Schlagwortarchiv: Beschwerde

Durchsuchung II: 2 x Beschwerdeentscheidungen, oder: Zurückstellung wegen Akteneinsicht/Rechte Dritter

Bild von Clker-Free-Vector-Images auf Pixabay

Im zweiten Posting habe ich dann zwei Entscheidungen zum Beschwerdeverfahren, darunter eine vom BVerfG, die ich bisher übersehen hatte, auf die ich jetzt aber durch die Veröffentlichung in der NJW aufmerksam geworden bin.

Hier sind dann:

1. Hat der Beschuldigter Beschwerde gegen die – noch andauernde – Sicherstellung von Unterlagen im Rahmen einer Durchsuchung eingelegt, verletzt das Beschwerdegericht den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, wenn es seine Entscheidung bis zu der – von ihm nicht zu beeinflussenden – Gewährung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft zurückstellt.

2. Bei erledigten Eingriffen wie etwa bei bereits vollzogenen Durchsuchungen kann die Zurückstellung der Beschwerdeentscheidung grundsätzlich bis zur Gewährung von Akteneinsicht unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf rechtliches Gehör geboten sein. Bei noch andauernden Eingriffen ist jedoch zügiger und effektiver Rechtsschutz zu gewähren. Geheimhaltungsinteressen der Ermittlungsbehörden kann dabei etwa dadurch Rechnung getragen werde, dass diese entweder auf offene Ermittlungsmaßnahmen verzichten oder hinsichtlich der Eingriffsgrundlagen nur teilweise Akteneinsicht gewähren.

3. Eine Verfassungsbeschwerde ist mangels Erschöpfung des Rechtswegs sowie wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der materiellen Subsidiarität unzulässig, wenn der Beschwerdeführer gegen die Untätigkeit Beschwerdegericht weder eine – nicht offensichtlich unstatthafte – Beschwerde eingelegt noch eine Verzögerungsrüge erhoben hat.

Der Beschuldigte als solcher kann sich nicht zulässigerweise gegen Ermittlungshandlungen beschweren, die lediglich Rechte Dritter berühren.

Pflichti III: Nur „From the river to the sea“ genügt nicht, oder: Großzügige Bestellung beim Jugendlichen

Bild von Peggy und Marco Lachmann-Anke auf Pixabay

Und zum Tagesschluss stelle ich dann drei zwei LG-Entscheidungen zu den Beiordnungsgründen vor. Es gibt hier allerdings nur die Leitsätze:

1. Allein der Umstand, dass noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage vorliegt, ob die Wortfolge „From the river to the sea“ ein Kennzeichen der Hamas ist, begründet keine Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage bei der Beurteilung genau dieser Frage. Dieser Umstand vermag daher keinen Fall notwendiger Beiordnung im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO zu begründen.

2. Nach der bisher ergangenen landes- und oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung besteht durchweg kein grundsätzlicher Zweifel an der Strafbarkeit der Verwendung der Parole „From the river to the sea“ als Kennzeichen der Hamas im Sinne des §§ 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs, 2, 86 Abs. 2 StGB.

3. Nach der bisher ergangenen landes- und oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung besteht durchweg kein grundsätzlicher Zweifel an der Strafbarkeit der Verwendung der Parole „From the river to the sea“ als Kennzeichen der Hamas im Sinne des §§ 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs, 2, 86 Abs. 2 StGB. Hieraus sowie aus dem Vorliegen verschiedentlicher islamwissenschaftlicher Gutachten, diese diese Frage ebenfalls bejahten, folgt, dass die Beurteilung dieser Frage keine Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage begründet, so dass auch kein Fall notwendiger Beiordnung im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO vorliegt.

4. Es kann offen bleiben, ob eine rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers zulässig ist.

1. Die Vorschrift des § 140 Abs. 2 StPO ist bei Jugendlichen und Heranwachsenden jugendgemäß zu interpretieren und es ist eine beschuldigtenfreundliche Handhabung des § 140 Abs. 2 StPO geboten.

2. Erscheint es zweifelhaft, dass der Beschuldigte selbst in der Lage ist, seine Verfahrensrechte durchzusetzen, ist ein Pflichtverteidiger beizuordnen.

Ist unter Beachtung einer Vielzahl auch einschlägiger Vorstrafen des Beschuldigten und weiterer anhängiger Strafverfahren bei der anzustellenden prognostischen Betrachtung eines im Wege der Gesamtstrafenbildung drohenden Gesamtstrafübels die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr nicht gänzlich fernliegend, so hat eine Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen der Schwere der Rechtsfolgen gemäß § 140 Abs. 2 StPO zu erfolgen.

StPO III: Neues zu Durchsuchung/Beschlagnahme, oder: Rechtsmittel, Beschwer, Herausgabe und „Richtlinie“

Bild von Nikin auf Pixabay

In diesem dritten Posting habe ich dann einige Entscheidunge, in denen es um Rechtsmittel und/oder Beschlagnahmen geht. Hier stelle ich aber nur jeweils die Leitsätze vor.

Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

Werden bei einem m gesondert Verfolgten aufgefundene Gegenstände gemäß §§ 94, 98 StPO beschlagnahmt, weil sie als Beweismittel auch für ein anderes Verfahren von Bedeutung sein könnten, ist der Angeklagte des anderen Verfahrens dadurch nicht beschwert, da sich die richterliche Maßnahme nicht gegen ihn gerichtet hat und er zudem ggf. nicht Eigentümer oder Gewahrsamsinhaber der betroffenen Gegenstände war. Auch begründet weder seine Stellung als Angeklagter als solche noch die damit einhergehende potentielle Beweisbedeutung seine Beschwer.

