Archiv der Kategorie: StPO

Durchsuchung III: Durchsuchung eines Transgender, oder: Personenstandseintrag nicht maßgeblich

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Im dritten Posting geht es dann um den BayObLG, Beschl. v. 13.04.2026 -204 StObWs 156/26. Der befasst sich mit einer Durchsuchung im Strafvollzug. So weit, so gut – und so weit nichts Besonderes. Das Besondere an der Entscheidung ist, dass es sich bei der durchsuchten Person um einen als Mann geborenen Strafgefangenen gehandelt hat, die noch die primären Geschlechtsmerkmale eines Mannes aufweist und nach ihrem äußeren Erscheinungsbild dem männlichen Geschlecht zuzuordnen ist, die nach dem amtlichen Personenstandseintrag jedoch weiblich ist. Die Durchsuchung ist durch einen männlichen Beamten durchgeführt worden. U.a. das wird beanstandet. Das BayObLG sieht insoweit aber keine Probleme.

Ich stelle hier nur die Leitsätze zu der Entscheidung vor, Rest bitte selbst lesen:

1. Der Justizvollzugsanstalt steht bezüglich der unbestimmten Rechtsbegriffe „Persönlichkeit“ und „Bedürfnisse“ ein Beurteilungsspielraum und bezüglich ihrer Entscheidung, welche Person die Durchsuchung der Strafgefangenen durchführt, unter der gebotenen Berücksichtigung des Schutzes der geschlechtlichen Identität eines Menschen durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht, eines etwaigen besonderen Schutzbedarfs und des Schamgefühls im Einzelfall ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbares Ermessen zu.

2. Die Justizvollzugsanstalt trifft die Entscheidung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aufgrund ihrer Sachnähe unter Einbeziehung der Erkenntnisse des ärztlichen, psychologischen und sozialpädagogischen Dienstes und weiterer Faktoren, etwa das geschlechtliche Zugehörigkeitsempfinden sowie bereits vorgenommene geschlechtsangleichende Maßnahmen.

Durchsuchung II: Schluss mit weiterer Durchsicht, oder: Wenn das AG der StA „die Leviten“ liest

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Im zweiten Posting stelle ich dann einen Beschluss des AG Hamburg vor. Es ist zwar „nur“ ein AG-Beschluss, aber lesenswert, wie das AG der StA die Leviten liest. Denn die war ihrer Verpflichtung zur Leitung der Ermittlungen nach Auffassung des LG zu lange nicht nachgekommen.

Bei dem Beschluss handelt es sich um den AG Hamburg, Beschl. v. 28.04.2026 – 166 Gs 767/24. Es geht um eine Durchsuchung und Sicherstellung in einem KiPo-Verfahren. Folgende zeitliche Eckdaten sind von Bedeutung:

  • Das AG ordnet mit Beschluss vom 19.04.2024  die Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume des Beschuldigten an.
  • Der Beschluss wurde am 11.09.2024 vollstreckt. Im Rahmen der Durchsuchung wurden bei dem Beschuldigten sieben elektronische Geräte uaufgefunden und zum Zwecke der Durchsicht der in ihnen verbauten Datenträger nach § 110 StPO auf die Dienststelle der Einsatzkräfte mitgenommen.
  • Am 05.12.2024 bestätigte das AG gemäß § 110 Abs. 4 i.V.m. § 98 Abs. 2 StPO die Rechtmäßigkeit der Mitnahme zur Durchsicht der vorläufig sichergestellten Gegenstände.
  • Mit Verfügung vom 10.12.2024 eröffnete die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger des Beschuldigten, dass beabsichtigt sei, ein Sachverständigenbüro mit der Auswertung der sichergestellten Speichermedien zu beauftragen.
  • Mit Verfügung vom 07.01.2025 bestimmte die Staatsanwaltschaft dann einen Sachverständigen für IT Forensik bzw. sein Unternehmen für die Auswertung dem ermittelnden LKA 544. Zudem wies sie die Ermittler an, die vorläufig sichergestellten Datenträger zu verpacken und zusammen mit dem Gutachtenauftrag an das Unternehmen zu übersenden.
  • Das LKA übersandte die Datenträger und den Gutachtenauftrag dann aber erst am 26.11.2025
  • Mit Schreiben vom 28.11.2025 teilte das Unternehmen mit, dass mit dem Abschluss der Begutachtung nach ca. 17-18 Monaten gerechnet werden könne. Eine Reaktion hierauf erfolgte seitens der Staatsanwaltschaft nicht.
  • Der Verteidiger hat am 13.03.2206 beantragt, die Rechtswidrigkeit der weiteren Durchsicht festzustellen. Auf diesen Antrag forderte das AG bei der Staatsanwaltschaft die Akten an und bat um Mitteilung. ob und wann die Sichtung abgeschlossen sei.
  • Die Mitteilung geht am 27.03.206 ein: Zum Teil könne nicht auf die Geräte zugegriffen werden. Für zwei könne seitens des Unternehmens eine sog. „inhouse-Entsperrungsmaßnahme“ unter Berechnung einer gesonderten Gebühr i.H.v. 950 EUR zuzüglich Umsatzsteuer angeboten werden.
  • Die Staatsanwaltschaft hat mit der Aktenübersendung an das AG angekündigt, diese Entsperrungsmaßnahmen in Auftrag zu geben.

