Kategoriearchiv: StPO

OWi II: Ersatzzustellung des Bußgeldbescheides, oder: Fehlendes Zustelldatum auf dem Briefumschlag

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Hier habe ich dann noch einmal eine Entscheidung zur Einstellung des Bußgeldverfahrens wegen eingetretener Verjährung, und zwar das AG Dresden, Urt. v. 17.07.2026 – 223 OWi 633 Js 8873/26:

„Das Verfahren war einzustellen, weil Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

Für die der Betroffenen zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 24 Abs. 1 StVG beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 StVG drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen ist noch öffentliche Klage erhoben worden ist, danach sechs Monate. Dies gilt auch nach der Gesetzesreform vom 01.07.2026, weil insofern bereits vor Inkrafttreten der Gesetzesreform Verfolgungsverjährung eingetreten war.

Die Tat wurde am14.08.25 begangen. Eine Anhörung erfolgt am 23.10.2025. Der Bußgeldbescheid wurde am 5.11.2025 erlassen. Indes liegt keine wirksame Zustellung an den Betroffenen vor, weil das Datum der Zustellung nicht auf dem Umschlag vermerkt war.

Eine Verjährungsunterbrechung nach §§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG setzt die Wirksamkeit der Zustellung des Bußgeldbescheides voraus. Voraussetzung einer wirksamen Ersatzzustellung des Bußgeldbescheides durch Einlegen in den Briefkasten nach den §§ 51 Abs. 1 Satz 1 OWiG, 1 SVwZG, 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG, 180 ZPO ist der Vermerk des Datums der Zustellung auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 03.06.2024 —1 Ss (OWi) 44/24).

Nach Einsendung der Kopie des Umschlages durch den Betroffenen, fehlte ein Datum auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks, sodass nicht von einer wirksamen Unterbrechungshandlung auszugehen war.

Auch die Mitteilung des Bescheids an den Verteidiger und Einspruchseinlegung hemmt die Verfolgungsverjährung nicht, weil keine Zustellungsvollmacht des Verteidigers in diesem Zeitpunkt bei den Akten war.

Nach Anhörung am 22.01.2026 endete die Verfolgungsverjährung. Die Akte ging bei Gericht am 25.02.2026 ein.“

Rechtsmittel II: (Ungewollte) Revisionsbeschränkung, oder: Vorsicht! Schlüssige Beschränkung

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Im zweiten Beitrag stelle ich den OLG Hamm, Beschl. v. 22.07.2026 – 3 ORs 27/26 – vor, der sich noch einmal mit dem Vorliegen einer Rechtsmittelbeschränkung befasst. Der Beschluss betrifft zwar eine Revision, die Ausführungen des OLG gelten aber auch für andere Rechtsmittel, wie z.B. die Berufung.

Das OLG hat das Rechtsmittel des Angeklagten als beschränkt eingelegt angesehen und hat dazu ausgeführt:

„1. Die Revision der Angeklagten ist dahin auszulegen, dass sie diese auf den Rechtsfolgenausspruch und innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs auf die Nachprüfung der Verhängung einer kurzzeitigen Einzelfreiheitsstrafe für die Tat 6 (USt 2016), die Gesamtstrafenbildung nebst Härteausgleich, die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung, die Kompensationsentscheidung und die Einziehungsentscheidung beschränkt hat.

Maßgeblich für das Vorliegen einer Rechtsmittelbeschränkung ist die Erklärung des Rechtsmittelführers, die angegriffene Entscheidung nicht in sämtlichen Entscheidungsteilen, und damit nur eingeschränkt, einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht unterstellen zu wollen. Diese Erklärung muss nicht ausdrücklich erfolgen, sie kann sich schlüssig aus der – einer Auslegung zugänglichen (BGH, Beschluss vom 26.09.2019 – 5 StR 206/19 -, Rn. 14, juris) – Revisionsbegründung ergeben. So kann bei einem beschränkten Antrag, aber einer hierzu in Widerspruch stehenden umfassenden Begründung anzunehmen sein, dass eine Beschränkung tatsächlich nicht gewollt ist. Umgekehrt kann sich selbst bei einem unbeschränkten Antrag aus der weiteren Revisionsbegründung ergeben, dass nur bestimmte Urteilsteile angefochten sein sollen; dann müssen sich der Beschränkungswille und sein Umfang daraus jedoch eindeutig ergeben. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Begründungsschrift sich entgegen dem allgemein gefassten Antrag nur mit einem abtrennbaren Teil des Urteils befasst, Ausführungen des Revisionsführers zur Sachrüge sich z.B. allein auf den Rechtsfolgenausspruch oder Teile davon beziehen (BGH, Urteil vom 16.02.1956 – 3 StR 473/55 -, beck-online; beckOK StPO, 59. Ed., Stand 01.10.2025, § 344 Rn. 10; MüKoStPO/Knauer/Kudlich, StPO, 2. Aufl. 2024, § 344 Rn. 27; vgl. auch: BGH, Urteil vom 14.04.2022 – 5 StR 313/21 -, juris).

