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OWi II: Geldbuße wegen nur geringfügiger OWi, oder: Anforderungen an/Leitlinien für die Urteilsgründe

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Im zweiten Beitrag habe ich dann den OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.2.2025 – 1 ORbs 210/25 – zu den Urteilsgründen zur Festsetzung einer Geldbuße. Auch nichts weltbewegend Neues, aber schön zusammengefasst vom OLG.

Verurteilt worden ist der Betroffene wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 91 km/h. Das AG hat eine Geldbuße in Höhe von 840,00 EUR festgesetzt sowie ein Fahrverbot von 3 Monaten angeordnet.

Das OLG beanstandet die Ausführungen (?) des AG zu den Rechtsfolgen. Hier die Leitsätze:

1. Bei der Zumessung einer Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, der Vorwurf, der den Täter trifft, und ggf. auch dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen. Das komplette Weglassen einer richterlichen Begründung lässt besorgen, dass sich der Tatrichter seines Ermessens überhaupt bewusst war. Dasselbe gilt, wenn die Entscheidung der Bußgeldbehörde unreflektiert bestätigt wird. Erforderlich ist regelmäßig eine jedenfalls kurze eigene tatrichterliche Begründung für die Höhe der Geldbuße.

2. Nur bei geringfügigen Geldbußen sind Ausführungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen entbehrlich. Bei einer erkannten Geldbuße von 840 € sind derartige Ausführungen indes zwingend erforderlich. Die Wertgrenze einer nicht mehr „geringfügigen Ordnungswidrigkeit“, die die Erörterung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfordert, liegt regelmäßig bei über 250 €.

3. Soweit das Tatgericht bei der Rechtsfolgenbemessung straßenverkehrsrechtliche Vorbelastungen berücksichtigen will, sind diese bei den Feststellungen einzeln aufzuführen und konkret darzulegen.

4. Gleiches gilt bei Verhängung eines Fahrverbots. Es muss im Urteil wenigstens eine grundsätzlich nachvollziehbare und mit Argumenten unterlegte Begründung für die Rechtfertigung eines verhängten Fahrverbots angebracht werden.

Und das OLG hängt der eingerückten Stellungnahme der GStA an:

„3. Ergänzend ist Folgendes anzumerken:

a) Bei einer erkannten Geldbuße von 840,00 € sind Ausführungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2, 1. Halbsatz OWiG zwingend erforderlich.

Ausführungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen sind nach § 17 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz OWiG nur bei geringfügigen Geldbußen entbehrlich. Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gehören die Umstände, die geeignet sind, die Fähigkeit des Täters zu beeinflussen, eine bestimmte Geldbuße aufzubringen. Enthält das Urteil bei einer nicht nur geringfügigen Ordnungswidrigkeit keine oder nur unzureichende Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen, sind die Zumessungserwägungen materiell-rechtlich unvollständig und unterliegen der Aufhebung (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 21. Juli 2016, (1 B) 53 Ss-OWi 339/16 (186/16), Senatsbeschluss vom 16. März 2012, 1 Ss (OWi) 71 B/12; Senatsbeschluss vom 30. März 2012, 1 Ss (OWi) 76 B/12 jeweils m.w.N.).

Die Wertgrenze einer nicht mehr „geringfügigen Ordnungswidrigkeit“, die die Erörterung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfordert, wird durch die die überwiegende Mehrheit Oberlandesgerichte in Anlehnung an die für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde maßgebliche Wertgrenze (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) bei über 250 Euro angenommen (vgl. OLG Celle NJW 2008, 3079; OLG Jena VRS 110, 443, 446; OLG Jena VRS 113, 351; OLG Köln ZfSch 2006, 116; OLG Düsseldorf NZV 2000, 426; OLG Düsseldorf NZV 2008, 161; KG VRS 111, 202; OLG Bamberg GewArch 2007, 389, 390; BayObLG DAR 2004, 594; OLG Zweibrücken NZV 1999, 219; OLG Zweibrücken NZV 2002, 97; Senatsbeschluss vom 21. Juli 2016, (1 B) 53 Ss-OWi 339/16 (186/16); Senatsbeschluss vom 8. Juni 2010, 1 Ss (OWi) 109 B/10; Senatsbeschluss vom 16. März 2012, 1 Ss (OWi) 71 B/12; eine Mindermeinung setzt die Wertgrenze mit Blick auf § 80 Abs. 2 OWiG schon bei 100,00 € an: vgl. OLG Düsseldorf VRS 97, 214; OLG Hamm VRS 92, 40; OLG Hamm SchlHA 2004, 264).

