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Geldstrafe II: Schätzung wegen der Tagessatzhöhe, oder: Einkommen und Zahlungserleichterungen

In der zweiten Geldstrafenentscheidung, dem OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.04.2026 – 2 ORs 11/26 – geht es auch um die finanziellen Verhältnisse des Angeklagten und um Zahlungserleichterungen.

Das AG hat den Angeklagten u.a. wegen sexueller Belästigung zu einer Einzelgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15 EUR verurteilt. Die Berufung des Angeklagten hiergegen hat das LG mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen sexueller Belästigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt wird, von der 10 Tagessätze als vollstreckt galten.

Dagegen die Revision des Angeklagten, die Erfolg hatte:

„Die zulässige Revision hat nur hinsichtlich der vom Landgericht angesetzten Höhe des Tagessatzes und der nicht in Betracht gezogenen Bewilligung von Zahlungserleichterungen Erfolg. Die weitergehende Revision hingegen ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, denn die aufgrund der Sachrüge veranlasste Überprüfung des angefochtenen Urteils hat hinsichtlich des Schuldspruchs sowie der Anzahl der Tagessätze keine materiell-rechtlichen Fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben und die Verfahrensbeanstandungen sind schon nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist angebracht worden.

Das Revisionsgericht hat bei der Überprüfung der Tagessatzhöhe lediglich nachzuprüfen, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten ausreichend festgestellt und in rechtsfehlerfreier Weise berücksichtigt worden sind. Dies gilt insbesondere insoweit, als § 40 Abs. 2 StGB nur allgemeine Anhaltspunkte für die Bestimmung des Tagessatzes vorgibt und dem Tatgericht insoweit einen weitgehenden Beurteilungsspielraum einräumt (vgl. BGHSt 27, 212, 215). Die Würdigung des Amtsgerichts hält einer dementsprechenden revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand, denn sie erlaubt nicht die Beurteilung, ob die Tagessatzhöhe ermessensfehlerfrei bestimmt worden ist.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte verheiratet und hat sieben in seinem Haushalt lebende Kinder, denen er ebenso wie seiner Ehefrau unterhaltsverpflichtet ist. Er arbeitet seit kurzem bei einem Unternehmen für Felsenbau und erzielt dort ein Nettoeinkommen in Höhe von ca. 2.300 € monatlich.

Das Landgericht hat zur Bemessung der Höhe der Tagessätze ausgeführt, dass „die Kammer die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Ehefrau und den sieben Kindern bei der Bemessung des dem Angeklagten verbleibenden Einkommens zugunsten des Angeklagten angemessen berücksichtigt“ habe und „das dem Angeklagten selbst zur Verfügung stehende Einkommen nach diesen Abzügen auf 450 €“ schätze. „Ein niedrigeres Einkommen könne mit Blick auf die geltenden Bürgergeldsätze sicher ausgeschlossen werden“.

Diese aufgrund einer Schätzung der Einkommensverhältnisse vorgenommene Bemessung der Tagessatzhöhe mit 15 Euro hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Schätzungsbefugnis nach § 40 Abs. 3 StGB gilt, wenn der Angeklagte keine, unzureichende oder unzutreffende Angaben über seine finanziellen Verhältnisse macht, und scheidet aus, wenn die zugrundeliegenden Tatsachen ohne weiteres und ohne unzumutbaren Aufwand festgestellt werden können (Fischer, StGB 73 Aufl. § 40 Rdn. 19 m.w.N.). Warum Konkreteres über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Hinblick auf die familiäre Situation und die Unterhaltsverpflichtungen des Angeklagten und ein etwaiger Bezug von Sozialleistung o.ä. nicht feststellbar war bzw. der Angeklagte hierzu keine Angaben gemacht hat, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich. Darüber hinaus fehlt es auch an der Mitteilung konkreter Schätzungsgrundlagen, die dem Revisionsgericht die gebotene Überprüfung ermöglichen würden (vgl. Fischer, aaO., § 40 Rdn. 20 m.w.N.).

