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Haft III: Begriff „derselben Tat“ in § 121 StPO, oder: Steht Sechs-Monate-Haftprüfungsverfahren an?

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Und zum Schluss dann noch etwas aus dem Haftprüfungsverfahren nach den §§ 121, 122 StP0, also Sechs-Monats-Prüfung. Es geht noch einmal um den Begriff „derselben Tat“ in § 121 StPO. Dazu hat das OLG München noch einmal im OLG München, Beschl. v. 16.09.2026 – 2 Ws 395/26 – Stellung genommen und eine Haftprüfung abgelehnt:

„Die Frist für die Entscheidung des Senats hat sich für beide Angeschuldigte jeweils auf den 19.11.2026 verschoben.

Gegenstand der Haftbefehle vom 09.01.2026 gegen beide Angeschuldigte ist jeweils der Vorwurf des Bandenbetrugs in fünf Fällen gemäß § 263 Abs. 5, 263a Abs. 1, Abs. 2, 25 Abs. 2, 53 StGB. Den Angeschuldigten wird darin vorgeworfen, sich zusammen mit dem anderweitig verfolgten H. H. zu einer Bande zusammengeschlossen zu haben, um in A. eine Coronateststelle zu betreiben und ein Vielfaches der tatsächlich durchgeführten Tests abzurechnen. Zunächst sei mit Antrag vom 21.02.2022 eine Teststelle am T. 71-77 und dann mit Antrag vom 28.07.2022 eine solche in der M. 46 registriert worden. Im Zeitraum 03.10.2022 bis 03.02.2023 seien durch Bandenmitglieder bezüglich der Teststelle Q. in fünf Fällen nicht erbrachte Testleistungen und nicht entstandene Sachkosten für Testkits in Höhe von insgesamt 415.853,50 EUR zu Unrecht abgerechnet worden und die jeweiligen Einzelbeträge für jeden Monat automatisch ausbezahlt worden.

Diese Haftbefehle wurden aufgehoben und ersetzt durch Haftbefehle des Amtsgerichts Nürnberg vom 22.06.2026, eröffnet am 23.07.2026 (Angeschuldigter H. I.) bzw. 24.06.2026 (Angeschuldigter G. S. M.). Den Angeschuldigten werden darin neun Fälle des Bandenbetrugs zur Last gelegt. Die Abrechnung vom 03.02.2023 ist in diesem Haftbefehl nicht mehr enthalten. Dafür werden den Angeschuldigten weitere fünf Fälle des Bandenbetrugs im Zeitraum 01.03.2022 bis 03.07.2022 betreffend Abrechnungen für die Teststelle T. 71-77 vorgeworfen. Der Gesamtschaden aller neun Fälle betrage 805.367,00 EUR.

Diese Haftbefehle enthalten hinsichtlich der Taten im Zeitraum 01.03.2022 bis 03.07.2022 andere Tatvorwürfe, die für sich genommen einen eigenständigen Haftbefehl rechtfertigen würden.

Dabei handelt es sich bei den in den Haftbefehlen vom 09.01.2026 und zusätzlich in den Haftbefehlen vom 22.06.2026 aufgeführten Taten nicht um dieselbe Tat im Sinne des § 121 StPO. Der Begriff derselben Tat im Sinne dieser Vorschrift weicht vom prozessualen Tatbegriff im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO ab und ist mit Rücksicht auf den Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Er erfasst alle Taten der Angeschuldigten von dem Zeitpunkt an, in dem sie – im Sinne eines dringenden Tatverdachts – bekannt geworden sind und in einen bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können. Tragen die erst im Laufe der Ermittlungen bekannt gewordenen Tatvorwürfe für sich genommen den Erlass eines Haftbefehls und ergeht deswegen ein neuer oder erweiterter Haftbefehl, so wird dadurch ohne Anrechnung der bisherigen Haftdauer eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt; für den Fristbeginn ist indes der Zeitpunkt maßgeblich, in dem sich der Verdacht hinsichtlich der neuen Tatvorwürfe zu einem dringenden verdichtet hat. Entscheidend ist insoweit mithin, wann der neue bzw. erweiterte Haftbefehl hätte erlassen werden können, nicht hingegen, wann die Staatsanwaltschaft ihn erwirkt hat. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Haftbefehl spätestens an dem auf die Beweisgewinnung folgenden Tag der veränderten Sachlage anzupassen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 19.10.2023 – AK 58/23, BeckRS 2023, 30708 Rn. 7 mwN).