Da gegen den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Beschluss eine Geldbuße in Höhe von 840,00 Euro festgesetzt worden ist, hätte der erkennende Richter in den Urteilsgründen auch Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen, insbesondere zum Beruf, Unterhaltsverpflichtungen u.a., treffen müssen.

Zu einer Schätzung der Einkommensverhältnisse oder zur Annahme durchschnittlicher Vermögensverhältnisse kann das Tatgericht erst dann kommen, wenn der Betroffene Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen verweigert oder das Gericht den Angaben dazu keinen Glauben schenken kann. In diesen Fällen dürfte in den Vordergrund rücken, dass den Bußgeldkatalogen durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse der Betroffenen zu Grunde liegen (vgl. Göhler, OWiG, 18. Aufl., Rdnr. 29 m.w.N.). Aber auch hierzu verhält sich das angefochtene Urteil nicht.

b) Soweit das Tatgericht bei der Rechtsfolgenbemessung straßenverkehrsrechtliche Vorbelastungen berücksichtigen will, sind diese bei den Feststellungen einzeln aufzuführen und konkret darzulegen, woran es hier ebenfalls fehlt.

c) Auch wenn der Einspruch des Betroffenen gegen einen Bußgeldbescheid auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wird, können sich Ausführungen zum subjektiven Tatbestand aufdrängen. Vor dem Hintergrund von § 3 Abs. 4a Satz 1 BKatV können durch die Höhe des erkannten Bußgeldes Rückschlüsse gezogen werden, ob die Bußgeldbehörde von einer fahrlässig oder einer vorsätzlich verwirklichten Ordnungswidrigkeit ausgegangen ist. Soweit die Bußgeldbehörde von einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit ausgegangen ist, können sich Ausführungen zu einer vorsätzlichen Begehungsweise jedenfalls dann aufdrängen, wenn – wie im vorliegenden Fall offensichtlich ist – eine extreme Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorliegt, der Betroffene mithin durch seine Fahrweise in besonderem Maße Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer schon abstrakt gefährdet (st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 7. Februar 2025, 1 ORbs 293/24 m.w.N.; siehe bereits Senatsbeschluss vom 1. März 2012; (1B) 53 Ss-Owi 19/12 (3/12); Senatsbeschluss vom 27. April 2020, (1 B) 53 Ss-OWi 173/20 (104/20); Brandenburgisches Oberlandesgericht, 2. Strafsenat, Beschluss vom 21. Februar 2019, (2 B) 53 Ss-OWi 1/19 (8/19); ebenso statt vieler: KG, Beschluss vom 10.12.2003 – 3 Ws (B) 500/3 – 345 OWi 401/02, zit. n. juris; BayObLG NZV 1999, 97; OLG Koblenz DAR 1999, 227; OLG Jena VRS 111,52).

Denn der Korrektur des Schuldspruches – nach entsprechendem Hinweis – steht der Grundsatz des Verschlechterungsverbotes (reformatio in peius) gem. § 358 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 79 Abs. 3 OWiG nicht entgegen (vgl. BGHSt 14, 5, 7; BGHSt 21, 256, 260; BGH NStZ 1986, 20; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2012, 23; OLG Düsseldorf VRS 80, 52; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2012, 23; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. August 2010, 1 (8) SsRs 384/09, zit. n. juris, dort Rdnr. 4; OLG Bamberg DAR 2008, 218; OLG Celle NJW 1990, 589; ausf. Seitz in Göhler, OWiG, 19. Aufl. 2024, § 79 Rn. 37 m.w.N.; siehe auch bereits Senatsbeschluss vom 1. März 2012; (1 B) 53 SS-Owi 9/12 (3/12)). Dies muss erst Recht gelten, wenn das Bußgeldgericht der Annahme einer fahrlässigen Begehungsweise durch die Verwaltungsbehörde nicht folgen will.“

OWi I: Ahndung von Verkehrs-OWi nur mit Fahrverbot, oder: Nein, immer Geldbuße und Fahrverbot

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Weiter geht es dann mit OWi-Entscheidungen. Alle drei Entscheidungen kommen vom BayObLG.