Das AG hat mit dem Beschluss vom 26.04.2026 festgestellt, dass die Art und Weise der (fortdauernden) Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume des Beschuldigten in Form der (noch zu erwartenden) Zeitdauer für die Beendigung der Durchsicht der, vorläufig sichergestellten, Datenträger rechtswidrig ist (§ 98 Abs. 2 StPO analog:

„3. Eine im Ermittlungsverfahren nach einem erheblichen Grundrechtseingriff eintretende Verzögerung und die damit verbundene Fortdauer des Eingriffs ist dem Beschuldigten nur in engen Grenzen und damit jedenfalls nicht allein aufgrund allgemeiner Überlastung der Justiz zuzumuten. Es ist nicht seine Sache, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Aufgaben- und Personalzuweisung sowie angemessener technischer Ausstattung herzustellen. Abstufungen sind dabei unter Berücksichtigung der gegensätzlichen Interessenlage möglich. Selbst der Verdacht schwerster Delikte erlaubt es aber nicht, statt zügiger Aufklärung auf die Macht des Faktischen zu setzen. Die ebenfalls Verfassungsrang genießenden Belange effektiver Strafverfolgung erfordern es zwar, der Justiz die Zeit einzuräumen, die zum Aufklären nötig ist. Verzögerungen außerhalb ihres Einflussbereichs lassen sich ihr deshalb nur begrenzt zurechnen. Kann allerdings das konkrete Verfahren länger als über eine noch akzeptable kurze Dauer nicht gefördert werden, so verwirklicht sich die in den Risikobereich der justizpolitischen Verantwortung fallende Unwucht zwischen übertragenen Aufgaben und Sachausstattung bzw. Personalzuweisung.

Das seitens der Ermittlungsbehörden an den Tag gelegte Vorgehen erweist sich daran gemessen als rechtsstaatlich bedenklich. Zunächst gilt festzustellen, dass bereits die bloße Versendung der Asservate ohne erkennbaren Grund über zehn Monate nach Anweisung durch die das Verfahren leitende Staatsanwältin für sich genommen als rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung beschrieben werden muss.

Das Gericht teilt zwar die Auffassung, dass grundsätzlich die Inanspruchnahme externer Sachverständiger in der vorliegenden Verfahrenskonstellation zulässig ist. Die Aufgabe des Sachverständigen umfasst nämlich nicht lediglich die Sichtung, Ordnung und Sortierung von Dateien, was nach § 110 Abs. 1 u. 3 StPO die Aufgabe der Ermittlungsbehörden darstellt.