So ist es hier. Die in den Haftbefehlen vom 22.06.2026 unter Ziff. 1. bis 5. neu aufgenommenen Taten bezüglich der Teststelle T. waren den Ermittlungsbehörden durch die Unterrichtung durch die KVB vom 20.02.2024 erstmals bekannt geworden. Insbesondere durch Zeugenbefragungen konnten weitere Erkenntnisse gewonnen werden. Dass sich die Vereinbarung der Angeschuldigten, nicht erfolgte Testungen unrechtmäßig abzurechnen, aber – entgegen der späteren Einlassung des Angeschuldigten G. S. M. vom 21.05.2026 – bereits auf den Zeitraum Teststelle T. bezog und bereits ab diesem Zeitpunkt unrechtmäßig abgerechnet wurde, ergab sich im Sinne eines dringenden Tatverdachts erst durch die Auswertung des am 12.03.2026 beim Vollzug der Durchsuchungsbeschlüsse und Haftbefehle sichergestellten Mobiltelefons des Angeschuldigten G. S. M.. Aus dem Auswertungsbericht Digitale Asservate – Ass 5.1.1 der Kriminalpolizeiinspektion Würzburg – K3 vom 19.05.2026 wird erstmals ausreichend deutlich, dass die Angeschuldigten bereits im Februar 2022 unrechtmäßige Testabrechnungen vereinbart hatten. Insoweit wird auf den Bericht zur Auswertung Digitale Asservate – Ass 5.1.1. und insbesondere auf die im Wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen der Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg – Bayerische Zentralstelle zur Bekämpfung von Betrug und Korruption im Gesundheitswesen (ZKG) – vom 10.08.2026 – unter V. Tatnachweis und Beweisführung 2. Teststellenbetrieb b) Systematische Abrechnungen fiktiver Testungen bb) Vorgehen der Angeschuldigten – aufgeführten Whats-App-Chats Bezug genommen. Hinsichtlich des für die Fristverschiebung maßgeblichen Zeitpunkts der Beweisgewinnung ist jedenfalls im vorliegenden Fall auf das Datum des Auswertungsberichts abzustellen (so wohl OLG Koblenz Beschluss vom 03.01.2001 – (1) 4420 BL-III-71/00, BeckRS 2001, 30153139). Der Auswertungsbericht umfasst eine Vielzahl einzelner Chats und Nachrichten, die in der Zusammenschau den dringenden Tatverdacht rechtfertigen. Eine Feststellung, welche Nachricht den Ermittlungsbehörden bei der Auswertung wann bekannt geworden sind und ab welcher Nachricht die Schwelle zum dringenden Tatverdacht überschritten wurde, ist nicht mit der erforderlichen Praktikabilität feststellbar. Daher ist jedenfalls in solchen Fällen auf das Datum des Abschlusses der Auswertung abzustellen.

Nachdem diese Taten in materieller Tatmehrheit zu den in den Haftbefehlen vom 09.01.2026 erwähnten Taten stehen, handelt es sich auch insoweit um neue Taten im Sinne des § 121 StPO (vgl. zum bestehenden Gleichlauf von materiellem Tatbegriff und dem Begriff der Tat im Sinne des § 121 StPO BGH, Beschl. v. 10.03.2022 – AK 7/22, BeckRS 2022, 5724, Rn. 6). Der Einordnung als neue selbstständige prozessuale Tat und damit als nicht „derselben Tat“ im Sinne des § 121 StPO steht die Zugehörigkeit der Taten zu einer Serie gleichgerichteter Taten nicht entgegen (vgl. OLG Nürnberg, StraFO 2018, 386 m.w.N., OLG Zweibrücken, BeckRS 2018, 353 Rn. 12). Der Senat folgt dieser Ansicht, da sonst der vom Bundesgerichtshof zu Recht grundsätzlich angenommene Gleichlauf der Tat in diesem Sinne und der Annahme von materieller Tatmehrheit untergraben werden würde. Nur der verfahrenstechnisch zuverlässig nachvollziehbare Zeitpunkt der Kenntnis der neuen Taten und die daraus folgende Erlassreife eines weiteren Haftbefehls ist ein tauglicher Maßstab für die Bestimmung der Tat im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO. Abgrenzungskriterium ist dann ausschließlich, ob die haftrelevanten Taten schon bekannt waren oder erst nach Erlass des Haftbefehls bekannt geworden sind. Der Umstand, dass sich bei einer Tatserie durch immer wieder neue Erkenntnisse der Haftprüfungstermin immer weiter verschieben kann, ist daher hinzunehmen.

