Archiv der Kategorie: Urteilsgründe

Strafe III: Milderungsgrund/minder schwerer Fall, oder: Gleiche Strafhöhe im Berufungsverfahren

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Als dritte Entscheidung stelle ich heute dann noch KG, Beschl. v. 27.03.2025 – 2 ORs 39/25 – zur Darlegung der für die Strafzumessung bestimmenden Umstände vor.

Das AG hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen bei Festsetzung einer Einzelstrafe von sieben Monaten unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einem anderen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Darüber hinaus hat es den Angeklagten zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten wegen Diebstahls in zwölf Fällen, „davon in 3 Fällen Versuch und mit Waffen und in einem weiteren Fall Versuch“ verurteilt. Es hat Einzelstrafen in Höhe von viermal sechs Monaten, einmal neun Monaten, einmal sieben Monaten, fünfmal 100 Tagessätzen und einmal 120 Tagessätzen zu jeweils 5 EUR festgesetzt.

Gegen dieses Urteil hat die StA Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Daraufhin hat das LG das Urteil des AG dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen Diebstahls mit Waffen bei Festsetzung einer Einzelstrafe von sieben Monaten unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt wird. Darüber hinaus hat es den Angeklagten „wegen der rechtskräftig festgestellten Diebstähle in 11 Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb, und wegen versuchten Diebstahls mit Waffen“ unter Einbeziehung der rechtskräftigen Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus einem AG Urteil zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hierbei hat es Einzelstrafen von einmal zehn Monaten Freiheitsstrafe, zweimal acht Monaten Freiheitsstrafe, dreimal sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie Geldstrafe in Höhe von einmal 120 Tagessätzen sowie fünfmal 100 Tagessätzen zu je fünf EUR festgesetzt.

Dagegen die Revision des Angeklagten, die Erfolg hatte:

„2. Die Bemessung der Einzelstrafen im angefochtenen Urteil hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Für die Taten II.1 und II.2 erweist sich bereits die Strafrahmenwahl als fehlerhaft. So hat es die Strafkammer zu Unrecht unterlassen, minder schwere Fälle nach § 244 Abs. 3 StGB zu prüfen. Stattdessen hat sie beim versuchten Diebstahl mit Waffen am 21. Juli 2023 (Tat II.1) eine doppelte Strafrahmenverschiebung gemäß § 21, § 49 Abs. 1 StGB und § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB und im Fall des vollendeten Diebstahls mit Waffen am 29. März 2022 (Tat II.2) eine Milderung gemäß § 21, § 49 Abs. 1 StGB vorgenommen.

Sieht das Gesetz den Sonderstrafrahmen eines minder schweren Falls vor und ist zugleich ein vertypter Milderungsgrund gegeben, so ist vorrangig der minder schwere Fall zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2017 – 3 StR 423/17 –). Im Rahmen der dabei gebotenen Gesamtwürdigung aller strafzumessungserheblichen Umstände kann auch der vertypte Milderungsgrund – zu festgestellten sonstigen Milderungsgründen hinzutretend oder auch für sich – einen minder schweren Fall begründen. Erst wenn der Tatrichter die Anwendung des milderen Sonderstrafrahmens auch unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes nicht für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen dieses Milderungsgrundes herabgesetzten Regelstrafrahmen zugrunde legen. Ist der nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen für den Angeklagten günstiger als derjenige des minder schweren Falls, ist dies in die Gesamtwürdigung miteinzubeziehen (BGH aaO; Senat, Beschluss vom 2. August 2021 – (2) 121 Ss 81/21 (11/21) –; Streng, in: Hilgendorf/Kudlich/Valerius, Handbuch des Strafrechts, 2021, § 66 Strafzumessung Rn. 191).

Entsprechendes gilt, wenn – wie hier im Fall II.1 – mehrere vertypte Milderungsgründe vorliegen. Bejaht der Tatrichter unter Heranziehung eines dieser Milderungsgründe einen minder schweren Fall, so steht jeder weitere Milderungsgrund für eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB zur Verfügung, wobei sogar eine doppelte Verschiebung des bereits durch die Annahme eines minder schweren Falles gemilderten Strafrahmens zumindest denkbar ist, solange keiner der hier einschlägigen Milderungsgründe nach § 21, § 49 Abs. 1 StGB bzw. § 23 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB zur Begründung des minder schweren Falles „verbraucht“ wurde (vgl. Fischer, StGB, 72. Auflage 2025, § 50 Rn. 7).

