Kategoriearchiv: StPO

VerkehrsR II: Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, oder: Verzögerte Erstellung von SV-Gutachten

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Im zweiten Posting habe ich dann hier den OLG Nürnberg, Beschl. v. 09.10.2026 – 2 Ws 826/26 e – zur Unverhältnismäßigkeit/Aufhebung einer vorläufigen Entziehungsentscheidung.

Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, am 10.03.2025 gegen 14:25 Uhr mit seinem Pkw Audi A6gefahren zu sein, obwohl er infolge des vorangegangenen Konsums von alkoholischen Getränken fahruntüchtig – mit einer errechneten BAK zur Tatzeit von 1,80 Promille – war, wobei er seine Fahruntüchtigkeit bei kritischer Selbstprüfung hätte erkennen können und müssen. Der Führerschein ist seit dem 10.03.2025 sichergestellt.

Während des laufenden Ermittlungsverfahrens beauftragte die StA mit Verfügung vom 14.06.2025 ein Gutachten zum Blutalkoholgehalt unter Berücksichtigung eines Nachtrunks von zwei Dosen Whisky-Cola. Der Verteidiger des Angeklagten regte mit Schriftsatz vom 25.06.2025 bzw. 30.06.2025 an, ein Sachverständigengutachten mit Begleitstoffanalyse einzuholen. Am 17.07.2026 ging bei der Staatsanwaltschaft das von ihr beauftragte Gutachten des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 11.07.2025 ein, in welchem eine Blutalkoholkonzentration vor Nachtrunk von 1,80 Promille angenommen wurde, wobei ausgeführt wurde, dass genaueres ein Begleitstoffgutachten ergeben würde. Mit Schriftsatz vom 20.08.2025 wiederholte der Verteidiger dann die Anregung auf Einholung eines Begleitstoffgutachtens unter Verweis auf die Ausführungen im Gutachten vom 11.07.2026.

Mit Verfügung vom 17.11.2025 beauftragte die StA die pp. GmbH mit der Erstellung eines Begleitstoffgutachtens. Auf Sachstandsanfrage vom 05.01.2026 teilte die GmbH, am 09.01.2026 mit, dass ein Gutachtenauftrag dort nicht bekannt sei. Einem Vermerk der Staatsanwaltschaft vom 23.01.2026 ist zu entnehmen, dass die Akte der pp. GmbH entgegen der Verfügung vom 17.11.2025 nicht zugegangen sei. Zugleich wurde die Versendung der eZweitakte an die Pp. GmbH mit der Bitte um beschleunigte Gutachtenerstellung verfügt. Das Gutachten ging am 07.04.2026 bei der StA ein. Der Ermittlungsabschluss erfolgte am 09.04.2026. Am 12.05.2026 erließ das AG einen Strafbefehl. Nach Einlegung von Einspruch durch den Angeklagten verurteilte das AG den Angeklagten mit Urteil vom 01.07.2026 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu je 85 EUR. Zudem wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen.

Der Angeklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 12.08.2026 widersprach der Angeklagte der Sicherstellung des Führerscheins. Daraufhin ordnete das LG den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis an und stellte fest, dass diese zugleich als Anordnung bzw. Bestätigung der Beschlagnahme des Führerscheins wirkt. Zudem wies das Landgericht darauf hin, dass die Kammer zu prüfen haben werde, ob ein Gutachten zu den forensisch-medizinischen Voraussetzungen der §§ 20, 21 und § 64 StGB veranlasst sei.

Dagegen die Beschwerde des Angeklagten, die Erfolg hatte:

„Die Beschwerde ist begründet. Die Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben.

1. Der Senat hält zwar den dringenden Tatverdacht einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt nach § 316 Abs. 1, Abs. 2 StGB für gegeben und folgt insoweit nicht der Auffassung der Verteidigung. Die erstinstanzlichen Urteilsgründe sind nicht offensichtlich fehlerhaft, auch gebieten keine neuen Tatsachen eine abweichende Beurteilung. Das Amtsgericht hat insbesondere ausführlich und sorgfältig dargelegt, warum es davon überzeugt war, dass der Angeklagte alkoholbedingt fahruntüchtig war und seiner Einlassung eines über den Konsum von 2 Dosen Whisky-Cola hinausgehenden Nachtrunks nicht folgt. Aus den Urteilsgründen sind keine offensichtlichen Rechtsfehler erkennbar. Neue Tatsachen, die eine abweichende Beurteilung gebieten, sind weder dem Beschwerdeschriftsatz zu entnehmen noch ansonsten ersichtlich, der Angeklagte nimmt letztlich eine abweichende Beweiswürdigung vor.

