann, der die maßgebliche Auflage enthält, zum Zeitpunkt des Transports bestandskräftig oder sofort vollziehbar war, lässt sich den Gründen des angefochtenen Urteils indes nicht entnehmen.

2. Die zum Wert der Taterträge im Sinne des § 29a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 getroffenen Feststellungen reichen darüber hinaus auch nicht aus, um die vorgenommene Schätzung eines Transportentgeltes in Höhe von zumindest 4.374,- € in nachvollziehbarer Weise zu belegen.

Zur Vereinfachung räumt § 29a Abs. 4 OWiG dem Tatrichter zwar ausdrücklich die Möglichkeit ein, den der Einziehung unterliegenden Betrag zu schätzen. Da weder die Einziehungsbeteiligte noch die Auftraggeberin die nötige Auskunft zum Frachtlohn erteilt haben, ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht den Weg der Schätzung gewählt hat. Bei einer Schätzung des Wertes der Taterträge im Sinne des § 29a Abs. 4 OWiG müssen jedoch die tragenden Grundlagen der Schätzung in einer für das Rechtsbeschwerdegericht überprüfbaren Weise dargelegt werden (OLG Braunschweig, Beschluss vom 6 August 2013, 1 Ss (OWi) 107/13, juris, Rn. 10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Oktober 2013, 2 Ss 238/13, juris, Rn. 7f.; OLG Celle, Beschluss vom 23. September 2015, 2 Ss (OWi) 296/15, juris, Rn. 10).

Hieran fehlt es. Die Grundlagen der Schätzung gemäß § 29a Abs. 4 OWiG sind nicht ausreichend festgestellt worden. Das Amtsgericht beruft sich im vorliegenden Fall zum Beleg seiner Schätzung allein auf eine Tabelle „Grundlagen für die Berechnung des Einziehungsbetrages für Fahrzeugtransporte“. Die genannte Tabelle ist nicht allgemeinkundig. Ob es sich tatsächlich, wovon das Amtsgericht ausgeht, um „anerkannte Kostensätze“ handelt, kann der Senat nicht überprüfen. Es fehlen insbesondere Angaben dazu, über welche Qualifikation die Verfasser der Tabelle verfügen und auf welcher Erkenntnisgrundlage sie die Werte, die bei der Einziehungsbeteiligten zugrunde gelegt wurden, ermittelt haben.“

Gründe III: Fehlende Geständniswürdigung im Urteil, oder: Bei Massendelikten sind wir nicht so streng

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Im dritten Posting komme ich dann noch einmal auf das KG, Urt. v. 03.09.2025 – 3 ORs 38/25. Es geht in ihm auch um die Folgen der fehlenden Würdigung eines Geständnisses im Urteil.

Verurteilt worden ist der Angeklagte  wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG. Zur Beweiswürdigung hat das Amtsgericht u.a- ausgeführt:

„1. Die Feststellungen zu II. beruhen auf dem umfassenden Geständnis des Angeklagten. Der Angeklagte räumte die Begehung der Tat wie unter II. dargestellt ein. An der Richtigkeit des Geständnisses des Angeklagten bestanden für das Gericht im Ergebnis seiner Prüfung keine Zweifel…..“

Das KG hat das im Revisionsverfahren nicht als „zu knapp“ beanstandet:

„a) Zwar lässt sich aus § 267 StPO, der den Inhalt der Urteilsgründe festlegt, eine Verpflichtung des Gerichts nicht unmittelbar ableiten, dass eine Beweiswürdigung im Urteil vorzunehmen ist, in der die Einlassung des Angeklagten mitgeteilt und diese unter Bewertung der sonstigen Beweismittel gewürdigt wird. Damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sich der Tatrichter unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat, ist unter sachlich-rechtlichem Blickwinkel aber regelmäßig eine zusammenhängende und geschlossene Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten sowie die Darstellung der Erwägungen, weshalb der Einlassung zu folgen ist, erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2020 – 2 StR 416/19 -, juris; NStZ 2015, 299; Senat, Urteil vom 29. November 2024 – 3 ORs 84/24 -, juris; NZV 2023, 461; Beschluss vom 12. Januar 2022 – 3 Ws (B) 8 /22 -, juris). Der Tatrichter ist nämlich auch im Falle eines geständigen Angeklagten gehalten, zu untersuchen, ob das Geständnis den Aufklärungsbedarf hinsichtlich der erforderlichen Feststellungen zur Tat erfüllt, ob es in sich stimmig ist, im Hinblick auf sonstige Beweisergebnisse keinen Glaubhaftigkeitsbedenken unterliegt und ob es die getroffenen Feststellungen trägt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2016 – 5 StR 338/16 -, juris m.w.N.; Senat a.a.O.; BayObLG, Beschluss vom 2. August 2023 – 203 StRR 303/23 -, juris m.w.N.). Legt der Tatrichter das Geständnis des Angeklagten seinen Feststellungen in vollem Umfange zugrunde, weil er es für glaubhaft erachtet, so ist er aber grundsätzlich nicht verpflichtet, es in den Urteilsgründen in allen seinen Einzelheiten zu dokumentieren, um dem Revisionsgericht eine Kontrolle seiner Entscheidung zu ermöglichen. Es kann vielmehr – je nach den Umständen des Einzelfalls – genügen, auf die Feststellungen Bezug zu nehmen (vgl. BGH NStZ-RR 2016, 147; KG, Beschlüsse vom 7. März 2025 – 4 ORs 12/25 – und 19. Juli 2024 – 5 ORs 52/24 -; OLG Celle, Beschluss vom 4. April 2024 – 2 ORs 17/24 -, juris).

b) Bei rechtlich und tatsächlich einfach gelagerten Massendelikten geringer Bedeutung ist ausnahmsweise ein weniger strenger Maßstab anzulegen. Dies gilt insbesondere, wenn es sich nicht um einen komplexen oder mehraktigen und mit zahlreichen Details festgestellten Sachverhalt handelt. In einem solchen Fall kann das Gericht auf die Wiedergabe der Einlassung und auf eine Auseinandersetzung mit den Angaben des Angeklagten ohne Verstoß gegen seine materiell-rechtliche Begründungspflicht verzichten (vgl. KG StV 2000, 188 und Urteil vom 15. März 2011 – (2) 1 Ss 548/10 (6/11) -; OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 30. Januar 2025 – 7 ORs 34/24 – bei Burhoff online blog und 2. Mai 2007 – 1 Ss 365/06 -, juris; OLG Hamm StraFo 2003, 133; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Mai 1990 – 1 Ss 217/90 -, juris; OLG Köln VRS 87, 205; OLG Düsseldorf NStZ 1985, 323); es genügt dann in der Beweiswürdigung der bloße Hinweis auf das Geständnis des Angeklagten.

Dies gilt in Fällen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis jedenfalls dann, wenn der Täter über keinerlei Fahrerlaubnis verfügt. In derartigen Fallkonstellationen ist die Deliktsstruktur sowohl tatsächlich als auch rechtlich denkbar einfach gelagert. Die Tatbestandsmerkmale (Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr ohne die dafür erforderliche Fahrerlaubnis) sind zudem solche, über die der Täter typischerweise aus eigenem Wissen – anders als z.B. im Rahmen einer Trunkenheitsfahrt bezüglich der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit oder eines Schadens im Rahmen von § 315c StGB oder § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB (vgl. dazu OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. Januar 2025 a.a.O.) – Auskunft geben kann. Weist der Fall – wie hier – keinerlei Besonderheiten auf, ist die Gefahr einer falschen Selbstbezichtigung des Angeklagten gering. Entsprechendes gilt für mögliche Zweifel an einer in den Einzelheiten genügende Erinnerung des Angeklagten an das Tatgeschehen sowie für die Frage, ob Tatsachen, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören, überhaupt der Wahrnehmung des Angeklagten zugänglich sein können. Wurde der Kfz-Führer im Rahmen einer Verkehrskontrolle durch Polizeibeamten angehalten, dürften diese Gefahren sogar regelmäßig ausgeschlossen sein. Eine Darlegung, anhand welcher Strengbeweismittel sich das Tatgericht seine Überzeugung von der Richtigkeit des Geständnisses gebildet hat, ist dann entbehrlich. Ungeachtet dessen ist das Tatgericht der Darlegung seiner Überzeugungsbildung aber nicht gänzlich enthoben. Stets muss aus den Urteilsgründen hervorgehen, dass es sich seiner Überprüfungspflicht bewusst gewesen ist.