Die Tatvorwürfe hinsichtlich der Taten die Teststelle T. betreffend hätten auch einen eigenständigen Haftbefehl getragen (vgl. zu dieser Voraussetzung nur Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Auflage 2026, § 121 Rn. 11). Insbesondere begründen allein diese Taten Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Dies ergibt sich bereits aus dem erheblichen Umfang des durch diese Taten zu Unrecht Erlangten in Höhe von ca. 460.000,00 EUR (laut der etwas niedrigeren Schadensberechnung als in den Haftbefehlen vom 22.06.2026). §§ 263 Abs. 5, 263a Abs. 2 StGB sehen für jeden der fünf Fälle des banden- und gewerbsmäßigen (Computer)-betrugs regelmäßig eine Mindeststrafe von einem Jahr vor. Trotz des Teilgeständnisses des nicht vorbestraften Angeschuldigten G. S. M. liegt die Anwendung eines minder schweren Falles im Hinblick auf die im Wesentlichen Ergebnis der Anklageschrift unter VII 1. Strafrahmen und 2. Strafzumessungserwägungen b) zu Lasten genannten Erwägungen fern. Für den derzeit nicht geständigen Angeschuldigten H. I. gilt dies erst recht, zumal dieser kurz vor Beginn der Taten – wenn auch nicht einschlägig – zu einer Geldstrafe und am 14.06.2023 zu einer gesamtstrafenfähigen, noch nicht vollständig vollstreckten Bewährungsstrafe verurteilt wurde.

Diese Tatvorwürfe sind auch hinsichtlich beider Angeschuldigten in der Anklageschrift vom 10.08.2026 (unter Ziff. 1. bis 5.) enthalten, auch die Gesamtschadenshöhe der Taten Ziff. 1. bis 5. aus den Haftbefehlen vom 22.06.2026 von ca. 470.000,00 EUR in der Anklageschrift reduziert wurde. Es handelt sich dennoch um dieselben Taten.

Die benannten, neuen Tatvorwürfe hätten nach alledem unter Berücksichtigung der Überlegungsfrist von einem Tag am 20.05.2026 Eingang in einen neuen Haftbefehl finden können. Dies bedeutet für die Eingrenzung des Fristenlaufs, dass die neue 6-Monatsfrist des § 121 StPO ab diesem Tag zu laufen begann und sich das neue Fristende daher auf den 19.11.2026 errechnet.

Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass eine Haftprüfung durch den Senat derzeit nicht stattzufinden hat.“

Haft III: Sechs-Monats-Haftprüfung durch das OLG, oder: „Dieselbe Tat“ und Beschleunigung

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Und dann habe ich hier noch zwei OLG-Beschlüsse zur Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO, allerdings nur die Leitsätze, und zwar:

Der Begriff derselben Tat i.S. des § 121 StPO weicht vom prozessualen Tatbegriff im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO ab und ist mit Rücksicht auf den Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Er erfasst alle Taten der Angeschuldigten von dem Zeitpunkt an, in dem sie – im Sinne eines dringenden Tatverdachts – bekannt geworden sind und in einen bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können.

1. Nach Anklageerhebung ist der zuständige gesetzliche Richter (Art. 101 Abs. 2 Satz 1 GG) für die weiteren gerichtlichen Entscheidungen über die Untersuchungshaft vor Erreichen der Grenze von sechs Monaten das mit der Sache befasste Gericht (§ 126 Abs. 2 StPO).

2. Bei der besonderen Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO handelt es sich um eine Ausnahmeregelung gegenüber den allgemeinen Haftvorschriften. Mithin ist die Entscheidungskompetenz des Oberlandesgerichts erst dann eröffnet, wenn die Untersuchungshaft mindestens sechs Monate gedauert hat (Festhaltung: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 3. Januar 2024 – 1 Ws 44/23 H).

