Archiv der Kategorie: StPO

Revision III: Wirksame Beschränkung der Revision?, oder: Keine ausdrückliche Erklärung

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Und dann zum Tagesschluss eine weitere Entscheidung vom BayObLG, nämlich das BayObLG, Urt. v. 13.10.2025 – 203 StRR 352/25.

Das AG hat den Angeklagten u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung und Nachstellung in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, mit Nötigung und mit Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz in 193 tateinheitlichen Fällen verurteilt und die Vollstreckung der festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen die Rechtsfolgenentscheidung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Sprungrevision, die sich ihrem Inhalt nach ausschließlich mit der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung befasst. Das BayObLG ist von einer wirksam beschränkten Revision ausgegagen:

„Die Revision ist wirksam auf den Ausspruch der Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung beschränkt worden.

1. Grundsätzlich kann die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung isoliert angefochten werden (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 1971 – 1 StR 189/71 –, BGHSt 24, 164-166, juris Rn. 2; Gericke in KK-StPO, 9. Aufl., § 344 Rn. 12 m.w.N.). Das Rechtsmittelgericht kann und darf diejenigen Entscheidungsteile nicht nachprüfen, deren Nachprüfung von keiner Seite begehrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2019 – 5 StR 206/19 –, BGHSt 64, 209-217, juris Rn. 16).

2. Zwar hat die Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag keine ausdrückliche Beschränkung innerhalb des von ihr angefochtenen Rechtsfolgenausspruchs erklärt. Jedoch wird nach gefestigter Rechtsprechung von der Staatsanwaltschaft verlangt, die Revision stets so zu rechtfertigen, dass klar ersichtlich ist, in welchen Ausführungen des angefochtenen Urteils sie eine Rechtsverletzung erblickt (BGH, Urteil vom 5. November 2024 – 5 StR 599/23 –, juris Rn. 25; BGH, Urteil vom 11. Juni 2014 – 2 StR 90/14 –, juris Rn. 7 und 8). Indem die Staatsanwaltschaft in der Revisionsbegründung ausschließlich die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung angegriffen hat, ist der Umfang der Anfechtung hinreichend deutlich mit dem oben dargestellten Ziel bestimmt.

3. Materiell ist die entsprechende Beschränkung wirksam, wenn die erstinstanzlichen Feststellungen derart vollständig und widerspruchsfrei sind, dass sie eine ausreichende Grundlage für die Prognoseentscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB bieten (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 19. Februar 2024 – 203 StRR 571/23 –, juris Rn. 3 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Die zu den einzelnen Taten und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffenen tatsächlichen Feststellungen bilden eine ausreichende Basis, um die Entscheidung des Amtsgerichts auf Rechtsfehler zu überprüfen.

4. Die unzutreffende Wertung der Konkurrenzverhältnisse durch das Erstgericht steht – wie auch sonstige, selbst offenkundige Subsumtionsfehler (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. Mai 2022 – 3 StR 412/21 –, juris Rn. 21) – der Wirksamkeit einer Beschränkung nicht entgegen (BayObLG, Beschluss vom 26. Februar 2020 – 202 StRR 4/20 –, juris Rn. 5 m.w.N. zu § 318 StPO). Ein Ausnahmefall, dass bei richtiger Rechtsanwendung ein Freispruch hätte erfolgen müssen, liegt hier bezogen auf beide tatmehrheitlich verurteilte Tatkomplexe nicht vor.“

Wegen der „materiellen“ Frage komme ich noch mal auf die Entscheidung zurück.

Revision II: Revisionsbegründung selbst unterzeichnet, oder: „Alle kontaktierten Anwälte haben abgelehnt“

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Im zweiten Posting kommt hier der BayObLG, Beschl. v. 20.11.2025 – 206 StRR 374/25. Mit dem hat das BayobLG einen Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichtes nach § 346 Abs. 2 S. 1 StPO als unbegründet verworfen. Das hat das BayObLG wie folgt begründet:

„b) Der Antrag ist jedoch unbegründet.

