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OWi I: Absehen vom Fahrverbot, aber erhöhte Geldbuße, oder: Beschwer des Betroffenen?

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Heute dann ein wenig OWi, und zwar zunächst mit einer Entscheidung u.a. zum Fahrverbot, und zwar der OLG Schleswig, Beschl. v. 19.06.2024 – I ORbs 60/24.

Das AG hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h eine Geldbuße von 600,00 € festgesetzt. Es hat im Rechtsfolgenausspruch von der Verhängung des Regelfahrverbotes abgesehen und stattdessen die Geldbuße verdreifacht.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, welche er mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Sie geht u.a. davon aus, dass es an einer Benachteiligung des Betroffenen durch die vom AG letztlich vorgenommene Festsetzung der Geldbuße fehle, da diese im Vergleich zum Fahrverbot das mildere Ahndungsmittel sei. Das hat das OLG anders gesehen:

„b) Auch im Rechtsfolgenausspruch ist der Betroffene nach Auffassung des Senates beschwert.

Zwar führt die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend aus, dass unter dem Aspekt des Verschlechterungsverbots eine (erhöhte) Geldbuße gegenüber einem Fahrverbot die mildere Sanktion ist und deshalb auch auf ein Rechtsmittel allein zugunsten eines Betroffenen bzw. bei Anwendung von § 301 StPO verhängt werden darf (vgl. u.a. OLG Hamm, Beschluss vom 2. Juli 2007 – 3 Ss OWi 360/07 –, juris). Dieser Rechtsgedanke beruht allerdings auf einer abstrakten Differenzierung zwischen Geldbuße und Fahrverbot als unterschiedliche Sanktionen. Dies ist zu unterscheiden von der Frage, ob die rechtsfehlerhafte Anwendung dieser Sanktionsmöglichkeiten den Betroffenen dann konkret beschwert, wenn von der härteren Sanktion gegen Erhöhung der milderen Sanktion abgesehen wird. Würde die Beschwer unter dem Gesichtspunkt verneint, dass „nur“ auf eine mildere Sanktion erkannt wurde und ließe man dabei außer Betracht, dass diese nachteilig erhöht wurde, wäre es dem Rechtsbeschwerdegericht stets verwehrt, den Rechtsfolgenausspruch in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zu überprüfen, wenn das Tatgericht von der härteren Sanktion des Fahrverbotes abgesehen hat. Damit wäre dem Rechtsbeschwerdegericht auch nicht mehr möglich nachzuprüfen, ob das Tatgericht die Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot erkannt und dessen Bedeutung im Rechtsfolgenausspruch beachtet hat. Das sieht auch die Generalstaatsanwaltschaft offensichtlich nicht so, denn sie nimmt wirtschaftliche Erwägungen dahingehend vor, ob der Betroffene durch die Erhöhung der Geldbuße in der Gesamtschau beschwert ist und verneint dies im Ergebnis. Die diesbezüglichen Erwägungen sind jedoch hypothetisch und finden in den Urteilsgründen keine Stütze. Genau hieran zeigt sich aber, dass es dem Urteil umfassend an Feststellungen mangelt, die den Rechtsfolgenausspruch tragen könnten. Der Senat als Rechtsbeschwerdegericht kann nämlich eigene Erwägungen nicht anstelle des Tatrichters setzen. Dies folgt schon aus § 79 Abs. 6 OWiG, wonach eine eigene Entscheidung zwingend voraussetzt, dass die Feststellungen des Tatgerichts hierfür ausreichen.