Ferner hätte es bei den zugrunde gelegten Einkommensverhältnissen näherer Erörterung bedurft, ob dem Angeklagten eine sofortige Zahlung der gesamten Geldstrafe zuzumuten ist (§ 42 StGB) und ob er den geschuldeten Betrag innerhalb eines angemessenen Ratenzahlungszeitraums ohne Beeinträchtigung seines unerlässlichen Lebensbedarfs aufbringen kann. Auch wäre zu erwägen gewesen, ob die sich rechnerisch aus der Tagessatzanzahl multipliziert mit dem Tagesnettoeinkommen ergebende Gesamtbelastung mit allen ihren Auswirkungen im Rahmen einer gerechten Strafsanktion bleibt und ob sie sich innerhalb der wirtschaftlichen Belastbarkeit des Täters hält (vgl. Fischer, aaO. § 40 Rdnr. 11ff.). Sofern die Gewährung von Ratenzahlungen nicht ausreicht, weil diese sich unverhältnismäßig lang über das mehrfache des sich aus der Tagessatzanzahl ergebenden Zeitraums hinweg erstrecken würden, ist dem durch eine Ermäßigung der Tagessatzhöhe Rechnung zu tragen, wobei die Frage, ob und in welchem Zeitraum eine Korrektur der Tagessatzhöhe angebracht ist und inwieweit Zahlungserleichterungen im Sinne von § 42 StGB zu gewähren sind, eine tatrichterliche Ermessensentscheidung ist (Fischer, aaO.).

Der Senat vermag eine eigene Entscheidung hierüber nicht zutreffen, weil mit Ausnahme der derzeit erzielten Nettoeinkünfte nähere Einzelheiten zu den Vermögensverhältnissen des Angeklagten und den für den unerlässlichen Lebensunterhalt benötigten Mitteln nicht festgestellt sind.“

Strafe III: Tagessatzhöhe beim Bürgergeldempfänger, oder: 75 % des Bürgergeldes müssen bleiben

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Und dann kommt noch der LG Leipzig, Beschl. v. 12.06.2025 – 5 Qs 29/25 – zur Berechnung der Tagessatzhöhe beim Bürgergeldempfänger.

Das AG hatte gegen den Angeklagten durch Strafbefehl wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 50,00 EUR festgesetzt, wobei das Einkommen des Angeklagten gemäß § 40 Abs. 3 StGB geschätzt wurde.

Der Verteidiger des Angeklagten legte gegen den Strafbefehl Einspruch ein, den er auf die Tagessatzhöhe beschränkte. Der Angeklagte sei arbeitssuchend und beziehe Bürgergeld, von daher sei die Tagessatzhöhe mit 8,00 EUR zu bemessen.

Mit Beschluss vom 28.04.2025 setzte das AG dann einen Tagessatz (vermeintlich) fest, wobei fehlerhaft die Bestimmung der genauen Tagessatzhöhe unterlassen wurde. Dagegen legte die Staatsanwaltschaft „Beschwerde“ ein. Im Beschwerdeverfahren nahm der Verteidiger dahin Stellung, dass aus seiner Sicht die Tagessatzhöhe auf maximal 8,00 EUR festzusetzen sei. Bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe verbiete sich nämlich eine allzu schematische oder formelhafte Rechtsanwendung auf der Grundlage des Nettoeinkommensprinzips. Der Angeklagte sei Bürgergeldempfänger und beziehe 905,48 EUR monatlich. Hiervon habe der Angeklagte alle Ausgaben, insbesondere auch seine Miete selbst zu tragen. Der Angeklagte lebe damit am Existenzminimum. Bei einem am Existenzminimum lebenden Angeklagten sei die Tagessatzhöhe in der Weise zu berechnen, dass ihm der zur Sicherung seines Lebensunterhaltes/ Lebensbedarfs unerlässliche Betrag in Höhe von 75 % des Regelsatzes der Sozialhilfe (heute des Bürgergeldes) nach Abzug des auf die Geldstrafe zu zahlenden monatlichen Teilbetrages noch verbleibt. Der aktuelle Regelbedarf des Bürgergeldes liege bei 563,- EUR. Davon müssen dem Angeklagten 75 %, mithin 422,00 EUR verbleiben. Hieraus ergäbe sich, dass der Angeklagte maximal 141,00 EUR monatlich für die Zahlung der Geldstrafe aufwenden könne. Dies entspräche einer Tagessatzhöhe von ca. 5,00 EUR.

