Kategoriearchiv: StPO

StPO III: Wozu darf/kann sich der Verteidiger erklären?, oder: Unmittelbar vorausgegangene Beweiserhebung

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Und dann habe ich zum Abschluss des StPO-Tages noch den LG Aurich, Beschl. v. 03.07.2026 – 13 KLs 520 Js 35688/25 (3/26). Der äußert sich in einem Ablehnungsverfahren zum Erklärungsrecht des Verteidigers:

Mit dem Beschluss ist das Ablehnungsgesuch eines Angeklagten gegen den Vorsitzenden  als unbegründet zurückgewiesen worden:

„Mit Anklageschrift vom 26.02.2026 legt die Staatsanwaltschaft Aurich den Angeklagten zur Last, mit den gesondert verfolgten pp. am 20.11.2025 gemeinschaftlich handelnd einen besonders schweren Raub in Tateinheit mit einer gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen pp. begangen zu haben.

Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 02.07.2026 brachte der Verteidiger des Angeklagten pp. in dessen Namen ein Ablehnungsgesuch betreffend den Vorsitzenden Richter am Landgericht pp. an. Zu Beginn des Sitzungstages wurde ein Bildbericht zur Vermessung des Tatortes in Augenschein genommen. Im Anschluss wurde die Durchführung eines Selbstleseverfahrens und sodann die Unterbrechung der Hauptverhandlung für 45 Minuten angeordnet. Nach Unterbrechung der Hauptverhandlung bat der Verteidiger des Angeklagten pp. Stellung nehmen zu dürfen, woraufhin ihm das Wort erteilt wurde. Der Verteidiger nahm zur Funkzellenauswertung, die Gegenstand des Selbstleseverfahrens war, Stellung und ging dann dazu über, eine Stellungnahme zur Vermessung des Tatortes abzugeben. Daraufhin entzog ihm der Vorsitzende das Wort mit der Begründung, die Stellungnahme sei verspätet. Der Verteidiger beantragte eine gerichtliche Entscheidung über die Anordnung des Vorsitzenden. Die Kammer bestätigte die Vorsitzendenanordnung.

Der Verteidiger führte in seinem Ablehnungsgesuch aus, das Vorgehen des Vorsitzenden Richters am Landgericht pp. aus Sicht eines besonnenen Angeklagten an der Objektivität des Vorsitzenden zweifeln. Die Vorgehensweise bekräftige die Sorge, der Vorsitzende habe kein Interesse an einer ergebnisoffenen Würdigung.

Der Vorsitzende Richter am Landgericht gab eine dienstliche Stellungnahme ab, in der er ausführte, dass der vom Verteidiger in dem Ablehnungsgesuch beschriebene tatsächliche Ablauf dem Grunde nach richtig sei. Nach der Inaugenscheinnahme habe der Verteidiger jedoch nicht geäußert, eine Stellungnahme gern. § 257 Abs. 2 StPO abgeben zu wollen. Es habe ausreichend Zeit bestanden, da vor der Vorsitzendenanordnung zum Selbstleseverfahren noch das Selbstleseverfahren verteilt worden sei.

Die Verteidiger und die Staatsanwaltschaft erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten pp. hat in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 24 StPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, was voraussetzt, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes im Sinne von § 24 Abs. 2 StPO ist grundsätzlich vom Standpunkt des Angeklagten zu beurteilen. Misstrauen im Hinblick auf die Unparteilichkeit eines Richters ist dann gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Ob ein prozessual bestimmtes Verhalten des Richters im Verfahren die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt, ist in besonderem Maße von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Daher darf dieses nicht isoliert betrachtet werden, sondern nur im Gesamtzusammenhang. Dies gilt auch für Maßnahmen der Sachleitung gern. § 238 Abs. 1 StPO (BGH, NStZ-RR 2004, 208; NJW 2014, 2372; NJW 2015, 2986 jew. mwN ; Beck OK, StPO, 59. Aufl., 2026, § 24 Rn 35 f.). Die Verhandlungsführung kann ein Misstrauen in die Unvoreingenommenheit des Richters rechtfertigen, allerdings nur dann, wenn sie in hohem Maße rechtsfehlerhaft, unangemessen oder sonst unsachlich ist (Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., 2025, § 24 Rn 17 m.w.N.).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze besteht vorliegend am Maßstab des Standpunktes eines vernünftigen Angeklagten keine Besorgnis der Befangenheit gegen den abgelehnten Richter.

Die hier angegriffene Versagung einer Stellungnahme zu der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder zur Vermessung des Tatortes betrifft die Ausübung der Sachleitungsbefugnis des Vorsitzenden und die Grenzen des Erklärungsrechts nach § 257 Abs. 2, 3 StPO.

