Archiv der Kategorie: StPO

Rechtsmittel III: Beschränkung auf die Gesamtstrafe, oder: Zulässig, wenn erneute Abwägung

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Die Entscheidung des dritten Posting kommt dann auch noch einmal vom OLG Hamm. Das hat sich im OLG Hamm, Beschl. v. 14. April 2026 – III-3 ORs 13/26 – zur Wirksamkeit einer Revisionsbeschränkung auf den Gesamtstrafenausspruch befasst und dies als grundsätzlich möglich angesehen:

„1. Mit Blick auf den im Verteidigerschriftsatz vom 7. Januar 2026 enthaltenen Antrag sowie die dazugehörige Begründung ist die (Sprung-)Revision der Angeklagten wirksam auf den Gesamtstrafenausspruch beschränkt worden. Der Revisionsantrag, der ausdrücklich nur auf Aufhebung der Gesamtstrafe lautet und der durch diesbezügliche Rechtsausführungen und den ausdrücklichen Nichtangriff der Maßregelanordnung unterstützt wird, lässt keine andere Auslegung zu. Der Satz in der Revisionsbegründung, dass die Bemessung der Einzelstrafen nicht in den Vordergrund der revisionsrechtlichen Beanstandung gestellt werden solle, stellt dies nicht in Frage. Vor dem genannten Hintergrund ist er nicht etwa so zu verstehen, dass auch – wenn auch in zweiter Linie – die Einzelstrafaussprüche angegriffen werden, sondern unterstützt (wenn auch in der Formulierung selbst nicht ganz eindeutig) letztlich nur das im Antrag und den sonstigen Ausführungen zum Ausdruck kommende Begehren, lediglich den Gesamtstrafenausspruch zur Überprüfung des Senats zu stellen.

Eine Beschränkung der Revision auf die Anfechtung der Gesamtstrafe ist möglich, denn § 54 Abs. 1 S. 3 StGB enthält eigene, über § 46 StGB hinausgehende Bewertungsgrundsätze, sodass die Gesamtstrafenbildung grundsätzlich einen gesonderten Strafzumessungsvorgang erfordert (vgl. BGH, Urteil vom 8. September 1999 – 3 StR 285/99, NStZ-RR 2000, 13).

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird zwar eine solche Revisionsbeschränkung als unwirksam erachtet, wenn bei der Bildung der Gesamtstrafe auf die zur Festsetzung der Einzelstrafen niedergelegten Erwägungen Bezug genommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2024 – 6 StR 286/24, juris). Allerdings soll dann, wenn es sich nicht lediglich um eine bloße Bezugnahme handelt, eine Beschränkung auf den Gesamtstrafenausspruch wirksam sein, wenn sich aus der Formulierung im angefochtenen Urteil eine solche ausdrückliche bloße Bezugnahme nicht entnehmen lässt, weil es dort heißt, dass das Gericht bei der Gesamtstrafenbildung „erneut“ alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände abgewogen hat, auch wenn es viele schuldrelevante Aspekte lediglich bei der Bemessung der Einzelstrafen hervorgehoben hat (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 2024 – 5 StR 86/24, BeckRS 2024, 13152).

So liegt der Fall hier. Das Amtsgericht Gütersloh hat „unter erneuter Abwägung der bereits unter IV. C. geschilderten Strafzumessungserwägungen“ die Gesamtstrafenbildung vorgenommen. Darüber hinaus hat bei der Gesamtstrafenbildung „weitere Berücksichtigung“ gefunden, dass der Tatzeitraum lang war, eine Vielzahl von Taten durch die Angeklagte begangen wurde, die erste Tat schon 11 Tage nach der Haftentlassung stattfand und die Tatbegehungen erst mit der vorläufigen Festnahme ein Ende fanden. Demnach hat das Amtsgericht Gütersloh im Rahmen der Gesamtstrafenbildung unabhängig von den der Einzelstrafen zugrundeliegenden Strafzumessungskriterien darüber hinausgehende Erwägungen getroffen, weshalb die Revisionsbeschränkung auf den Gesamtstrafenausspruch ebenfalls wirksam ist (vgl. BGH Urteil vom 02. März 2023 – 4 StR 298/22, BeckRS 2023, 7694). Die Gesamtstrafenbildung des Amtsgerichts Gütersloh erschöpft sich gerade nicht in der bloßen Bezugnahme auf die die Einzelstrafen begründenden Strafzumessungskriterien, sondern lässt einen eigenständigen Strafzumessungsvorgang erkennen.

