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OWI III: Diverses zu Fahrverbot und Geldbuße, oder: Zeitablauf, Hinweis, Absehen, Ausnahme, Reudzierung

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Und – wie im Verfahren – am Tagesende einige Rechtsfolgeentscheidung, und zwar zum Fahrverbot und eine zur Geldbuße.

Auch hier gibt es nur die Leitsätze, da die Entscheidungen nur die vorhandene Rechtsprechung fortschreiben. Wesentliche Neues enthalten sie nicht. Die Entscheidung zum Absehen bzw. Beschränkung des Fahrverbotes auf eine bestimmte Motorleistung ist m.E. falsch.

Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

Ist im Bußgeldbescheid ein Fahrverbot nach § 25 StVG nicht angeordnet worden, so darf das Gericht nur dann auf diese Nebenfolge erkennen, wenn es in entsprechender Anwendung des § 265 Abs. 2 StPO den Betroffenen zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.

1. Ob ein Absehen von einem Fahrverbot wegen langer Verfahrensdauer zu erwägen ist, ist eine Frage des Einzelfalls und kommt regelmäßig erst in Betracht, wenn seit der zu ahnenden Ordnungswidrigkeit deutlich mehr als zwei Jahre vergangen sind. Hierbei ist grundsätzlich auf den Zeitraum zwischen Tat und letzter tatrichterlicher Entscheidung abzustellen.

2. Bei einer rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung kommt in Betracht, dass ein ordnungsgemäß verhängtes Fahrverbot teilweise oder vollständig als vollstreckt gilt. Ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. Das Gericht muss in einem solchen Fall erkennen lassen, dass es diesen Gesichtspunkt erwogen hat.

Ein Fahrverbot kann derart beschränkt werden, dass es Verbrennermotoren bis 60 kW Motorleistung ausnimmt.

1. Im Rahmen des Regelfahrverbotes nach Nr. 39.1 BKat führen die bloße Unübersichtlichkeit des Tatortes mit vielen Fahrzeugen, vielen Fahrspuren, vielen reflektierenden Lichtern infolge schlechten Wetters im Dunkeln nicht zu einem Wegfall der Indizwirkung des Regelfahrverbotstatbestands. Derartige Umstände entlasten nicht, sondern verschärften noch den der Betroffenen beim Abbiegen mit Unfallverursachung zu machenden Fahrlässigkeitsvorwurf. Schon unter besten Sichtbedingungen ist es falsch und führt zu einem Regelfahrverbot, wenn man in den entgegenkommenden Verkehr beim Abbiegen fährt und hierbei einen Unfall verursacht.

2. Ein eingetretener Eigenschaden, der nach Angaben der Betroffenen durch die Vollkaskoversicherung mit 600,00 € Selbstbeteiligung übernommen wurde, ist nicht geeignet, tatbezogene Besonderheiten im Rahmen der Nr. 39.1 BKat feststellen zu können, die zu einem Absehen vom Regelfahrverbot führen mussten.

3. Fehlende Voreintragungen allein sind kein nicht Grund, von einem Regelfahrverbot abzusehen.

4. Auch eine Gesamtschau aller vorstehend genannten Umstände ist nicht geeignet, die Indizwirkung der Regelfahrverbotsanordnung der Nr. 39.1 BKat zu erschüttern.

Ein Augenblicksversagen fehlt, wenn vor dem Erreichen eines Kreuzungsbereiches eine 30-er Zone endet und beim Linksabbiegen in eine andere Straße ein Zeichen 274 mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h und noch wenige Meter danach eine Lichtzeichenanlage für Fußgängerüberquerungen aufgestellt ist und der Fahrzeugführer das 30-km/h-Schild bei dem Linksabbiegen und Einfahren in die neue Straße übersieht. Eine derartige Beschilderung ist auch nicht verfahrensrelevant widersprüchlich.

Bei drohenden Schwierigkeiten im Hauptberuf durch unbezahlte Freistellung und drohenden erheblichen wirtschaftlichen Einbußen im Nebengewerbe kann bei einem nicht vorbelasteten Täter eines qualifizierten Rotlichtverstoßes, der den Einspruch auf die Rechtsfolge beschränkt hat, unter angemessener Erhöhung der Regelgeld-buße von einer Fahrverbotsanordnung abgesehen werden.

Von dem im Bußgeldbescheid verhängten Regelsatz kann zugunsten des Betroffenen gemäß § 17 Abs. 3 OWiG abgewichen werden, wenn der geringfügig vorgeahndete Betroffene mit der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Einzelintervention positives Nachtatverhalten gezeigt hat.