Es ist daher mit der gebotenen hohen Wahrscheinlichkeit aufgrund der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB davon auszugehen, dass sich der Angeklagte im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Die Indizwirkung der Regelvermutung wird auch nicht durch die von dem Angeklagten vorgelegten Abstinenznachweise widerlegt. Denn das Amtsgericht hat insoweit nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass es der Angeklagte bislang versäumt habe, seine Alkoholproblematik therapeutisch aufzuarbeiten.

2. Allerdings ist die Aufrechterhaltung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegend wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot unverhältnismäßig.

Ermittlungsverfahren, in denen eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet wird, müssen mit besonderer Beschleunigung durchgeführt werden. Dies folgt aus dem die Fortdauer des Eingriffs begrenzenden Übermaßverbot sowie aus dem Recht des Beschuldigten auf ein rechtsstaatliches Verfahren, das bei Versäumnissen im Justizbereich und daraus resultierenden erheblichen Verfahrensverzögerungen verletzt ist (OLG Nürnberg Beschl. v. 14.2.2006 – 1 Ws 119/06, beck-online). Dies gilt entsprechend auch für den vorliegenden Fall, in dem der Führer-schein bereits seit dem 10.03.2025 beschlagnahmt war und die vorläufige Entziehung der Fahr-erlaubnis bis zu dem Widerspruch des Angeklagten formal nicht erforderlich war.

Daraus kann sich ein von den ausdrücklich in §111a Abs. 2 StPO aufgeführten Aufhebungsgründen unabhängiger Grund zur Aufhebung der Anordnung ergeben. Selbst dann, wenn nicht nur der dringende Tatverdacht fortbesteht, sondern auch trotz der seit der angeklagten Tat verstrichenen Zeit noch ein Eignungsmangel nach § 69 StGB und damit ein dringender Grund für eine Maßnahme nach § 111a StPO besteht, ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufzuheben, wenn durch schwerwiegende Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens eintritt (OLG Nürnberg Beschl. v. 14.2.2006 – 1 Ws 119/06, beck-online).

Dies ist hier der Fall. Durch schwerwiegende Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot fand eine erhebliche Verfahrensverzögerung von sechs Monaten statt. Die Verfahrensverzögerung liegt vorliegend nicht darin, dass die Staatsanwaltschaft aufwändige Ermittlungen, die zur Überprüfung der Nachtrunkdarstellung nötig waren, durchführen und insoweit insbesondere zwei Gutachten erholen musste. Die Verfahrensverzögerung liegt vielmehr zum einen darin, dass das vom Verteidiger bereits Ende Juni 2025 angeregte Begleitstoffgutachten erst mit Verfügung vom 17.11.2025 überhaupt beauftragt wurde. Spätestens nachdem das Gutachten des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 11.07.2025 ebenfalls auf die Möglichkeit einer weiteren Abklärung durch ein Begleitstoffgutachten hingewiesen, hätte es sich aufdrängen müssen, ein entsprechendes Gutachten zu beauftragen. Insoweit ist mithin eine Verfahrensverzögerung von bereits vier Monaten festzustellen. Zum anderen erfolgte eine weitere Verzögerung von insgesamt zwei Monaten dadurch, dass entgegen dem Gutachtenauftrag vom 17.11.2025 die Akte zunächst gar nicht an die Pp. GmbH verschickt wurde, sondern, nachdem die Pp. GmbH am 09.01.2026 mitgeteilt hatte, dass eine Akte nicht vorliege, erst am 23.01.2026. Das Beschleunigungsgebot wurde damit mehrfach verletzt. Die Verfahrensverzögerung ist auch nicht durch eine erheblich beschleunigte Sachbearbeitung im weiteren Verfahrensgang ausgeglichen worden. Die eingetretene Verzögerung von sechs Monaten geht damit erheblich über das Maß hinaus, dass noch hingenommen werden kann. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis – und mit ihr die Anordnung bzw. Bestätigung der Beschlagnahme des Führerscheins – ist daher aufzuheben.“

Nun ja, Fahrerlaubnis ist erst mal wieder da, aber: Man hat auch gleich eine Einschätzung des OLG 🙂 .