aa) Das Landgericht hat die am 27. Mai 2025 fristgerecht mit eigenem Schriftsatz eingelegte Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 22. Mai 2025 rechtsfehlerfrei gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen, weil die Revisionsanträge nicht in der Form des § 345 Abs. 2 StPO (durch Schriftsatz des Verteidigers, eines Rechtsanwaltes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle) angebracht wurden. Die Revisionsbegründungsfrist begann (wie im angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt) mit der Zustellung des Urteils an den Angeklagten am 4. Juni 2025 und endete am 4. Juli 2025. Die vom Angeklagten selbst verfasste und unterzeichnete Revisionseinlegungs- und Revisionsbegründungsschrift, eingegangen am 3. Juli 2025, entsprach nicht der Form des § 345 Abs. 2 StPO; eine weitere (formgerechte) Revisionsbegründung ist nicht eingegangen. Soweit der Angeklagte beantragt, ihn vom Formerfordernis des § 345 Abs. 2 StPO auszunehmen, da es ihm nicht gelungen sei, einen Rechtsanwalt zu finden, der die Revision begründen könne, und da er selbst dazu in der Lage sei, kann dem nach dem unzweideutig entgegenstehenden Wortlaut des Gesetzes nicht gefolgt werden.

Verfassungsrechtliche Bedenken stehen der Wirksamkeit dieses Formerfordernisses nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entgegen, da damit die Revisionsgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäßes Vorbringen Rechtsunkundiger bewahrt werden sollen; zugleich soll damit vermieden werden, dass Rechtsmittel rechtsunkundiger Angeklagter schon von vornherein an Formfehlern oder sonstigen Mängeln scheitern (ständige Rechtsprechung, z.B. BVerfG, B. v. 11. November 2001, 2 BvR 1471/01, BeckRS 2001, 23284, Rn. 11/12 m. w. N.)

Auch aus Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK ergibt sich keine Berechtigung, das Rechtsmittel selbst zu begründen, weil die Frage, in welchem Umfang eigene Verteidigungsrechte gewährt werden, in den Spielraum der Konventionsstaaten fällt (vgl. Lohse/Jakobs in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl., Art. 6 MRK Rdn. 90 m. w. N.) und der deutsche Gesetzgeber hiervon in § 345 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht hat.

bb) Ein Verfahrenshindernis, welches auch im Verfahren gem. § 346 StPO vom Revisionsgericht zu beachten wäre, und welches – läge es vor – zur Verfahrenseinstellung führen würde (BGH, B. v. 9. November 1960, 4 StR 407/60, juris; BGH, B. v. 27. Oktober 1970, 5 StR 347/70, juris, Rn. 10), ist vorliegend nicht ersichtlich. Ein wirksamer Strafantrag gem. § 194 Abs. 1 S. 1 StGB liegt vielmehr vor.

Der vom Angeklagten am 2. Oktober 2024 als „hirnloses Arschloch“ beleidigte Bundestagsabgeordnete hat am 10. Oktober 2024 eine „Erklärung zum Strafantrag“ unterzeichnet, welche am 11. Oktober 2024 bei der Polizei einging. Zwar hat der Geschädigte es auf dem Formblatt unterlassen, das dafür vorgesehene Feld „Strafantrag“ / „Strafantrags-Verzicht“ / „Strafantrags-Vorbehalt“ zu markieren; der daher bestehende Zweifel an seinem Erklärungswillen wurde jedoch durch eine telefonische Nachfrage der polizeilichen Sachbearbeiterin am 16. Oktober 2024 dahingehend geklärt, dass der Geschädigte Strafantrag stellen wollte.

Da § 158 Abs. 2 StPO in der seit dem 17. Juli 2024 geltenden Fassung keine bestimmte Form eines Strafantrages mehr verlangt und sowohl die Identität des Antragstellers als auch sein Verfolgungswille durch das vorstehend beschriebene Procedere geklärt sind, besteht kein Zweifel an der wirksamen Strafantragstellung.