So liegt der Fall hier. Die Angeklagte hat zwar in der Revisionsbegründung (auch) beantragt, „das angefochtene Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückzuverweisen“ und lediglich „hilfsweise“ eine Aufhebung im „Rechtsfolgenausspruch (Strafzumessung, Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung, Kompensation der Verfahrensverzögerung, Anordnung des Wertersatzes)“. Doch schon auf S. 3 der Revisionsbegründung heißt es im Rahmen der Ausführungen zur Rechtsfehlerhaftigkeit der Anwendung von § 47 StGB bei der Strafbemessung bzgl. der Umsatzsteuerhinterziehung 2016 demgegenüber: „Die Revision beantragt daher die Aufhebung der Einzelstrafe zur Umsatzsteuer 2016 und der Gesamtstrafe“

Die Erhebung einer Sachrüge in allgemeiner Form lässt sich weder ausdrücklich noch konkludent der Rechtsmittelschrift vom 24.03.2026 noch der Revisionsbegründung vom 08.06.2026 entnehmen. Vielmehr erschöpft sich der weitere Inhalt der Revisionsrechtfertigung nach kurzer Darstellung des Verfahrensgangs und der angefochtenen Entscheidung unter der Überschrift „B. Sachrüge“ ausschließlich in Angriffen gegen einzelne Punkte des Rechtsfolgenausspruchs, nämlich: rechtsfehlerhafte Anwendung des § 47 StGB bei einer Einzelstrafe, fehlerhafte Gesamtstrafenbildung/Härteausgleich, Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung, Kompensationsentscheidung wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung und Einziehungsentscheidung. Die diesbezüglichen Ausführungen ergeben weder einzeln noch im Zusammenhang, dass in irgendeinem Punkt die Schuldfrage angegriffen werden soll. Dementsprechend endet die Begründungsschrift mit dem zusammenfassenden Satz: „Bereits jeder dieser Fehler für sich rechtfertigt die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. In ihrer Gesamtheit gebieten sie die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch einschließlich der Nebenentscheidungen und die Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bielefeld.“ All dies lässt den Willen der (geständigen) Angeklagten erkennen, den Schuldspruch vom Rechtsmittelangriff auszunehmen.

Darüber hinaus ergeben die Ausführungen in der Revisionsbegründung, dass die Angeklagte nicht die Rechtsfolgenentscheidung insgesamt, sondern lediglich die im Einzelnen benannten Teile dieser Entscheidung anfechten will. Insofern werden die Gesamtstrafenbildung, die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung, die Kompensationsentscheidung und die Einziehungsentscheidung als Beschwerdepunkte konkret benannt und jeweils Ausführungen zu (vermeintlichen) Rechtsfehlern gemacht. Demgegenüber wird die Zumessung der Einzelstrafen lediglich im Hinblick auf die – unabhängig von dem nicht angegriffenen Teil der Entscheidung rechtlich und selbständig beurteilbare – Anwendung des § 47 StGB bei der Verhängung einer kurzzeitigen Einzelfreiheitsstrafe für die Tat 6 (USt 2016) der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterstellt. Dies ergibt sich sowohl aus der diesen Beschwerdepunkt betreffenden Überschrift („Rechtsfehlerhafte Anwendung des § 47 (kurze Freiheitsstrafe bei USt 2016)“) als auch aus den sodann folgenden Ausführungen, die sich auf die (vermeintlich) rechtsfehlerhafte Anwendung des § 47 StGB beschränken, und insbesondere aus dem daran anknüpfenden Antrag: „Die Revision beantragt daher die Aufhebung der Einzelstrafe zur Umsatzsteuer 2016 und der Gesamtstrafe“. Darüber hinaus gehende Angriffe gegen die verhängten Einzelstrafen lässt die Revisionsbegründung nicht erkennen.