StPO III: Anwendung des Freibeweisverfahrens, oder: Einholung einer telefonischen Auskunft eines SV

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Und dann noch der (kleine) BGH, Beschl. v. – 5 StR 160/26 – zur Anwendung des Freibeweisverfahrens:

„Soweit die Revision des Angeklagten P.   mit einer Verfahrensrüge einen „Verstoß gegen §§ 250, 261, 244 Abs. 3 StPO und Art. 103 I GG“ im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum „Shedder-Status“ des Angeklagten geltend macht, zeigt sie keine Rechtsfehler auf. Insbesondere durfte im Freibeweisverfahren zur Vorbereitung der Entscheidung über den Antrag eine telefonische Auskunft einer Sachverständigen zur Klärung der bestehenden empirischen Erkenntnismöglichkeiten eingeholt (vgl. , NStZ 2012, 345) und der hierzu gefertigte Vermerk gemäß § 251 Abs. 3 StPO in der Hauptverhandlung verlesen werden. Auch im Übrigen unterliegt die Verbescheidung des Beweisbegehrens keinen rechtlichen Bedenken.“

StPO II: Hinweispflicht nach Änderung der Sachlage, oder: Tathergang, Tatzeit, Tatort, Tatopfer, Tatrichtung

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Als zweite Entscheidung kommt hier der BGH, Beschl. v. . Der Angeklagte hat Revision gegen seine Verurteilung eingelegt und die mit der Verfahrensrüge der Verletzung der Hinweispflicht begründet. Ohne Erfolg:

1. Es bestand keine Hinweispflicht gemäß § 265 Abs. 1 und 2 Nr. 3 StPO.

a) Nicht jede Veränderung der Sachlage löst eine Hinweispflicht aus, sondern nur eine solche, die in ihrem Gewicht der Veränderung eines rechtlichen Gesichtspunkts gleichsteht. Hinweispflichtige Umstände sind in erster Linie subsumtionsrelevante Tatsachen. Demgemäß sind Hinweise auf eine geänderte Sachlage bei einer wesentlichen Veränderung des Tatbildes zu erteilen, beispielsweise betreffend Tatzeit, -ort, -objekt, -opfer und -richtung oder Beteiligte (st. Rspr.; vgl. , NStZ-RR 2022, 383, 384).

b) Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift in dieser Hinsicht ausgeführt:

„Die Staatsanwaltschaft ist in der vom Landgericht zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift davon ausgegangen, dass der Angeklagte N. mit einem schwarzen Revolver drei Schüsse auf A. abgab und dabei dessen Tod billigend in Kauf nahm. Die dem Tatvorwurf zugrunde liegende Beweislage hat sie im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen dargelegt. Das Landgericht beschreibt das Tatgeschehen im Urteil ähnlich. Allerdings hat es festgestellt, dass sich der Angeklagte eines silberfarbenen Revolvers bediente und insgesamt vier Schüsse auf A.  abgab, von denen drei das Tatopfer trafen (vgl. UA S. 16 f.). Nimmt man diese Divergenzen zwischen Anklageschrift und Urteil in den Blick, erweist sich das Unterbleiben eines Hinweises als unschädlich, weil ein solcher zur Ermöglichung einer genügenden Verteidigung des Angeklagten gegen den Tatvorwurf bei wertender Betrachtung nicht erforderlich gewesen ist. Die neuen Erkenntnisse zur Farbe der verwendeten Schusswaffe und zur Anzahl der abgegebenen Schüsse haben gegenüber der Anklageschrift weder die Grundlagen des Tatvorwurfs noch das Tatbild wesentlich verändert. Stellt man allein darauf ab, ist der vom Beschwerdeführer reklamierte Hinweis gewiss nicht erforderlich gewesen.
Dem schließt sich der Senat an. Im Anklagesatz wird das die lebensgefährlichen Verletzungen des Geschädigten unmittelbar verursachende Kerngeschehen der Tat nur hinsichtlich der Farbe des vom Angeklagten eingesetzten (scharfen) Revolvers abweichend von dem im Urteil Festgestellten beschrieben. Die hierbei verwendete Waffe hatte der Anklagte vor Schussabgabe – sowohl nach der Anklageschrift als auch nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen – aus einer Umhängetasche gezogen. Der Tathergang ist somit hinsichtlich Tatzeit, -ort, -opfer und -richtung und den Beteiligten identisch.“

c) Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund von Abweichungen in Bezug auf das unmittelbar der Tat vorausgehende Geschehen geboten.