2. Der mit Schriftsatz des Angeklagten vom 12. November 2025, eingegangen beim Bayerischen Obersten Landesgericht am 13. November 2025, hilfsweise gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „gegen die Versäumung der formwirksamen Revisionsbegründung“ ist unzulässig.

a) Der Angeklagte hat bereits nicht glaubhaft gemacht, an einer formgerechten Begründung seiner Revision gehindert gewesen zu sein, § 45 Abs. 2 S. 1 StPO.

aa) Soweit er vorträgt, „alle von ihm kontaktierten Rechtsanwälte“ hätten es „sonderbarerweise“ abgelehnt, die Revision zu begründen, macht er dies lediglich mit einer rechtsanwaltlichen Kostenrechnung vom 2. Juni 2025 über eine stattgehabte „Beratung wegen Revisionseinlegung“ und eine ablehnende rechtsanwaltliche E-Mail vom 30. Juni 2025 glaubhaft. Weitere Versuche, von allein im Oberlandesgerichtsbezirk München zugelassenen über 22.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten eine oder einen mit der Revisionsbegründung zu beauftragen, trägt der Angeklagte selbst nicht vor. Da er überdies in einem „Nachtrag“ zu seiner Revisionsbegründung selbst vorträgt, er habe sich erst „kurz vor Abgabefrist“ entschlossen, die Revision zu begründen, kann von einer Glaubhaftmachung eines sein Verschulden ausschließenden Hindernisses nicht die Rede sein.

bb) Hinzu kommt, dass der Angeklagte ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 22. Mai 2025 über das Rechtsmittel der Revision mündlich und schriftlich belehrt wurde, mithin von der Möglichkeit einer Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle wusste. Soweit er (wiederum ohne Glaubhaftmachung) vorträgt, er sei auf diese Möglichkeit von sämtlichen kontaktierten (welchen?) Rechtsanwälten nicht hingewiesen worden, sagt dies über seine persönliche Unkenntnis von der Begründungsmöglichkeit zu Protokoll nichts aus, zumal er bereits seinen Einspruch gegen den Strafbefehl und seine Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil zu Protokoll der jeweiligen Geschäftsstelle (wirksam) eingelegt hatte.

b) Aus vorgenannten Gründen, ist der Wiedereinsetzungsantrag überdies unbegründet. Hinzu kommt, dass die versäumte formgerechte Revisionsbegründung nach wie vor nicht nachgeholt wurde und es an jeglicher Mitteilung des Angeklagten über den Fortbestand oder den Wegfall des Hindernisses fehlt (§ 45 Abs. 2 S. 2 StPO).“

Revision I: Wahlrecht zwischen Berufung/Revision, oder: Eindeutige Bestimmung erforderlich

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Heute gibt es hier dann drei Entscheidungen zur Revision.

Den Opener mache ich mit dem KG, Beschl. v. 8.7.2025 – 3 ORs 31/25 – zum Wahlrecht bei der Sprungrevision.

Das AG hat den Angeklagten verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte durch seine Verteidigerin „Rechtsmittel“ eingelegt und zugleich „bereits jetzt die Verletzung formellen und materiellen Rechts“ gerügt. Das AG hat die Akten in der Folge dann dem LG zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung zugeleitet. Die Vorsitzende der zuständigen Strafkammer hat ausweislich eines Vermerks mit der Verteidigerin telefoniert und angefragt, „ob die Revision durchgeführt werden“ solle. Die Verteidigerin hat daraufhin bekundet, davon ausgegangen zu sein, Berufung eingelegt zu haben. Die Strafkammervorsitzende bewertete das Rechtsmittel gleichwohl als Revision und hat die Akten dem KG zur Entscheidung vorgelegt.

Das führt aus:

„Der hierdurch befasste Senat wertet das Verfahrensgeschehen dahin, dass die Sache aufgrund durch den Angeklagten eingelegter Berufung beim Landgericht anhängig ist. Der Senat gibt die Sache daher an das Landgericht zur Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel zurück.

Das vom Angeklagten eingelegte Rechtsmittel ist nicht als Revision (§ 335 StPO) zu behandeln, vielmehr ist das Berufungsverfahren durchzuführen (§ 312 StPO).