….“

Rechtsmittel I: Wahl zwischen Berufung und Revision? oder: Erklärungsgegner und Wiedereinsetzung

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In die 33. KW geht es dann mit zwei StPO-Entscheidungen. Beide befassen sich mit der Berufung.

Dazu gibt es zunächst den BayObLG, Beschl. v. 15.06.2026 – 206 StRR 143/26 e – zum Wahlrecht zwischen Berufung und Revision. Dazu führt das BayObLG aus:

„Das Bayerische Oberste Landesgericht ist für die Entscheidung über das jeweilige Rechtsmittel der Angeklagten nicht zuständig, denn es liegt jeweils das Rechtsmittel der Berufung vor. Eine wirksame Überleitung in das Rechtsmittel der Sprungrevision ist nicht erfolgt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der hierfür geltenden Erklärungsfrist ist aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen.

1. Über die Frage, ob gegen das Urteil eines Amtsgerichts das Rechtsmittel der Revision oder dasjenige der Berufung ergriffen wurde, entscheidet, wenn hinsichtlich dieser Frage Streit besteht, in entsprechender Anwendung des § 348 StPO das Revisionsgericht (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1982, 2 ARs 388/82, NJW 1983, 1437; Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl. 2026, § 348 Rn. 5 m.w.N.). Dies gilt auch in einem Fall wie dem vorliegenden, in der die Frage des eingelegten Rechtsmittels davon abhängt, ob von der eingelegten Berufung wirksam auf das Rechtsmittel der Sprungrevision übergegangen wurde, jedenfalls dann, wenn die Akten im Hinblick auf die Erklärung, das Rechtsmittel solle als Revision weitergeführt werden, dem Revisionsgericht vorgelegt worden sind (OLG Dresden, Beschluss vom 21. April 2005, 3 Ss 136/05, juris; Schmitt/Köhler a.a.O.).

2. Revisionen, über die das Bayerische Oberste Landesgericht zur Entscheidung berufen wäre, sind nicht wirksam eingelegt. Ein Übergang von der Berufung zur Revision ist nicht in zulässiger Weise erklärt worden.

a) Binnen der für die Einlegung beider Rechtsmittel geltenden Wochenfrist, §§ 314, 341 StPO, haben die Angeklagten jeweils ausdrücklich „Berufung“ eingelegt.

b) Auch nach Einlegung eines konkretisierten Rechtsmittels gegen ein erstinstanzliches Urteil ist ein Rechtsmittelwechsel, hier von der Berufung zur Sprungrevision, § 335 Abs. 1 StPO, möglich (einhellige Meinung, vgl. nur Schmitt/Köhler a.a.O., § 335 Rn. 9, 10; Karlsruher Kommentar StPO/Gericke, 9. Aufl. 2023, § 335 Rn. 4 ff., je m.w.N.). Dieser Übergang hat jedoch binnen der Frist für die Begründung der Revision zu erfolgen, die vorliegend für beide Angeklagte mit Ablauf des 7. Mai 2026 geendet hat, § 345 Abs. 1 Satz 3 StPO. Wird zum Rechtsmittel der Revision übergangen, hat auch deren Begründung nebst der Stellung der Revisionsanträge binnen der genannten Frist und unter Einhaltung der weiteren gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen zu erfolgen.

