Archiv der Kategorie: StPO

Rüge III: Rüge falscher Beschuldigtenbelehrung, oder: Kein letztes Wort nach Entlassung des Sachverstädigen

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Im letzten Rügenposting habe ich dann noch zwei Entscheidungen, und zwar:

Im BGH, Beschl. v. 10.03.2026 – 5 StR 547/25 – hatte die von deer Angeklagte gegen die Verurteilung wegen Mordes erhobene Verfahrensrüge, mit der sie geltend gemacht hatte, sie sei bei ihren polizeilichen Befragungen und Vernehmungen nicht oder nicht ordnungsgemäß „als Beschuldigte i. S. d. §§ 163a, 136 StPO belehrt worden, keinen Erfolg:

„Die Rüge ist bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Ergibt sich die Beschuldigteneigenschaft nicht aus einem Willensakt der Strafverfolgungsbehörden, kann – abhängig von der objektiven Stärke des Tatverdachts – unter dem Gesichtspunkt der Umgehung der Beschuldigtenrechte ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 163a Abs. 4 Satz 2 iVm § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO vorliegen. Ob die Strafverfolgungsbehörde einen solchen Grad des Verdachts auf eine strafbare Handlung für gegeben hält, dass sie einen Verdächtigen als Beschuldigten vernimmt, unterliegt ihrer pflichtgemäßen Beurteilung. Im Rahmen der gebotenen sorgfältigen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls kommt es dabei darauf an, inwieweit der Tatverdacht auf hinreichend gesicherten Erkenntnissen hinsichtlich Tat und Täter oder lediglich auf kriminalistischer Erfahrung beruht. Nur wenn der Tatverdacht so stark ist, dass die Strafverfolgungsbehörde andernfalls willkürlich die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschreiten würde, ist es verfahrensfehlerhaft, wenn dennoch nicht zur Beschuldigtenvernehmung übergegangen wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007 – 1 StR 280/07, NStZ 2008, 48 f.; vom 6. Juni 2019 – StB 14/19, NStZ 2019, 539, 542).

Um eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums der Strafverfolgungsbehörden prüfen zu können, muss der Beschwerdeführer dem Revisionsgericht mithin nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO alle hierfür relevanten Verfahrenstatsachen vortragen. Diesen Anforderungen ist die Beschwerdeführerin nicht gerecht geworden. Sie hat es insbesondere unterlassen, die bis zur beanstandeten Vernehmung vorliegenden Ermittlungsergebnisse sowie die polizeilichen Befragungen und Vernehmungen der Mitangeklagten K. im Ermittlungsverfahren mitzuteilen. Dass sich hierzu auch die Urteilsgründe verhalten, entbindet die Revisionsführerin nicht von einem vollständigen Vortrag (vgl. BGH, Urteil vom 8. August 2018 ? 2 StR 131/18, NStZ 2019, 107).“

In dem der zweiten Entscheidung, dem BGH, Beschl. v. 21.05.2025 – 5 StR 652/25 – zugrunde liegenden Verfahren hatte einer der Angeklagten einer Verletzung des § 258 StPO gerügt – letzte Wort. Dazu führt der BGH aus:

„Zur Revision der Angeklagten Z. bemerkt der Senat ergänzend:

Die Rüge der Verletzung von § 258 StPO, mit der die Beschwerdeführerin beanstandet, ihr sei das letzte Wort nicht nochmals erteilt worden, nachdem zuvor über die Entlassung von Sachverständigen verhandelt worden sei, ist bereits nicht zulässig erhoben. Der Sachvortrag ist unzutreffend, denn aufgrund der formellen Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls steht fest, dass über die Entlassung nicht verhandelt worden ist. Vielmehr hat der Vorsitzende nach dem letzten Wort allein die Entlassung der Sachverständigen nach § 248 Satz 1 StPO
angeordnet; hierin liegt kein Wiedereintritt in die Verhandlung (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2002 – 3 StR 82/02, NStZ 2002, 656).“