1. Kann ein Urteil – wie hier – wahlweise mit der Berufung oder mit der Revision angefochten werden, so enthält die innerhalb der Rechtsmittelfrist abgegebene Erklärung des Angeklagten, dass er das Urteil anfechte und sich die Bestimmung des Rechtsmittels vorbehalte, eine statthafte allgemeine Anfechtung des Urteils (vgl. BGHSt 2, 63). Will der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel allerdings als Revision verstanden wissen, so muss er innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO gegenüber dem Amtsgericht (vgl. OLG Dresden wistra 2005, 318) eine Erklärung abgeben, die eindeutig erkennen lässt, dass er das Rechtsmittel der Revision verfolgt. Wird keine Wahl vorgenommen oder ist die Erklärung nicht form- oder fristgerecht abgegeben, so wird das Rechtsmittel als Berufung durchgeführt. Da der mit der Annahme der Revision einhergehende Verzicht auf die weitergehenden Möglichkeiten der Berufung nur bei einer in dieser Hinsicht eindeutigen Erklärung angenommen werden kann, ist das Rechtsmittel auch bei unklarer Erklärung und insoweit verbleibenden Zweifeln als Berufung zu behandeln (vgl. OLG Bamberg NStZ-RR 2018, 56 m.w.N.). Selbst die Benutzung des Terminus „Revision“ bindet nicht in jedem Fall (vgl. OLG Hamm VRS 97, 181; NJW 2003, 1469).

2. Nach diesen Maßgaben hat der Angeklagte nicht Revision, sondern Berufung eingelegt. Zu keinem Zeitpunkt hat er sein Wahlrecht zugunsten der Revision ausgeübt. Die erforderliche – zumal eindeutige – Erklärung dieses Inhalts hat er nicht abgegeben. Die einzig gegebenenfalls hierfür sprechende Beanstandung „formellen und materiellen Rechts“ in der Rechtsmittelschrift enthält ersichtlich keine klare Wahl des Rechtsmittels als Revision. Erst recht hat die Verteidigerin das Rechtsmittel nicht ausdrücklich als Revision bezeichnet. Vielmehr ergibt sich aus dem Vermerk der Strafkammervorsitzenden sogar, dass die Verteidigerin davon überrascht war, ihr Rechtsmittel werde als Revision behandelt; sie wollte für die Rechtssache eine weitere Tatsacheninstanz. Bei dieser Sachlage spricht nichts dafür, vom gesetzlichen Regelfall (ex arg. §§ 312, 335 StPO) abzuweichen und das Rechtsmittel als Revision zu behandeln.

3. Das Wahlrecht ist mit Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erloschen (vgl. OLG Naumburg StraFo 2009, 388), so dass das vom Angeklagten eingelegte Rechtsmittel bindend als Berufung zu verstehen und zu behandeln ist. „

Gründe III: Fehlende Geständniswürdigung im Urteil, oder: Bei Massendelikten sind wir nicht so streng

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Im dritten Posting komme ich dann noch einmal auf das KG, Urt. v. 03.09.2025 – 3 ORs 38/25. Es geht in ihm auch um die Folgen der fehlenden Würdigung eines Geständnisses im Urteil.

Verurteilt worden ist der Angeklagte  wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG. Zur Beweiswürdigung hat das Amtsgericht u.a- ausgeführt:

„1. Die Feststellungen zu II. beruhen auf dem umfassenden Geständnis des Angeklagten. Der Angeklagte räumte die Begehung der Tat wie unter II. dargestellt ein. An der Richtigkeit des Geständnisses des Angeklagten bestanden für das Gericht im Ergebnis seiner Prüfung keine Zweifel…..“

Das KG hat das im Revisionsverfahren nicht als „zu knapp“ beanstandet:

„a) Zwar lässt sich aus § 267 StPO, der den Inhalt der Urteilsgründe festlegt, eine Verpflichtung des Gerichts nicht unmittelbar ableiten, dass eine Beweiswürdigung im Urteil vorzunehmen ist, in der die Einlassung des Angeklagten mitgeteilt und diese unter Bewertung der sonstigen Beweismittel gewürdigt wird. Damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sich der Tatrichter unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat, ist unter sachlich-rechtlichem Blickwinkel aber regelmäßig eine zusammenhängende und geschlossene Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten sowie die Darstellung der Erwägungen, weshalb der Einlassung zu folgen ist, erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2020 – 2 StR 416/19 -, juris; NStZ 2015, 299; Senat, Urteil vom 29. November 2024 – 3 ORs 84/24 -, juris; NZV 2023, 461; Beschluss vom 12. Januar 2022 – 3 Ws (B) 8 /22 -, juris). Der Tatrichter ist nämlich auch im Falle eines geständigen Angeklagten gehalten, zu untersuchen, ob das Geständnis den Aufklärungsbedarf hinsichtlich der erforderlichen Feststellungen zur Tat erfüllt, ob es in sich stimmig ist, im Hinblick auf sonstige Beweisergebnisse keinen Glaubhaftigkeitsbedenken unterliegt und ob es die getroffenen Feststellungen trägt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2016 – 5 StR 338/16 -, juris m.w.N.; Senat a.a.O.; BayObLG, Beschluss vom 2. August 2023 – 203 StRR 303/23 -, juris m.w.N.). Legt der Tatrichter das Geständnis des Angeklagten seinen Feststellungen in vollem Umfange zugrunde, weil er es für glaubhaft erachtet, so ist er aber grundsätzlich nicht verpflichtet, es in den Urteilsgründen in allen seinen Einzelheiten zu dokumentieren, um dem Revisionsgericht eine Kontrolle seiner Entscheidung zu ermöglichen. Es kann vielmehr – je nach den Umständen des Einzelfalls – genügen, auf die Feststellungen Bezug zu nehmen (vgl. BGH NStZ-RR 2016, 147; KG, Beschlüsse vom 7. März 2025 – 4 ORs 12/25 – und 19. Juli 2024 – 5 ORs 52/24 -; OLG Celle, Beschluss vom 4. April 2024 – 2 ORs 17/24 -, juris).