Es ist rechtlich vertretbar, das Erklärungsrecht nach § 257 Abs. 2 StPO dahin zu verstehen, dass Erklärungen nur zu der jeweils unmittelbar vorausgegangenen Beweiserhebung abgegeben werden dürfen (s. auch Schmitt/Köhler, StPO, a.a.O., § 257 Rn 8). Insofern spricht auch der Wortlaut des § 257 Abs. 2 StPO davon, dass dem Verteidiger auf Verlangen „nach jeder einzelnen“ Beweiserhebung Gelegenheit zu geben ist, sich dazu zu erklären. Ein solches Verlangen wurde seitens der Verteidigung im Anschluss an die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder nicht geäußert. Nach Anordnung des Selbstleseverfahrens und Unterbrechung der Hauptverhandlung war es vertretbar, dem Verteidiger das Wort für eine Stellungnahme zur Inaugenscheinnahme der Lichtbilder mit der Begründung zu entziehen, dass diese verspätet sei.

Die Verteidigungsrechte bleiben gewahrt, weil es der Verteidigung unbenommen bleibt, im Schlussvortrag entsprechend Stellung zu nehmen.“

StPO II: Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen, oder: Besteht noch „Verfolgungsgefahr“?

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Im zweiten Posting stelle ich den BGH, Beschl. v. 26.05.2026 – StB 38/26 – vor. Der befasst sich in Zusammenhang mit der Anordnung von Beugehaft gegen einen Zeugen mit dessen Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO).

Der Zeuge sollte in einer Hauptverhandlung als Zeuge zu den zwei Geschehnissen vernommen werden, deretwegen er bereits rechtskräftig verurteilt wurde. Er hat jedoch unter Geltendmachung eines ihm nach § 55 Abs. 1 StPO zukommenden vollumfassenden Auskunftsverweigerungsrechts eine Aussage zur Sache gänzlich verweigert. Das Oberlandesgericht hat daraufhin unter Verneinung eines unbeschränkten Auskunftsverweigerungsrechts diesem die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt und gegen ihn ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, festgesetzt. Zudem hat es gegen ihn Beugehaft gemäß § 70 Abs. 2 StPO zur Erzwingung des Zeugnisses für eine Dauer von sechs Monaten angeordnet. Der Zeuge ist daraufhin in Haft genommen worden. Dagegen wendet sich der Zeuge mit seiner Beschwerde, die keinen Erfolg hatte.

Der BGh führt zu § 55 StPO aus:

„2. Gegen die Anordnung von Beugehaft nach § 70 Abs. 2 StPO ist demgegenüber die Beschwerde nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 5 Variante 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Anordnung von Beugehaft stellt eine Verhaftung im Sinne des § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 5 Variante 1 StPO dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. August 2024 – StB 39/24, NStZ-RR 2024, 352; vom 18. Dezember 2012 – StB 16/12, juris Rn. 5; vom 4. August 2009 – StB 32/09, juris Rn. 3 f.; vom 7. August 2008 – StB 9-11/08, StraFo 2008, 423; vom 3. Mai 1989 – StB 15/89 u. 16/89, BGHSt 36, 192, 195 f.; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Aufl., § 70 Rn. 20, § 304 Rn. 13).

3. Soweit sich die Beschwerde gegen die Anordnung von Beugehaft richtet, ist sie jedoch unbegründet.

a) Beugehaft kann vom erkennenden Gericht zur Erzwingung des Zeugnisses angeordnet werden, wenn dieses ohne gesetzlichen Grund verweigert wird. Gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, dass der Beschwerdeführer das Zeugnis unberechtigt verweigert, weil ihm kein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO zukommt, ist nichts zu erinnern.