Nach der Anklage soll der Angeklagte vor der zielgerichteten Schussabgabe auf den Geschädigten zweimal in dessen und in Richtung einer weiteren Person aus einem silberfarbenen Schreckschussrevolver, der mit „unbekannten Patronen“ munitioniert gewesen sei, geschossen haben, diesen anschließend in eine Umhängetasche gesteckt und daraus den scharfen schwarzen Revolver herausgezogen haben. Das Landgericht ist demgegenüber davon ausgegangen, dass sich im Verlauf einer kurzen Rangelei zwischen dem Angeklagten und einem Bruder des Geschädigten sowie einer weiteren Person zwei Schüsse aus dem silberfarbenen, bereits mit scharfer Munition geladenen Revolver lösten, mit dem er kurz darauf gezielt den Geschädigten beschoss. Die sich hieraus ergebenden Unterschiede zwischen Anklagesatz und Urteilsfeststellungen betreffen lediglich Umstände, denen indizielle Relevanz für die Beurteilung des der Verurteilung zugrundeliegenden Tatgeschehens zukommt. Die Vorschrift des § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO begründet aber keine Pflicht, Hinweise in Bezug auf die von der Anklageschrift abweichende Bewertung von Indiztatsachen zu erteilen (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 6 StR 276/23, NStZ 2024, 440, 444; vom – 5 StR 65/18, NStZ 2019, 239), ebenso wenig wie das Tatgericht gezwungen ist, vor der Urteilsberatung seine Beweiswürdigung offenzulegen oder sich zum Inhalt und Ergebnis einzelner Beweiserhebungen zu erklären (vgl. aaO).

2. Deshalb war auch der vom Beschwerdeführer vermisste Hinweis auf den Einsatz nur einer (silberfarbenen) Schusswaffe zu seiner genügenden Verteidigung im Sinne des § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO nicht erforderlich. Die vom Beschwerdeführer angeführte diffuse Beweislage aufgrund divergierender Zeugenangaben zum Ablauf des Geschehens ergab sich bereits aus dem Inhalt des in der Anklageschrift mitgeteilten wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen (zu dessen Bedeutung für die Frage der Verteidigungsmöglichkeiten vgl. aaO). Hinzu kommt, dass der Geschädigte ausweislich seiner dort wiedergegebenen Aussagen in drei polizeilichen Vernehmungen ausschließlich vom Einsatz eines silberfarbenen Revolvers berichtet hatte. Im Übrigen verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift:
Die Hinweispflicht dient dazu, dem (möglicherweise) naiven Angeklagten Änderungen der Sachlage zu verdeutlichen, damit dieser – nunmehr problembewusst – seine Verteidigung danach ausrichten kann. Dadurch sollen Überraschungsentscheidungen vermieden und das Grundrecht des Angeklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs gestärkt werden. Vor diesem teleologischen Hintergrund wird deutlich, dass N. einer solchen intellektuellen Ertüchtigung zur Optimierung seiner Verteidigungsmöglichkeiten nicht bedurfte. Er verfocht von Beginn an die Zwei-Personen-These und ließ sich in der Hauptverhandlung dahingehend ein (vgl. UA S. 23). Seine Verteidiger unterstützten diesen Ansatz mit Erklärungen nach § 257 Abs. 2 StPO sowie (Hilfs-)Beweisanträgen. Ausgehend hiervon hätte der vom Beschwerdeführer als notwendig erachtete Hinweis des Gerichts auf den Einsatz nur eines (scharfen) Revolvers die Verteidigungschancen des Angeklagten nicht erhöht. Zwar hätte dieser ihm die Sichtweise des Gerichts (durchgängig ein Mann als Schütze mit derselben scharfen Waffe) plakativ vor Augen geführt. Die Schilderungen der Verteidigungsaktivitäten in der Revisionsrechtfertigungsschrift zur Zwei-Personen-These machen indessen deutlich, dass er sich hiergegen ohnehin massiv zur Wehr gesetzt hat.“

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StPO I: Hauptverhandlung gegen einen Jugendlichen, oder: Letztes Wort der Erziehungsberechtigten

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Es geht dann am heute weiter mit StPO weiter. Alle drei Entscheidungen kommen vom BGH.

Zunächst stelle ich den BGH, Beschl. v. 28.07.2026 – 2 StR 314/26 vor. Das LG hat hat den zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 14 Jahre alten Angeklagten u.w. wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Dagegen hat er Revision eingelegt. Die hatte mit der Verfahrensrüge Erfolg:

„1. Zu Recht beanstandet die Revision, das Landgericht habe der in der Hauptverhandlung anwesenden erziehungsberechtigten Mutter des Angeklagten entgegen § 67 Abs. 1 JGG, § 258 Abs. 2 und 3 StPO nicht das ihr zustehende und von Amts wegen zu erteilende letzte Wort gewährt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. August 2020 – 3 StR 132/20, Rn. 25 mwN).