3. Erfolgt die Vorlage verfrüht (hier: 2 Monate), könnten noch wesentliche Umstände hinzutreten, wegfallen oder sich sonst mit der Folge ändern, dass das Verfahren noch anders geplant werden kann. Diese Umstände unterliegen deshalb der Haftkontrolle des vorlegenden Gerichts. Das Oberlandesgericht kann die Sachentscheidung auch nicht zurückstellen, denn aufgrund des Ruhens des Verfahrens gemäß § 121 Abs. 3 Satz 1 StPO würde sich ansonsten der Sechs-Monats-Zeitpunkt zum Nachteil des Angeschuldigten verschieben.

4. Der Vorlagebeschluss muss eine nachvollziehbare Beurteilungsgrundlage für die Frage bieten, ob die Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund der besonderen Schwierigkeit, des besonderen Umfangs der Ermittlungen oder eines anderen wichtigen Grundes gerechtfertigt ist. Hierzu gehören u.a. die Mitteilung über die Eröffnungsentscheidung, die Terminauslastung des vorlegenden Gerichts und dessen Verfahrensplanung.

5. Sicherungsverteidiger sind frühzeitig zu bestellen, wenn abzusehen ist, dass ansonsten das Verfahren nicht mit der gebotenen Termindichte durchgeführt werden kann. Es kann daher bei der Verfahrensplanung zu kurz greifen, wenn sich das Gericht, welches die Verfahrenshoheit hat, maßgeblich an der übereinstimmenden Verfügbarkeit der beteiligten Verteidiger orientiert und deshalb freie Terminkapazitäten nicht nutzt (Festhaltung Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. Februar 2026 – 1 Ws 18/26).

 

„Ärger-, Basta-, Ex-Cathedra“ BGH-Entscheidung, oder: Vertreter-Tätigkeit im Hafttermin nur Einzeltätigkeit

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Ich beginne den Tag dann heute mit „meinem“ gebührenrechtlichen Aufreger der letzten Wochen. Es handelt sich um den BGH, Beschl. v. 17.07.2025 – 3 BGs 440/25 – bevor Nachfragen kommen: Ja, das Datum ist richtig. Der Beschluss ist erst am 24.09.2026 vom BGH veröffentlicht worden. Als ich ihn im Urlaub gelesen habe, bin ich erst mal zur  Beruhigung einen Cocktail trinken gegangen 🙂 . Denn in meinen Augen ist es ein sehr ärgerlicher Beschluss (s. dazu unten). In dem Beschluss hat der BGH zu der Frage Stellung genommen, wie der nur für den Termin zur Haftbefehlseröffnung als Vertreter des verhinderten Verteidigers bestellte Pflichtverteidiger honoriert wird. Diese Frage ist in Rechtsprechung und Literatur ja immer noch heftig umstritten (gewesen).

Nach dem Sachverhalt wurde der Beschuldigte aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des BGH am 13.05.2025 festgenommen und am selben Tag zur Eröffnung des Haftbefehls dem Ermittlungsrichter des BGH vorgeführt. Mit Beschlüssen des Ermittlungsrichters des BGH vom 13.05.2025 sind der Wahlverteidiger R 1, als Pflichtverteidiger und – wegen Verhinderung des Wahlverteidigers – Rechtsanwalt R 2 als Pflichtverteidiger für den Termin bestellt worden. Rechtsanwalt R 2 hat dann die Festsetzung von Gebühren und Auslagen beantragt. Neben einer Grundgebühr nach Nr. 4101 VV RVG hat er die Festsetzung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 4105 VV RVG und die Festsetzung der Terminsgebühr nach Nr. 4103 VV RVG nebst Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG geltend gemacht.

Die Rechtspflegerin hat dem Antrag nur teilweise stattgegeben und nur eine Verfahrensgebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 VV RVG und einer Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG nebst Umsatzsteuer festgesetzt. Dagegen hat Rechtsanwalt R 2 Erinnerung eingelegt. Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und dem Ermittlungsrichter zur Entscheidung vorgelegt. Dort hatte das Rechtsmittel keinen Erfolg:

„Es ist streitig, ob dem wegen Verhinderung des Wahlverteidigers nur für den Termin zur Haftbefehlseröffnung bestellte Pflichtverteidiger als Vergütung eine Verfahrensgebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 VV RVG oder aber eine Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr nach Nr. 4101, Nr. 4105 bzw. Nr. 4103 VV RVG zusteht, mithin ob der als Terminsvertreter bestellte Verteidiger gebührenrechtlich wie ein uneingeschränkt bestellter Pflichtverteidiger zu behandeln ist.