Ich eröffne mit dem BayObLG, Beschl. v. 11.12.2025 – 202 ObOWi 832/25. Das AG hat den Betroffenen wegen einer Trunkenheits-/Drogenfahrt nach § 24a StVG verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot, aber keine Geldbuße verhängt. Zur Person des Betroffenen, der „den Verstoß einräumt“, ist im AG-Urteil ausgeführt, dass er gegenwärtig in der Gastronomie zu einem Nettomonatslohn von etwa 800 EUR beschäftigt ist. Infolge des hinzuverbundenen Strafverfahrens, in welchem die Staatsanwaltschaft ihren Strafbefehlsantrag „letztlich zurückgenommen“ habe, weil „sich herausstellte, dass das aufgefundene ‚Kokain‘ lediglich Coffein war“, sei dem Betroffenen durch die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entzogen worden, wodurch der Betroffene seine frühere Beschäftigung als Postzusteller verloren habe. Aus diesem Grund werde, so das AG im Rahmen der Begründung seiner Rechtsfolgenentscheidung, „entgegen § 17 OWiG […] von der Verhängung eines Bußgeldes abgesehen“, auch wenn „das Urteil […] daher aufzuheben sein“ werde.

Eine Fahrverbotsdauer von zwei Monaten erscheine andererseits zur Einwirkung auf den Betroffenen angesichts des Vorliegens eines Regelfalls nach den §§ 4 Abs. 3 BKatV, 25 Abs. 1 Satz 2 StVG geboten, Gründe für „Ausnahmen […] nicht ersichtlich“.

Dagegen die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die Erfolg hatte. Das BayObLG hat selbst entschieden und eine Geldbuße verhängt:

„Wie das Amtsgericht selbst konzediert und von der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuleitungsschrift zutreffend ausgeführt, leidet das Urteil schon deshalb an einem materiell-rechtlich durchgreifenden, zur hier erkannten Urteilsabänderung zwingenden Rechtsfehler, weil die isolierte Anordnung eines bußgeldrechtlichen Fahrverbots ohne die gleichzeitige Festsetzung einer Geldbuße nach dem ausdrücklichen und eindeutigen Wortlaut des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, und überdies speziell bei – wie hier – Verwirklichung einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 bis Abs. 2a StVG nach dem ebenso klaren Wortlaut des § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG als den maßgeblichen Rechtsgrundlagen für sämtliche in Betracht kommenden bußgeldrechtliche Fahrverbote nicht möglich ist. Das Amtsgericht hat damit (bewusst) auf eine gesetzlich nicht vorgesehene, mithin unzulässige Rechtsfolge erkannt, mag auch das hierfür genannte Motiv offengelegt worden sein. Die Anordnung eines bußgeldrechtlichen Fahrverbots setzt ausnahmslos die Tatahndung mit einem – hier bewusst nicht festgesetzten – Bußgeld voraus. Jede andere Sicht setzte sich über die dem Gesetzgeber vorbehaltene und von diesem bewusst getroffene Entscheidung hinweg, nach der das bußgeldrechtliche Fahrverbot als flankierende Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme ausgeformt ist und deshalb nur zusätzlich bzw. neben der Festsetzung einer Geldbuße, jedoch nicht an deren Stelle oder als alleinige Rechtsfolge die Ahndung mit einer Geldbuße ersetzen kann und darf, weshalb etwa auch die Anordnung eines Fahrverbots neben einer bloßen Verwarnung nach § 56 OWiG von vornherein nicht in Betracht kommt. Nur diese Auffassung entspricht im Übrigen dem System des Ordnungswidrigkeitenrechts, das keine Strafe kennt und die Verhängung eines Fahrverbots als Nebenfolge ansieht (st.Rspr.; vgl. u.a. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.09.1993 – 2 Ss [OWi] 268/93-[OWi] 75/93 II u. OLG Hamm, Beschl. v. 14.10.2003 – 4 Ss OWi 604/03; aus der diese Auffassung teilenden einhelligen Lit. u.a. Burmann, in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke StVR, 28. Aufl. § 25 StVG Rn. 1a; König, in Hentschel/König StVR, 48. Aufl. § 25 StVG Rn. 12; Deutscher, in Burhoff [Hrsg.], Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 7. Aufl. Rn. 1722 u. Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, 5 Aufl., § 4 B, jeweils m.w.N.).“