Diese Grundsätze hat die Strafkammer nicht beachtet. Die Urteilsgründe verhalten sich nicht zu den minder schweren Fällen.

b) In den Fällen II.3. und II.4., II.12. und II.13. hält die Strafzumessung rechtlicher Prüfung deshalb nicht stand, weil sich die Urteilsgründe nicht dazu verhalten, warum die Kammer in diesen Fällen, obschon sie jeweils von niedrigeren Strafrahmen als das Amtsgericht ausgegangen ist, gleichwohl höhere (Fälle II.3. und II.4.) bzw. gleich hohe (Fälle II.12. und II.13.) Einzelstrafen verhängt hat. Zwar beschwert es den Angeklagten nicht, dass das Landgericht anders als das Amtsgericht in den Fällen II.3. und II.4 trotz des Einbrechens in einen Kellerverschlag bzw. des Aufbrechens eines Fahrradschlosses nicht von einem besonders schweren Fall des Diebstahls gemäß § 243 StGB und in den Fällen II.12 und II.13 trotz des griffbereiten Mitführens eines Taschenmessers mit ausgeklappter Klinge sowie eines Springmessers mit eingeklappter Klinge nicht von einem Diebstahl mit Waffen nach Maßgabe des § 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) StGB, sondern in all diesen Fällen vom Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB ausgegangen ist.

Allerdings liegt ein – auch bei einem Urteil auf Berufung der Staatsanwaltschaft beachtlicher (§ 301 StPO) – sachlich-rechtlicher Fehler vor, wenn das Berufungsgericht in diesen Fällen ohne nähere Begründung eine gleich hohe Strafe wie bzw. eine höhere Strafe als das Amtsgericht verhängt (vgl. KG, Beschluss vom 3. Mai 2013 – [4] 121 Ss 69/13 [78/13]; OLG Hamm, Beschluss vom 12. Juli 2004 – 2 Ss 162/04 –; Franke, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2012, § 337 Rn. 156). Denn der Angeklagte hat einen Anspruch darauf zu erfahren, warum er für ein weniger schwerwiegendes Vergehen nun gleich hoch bestraft wird. Werden in verschiedenen Abschnitten desselben Verfahrens die Taten eines Angeklagten trotz unterschiedlicher für die Strafzumessung bedeutsamer Umstände, die, wie hier, sogar zu einer Verringerung des Strafrahmens führen, ohne ausreichende Begründung mit einer gleich hohen bzw. höheren Strafe belegt, so kann der Eindruck entstehen, dass die Strafe nicht nach den vom Gesetz vorgesehenen oder sonst allgemein gültigen objektiven Wertmaßstäben bestimmt wurde (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 2. November 2011 – 3 Ss 104/11 – mwN).

c) Darüber hinaus leidet die Strafzumessung in allen abgeurteilten Fällen daran, dass das das Urteil keine tatbezogenen Strafzumessungserwägungen hinsichtlich der festgesetzten Einzelstrafen enthält. Damit sind diese materiell-rechtlich unvollständig. Die Urteilgründe belegen nicht, dass die einzeltatbezogene Strafzumessung auf rechtsfehlerfreien Erwägungen beruht, § 337 StPO (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 23. März 2018 – III- RVs 54/18 –).

aa) Das Tatgericht ist nicht nur verfahrensrechtlich gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO, sondern auch materiell-rechtlich verpflichtet, in den Urteilsgründen die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände darzulegen. Auswahl und Gewichtung der Strafzumessungsgesichtspunkte obliegen grundsätzlich dem Tatgericht. Es hat unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls zu entscheiden, welchen Umstand es als bestimmenden Strafzumessungsgrund ansieht (BGH, Urteil vom 13. März 2024 – 2 StR 238/23 –). Eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Demzufolge ist es revisionsrechtlich nur zu beanstanden, wenn der Tatrichter einen Umstand nicht erörtert hat, dessen Berücksichtigung sich ihm aufdrängen musste (vgl. OLG Köln aaO).