aa) Gemäß § 55 Abs. 1 StPO kann jeder Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem seiner in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(1) Eine Verfolgungsgefahr im Sinne des § 55 Abs. 1 StPO ist anzunehmen, wenn eine Ermittlungsbehörde einer wahrheitsgemäßen Aussage des Zeugen Tatsachen entnehmen könnte, die sie zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (§ 152 StPO) veranlassen oder die zur Aufrechterhaltung oder Verstärkung eines Tatverdachts führen könnte. Hierfür genügt es bereits, wenn der Zeuge bestimmte Tatsachen angeben müsste, die geeignet sind, lediglich mittelbar den Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit des Zeugen oder eines Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 StPO zu begründen oder zu verstärken. So kann es im Einzelfall selbst dann liegen, wenn die wahrheitsgemäße Beantwortung einer Frage zwar allein eine Strafverfolgung nicht auslösen, jedoch als „Teilstück in einem mosaikartigen Beweisgebäude“ zu einer Belastung des Zeugen oder eines Angehörigen beitragen könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2010 – 2 BvR 504/08, wistra 2010, 299 Rn. 19; BGH, Beschlüsse vom 21. August 2024 – StB 39/24, BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 12 Rn. 8; vom 18. Dezember 2012 – StB 16/12, NStZ 2013, 241 f.; vom 4. März 2010 – StB 46/09, NStZ-RR 2010, 246, 247; vom 13. November 1998 – StB 12/98, NJW 1999, 1413 mwN). Für die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung muss es allerdings konkrete tatsächliche Anhaltspunkte geben, so dass bloße Vermutungen oder rein denktheoretische Möglichkeiten nicht ausreichen; maßgeblich für die Frage, ob eine Verfolgungsgefahr besteht, sind immer die Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2010 – 2 BvR 504/08, wistra 2010, 299 Rn. 19; BGH, Beschluss vom 21. August 2024 – StB 39/24, BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 12; Urteil vom 6. April 2017 – 3 StR 5/17, NStZ 2017, 546, 547; vom 4. März 2010 – StB 46/09, NStZ-RR 2010, 246, 247; vom 9. September 1999 – StB 10/98, NStZ 1999, 415, 416; KK-StPO/Bader, 9. Aufl., § 55 Rn. 4; MüKoStPO/Maier, 2. Aufl., § 55 Rn. 16; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Aufl., § 55 Rn. 7, 10).

Selbst wenn eine Verfolgungsgefahr angenommen wird, ist der Zeuge nach § 55 Abs. 1 StPO grundsätzlich nur berechtigt, die Auskunft auf einzelne Fragen zu verweigern. Lediglich ausnahmsweise ist er zu einer umfassenden Verweigerung befugt, wenn die gesamte in Betracht kommende Aussage mit einem möglicherweise strafbaren Verhalten in so engem Zusammenhang steht, dass im Umfang des vorgesehenen Vernehmungsgegenstands nichts übrig bleibt, wozu er gefahrlos der Wahrheit gemäß aussagen könnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. August 2024 – StB 39/24, BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 12; vom 4. März 2010 – StB 46/09, NStZ-RR 2010, 246, 247; vom 7. Juli 2005 – StB 12/05, BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 6 mwN).

(2) Eine Gefahr straf- oder bußgeldrechtlicher Verfolgung besteht grundsätzlich dann nicht mehr, wenn gegen den Zeugen hinsichtlich der Tat, deren er sich durch wahrheitsgemäße Beantwortung der Frage verdächtig machen könnte, bereits ein rechtskräftiges Urteil vorliegt und somit die Strafklage verbraucht ist oder wenn die Tat verjährt oder aus anderen Gründen zweifelsfrei ausgeschlossen ist, dass er für sie noch verfolgt werden könnte. Im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung ist indes eine Verfolgungsgefahr nicht auszuschließen, falls zwischen der abgeurteilten Tat und anderen prozessualen Taten, deretwegen der Zeuge noch verfolgt werden könnte, ein so enger Zusammenhang besteht, dass die Beantwortung von Fragen zu der abgeurteilten Tat das Risiko der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen dieser anderen Taten mit sich bringt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2024 – StB 39/24, BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 12; Urteil vom 6. April 2017 – 3 StR 5/17, NStZ 2017, 546, 547; Beschlüsse vom 18. Dezember 2012 – StB 16/12, NStZ 2013, 241; vom 4. August 2009 – StB 37/09, NStZ 2010, 463 Rn. 2). Im Kontext von Aktivitäten der Beteiligung an einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung – wie hier – kann ein Auskunftsverweigerungsrecht daher gegeben sein, wenn der Zeuge zwar zu vereinigungsbezogenen Tatereignissen und Umständen aussagen soll, wegen derer er bereits rechtskräftig verurteilt worden ist, er mit einer solchen Aussage aber – und sei es nur im Sinne der Lieferung eines „Teilstücks in einem mosaikartigen Beweisgebäude“ – mittelbar die Gefahr begründen würde, wegen einer anderen (prozessualen) Tat im Zusammenhang mit der Vereinigung verfolgt zu werden, auf die sich seine bisherige Verurteilung und damit der Strafklageverbrauch nicht erstrecken (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2012 – StB 16/12, NStZ 2013, 241 f.; vom 30. Juni 2011 – StB 8/11 u. 9/11, BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 11; vom 4. August 2009 – StB 37/09, NStZ 2010, 463 Rn. 3 ff.; vom 28. April 2006 – StB 1/06, NStZ-RR 2006, 239 f.).