 

 

OWi III: Geldbußenbemessung im Bußgeldverfahren, oder: Verwertung von tilgungsreifen Voreintragungen

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Und dann zum Tagesschluss noch etwas zur Geldbußenbemessung, und zwar der OLG Naumburg, Beschl. v. 06.05.2025 – ORbs 104/25. Nichts Dolles, aber ich bin ja froh, wenn ich überhaupt OWi-Entscheidungen habe, über die ich berichten kann.

Das AG hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein Bußgeld von 350,00 EUR€ verhängt. Dieses Urteil ist dem Betroffenen am 22. Januar 2025 zugestellt worden. Dagegen die Rechtsbeschwerde, die hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs Erfolg hatte:

„Das angefochtene Urteil weist hinsichtlich der Bemessung der Geldbuße einen durchgreifen-den Rechtsfehler auf. Hierzu hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift an den Senat vom 11. April 2025 das Folgende ausgeführt:

„Das Amtsgericht hat bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße die verkehrsrechtlichen Voreintragungen des Betroffenen berücksichtigt (UA S. 3 f) — unter anderem diejenige gemäß Bußgeldbescheid des Kreises Soest vom 28.04.2022 (rechtskräftig seit 17.05.2022), mit dem gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 200 Euro wegen Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 33 km/h beim Führen eines PKW festgesetzt wurde.

Im Ergebnis zu Recht weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass die Verwertung dieser verkehrsrechtlichen Vorahndung gegen das absolute Verwertungsverbot gemäß § 29 Abs. 7 S. 1 i V. m. § 28 Abs. 2 Nr. 3 StVG verstößt. Danach darf eine eingetragene Tat und Entscheidung aus dem Verkehrseignungsregister für die Ahndung der Verstöße von Personen, die wiederholt Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begehen, nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden, wenn die Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht wurde. Dies gilt auch, wenn die Eintragung tilgungsreif ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines Verwertungsverbots ist nicht der Tattag, sondern an dem die letzte tatrichterliche Entscheidung ergeht (Euler, in BeckOK-OWiG, 45. Edition, Stand: 01.01.2025, § 29 StVG Rn. 8 m. weit. Nachw.)

Die vorstehende Eintragung vom 28.04.2022 (rechtskräftig seit 17.05.2022) war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts Weißenfels vom 02.12.2024 tilgungsreif. Nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a StVG beträgt die Tilgungsfrist zwei Jahre und 6 Monate, wenn eine mit einem Punkt bewertete verkehrsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit im Sinne Fahrerlaubnisverordnung (FeV) gegeben ist. Dies ist nach der Nr. 3.2.2 der Anlage 13 zu § 40 FeV (Fassung vom 20.04.2020, gültig vom 28.04.2020 bis 21.08.2024) in Verbindung mit Nr. 11.3.6 des Anhangs zu Nr. 11 (Tabelle 1) der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV hier der Fall (in der aktuellen Fassung vom 13.10.2021, gültig seit dem 09.11.2021).

Die Tilgungsfrist begann gemäß § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG mit Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung vom 28.04.2022, mithin am 17.05.2022 zu laufen. Tilgungsreife trat somit am 17.11.2024 ein.

Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts am 02.12.2024 durfte die besagte Voreintragung somit nicht mehr verwertet werden. Da sie gleichwohl bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt wurde, ist nicht auszuschließen, dass das Amtsgericht bei Beachtung des Verwertungsverbots zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Das angegriffene Urteil ist daher im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der neu zu treffenden Sachentscheidung durch den Tatrichter zwischenzeitlich auch hinsichtlich der Voreintragung vom 02.12.2019 (rechtskräftig seit 21.12.2019) Tilgungsreife eingetreten ist. Die Tilgungsfrist betrug vorliegend gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 lit. b StVG 5 Jahre. Es handelt sich hier bei der Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 58 km/h – um eine besonders verkehrsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit, die mit zwei Punkten nach der FeV bewertet ist, Nr. 2.2.3 der Anlage 13 zu § 40 FeV (Fassung vom 06.10.2017, gültig vom 19.10.2017 bis 27.04.2020) in Verbindung mit Nr. 11.3.8 der Tabelle 1 (Anhang zu Nr. 11) zur Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV (Fassung des Bußgeldkatalogs vom 05.11.2013, gültig vom 01.05.2014 bis 27.04.2020).