Mögliche Fehler bei der Festsetzung der Einzelstrafen stehen der Wirksamkeit der Revisionsbeschränkung letztlich auch nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 2024 aaO).“

Rechtsmittel II: Wirksame Zustimmung des Gegners?, oder: Konkludente Zustimmung in der HV

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Im zweiten Posting stelle ich den OLG Hamm, Beschl. v. 24.02.2026 – III-2 ORs 4/26 – vor. Der befasst sich u.a. mit der Frage, ob die ggf. nach § 303 StPO erforderliche Zustimmung des Gegners zur Rechtsmittelbeschränkung vorliegt.

Das AG hat den Angeklagten u.a. wegen Computerbetruges verurteilt worden. Die dagegen gerichtete, form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Angeklagten, die dieser in der Berufungshauptverhandlung ohne ausdrücklich erklärte und protokollierte Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, hat das LG verworfen.

Dagegen die Revision des Angeklagten. Das OLG befasst sich in seiner Entscheidung zunächst mit der Wirksamkeit des Beschränkung:

„1. Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Angeklagte seine Berufung wirksam gemäß § 318 StPO auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Die Feststellungen des Amtsgerichts Witten tragen den Schuldspruch.

Die Berufungsbeschränkung ist auch formell wirksam. Nach § 303 S. 1 StPO kann die Zurücknahme eines Rechtsmittels nach Beginn der Hauptverhandlung – diese Vorschrift gilt auch für die Rechtsmittelbeschränkung (vgl. Schmitt/Köhler StPO, 68. Aufl. 2025, § 303 Rz. 1) – nur mit Zustimmung des Rechtsmittelgegners erfolgen. Das Protokoll der Berufungshauptverhandlung verhält sich zu einer Zustimmung der Staatsanwaltschaft nicht. Damit ist bewiesen, dass diese keine ausdrückliche Zustimmung erklärt hat; insofern – aber auch nur insofern – entfaltet das Hauptverhandlungsprotokoll negative Beweiskraft im Sinne des §§ 274 StPO (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 08.02.2017, StV 2018, 804).

Die Zustimmungserklärung kann jedoch auch konkludent abgegeben werden. Von einer solchen ist dann auszugehen, wenn dem Rechtsmittelgegner durch die Rücknahme nur Vorteile erwachsen oder sicher ist, dass der Rechtsmittelgegner die Beschränkungserklärung zur Kenntnis genommen hat, ihm Bedeutung und Tragweite bewusst gewesen sind und sein weiteres Prozessverhalten keine Anhaltspunkte dafür bietet, dass er mit der Beschränkung nicht einverstanden gewesen sein könnte (vgl. OLG Celle, a.a.O.; OLG Hamm, Beschlüsse vom 09.06.2015, III – 1 RVs 14/15 und vom 13.10.2009, 3 Ss 422/09, jeweils juris).

Hiervon ist vorliegend auszugehen.

Erst nach der Berufungsbeschränkung durch den Angeklagten ist dieser über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt worden. Im Folgenden hat er ausschließlich Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht; der Bundeszentralregisterauszug sowie der Strafbefehl vom 14.02.2022 zu dem Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Siegen 63 Js 492/21 sind verlesen worden. Eine Vernehmung des Angeklagten zur Sache sowie eine weitere Beweisaufnahme hat demzufolge nicht stattgefunden, welche jedoch im Falle des fehlenden Einverständnisses der Staatsanwaltschaft mit der Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch zu erwarten gewesen wäre.

Das angefochtene Urteil verhält sich damit zu Recht nur zum Rechtsfolgenausspruch.“

Wegen der anderen vom OLG behandelten Fragen komme ich auf die Entscheidung noch einmal zurück.

 

Rechtsmittel I: Wirksame Beschränkung der Berufung, oder: Keine Beschränkung bei Schuldunfähigkeit

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Und dann geht es heute weiter mit StPO-Entscheidungen. Alle drei Entscheidungen äußern sich zur Wirksamkeit von Rechtsmittelbeschränkungen.