bb) Hieran gemessen ist die Verneinung eines umfassenden Auskunftsverweigerungsrechts durch das Oberlandesgericht nicht zu beanstanden. Eine Verfolgungsgefahr, die den Zeugen berechtigt hätte, gar keine Angaben zur Sache in Bezug auf den Vernehmungsgegenstand zu machen, hat er nicht dargelegt oder glaubhaft gemacht (§ 56 StPO), sie ist auch sonst nicht ersichtlich. Im Einzelnen:

Der Beschwerdeführer soll als Zeuge zu einem Überfall auf dem neonazistischen Spektrum zugeordnete Personen am Bahnhof W. am 15. Februar 2020 und zur Auskundschaftung einer Zielperson in L. im Juni 2020 vernommen werden. Wegen dieser Geschehnisse wurde er jedoch rechtskräftig verurteilt. Somit droht ihm insofern aufgrund Strafklageverbrauchs keine Strafverfolgung mehr. Durch Angaben zu diesen vereinigungsbezogenen Aktivitäten kann er mithin nicht die Gefahr einer eigenen diesbezüglichen Strafverfolgung begründen.

Zudem ist nichts dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer, würde er diesen Vernehmungsgegenstand betreffende Fragen wahrheitsgemäß beantworten, unweigerlich Angaben machen müsste, die Rückschlüsse auf eine andere prozessuale Tat als die abgeurteilten zulassen oder wenigstens im Rahmen einer mosaikartigen Beweisführung für die Begründung beziehungsweise Erhärtung eines derartigen Tatverdachts Bedeutung gewinnen können. Denn für weitere die Vereinigung unterstützende Tätigkeiten des Angeklagten als die zwei, für die er mit Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. Mai 2023 rechtskräftig verurteilt wurde, gibt es – wie das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluss näher dargelegt hat – keine tatsächlichen Anhaltspunkte.

Soweit geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer könne sich durch Angaben zu seinen abgeurteilten vereinigungsbezogenen Aktivitäten oder seinen Kenntnissen zur Vereinigung als solcher der Beteiligung auch an weiteren aus der Gruppierung heraus begangenen Straftaten verdächtig machen, handelt es sich daher um bloße Mutmaßungen oder rein denktheoretische Möglichkeiten ohne konkrete tatsächliche Anhaltspunkte, die ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO nicht begründen können. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die einzelnen Übergriffe auf dem rechtsradikalen Spektrum zugeordnete Personen nicht stets oder überwiegend von denselben Personen verübt wurden; vielmehr lässt das rechtskräftige Urteil gegen den Zeugen erkennen, dass die Zusammensetzung der Angreifergruppen wechselte und die Vereinigung über eine größere Zahl von Unterstützern verfügte, die bei einzelnen Taten mitwirkten. Somit würden Angaben des Zeugen zur Beteiligung anderer Personen an den Taten, deretwegen er rechtskräftig verurteilt wurde, sowie zur Vereinigung als solcher nicht unbedingt einen Hinweis darauf liefern, dass er an weiteren vereinigungsbezogenen Taten mitwirkte (vgl. zu derartigen Konstellationen BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2012 – StB 16/12, NStZ 2013, 241, 242; vom 4. August 2009 – StB 37/09, NStZ 2010, 463 Rn. 5; vom 7. August 2008 – StB 9-11/08, BGHR StPO § 55 Abs. 1 Auskunftsverweigerung 14; vom 28. April 2006 – StB 2/06, NStZ 2006, 509 f.; vom 28. April 2006 – StB 1/06, NStZ-RR 2006, 239).

Die vom Beschwerdeführer geäußerte Befürchtung, er könne mit einer Aussage den Verdacht seiner Beteiligung an einem Angriff auf ein Lokal in L. am 2. März 2015 beziehungsweise an Körperverletzungstaten zum Nachteil von Teilnehmern an einem neonazistischen Aufmarsch in D. am 15. Februar 2020 begründen, verfängt nicht. Konkrete Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer an der Tat vom 2. März 2015 beteiligt gewesen sein könnte, liegen nicht vor; auf die mit dem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 22. Mai 2026 angestellten Überlegungen zur Verjährungsfrage kommt es daher nicht an. Es ist schon nichts dafür ersichtlich, dass diese Tat aus der hier inmitten stehenden Vereinigung heraus begangen wurde. Auch eine mögliche Mitwirkung des Zeugen an Straftaten bei dem Versammlungsgeschehen in D. ist spekulativ.