Das LG hat dann im Beschwerdeverfahren die Tagessatzhöhe in dem Strafbefehl auf 5,00 EUR festgesetzt:

„Bemessungsgrundlage für die Tagessatzhöhe ist grundsätzlich das Nettoeinkommen, das der Täter zur Zeit der Verurteilung erzielt oder erzielen könnte, § 40 Abs. 2 S. 2 StGB. Insbesondere bei Beziehern kleiner oder mittlerer Einkünfte, bei denen die Abschöpfung des Einkommens durch die Geldstrafe nicht durch den Einsatz von Vermögen kompensiert werden kann, besteht allerdings die Gefahr einer erheblich entsozialisierenden Wirkung der Geldstrafe, weshalb § 40 Abs. 2 S. 3 StGB explizit verlangt, bei Festsetzung der Tagessatzhöhe darauf zu achten, dass dem Täter mindestens das zum Leben unerlässliche Minimum seines Einkommens verbleibt. Demgemäß schließt sich die Kammer der unter anderem vom bayerischen Oberlandesgericht vertretenen Rechtsansicht an, dass bei Personen, die Bürgergeld beziehen bzw. Bürgergeld beanspruchen können, die Tagessatzhöhe in der Weise zu berechnen ist, dass dem jeweiligen Angeklagten der zur Sicherung seines Lebensbedarfs unerlässliche Betrag in Höhe von 75 % des Bürgergeldes nach Abzug des auf die Geldstrafe zu zahlenden monatlichen Teilbetrages noch verbleibt (BayObLG, Beschluss vom 06.11.2023 – 204 StRR470/23; NStZ – RR 2024, 74). Der aktuelle, seit 01.01.2024 geltende Regelbedarf des Bürgergeldes für Alleinstehende liegt bei 563,- EUR. Davon müssen dem Angeklagten 75 %, das heißt 422,00 EUR, verbleiben, weshalb 141,00 EUR monatlich für die Zahlung der Geldstrafe angesetzt werden können, was einem gerundeten Tagessatz von 5,00 EUR entspricht. Entgegen der ursprünglichen Auffassung der Kammer kann der Auszahlbetrag von 905,48 EUR nicht in Ansatz gebracht werden, da in diesem einberechnet wurde, dass der Angeklagte mit weiteren Personen in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, so dass in dem Auszahlbetrag auch Ansprüche von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes weiterer Personen eingeflossen sind, die bei Festsetzung der Tagessatzhöhe nicht berücksichtigt werden dürfen.

Von weiteren Zahlungserleichterungen gemäß § 42 StGB wurde abgesehen, da – anknüpfend an die obigen Ausführungen – dem Verurteilten nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zuzumuten ist, die Geldstrafe sofort zu bezahlen.“

Strafe II: Richtige Bemessung der Tagessatzhöhe, oder: Veränderung der Einkommensverhältnisse sicher?

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Im zweiten Posting dann der BGH, Beschl. v. 24.04.2025 – 2 StR 464/24. Der BGH äußert sich zur richtigen Bemessung der Tagessatzhöhe.

Das LG hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 80 EUR verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die Höhe des Tagessatzes beschränkte, Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts gerügt hat, hatte Erfolg:

„1. Das Rechtsmittel ist wirksam auf die Bemessung der Tagessatzhöhe beschränkt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. November 1976 – 1 StR 319/76, BGHSt 27, 70, 73, und vom 25. April 2017 – 1 StR 147/17, StraFo 2017, 338). Ein Ausnahmefall, bei dem sich die Zumessungsakte zur Anzahl des Tagessatzes und dessen Höhe überschneiden, liegt nicht vor.