Ich beginne mit dem BayObLG, Beschl. v. 09.02.2026 – 203 StRR 493/25. Das AG hatte den Angeklagten wegen Nachstellung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Auf die auf das Strafmaß beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft hin hat das LG das Urteil des Amtsgerichts im Rechtsfolgenausspruch abgeändert und eine höhere Freiheitsstrafe von 8 Monaten verhängt. Bezüglich der Berufung des Angeklagten hat die Strafkammer eine Beschränkung des Rechtsmittels auf die Frage der Rechtsfolge für wirksam erachtet und die Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen die Revision des Angeklagten, die Erfolg hatte:

„Die zulässige Revision des Angeklagten hat einen vorläufigen Erfolg. Der Senat kann auf der Grundlage der Ausführungen des Landgerichts zu §§ 20, 21 StGB nicht beurteilen, ob der Angeklagte bei Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat schuldfähig war. Die von der Strafkammer als wirksam erachtete Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch wäre im Falle einer Schuldunfähigkeit des Angeklagten unwirksam (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juni 2023 – 203 StRR 226/23 –, juris; ausf. Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2022 – 203 StRR 481/22-, juris m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 5. Dezember 2024 – III-3 ORs 66/24 –, juris Rn. 12; OLG Braunschweig, Beschluss vom 16. Dezember 2024 – 1 ORs 46/24, BeckRS 2024, 46291 Rn. 8; OLG Hamburg, Beschluss vom 21. November 2019 – 2 Rev 89/19, BeckRS 2019, 31271 Rn. 23; OLG Hamburg, Beschluss vom 3. März 2016 – 2 Rev 4/16 –, juris Rn. 13; OLG Hamburg, Beschluss vom 8. Februar 2016 – 2 Rev 62/15, BeckRS 2016, 04925 Rn. 16 m.w.N.; KG Berlin, Beschluss vom 27. August 2013 – (4) 161 Ss 101/13 (116/13) –, juris Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 5. November 2007 – 3 Ss 461/07, BeckRS 2007, 19132; Gössel in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2012, § 318 Rn. 56; offen gelassen BayObLG, Beschluss vom 13. August 2024 – 204 StRR 319/24, BeckRS 2024, 24594 Rn. 17). Die Entscheidung des Kammergerichts vom 30. Juni 2021 (BeckRS 2021, 22645) steht dem nicht entgegen, da ihr zugrunde liegt, dass die Berufungskammer bis zum Ende der Hauptverhandlung keine Zweifel an der Schuldfähigkeit des Angeklagten hegte (dort Rn. 16).

1. Nach den – die Einzelheiten aussparenden – Feststellungen des Landgerichts hatte sich der Angeklagte in der Vergangenheit mehrfach im Bezirkskrankenhaus Ansbach in Behandlung befunden. Das ihm verordnete Medikament R., ein Antipsychotikum, hatte er abgesetzt. Der psychiatrische Sachverständige ist in der Berufungshauptverhandlung zu dem Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte unter einer Polytoxikomanie und einer chronifizierten Erotomanie leide. Der Angeklagte würde die Realität verkennen, in seiner eigenen Welt leben und sei überzeugt, dass die Geschädigte in ihn verliebt sei. Er bedürfe neuroleptischer Behandlung. Die Berufungskammer ist in den Urteilsgründen davon ausgegangen, dass der Angeklagte an einem Wahn leide. In der Hauptverhandlung habe er ein – ebenfalls nicht näher dargestelltes – „nicht situationsadäquates Verhalten“ gezeigt.

2. Die Feststellung eines tatrelevanten Wahns in den Urteilsgründen erfordert regelmäßig Ausführungen zur Einsichtsfähigkeit (Fischer, StGB, 72. Aufl., § 20 Rn. 9d). Dementsprechend hat sich die Strafkammer in der Berufungshauptverhandlung aufgrund der Einlassung des Angeklagten, seines auffälligen Verhaltens und seiner früheren psychiatrischen Vorgeschichte veranlasst gesehen, die Schuldfähigkeit des Angeklagten zu klären, woraufhin sie von Amts wegen einen psychiatrischen Sachverständigen hinzugezogen hat. Das Amtsgericht hatte die Frage der Schuldfähigkeit in der ersten Instanz nicht behandelt.

3. Die Ausführungen des Landgerichts zu §§ 20, 21 StGB im Urteil sind allerdings lückenhaft und lassen die gebotene revisionsrechtliche Prüfung, ob die Berufungskammer am Ende ihrer Hauptverhandlung (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2022 – 203 StRR 481/22-, juris) rechtsfehlerfrei die von ihr als klärungsbedürftig erachtete Schuldfähigkeit des Angeklagten bejahen und demzufolge von einer wirksamen Beschränkung der Berufung ausgehen durfte, nicht zu.