a) Nach einer Auffassung beschränkt sich der Vergütungsanspruch des Terminsvertreters, der anstelle des verhinderten Verteidigers für einzelne Hauptverhandlungstage als Verteidiger des Beschuldigten bestellt worden ist, nicht auf die Terminsgebühr, sondern umfasst alle durch die anwaltliche Tätigkeit im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teils 4 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG; er ist danach dem eigentlich bestellten Verteidiger gebührenrechtlich gleichzustellen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juli 2008 – 3 Ws 281/08, NJW 2008, 2935; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2008 – 1 Ws 318/08 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 23. März 2006 – 3 Ws 586/05 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 26. März 2010 – 2 Ws 129/10 -, AGS 2011, 286; OLG Bamberg, Beschluss vom 21. Dezember 2020 – 1 Ws 700/10, NStZ-RR 2011, 223; OLG München, Beschluss vom 27. Februar 2014 – 4c Ws 2/14, NJOZ 2014, 1478; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. November 2014 – 2 Ws 553/14, NStZ-RR 2015, 95; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10. November 2014 – 1 Ws 148/14, NJOZ 2015, 1166; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 14. April 2021 – (S) AR 62/20 -, JurBüro 2021, 576). Dies soll entsprechend auch dann gelten, wenn der Terminsvertreter für einen Termin zur Haftbefehlseröffnung oder für einen Haftprüfungstermin bestellt worden ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Februar 2023 – 2 Ws 13/23, juris Rn. 11; einschränkend OLG Koblenz, Beschluss vom 4. Juli 2024 – 2 Ws 412/24, juris Rn. 7 [nur für den Fall eines noch nicht beauftragten Wahlverteidigers]).

b) Nach anderer Auffassung ist der nur für den Termin zur Haftbefehlseröffnung als Vertreter des verhinderten Verteidigers gebührenrechtlich nicht dem für das gesamte Verfahren beigeordneten Pflichtverteidiger gleichzustellen. Die Tätigkeit des Terminsvertreters ist danach gebührenrechtlich als Einzeltätigkeit im Sinne von Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG anzusehen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Januar 2023 – 4 Ws 13/23, juris Rn. 13).

c) Die letztgenannte Auffassung ist zutreffend.

In Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG ist nach Absatz 1 der Vorbemerkung zu den Gebührentatbeständen Nrn. 4300 bis 4303 VV RVG die Vergütung des Rechtsanwalts geregelt, der nicht insgesamt mit der Interessenwahrnehmung beauftragt ist, also nicht den vollen Verteidigungsauftrag hat, sondern hieraus nur eine einzelne Tätigkeit übernimmt. Bei den dort genannten Einzeltätigkeiten erhält der Rechtsanwalt jeweils eine festgelegte Verfahrensgebühr, andere Gebühren werden ihm nicht gewährt. Eine Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr verdient nur derjenige Rechtsanwalt, der auch über die einzelne Tätigkeit hinaus für den Mandanten tätig ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Januar 2023 – 4 Ws 13/23, juris Rn. 14).

In Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG ist als Einzeltätigkeit u.a. die Beistandleistung bei einer richterlichen Vernehmung geregelt. Zu den Beistandleistungen bei richterlichen Vernehmungen gehört die Vorführung nach § 115 Abs. 2 StPO (BeckOK RVG/Knaudt, Stand 1. Juni 2025, RVG VV 4301 Rn. 18.1; Toussaint/Felix, Kostenrecht, 55. Aufl., RVG VV 4301 Rn. 13).

Die Abgrenzung, ob eine Einzeltätigkeit im Sinne der Vorbemerkung zu Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG vorliegt, ist beim bestellten Rechtsanwalt vom Umfang der gerichtlichen Bestellung abhängig (BeckOK RVG/Knaudt, Stand 1. Juni 2025, RVG VV Vorbemerkung 4.3 Rn. 3). Maßgeblich hierfür ist der Wortlaut der Entscheidung, durch den die Bestellung erfolgt ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Januar 2023 – 4 Ws 13/23, juris Rn. 13).

