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Strafzumessung I: Wenn dem BGH die Tagessatzhöhe nicht gefällt, oder: Nettoeinkommensprinzip

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Ich habe seit längerem keine Strafzumessung mehr „gebracht“ – und der BGh ist in den letzten Tagen auch ein wenig kurz gekommen. Also heute dann:

Zunächst hier der BGH, Beschl. v. 14.01.2021 – 1 StR 242/20 – mit Ausführungen zur Tagessatzhöhe. Das LG hat den Angeklagten wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in vier Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 280 EUR verurteil. Der BGH beanstandet den Strafausspruch:

„2. Der Strafausspruch hält hinsichtlich der Entscheidung über die Tagessatzhöhe sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Höhe des Tagessatzes ist gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu bestimmen. Bei der Bemessung ist grundsätzlich von dem Nettoeinkommen auszugehen, das der Täter an einem Tag hat oder haben könnte (§ 40 Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Festlegung der Tagessatzhöhe erschöpft sich jedoch nicht in einem bloßen Rechenvorgang, es handelt sich vielmehr um einen wertenden Akt richterlicher Strafzumessung, der dem Tatrichter Ermessensspielräume hinsichtlich der berücksichtigungsfähigen Faktoren belässt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. April 2017 – 1 StR 147/17 Rn. 7 mwN; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 40 Rn. 6a mwN; MünchKommStGB/Radtke, 4. Aufl., § 40 Rn. 56 mwN). „Einkommen“ ist dabei ein rein strafrechtlicher Begriff und nicht etwa im steuerrechtlichen Sinne zu verstehen. Er umfasst alle Einkünfte aus selbständiger und nicht selbständiger Arbeit sowie aus sonstigen Einkunftsarten (st. Rspr.; vgl. BGH, aaO, Rn. 7, 9 mwN; Fischer, aaO, Rn. 7 mwN; MünchKommStGB/Radtke, aaO, Rn. 59 f. mwN). Von den anzurechnenden Einkünften sind damit zusammenhängende Ausgaben, wie beispielsweise Werbungskosten, Betriebsausgaben und Steuern in Abzug zu bringen; ebenfalls sind in der Regel außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, Unterhaltsverpflichtungen des Täters demgegenüber nur in angemessenem Umfang (st. Rspr.; vgl. BGH, aaO Rn. 7, 9 mwN; Fischer, aaO, Rn. 13 f. mwN; MünchKommStGB/Radtke, aaO, Rn. 65 ff., 68 f. mwN).

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die vom Landgericht festgesetzte Tagessatzhöhe keinen Bestand. Ausweislich der Urteilsgründe hat das Landgericht „die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten, insbesondere seine Gehälter, seine Erfolgstantiemen und seine Mieteinnahmen“ (UA S. 31 f.) berücksichtigt und auf dieser Grundlage die Höhe des Tagessatzes auf 280 Euro festgesetzt. Aus den Feststellungen zur Person ergibt sich dabei, dass der Angeklagte L. aus seiner unternehmerischen Tätigkeit monatlich 2.000 Euro netto erhält und daneben einen monatlichen „Gewinn“ aus Miete in Höhe von ebenfalls 2.000 Euro erwirtschaftet. Das Landgericht hat jedoch hinsichtlich der Erfolgstantiemen in Höhe von jährlich 50.000 Euro und der Vergütung der Tätigkeit des Angeklagten im Aufsichtsrat in Höhe von jährlich 6.000 Euro hiermit etwa zusammenhängende Ausgaben und Abzüge bei der Berechnung der Tagessatzhöhe nicht in den Blick genommen und damit gegen das in § 40 Abs. 2 Satz 2 StGB normierte Nettoeinkommensprinzip verstoßen. Auch ist nicht zu erkennen, dass sich das Landgericht mit der Frage etwa berücksichtigungsfähiger Unterhaltspflichten des Angeklagten, insbesondere gegenüber seiner Ehefrau, auseinandergesetzt hätte.“