Daran fehlt es hier. Die Erklärung, dass von der ursprünglich eingelegten Berufung zur (Sprung-)Revision übergegangen wird, sowie die Revisionsbegründung müssen beim Amtsgericht angebracht werden, dessen Entscheidung angefochten wird, denn bei der Erklärung des Übergangs handelt es sich um eine Rechtsmitteleinlegung, die auch wie eine solche zu behandeln ist (BGH, Beschluss vom 25. Januar 1995, 2 StR 456/94, NJW 1995, 2367, 2368; BayObLG, Beschluss vom 29. September 1997, 4 St RR 220/97, NStZ-RR 1998, 51; KK-StPO/Gericke, a.a.O., § 335 Rn. 5). Die Revision gegen ein Strafurteil ist stets gegenüber dem Gericht, welches die angegriffene Entscheidung erlassen hat, zu erklären und zu begründen, §§ 341 Abs. 1, 345 Abs. 1 StPO.

Die von beiden Angeklagten gegenüber dem Landgericht Kempten (Allgäu) erfolgten Erklärungen verfehlen diese Anforderung. Die jeweiligen Schriftsätze sind auch nicht binnen laufender Frist gemäß § 345 Abs. 1 StPO an das Amtsgericht Kempten (Allgäu) gelangt. Die Akten sind vom Landgericht (dort vorliegend zur Entscheidung über jeweils eingelegte Haftbeschwerden) an die Staatsanwaltschaft zurückgereicht worden, wo sie am 7. Mai 2025 eingegangen (Bl. 727 d.A.) und zur Revisionsvorlage weiterbehandelt worden sind.

Ein wirksamer Übergang zur Sprungrevision hat demzufolge nicht stattgefunden. Es verbleibt bei dem Rechtsmittel der Berufung. Dieses Rechtsmittels sind die Angeklagten durch die Übergangserklärung auch nicht verlustig geworden; dies käme nur dann in Betracht, wenn innerhalb der Begründungsfrist eine wirksame Wahl der Revision (gegenüber dem Amtsgericht) erfolgt, das gewählte Rechtsmittel dann aber nicht frist- und formgerecht begründet worden wäre (Schmitt/Köhler a.a.O.§ 335 Rn. 6). So liegt es hier nicht.

3. Für die Anträge der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der vorbezeichneten Frist ist das Revisionsgericht zur Entscheidung zuständig (so auch Schmitt/Köhler a.a.O., § 335 Rn. 13; die dort als „aM“ gekennzeichnete Entscheidung des OLG München betrifft den umgekehrten Fall des Übergangs von der Revision zur Berufung, OLG München, Beschluss vom 12. März 2010, 4 St RR 10/10, NStZ-RR 2010, 245). Die Zuständigkeit des Revisionsgerichts ergibt sich, da es sich um einen Wiedereinsetzungsantrag mit dem Ziel der Ermöglichung der Revision handelt, aus § 46 Abs. 1 StPO entsprechend.

4. Die Anträge bleiben jedoch bleiben ohne Erfolg. Sie sind bereits unzulässig.

a) Es ist zwar zutreffend, dass die Angeklagten selbst kein Verschulden an der Fristversäumnis trifft. Das diesbezügliche Verschulden ihrer Verteidiger darf, worauf diese selbst richtig hinweisen, den Angeklagten nicht zugerechnet werden.

Entgegen der Auffassung der Angeklagten handelt es sich jedoch in der vorliegenden prozessualen Konstellation nicht (lediglich) um die nicht fristgerechte Anbringung von Revisionsanträgen und deren Begründung, gegen deren Versäumung die Wiedereinsetzung statthaft wäre. Gegenstand der Versäumung ist vielmehr, dass die von der Revisionsbegründung zu unterscheidende Erklärung des Rechtsmittelwechsels nicht innerhalb der maßgeblichen Frist gegenüber dem zuständigen Gericht erklärt worden ist. Nach einhelliger Meinung, die auch bereits die Generalstaatsanwaltschaft München, auf deren Stellungnahme der Senat Bezug nimmt, aufgezeigt hat, ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ermöglichung des Übergangs von der Berufung zur Revision nach Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO nicht möglich, das Wahlrecht geht vielmehr mit Fristablauf unter (BayObLG, Beschluss vom 20. Februar 2003, 1 St RR 12/03, NStZ-RR 2003, 173; Beschluss vom 28. Juli 1970, RReg. 1 St 18/70, BayObLGSt 1970, 158; OLG Hamm, Beschluss vom 1. August 1991, 1 Ss 656/91, NStZ 1991, 601; OLG Dresden, Beschluss vom 21. April 2005, 3 Ss 136/05, juris; Schmitt/Köhler a.a.O. § 335 Rn. 13; KK-StPO/Gericke a.a.O. § 335 Rn. 6). Die Angeklagten erleiden hierdurch auch keinen Rechtsverlust, denn es ist das Berufungsverfahren durchzuführen. Gegen das Berufungsurteil des Landgerichts ist das Rechtsmittel der Revision statthaft.