bb) Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung lediglich die für alle Taten zutreffenden allgemeinen, in der Person des Angeklagten liegenden Erwägungen herangezogen. Entsprechend hat es zu Gunsten des Angeklagten gewürdigt, dass er die ihm zur Last gelegten Taten bereits in der Hauptverhandlung in erster Instanz gestanden und kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt hat sowie Einsicht und Reue gezeigt habe; darüber hinaus hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte im hiesigen Verfahren Untersuchungshaft erlitten hat, die ihn als Sprachunkundigen besonders belastet habe. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer gewertet, dass er einschlägig vorbestraft ist und bereits Hafterfahrung hatte, ohne dass ihn dies davon abgehalten hätte, weitere Taten nach dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. Oktober 2022 zu begehen.

Dagegen hat das Landgericht an keiner Stelle tatbezogene Strafzumessungserwägungen angestellt oder eine strafzumessungsrelevante Differenzierung zwischen den einzelnen Taten vorgenommen, die sich bei einem Vergleich der jeweiligen Tatbilder auch nicht etwa von selbst versteht.“

VerkehrsR II: Hier kommt die 10.000 Entscheidung, oder: Zu dichtes Auffahren im Straßenverkehr

Als zweite Entscheidung kommt hier der OLG Hamm, Beschl. 26.03.2026 – 2 ORs 13/26.

Der Angeklagte ist durch Urteil des AG wegen „Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung“ zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Zudem ist ihm für die Dauer von drei Monaten verboten worden, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeglicher Art zu führen. Was genau passiert ist, lässt sich der Entscheidung des OLG nicht entnehmen, da Näheres zum Sachverhalt/zu den Feststellungen weitgehend fehlt. Es scheint um zu dichtes Auffahren und einem sich dann anschließenden „Streitgespräch“, in dem gedroht worden sein soll, zu gehen.

Daher stelle ich nur die Leitsätze des OLG ein, die lauten:

1. Wegen Bedrohung gemäß § 241 Abs. 1 StGB macht sich nur derjenige strafbar, der die Begehung einer hinreichend bestimmten rechtswidrigen Tat in Aussicht stellt. Hiervon zu unterscheiden sind auch Ankündigungen, die nicht als objektiv ernst zu nehmende Bedrohung mit einer rechtswidrigen Tat anzusehen sind, sowie bloß situationsbedingte Beschimpfungen und Beleidigungen zu unterscheiden.

2. Ob ein dichtes Auffahren im Straßenverkehr den Tatbestand der Nötigung erfüllt, hängt entscheidend von der Intensität der Einwirkung im Einzelfall ab; notwendig ist hierfür regelmäßig eine Zwangswirkung von gewisser Dauer. Zudem muss die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht bloß Folge, sondern Zweck des verbotswidrigen Verhaltens sein.

3. Bei der Anordnung eines Fahrverbots gemäß § 44 StGB ist die Wechselbeziehung von Haupt- und Nebenstrafe zu berücksichtigen. Es ist deshalb darzulegen, ob die Strafzwecke bereits allein mit der Hauptstrafe oder besser durch deren Verbindung mit dem Fahrverbot erreichbar sind und ob das Fahrverbot gegebenenfalls unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten wegen seiner möglicherweise besonderen Strafempfindlichkeit zu unterbleiben hat.

Bei der Entscheidung handelt es sich übrigens um die 10.000 Entscheidung, die ich eingestellt habe, wenn das System richtig gezählt hat 🙂 . Nicht gerechnet sind die Entscheidungen des OLG Hamm, die ich früher eingestellt habe, und auch nicht gerechnet die RVG-Entscheidungen. Schöner Zufall, dass es sich nun gerade um eine Entscheidung des OLG Hamm handelt und dann auch noch von „meinem“ alten 2. Strafsenat. Weiter geht´s.

OWi II: Geldbuße wegen nur geringfügiger OWi, oder: Anforderungen an/Leitlinien für die Urteilsgründe

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Im zweiten Beitrag habe ich dann den OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.2.2025 – 1 ORbs 210/25 – zu den Urteilsgründen zur Festsetzung einer Geldbuße. Auch nichts weltbewegend Neues, aber schön zusammengefasst vom OLG.

Verurteilt worden ist der Betroffene wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 91 km/h. Das AG hat eine Geldbuße in Höhe von 840,00 EUR festgesetzt sowie ein Fahrverbot von 3 Monaten angeordnet.