Ärger II: Krankheitsbild „plötzlicher Harndrang“, oder: Kein Notstand – „näss dich ein oder trage Windeln“

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Die zweite Entscheidung in der neuen Reihe ist eine OWi-Entscheidung, und zwar das AG Dortmund, Urt. v. 03.02.2026 – 729 OWi-224 Js 21/26 OWi-2/26. Ich habe lange geschwankt, ob ich das nicht an die Spitze setze, aber es dann doch auf den 2. Platz geschoben.

Ergangen ist das Urteil in einem OWi-Verfahren. Das AG hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 180,00 EUR verurteilt. Von einer schriftlichen Begründung des Urteils hat das AG gemäß § 77b Abs. 1 OWiG abgesehen.

Das hindert das AG aber nicht an einem mehr als markigen Zusatz, und zwar:

„Zusatz:

Soweit der Betroffene sich damit verteidigt hat, er habe an plötzlichem Harndrang gelitten, was als Krankheitsbild bei ihm auch bereits ärztlich diagnostiziert worden sei, hat das Gericht dies genau so feststellen können. Der als Zeuge vernommene Messbeamte konnte sich nämlich entsprechend des ihm bekannten Anzeigentextes noch gut daran erinnern, dass der Angeklagte nach Anhalten sofort nach einer Toilette verlangte und Harndrang geltend machte. Er konnte sich auch daran erinnern, dass eine Polizeibeamtin am Anhalteort den Betroffenen zu einer Toilette auf der Polizeiwache neben dem Anhalteort begleitete. Die Tatsache allerdings, dass der Angeklagte nach bereits etwa 600 m Fahrstrecke aufgrund seiner Erkrankung derartigen Harndrang verspürte, dass er statt vorgeschriebener Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h mit über 50 km/h fuhr, konnte nicht eine Herabsetzung des Bußgeldes oder gar eine Verfahrenseinstellung aus dem Gesichtspunkt der sog. notstandsähnlichen Handlung veranlassen. Vielmehr muss ein Betroffener ggf. in einer derartigen gesundheitlichen Situation auf Autofahrten gänzlich verzichten oder auch Windeln nutzen. Auch ein einfaches Einnässen auf dem Fahrersitz wäre unproblematisch möglich und angesichts der dem Betroffenen bekannten eigenen Erkrankung zumutbar, da er sich ja trotz des bekannten Problems jederzeit möglichen plötzlichen und unangekündigten Harndrangs zu der Fahrt entschieden hat. Die Verkehrssicherheit steht nicht zur Disposition an chronischem plötzlichem Harndrang leidender Fahrzeugführer*innen.“

Ja, auch hier gilt: Richtig gelesen. Das AG „empfiehlt“ dem Betroffenen, „ggf. in einer derartigen gesundheitlichen Situation auf Autofahrten gänzlich verzichten oder auch Windeln nutzen. Auch ein einfaches Einnässen auf dem Fahrersitz wäre unproblematisch möglich und angesichts der dem Betroffenen bekannten eigenen Erkrankung zumutbar, da er sich ja trotz des bekannten Problems jederzeit möglichen plötzlichen und unangekündigten Harndrangs zu der Fahrt entschieden hat.“ Und dann folgt noch ein Markiges: „Die Verkehrssicherheit steht nicht zur Disposition an chronischem plötzlichem Harndrang leidender Fahrzeugführer*innen.“

Warum in der Reihe „Ärger“? Nun, dahingestellt lasse ich mal die Frage, ob die Entscheidung in der Sache vertretbar ist, da die Frage des Notstands bei Harndrang in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt ist.