2. Die Revision ist auch begründet.

a) Die Strafkammer hat die von ihr festgesetzte Tagessatzhöhe von 80 Euro auf folgende Feststellungen gegründet:

Der vielfach vorbestrafte, gelegentlich Crack konsumierende und wiederholt inhaftierte Angeklagte wurde zuletzt am 16. April 2024 aus der Strafhaft entlassen. Die der hiesigen Verurteilung zugrundeliegende Hauptverhandlung begann am darauf folgenden Tag. Dort erklärte er, er habe 1997 eine Umschulung zum Konstruktionsmechaniker absolviert und sich anschließend im Bereich der Schweißtechnik fortgebildet. In der Folgezeit habe er ein Kleingewerbe für Schweißarbeiten betrieben, welches er 2022 aufgegeben habe. Seitdem gehe er keiner geregelten Tätigkeit mehr nach, verrichte jedoch Gelegenheitsarbeiten im Bereich der Schweißtechnik und könne auch nach seiner jetzigen Haftentlassung in diesem Bereich weiterarbeiten. Sein monatliches mit dieser Tätigkeit zu erwirtschaftendes Einkommen betrage „ca. 2.500 EUR“. Unterhaltsverpflichtungen bestünden keine.

b) Diese von der Strafkammer als glaubhaft gewerteten Angaben rechtfertigen die Festsetzung einer Tagessatzhöhe von 80 Euro nicht.

aa) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt sich unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters (§ 40 Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist grundsätzlich vom Nettoeinkommen auszugehen, das der Täter an einem Tag hat oder haben könnte (§ 40 Abs. 2 Satz 2 StGB). Nicht zum Nettoeinkommen gehören die laufenden Steuern, bei Unselbständigen die Sozialversicherungsbeiträge, bei Selbständigen die Betriebsausgaben, die Verluste, die Werbungskosten, ferner Kranken- und Altersversicherung sowie weitere Versicherungsleistungen, die der Sozialversicherung der Unselbständigen vergleichbar sind (vgl. Fischer/Lutz in Fischer, StGB, 72. Aufl., § 40 Rn. 13; LK-StGB/Werner, 14. Aufl., § 40 Rn. 27a, jeweils mwN). Jedoch erschöpft sich die Festlegung der Tagessatzhöhe nicht in einer mechanischen Berechnung. Vielmehr handelt es sich um einen wertenden Akt richterlicher Strafzumessung, der dem Tatrichter Ermessensspielräume hinsichtlich der berücksichtigungsfähigen Faktoren belässt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. April 2017 – 1 StR 147/17, BGHR StGB § 40 Abs. 2 Satz 1 Einkommen 6 Rn. 7, und vom 14. Januar 2021 – 1 StR 242/20, Rn. 5). Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der tatgerichtlichen Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 1979 – 1 StR 503/78, BGHSt 28, 360, 362; MüKo-StGB/Radtke, 4. Aufl., § 40 Rn. 71 mwN). Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn die Veränderung der Einkommensverhältnisse bereits im Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung mit Sicherheit zu erwarten ist und die Veränderung nicht lediglich von vorübergehender Dauer sein wird (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1976 – 3 StR 8/76, BGHSt 26, 325, 329; Fischer/Lutz in Fischer, aaO, § 40 Rn. 6a; MüKo-StGB/Radtke, aaO, § 40 Rn. 71; NK-StGB/Albrecht, 6. Aufl., § 40 Rn. 43). Die Berücksichtigung zukünftig zu erzielender Einnahmen setzt dabei hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine fundierte richterliche Überzeugung von der künftigen Entwicklung der Einkommensverhältnisse voraus (BGH, aaO, S. 326). Zudem ist zu beachten, dass bei einem im Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung arbeitslosen Täter selbst bei einer mit Sicherheit zu erwartenden zeitnahen Arbeitsaufnahme die wirtschaftliche Lebenssituation nicht sofort wieder durch die Höhe des Erwerbslohns bestimmt wird (vgl. MüKo-StGB/Radtke, aaO, § 40 Rn. 72; Schönke/Schröder/Kinzig, 30. Aufl., § 40 Rn. 10; vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. April 1976 – 3 StR 8/76, BGHSt 26, 325, 330).