Eine neuerliche Strafverfolgung des Beschwerdeführers wegen des Überfalls auf ein der rechten Szene zugeordnetes Lokal in E. am 19. Oktober 2019 aufgrund von Angaben zu den hier in Frage stehenden Vernehmungsgegenständen ist durch den insofern ergangenen rechtskräftigen Freispruch ausgeschlossen. Da das Oberlandesgericht dem Zeugen in Bezug auf dieses Tatgeschehen ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO zugebilligt hat, braucht er Angaben, die das Risiko einer auf den Freispruchfall bezogenen Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 362 Nr. 4 StPO wegen eines glaubhaften Geständnisses begründen könnten (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 7. Juli 2005 – StB 12/05, BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 6), nicht zu machen.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen und den Darlegungen in der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 22. Mai 2026 ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit einer Aussage zu den beabsichtigten Vernehmungsgegenständen die Gefahr seiner Strafverfolgung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an der hier inmitten stehenden kriminellen Vereinigung aufgrund seiner vereinigungsbezogenen Aktivitäten begründen könnte, die Gegenstand des ihn betreffenden Urteils vom 31. Mai 2023 waren. Denn eine solche rechtliche Neubewertung seines Tathandelns verbietet das Doppelverfolgungsverbot des Art. 103 Abs. 3 GG.

Zudem gilt: Sollten sich einzelne Fragen an den Zeugen auf ein anderes strafbares Verhalten erstrecken beziehungsweise doch das Risiko einer eigenen Strafbarkeit wegen weiterer vereinigungsbezogener Taten begründen, bliebe es ihm unbenommen, etwaige selbstbelastende Antworten im Einzelfall zu verweigern. Ein „verdichtetes“ Recht, überhaupt nicht zur Sache auszusagen, wird indes dadurch für ihn nicht begründet.“

StPO I: Ein völlig ungeeignetes Beweismittel“?, oder: War das Beweismittel „absolut untauglich“?

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Heute gibt es dann ein wenig StPO.

Den Opener macht der BGH, Beschl. v. 09.04.2026 – 4 StR 571/25. Es geht noch einmal um die Ablehnung eines Beweisantrages wegen völliger Ungeeignetheit.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung verurteilt. Seine hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat Erfolg:

„Nach den Feststellungen kannten sich der Angeklagte und der Geschädigte seit mehreren Jahren aus der Drogenszene. Sie verband ein freundschaftliches, aber auch geschäftliches Verhältnis, da der Geschädigte in der Vergangenheit seine Betäubungsmittel teilweise vom Angeklagten bezog. Anfang 2023 waren beide in der JVA B. inhaftiert. Nach ihrer Entlassung kam der Geschädigte spätestens am 27. März 2023 in den Besitz einer Bargeldsumme in Höhe von mindestens 23.050 Euro, wovon auch der Angeklagte erfuhr. Als er sich an diesem Tag gemeinsam mit zwei weiteren unbekannten Personen in der Wohnung des Geschädigten aufhielt, fasste er den Entschluss, das Bargeld notfalls unter Einsatz von Drohung und Gewalt an sich zu nehmen, um es für sich zu verwenden. Der Angeklagte hatte Kokain mitgebracht und den Geschädigten entgegen seiner üblichen Gepflogenheit zum gemeinsamen Konsum einer „Linie“ eingeladen. Sodann forderte er immer drängender die Herausgabe des Bargeldes, versetzte dem Geschädigten mindestens eine Ohrfeige und holte schließlich ein Klappmesser aus seiner Hosentasche hervor, welches er aufklappte und dem Geschädigten aus kurzer Distanz zum Nachdruck seiner Forderung auf Höhe der Brust vorhielt. Dieser machte daraufhin durch das geöffnete Fenster Passanten mit Hilfeschreien auf sich aufmerksam und forderte eindringlich, die Polizei zu rufen, da er in seiner Wohnung von Personen bedroht werde und diese ihm sein Geld wegnehmen wollten. Schließlich entschloss sich der Geschädigte, der das Bargeld in seiner Kleidung verwahrte und keinesfalls hergeben wollte, aus Angst vor dem angedrohten Messereinsatz aus seinem Fenster im zweiten Stockwerk auf die Straße zu springen. Durch seinen Sturz, der durch das Hängenbleiben an einem Wandvorsprung unterbrochen wurde, zog er sich mehrere Frakturen zu und erlitt innere Blutungen. Um den Geschädigten bildete sich eine Menschentraube, zu der auch der aus dem Haus gelaufene Angeklagte mit einem Begleiter hinzukam und der die Umstehenden aufforderte, den Geschädigten festzuhalten, da dieser etwa 23.000 Euro bei sich habe. Unterdessen kniete sein Begleiter nieder und nestelte an der Kleidung des Geschädigten. Dieser wurde jedoch durch einen Zeugen und weitere Helfer so konsequent abgeschirmt, dass der Angeklagte erkannte, nicht mehr ungehindert an das Geld zu gelangen, und sich entfernte.

II.

Die Verurteilung des Angeklagten hat keinen Bestand.