Er hat die Datenträger auftragsgemäß auszulesen, versteckte oder unformatierte Partitionen sowie verwaiste Verzeichnisse und Dateien zu ermitteln, gelöschte Inhalte wiederherzustellen und die vorgefundenen Daten zu analysieren. Mithilfe seiner spezifischen Fachkenntnisse und unter Verwendung spezieller, nicht jedermann zur Verfügung stehender Techniken (insb. Software) ist der Datenbestand im Hinblick auf potenziell strafrechtlich relevante Mediendateien und Anzeichen für Löschungen deren Spuren zu untersuchen. Durch Auslesen von Protokolldateien und Arbeitsspeichern kann das Kommunikationsverhalten festgestellt werden, es können die Zeitpunkte und Quellen beziehungsweise Adressaten der Übersendung und des Empfangs ermittlungsrelevanter Daten bestimmt werden.

Bei alldem gilt jedoch, dass die Staatsanwaltschaft weiterhin faktisch in der Lage sein muss, das Ermittlungsverfahren zu leiten. Dazu sind Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen technisch und personell grds. in die Lage zu versetzen, regelmäßige und in hoher Frequenz anfallende Maßnahmen eigenständig durchzuführen. Die Inanspruchnahme privater Sachverständiger wird dann problematisch, wenn der Fortgang der Ermittlungen von den personellen und technischen Kapazitäten eingesetzter Sachverständiger abhängig ist.

Im vorliegenden Ermittlungsverfahren erfolgte seit der Abgabe des Vorgangs an die Polizei am 07.01.2025 keinerlei Sachleitung durch die Staatsanwaltschaft. So gab es weder Sachstandsanfragen, noch Bemühungen sich Kenntnis darüber zu verschaffen, ob überhaupt die technische Möglichkeit des Auslesens der übersandten Datenträger besteht. Eine Kommunikation zwischen Staatsanwaltschaft und Sachverständigenbüro fand zu keinem Zeitpunkt statt. Dies auch nicht, als das Sachverständigenbüro fast elf Monate nach Abgabe an das LKA mitteilte, dass die Erledigung des Gutachtenauftrags vermutlich 17-18 Monate in Anspruch nehmen werde. Erst auf Intervention der Verteidigung und Nachfrage des Gerichts kontaktierte die Staatsanwaltschaft erstmalig am 24.03.2026 das von ihr beauftragte Sachverständigenunternehmen.

Die andauernde Sichtung ist mittlerweile rechtswidrig, das Verfahren ist seit geraumer Zeit vollständig zum Erliegen gekommen. Bei der rechtlichen Bewertung war die Vorwurfslage im konkreten Fall zu berücksichtigen. So handelt es sich angesichts der Bandbreite der möglichen Vorwürfe im gegenständlichen Deliktsbereich um einen solchen am unteren Ende der strafrechtlichen Vorwerfbarkeit.

Darüber hinaus gilt:

…….“

Man mag es nicht glauben, wenn man es liest. Da versendet das LKA die zu untersuchenden Gegenstände 10 Monate nach Auftragserteilung durch die Staatsanwaltschaft, die aber auch nicht alarmiert ist, als dann vom Sachverständigen die Mitteilung kommt, dass man (weitere) 17 – 18 Monate (!) benötige, um auszuwerten. Also: Voraussichtliche Gesamtdauer der Durchsicht und vorläufigen Sicherstellung 27 – 28 Monate (!). Da verwundert es nicht, wenn dann dem AG der sprichwörtliche „Draht aus der Mütze“ springt und es das Verhalten der Staatsanwaltschaft mit deutlichen Worten kritisiert.

Es ist in der Tat nicht Aufgabe des Beschuldigten, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Aufgaben- und Personalzuweisung sowie angemessener technischer Ausstattung herzustellen, bzw. er muss es nicht hinnehmen, wenn dieses Verhältnis, wie leider häufig nicht vorhanden ist. Und das schon gar nicht in einem Verfahren im Deliktsbereich am unteren Ende der strafrechtlichen Vorwerfbarkeit. Das man bei schwerwiegenden Delikten anders sein, woraus das AG zutreffend hinweist, aber auch da ist irgendwann das „Maß voll“.

Durchsuchung I: Inhalt der Anordnung, Umfang, oder: Beschlagnahmefrei?, Sichtungsermessen, Beschwerde

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Ich setze dann die Berichterstattung heute mit Entscheidungen zu Durchsuchung und Beschlagnahme fort. Es sind insgesamt sechs Entscheidungen einmal AG, einmal BayObLG und viermal LG.