c) Diesen – verringerten – Anforderungen genügt das angefochtene Urteil. Den Urteilsausführungen ist durch die Inbezugnahme zu den Feststellungen „… räumte die Tat wie unter II. dargestellt ein“ (UA S. 4) unmissverständlich zu entnehmen, wie sich der Angeklagte eingelassen hat, nämlich im Wissen, über keine Fahrerlaubnis zu verfügen, mit dem Kraftfahrzeug seines Vaters am 16. Januar 2024 auf dem G.Damm in Berlin gefahren zu sein. Zudem ist dem Urteil in noch ausreichender Weise zu entnehmen, dass das Amtsgericht das Geständnis einer Prüfung unterzogen und keinerlei Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit dessen hatte. Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass dem festgestellten einfach strukturierten Tatgeschehen, das zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch nicht besonders lang zurücklag, keinerlei Anhaltspunkte für die Gefahr eines falschen Geständnisses oder fehlender Erinnerungen des Angeklagten zu entnehmen sind. In der Folge bestand für das Amtsgericht auch kein Anlass, seine Überzeugung von der Richtigkeit des Geständnisses durch die Darlegung weiterer in der Hauptverhandlung etwaig gewonnener Erkenntnisse in den Urteilsgründen zu untermauern.“

Gründe II: Geständnis als Verurteilungsgrundlage, oder: Aktuelle Wahrnehmungsmöglichkeiten

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Ich hatte schon einmal über das OLG Köln, Beschl. v. 23.09.2025 – 1 ORs 179/25 – berichtet (vgl. Strafe III: Anhalt für kommunikativen Prozess?, oder: Milderung wegen Täter-Opfer-Ausgleichs).

Auf die Entscheidung komme ich jetzt noch einmal zurück. Das OLG hat nämlich nicht zur zum TOA ausgeführt, sondern auch die Beweiswürdigung des AG beanstandet, und zwar wie folgt:

„1. Das Urteil unterliegt der Aufhebung, weil dessen Beweiserwägungen – auch eingedenk des nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstabs (KK-StPO-Gericke, 9. Auflage 2023, § 337 Rz. 29 m. N. ) – defizitär sind.

Die getroffenen Feststellungen beruhen ausschließlich auf dem Geständnis des Angeklagten, ohne dass dessen Inhalt mitgeteilt und dieses anhand weiterer Beweismittel einer Überprüfung unterzogen wird. Das wäre nach Lage des Falles geboten gewesen.

Für die Verwertung von Geständnissen als Grundlage einer Verurteilung gilt zwar allgemein, dass der Tatrichter nicht gehindert ist, dem Geständnis des Angeklagten Glauben zu schenken und seine Feststellungen darauf zu gründen, auch wenn dieser den Anklagevorwurf nur pauschal einräumt ( BGH NJW 2003, 1615 = NStZ 2003, 383; SenE v. 22.09.2017 – III-1 RVs 222/17 -; SenE v. 29.12.2017 – III-1 RVs 307/17 -; SenE v. 18.05.2018 – III-1 RVs 74/18 -; SenE v. 06.11.2018 – III-1 RVs 231/18 -; SenE v. 10.05.2019 – III-1 RVs 83/19 -; SenE v. 01.10.2019 – III-1 RVs 185/19 -; SenE v. 26.06.2020 – III-1 RBs 198/20 -; SenE v. 10.11.2022 – III-1 RVs 180/22). Voraussetzung ist allerdings, dass die Angaben des Angeklagten seinen (aktuellen) Wahrnehmungsmöglichkeiten entsprechen (SenE v. 22.09.2017 – III-1 RVs 222/17 -; SenE v. 29.12.2017 – III-1 RVs 307/17; SenE v. 18.05.2018 – III-1 RVs 74/18 -; SenE v. 01.10.2019 – III-1 RVs 185/19 -; SenE v. 26.06.2020 – III-1 RBs 198/20 -).