1. Die gegen die Ablehnung eines auf Vernehmung dreier Zeugen gerichteten Beweisantrags des Angeklagten vorgebrachte Verfahrensrüge ist begründet, da die Strafkammer den Antrag mit der hierfür gegebenen Begründung nicht ablehnen durfte.

a) Der Verteidiger des Angeklagten stellte in der Hauptverhandlung vom 10. Januar 2025 einen Antrag auf Vernehmung dreier Zeugen, die am 1. März 2024 in einem gegen den Geschädigten vor dem Amtsgericht Bremen geführten Strafverfahren als Richterin, Staatsanwalt und Protokollführerin an der Hauptverhandlung teilgenommen hatten. Gegenstand dieses Verfahrens waren dieselben Vorgänge wie im hiesigen Verfahren. Diese Zeugen sollten bekunden, dass der Geschädigte in dieser Hauptverhandlung im Rahmen seiner Einlassung zur Sache sechs im Einzelnen ausgeführte Tatsachenbehauptungen aufgestellt hatte, die teilweise deutlich von seinen Angaben als Zeuge in der hiesigen Hauptverhandlung abwichen und inzwischen auch zum Teil bereits widerlegt seien. Dadurch werde belegt, dass der Geschädigte in der gegen ihn geführten Hauptverhandlung in wesentlichen Punkten die Unwahrheit gesagt habe, zu einer „faktenbasierenden Zeugenaussage“ nicht in der Lage sei und einen Hang zu Falschangaben habe. Dies werde dazu führen, dass seine Aussage im Hinblick auf das Tatgeschehen in der Wohnung als nicht glaubhaft zu bewerten sei. Das Landgericht wies den Beweisantrag mit der Begründung zurück, dass die Vernehmung der Zeugen zum Beweis der Tatsache, dass der Geschädigte einen Hang habe, Falschangaben zu tätigen, „ungeeignet“ sei. Im Verfahren vor dem Amtsgericht habe dem Geschädigten als Angeklagtem keine Wahrheitspflicht oblegen.

b) Mit dieser Begründung durfte das Landgericht den Beweisantrag nicht ablehnen.

aa) Soweit die Strafkammer dabei auf § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 StPO abgestellt haben sollte, vermag dies die Ablehnungsentscheidung nicht zu tragen.

Völlig ungeeignet im Sinne dieser Vorschrift ist ein Beweismittel nur dann, wenn das Gericht ohne jede Rücksicht auf das bisher gewonnene Beweisergebnis sagen kann, dass sich mit diesem Beweismittel das im Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nach sicherer Lebenserfahrung nicht erzielen lässt. Die absolute Untauglichkeit muss sich dabei aus dem Beweismittel im Zusammenhang mit der Beweisbehauptung selbst ergeben (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2022 – 2 StR 142/21 Rn. 31; Beschluss vom 27. Mai 2009 – 1 StR 218/09 Rn. 6 f.; Beschluss vom 15. September 1994 – 1 StR 424/94, NStZ 1995, 45; Urteil vom 27. April 1993 – 1 StR 123/93, juris Rn. 3; Urteil vom 6. Juli 1988 – 2 StR 315/88, juris Rn. 13). Hieran gemessen, schied eine Einstufung der benannten Zeugen (Richterin, Staatsanwalt und Protokollführerin) als völlig ungeeignete Beweismittel in Bezug auf Beweisbehauptungen zum Inbegriff der Hauptverhandlung, an der sie in den benannten Rollen teilgenommen haben, ersichtlich aus.

bb) Soweit die Strafkammer durch den Hinweis, dass der Geschädigte in der gegen ihn geführten Hauptverhandlung als Angeklagter nicht zur Wahrheit verpflichtet gewesen sei, zum Ausdruck bringen will, dass sie auch im Fall einer Bestätigung der Beweisbehauptungen die Glaubhaftigkeit der zeugenschaftlichen Angaben des Geschädigten in der hiesigen Hauptverhandlung nicht in Zweifel ziehen würde, könnte hierin eine Ablehnung des Beweisantrags als für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO) zu sehen sein. Den sich hieraus ergebenden Begründungsanforderungen wird der Ablehnungsbeschluss aber ebenfalls nicht gerecht.