Rüge II: Keine ergänzende Vernehmung eines Zeugen, oder: Begründungsanforderungen an die Aufklärungsrüge

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Die zweite Entscheidungm der BGH, Beschl. v. 06.05.2026 – 5 StR 2/26 -, befasst sich mit einem Verfahren, das für den die Angeklagten mit einer Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zum Mord geendet. Einer der Angeklagten hatte die Aufklärungsrüge erhoben – ohne Erfolg:

„2. Zu der Verfahrensrüge des Angeklagten D. , mit der er die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) rügt, weil das Landgericht von weiteren Bemühungen zur ergänzenden Vernehmung des Zeugen H. , dessen erste Einvernahme in der Hauptverhandlung aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig beendet werden musste, abgesehen hat, bemerkt der Senat:

Die Rüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil der Beschwerdeführer nicht mitgeteilt hat, unter welcher Anschrift der Zeuge geladen oder überhaupt vom Gericht (noch) hätte erreicht werden können.

Grundsätzlich müssen bei einer Aufklärungsrüge, mit der die unterbliebene Vernehmung eines Zeugen beanstandet wird, dessen Name und die genaue Anschrift mitgeteilt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. November 2022 – 6 StR 219/22, NStZ 2023, 374; vom 26. Februar 2020 – 4 StR 662/19, NStZ-RR 2020, 180; vom 30. Juli 2014 – 4 StR 263/14; Urteile vom 9. Dezember 2008 – 5 StR 412/08, NStZ 2009, 468, 469; vom 21. November 2013 – 4 StR 242/13). Zwar kann es ausnahmsweise genügen, im Einzelnen den Weg zu beschreiben, auf dem diese Daten zuverlässig ermittelt werden können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2025 – 4 StR 371/24, NStZ 2025, 432, 433; vom 1. November 2022 – 6 StR 219/22, NStZ 2023, 374). Ein solcher Ausnahmefall liegt nach dem Rügevorbringen aber nicht vor. Denn der Beschwerdeführer behauptet lediglich pauschal Möglichkeiten, die Anschrift des sich seit etwa August 2024 im Westjordanland aufhaltenden Zeugen über Interpol, das Deutsche Vertretungsbüro in R. , den „direkten Austausch“ mit dem „dortigen“ Verbindungsbeamten des Bundeskriminalamts oder „andere diplomatische Wege“ in Erfahrung bringen zu können. Dieser Vortrag kann hier schon angesichts des Inhalts des vom Beschwerdeführer vorgelegten Beschlusses der Strafkammer vom 12. März 2025, mit dem unter anderem Anträge seines und der Verteidigerin der Angeklagten A. auf (erneute) Ladung des Zeugen oder weitere Versuche zu dessen Herbeischaffung abgelehnt worden sind (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 5 StPO), nicht genügen. Danach ergab eine Nachfrage der Strafkammer bei der Senatsverwaltung – internationale Strafrechtspflege -, dass „eine Kontaktaufnahme des Gerichts zu dem in dem von Deutschland nicht anerkannten De-facto-Staat Palästina bzw. im West-Jordanland aufhältlichen Zeugen … aus diplomatischen Gründen und mangels bestehender Rechtshilfeabkommen nicht möglich“ sei. Angaben, wie unter den genannten Umständen eine „zuverlässige“ Aufenthaltsermittlung hätte durchgeführt werden sollen, bleibt der Rügevortrag schuldig.