Ich starte hier mit den vier LG-Entscheidungen, von denen ich aber nur die Leitsätze vorstelle:

Mängel bei der Umschreibung des Tatvorwurfes und der zu suchenden Beweismittel sind bei einer erledigten Durchsuchungsanordnung im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht heilbar.

1. Zum Umfang der Durchsuchung bei einem Notar.

2. Ein Beglaubigungsvermerk ist bei einer nach § 103 StPO angeordneten Durchsuchung bei einem Notar nicht gem. § 97 StPO beschlagnahmefrei. Sein Zweck ist darauf gerichtet, der Urkunde im Rechtsverkehr zur tatsächlichen Wirksamkeit zu verhelfen. Er ist mithin für die Kenntnisnahme durch Dritte bestimmt und daher nicht beschlagnahmefrei, da er die Vertrauenssphäre zwischen dem Mandanten und dem Notar gerade verlassen soll.

3. Beschlagnahmefrei ist aber die Ablichtung des Ausweises eines Mandanten. Denn dabei handelt es sich um eine Unterlage, die der Notar zur Erfüllung seiner eigenen beurkundungs- und berufsrechtlichen Identifizierungspflichten (§ 10 BeurkG, ggf. § 2 Abs. 1 Nr. 10 mit § 11 GwG) anfertigt und verwahrt. Sie ist gerade nicht dazu bestimmt , die Vertrauenssphäre zwischen Mandanten und Notar zu verlassen, vielmehr ist sie innerhalb dieses Schutzbereichs entstanden und soll in ihm verbleiben.

4. Die Befreiung vom Beschlagnahmeverbot bei deliktisch verstrickten Gegenständen gem. § 97 Abs. 2 Satz 2 StPO greift nur ein, wenn und soweit sie einen Bezug zu derjenigen Straftat haben, die Gegenstand des Verfahrens ist, für dessen Zwecke die Beschlagnahme erfolgt.

1. Soweit ein Durchsuchungsbeschluss formuliert, dass sich die Durchsuchung auch auf Zeiträume erstrecke, die vor dem mutmaßlichen (Mindest-)Tatzeitraum liegen, weil daraus Rückschlüsse auf Tathergang und Tatumfang für den strafbefangenen Zeitraum gezogen werden können, ist das ggf. nicht rechtswidrig. Betreffen die Ermittlungen nämlich komplexere Tatkonstellationen befinden sich Ermittlungsbehörden in einem frühen Ermittlungsstadium häufig in einer Situation, in der zwar ein Anfangsverdacht für die Begehung von Straftaten besteht, sich aber die zeitliche oder die inhaltliche konkrete Eingrenzung der einzelnen Taten nicht belastbar vornehmen lässt.

2. Die Staatsanwaltschaft bestimmt den Umfang der Sichtung (§ 110 StPO) nach eigenverantwortlichem Ermessen. Über die aus einem rechtmäßigen Durchsuchungsbeschluss ersichtlichen Grenzen hinaus kann das Gericht der Staatsanwaltschaft präventiv keine Vorgaben machen, wie sie die Sichtung im Einzelnen durchzuführen hat.

1. Soweit Beweismittel zunächst mit Einwilligung des Betroffenen durch die Polizei sichergestellt worden sind, ist nach erklärtem Widerruf des Einverständnisses mit der Sicherstellung seitens der Staatsanwaltschaft eine erstmalige (richterliche) Beschlagnahmeanordnung gemäß den §§ 94 Abs. 2, 98 Abs. 1 S. 1 StPO einzuholen.

2. Eine richterliche Bestätigung der Beschlagnahme von tatsächlich lediglich sichergestellten Beweismitteln ist unwirksam, da in diesem Fall keine Beschlagnahmeanordnung existiert, welche Gegenstand einer Beschlagnahmebestätigung gemäß § 98 Abs. 2 S. 1 StPO sein könnte.

3. In der Mitnahme der Papiere oder Daten zum Zwecke der Durchsicht liegt noch keine Beschlagnahme, sondern sie dient erst vorbereitend dazu, mögliche Beschlagnahmegegenstände aus dem bei der Durchsuchung vorgefundenen Material auszusondern.