2. Gemessen an diesen rechtlichen Maßgaben musste dem Rechtsmittel hier der Erfolg versagt werden. Die Rechtspflegerin hat zu Recht eine Verfahrensgebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 VV RVG festgesetzt.

a) Nach dem Wortlaut des Beschlusses vom 13. Mai 2025 -pp. – ist Rechtsanwalt pp. dem Beschuldigten pp. „als Pflichtverteidiger für den heutigen Termin“ bestellt worden, also für die Vorführung und Vernehmung am 13. Mai 2025 vor dem zuständigen Ermittlungsrichter gemäß § 115 Abs. 1 und 2 StPO. Damit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Beschlusses sowohl eine zeitliche, aber auch inhaltlich beschränkte Bestellung auf die Haftfrage.

b) Einer Auslegung des Beschlusses als unbeschränkte Beiordnung von Rechtsanwalt pp. steht zudem entgegen, dass mit weiterem Beschluss vom 13. Mai 2025 im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang der als Wahlverteidiger benannte Rechtsanwalt ohne Einschränkung als Pflichtverteidiger bestellt worden ist und der Beschuldigte damit nicht unverteidigt im Sinne des § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO war. Jedenfalls in einem solchen Fall handelt es sich bei der Vertretung des Beschuldigten im Rahmen der Haftvorführung nach § 115 StPO um eine Einzeltätigkeit. In diesem Fall ist offenkundig, dass Rechtsanwalt nur für den Termin bestellt wurde und ihm keine Vollverteidigung übertragen worden ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Januar 2023 – 4 Ws 13/23, juris Rn. 13; auch OLG Koblenz, Beschluss vom 4. Juli 2024 – 2 Ws 412/24, juris Rn. 7.

Zur Bewertung zwei Dinge in Kurzform vorab. Zunächst: Mit dieser Entscheidung dürfte der jahrelang Streit in dieser Frage entschieden sein, und zwar gegen die Pflichtverteidiger, die nur in einem Hafttermin tätig geworden sind. Und dann: Die Entscheidung ist in ihrer Begründung ein Schlag ins Gesicht aller Gebührenrechtler und derjenigen Stimmen in Rechtsprechung und Literatur, die die andere Auffassung vertreten haben (dazu unten 2b). Dazu:

Die Frage, wie der nur für den Termin zur Haftbefehlseröffnung als Vertreter des verhinderten Verteidigers bestellte Pflichtverteidiger honoriert wird, war in den letzten Jahren in Rechtsprechung und Literatur heftig umstritten. Es standen sich zwei Lager unversöhnlich gegenüber, und zwar einerseits diejenigen, die die Tätigkeit mit allen Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG, also mit Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Terminsgebühr honoriert haben, und andererseits diejenigen, die den Pflichtverteidiger in diesen Fällen nur mit einer Gebühr nach Nr. 4301 VV RVG für eine Einzeltätigkeit abgespeist haben. Auch ich habe immer wieder über die zahlreiche dazu veröffentlichten Entscheidungen berichtet. Die Argumente waren inzwischen aber ausgetauscht. Alle haben nur auf eine Entscheidung aus Karlsruhe gewartet. Die ist nun da. Und damit gilt „Karlsruhe locuta, causa finita“, oder: „Ende der Diskussion“. So schmerzlich und traurig es auch ist, aber damit ist geklärt (?), dass in diesen Fällen nur die Gebühr Nr. 4301 VV RVG für eine Einzeltätigkeit verdient (?) wird. M.E. ist dieses Ergebnis falsch, worauf ich jetzt aber nicht mehr näher eingehen will, da es nichts mehr bewegen wird; ich verweise auf meine diversen Anmerkungen zu den dazu hier vorgestellten Beschlüssen und im AGS oder im StRR. Denen ist nichts hinzuzufügen, außer: Ein Ermittlungsrichter beim BGH ist mal wieder schlauer als die h.M. Das muss man akzeptieren, verstehen und gut heißen muss/kann man es nicht. Bei den Vertretern des Staatskasse werden allerdings die Sektkorken geknallt haben.

Warum ist nun diese Entscheidung „ein Schlag ins Gesicht aller Gebührenrechtler und derjenigen Stimmen in Rechtsprechung und Literatur, die die andere Auffassung vertreten haben“? Nun, insofern geht es mir nicht um das Ergebnis, das mich als Vertreter der anderen – m.E. zutreffenden Auffassung – natürlich ärgert. Nein, es geht um die Art und Weise, wie der Ermittlungsrichter das begründet.