Darüber hinaus fehlt es an einem bestimmten Vortrag zu konkreten Umständen, die das Gericht zu weiteren Aufklärungsbemühungen hätten drängen müssen (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 2021 – 1 StR 287/20 Rn. 14; vom 14. Dezember 2022 – 6 StR 338/22, NStZ-RR 2023, 81, 82; vom 28. Juni 2023 – 4 StR 212/22 Rn. 20). Angesichts der umfangreichen, mit Nachdruck betriebenen und über Monate andauernden Anstrengungen des nicht aussagewilligen Zeugen habhaft zu werden (Hausermittlungen, Vorführersuchen, Befragungen von Familienangehörigen, Recherchen in Melde- und anderen Registern sowie Ausschreibung zur Fahndung), erschließt es sich nicht, was die Strafkammer noch hätte unternehmen sollen, um den Zeugen herbeizuschaffen. Dies gilt umso mehr, als nach der im Beschluss vom 12. März 2025 mitgeteilten Einschätzung des Landgerichts keinerlei Anhaltspunkte dafür bestanden haben, dass der Zeuge über die bisherige Aussage in der Hauptverhandlung hinaus Umstände, die für die Beurteilung der Sache bedeutsam wären, schildern würde. Unter diesen Umständen hätte seine Einvernahme selbst dann nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO abgelehnt werden können, wenn seine Anschrift im Westjordanland bekannt gewesen wäre.

Es kommt deshalb auch nicht mehr darauf an, dass der Beschwerdeführer den Inhalt des nach den – auf die Sachrüge dem Senat zugänglichen – Urteilsgründen verlesenen Anhangs zur polizeilichen Vernehmung des Zeugen vom 29. Mai 2015 entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht vorgetragen hat, obwohl hierin das Geschehen vom Tattag thematisiert worden sei.“

Rüge I: Zeugenentlassung/Fragerechtentziehung, oder: Unverzüglichkeit der Ablehnung

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Ich stelle heute dann BGH-Entscheidungen zu Verfahrensrügen vor. Da haben sich ein paar Entscheidungen angesammelt. Die Rüge waren natrülich jeweils nicht erfolgreich, aber die Beschlüsse zeigen, was vorgetragen werden muss.

In dem ersten vorgestellten Beschluss, dem BGH, Beschl. v. 22.04.2026 – 5 StR 102/26 – hat der BGH zu zwei Verfahrensrügen Stellung genommen, die gegen ein Urteil wegen wegen sexuellen Übergriffs erhoben wird sind. Beide hatten keinen Erfolg:

„1. Die erhobenen Verfahrensrügen dringen nicht durch. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

a) Die Rüge einer Verletzung von „§ 240 Abs. 2 StPO, des § 244 Abs. 2 StPO, des Art. 103 Abs. 1 GG sowie des Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK“ wegen Entlassung eines Zeugen und Entziehung des Fragerechts der Verteidigung ist auch deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil der Beschwerdeführer nicht vorgetragen hat, ob sich der Zeuge in Bezug auf die Entstehung und den Kontext einer in der Hauptverhandlung von seinem Mobiltelefon teilweise abgespielten Audiodatei auf sein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO berufen hat. Offen bleibt auch, ob die technisch aufgearbeitete Audiodatei, wie vom Vorsitzenden angekündigt, den Verfahrensbeteiligten zu einer späteren Zeit zur Verfügung gestellt worden ist und der Verteidiger insoweit die erneute Vernehmung des Zeugen beantragt hat. Das Revisionsgericht kann auf der Grundlage des lückenhaften Tatsachenvortrags die Begründetheit der Rüge nicht prüfen.

b) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der „§§ 24, 25, 26, 27 StPO in Verbindung mit § 338 Nr. 3 StPO“ wegen Zurückweisung seines Ablehnungsantrags gegen den Vorsitzenden vom 2. Mai 2025 aufgrund von Vorgängen in der Hauptverhandlung vom 28. April 2025 (Montag) beanstandet, ist die Rüge bereits deshalb unzulässig, weil zu den konkreten zeitlichen Abläufen, insbesondere zur Kenntnis des Angeklagten vom Ablehnungsgrund, nicht vorgetragen wird. Eine Prüfung der Unverzüglichkeit des Antrags gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO ist daher nicht möglich (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2022 – 5 StR 542/20 Rn. 54; Beschluss vom 18. Mai 2022 – 3 StR 181/21, BGHR StPO § 345 Abs. 2 Begründungsschrift 10 Rn. 27). Die – möglicherweise insoweit bedeutsame – ergänzende Stellungnahme des Verteidigers vom 8. Mai 2025 ist nicht vollständig mitgeteilt worden; der Vortrag bricht mitten im Satz ab.“

Bewährung I: Urteilsgründe beim Bewährungsversager, oder: Darstellung der Vorstrafen im Urteil

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Zum Wochenbeginn stelle ich dann zwei Entscheidungen zu Bewährungsfragen vor.