Auch bezüglich der weiteren Voreintragungen vom 17.03.2023 (rechtskräftig seit 06.04.2023) und vom 17.08.2023 (rechtskräftig seit 06.09.2023) wird der Tatrichter die jeweilige Tilgungsreife bezogen auf den Zeitpunkt seiner neuen Entscheidung zu prüfen haben.“

Dem schließt sich der Senat an. Die Entscheidung über die Zurückverweisung folgt aus § 79 Abs. 6 OWiG.“

OWi III: Geldbuße – Bemessung und Begründung, oder: „Rechtskenntnisse“ des RA und Urteilsgründe

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Und dann zum Tagesschluss noch zwei Entscheidungen zur Geldbuße – Bemessung und Begründung. Das sind:

Ob einem Betroffenen ein erhöhtes Unrecht vorzuwerfen ist, kann nicht pauschal aus einer Zuordnung zu einer bestimmten Berufsgruppe („als Rechtsanwalt“) abgeleitet werden und begründet keinen „besonderen Maßstab“ für die Bußgeldbemessung nach § 17 Abs. 3 OWiG.

Mangels einer individuell getroffenen Zumessungsentscheidung ohne nähere Würdigung des entsprechenden Verteidigungsvorbringens kann in der Rechtsmittelinstanz nicht beurteilt werden, ob die angefochtene Entscheidung im Rechtsfolgenausspruch rechtsfehlerfrei ergangen ist.

 

OWi III: Berücksichtigung von Nachtatverhalten, oder: Wenn der Betroffene patzig wird

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Und dann habe ich hier noch den KG, Beschl. v. 10.03.2025 – 3 ORbs 20/25 – 122 SsBs 5/25 – zur bußgelderhöhenden Berücksichtigung von Nachtatverhalten des Betroffenen gegenüber Polizeibeamten.

Das KG führt das aus:

„3. Die Überprüfung der Rechtsfolgenentscheidungen führt lediglich zu einer Anpassung der Geldbußen; i.Ü. sind sie nicht zu beanstanden.

….

bb) Der Einwand des Rechtsbeschwerdeführers, sein Nachtatverhalten hätte bei der Bestimmung der Geldbußen unberücksichtigt bleiben müssen, trifft in dieser Pauschalität nicht zu.

Es ist allgemein anerkannt, dass unter das Tatbestandsmerkmal „der Vorwurf, der den Täter trifft“, nicht nur die Umstände fallen, die die Begehung der Ordnungswidrigkeit, sondern auch das Nachtatverhalten des Täters umfassen, auch wenn das Ordnungswidrigkeitenrecht anders als das Strafrecht in § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB dies nicht ausdrücklich normiert hat (vgl. Rebmann/Roth/Hermann, OWiG §17 Rn. 19 m.w.N.). Demnach ist das vorliegende von fehlender Unrechtseinsicht getragene Nachtatverhalten des Betroffenen grundsätzlich geeignet, die Bestimmung der Geldbußen für die vorsätzlich begangenen Zuwiderhandlungen zu beeinflussen, es sei denn, es ist im Kern als Ausdruck seines Rechts, sich selbst nicht zu belasten und nicht zu seiner Überführung beizutragen zu müssen, zu bewerten. So darf z.B. ein (auch hartnäckiges) Leugnen der Zuwiderhandlung, Schweigen zum Vorwurf, zulässiges Prozessverhalten oder vergleichbares Verhalten nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht zu Lasten des Betroffenen berücksichtigt werden (vgl. BayObLG zfs 2023, 287; König DAR 2024, 367).

Die Berücksichtigung sonstigem von fehlender Unrechtseinsicht getragenes Nachtatverhalten orientiert sich an dem anerkannten Zweck einer Geldbuße, den Betroffenen zur Respektierung der geltenden Rechtsordnung anzuhalten. Danach ist es angebracht, Tätern, die das Unrecht ihrer Handlung erkennbar einsehen mit einer entsprechenden milderen Geldbuße zu begegnen (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 26. November 2018 – 2 Ss (OWi) 286/18 -, juris; Mitsch in KK-OWiG 5. Aufl., § 17 Rn. 69), andernfalls auf eine erhöhte Geldbuße zu erkennen, sofern das Verhalten den Schluss auf eine die Rechtsordnung missachtende Einstellung rechtfertigt (vgl. Senat NZV 1992, 249; OLG Köln NZV 1995, 327).

Dieser Maßstab erfordert vom Tatgericht eine zurückhaltende und differenzierte Berücksichtigung des auf fehlender Unrechtseinsicht basierendem Nachtatverhaltens.