b) Bei rechtlich und tatsächlich einfach gelagerten Massendelikten geringer Bedeutung ist ausnahmsweise ein weniger strenger Maßstab anzulegen. Dies gilt insbesondere, wenn es sich nicht um einen komplexen oder mehraktigen und mit zahlreichen Details festgestellten Sachverhalt handelt. In einem solchen Fall kann das Gericht auf die Wiedergabe der Einlassung und auf eine Auseinandersetzung mit den Angaben des Angeklagten ohne Verstoß gegen seine materiell-rechtliche Begründungspflicht verzichten (vgl. KG StV 2000, 188 und Urteil vom 15. März 2011 – (2) 1 Ss 548/10 (6/11) -; OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 30. Januar 2025 – 7 ORs 34/24 – bei Burhoff online blog und 2. Mai 2007 – 1 Ss 365/06 -, juris; OLG Hamm StraFo 2003, 133; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Mai 1990 – 1 Ss 217/90 -, juris; OLG Köln VRS 87, 205; OLG Düsseldorf NStZ 1985, 323); es genügt dann in der Beweiswürdigung der bloße Hinweis auf das Geständnis des Angeklagten.

Dies gilt in Fällen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis jedenfalls dann, wenn der Täter über keinerlei Fahrerlaubnis verfügt. In derartigen Fallkonstellationen ist die Deliktsstruktur sowohl tatsächlich als auch rechtlich denkbar einfach gelagert. Die Tatbestandsmerkmale (Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr ohne die dafür erforderliche Fahrerlaubnis) sind zudem solche, über die der Täter typischerweise aus eigenem Wissen – anders als z.B. im Rahmen einer Trunkenheitsfahrt bezüglich der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit oder eines Schadens im Rahmen von § 315c StGB oder § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB (vgl. dazu OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. Januar 2025 a.a.O.) – Auskunft geben kann. Weist der Fall – wie hier – keinerlei Besonderheiten auf, ist die Gefahr einer falschen Selbstbezichtigung des Angeklagten gering. Entsprechendes gilt für mögliche Zweifel an einer in den Einzelheiten genügende Erinnerung des Angeklagten an das Tatgeschehen sowie für die Frage, ob Tatsachen, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören, überhaupt der Wahrnehmung des Angeklagten zugänglich sein können. Wurde der Kfz-Führer im Rahmen einer Verkehrskontrolle durch Polizeibeamten angehalten, dürften diese Gefahren sogar regelmäßig ausgeschlossen sein. Eine Darlegung, anhand welcher Strengbeweismittel sich das Tatgericht seine Überzeugung von der Richtigkeit des Geständnisses gebildet hat, ist dann entbehrlich. Ungeachtet dessen ist das Tatgericht der Darlegung seiner Überzeugungsbildung aber nicht gänzlich enthoben. Stets muss aus den Urteilsgründen hervorgehen, dass es sich seiner Überprüfungspflicht bewusst gewesen ist.