Kosten II: Notwendige Auslagen des Nebenklägers, oder: Wann trägt der Angeklagte sie nur teilweise?

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Im zweiten Posting stelle ich dann hier den OLG Hamm, Beschl. v. 22.07.2026 – III-3 Ws 195/26 – vor. In dem Beschluss nimmt das OLG zu der Frage Stellung, wann das Gericht (ausnahmsweise) ganz oder teilweise davon absehen kann, dem Angeklagten die gesamten Auslagen des Nebenklägers aufzuerlegen.

Das LG hat den Angeklagten A wegen einer zum Nachteil des Nebenklägers begangenen verurteilt. Eine Verurteilung wegen einer ebenfalls angeklagten sexuellen Nötigung erfolgte nicht, da der Nebenkläger, der im Rahmen seiner polizeilichen Zeugenvernehmung angegeben hatte, der Angeklagte habe am Tattag auch versucht, einen Vibrator in seinen Anus einzuführen, in der Hauptverhandlung diese Aussage nicht aufrechterhalten und erklärt hatte, er habe seinerzeit bei der Polizei bewusst gelogen.

Im Rahmen der im Urteil getroffenen Kostenentscheidung wurden dem Angeklagten die notwendigen Auslagen des Nebenklägers nur zu 50% auferlegt, im Übrigen trage der Nebenkläger seine notwendigen Auslagen selbst. Zur Begründung hat die Strafkammer ausgeführt, es sei berücksichtigt worden, das im Verfahren aufgrund eingeräumt falscher Angaben des Nebenklägers für längere Zeit von einem deutlich schwerwiegenderen Vorfall ausgegangen und das Verfahren u.a. auch als Sexualdelikt geführt, angeklagt und eröffnet worden sei. Insofern erscheine es auch in Ansehung der erfolgten Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung unbillig, den Angeklagten vollständig mit den Auslagen des Nebenklägers zu belasten. Dabei sei auch die Wahl eines zusätzlichen Nebenklägervertreters (Rechtsanwalt B) neben dem beigeordneten Rechtsanwalt (Rechtsanwalt C) durch den Nebenkläger berücksichtigt worden, durch die teilweise vermeidbare Auslagen, wie Verfahrensgebühren, verursacht worden seien. Mit Blick auf das Gewicht der Vorwürfe einerseits und der Folgen für den Geschädigten durch das nebenklagefähige Delikt andererseits halte das Gericht eine hälftige Teilung der notwendigen Auslagen für billig.

Dagegen die sofortige Beschwerde des Nebenklägers, die einen Teilerfolg hatte. Das OLG hat dem Angeklagten 75 % der notwendigen Auslagen des Nebenklägers auferlegt::