Die Beschwer des Betroffenen liegt nach Auffassung des Senats schon darin, dass die Geldbuße signifikant erhöht, nämlich verdreifacht, worden ist. Denn hierin liegt eine wirtschaftliche Beschwer innerhalb der verhängten Sanktion, die den Betroffenen zu Unrecht benachteiligen kann. § 4 Abs. 4 BKatV regelt nämlich, dass bei einem Absehen vom Fahrverbot die Geldbuße angemessen (Hervorhebung durch den Senat) erhöht werden soll. Hierin kommt die Wechselwirkung beider Sanktionen zum Ausdruck, deren Beachtung für das Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar sein muss. Gleiches gilt für die innerhalb des Ermessensspielraums des Tatrichters maßgeblich zu berücksichtigenden Umstände, so u.a. die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen soweit sie entscheidungsrelevant sind. Auch wenn die Zumessungserwägungen des Tatrichters nur einer eingeschränkten Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen, hat das Rechtsbeschwerdegericht zu prüfen, ob die tatrichterlichen Erwägungen ausreichend sind oder aber lückenhaft und in sich widersprüchlich. So liegt es hier. Mangels Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen kann der Senat nicht überprüfen, ob die Erhöhung der Geldbuße um das Dreifache angemessen im Sinne von § 4 Abs. 4 BKatV ist und der Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot hinreichend Rechnung getragen wurde. Die Feststellung des Amtsgerichts „Die Verdreifachung der Regelgeldbuße erfolgte unter Berücksichtigung der Gesamtumstände.“ stellt eine inhaltslose Floskel dar, weil das Urteil sich zu diesen „Gesamtumständen“ nicht verhält. Auch im Rechtsfolgenausspruch war das Urteil daher mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben.“

Unschön dann aber:

„Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat ergänzend auf Folgendes hin:

Durchgreifenden Bedenken dürfte der Schuldspruch auch im Hinblick auf die Annahme von Fahrlässigkeit begegnen. Zunächst genügen die tatsächlichen Feststellungen zu der Beschilderung nicht, soweit das Amtsgericht lediglich ausgeführt hat, die zulässige Geschwindigkeit sei „in diesem Bereich“ beschränkt. Auch verhält sich das Urteil nicht dazu, ob der Betroffene die Beschilderung wahrgenommen oder aber (nur) übersehen hat. Angesichts von fünf einschlägigen Vorerkenntnissen im FAER, davon allein drei im Jahr 2022, und der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung um 32 km/h (ein Drittel der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) hatte das Amtsgericht allerdings erhebliche Veranlassung, eine vorsätzliche Tatbegehung durch den Betroffenen zu prüfen. Insoweit lässt das Urteil unter Ziffer II besorgen, dass sich der Tatrichter dieser Möglichkeit gar nicht bewusst war, weil Erwägungen hierzu vollständig fehlen.

Kann ein Fahrverbot aufgrund des insoweit geltenden Verschlechterungsverbots zwar nicht mehr angeordnet werden, so ist es dem Amtsgericht allerdings noch möglich, hinsichtlich der Schuldform neue Feststellungen zu treffen und die sich hierzu aufdrängenden Erwägungen anzustellen. Das Verschlechterungsverbot gilt für die Verurteilung wegen einer nachteiligen Schuldform nicht (KG, Beschluss vom 30. Januar 2023 – 3 ORbs 5/23122 Ss 138/22 -, bei BeckRS), so dass ggf. die Regelbuße nach § 3 Abs. 4a BKatV zwingend zu verdoppeln wäre.“

StPO III: Wenn von der Unterbringung abgesehen wird, oder: Keine Beschwer des Angeklagten

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Und der dritte Beschluss des BGH stammt auch aus dem Rechtsmittelrecht. Im BGH, Beschl. v. 26.09.2023 – 5 StR 399/23 – geht es noch einmal um die Beschwer des Angeklagten bei fehlender Entscheidung über die Unterbringung:

„Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 9. Mai 2022 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Von seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hatte es abgesehen. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat mit Beschluss vom 22. November 2022 (5 StR 416/22) das Urteil – unter Aufrechterhaltung der Feststellungen – aufgehoben, soweit die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben war. Nunmehr hat das Landgericht mit dem angegriffenen Urteil von einer Unterbringung nach § 64 StGB erneut abgesehen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision.

Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer unzulässig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der vorliegende Fall keinen Anlass bietet, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (BGH, Urteil vom 21. März 1979 – 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327 ff.; Beschlüsse vom 13. Juni 1991 – 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 7; vom 29. August 2011 – 5 StR 329/11; vom 19. April 2016 – 1 StR 45/16; vom 6. März 2019 – 3 StR 60/19 mwN). Diese Grundsätze gelten auch, wenn nach Aufhebung und Zurückverweisung allein noch über die Frage zu entscheiden war, ob die Maßregel anzuordnen sei (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. August 2023 – 5 StR 279/23; vom 27. April 2021 – 5 StR 102/21).“

StPO I: Keine Rechtsmittelbeschwer eines Dritten, oder: Da hilft auch das Petitionsrecht nicht

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Heute dann mal wieder StPO-Entscheidungen.

Zunächst kommt hier der BGH, Beschl. v. 10.08.2023 – StB 32/23 – zur Frage der Rechtsmittelbeschwer eines Dritten. Folgender Sachverhalt:

Der GBA führt gegen den Beschuldigten und zahlreiche weitere Personen um einen Mitbeschuldigten R. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bildung einer terroristischen Vereinigung und weiterer Straftaten (2 BJs 274/22-5). Auf seinen Antrag hat der Ermittlungsrichter des BGH gegen den Beschuldigten am 5. Dezember 2022 Haftbefehl erlassen, auf dessen Grundlage sich dieser in U-Haft befindet.

Der Beschwerdeführer (wer immer das ist) hat mit Schreiben vom 22.04.2023 beim Ermittlungsrichter des BGH beantragt, den Beschuldigten mit sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, er halte es nach seinem persönlichen Eindruck für ausgeschlossen, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Straftat begangen habe. Es sei vielmehr zu vermuten, dass Personen wie der Beschuldigte, die im Rahmen der Flutkatastrophe im Ahrtal im Sommer 2021 freiwillig Hilfe geleistet hätten, gezielt diskreditiert werden sollten, weil sie „das Versagen der bestehenden amtlichen Nothilfe drastisch sichtbar“ gemacht hätten. Aus demselben Grund würden die Ermittlungen einseitig geführt und seien daher ungeeignet, entlastende Gesichtspunkte zu finden.

Dieses Begehren hat der BGH des Bundesgerichtshofs als Haftprüfungsantrag ausgelegt und den mit Beschluss vom 15. Mai 2023 abgelehnt (1 BGs 731/23). Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seinem als Einspruch überschriebenen, 20 Seiten umfassenden Schriftsatz nebst Anlagenkonvolut vom 25.05.2023. Er wolle von seinem in Art. 17 GG gewährleisteten Petitionsrecht Gebrauch machen, soweit der Beschuldigte E. betroffen sei. Zugleich handele es sich aber um eine Haftbeschwerde, da dieser Rechtsbehelf auch ihm als Zeugen zustehe. Er sei selbst vom genannten Ermittlungsverfahren betroffen, weil sein Fahrzeug bei einem Grenzübertritt zur Schweiz am 05.12.2022 von deutschen Zollbeamten kontrolliert worden sei. Am 07.12.2022 sei er von 5:50 Uhr bis 11:00 Uhr von italienischen Polizeibeamten festgehalten sowie erkennungsdienstlich behandelt worden, und man habe ihm für diesen Zeitraum sein Mobiltelefon weggenommen. Diese Maßnahmen dienten ebenfalls dazu, eine durch Vernehmung des Beschwerdeführers zu erwartende entlastende Beweisaufnahme zu verhindern.