Aber darüber hinaus: Schweres Geschütz. Woher nimmt das AG das Recht, den Betroffenen aufzufordern, ganz auf Fahrten zu verzichten, Windeln zu tragen oder lieber den Sitz einzunässen, um die Verkehrssicherheit zu schützen? Ich finde keine gesetzliche Regelung aus der man das so ableiten könnte bzw. das wäre eine Frage, für die bei Gefährdung Dritter, die hier aber offenbar nicht vorgelegen hat, die Fahrerlaubnisbehörde zuständig wäre. Zudem schießt die Diktion des AG übers Ziel hinaus. Aber das kennt man vom AG Dortmund. Ich erinnere an das AG Dortmund, Urt. v. 11.10.2022 – 729 OWi-262 Js 1751/22-110/22 – oder das AG Dortmund, Urt. v. 11.04.2024 – 729 OWi-256 Js 414/24-34/24 , wonach Rentner, Arbeitslose und Beamte grundsätzlich nicht auf die Fahrerlaubnis angewiesen sind und deshalb ein Absehen vom Fahrverbot nicht in Betracht kommt.

Zu zusätzlichem Ärger führt bei mir der Umstand, dass der „Zusatz“ des AG angesichts der Rechtskraft des Urteils nach § 77b Abs. 1 OWiG völlig überflüssig ist/war. Da kann man m.E. schon den Eindruck haben, hier ging es nicht um den Einzelfall, sondern lediglich um die Schaffung eines Leitsatzes (die Veröffentlichung im DAR und der NZV dürfte sicher sein).

Aber etwas Positives hat die Entscheidung dann doch. Man gendert und spricht von „Fahrzeugführer*innen„. ? Immerhin.

OWi II: Überzeugung von der Fahrereigenschaft, oder: Anforderungen an die Urteilsgründe

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Die zweite OWi-Entscheidung kommt vom KG. Das hat mit dem KG, Beschl. v. 02.10.2025 – 3 ORbs 179/25 – ein AG-Urteil aufgehoben, durch das gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 300 EUR und zugleich ein einmonatiges Fahrverbot verhängt worden ist. Der Betroffene soll nach den Feststellungen des AG als Führer eines Kraftfahrzeugs trotz entsprechenden Verbots überholt und hierbei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht haben. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte Erfolg:

„Die Beweiswürdigung ist in Bezug auf die Fahrereigenschaft lückenhaft. Denn die Urteilsgründe enthalten keinen Grund dafür, warum die Tatrichterin davon überzeugt war, dass der Betroffene das Fahrzeug, mit dem der Verkehrsunfall verursacht worden ist, geführt hat. Das Erfordernis, dies mitzuteilen, leitet sich aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 StPO ab.

Daran ist auch in einem Fall festzuhalten, bei welchem, wie hier, mit größter Wahrscheinlichkeit dieser Gesichtspunkt vom Bußgeldrichter schlicht deshalb vergessen worden ist, weil er in der Hauptverhandlung „unstreitig“ war und der Verteidiger (als Vertreter des von der Erscheinenspflicht entbundenen Betroffenen) die Fahrereigenschaft ausdrücklich eingeräumt oder stillschweigend vorausgesetzt hat. Der Senat hat weiterhin Bedenken, bei dieser Sachlage von einer „konkludenten“ Feststellung der Täterschaft auszugehen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. September 2011 – 3 Ws (B) 462/11 – und vom 28. Januar 2021 – 3 Ws (B) 18/21 -).

Dieser sachlich-rechtliche Mangel erfasst das gesamte Urteil, das damit aufzuheben ist, so dass das Amtsgericht Tiergarten erneut mit der Sache befasst werden muss (§ 79 Abs. 6 OWiG).“

OWI III: Diverses zu Fahrverbot und Geldbuße, oder: Zeitablauf, Hinweis, Absehen, Ausnahme, Reudzierung

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Und – wie im Verfahren – am Tagesende einige Rechtsfolgeentscheidung, und zwar zum Fahrverbot und eine zur Geldbuße.