Ich beginne mit dem KG, Urt. 05.06.2025 – 2 ORs 13/25, dass sich zu den Urteilsgründe bei erneuter Bewährung für einen Bewährungsversager außert. Das KG hat die Urteilsgründe als nicht ausreichend beanstandet:

„3. Das angefochtene Urteil hält in Bezug auf seinen Ausspruch, die Vollstreckung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, der rechtlichen Prüfung durch den Senat nicht stand; die Staatsanwaltschaft rügt zu Recht, dass das Landgericht die Aussetzungsentscheidung nicht rechtsfehlerfrei begründet hat.

a) Zwar obliegt die Entscheidung, ob die Vollstreckung einer Strafe zur Bewährung auszusetzen ist, dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, dem auch hinsichtlich der Prognose ein Beurteilungsspielraum zusteht. Das Revisionsgericht hat daher dessen Entscheidung bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen. Es hat aber zu prüfen, ob der Tatrichter Rechtsbegriffe verkannt hat oder ob Ermessensfehler vorliegen. Das Tatgericht muss daher darlegen, dass es bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung die erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen und dabei alle wesentlichen Umstände des Falles einbezogen hat. Bei einem schon mehrfach und dabei – wie hier – auch mehrfach wegen einschlägiger Delikte vorbestraften Täter, der bewährungsbrüchig geworden ist, sind hohe Anforderungen an die Begründung einer dennoch bewilligten erneuten Strafaussetzung zur Bewährung zu stellen. Denn dieser Täter hat durch seine neuerliche Straffälligkeit gezeigt, dass er nicht willens oder fähig ist, sich eine frühere Verurteilung zur Warnung dienen zu lassen. Bei ihm kann daher in der Regel nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass er sich anders als in der Vergangenheit verhalten, sich also in Zukunft straffrei führen wird. Daher sind an die Umstände, mit denen gleichwohl die Annahme einer günstigen Prognose gerechtfertigt werden soll, erhöhte Anforderungen zu stellen. Die eine solche Ausnahmeentscheidung tragenden Tatsachen müssen in den Urteilsgründen im Rahmen einer Gesamtwürdigung dargelegt werden, wobei eine Gegenüberstellung der bisherigen und der gegenwärtigen Lebensverhältnisse des Täters erforderlich ist und es einer eingehenden Auseinandersetzung mit dessen Vortaten und den Umständen, unter denen sie begangen wurden, bedarf (vgl. Senat, Urteil vom 3. Februar 2022 – [2] 121 Ss 146/21 [30/21]; KG, Urteile vom 8. Mai 2023 – 4 ORs 23/23 –, 6. September 2019 – [4] 161 Ss 107/19 [142/19] –, 25. Januar 2019 – [5] 161 Ss 163/18 [81/18] –, 14. Juni 2018 aaO, 22. Juli 2016 – [5] 161 Ss 52/16 [7/16] –, 27. Januar 2010 – [4] 1 Ss 469/09 [262/09], 26. Mai 2009 – [4] 1 Ss 144/09 [86/09] –).

b) Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht.

aa) Die prognoserelevanten Feststellungen des Landgerichts sind in rechtsfehlerhafter Weise lückenhaft.

Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung über die Strafaussetzung zwar die Delinquenzgeschichte als prognostisch ungünstigen Faktor berücksichtigt, es fehlt jedoch an der erforderlichen eingehenden Auseinandersetzung mit den Vortaten und deren Begleitumständen.