Liegen sowohl die Voraussetzungen des § 111n Abs. 1 StPO als auch die des § 111n Abs. 2 StPO offenkundig vor und besteht zugleich gerade kein offenkundiger Anspruch eines – gegebenenfalls personenidentischen – Dritten im Sinne des § 111n Abs. 3 StPO, ist die bewegliche Sache vorrangig an den Verletzten der Straftat herauszugeben.

Während sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung gegen einen Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG durch das Eindringen und Suchen in seinen Räumlichkeiten wehrt und eine Überprüfung des Vorliegens der Durchsuchungsvoraussetzungen, richtet sich der Antrag auf gerichtliche Überprüfung der vorläufigen Sicherstellung von Speichermedien gegen deren fortdauernde Besitzentziehung und Durchsicht.

Eine mit einem Durchsuchungsbeschluss verbundene Beschlagnahmeanordnung, die noch keine genaue Konkretisierung der erfassten Gegenstände, sondern nur eine gattungsmäßige Umschreibung enthält, stellt noch keine Beschlagnahmeanordnung im Sinne des § 98 Abs. 1 StPO dar, sondern lediglich eine Richtlinie für die Durchsuchung.

Pflichti III: 2 x Neues zur rückwirkenden Bestellung, oder: Unverzüglichkeitsgebot und Haftentlassung

Bild von OpenClipart-Vectors auf Pixabay

Und dann im dritten Posting noch zwei Entscheidungen zur Zulässigkeit der rückwirkenden Beiordnung – der Dauerbrenner im Recht der Pflichtverteidigung, und zwar:

1. Auch nach Inkrafttreten der Reform zur Pflichtverteidigung am 13.12.2019 hat sich an der Unzulässigkeit einer rückwirkenden Bestellung eines Pflichtverteidigers nichts geändert. Hierfür spricht der Wortlaut des § 143 Abs. 1 StPO n.F., wonach die Bestellung des Pflichtverteidigers mit der Einstellung des Strafverfahrens endet. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach diesem Zeitpunkt wäre daher aus Sicht der Kammer nicht von dem Sinn und Zweck der Vorschriften gedeckt. Das gilt auch, wenn ggf. das sog. Unverzüglichkeitsgebot verletzt ist.

2. An der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels des Betroffenen gegen eine Pflichtverteidigungsentscheidung erforderlichen Beschwer fehlt es in einem Beiordnungsverfahren, wenn das Strafverfahren bereits abgeschlossen ist.

Die rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO kommt nicht in Betracht, wenn selbst bei ordnungsgemäßer Weiterleitung des Beiordnungsantrags die Voraussetzung für die Beiordnung bereits 22 Tage später entfallen ist.

Ich halte beide Entscheidungen für unzutreffend, da sie m.E. in klarem Widerspruch zur EU-RiLi stehen und mit dem Sinn und Zweck der Neuregelung nicht vereinbar sind. Es ist „unverzüglich“ beizuordnen und es ist Aufgabe der StA, dafür zu sorgen, dass das klappt.

OWi I: (Abgelehnter) OWi-Akteneinsichtsantrag, oder: Umfang, Rechtsmittel, Datenschutz

entnommen wikimedia.org
Urheber Jepessen

In die neue Woche, die 10. KW., starte ich mit OWi-Entscheidungen. Es handelt sich aber um nichts Besonderes, sondern nur um Entscheidungen, die zu schon bekannten Themen Stellung nehmen.

Ich beginne mit zwei Entscheidungen zum Umfang der Akteneinsicht, und zwar:

1. Der Zweck der Ausnahmevorschrift des § 305 S. 1 StPO greift jedenfalls dann nicht ein, wenn ein Rechtsmittel gegen das (künftige) Urteil nicht eröffnet ist oder die betroffene Entscheidung im Rahmen eines zulässigen Rechtsmittels nicht überprüft werden kann. Das ist der Fall, wenn gegen den Betroffenen in einem Bußgeldverfahren eine Geldbuße von 90,00 € festgesetzt worden und eine Nebenfolge nicht angeordnet worden ist, da gegen ein entsprechendes Urteil eine Rechtsbeschwerde nicht zulässig wäre.

2. Der Betroffene hat auch beim standardisierten Messverfahren aufgrund des Gebots des fairen Verfahrens auch ein Recht auf Einsicht in nicht bei den Akten befindlichen -bezeichneten Dokumente, wie z.B. Rohmessdaten (soweit verschlüsselt ggf. einschließlich Passwort und Token) und Falldatei.

1. Es besteht kein Anspruch des Betroffene darauf, dass die Verwaltungsbehörde das zu den übermittelten Messdaten passende Entschlüsselungsprogramm zur Verfügung stellt, da das Programm beim Hersteller der Geschwindigkeitsmessanlage käuflich erworben werden kann.

2. Es besteht aus datenschutzrechtlichen Gründen kein Anspruch auf Herausgabe der Daten der gesamten Messreihe, die neben dem Betroffenen auch sämtliche Daten aller anderen an dem Tattag gemessenen Personen enthält.