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Untreuehandlungen, die sich über nahezu fünf Jahre erstrecken und Beträge wechselnder Höhe betreffen. Es ist auszuschließen, dass der Angeklagte in der Lage war, in der Hauptverhandlung Daten und Beträge in der den Urteilsfeststelllungen zugrundeliegenden Exaktheit widerzugeben. Die Urteilsgründe geben daher zu der Besorgnis Anlass, das Tatgericht habe seine Erkenntnisse auf weitere, nicht kenntlich gemachte und daher der Überprüfung nicht zugängliche Beweismittel gestützt oder diese außerhalb der Hauptverhandlung erlangt.“

Gründe I: Bitte zur Abfassung der Urteilsgründe, oder: „mehr oder minder belanglos erscheinende Umstände“

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Ich komme dann noch einmal auf den BGH, Beschl. v. 25.09.2025 – 6 StR 265/25– zurück, den ich gestern bereits vorgestellt hatte (vgl. BtM II: Mehrfaches/überschneidendes Handeltreiben, oder: Eine oder mehrere Taten?). In der Entscheidung war es um BtM-Verkaufsgeschäfte der Angeklagten gegangen. Das LG war von 427 Einzeltaten ausgegangen, der BGH dann lediglich von einer Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

Der BGH hat in seinem Beschluss verschiedene Segelanweisungen gegeben, u.a. auch noch einmal eine zu der Abfassung der Urteilsgründe. Dazu merkt er an:

„c) Die Abfassung der Urteilsgründe gibt schließlich Anlass zu dem Hinweis, dass in den Feststellungen zur Sache nur die für erwiesen erachteten Tatsachen anzugeben sind, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden; die Sachverhaltsschilderung soll ein geschlossenes Ganzes bilden und – unter Weglassung alles Unwesentlichen – kurz, klar und bestimmt sein (vgl. Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 30. Aufl., Rn. 271). Beruht die Überzeugung des Landgerichts auf zahlreichen Beweiszeichen – wie hier auf Daten über Barabhebungen des Zeugen F. an einem Geldautomaten –, so ist es im Interesse der Verständlichkeit des Urteils dringend angezeigt, diese nicht in den Feststellungen, sondern ausschließlich im Rahmen der Beweiswürdigung abzuhandeln. Dies vermeidet eine umfangreiche, das eigentliche Tatgeschehen in den Hintergrund drängende Darstellung von zuerst mehr oder minder belanglos erscheinenden Umständen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2005 – 3 StR 238/05, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 14; vom 25. Juli 2017 – 3 StR 111/17).“

Für mich sind solche „Anmerkungen“ des BGH immer der Hinweis darauf, dass es wohl „gerade noch einmal gut gegangen ist“ bzw. dass man knapp an einer Aufhebung wegen unverständlicher Urteilsgründe vorbei gekommen ist. Zudem ist das auch immer der Hinweis, dass den BGH das „Tatgeschehen“ interessiert und nicht die „mehr oder minder belanglos erscheinenden Umstände“ der Tat(en).

Bewährung II: Prognoseentscheidung des Tatgerichts, oder: Gesamtwürdigung aller Umstände

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Im zweiten Posting habe ich dann hier das KG, Urt. v. 3.9.2025 – 3 ORs 38/25 -, das ich schon einmal in anderem Zusammenhang vorgestellt habe (vgl. Strafe II: Fahren ohne Fahrerlaubnis und OWi, oder: Kann OWi zur Strafschärfung führen?).