Die Kammer nimmt im Rahmen der Gesamtabwägung nur pauschal auf die Vorbelastungen Bezug, ohne auf prognostisch relevante Begleitumstände der früheren Straftaten einzugehen. Zu diesen sind bereits nicht die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen worden.

(1) Zu der Darstellung der Vorstrafen in dem angefochtenen Urteil, bei der der Bundeszentralregister des Angeklagten in der Weise wiedergegeben wird, dass einzelne Eintragungen – hier die ältesten – lediglich durch bloße Aufzählungszeichen („1. … 2. …“) ohne jegliche Feststellungen dargestellt werden, merkt der Senat Folgendes an:

In welchem Umfang Vorstrafen zu schildern sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Da sich die schriftlichen Urteilsgründe auf das Wesentliche beschränken sollen, sind Vorstrafen nur in dem Umfang und in denjenigen Einzelheiten mitzuteilen, in denen sie für die getroffene Entscheidung von Bedeutung sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2021 – 4 StR 255/21 – und Urteil vom 7. Februar 1996 – 5 StR 533/95 –; KG, Urteil vom 8. Mai 2013 – [4] 161 Ss 21/13 [28/13] –, jeweils juris). Wenn nur Zahl, Frequenz, Höhe, Einschlägigkeit und Verbüßung von Vorstrafen beachtlich sind und keine Folgerungen aus einzelnen bestimmten Vorverurteilungen gezogen werden, genügt regelmäßig die Darlegung von Zeitpunkt, Schuldspruch und Rechtsfolgen (vgl. BGH NStZ 2002, 100), wobei einer in die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten integrierten Darstellung gegenüber einer schematischen Wiedergabe des Auszugs aus dem Bundeszentralregister der Vorzug zu geben ist (vgl. BGH, Urteile vom 7. Februar 1996 aaO mwN und vom 18. April 1996 – 1 StR 134/96 –, juris).

(2) Hinsichtlich der ältesten im Urteil näher dargestellten Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz ist das Datum sowohl der Entscheidung als auch der Rechtskraft des Erkenntnisses – aufgrund eines offensichtlichen Versehens – jeweils fehlerhaft mit dem Jahr 2026 angegeben.

(3) Insbesondere im Hinblick auf die Verurteilungen vom 21. Januar 2019 und 14. Januar 2021 wegen einschlägiger Delikte fehlen jegliche Angaben zu den Beweggründen des Angeklagten und seinen Lebensverhältnissen im damaligen Tatzeitraum. In Bezug auf das Erkenntnis vom 21. Januar 2019 lässt das Urteil zudem die Angabe des verwirklichten Straftatbestandes vermissen. Ebenso wenig werden die Gründe für die jeweilige Verlängerung der Bewährungszeit aus den Urteilen des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. Februar 2018 und 14. Januar 2021 mitgeteilt. Schließlich fehlt die konkrete Tatzeit der dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 12. Juli 2022 zugrunde liegenden Tat, die ebenfalls in die – nach Verlängerung bis zum 13. Januar 2025 laufende – Bewährungszeit aus dem Urteil vom 14. Januar 2021 fällt.

bb) Die Urteilsgründe lassen darüber hinaus eine aussagekräftige Gegenüberstellung der bisherigen und der gegenwärtigen Lebensverhältnisse vermissen.

(1) Zu den familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten in der seit spätestens 2015 bis zur Begehung der hier verfahrensgegenständlichen Straftaten andauernden Phase wiederholter Straffälligkeit fehlen konkrete Feststellungen. Insoweit ist den Gründen des angefochtenen Urteils lediglich zu entnehmen, dass der Angeklagte, der keinen Schulabschluss hat, eine Ausbildung als Automobilverkäufer begann, aber nicht beendete, zeitweise arbeitslos war und später als Gebäudereiniger arbeitete. Nach einer etwa dreieinhalb Jahre andauernden Beziehung im Jugendalter führte er zwei weitere Beziehungen über jeweils zwei Jahre und ist seit circa anderthalb Jahren mit seiner aktuellen Lebensgefährtin zusammen, die ein Kind mit in die Beziehung gebracht hat.