Vorliegend hat das Tatgericht ohne die erforderliche differenzierte Bewertung und damit fehlerhaft das gesamte Nachtatverhalten des Betroffenen (s.o. S. 3) als bußgelderhöhend bewertet. Seine Äußerung, sie, die Zeugen, würden „unschuldige Bürger ärgern“, macht zwar die fehlende Einsicht in sein Verhalten deutlich, kommt aber dem Leugnen seines Fehlverhaltens gleich (vgl. BayObLG zfs a.a.O.) und durfte keine nachteilige Berücksichtigung finden. Hinsichtlich der weiteren Äußerungen des Betroffenen gegenüber den Zeugen (s.o. S. 3) ist den Urteilsgründen die Begründung für die bußgelderhöhende Bewertung nicht ausreichend zu entnehmen.

Diese Fehler führen aber nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache. Denn den Urteilsgründen sind sowohl die Umstände des Nachtatverhaltens als auch das Verhalten gegenüber den Zeugen hinreichend zu entnehmen und der Senat macht daher von der Möglichkeit Gebrauch macht, in der Sache selbst zu entscheiden (§ 79 Abs. 6 1. Var. OWiG).

Der Senat hat eine umfassende Gesamtschau der weiteren Äußerungen und dem Auftreten des Betroffenen gegenüber den Zeugen vorgenommen und bewertet dies als bußgelderhöhendes Nachtatverhalten. Dabei hat er durchaus bedacht, dass eine Verkehrskontrolle eine Ausnahmesituation darstellen kann, die den Betroffenen zu unbedachten und von seinem Gegenüber hinzunehmende Äußerungen verleitet haben kann (vgl. König DAR 2024, 367), auch wenn den persönlichen Verhältnissen zu entnehmen ist, dass ihm das Begehen von Verkehrsverstößen, die vorliegend nicht mehr bußgelderhöhend bewertet werden durften, nicht fremd ist. Das längere Nichtbefolgen der Aufforderung, den Motor abzustellen, um damit das Gespräch mit den Zeugen zu erschweren, das rechtmäßige Vorgehen der Polizeibeamten dadurch grundlos nachhaltig in Frage zu stellen, ihnen sowohl ihre fachliche wie persönliche Kompetenz abzusprechen, ihnen die fehlerhafte Handhabung des Opportunitätsgrundsatzes zu unterstellen, das Verfolgungsinteresse des Staates repräsentiert durch die Zeugen zu negieren, zeigen nicht nur ein distanzloses, unangemessenes, die Zeugen herabwürdigendes Verhalten, sondern lässt den Schluss – auch unter Berücksichtigung der wiederholten vorsätzlichen Missachtung der innerstädtischen Geschwindigkeitsregeln während der Fahrt – auf eine die Rechtsordnung missachtende Einstellung des Betroffenen zu und dass er sich durch eine niedrigere Geldbuße nicht wird beeindrucken lassen, sich zukünftig regelkonform zu verhalten.

Dieses Nachtatverhalten stellt ein Abweichen vom Regelfall dar, dessen bußgelderhöhende Berücksichtigung allerdings nicht – entgegen der Ansicht des Tatgerichts – durch eine mathematische Berechnung der Erhöhung der Regelsätze (hier jeweils 25%, UA S. 9) zu erfolgen hat (vgl. Thoma in Göhler OWiG 9. Aufl., § 17 Rn. 28j m.w.N.). Der Senat erhöht die Geldbußen angemessen und setzt die Geldbuße für die Handlung zu 1) auf 580,00 Euro und für die Handlung zu 2) auf 250,00 Euro fest.“

OWi I: Verwirrende Beschilderung wegen „Klappschild“, oder: Bemerkenswerte Diktion des OLG Frankfurt/Main

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Heute dann OWi-Entscheidungen.

Den Reigen eröffne ich mit dem OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 20.01.2025 – 2 ORbs 4/25. Das AG hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 86 km/h zu einer Geldbuße von 900,00 Euro verurteilt sowie ein Fahrverbot von drei Monaten angeordnet.

Der Betroffene hatte mit 146 km/h die A 7 befahren. Auf Grund einer Lkw-Kontrolle war dort an der „Vorfallsstelle“ in zur Sicherung der Kontrolle und der damit betroffenen Personen die Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h reduziert und ein Überholverbot für Lkw und Busse angeordnet worden. Zu diesem Zweck waren sog. „Klappschilder“ verwendet worden. Diese sind vorbereitet an der Autobahn abgebracht und können „ausgeklappt“ werden, so dass damit für den Sicherungszweck – hier die Lkw-Kontrolle – situationsbezogen die Geschwindigkeit reduziert wird.