VerkehrR I: Verschlechterung versus FE-Entziehung, oder: Anordnung einer isolierten Sperrfrist

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Ich stelle heute dann Verkehrsrechtsentscheidungen vor.

Ich beginne mit schon etwas älteren BGH, Beschl. v. 18.12.2025 – 4 StR 121/25. Das LG hat den Angeklagten im „zweiten Rechtsgang“ u.a. wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit „vorsätzlichem“ gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung des Führerscheins angeordnet und eine Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis auf zwei Jahre bestimmt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis hat das ÖLG- anders als im ersten Rechtsgang – im zweiten Rechtsgang nicht ausgesprochen. Hierzu hat es ausgeführt, dass der Angeklagte über keine Fahrerlaubnis verfüge, da diese ihm mit Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 3. Februar 2021 „vorläufig entzogen“ worden sei. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe – insoweit bitte selbst öesen – und zum Wegfall des Ausspruchs über die Einziehung des Führerscheins; im Übrigen war es unbegründet, § 349 Abs. 2 StPO. Der BGh führt u.a. aus:

„2. Die angeordnete Einziehung des Führerscheins war aufzuheben. Der Maßregelausspruch nach § 69a Abs. 1 StGB hat dagegen Bestand.

a) Der Ausspruch über die Einziehung des Führerscheins, der keine selbständige Maßregelanordnung, sondern eine bloße Vollzugsmaßnahme polizeilicher Art (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1953 – 3 StR 504/53, BGHSt 5, 168; König in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl., StGB § 69 Rn. 26) ist, hat zu entfallen. Denn er setzt gemäß § 69 Abs. 3 StGB eine der Rechtskraft fähige Anordnung der Fahrerlaubnisentziehung voraus, an der es hier fehlt.

b) Der Senat kann die Fahrerlaubnisentziehung auch nicht nachholen. Zwar ist die der Entscheidung des Landgerichts, die Maßregel nicht anzuordnen, zugrundeliegende Annahme, dass der Angeklagte infolge der Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO nicht über eine Fahrerlaubnis verfüge, rechtsfehlerhaft. Denn die Fahrerlaubnis erlischt (erst) mit Rechtskraft der richterlichen Entscheidung über ihre Entziehung, § 69 Abs. 3 Satz 1 StGB (König in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl., StGB § 69 Rn. 25; SSW-StPO/Harrendorf, 6. Aufl., § 111a Rn. 14; MüKo-StPO/Hauschild, 2. Aufl., § 111a Rn. 28; vgl. OLG Koblenz, VRS 50, 32, 34). Einer Nachholung der unterbliebenen Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis auf das alleinige Rechtsmittel des Angeklagten steht das Verschlechterungsverbot entgegen, § 358 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1960 – 4 StR 238/60, VRS 20, 117; OLG Köln, NJW 2010, 2817 (2818); König in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl., StGB § 69 Rn. 28). Daher kommt auch eine Umdeutung des Ausspruchs einer (isolierten) Sperrfrist in eine Entziehung der Fahrerlaubnis grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 1970 – 4 StR 63/70; OLG Hamm, VerkBl. 1959, 396; TK-StGB/Kinzig, 31. Aufl., § 69a Rn. 4).

c) Die von der Strafkammer im zweiten Rechtsgang angeordnete Sperrfrist hat in der vorliegenden Konstellation dagegen im Ergebnis Bestand.