Auch hier gibt es nur die Leitsätze, da die Entscheidungen nur die vorhandene Rechtsprechung fortschreiben. Wesentliche Neues enthalten sie nicht. Die Entscheidung zum Absehen bzw. Beschränkung des Fahrverbotes auf eine bestimmte Motorleistung ist m.E. falsch.

Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

Ist im Bußgeldbescheid ein Fahrverbot nach § 25 StVG nicht angeordnet worden, so darf das Gericht nur dann auf diese Nebenfolge erkennen, wenn es in entsprechender Anwendung des § 265 Abs. 2 StPO den Betroffenen zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.

1. Ob ein Absehen von einem Fahrverbot wegen langer Verfahrensdauer zu erwägen ist, ist eine Frage des Einzelfalls und kommt regelmäßig erst in Betracht, wenn seit der zu ahnenden Ordnungswidrigkeit deutlich mehr als zwei Jahre vergangen sind. Hierbei ist grundsätzlich auf den Zeitraum zwischen Tat und letzter tatrichterlicher Entscheidung abzustellen.

2. Bei einer rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung kommt in Betracht, dass ein ordnungsgemäß verhängtes Fahrverbot teilweise oder vollständig als vollstreckt gilt. Ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. Das Gericht muss in einem solchen Fall erkennen lassen, dass es diesen Gesichtspunkt erwogen hat.

Ein Fahrverbot kann derart beschränkt werden, dass es Verbrennermotoren bis 60 kW Motorleistung ausnimmt.

1. Im Rahmen des Regelfahrverbotes nach Nr. 39.1 BKat führen die bloße Unübersichtlichkeit des Tatortes mit vielen Fahrzeugen, vielen Fahrspuren, vielen reflektierenden Lichtern infolge schlechten Wetters im Dunkeln nicht zu einem Wegfall der Indizwirkung des Regelfahrverbotstatbestands. Derartige Umstände entlasten nicht, sondern verschärften noch den der Betroffenen beim Abbiegen mit Unfallverursachung zu machenden Fahrlässigkeitsvorwurf. Schon unter besten Sichtbedingungen ist es falsch und führt zu einem Regelfahrverbot, wenn man in den entgegenkommenden Verkehr beim Abbiegen fährt und hierbei einen Unfall verursacht.

2. Ein eingetretener Eigenschaden, der nach Angaben der Betroffenen durch die Vollkaskoversicherung mit 600,00 € Selbstbeteiligung übernommen wurde, ist nicht geeignet, tatbezogene Besonderheiten im Rahmen der Nr. 39.1 BKat feststellen zu können, die zu einem Absehen vom Regelfahrverbot führen mussten.

3. Fehlende Voreintragungen allein sind kein nicht Grund, von einem Regelfahrverbot abzusehen.

4. Auch eine Gesamtschau aller vorstehend genannten Umstände ist nicht geeignet, die Indizwirkung der Regelfahrverbotsanordnung der Nr. 39.1 BKat zu erschüttern.

Ein Augenblicksversagen fehlt, wenn vor dem Erreichen eines Kreuzungsbereiches eine 30-er Zone endet und beim Linksabbiegen in eine andere Straße ein Zeichen 274 mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h und noch wenige Meter danach eine Lichtzeichenanlage für Fußgängerüberquerungen aufgestellt ist und der Fahrzeugführer das 30-km/h-Schild bei dem Linksabbiegen und Einfahren in die neue Straße übersieht. Eine derartige Beschilderung ist auch nicht verfahrensrelevant widersprüchlich.

Bei drohenden Schwierigkeiten im Hauptberuf durch unbezahlte Freistellung und drohenden erheblichen wirtschaftlichen Einbußen im Nebengewerbe kann bei einem nicht vorbelasteten Täter eines qualifizierten Rotlichtverstoßes, der den Einspruch auf die Rechtsfolge beschränkt hat, unter angemessener Erhöhung der Regelgeld-buße von einer Fahrverbotsanordnung abgesehen werden.

Von dem im Bußgeldbescheid verhängten Regelsatz kann zugunsten des Betroffenen gemäß § 17 Abs. 3 OWiG abgewichen werden, wenn der geringfügig vorgeahndete Betroffene mit der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Einzelintervention positives Nachtatverhalten gezeigt hat.