…….“

Wegen der Ausführungen des BayObLG zu den §§ 20,21 StGB komme ich auf die Entscheidung noch mal zurück.

Haft II: Eignung für Langzeitbesuche im Vollzug, oder: Vertrauensschutz bei Gewährung von Lockerungen

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Im zweiten Haftposting dann ein Beschluss aus dem Strafvollzug. Es geht um die Eignung zu sog. Langzeitbesuchen. Dazu äußert sich das OLG Naumburg im OLG Naumburg, Beschl. v. 25.02.2026 -1 Ws 35/26.

Folgender Sachverhat: Der Gefangene ist bei der Antragsgegnerin, der JVA, inhaftiert. Ihm wurde im August 2024 durch die Antragsgegnerin die Eignung für Langzeitbesuche zuerkannt. Seither fanden am 24.09.2024, 24.10.2024, 23..012025, und 13.10.2025 jeweils fünfstündige Langzeitbesuche zwischen dem Antragsteller und seiner Verlobten statt, die ohne Beanstandungen verliefen.

Der für den 08.05.2025 weitere genehmigte Langzeitbesuch zwischen dem Antragsteller und seiner Verlobten wurde durch die Antragstellerin aufgrund eines Vorfalls in der JVA vom 03.04.2025, bei dem eine Besucherin während des Langzeitbesuches ums Leben kam, abgesagt. Die Entscheidung über die Absage hat das LG Stendal, auf die Beschwerde des Antragstellers, wegen unzureichender Ermessensausübung aufgehoben.

Im Hinblick auf den Vorfall vom 03.04.2025 wurden durch einen Aushang die Voraussetzungen für die Gewährung von Langzeitbesuchen geändert. Im Ergebnis wurde die Pflicht zu einer erneuten Absolvierung eines Kontaktgespräches mit der Person des Langzeitbesuches nach sechs Monaten implementiert. Aufgrund dieser Regelung wurde der Antragsteller aufgefordert, die Voraussetzungen für die Absolvierung eines erneuten Kontaktgespräches mit seiner Verlobten zu schaffen. Nachdem dieses gescheitert war, lehnte die Antragsgegnerin die Gewährung von Langzeitbesuchen mit der Begründung einer fehlenden Mitwirkung des Antragstellers ab.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, die beim OLG Erfolg hatte:

„2. Die Rechtsbeschwerde hat auch den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg. Sie deckt mit der zulässig erhobenen Sachrüge einen durchgreifenden Rechtsfehler auf, der zur Zurückverweisung der Sache an dieselbe Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal führt.

Dem Antragsteller wurde im August 2024 die Eignung für Langzeitbesuche zuerkannt. Die Implementierung einer erneuten Überprüfung der Eignung für Langzeitbesuche durch den von der Antraggegnerin getätigten Aushang, der im Ergebnis dazu führte, dass mit der Verlobten des Antragstellers ein erneutes Kontaktgespräch zu führen ist, stellt in der Sache den Widerruf eines den Antragsteller begünstigenden Verwaltungsaktes (nämlich die grundsätzliche Eignung zu Langzeitbesuchen) dar verbunden mit der Möglichkeit der Neubescheidung.

Die Antragsgegnerin begründet diese Entscheidung damit, dass sie aufgrund ihrer Organisationbefugnis befugt sei, die Eignung zur Überprüfung von Langzeitbesuchen neu zu regeln.

Dies ist zwar grundsätzlich richtig. Durch die vorherige Feststellung der Eignung zu Langzeitbesuchen hat der Antragsteller jedoch eine auf Vertrauensschutz beruhende Rechtsstellung erworben, die es fortan verbietet, ihn bei der Gewährung von Lockerungen so zu behandeln, als würde darüber erstmals befunden (vgl. BVerfG NStZ 1993, 300; Arloth/ Lückemann, § 14 StVollzG Rdnr. 6, KG (5. Strafsenat), Beschluss vom 20.04.2006 – 5 Ws 598/05 Vollz, juris).

