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Haft III: Sechs-Monats-Haftprüfung durch das OLG, oder: „Dieselbe Tat“ und Beschleunigung

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Und dann habe ich hier noch zwei OLG-Beschlüsse zur Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO, allerdings nur die Leitsätze, und zwar:

Der Begriff derselben Tat i.S. des § 121 StPO weicht vom prozessualen Tatbegriff im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO ab und ist mit Rücksicht auf den Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Er erfasst alle Taten der Angeschuldigten von dem Zeitpunkt an, in dem sie – im Sinne eines dringenden Tatverdachts – bekannt geworden sind und in einen bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können.

1. Nach Anklageerhebung ist der zuständige gesetzliche Richter (Art. 101 Abs. 2 Satz 1 GG) für die weiteren gerichtlichen Entscheidungen über die Untersuchungshaft vor Erreichen der Grenze von sechs Monaten das mit der Sache befasste Gericht (§ 126 Abs. 2 StPO).

2. Bei der besonderen Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO handelt es sich um eine Ausnahmeregelung gegenüber den allgemeinen Haftvorschriften. Mithin ist die Entscheidungskompetenz des Oberlandesgerichts erst dann eröffnet, wenn die Untersuchungshaft mindestens sechs Monate gedauert hat (Festhaltung: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 3. Januar 2024 – 1 Ws 44/23 H).

3. Erfolgt die Vorlage verfrüht (hier: 2 Monate), könnten noch wesentliche Umstände hinzutreten, wegfallen oder sich sonst mit der Folge ändern, dass das Verfahren noch anders geplant werden kann. Diese Umstände unterliegen deshalb der Haftkontrolle des vorlegenden Gerichts. Das Oberlandesgericht kann die Sachentscheidung auch nicht zurückstellen, denn aufgrund des Ruhens des Verfahrens gemäß § 121 Abs. 3 Satz 1 StPO würde sich ansonsten der Sechs-Monats-Zeitpunkt zum Nachteil des Angeschuldigten verschieben.

4. Der Vorlagebeschluss muss eine nachvollziehbare Beurteilungsgrundlage für die Frage bieten, ob die Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund der besonderen Schwierigkeit, des besonderen Umfangs der Ermittlungen oder eines anderen wichtigen Grundes gerechtfertigt ist. Hierzu gehören u.a. die Mitteilung über die Eröffnungsentscheidung, die Terminauslastung des vorlegenden Gerichts und dessen Verfahrensplanung.

5. Sicherungsverteidiger sind frühzeitig zu bestellen, wenn abzusehen ist, dass ansonsten das Verfahren nicht mit der gebotenen Termindichte durchgeführt werden kann. Es kann daher bei der Verfahrensplanung zu kurz greifen, wenn sich das Gericht, welches die Verfahrenshoheit hat, maßgeblich an der übereinstimmenden Verfügbarkeit der beteiligten Verteidiger orientiert und deshalb freie Terminkapazitäten nicht nutzt (Festhaltung Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. Februar 2026 – 1 Ws 18/26).