bb) Diesen Maßstäben genügt die Festsetzung der Tagessatzhöhe durch die Strafkammer nicht. Sie hat ihr lediglich die Erwartung des Angeklagten zugrunde gelegt, nach seiner Haftentlassung im Bereich der Schweißtechnik durch Gelegenheitsarbeiten „2.500 EUR“ erzielen zu können. Auf welcher Tatsachengrundlage die Erwartung des Angeklagten, der sich im Urteilszeitpunkt bereits wieder einen Monat in Freiheit befand, basiert, lassen die Urteilsgründe offen. Allein der Umstand, dass der Angeklagte vormals durch Gelegenheitsarbeiten im Bereich der Schweißtechnik derartige Einkünfte erzielte, belegt eine gesicherte Erwartung nicht. Darüber hinaus ist dem Senat eine Überprüfung des tatrichterlichen Ermessens bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe verschlossen. Denn die Urteilsgründe lassen offen, ob es sich bei den vom Angeklagten erwarteten Einkünften um solche aus einer selbständigen oder abhängigen Tätigkeit handelt und welche Berechnungspositionen in den Endbetrag von „2.500 EUR“ eingestellt worden sind.“

Strafe III: Tagessatzhöhe beim Strafgefangenen, oder: Tagessatzhöhe beim Arbeitslosen

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Und dann zum Tagesschluss noch zwei AG-Entscheidungen zur Tagessatzhöhe.

Hier kommt zuerst der AG Amberg, Beschl. v. 20.06.2024 – 9 Cs 171 Js 12721/23 – zur Tagessatzhöhe bei einem Strafgefangenen:

„Im Hinblick auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten ist die Höhe des Tagessatzes mit 1,00 EUR festzusetzen. Der Angeklagte erhält lediglich Taschengeld in unter-schiedlicher Höhe, auf welches mangels Tätigkeit abzustellen ist. Im Februar 2024 erhielt er Taschengeld für Januar i.H.v. 41,99 EUR und im März 2024 (für Februar 2024) ein solches i.H.v. 43,02 EUR unter Berücksichtigung des Eigengeldes. Um die regelmäßig schlechte finanzielle Ausgangssituation von Strafgefangenen nach Strafhaftende nicht weiter zu verschlechtern und die Resozialisierungschancen nicht weiter zu reduzieren, sollte bei Strafgefangenen stets die Tagessatzanzahl gewählt werden, die am untersten Ende des unter Schuldgesichtspunkten noch Vertretbaren liegt. Die vom Angeklagten durch den unfreiwilligen Aufenthalt in der Justizvollzugs-anstalt ersparten Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung außer Ansatz (zum Ganzen MüKoStGB/Radtke, 4. Aufl. 2020, StGB § 40 Rn. 79). Das Gericht setzt damit die Tagessatzhöhe auf 1,00 EUR fest.“

Und als zweite Entscheidung der AG Pirna, Beschl. v. 17.07.2024 – 23 Cs 962 Js 64817/23 – zur Tagessatzhöhe bei einem Arbeitslosen. Das AG hat den Tagessatz auf 5,00 EUR/Tag festgesetzt:

„Bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe ist das Gericht davon ausgegangen, dass der Angeklagte derzeit in Tschechien Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich umgerechnet ca. 175,–Euro erhält.“

StPO III: StB-Tagessatz-Entscheidung durch Beschluss, oder: Der „Ankündigungsverteidiger“

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Und dann noch eine Entscheidung aus dem Strafbefehlsverfahren. Das LG Nürnberg-Fürth hat im LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 4. Juli 2024 – 12 Qs 23/24  zu den Grenzen der gerichtlichen Amtsaufklärung bei einem auf die Tagessatzhöhe beschränkten und nicht begründeten Einspruch gegen einen Strafbefehl Stellung genommen.