c) Diesen – verringerten – Anforderungen genügt das angefochtene Urteil. Den Urteilsausführungen ist durch die Inbezugnahme zu den Feststellungen „… räumte die Tat wie unter II. dargestellt ein“ (UA S. 4) unmissverständlich zu entnehmen, wie sich der Angeklagte eingelassen hat, nämlich im Wissen, über keine Fahrerlaubnis zu verfügen, mit dem Kraftfahrzeug seines Vaters am 16. Januar 2024 auf dem G.Damm in Berlin gefahren zu sein. Zudem ist dem Urteil in noch ausreichender Weise zu entnehmen, dass das Amtsgericht das Geständnis einer Prüfung unterzogen und keinerlei Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit dessen hatte. Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass dem festgestellten einfach strukturierten Tatgeschehen, das zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch nicht besonders lang zurücklag, keinerlei Anhaltspunkte für die Gefahr eines falschen Geständnisses oder fehlender Erinnerungen des Angeklagten zu entnehmen sind. In der Folge bestand für das Amtsgericht auch kein Anlass, seine Überzeugung von der Richtigkeit des Geständnisses durch die Darlegung weiterer in der Hauptverhandlung etwaig gewonnener Erkenntnisse in den Urteilsgründen zu untermauern.“

Gründe II: Geständnis als Verurteilungsgrundlage, oder: Aktuelle Wahrnehmungsmöglichkeiten

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Ich hatte schon einmal über das OLG Köln, Beschl. v. 23.09.2025 – 1 ORs 179/25 – berichtet (vgl. Strafe III: Anhalt für kommunikativen Prozess?, oder: Milderung wegen Täter-Opfer-Ausgleichs).

Auf die Entscheidung komme ich jetzt noch einmal zurück. Das OLG hat nämlich nicht zur zum TOA ausgeführt, sondern auch die Beweiswürdigung des AG beanstandet, und zwar wie folgt:

„1. Das Urteil unterliegt der Aufhebung, weil dessen Beweiserwägungen – auch eingedenk des nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstabs (KK-StPO-Gericke, 9. Auflage 2023, § 337 Rz. 29 m. N. ) – defizitär sind.

Die getroffenen Feststellungen beruhen ausschließlich auf dem Geständnis des Angeklagten, ohne dass dessen Inhalt mitgeteilt und dieses anhand weiterer Beweismittel einer Überprüfung unterzogen wird. Das wäre nach Lage des Falles geboten gewesen.

Für die Verwertung von Geständnissen als Grundlage einer Verurteilung gilt zwar allgemein, dass der Tatrichter nicht gehindert ist, dem Geständnis des Angeklagten Glauben zu schenken und seine Feststellungen darauf zu gründen, auch wenn dieser den Anklagevorwurf nur pauschal einräumt ( BGH NJW 2003, 1615 = NStZ 2003, 383; SenE v. 22.09.2017 – III-1 RVs 222/17 -; SenE v. 29.12.2017 – III-1 RVs 307/17 -; SenE v. 18.05.2018 – III-1 RVs 74/18 -; SenE v. 06.11.2018 – III-1 RVs 231/18 -; SenE v. 10.05.2019 – III-1 RVs 83/19 -; SenE v. 01.10.2019 – III-1 RVs 185/19 -; SenE v. 26.06.2020 – III-1 RBs 198/20 -; SenE v. 10.11.2022 – III-1 RVs 180/22). Voraussetzung ist allerdings, dass die Angaben des Angeklagten seinen (aktuellen) Wahrnehmungsmöglichkeiten entsprechen (SenE v. 22.09.2017 – III-1 RVs 222/17 -; SenE v. 29.12.2017 – III-1 RVs 307/17; SenE v. 18.05.2018 – III-1 RVs 74/18 -; SenE v. 01.10.2019 – III-1 RVs 185/19 -; SenE v. 26.06.2020 – III-1 RBs 198/20 -).

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Untreuehandlungen, die sich über nahezu fünf Jahre erstrecken und Beträge wechselnder Höhe betreffen. Es ist auszuschließen, dass der Angeklagte in der Lage war, in der Hauptverhandlung Daten und Beträge in der den Urteilsfeststelllungen zugrundeliegenden Exaktheit widerzugeben. Die Urteilsgründe geben daher zu der Besorgnis Anlass, das Tatgericht habe seine Erkenntnisse auf weitere, nicht kenntlich gemachte und daher der Überprüfung nicht zugängliche Beweismittel gestützt oder diese außerhalb der Hauptverhandlung erlangt.“