Jeder, der sich die Entscheidung ansieht, wird feststellen, dass in der Entscheidung nicht mehr Fundstellen und Belege genannt sind als oben angeführt. Dabei fällt dann auf den ersten Blick schon auf, dass bei der der Ansicht des BGH entgegenstehenden Auffassung weitgehend ältere Entscheidungen aus der Zeit vor Inkrafttreten der Neuregelung des Rechts der Pflichtverteidigung im Jahr 2019 zitiert werden. Mit keinem Wort werden die vielen später ergangenen Entscheidungen der Instanzgerichte erwähnt. Hat man sie nicht gelesen oder nicht gefunden oder warum setzt man sich mit ihnen nicht auseinander? Denn das ist das nächste Manko der Entscheidung. Der Ermittlungsrichter setzt sich nur sehr dünn und lapidar unter Anführen von zwei Literaturstimmen und Entscheidungen, die seine Auffassung stützen, mit der derzeit wohl h.M. auseinander. Alles andere lässt er unter den Tisch fallen, was m.E. unwürdig für ein Obergericht ist. Ich lasse mich ja ggf. überzeugen, aber dann mag man mir auch Argumente liefern, warum meine Ansicht falsch ist. So ist es eine „Basta-„ bzw. „ex cathedra-Entscheidung“, die nicht überzeugt, sondern ärgert. Zudem ist es m.E. auch falsch, wenn der Ermittlungsrichter darauf abstellt, dass der Beschuldigte ja wegen der Bestellung des Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger im Hafttermin nicht unverteidigt im Sinne des § 141 Abs. 1 S. 1 StPO gewesen sei. Falsch deshalb, weil der (Wahl)Pflichtverteidiger im Hafttermin eben verhindert war und damit der „andere“ Pflichtverteidiger seine Aufgaben zu übernehmen hatte, nämlich die volle Verteidigung. Und daran ändert auch der Umstand der Beiordnung nur für den Hafttermin nichts, da diese Beschränkung ja nichts daran ändert, dass der „andere“ Pflichtverteidiger in dem Termin voller Verteidiger war und deshalb Anspruch auf Abrechnung nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG hatte.

Hinweisen möchte ich dann noch auf einen weiteren Punkt: Die Entscheidung datiert vom 17.7.2025, „Einspieldatum“ auf der Homepage des BGH war der 24.9.2026. Die Entscheidung wird also mehr als ein Jahr nach Erlass erst veröffentlich. Man fragt sich warum? M.E. kann es nicht daran gelegen haben, dass der Ermittlungsrichter an der Begründung seines Beschlusses gefeilt hat, bevor er ihn einer staunenden Öffentlichkeit präsentiert. Vielleicht hat es dann aber doch daran gelegen, dass man sich im Nachhinein dann doch der schlechten Qualität bewusst geworden ist und den Beschluss dann lieber doch mal erst nicht veröffentlich hat.

Ich hatte bereits darauf hingewiesen, dass es nach dieser Entscheidung in Zukunft sehr schwer sein wird, in diesen Fällen noch nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG abzurechnen. Man kann es versuchen, m.E. werden sich die Instanzgerichte aber nicht gegen den BGH stellen, obwohl: Bindungswirkung hat der Beschluss nicht. Ein kleiner Lichtblick besteht in den Fällen, in denen der Beschuldigte noch keinen Pflichtverteidiger hat bzw. wohl auch, wenn keine beschränkte Bestellung vorliegt. Dann will offenbar auch der BGH nicht nur nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG abrechnen (so auch in der Rechtsprechung KG, Beschl. v. 28.5.2026 – 1 Ws 6/25; OLG Koblenz, Beschl. v. 4.7.2024 – 2 Ws 412/24; OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.1.2023 – 4 Ws 13/23). Darauf muss man als Pflichtverteidiger, der nur im Hafttermin tätig geworden ist, achten.

Haft III: Zuständigkeit für das Haftprüfungsverfahren, oder: Wenn die Zuständigkeit des OLG erlischt….

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Und im dritten Posting stelle ich dann noch BGH, Beschl. v. 05.02.2026 – StB 3/26 – vor. Es geht um die Zuständigkeit für die Haftprüfung. Dazu meint der BGH:

„Die gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zu der Feststellung, dass der Haftprüfungsantrag des Angeklagten vom 5. Januar 2026 gegenstandslos ist.