Erst bei der unter Berücksichtigung dieses Vertrauensschutzes auf neuen Tatsachen aufbauenden Einschätzung, ob der Gefangene weiterhin für die Lockerungen geeignet ist oder ob die Eignung entfallen ist, eröffnet sich der Vollzugsbehörde ein Beurteilungsspielraum, dessen Einhaltung gerichtlich nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar ist (vgl. BGHSt 30, 320, 324, 327; OLG Frankfurt a.M. ZfStrVo 2003, 243; ZfStrVo 2001, 52, 53; NStZ-RR 1998, 91; OLG Zweibrücken ZfStrVo 1998, 179, 180; OLG Karlsruhe ZfStrVo 1985, 245; Justiz 1984, 437; OLG Celle ZfStrVo 1983, 301; KG NStZ 1993, 100, 102; Senat, Beschlüsse vom 21. 2. 2002 – 5 Ws 1/02 Vollz -, 26. 11. 1996 – 5 Ws 607/96 Vollz – und 15. 12. 1994 – 5 Ws 468/94 Vollz -; Arloth/Lückemann, § 10 StVollzG Rdnr. 7).

An diesen Grundlagen hat sich das weitere Vorgehen auszurichten. Das führt dazu, dass die nachträglich eingetretenen Umstände, die zu einem Widerruf des den Antragsteller begünstigenden Verwaltungsaktes führen, so bedeutsam sein müssen, dass sie der ursprünglichen, dem Gefangenen günstigen Entscheidung die Grundlage entziehen. Die Beachtung dieser gesetzlichen Vorgaben ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar.

Eine Abwägung zwischen dem für den Antragsteller sprechenden Vertrauensschutz und der Notwendigkeit einer erneuten Überprüfung der Eignung für Langzeitbesuche im Einzelfall hat vorliegend indes bislang nicht stattgefunden. Hierbei ist das Interesse der Antragsgegnerin an einem neuen, für alle geltenden Überprüfungsverfahren mit dem für den Beschwerdeführer bestehenden Vertrauensschutz auf die einmal gewährte Zuerkennung der Eignung für Langzeitbesuche, zumal diese mehrfach ohne Beanstandungen durchgeführt worden sind, abzuwägen. Dies hat die Antragsgegnerin in ihrer Entscheidung und die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss nicht beachtet.

Der Senat war mangels Spruchreife auch nicht in der Lage, eine eigene abschließende Sachentscheidung nach § 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG zu treffen. Eine Reduktion auf eine einzig mögliche Entscheidung ist nicht eingetreten und ergibt sich auch nicht aus den Darlegungen des Beteiligten in seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2026 zu einem zwischenzeitlich erfolgten Abbruch sämtlicher Behandlungsangebote. Dieser Aspekt ist lediglich ein, wenn auch gewichtiger, Umstand bei der vorzunehmenden Gesamtschau aller für die Bewilligung des Langzeitbesuchs relevanter Aspekte.

Nach alledem wird die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts neu zu bescheiden haben.“

Haft I: Tatverdacht für einen „Ladendiebstahl“, oder: „Ominöse „Gesichtserkennungssoftware““ reicht nicht

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Heute stelle ich zum Start in die 19. KW. zwei Haftentscheidungen vor.

Ich beginne mit dem AG Reutlingen, Beschl. v. 11.02.206 – 5 Gs 19/26 -, der sich zum dringenden Tatverdacht geäußert hat. Gegenstand des Verfahrens ist ein Vorfall in einem Drogeriemarkt. Dort war ein Kunde dabei beobachtet worden, als er Parfum entwendete. Als eine Mitarbeiterin versuchte, sie festzuhalten, wehrte sie sich und schlug mit einem Regenschirm um sich.

In den Folgetagen wurde anhand des vorliegenden (Video)Bildmaterials von dem Vorfall eine polizeiliche Gesichtserkennungsrecherche veranlasst. Nach dem Ergebnis dieser Recherche soll es sich bei der bislang unbekannten männlichen Person um den polizeilich bekannten Beschuldigten handeln.