Der Verfahrensverstoß führt jedoch – wie vom Generalbundesanwalt beantragt – nur zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil nur dieser, nicht aber der Schuldspruch auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat schließt aus, dass das Landgericht andere Feststellungen zu den abgeurteilten Taten des Angeklagten getroffen hätte, wenn seiner Mutter das letzte Wort gewährt worden wäre (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 28. März 2018 – 4 StR 629/17, Rn. 3, und vom 4. August 2020 – 3 StR 132/20, Rn. 26). Der Angeklagte war hinsichtlich aller Taten weit überwiegend geständig. Soweit die Feststellungen zu den Taten über seine Einlassung hinausgehen, hat die Jugendkammer ihre Überzeugung jeweils auf Zeugenaussagen sowie auf weitere in der Hauptverhandlung erhobene Beweise gestützt, durch die der Angeklagte überführt worden ist. Die Mutter des Angeklagten war bei keiner der Taten Zeugin des Geschehens. Der Senat schließt auch aus, dass die Anhörung der Mutter des Angeklagten zu einer anderen Entscheidung des Landgerichts über die Frage seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des § 3 JGG geführt hätte.

Nicht vollends auszuschließen ist hingegen, dass mögliche Ausführungen der Mutter des Angeklagten sich auf die Bemessung der(Einheits-)Jugendstrafe ausgewirkt hätten, weswegen diese Entscheidung mit den zugrunde liegenden Feststellungen der Aufhebung unterliegt.“

Haft III: Sechs-Monats-Haftprüfung durch das OLG, oder: „Dieselbe Tat“ und Beschleunigung

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Und dann habe ich hier noch zwei OLG-Beschlüsse zur Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO, allerdings nur die Leitsätze, und zwar:

Der Begriff derselben Tat i.S. des § 121 StPO weicht vom prozessualen Tatbegriff im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO ab und ist mit Rücksicht auf den Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Er erfasst alle Taten der Angeschuldigten von dem Zeitpunkt an, in dem sie – im Sinne eines dringenden Tatverdachts – bekannt geworden sind und in einen bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können.

1. Nach Anklageerhebung ist der zuständige gesetzliche Richter (Art. 101 Abs. 2 Satz 1 GG) für die weiteren gerichtlichen Entscheidungen über die Untersuchungshaft vor Erreichen der Grenze von sechs Monaten das mit der Sache befasste Gericht (§ 126 Abs. 2 StPO).

2. Bei der besonderen Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO handelt es sich um eine Ausnahmeregelung gegenüber den allgemeinen Haftvorschriften. Mithin ist die Entscheidungskompetenz des Oberlandesgerichts erst dann eröffnet, wenn die Untersuchungshaft mindestens sechs Monate gedauert hat (Festhaltung: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 3. Januar 2024 – 1 Ws 44/23 H).

3. Erfolgt die Vorlage verfrüht (hier: 2 Monate), könnten noch wesentliche Umstände hinzutreten, wegfallen oder sich sonst mit der Folge ändern, dass das Verfahren noch anders geplant werden kann. Diese Umstände unterliegen deshalb der Haftkontrolle des vorlegenden Gerichts. Das Oberlandesgericht kann die Sachentscheidung auch nicht zurückstellen, denn aufgrund des Ruhens des Verfahrens gemäß § 121 Abs. 3 Satz 1 StPO würde sich ansonsten der Sechs-Monats-Zeitpunkt zum Nachteil des Angeschuldigten verschieben.

4. Der Vorlagebeschluss muss eine nachvollziehbare Beurteilungsgrundlage für die Frage bieten, ob die Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund der besonderen Schwierigkeit, des besonderen Umfangs der Ermittlungen oder eines anderen wichtigen Grundes gerechtfertigt ist. Hierzu gehören u.a. die Mitteilung über die Eröffnungsentscheidung, die Terminauslastung des vorlegenden Gerichts und dessen Verfahrensplanung.

5. Sicherungsverteidiger sind frühzeitig zu bestellen, wenn abzusehen ist, dass ansonsten das Verfahren nicht mit der gebotenen Termindichte durchgeführt werden kann. Es kann daher bei der Verfahrensplanung zu kurz greifen, wenn sich das Gericht, welches die Verfahrenshoheit hat, maßgeblich an der übereinstimmenden Verfügbarkeit der beteiligten Verteidiger orientiert und deshalb freie Terminkapazitäten nicht nutzt (Festhaltung Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. Februar 2026 – 1 Ws 18/26).