(2) Das Landgericht hat seine Entscheidung, die Vollstreckung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, im Wesentlichen damit begründet, dass trotz des mehrfachen und einschlägigen Bewährungsbruchs die Prognose günstig erscheine, weil der Angeklagten sich im Jahr 2021 im Bereich Gebäudereinigung und Baugewerbe selbständig gemacht hat, dabei ein monatliches Nettoeinkommen zwischen 2.500 und 3.000 Euro erzielt und für das Jahr 2024 mit einem noch höheren Einkommen rechnet. Außerdem hat er in diesem Jahr eine Kfz-Vermietung eröffnet und „sich am Kosmetikstudio seiner Freundin beteiligt“. Das Landgericht hat sich jedoch nicht damit auseinandergesetzt, dass der Angeklagte nach den oben wiedergegebenen – wenn auch unpräzisen und lückenhaften – Feststellungen auch bei Begehung zumindest eines Teils der früheren Taten, die zu den Verurteilungen in den Jahren 2016 bis 2022 führten, über Arbeit verfügt und in einer festen Beziehung gelebt haben dürfte. Hinzu kommt, dass bei der Würdigung durch die Berufungskammer keine erkennbare Berücksichtigung gefunden hat, dass der Angeklagte schon zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Taten Inhaber der Bau- und Gebäudereinigungsfirma war. Damit hat das Landgericht sich überwiegend mit den – aus seiner Sicht – für den Angeklagten sprechenden Umständen befasst, mehrere maßgebliche entgegenstehende Umstände aber unberücksichtigt gelassen.

(3) Die Wertung des Landgerichts, die vorliegenden Taten stünden im Kontext einer „persönlich/familiär erlebten Krisensituation“, während der Angeklagte nach seinen eigenen glaubhaften Angaben nunmehr in gefestigten familiären Verhältnissen lebe, entbehrt einer nachvollziehbaren Tatsachengrundlage. Denn das Landgericht hat – sachverständig beraten – festgestellt, dass bei dem Angeklagten – neben nicht ausschließbaren Abhängigkeiten von Cannabis, Benzodiazepin und Testosteron – seit der Kindheit eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung (vom impulsiven Typ) nebst einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung vorliegt, die durch das Auftreten von Verhaltensstörungen in den Bereichen Affektivität, Antrieb und Impulskontrolle und eine Absenkung der Hemmschwelle bei der Anwendung von Gewalt vor allem in emotional anspruchsvollen Situationen gekennzeichnet ist und bei der Ausbrüche intensiven Ärgers zu gewalttätigem oder explosivem Verhalten führen können. Soweit das Landgericht seine positive Prognose auf den Umstand stützt, dass der Angeklagte „problembewusst bezüglich der eigenen gesundheitlichen/psychischen Defizite“ ist und sich auf eigenen Wunsch sowie denjenigen seiner Partnerin „aufgrund akuter psychischer Probleme (Ausraster/Impulsdurchbrüche)“ vom 18. April bis 23. Mai 2024 in teilstationärer Behandlung befunden hat, genügt dies den besonderen Anforderungen an die Begründung einer erneuten Strafaussetzung zur Bewährung ebenfalls nicht. Die Feststellung der Berufungskammer, der Angeklagte habe die in den therapeutischen Einzel- und Gruppengesprächen besprochenen Strategien zur Emotionsregulation angenommen, ist durch nichts belegt. Angesichts der diagnostizierten, seit Kindheit an bestehenden und für die verfahrensgegenständlichen Taten zumindest mitursächlichen Störung und der nur rund einmonatigen, teilstationären Therapie, zu der das angefochtene Urteil keine näheren Feststellungen enthält, wäre jedoch eingehender zu erörtern gewesen, inwieweit sich die aktuelle Lebenssituation des Angeklagten tatsächlich (positiv) von derjenigen unterscheidet, in der er die verfahrensgegenständlichen und die den Vorverurteilungen zugrunde liegenden Straftaten begangen hat. Soweit die Strafkammer ein „beachtliches und erfolgreiches Bemühen um legales Verhalten“ zugunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, fehlt es an nachvollziehbaren Angaben dazu, auf welchen tatsächlichen Umständen diese Einschätzung beruht.