Eine unter Beweis gestellte Indiz- oder Hilfstatsache ist aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung bedeutungslos, wenn sie in keinem Zusammenhang mit der Urteilsfindung steht oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs selbst im Fall ihrer Bestätigung keinen Einfluss auf die richterliche Überzeugung vom entscheidungserheblichen Sachverhalt hätte, weil sie nur einen möglichen Schluss auf das Vorliegen oder Fehlen einer Haupttatsache oder den Beweiswert eines anderen Beweismittels ermöglicht und das Gericht der Überzeugung ist, dass dieser Schluss in Würdigung der gesamten Beweislage nicht gerechtfertigt wäre. Ob der Schluss gerechtfertigt wäre, hat das Tatgericht nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen. Hierzu hat es die unter Beweis gestellte Indiz- oder Hilfstatsache so, als sei sie erwiesen, in ihrem vollen Umfang ohne Umdeutung, Einengung oder Verkürzung in das bisherige Beweisergebnis einzustellen und prognostisch zu prüfen, ob hierdurch seine bisherige Überzeugung zu der potentiell berührten Haupttatsache bzw. zum Beweiswert des anderen Beweismittels in einer für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch bedeutsamen Weise erschüttert würde. Der Beschluss, mit dem die Erhebung eines Beweises wegen Unerheblichkeit der Beweistatsache abgelehnt wird, ist mit konkreten Erwägungen zu begründen. Aus ihnen muss sich ergeben, warum das Tatgericht aus der Beweistatsache keine entscheidungserheblichen Schlussfolgerungen ziehen will (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2018 – 4 StR 484/18 Rn. 9 mwN). Diese Anforderungen vermag die Ablehnung des Beweisantrags nicht zu erfüllen, da sie über den bloßen Hinweis auf die fehlende Wahrheitspflicht hinaus keine weitergehende Begründung enthält. Eine solche war hier mit Blick auf das Gewicht der unter Beweis gestellten Indiztatsachen aber erforderlich.

c) Auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags beruht das Urteil auch (§ 337 Abs. 1 StPO), da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht bei Erhebung des beantragten Zeugenbeweises zu einer anderen Beurteilung des Tathergangs gekommen wäre.“

Unterschrift II: Fristgerechte Fertigstellung des Urteils, oder: Verhinderung durch Abordnung?

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Und als zweite Entscheidung dann der BGH, Beschl. v. 15.05.2026 – 1 StR 119/26.

Es geht in dieser Entscheidung um § 338 Nr. 7 StPO, also rechtzeitige Fertigstellung des Urteils. Der Angeklagte hatte gegen seine Verurteilung Revision eingelegt. Die hatte mit dem Geltendmachen des absoluten Revisionsgrundes (§ 338 Nr. 7 StPO) Erfolg, das Landgericht habe das Urteil nicht innerhalb der von § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bestimmten Frist zu den Akten gebracht, weil der Vorsitzende zu Unrecht die Verhinderung eines beisitzenden Richters vermerkt habe (§ 275 Abs. 2 Satz 2 StPO) Erfolg:

„1. Der Vorsitzende der Strafkammer stellte am 23. Januar 2026 fest, Richter am Landgericht Me., der an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hatte, sei „infolge einer Abordnung nicht mehr am Landgericht M. tätig und daher an der Signatur verhindert“. Diesen Verhinderungsvermerk signierte der Vorsitzende. Die Urteilsabsetzungsfrist endete am 27. Januar 2026. Tatsächlich befand sich Richter am Landgericht Me., der an das Oberlandesgericht K. abgeordnet war, am 23. Januar 2026 an seinem Wohnort in M.. Da sein beim Landgericht eingerichtetes Nutzerkonto infolge seiner Abordnung gesperrt war, hätte er darüber nicht auf die elektronisch geführte Urteilsmappe zugreifen können. Jedenfalls hätte der abgeordnete Richter aber mit seiner ihm weiterhin zur Verfügung stehenden Signaturkarte über das Lesegerät eines Kollegen das Urteil signieren können. Dieser Möglichkeit war sich der Vorsitzende bei Anbringen des Verhinderungsvermerks entsprechend seiner dienstlichen Stellungnahme vom 17. März 2026 nicht bewusst. Er erforschte sie vielmehr erst am 16. März 2026 auf Nachfrage des Sachbearbeiters des Generalbundesanwalts. Gleiches gilt für den Umstand, dass sich Richter am Landgericht Me. am 23. Januar 2026 in M. befand.