Das OLG beanstandet die Ausführungen (?) des AG zu den Rechtsfolgen. Hier die Leitsätze:

1. Bei der Zumessung einer Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, der Vorwurf, der den Täter trifft, und ggf. auch dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen. Das komplette Weglassen einer richterlichen Begründung lässt besorgen, dass sich der Tatrichter seines Ermessens überhaupt bewusst war. Dasselbe gilt, wenn die Entscheidung der Bußgeldbehörde unreflektiert bestätigt wird. Erforderlich ist regelmäßig eine jedenfalls kurze eigene tatrichterliche Begründung für die Höhe der Geldbuße.

2. Nur bei geringfügigen Geldbußen sind Ausführungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen entbehrlich. Bei einer erkannten Geldbuße von 840 € sind derartige Ausführungen indes zwingend erforderlich. Die Wertgrenze einer nicht mehr „geringfügigen Ordnungswidrigkeit“, die die Erörterung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfordert, liegt regelmäßig bei über 250 €.

3. Soweit das Tatgericht bei der Rechtsfolgenbemessung straßenverkehrsrechtliche Vorbelastungen berücksichtigen will, sind diese bei den Feststellungen einzeln aufzuführen und konkret darzulegen.

4. Gleiches gilt bei Verhängung eines Fahrverbots. Es muss im Urteil wenigstens eine grundsätzlich nachvollziehbare und mit Argumenten unterlegte Begründung für die Rechtfertigung eines verhängten Fahrverbots angebracht werden.

Und das OLG hängt der eingerückten Stellungnahme der GStA an:

„3. Ergänzend ist Folgendes anzumerken:

a) Bei einer erkannten Geldbuße von 840,00 € sind Ausführungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2, 1. Halbsatz OWiG zwingend erforderlich.

Ausführungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen sind nach § 17 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz OWiG nur bei geringfügigen Geldbußen entbehrlich. Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gehören die Umstände, die geeignet sind, die Fähigkeit des Täters zu beeinflussen, eine bestimmte Geldbuße aufzubringen. Enthält das Urteil bei einer nicht nur geringfügigen Ordnungswidrigkeit keine oder nur unzureichende Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen, sind die Zumessungserwägungen materiell-rechtlich unvollständig und unterliegen der Aufhebung (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 21. Juli 2016, (1 B) 53 Ss-OWi 339/16 (186/16), Senatsbeschluss vom 16. März 2012, 1 Ss (OWi) 71 B/12; Senatsbeschluss vom 30. März 2012, 1 Ss (OWi) 76 B/12 jeweils m.w.N.).

Die Wertgrenze einer nicht mehr „geringfügigen Ordnungswidrigkeit“, die die Erörterung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfordert, wird durch die die überwiegende Mehrheit Oberlandesgerichte in Anlehnung an die für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde maßgebliche Wertgrenze (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) bei über 250 Euro angenommen (vgl. OLG Celle NJW 2008, 3079; OLG Jena VRS 110, 443, 446; OLG Jena VRS 113, 351; OLG Köln ZfSch 2006, 116; OLG Düsseldorf NZV 2000, 426; OLG Düsseldorf NZV 2008, 161; KG VRS 111, 202; OLG Bamberg GewArch 2007, 389, 390; BayObLG DAR 2004, 594; OLG Zweibrücken NZV 1999, 219; OLG Zweibrücken NZV 2002, 97; Senatsbeschluss vom 21. Juli 2016, (1 B) 53 Ss-OWi 339/16 (186/16); Senatsbeschluss vom 8. Juni 2010, 1 Ss (OWi) 109 B/10; Senatsbeschluss vom 16. März 2012, 1 Ss (OWi) 71 B/12; eine Mindermeinung setzt die Wertgrenze mit Blick auf § 80 Abs. 2 OWiG schon bei 100,00 € an: vgl. OLG Düsseldorf VRS 97, 214; OLG Hamm VRS 92, 40; OLG Hamm SchlHA 2004, 264).

Da gegen den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Beschluss eine Geldbuße in Höhe von 840,00 Euro festgesetzt worden ist, hätte der erkennende Richter in den Urteilsgründen auch Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen, insbesondere zum Beruf, Unterhaltsverpflichtungen u.a., treffen müssen.