Das AG hat den Erlass des gegen ihn beantragten Haftbefehls abgelehnt. Es hat den dringenden Tatverdacht verneint und führt u.a. aus:

„1. Daran gemessen trägt die bisherige Beweislage den dringenden Tatverdacht nicht. Der Verdacht stützt sich maßgeblich auf das Ergebnis einer ominösen „Gesichtserkennungssoftware“, deren Funktionsweise, Algorithmus, Referenzdaten und Qualitätsparameter nicht nachvollziehbar dokumentiert sind. Die bloße Mitteilung, es sei eine „verbesserte“ Software eingesetzt worden, ersetzt die hierfür erforderlichen Angaben zur Validität, zur Funktionsweise, zu etwaigen Fehlerkorrekturen sowie zu Fehlerraten und Qualitätsparametern nicht. In einer solchen Konstellation ist die Beweisqualität gerade nicht ohne Weiteres überprüfbar. Die offene Frage, wie die Software arbeitet, welche Referenzdaten genutzt wurden und wie hoch die Fehlerrate ist, gehört zum Kern der Beweiswürdigung. Sie kann nicht durch einen bloßen polizeilichen Vermerk ersetzt werden. Der polizeiliche Vermerk stellt sich in der Sache als distanzierender Ermittlungshinweis dar.

Hinzu kommt, dass technisch erzeugte Treffer typischerweise allenfalls Ermittlungsansätze liefern. Sie ersetzen keine forensisch tragfähige Identifizierung. Für eine verwertbare, gerichtsfeste Identitätszuordnung wird regelmäßig eine nachvollziehbare Darlegung objektiver Identifikationsmerkmale erforderlich sein. Je nach Bildmaterial kommt zudem eine sachverständige Überprüfung in Betracht. Gerade mit Blick auf das erhebliche Risiko von Fehlerkennungen und deren möglichen Folgeeingriffen bis hin zu den hier beantragten Freiheitsentziehungen ist bei derartigen Systemen besondere Zurückhaltung geboten. Auch bei sonstigen Identifizierungskonstellationen gilt, dass die Überzeugungsbildung nicht ohne Weiteres auf eine bloße subjektive Gewissheit eines Wiedererkennens gestützt werden darf. Die Beweisqualität der Identifizierung ist anhand objektiver Kriterien zu prüfen und nachvollziehbar darzulegen. Daran fehlt es hier.

Eine Identifizierung des Beschuldigten am Tatort ist nach dem Aktenstand unabhängig von der Softwareauswertung nicht möglich gewesen. Belastbare, individualisierende Anknüpfungstatsachen sind nicht dargetan oder in der Ermittlungsakte enthalten. Dies betrifft etwa sichere Tätermerkmale, eindeutige Fotoqualität mit nachvollziehbarer Vergleichsbasis oder eine gesicherte Zuordnung von Tatkleidung, Beute, Kommunikation oder Standortdaten. Eine Wahllichtbildvorlage ist mit den Zeuginnen nicht versucht worden. Die Zeuginnen haben den Beschuldigten offenbar nicht nur über Video gesehen. Eine Spurensicherung, die den Verdacht durch objektive, individualisierende Belege verdichten könnte, ist nach dem Aktenstand nicht vorhanden. Insbesondere liegen keine DNA-Spuren vor. Eine Funkzellenabfrage hat nach Aktenlage weder stattgefunden noch stattfinden können.

Soweit der Antrag gleichwohl auf einen Serienzusammenhang oder „ähnlich gelagerte“ Taten abstellt, fehlt es bereits an nachvollziehbaren, dokumentierten Ausführungen dazu, worin eine etwaige Übereinstimmung der Tatausführung im Einzelnen bestehen soll. Eine bloße Etikettierung ersetzt keine tragfähigen Identifizierungsgrundlagen. Sie verdichtet den Verdacht nicht zum für Untersuchungshaft erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad. Soweit schon die Polizei ausführt, PP. sei „bereits wegen weiteren ähnlich gelagerten Straftaten polizeilich bekannt“ und werde deshalb „nun auch im vorliegenden Verfahren fortan als Beschuldigter geführt“, ersetzt dies den dringenden Tatverdacht nicht. Eine solche Annahme beschreibt allenfalls einen polizeilichen Verdachts- oder Ermittlungsansatz. Der für Untersuchungshaft erforderliche Wahrscheinlichkeitsgrad kann nicht aus einer bloßen Vorbekanntheit hergeleitet werden. Er kann auch nicht aus polizeilicher Aktenlage oder aus einer internen Statuszuweisung hergeleitet werden. Der Wahrscheinlichkeitsgrad verlangt fallbezogene, nachprüfbare Tatsachen, die gerade die Täterschaft in dem hier in Rede stehenden Geschehen mit großer Wahrscheinlichkeit tragen. Andernfalls würde die Begründung des dringenden Tatverdachts unzulässig von der konkreten Tat gelöst.“