„1. Von dem Grundsatz, dass die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen dem Angeklagten aufzuerlegen sind, wenn dieser – wie hier – wegen einer den Nebenkläger betreffenden Tat verurteilt wird, kann nach § 472 Abs. 1 S. 3 StPO ausnahmsweise ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles umfassend gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH, Beschluss vom 15.12.1998 – 4 StR 629/98 -, Rn. 3, juris), wobei die Regelung Ausnahmecharakter hat und deshalb restriktiv auszulegen ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.05.2017 – 2 Ws 249/17 -, Rn. 18, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.08.2017 – 4 Ws 335/17 -, Rn. 14, juris). Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung soll das Gericht beispielsweise berücksichtigen können, ob der Beschuldigte durch sein Verhalten überhaupt einen vernünftigen Anlass für einen Anschluss gegeben hat oder ob und wieweit den Verletzten ein Mitverschulden trifft (vgl. BGH, a.a.O.; BT-Drs. 10/5305, S. 21 f.). Ferner kann das kostenrelevante Prozessverhalten des Nebenklägers unter Beachtung der Schutzzwecke der Nebenklage ein Entscheidungskriterium sein (vgl. KK-StPO/Gieg, 9. Aufl., StPO, § 472 Rn. 4), etwa wenn der Nebenkläger durch die Stellung von Beweisanträgen fern vom Schutzzweck der Nebenklage und die damit einhergehende Verfahrensverzögerung schuldhaft vermeidbare Auslagen verursacht (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 26.02.1999 – 3 AR 162/95, 4 Ws 257+258/98 -, juris). Auch können nicht erweislich wahre Angaben zu dem für die Zulassung der Nebenklage maßgeblichen Delikt, die für die Zulassung der Nebenklage ursächlich waren, Anlass zu einer Entscheidung gemäß § 472 Abs. 1 S. 3 StPO geben (vgl. BGH, Beschluss vom 24.10.1991 – 1 StR 381/91 -, juris; BGH, Beschluss vom 15.12.1998, – 4 StR 629/98 -, juris). In den Fällen einer Teilnichtverurteilung i.S.d. § 465 Abs. 2 StPO, des Teilfreispruchs oder der teilweisen Einstellung und sofern die auf den überschießenden Teil bezogene Mitwirkung des Nebenklägers bei diesem zur Entstehung besonderer Auslagen geführt hat, kann dies berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 02.06.2005 – 4 StR 177/05 – juris; BeckOK StPO/Weiner, 59. Ed. 1.4.2026, StPO § 472 Rn. 10).

2. Gemessen daran entspricht die aus der Beschlussformel ersichtliche Auslagenentscheidung nach Abwägung aller Umstände der Billigkeit.

Der Senat hat insofern einerseits berücksichtigt, dass der Nebenkläger in Anbetracht der erlittenen Verletzungen einen durchaus verständlichen Anlass zum Anschluss hatte und sich ein Mitverschulden an der Tat nach den – für den Senat bindenden (§ 464 Abs. 3 S. 2 StPO) – Urteilsfeststellungen auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Nebenkläger beim Öffnen der Wohnungstür ein kleines Messer in der Hand hielt, nicht annehmen lässt, da er das Messer weder erhoben, noch damit gedroht oder den Angeklagten anderweitig angegriffen hat, bevor dieser ihm ohne Vorwarnung mindestens einen Faustschlag gegen den Kopf versetzte (UA, S. 6). Andererseits war zu berücksichtigen, dass der Nebenkläger im Ermittlungs-verfahren als Zeuge wahrheitswidrige Angaben zum Nachteil der Angeklagten gemacht hat, indem er den Vorwurf eines Sexualdelikts gegen ihn erhoben hat. Dies ist für die Billigkeitsentscheidung insofern von Belang, als dieser Tatvorwurf – zumal in Kumulation mit den bei der polizeilichen Vernehmung getätigten Angaben zum gezielten Einsatz des Messers durch den Angeklagten, die der Nebenkläger in der Hauptverhandlung ebenfalls nicht aufrecht erhalten hat (vgl. UA, S. 12+14) – dazu geführt hat, dass die Anklage aufgrund der höheren Straferwartung nicht beim Schöffengericht, sondern bei der Strafkammer erhoben worden ist, wodurch sich die Gebühren des Nebenklagevertreters – namentlich die Verfahrensgebühr im ersten Rechtszug und die Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag – erhöht haben. Zudem erscheint es nicht fernliegend, dass das Verfahren vor dem Schöffengericht an zwei (statt wie geschehen an drei) Hauptverhandlungstagen beendet worden wäre. Insofern hat der Nebenkläger durch seine wahrheitswidrigen Angaben schuldhaft vermeidbare Auslagen verursacht, deren (ungefähre) Höhe der Senat bei der vorgenommenen Quotelung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers berücksichtigt hat.