Zu einer Schätzung der Einkommensverhältnisse oder zur Annahme durchschnittlicher Vermögensverhältnisse kann das Tatgericht erst dann kommen, wenn der Betroffene Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen verweigert oder das Gericht den Angaben dazu keinen Glauben schenken kann. In diesen Fällen dürfte in den Vordergrund rücken, dass den Bußgeldkatalogen durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse der Betroffenen zu Grunde liegen (vgl. Göhler, OWiG, 18. Aufl., Rdnr. 29 m.w.N.). Aber auch hierzu verhält sich das angefochtene Urteil nicht.

b) Soweit das Tatgericht bei der Rechtsfolgenbemessung straßenverkehrsrechtliche Vorbelastungen berücksichtigen will, sind diese bei den Feststellungen einzeln aufzuführen und konkret darzulegen, woran es hier ebenfalls fehlt.

c) Auch wenn der Einspruch des Betroffenen gegen einen Bußgeldbescheid auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wird, können sich Ausführungen zum subjektiven Tatbestand aufdrängen. Vor dem Hintergrund von § 3 Abs. 4a Satz 1 BKatV können durch die Höhe des erkannten Bußgeldes Rückschlüsse gezogen werden, ob die Bußgeldbehörde von einer fahrlässig oder einer vorsätzlich verwirklichten Ordnungswidrigkeit ausgegangen ist. Soweit die Bußgeldbehörde von einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit ausgegangen ist, können sich Ausführungen zu einer vorsätzlichen Begehungsweise jedenfalls dann aufdrängen, wenn – wie im vorliegenden Fall offensichtlich ist – eine extreme Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorliegt, der Betroffene mithin durch seine Fahrweise in besonderem Maße Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer schon abstrakt gefährdet (st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 7. Februar 2025, 1 ORbs 293/24 m.w.N.; siehe bereits Senatsbeschluss vom 1. März 2012; (1B) 53 Ss-Owi 19/12 (3/12); Senatsbeschluss vom 27. April 2020, (1 B) 53 Ss-OWi 173/20 (104/20); Brandenburgisches Oberlandesgericht, 2. Strafsenat, Beschluss vom 21. Februar 2019, (2 B) 53 Ss-OWi 1/19 (8/19); ebenso statt vieler: KG, Beschluss vom 10.12.2003 – 3 Ws (B) 500/3 – 345 OWi 401/02, zit. n. juris; BayObLG NZV 1999, 97; OLG Koblenz DAR 1999, 227; OLG Jena VRS 111,52).

Denn der Korrektur des Schuldspruches – nach entsprechendem Hinweis – steht der Grundsatz des Verschlechterungsverbotes (reformatio in peius) gem. § 358 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 79 Abs. 3 OWiG nicht entgegen (vgl. BGHSt 14, 5, 7; BGHSt 21, 256, 260; BGH NStZ 1986, 20; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2012, 23; OLG Düsseldorf VRS 80, 52; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2012, 23; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. August 2010, 1 (8) SsRs 384/09, zit. n. juris, dort Rdnr. 4; OLG Bamberg DAR 2008, 218; OLG Celle NJW 1990, 589; ausf. Seitz in Göhler, OWiG, 19. Aufl. 2024, § 79 Rn. 37 m.w.N.; siehe auch bereits Senatsbeschluss vom 1. März 2012; (1 B) 53 SS-Owi 9/12 (3/12)). Dies muss erst Recht gelten, wenn das Bußgeldgericht der Annahme einer fahrlässigen Begehungsweise durch die Verwaltungsbehörde nicht folgen will.“

OWi I: Gründe bei Messung mit ProVida 2000 Modular, oder: Langer Zeitablauf und Fahrverbot

Ja, richtig gelesen. Heute gibt es mal wieder OWi-Entscheidungen. An der Stelle ist es derzeit sehr ruhig, es gibt kaum Entscheidungen, über die man berichten könnte. Heute habe ich dann aber drei.