Darüber hinaus rügt er mit demselben Schriftsatz, ihm werde trotz beantragter und bewilligter Besuchserlaubnis verwehrt, den Beschuldigten zu besuchen. Schließlich begehrt er Einsicht in die Ermittlungsakten und Auskunft über ihn betreffende gespeicherte Daten. Soweit die Anträge nicht die Inhaftierung des Beschuldigten betreffen, hat der Ermittlungsrichter des BGH gesondert über diese entschieden bzw. den Schriftsatz zuständigkeitshalber weitergeleitet. Im Übrigen hat er der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Der hat die Beschwerde als unzulässig angesehen:

„1. Die Beschwerde ist unzulässig.

a) Nach § 304 Abs. 2 StPO ist auch ein Nichtverfahrensbeteiligter zur Beschwerde berechtigt, wenn er durch die beanstandete Maßnahme betroffen ist, mithin durch diese in der Wahrnehmung geschützter Rechte und Interessen unmittelbar beschränkt wird. Dabei ist die Möglichkeit einer Rechtsgutsbeeinträchtigung ausreichend, während ihr tatsächliches Vorliegen eine Frage der Begründetheit des Rechtsmittels ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2020 – StB 8/20, NStZ-RR 2020, 171 mwN; KK-Zabeck, StPO, 9. Aufl., § 304 Rn. 30).

Eine unmittelbare Betroffenheit in diesem Sinne ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Durch den Vollzug des Haftbefehls gegen den Beschuldigten werden die Rechte und rechtlich geschützten Interessen des Beschwerdeführers nicht berührt. Auch seine Ausführungen zur Zollkontrolle, zu der Verbringung auf ein Polizeirevier in Italien, der dortigen erkennungsdienstlichen Behandlung und zur kurz andauernden Entziehung seines Mobiltelefons vermögen eine Beschwer nicht zu begründen. Selbst wenn er durch diese Maßnahmen in seinen eigenen Rechten betroffen wäre, änderte dies nichts daran, dass durch die hier inmitten stehende Inhaftierung allein der Beschuldigte beeinträchtigt wird. § 304 Abs. 2 StPO setzt eine Beschwer durch die konkrete angegriffene Entscheidung voraus; eine bloße Betroffenheit durch andere Maßnahmen, die im Rahmen desselben Ermittlungskomplexes getroffen worden sind, genügt hingegen nicht.

b) Die Berufung auf die Petitionsfreiheit aus Art. 17 GG rechtfertigt keine andere Entscheidung. Das Grundrecht eröffnet nicht die Möglichkeit, Fremd- oder Allgemeininteressen gerichtlich geltend zu machen. Zur sachlichen Erledigung einer Petition sind Gerichte – wenn wie hier keine Maßnahmen der Justizverwaltung betroffen sind – nur nach Maßgabe des für sie geltenden Verfahrensrechts befugt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 2002 – 2 BvQ 17/02, NVwZ 2002, 1499; Dürig/Herzog/Scholz/Klein/Schwarz, 99. EL, Art. 17 Rn. 102).

2. Über das weitere Vorbringen im Schriftsatz vom 22. April 2023 ist hier nicht zu entscheiden.“

Rechtsmittel II: Absehen von der Unterbringung, oder: Keine Beschwer des Angeklagten

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Und die zweite Entscheidung kommt auch vom BGH. Es handelt sich um den BGH, Beschl. v. 01.08.2023 – 5 StR 279/23. Thematik: Beschwer des Angeklagten, wenn von der Unterbringung abgesehen worden ist. Der BGH sagt: Die Revision ist unzulässig:

„1. Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer unzulässig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (BGH, Urteil vom 21. März 1979 – 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327, 333; Beschlüsse vom 13. Juni 1991 – 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 7; vom 29. August 2011 – 5 StR 329/11; vom 19. April 2016 – 1 StR 45/16; vom 6. März 2019 – 3 StR 60/19 mwN). Diese Grundsätze gelten auch, wenn nach Aufhebung und Zurückverweisung allein noch über die Frage zu entscheiden war, ob die Maßregel anzuordnen sei (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2021 – 5 StR 102/21 Rn. 2).

2. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, hätte die Revision auch in der Sache keinen Erfolg, weil das Landgericht die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – sachverständig beraten – ohne Rechtsfehler verneint hat.“

Pflichti III: Beschwerde gegen „Pflichti-Bestellung“?, oder: Auch der „Pflichti“ brauchte eine Vollmacht

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Und dann habe ich noch zwei Entscheidungen von der „Pflichtverteidigerresterampe“ 🙂 .