Das AG hatte gegen die Angeklagte einen Strafbefehl erlassen, in dem es eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu 50 EUR verhängte. Die Tagessatzhöhe war geschätzt. Dagegen legte der Verteidiger fristgerecht Einspruch ein, der auf die Tagessatzhöhe beschränkt war. Zugleich schrieb er, es möge im schriftlichen Verfahren entschieden werden, Einkommensnachweise würden vorgelegt werden. Am 19.02.2024 zeigte sich ein neuer Verteidiger an und erhielt umgehend Akteneinsicht. Nachdem nichts einging, monierte das AG am 28.02.2024 die fehlenden Einkommensnachweise beim neuen Verteidiger. Der antwortete nicht.

Am 19.03.2024 übersandte das AG dann die Akte an die Staatsanwaltschaft und bat um eine Stellungnahme zur Tagessatzhöhe. Die Staatsanwältin telefonierte mit dem Verteidiger, der die Übersendung von Einkommensnachweisen avisierte, und das Gericht bat, etwas zuzuwarten. Nachweise übersandte der Verteidiger nicht. Am 11.04.2024 fragte das AG erneut bei der Staatsanwaltschaft an. Diese beantragte die Zurückweisung des Einspruchs.

Mit Beschluss vom 22.04.2024 stellte das AG schließlich fest, dass es bei der Tagessatzhöhe von 50 EUR verbleibe. Hiergegen legte der Verteidiger sofortige Beschwerde ein, deren Begründung innerhalb weiterer 14 Tage er ankündigte. Eine Begründung erfolgte jedoch nicht. Das LG hat die Beschwerde verworfen:

„Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft war die Entscheidung im Beschlusswege nicht zu beanstanden. Gemäß § 411 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 StPO kann das Amtsgericht mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden, wenn der Einspruch auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe beschränkt ist. Ob das Gericht von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen, wobei eine Hauptverhandlung sich jedenfalls dann als notwendig erweist, wenn die mündliche Anhörung der Angeklagten zur Aufklärung erforderlich ist.

Die Begründung für die Ausnahmeregelung der Entscheidung im Beschlusswege wird darin gesehen, dass bei Erlass des Strafbefehls die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten oftmals nicht genau bekannt sind und das Gericht, wenn keine Angaben gemacht werden, diese schätzen muss. Vorliegend war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten jedoch entbehrlich, da das Amtsgericht davon ausgehen konnte, dass diese durch die Vorlage schriftlicher Unterlagen nachgewiesen würden, wenn der ohnehin niedrig geschätzte Tagessatz von 50 € bei einer Geschäftsführerin, die wegen eines Delikts nach dem GmbHG verfolgt wird, unterschritten werden sollte. Der Verteidiger wies in seinem Einspruchsschreiben namens der Angeklagten selbst darauf hin, dass im schriftlichen Verfahren entschieden werden könne. Weiter kündigte die Verteidigung mehrfach an, Unterlagen zur Einkommenssituation der Angeklagten nachzureichen. Dies geschah dann aber trotz wiederholter Aufforderung nicht. Auch wurde von Seiten der Verteidigung nicht von einer Entscheidung im Beschlussverfahren Abstand genommen oder mitgeteilt, dass entgegen der vorigen Ankündigung doch keine Unterlagen vorhanden seien. Das Amtsgericht hatte mithin keinen Anlass anzunehmen, die im Strafbefehl geschätzte Tagessatzhöhe sei zu hoch gegriffen. Die Entscheidung im Beschlusswege erfolgte nach allem ermessensfehlerfrei.“

In meinen Augen hat der Verteidiger ein bisschen viel angekündigt, ohne dass dann etwas passiert ist.