Ich beginne mit dem OLG Koblenz, Beschl. v. 29.12.2025 – 3 ORbs 4 SsBs 32/25, schon etwas älter, aber in der Not…… Es geht um eine Geschwindigkeitsmessung und das Fahrverbot nach langem Zeitablauf. Das OLG hat aufgehoben:

„1. Das angegriffene Urteil ist bereits auf die allgemeine Sachrüge hin aufzuheben, da das Urteil an einem Darstellungsmangel im Rahmen der Beweiswürdigung leidet. Zwar ist die Beweiswürdigung allein Sache des Tatrichters und seine Entscheidung vom Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich hinzunehmen. Jedoch ist auf die Sachrüge zu prüfen, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind, ob sie widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze verstößt (BGH, Urt. v. 18.01.2011 – 1 StR 600/10, NStZ 2011 302; OLG Koblenz, Beschl. v. 02.01.2017 – 2 OLG 4 Ss 212/16).

Ausweislich der Urteilsgründe wurde die gefahrene Geschwindigkeit unter Verwendung des Geschwindigkeitsmessgeräts ProVida 2000 Modular durch eine nachträgliche, manuelle Weg-Zeit-Berechnung anhand der gefertigten Videoaufnahmen (Videoprints vom Beginn und Ende der Messung) und der dort enthaltenen geeichten Dateieinblendungen (Frame-Zähler und Wegstreckenzähler) festgestellt.

Es wird damit zunächst die Geschwindigkeit des messenden Fahrzeugs errechnet und hieraus dann auf die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Betroffenen geschlossen. Um sicherzugehen, dass die Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs nicht geringer ist als die des Messfahrzeugs, darf sich der Abstand zwischen Messfahrzeug und vorausfahrendem Fahrzeug bei Vergleich der beiden für die Bestimmung der Geschwindigkeit verwendeten Bilder jedenfalls nicht verringert haben (wie vorstehend im Ganzen OLG Zweibrücken, Beschl. v. 12.02.2025 – 1 ORbs 2 SsBs 50/24, BeckRS 2025, 3294). Hierzu fehlen entsprechende Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung, so dass diese lückenhaft und das Urteil mangels hinreichender Feststellung der gefahrenen Geschwindigkeit aufzuheben ist.

Hinsichtlich der neu durchzuführenden Verhandlung weist der Einzelrichter des Senats auf Folgendes hin:

a) Erfolgt die Videoaufzeichnung bei Verwendung des Messsystems Provida 2000 Modular ohne jeglichen Anfangsverdachts (einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder Abstandsunterschreitung), kann daraus ein Beweiserhebungsverbot resultieren (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.01.2011 – (1 B) 53 Ss-OWi 585/10 (341/10), juris; OLG Dresden, Beschl. v. 02.02.2010 – Ss (OWi) 788/09, BeckRS 2010, 9053; BVerfG, Beschl. v. 11.08.2009 – 2 BvR 941/08, NJW 2009, 3293). Da vorliegend ausweislich der Urteilsgründe bereits 14 Minuten vor dem eigentlichen Messvorgang eine Aufzeichnung des Fahrzeugs des Betroffenen erfolgt ist, wäre insoweit aufzuklären, ob hierfür ein Anlass im oben genannten Sinne bestanden hat.

b) Ein Fahrverbot kann seinen Zweck als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme verlieren, wenn zwischen der Verkehrsordnungswidrigkeit und dem Wirksamwerden der Maßnahme ein erheblicher Zeitraum liegt und ein nochmaliges Fehlverhalten des Betroffenen in dieser Zeit nicht festzustellen ist (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 08.02.2005 – Ss (OWi) 32/05, BeckRS 2005, 2252). Ein solcher, Sinn und Zweck des Fahrverbots in Frage stellender Zeitablauf ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn zwischen der Tat und ihrer richterlichen Ahndung zwei Jahre oder mehr vergangen sind. Abzustellen ist auf den Zeitraum von der Tatbegehung bis zur tatrichterlichen Entscheidung, wobei es im vorliegenden Fall auf die neue tatrichterliche Verhandlung nach Zurückverweisung der Sache ankommt (wie vorstehend im Ganzen Senat, Beschl. v. 06.04.2022 – 3 OWi 32 SsBs 72/22). Vorliegend liegt der Verkehrsverstoß bereits deutlich über zwei Jahre zurück.“

StPO III: Annahme von Schuldunfähigkeit im Urteil, oder: Anforderungen an die Urteilsgründe

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Und zu guter Letzt dann hier noch der BayObLG, Beschl. v. 09.02.2026 – 203 StRR 493/25 -, den ich schon einmal vorgestellt habe wegen der Ausführungen des BayObLG zur Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch im Falle einer in der Berufungsinstanz festgestellten Schuldunfähigkeit des Angeklagten.