Heute kommt es dann hier wegen der Ausführungen des KG zur (nicht gewährten) Strafaussetzung zur Bewährung. Dazu das KG:

„e) Auch dem Angriff des Angeklagten auf die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung bleibt der Erfolg versagt.

Die Frage, ob zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB), hat das Tatgericht unter Berücksichtigung aller dafür bedeutsamen Umstände im Sinne einer Gesamtwürdigung zu entscheiden. Bei dieser Prognose steht ihm ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. Senat NStZ-RR 2022, 368 und Urteil vom 21. August 2019 – (3) 161 Ss 106/19 (61/19) -). Die Prognoseentscheidung des Tatgerichts ist vom Revisionsgericht grundsätzlich bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen und allein daraufhin zu prüfen, ob das Tatgericht Rechtsbegriffe verkannt oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, also unzutreffende Maßstäbe angewandt, nahe liegende – für die zukünftige Lebensgestaltung des Angeklagten maßgebliche – Umstände übersehen oder festgestellte Umstände falsch gewichtet hat (vgl. Senat NStZ-RR a.a.O. und Urteil vom 15. August 2018 – (3) 121 Ss 123/18 (18/18) -, juris m.w.N.). Das Tatgericht hat jedoch nach § 267 Abs. 3 Satz 4 1. Alt. StPO seine Erwägungen im Urteil in einem die Nachprüfung ermöglichenden Umfang darzulegen (vgl. BGHSt 34, 345; Senat NStZ-RR a.a.O.).

Die Verteidigung, die rügt, das Amtsgericht habe im Rahmen seiner Bewährungsentscheidung keinen Bezug auf die vorgenommenen Strafzumessungserwägungen genommen, übersieht, dass das Tatgericht nicht verpflichtet ist, alle denkbaren Gesichtspunkte erschöpfend zu erörtern. Es hat vielmehr darzulegen, dass es bei der Entscheidung über die Strafaussetzung die erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen und dabei alle wesentlichen – Rückschlüsse auf die künftige Straffreiheit des Angeklagten ohne eine Einwirkung des Strafvollzuges zulassenden – Umstände des Falles einbezogen hat (vgl. KG, Urteil vom 22. Juli 2016 – (5) 161 Ss 52/16 (7/16) -, juris m.w.N.) BayObLG, Urteil vom 25. Mai 2000 – 5 St RR 100/00 – juris).

 

Daran hat sich das Amtsgericht gehalten. Es hat insbesondere in den Blick genommen, dass bei einem schon mehrfach und dabei – wie vorliegend – auch wiederholt wegen eines einschlägigen Delikts vorbestraften Täter, der neue Taten während laufender Bewährungsfristen begangen hat, erhöhte Anforderungen an die Begründung einer dennoch bewilligten erneuten Strafaussetzung zur Bewährung zu stellen sind (vgl. Senat NStZ-RR a.a.O.; KG VRS 139, 145; Kinzig in Tübinger Kommentar StGB 31. Aufl., § 56 Rn. 28 m.w.N.) und im Ergebnis seiner Prüfung eine positive Prognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB – revisionsrechtlich nicht zu beanstanden – verneint. Die nochmalige explizite Erwähnung des Geständnisses des Angeklagten im Rahmen der zu treffenden Bewährungsentscheidung war daher rechtlich nicht geboten.

Soweit die Verteidigung bemängelt, das Amtsgericht habe sich nicht mit den im November 2024 erlittenen Schussverletzungen des Angeklagten auseinandergesetzt, bleibt im Dunkeln, welcher erörterungsbedürftige Zusammenhang zwischen dem Vorfall und der Strafzumessung wegen eines Vorwurfs nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG sowie der Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung bestehen soll. Die diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung sind rein spekulativ und bedurften bereits deswegen keiner Erörterung im Urteil.“