cc) Auch dem Umstand, dass – soweit festgestellt – zuletzt größere zeitliche Abstände zwischen den einzelnen Straftaten des Angeklagten lagen, kommt entgegen der Einschätzung des Landgerichts nur begrenzte Aussagekraft für die prognostische Beurteilung zu. Denn die langjährige Delinquenzgeschichte des Angeklagten lässt auch ohne lückenlose Feststellungen zu den jeweiligen Tatzeiten erkennen, dass es immer wieder straffreie Phasen gegeben haben muss (vgl. KG, Urteile vom 8. Mai 2023 aaO, 14. Juni 2018 aaO. und 26. Mai 2009 aaO). Soweit die Kammer der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 12. Juli 2022 geahndeten Tat „mit Rücksicht auf Tat, -umstände und Bildungsniveau des Angeklagten“ nur eine eingeschränkte prognostische Bedeutung beimisst, ist dies anhand der Urteilsgründe nicht nachvollziehbar….“

StPO III: Akteneinsicht einer Berufsgenossenschaft, oder: Klärung von Regressansprüchen

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Und dann habe ich hier einen Beschluss zur Akteneinsicht. Es geht aber nicht um die Akteneinsicht des Verteidigers, sondern um die einer Berufsgenossenschaft, also § 474 StPO.

Die Berufsgenossenschaft, zugleich Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, wendet sich mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft, die den Antrag der Berufsgenossenschaft abgelehnt hat, ihr zur Prüfung von Regressansprüchen bezüglich ihrer Versicherter, die bei einem Unfallgeschehen nach Angaben der Antragstellerin verletzt wurden und denen sie Leistungen gewährte, Akteneinsicht zu gewähren. Gegenstand des Ermittlungsverfahrens waren zwei Explosionen, die sich am 01.09.2018 auf einem Betriebsgelände ereignet hatten. Durch die Druckwellen wurden Teile der Raffinerie zerstört. Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wurden 31 Personen verletzt.

Der Vorfall ist zunächst bei der Staatsanwaltschaft in einem gegen Unbekannt geführten Ermittlungsverfahren wegen Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion untersucht worden. Dann hat die Staatsanwaltschaft der Antragstellerin mitgeteilt, dass das Verfahren nunmehr gegen namentlich bekannte Beschuldigte (vier Angestellte, die leitende Positionen inne hatten, sowie ein Prüfingenieur) geführt werde.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach  §§ 23 ff. EGGVG war nach Auffassung des BayObLG zulässig und begründet. Ich stelle hier wegen des Umfangs der Begründung nur die Leitsätze zum BayObLG, Beschl. v. 24.03.2026 – 203 VAs 510/25 – ein:

1. Die von einer Berufsgenossenschaft im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall geltend gemachten möglichen Regressansprüche werden vom Anwendungsbereich des § 474 Abs. 2 StPO erfasst. Für einen Anspruch auf Auskunft ist grundsätzlich ausreichend, wenn sich dem Vortrag der Berufsgenossenschaft abstrakt entnehmen lässt, dass die begehrte Information der Klärung von möglichen Regressansprüchen im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall eines bei ihr versicherten Betroffenen und damit der Erfüllung ihrer nach § 199 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB VII i.V.m. § 110 Abs. 1 SGB VII und § 116 Abs. 1 SGB X gesetzlich zugewiesenen Aufgaben dient.

2. Die endgültige Klärung der Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein gegebenenfalls gerichtlich durchsetzbarer Regressanspruch eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung gegen einen Schädiger in einem konkreten Haftungsfall besteht, obliegt den Zivilgerichten.