Dagegen die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er zusammengefasst einwendet, das Schild, das die Geschwindigkeit reduziert hat, nicht verstanden, bzw. nicht auf sich bezogen zu haben, da es sich um „eine völlig verwirrende Beschilderung“ gehandelt habe.

Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg, sondern:

„Der Senat macht davon Gebrauch die Schuldform auf Grund der rechtsfehlerfreien Feststellungen des Amtsgerichts auf „vorsätzliche“ Begehung umzustellen. An der gebotenen Erhöhung des Bußgeldes ist der Senat wegen des Verschlechterungsverbots rechtlich gehindert.

Die Verteidigung begründet ihren Vortrag „einer völlig verwirrenden Beschilderung“ durch Vorlage der Lichtbilder der Beschilderung. Darauf ist die Geschwindigkeitsreduktion auf 60 km/h und darunter ein Überholverbot für Lkw und Busse angeordnet. Was an dieser einfach zu verstehenden Beschilderung „verwirrend“ sein soll, wird nicht ausgeführt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Dass der Betroffene bereits diese einfache und klar verständliche Anordnung nicht versteht, begründet kein Verbotsirrtum, wie die Verteidigung vorträgt, sondern lediglich die Notwendigkeit der Überprüfung, ob der Betroffene nach eigenem Bekunden noch kognitiv in der Lage ist weiter am Straßenverkehr teilzunehmen. Das ergibt sich im Übrigen auch schon daraus, dass derjenige, der „etwas nicht versteht“ und sich damit in einer „unsicheren oder ungewissen“ Verkehrssituation befindet bereits nach § 1 StVO zu „ständigen Vorsicht und gegenseitige Rücksicht verpflichtet ist und sich so zu verhalten hat, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird“.

Wer wie der Betroffene „Verkehrsschilder“ nicht versteht oder verstehen will, auf denen Verhaltensregeln angezeigt werden, die einen Regelungseingriff in den Verkehrsfluss vorgeben und statt der gebotenen Rücksicht, genau das Gegenteil tut, indem er statt 60 km/h 146 km/h fährt, entscheidet sich bewusst und gewollt dazu Regelungen und Verkehrssituation zu ignorieren. Er stellt sich mit Absicht gegen die Rechtsordnung, gefährdet bewusst und gewollt Andere und dies alleine um des eigenen schnelleren Fortkommens willen.

In der Folge sind auch im Rechtsfolgenausspruch keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ersichtlich. Insbesondere tragen die getroffenen Feststellungen auch die Anordnung des dreimonatigen Regelfahrverbots nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BKatV in Verbindung mit BKatV Anlage Nr. 11.3.10. Die grobe Pflichtverletzung ergibt sich vorliegend aus der Geschwindigkeitsüberschreitung von 86 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften, für die in Lfd. Nr. 11.3.10 der Tabelle 1 c) BKatV ein Regelfahrverbot von 3 Monaten vorgesehen ist.

Das Fahrverbot war zu verhängen, da die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und keine außergewöhnlichen Umstände gegeben sind (st. Rspr. des OLG Frankfurt am Main, vgl. z. B. Beschluss vom 26.04.2023 – 3 ORbs 69/23). Insbesondere vermag der Umstand, dass der Betroffene aus beruflichen Gründen auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots nur dann zu rechtfertigen, wenn die Maßnahme in Bezug auf den Grad des Verstoßes zu einer Härte ganz außergewöhnlicher Art führen würde. Eine derartige Härte kann gegeben sein, wenn die Maßnahme zum belastbar nachgewiesenen Verlust des Arbeitsplatzes oder zur Existenzgefährdung führen würde und diese Folgen nicht durch zumutbare eigene Kompensationshandlungen vermieden werden können. Dazu gehören neben der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel, auch unbezahlter Urlaub, die Einstellung eines Fahrers, oder die Kreditaufnahme zur Finanzierung derartiger Kompensationen. Sonstige berufliche Nachteile auch schwerwiegender Art sind grundsätzlich als Folge der Tat hinzunehmen (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.02.2023 – 1 Ss-OWi 12/23).

Derartige durchgreifende Härten sind weder in prozessual zulässiger Weise, noch belastbar, vorgetragen, und auch sonst nicht ersichtlich.“

Eine „bemerkenswerte“ Diktion des OLG.