aa) Die Anordnung wird von § 69a StGB getragen. Die Fahrerlaubnissperre ist durch diese Vorschrift als selbständige Maßregel ausgestaltet worden, die gegebenenfalls angeordnet werden kann, ohne dass dem Betroffenen in derselben Entscheidung auch die Fahrerlaubnis entzogen wird (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 6. April 1976 – Ss 121/75, juris Rn. 13; zu § 42m StGB aF bereits BGH, Beschluss vom 7. November 1955 – GSSt 2/55, BGHSt 10, 94, 98). Außer in dem – hier nicht gegebenen – Fall, dass der Betroffene über keine Fahrerlaubnis verfügt (§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB), kommt dies bei sachgerechter Auslegung des § 69a Abs. 1 Satz 1 StGB auch in der hier vorliegenden Konstellation in Betracht, bei der das Tatgericht die Voraussetzungen der Maßregel nach § 69 StGB annimmt, die ausdrückliche Anordnung der Fahrerlaubnisentziehung aber – lediglich deshalb – unterlässt, weil es sie aus formalen Gründen (irrig) nicht für geboten hält, und das Rechtsmittelgericht an der Nachholung der Fahrerlaubnisentziehung durch das Verschlechterungsverbot gehindert ist (vgl. im Erg. – ohne nähere Begründung – ebenso OLG Hamm, aaO; auf § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB rekurrierend OLG Bremen, aaO Rn. 11 ff.).

Die Anordnung einer Sperrfrist ist in einer solchen Sachlage auch nicht bedeutungslos. Vielmehr kann sie namentlich im Fall einer verwaltungsbehördlichen Entziehung der Fahrerlaubnis oder einer weiteren strafgerichtlichen Verurteilung des Angeklagten, in der über seine Ungeeignetheit im Sinne des § 69 StGB zu entscheiden wäre, Wirkungen entfalten (vgl. OLG Bremen, aaO Rn. 13; OLG Hamm, aaO).

bb) Auch das Verschlechterungsverbot steht nicht entgegen, denn die Sperre ist in beiden Rechtsgängen durch das Landgericht verhängt worden. Es beschwert den Angeklagten auch nicht, dass die Strafkammer nunmehr die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht angeordnet hat (vgl. ebenso OLG Hamm, Urteil vom 8. Dezember 2009 – 3 Ss 382/09, BeckRS 2010, 32 Rn. 15; zu § 42m aF auch schon OLG Hamm, VerkBl. 1959, 396).

d) Die nicht entzogene Fahrerlaubnis bleibt von der Anordnung der Sperrfrist allerdings unberührt, so dass der Angeklagte in Besitz der Fahrerlaubnis bleibt (vgl. OLG Köln, NJW 2010, 2817, 2818; König in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl., StGB § 69 Rn. 28 und § 69a Rn. 17).“

Zustellung II: Wirksame Zustellungsvollmacht, oder: Richtlinienkonforme Auslegung der Wiedereinsetzung

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Im zweiten Posting kommt dann hier der AG Bamberg, Beschl. v. 30.03.2026 – 10 Cs 2111 Js 7478/25 – zur Frage der Wirksamkeit der Einspruchseinlegung in einem Verfahren wegen Sachbeschädigung.

Der Angeklagte hatte am 30.04.2025 der „laut Geschäftsverteilungsplan des AG Bamberg ersichtlichen Amtsperson“ die Vollmacht zum Empfang sämtlicher gerichtlicher Zustellungen erteilt. Es wurde dann ein Strafbefehl des AG Bamberg vom 26.06.2025 am 25.07.2025 an Frau Justizobersekretärin pp.  – die nach dem Geschäftsverteilungsplan des AG Bamberg zuständige Amtsperson – zugestellt (zu Bl. 38 d. A.).

Mit Schriftsatz vom 24.11.2025 beantragte der Verteidiger des Angeklagten Akteneinsicht. Mit Schriftsatz vom 15.12.2025 legte der Verteidiger Einspruch gegen den Strafbefehl des AG Bamberg vom 26.06.2025 ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Das AH hat Wiedereinsetzung in den Stand gewährt:

„1. Zwar wahrt der Einspruch des Angeklagten vom 15.12.2025 die zweiwöchige Einspruchsfrist des § 411 Abs. 1 S. 1 StPO nicht.

Der Strafbefehl wurde dem Angeklagten mit Zustellung an Justizobersekretärin pp., welche die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Bamberg zuständige Amtsperson war, wirksam nach § 37 StPO i. V. m. 174 ZPO am 25.07.2025 zugestellt.

Entgegen der vorgetragenen Rechtsmeinung ist die erteilte Zustellungsvollmacht wirksam erteilt worden. Soweit der Angeklagte vortragen lässt, er habe zu dem Zeitpunkt der Erteilung unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gestanden, ist der Vortrag zu unsubstantiiert, um von einer fehlenden Geschäftsfähigkeit des Angeklagten ausgehen zu können.