Zunächst kommt hier der BGH, Beschl. v. 15.08.2023 – StB 28/23. Der Ermittlungsrichter des BGH hat dem Beschuldigten gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 1, § 144 Abs. 1 StPO Rechtsanwalt A. und einen weiteren Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger bestellt. Dagegen wendet sich der Beschuldigte, dessen Rechtsmittel verfristet war. Im Übrigen führt der BGH aus:

„Ungeachtet dessen ist das Rechtsmittel auch mangels Beschwer unzulässig. Denn durch die Bestellung eines Pflichtverteidigers als solche ist ein Beschuldigter im Regelfall nicht beschwert; er kann diese daher grundsätzlich nicht anfechten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. März 1998 – 2 BvR 291/98, NJW 1998, 2205; BGH, Beschlüsse vom 15. November 2022 – StB 51/22, NStZ 2023, 115 Rn. 4 mwN; vom 3. Mai 2023 – StB 21/23, juris Rn. 2). Das in Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK gewährleistete Recht auf Selbstverteidigung wird durch eine Pflichtverteidigerbestellung in den Fällen der notwendigen Verteidigung nicht berührt (vgl. EGMR, Urteil vom 25. September 1992 – 13611/88, EuGRZ 1992, 542 Rn. 29 ff.; BGH, Beschlüsse vom 15. November 2022 – StB 51/22, NStZ 2023, 115 Rn. 4 mwN; vom 3. Mai 2023 – StB 21/23, juris Rn. 2). Eine etwaige spätere Belastung des Beschuldigten mit den Kosten des Pflichtverteidigers nach einer rechtskräftigen Verurteilung begründet im Erkenntnisverfahren kein Rechtsschutzbedürfnis (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2023 – StB 21/23, juris Rn. 2; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Februar 1986 – 1 Ws 155/86, MDR 1986, 604, 605; Thüringer OLG, Beschluss vom 10. Mai 2012 – 1 Ws 173/12, NStZ-RR 2012, 317).

Eine Beschwer durch eine Pflichtverteidigerbestellung kommt zwar ausnahmsweise in Betracht, wenn der bestellte Verteidiger wegen mangelnder Eignung oder Interessengegensatzes unfähig erscheint, die Verteidigung ordnungsgemäß zu führen, oder der Beschuldigte in seinem Recht auf Bezeichnung des zu bestellenden Verteidigers und dessen Beiordnung aus § 142 Abs. 5 Satz 1 und 3 StPO betroffen ist (BGH, Beschlüsse vom 15. November 2022 – StB 51/22, NStZ 2023, 115 Rn. 5 mwN; vom 3. Mai 2023 – StB 21/23, juris Rn. 3; OLG Celle, Beschluss vom 17. September 1987 – 3 Ws 239/87, NStZ 1988, 39; OLG Köln, Beschluss vom 15. Juli 2005 – 2 Ws 283/05 u.a., juris Rn. 6). Derartiges hat indes weder der Beschuldigte geltend gemacht, noch gibt es hierfür Anhaltspunkte. Der Beschuldigte hatte den bestellten Pflichtverteidiger zuvor nicht nur selbst bevollmächtigt, sondern auch seine Zustimmung zur beabsichtigten Beiordnung erteilt. Ferner hat er im Beschwerdeverfahren mitgeteilt, er wünsche die weitere Verteidigung durch beide bestellten Pflichtverteidiger.“

Und dann habe ich noch den AG Regensburg, Beschl. v. 18.08.2023 – 30 Cs 126 Js 27714/19 (2). Auch nichts Neues, sondern nur ein Reminder daran, dass auch der Pflichtverteidiger ggf. eine (Vertretungs)Vollmacht braucht:

Ist der Pflichtverteidiger ohne Vollmacht nach § 411 Abs. 2 Satz 1 StPO im Hauptverhandlungstermin anwesend, ist eine von ihm dennoch erklärte Rücknahme des Einspruchs gegen einen Strafbefehl unwirksam.