2. Mit dieser Verfahrensweise ist § 338 Nr. 7 StPO i.V.m. § 275 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 StPO verletzt.

a) Die Abordnung eines Richters an ein anderes Gericht kann infolge der dadurch bedingten Ortsabwesenheit oder Erledigung der damit verbundenen Dienstgeschäfte eine tatsächliche Verhinderung begründen. Innerhalb dieses „grundsätzlich tragenden Grundes“ hat das Revisionsgericht die Entscheidung des Vorsitzenden des Tatgerichts bei Unterzeichnung des Urteils lediglich daraufhin zu überprüfen, ob dieser den ihm eingeräumten Spielraum (vorzugswürdig mit den älteren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Erfassen von Zweckmäßigkeitserwägungen als Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu deuten, später aber auch als Beurteilungsspielraum bezeichnet) in rechtsfehlerhafter Weise überschritten hat oder die Annahme der Verhinderung auf sachfremden Erwägungen beruht und sie sich deshalb als willkürlich erweist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1992 – 5 StR 364/92, Rn. 6, 10 f.; BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 3; Beschluss vom 30. Mai 1988 – 1 StR 176/88 Rn. 1, BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 1). Daneben besteht die Pflicht des Vorsitzenden bei Ausschöpfen der von § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bestimmten Urteilsabsetzungsfristen, ausreichende organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um die Unterzeichnung des Urteils durch den abgeordneten Richter zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2011 – 3 StR 95/11 Rn. 14; Beschluss vom 26. April 2006 – 5 StR 21/06 Rn. 2, BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 6; jeweils mwN). Auch insoweit ist – nicht anders als etwa bei Urlaub oder Krankheit – die revisionsgerichtliche Überprüfung auf eine Vertretbarkeitskontrolle zu beschränken (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 – 1 StR 352/15 Rn. 14).

b) Hier bleibt nach dem Vermerk offen, ob der Vorsitzende von einer Verhinderung des beisitzenden Richters aus tatsächlichen oder aber aus rechtlichen Gründen ausgegangen ist; letzteres stünde dem Signieren nicht entgegen, solange der Abgeordnete nicht seinen Status als Richter verloren hat (vgl. BGH aaO; ferner BGH, Beschlüsse vom 19. Februar 2018 – 5 StR 513/18 Rn. 2-4 und vom 19. August 1992 – 5 StR 386/92, BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 4 jeweils zur Abordnung eines Richters auf Probe an die Staatsanwaltschaft). Jedenfalls hat der Strafkammervorsitzende von seinem Spielraum irrtümlich keinen Gebrauch gemacht. Denn er hat weder die Umstände für eine tatsächliche Verhinderung aufgeklärt und daher auch nicht gegeneinander abgewogen noch sich mit der neuen Rechtslage vertraut gemacht. Allein das Sperren des Nutzerkontos hat keine generelle faktische Verhinderung begründet. Es ist auch nach der ausführlichen dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden vom 17. März 2026 nicht ersichtlich, warum er sich nicht bereits im Januar 2026 vor Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist bemüht hat, die Unterzeichnung des abgeordneten Richters auf elektronischem Weg zu organisieren. Die Nachforschungen vom 16. März 2026 bei der IT-Stelle des Landgerichts hätte er bereits vor dem 27. Januar 2026 anstellen können und müssen. Daher ist dem Vorsitzenden vor dem fristgerechten Verakten des Urteils ein praktikabel erscheinender Lösungsversuch durch Nutzen eines anderen Lesegeräts verborgen geblieben. Auch eine Unterschrift des abgeordneten Richters mit anschließender Überführung in die elektronische Mappe hat der Vorsitzende offensichtlich nicht in den Blick genommen (§ 32e StPO; vgl. zur Übertragung eines unterschriebenen Hauptverhandlungsprotokolls in die elektronische Akte BGH, Beschlüsse vom 19. März 2026 – 1 StR 25/26).“

Unterschrift I: Anforderungen an die einfache Signatur, oder: Nicht lesbare handschriftliche Unterschrift

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In die neue Woche starte ich dann mit zwei Entscheidungen des BGH zur Unterschrift.

Zunächst der BGH, Beschl. v. 27.04.2026 – 1 StR 174/26 – zur „richtigen Signatur“ durch einen Rechtsanwalt.

Der BGH hat die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilugn als unzulässig verworfen:

„Ergänzend bemerkt der Senat:

Die – nicht qualifiziert signierte – Revisionsbegründungschrift ist zwar auf einem sicheren Übertragungsweg im Sinne des § 32a Abs. 3 Satz 1 StPO eingereicht worden; indes genügt die nicht lesbare handschriftliche Unterschrift, die lediglich mit dem Zusatz „Rechtsanwalt“ versehen ist, nicht den Anforderungen an eine „einfache“ Signatur im Sinne des § 32a Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 – 3 StR 89/22, BGHR StPO § 32a Abs. 3 Signatur 1 Rn. 9 f. mwN). Die maschinenschriftliche oder sonst lesbare Anbringung des bürgerlichen Namens des Verteidigers war hier auch nicht deshalb entbehrlich, weil auf dem Briefkopf der Revisionsbegründungsschrift nur der Verteidiger aufgeführt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 2025 – XII ZB 599/23 Rn. 9 mwN).“

Das kann doch nicht so schwierig sein, oder?