Die erteilte Zustellungsvollmacht ist auch nicht zu unbestimmt, sondern hinreichend bestimmbar: Zwar war die zuständige Amtsperson nicht namentlich benannt, mit dem Verweis auf die nach der Geschäftsverteilung zuständigen Amtsperson war die Zustellungsbevollmächtigte aber hinreichend bestimmbar (KK-StPO/Glaser, 9. Aufl. 2023, StPO § 127a Rn. 6; BeckOK StPO/Bosch, 58. Ed. 1.1.2026, RiStBV 60 Rn. 8; Mayer, NStZ 2016, 76, 78; vgl. auch LG Karlsruhe Beschl. v. 16.1.2024 – 16 Qs 6/24, BeckRS 2024, 389).

2. Es war aber antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Ablauf der Einspruchsfrist nach §§ 44, 45 StPO gegen den Strafbefehl zu gewähren, da eine Zustellung lediglich an die Zustellungsbevollmächtigte erfolgte. Nach dem glaubhaften und nicht zu widerlegenden Vortrag des Verteidigers erlangte der Angeklagte erst nach dem 05.12.2025 Kenntnis von dem Strafbefehl. Der am 15.12.2025 eingegangen zulässige Antrag auf Wiederseinsetzung in den vorigen Stand ist daher auch begründet:

Dies folgt aus einer richtlinienkonformen Auslegung der §§ 44, 45 StPO: Art. 6 der RL 2012/13 sieht in seinem ersten Absatz folgendes vor: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen über die strafbare Handlung unterrichtet werden, deren sie verdächtigt oder beschuldigt werden. Diese Unterrichtung erfolgt umgehend und so detailliert, dass ein faires Verfahren und eine wirksame Ausübung ihrer Verteidigungsrechte gewährleistet werden.“

Gemäß der Entscheidung des EuGH vom 22.04.2017, Az.C-124/16, C-188/16 und C-213/16, C-124/16, C-188/16, C-213/16, sind die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund des Art. 6 der RL 2012/13 richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Beschuldigter keinen festen Wohnsitz im Inland hat und daher einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, und an diesen dann ein Strafbefehl zugestellt wird, in dem Moment, in dem der Beschuldigte vom Strafbefehl tatsächlich Kenntnis erlangt, durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand über die volle Einspruchsfrist verfügen können muss.“

Nach der Entscheidung des EuGH vom 14. Mai 2020, UY – C-615/18 sind die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zudem dahingehend auszulegen, dass der Beschuldigte zur Erlangung derselben nicht darlegen muss, dass er die erforderlichen Schritte unternommen hat, um sich zeitnah bei ihrem Bevollmächtigten über die Existenz dieses Strafbefehls zu erkundigen (EuGH, Urteil vom 14.5.2020 – C-615/18 (UY), NJW 2020, 1873, 1876).

Als Sicherstellung der Unterrichtung in diesem Sinne genügt es daher nicht, dass der Beschuldigte die Möglichkeit hat, sich bei einer Stelle zu informieren, ob eine Straftat gegen ihn vorliegt oder nicht. Hierzu ist es vielmehr notwendig, dass ihm, wenn er – wie hier – durch den Zustellungsbevollmächtigten innerhalb der Einspruchsfrist keine tatsächliche Kenntnis von dem Strafbefehl er langt hat, die Wiedereinsetzung gewährt wird und die Einspruchsfrist neu zu laufen beginnt (LG Kempten Beschl. v. 20.12.2022 – 2 Qs 194/22, BeckRS 2022, 58640 Rn. 11, 12, ebenso im Ergebnis LG Heilbronn Beschl. v. 14.11.2022 – 2 Qs 91/22, BeckRS 2022, 32440; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 8.8.2021 – 2 BvR 171/20, BeckRS 2021, 24992; a. A. aber Entscheidung OLG München, Beschl. v. 8.4.2016 – 3 Ws 249/16, NStZ-RR 2016, 249, die jedoch vor der Entscheidung des EuGH vom 14.05.2020 ergangen ist).“