Heute gibt es den Beschluss noch einmal, und zwar wegen der Ausführungen des BayObLG zu den Anforderungen an die Urteilsgründe bei Annahme der Schuldunfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) durch das Tatgericht. Das meint das BayObLG:

„2. Die Ausführungen des Landgerichts zu §§ 20, 21 StGB im Urteil sind allerdings lückenhaft und lassen die gebotene revisionsrechtliche Prüfung, ob die Berufungskammer am Ende ihrer Hauptverhandlung (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2022 – 203 StRR 481/22-, juris) rechtsfehlerfrei die von ihr als klärungsbedürftig erachtete Schuldfähigkeit des Angeklagten bejahen und demzufolge von einer wirksamen Beschränkung der Berufung ausgehen durfte, nicht zu.

a) Ob die Schuldfähigkeit eines Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, ist prinzipiell mehrstufig zu prüfen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2025 – 6 StR 583/24 –, juris Rn. 7). Für die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit eines Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, muss in der Regel – notfalls unter Anwendung des Zweifelssatzes – in einem ersten Schritt die Frage beantwortet werden, ob und gegebenenfalls welche relevante Störung beim Angeklagten vorlag. In einem zweiten Schritt ist dann zu prüfen, ob diese tatsächlich festgestellte Störung rechtlich unter eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Auf dieser Grundlage ist in einem dritten Schritt zu klären, ob sich eine von § 20 StGB erfasste Störung auf die Einsichts- oder auf die Steuerungsfähigkeit bei Tatbegehung in einem relevanten Ausmaß ausgewirkt hat (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2024 – 5 StR 276/24 –, juris Rn. 11).

b) Für die Tatsachenbewertung ist das Gericht auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen. Gleichwohl handelt es sich bei der Frage des Vorliegens eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB und bei der Prüfung einer aufgehobenen oder erheblich beeinträchtigten Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit um Rechtsfragen.

c) Im Urteil unerlässlich ist die konkretisierende Darlegung, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr., vgl. BGH a.a.O. Rn. 12). Schließt sich der Tatrichter – wie hier – den Ausführungen eines Sachverständigen an, müssen dessen wesentlichen Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so wiedergegeben werden, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2021 – 1 StR 291/21 –, juris Rn. 16; Fischer a.a.O. § 20 Rn. 9d).

d) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht, weil es über die erste Stufe der Prüfung nicht hinausgeht und lediglich eine Diagnose benennt. So mangelt es insbesondere an einer nachvollziehbaren Darlegung, in welcher Weise sich das angenommene Störungsbild – in Verbindung mit einer nach den Feststellungen zur Vorbehandlung und der aktuellen Diagnose nahe liegenden weiteren psychischen Erkrankung – auf den Angeklagten und seine Handlungsmöglichkeiten in den konkreten Tatsituationen ausgewirkt hat (vgl. zur Darstellungspflicht Senat, Beschluss vom 10. September 2024 – 203 StRR 326/24 –, juris Rn. 8 zu wahnhaften Störungen; BGH, Beschluss vom 2. August 2023 – 2 StR 234/23 –, juris zum Liebeswahn; KrehlGüntge in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 238 StGB Rn. 87 f. zur Schuldprüfung bei der Nachstellung). Die bloße Bezeichnung der Störung als Erotomanie (Liebeswahn), also einer wahnhaften Störung, die in der Regel in Verbindung mit weiteren psychischen Erkrankungen auftritt, genügt nicht.

Das Urteil unterliegt daher der Aufhebung. Die neue Strafkammer wird mit Hilfe eines Sachverständigen prüfen, ob der Angeklagte im Tatzeitraum an einer Störung litt, die rechtlich unter eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist, und wenn ja, unter welches der Merkmale. Anschließend wäre zu klären, ob sich die Störung auf die Einsichts- oder auf die Steuerungsfähigkeit bei Tatbegehung in einem relevanten Ausmaß ausgewirkt hat.“