Demgegenüber rechtfertigt die von der Strafkammer berücksichtigte Beauftragung eines weiteren Nebenklagevertreters (Rechtsanwalt B) während laufender Hauptverhandlung eine weitergehende Billigkeitsentscheidung zugunsten des Angeklagten nicht. Denn nach der insofern maßgeblichen (vgl. Schmitt//Köhler, StPO, 69. Aufl., § 472 Rn. 8) Vorschrift des § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO gehören zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. Nach § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person eines Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Letzteres ist nur bei zwingenden in der Person des Verteidigers liegenden und vom Beteiligten nicht zu vertretenden Gründen erfüllt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 09.02.2017 – III-1 Ws 457/16 -, Rn. 12, juris, m.w.N.). Vor dem Hintergrund dieses Regelungskonzepts bedarf es eines „Korrektivs“ im Wege einer Billigkeitsentscheidung nach § 472 Abs. 1 S. 3 StPO nicht. Denn entweder sind die von dem Nebenkläger durch die Beauftragung eines weiteren Verteidigers verursachten Mehrkosten noch o.g. Grundsätzen schon nicht erstattungsfähig. Oder sie sind erstattungsfähig, weil der Verteidigerwechsel notwendig war. Dann aber hat der Nebenkläger durch die Beauftragung eines anderen Nebenklagvertreters seine berechtigten Interessen wahrgenommen, weshalb es nicht unbillig erscheint, dem Angeklagten die insoweit entstandenen Mehrkosten aufzubürden.“

Verkehr II: Zeitablauf bei der vorläufigen Entziehung, oder: Unverhältnismäßigkeit

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Im zweiten Posting habe ich dann noch einmal einen Beschluss zur Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) wegen Zeitablaufs, und zwar den AG Amberg, Beschl. v. 24.6.2026 – 4 Gs 3361/25 jug. Das AG hat in einem Verfahren wegen Trunkenheit im Verkehr die vorläufige Entziehung aufgehoben, denn:

„Der Beschluss vom 29.12.2025 war aufzuheben, da die Voraussetzungen für die weitere vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr vorliegen.

Eine weitere vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufgrund des enormen Zeitablaufs nicht mehr verhältnismäßig.

Zusätzlich zu dem ausdrücklich in § 111 a Abs. 2 StPO geregelten Fall ist nach einhelliger Rechtsprechung die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis auch dann aufzuheben, wenn eine besonders lange Verfahrensdauer gegeben ist und grobe Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot vorliegen (Schmitt/Köhler, StPO § 111 a, Rz. 9, 10 m.w.N.).

Dies ist hier der Fall:

Tatzeit war vorliegend der 01.04.2025. Am selben Tag wurde die Fahrerlaubnis des Beschuldigten sichergestellt. Das forensisch toxikologische Gutachten ging bereits am 14.04.2025 bei der PI   ein. Weitere nennenswerte Ermittlungen waren seitdem weder erforderlich noch tatsächlich erfolgt. Der polizeiliche Schlussbericht in Gestalt einer Verkehrsunfallanzeige datiert vom 16.03.2026. Mit Verfügung vom 17.03.2026 wurde dem Verteidiger Akteneinsicht gewährt und ihm eine Stellungnahmefrist, die bis 13.04.2026 verlängert wurde, gewährt. Der Verteidiger bat sodann mit Schriftsatz vom 13.04.2026 die Staatsanwaltschaft kurzfristig um Nachermittlungen, die ausschließlich durch Stellungnahmen der ermittelnden Polizeibeamten bewerkstelligt werden konnten, durchzuführen. Die polizeilichen Stellungnahmen gingen erst am 24.06.2026 bei der Staatsanwaltschaft Amberg ein.

Es ist daher festzustellen, dass der Sachverhalt polizeilicherseits bereits Ende April 2025 hätte abverfügt werden können. Für die Dauer von fast einem Jahr wurden keine wesentlichen Ermittlungen getätigt und der Vorgang gleichwohl nicht mit einem Schlussbericht der Staatsanwaltschaft vorgelegt, obwohl es sich um eine vorrangig zu bearbeitende Fahrerlaubnissache handelt.

Auch die vom Verteidiger initiierten Nachermittlungen, die aufgrund der vorangegangenen verzögerten Sachbehandlung umso beschleunigter hätten durchgeführt werden müssen, dauerten weitere 2 Monate an.

Eine Anklageerhebung ist zudem noch nicht absehbar.

Die geschilderten enormen Verzögerungen stellen daher mehrfache grobe Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot dar.

Somit war unabhängig von einem etwaigen Wegfall der Voraussetzungen der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111 a Abs. 2 StPO der Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vom 29.12.2025 aufzuheben.“