1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 9. Januar 2026 ist aufzuheben, weil dieses für das Haftprüfungsverfahren nach § 117 Abs. 1 StPO zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr zuständig gewesen ist. Insofern gilt:

Zwar hat das Oberlandesgericht zutreffend angenommen, dass während eines beim Haftprüfungsgericht des § 121 Abs. 4, § 122 Abs. 1 und 7 StPO anhängigen besonderen Haftprüfungsverfahrens nach §§ 121, 122 StPO das gemäß § 126 StPO oder § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO für Entscheidungen nach § 117 Abs. 1 StPO zuständige Gericht zu einer eigenen Entscheidung über den Fortbestand des betreffenden Haftbefehls und damit auch über einen Antrag nach § 117 Abs. 1 StPO auf Haftbefehlsaufhebung nicht befugt ist, sondern dem besonderen Haftprüfungsverfahren jedenfalls insofern Vorrang zukommt, um divergierende Entscheidungen zu verhindern (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2025 – AK 92/25, juris Rn. 7; OLG München, Beschluss vom 18. Januar 2019 – 2 Ws 43/19, juris Rn. 12 ff.; MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl., § 122 Rn. 7; BeckOK StPO/Krauß, 58. Ed., § 122 Rn. 2; aA wohl Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 122 Rn. 6). Ab dem Zeitpunkt der Anhängigkeit eines besonderen Haftprüfungsverfahrens beim Haftprüfungsgericht des § 122 Abs. 1 und 7 StPO hat daher das nach § 126 StPO oder § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO zuständige Haftgericht grundsätzlich Haftbefehlsaufhebungsanträge nach § 117 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, die vor oder während des besonderen Haftprüfungsverfahrens angebracht worden sind.

Vorliegend besteht indes die Besonderheit, dass das Oberlandesgericht für die „einfache“ Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO nicht mehr zuständig gewesen ist, weil der Zeitraum von drei Monaten, für den ihm gemäß § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO die Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO mit dem Beschluss des Senats vom 2. Oktober 2025 (AK 79-85/25) übertragen worden war, mit Ablauf des 2. Januar 2026 endete. Die Ruhensregelung des § 121 Abs. 3 Satz 1 StPO ist insofern ohne Relevanz. Mit Ablauf des Übertragungszeitraums des § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO ist für weitere Haftprüfungen nach § 117 Abs. 1 StPO vielmehr wieder das zur besonderen Haftprüfung berufene Gericht zuständig (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juli 1990 – 2 Ws 350/90, MDR 1991, 79; KG, Beschluss vom 6. März 2012 – 2 Ws 83/12, juris Rn. 12; BT-Drucks. IV/178 S. 26; MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl., § 122 Rn. 26; LR/Gärtner, StPO, 28. Aufl., § 122 Rn. 55). Mithin ist vom 3. Januar 2026 bis zur erneuten Übertragungsentscheidung nach § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO mit Beschluss des Senats vom 20. Januar 2026 der Bundesgerichtshof gemäß § 122 Abs. 3 Satz 2, Abs. 7 StPO für die „einfache“ Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO zuständig gewesen. Das Oberlandesgericht hätte den Haftprüfungsantrag vom 5. Januar 2026 daher nicht als unzulässig verwerfen, sondern – wie dies vom Generalbundesanwalt beantragt worden war – dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorlegen müssen.

2. Der Antrag ist jedoch mittlerweile durch die Haftfortdauerentscheidung des Senats im besonderen Haftprüfungsverfahren gemäß §§ 121, 122 StPO vom 20. Januar 2026 (AK 124-130/25) gegenstandslos geworden. Denn ist ein Haftprüfungsantrag nach § 117 Abs. 1 StPO gestellt und steht gleichzeitig das Haftprüfungsverfahren der §§ 121, 122 StPO an, so kommt letzterem grundsätzlich der Vorrang zu, weil es zu einer umfassenden Überprüfung der Frage der Haftfortdauer führt. Durch die Entscheidung im Haftprüfungsverfahren nach §§ 121, 122 StPO erledigt sich ein Haftprüfungsantrag deshalb – ebenso wie eine Haftbeschwerde – grundsätzlich von selbst (vgl. LR/Gärtner, StPO, 28. Aufl., § 122 Rn. 30; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 122 Rn. 11; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 122 Rn. 18 sowie in Bezug auf Haftbeschwerden BVerfG, Beschluss vom 1. April 2020 – 2 BvR 225/20, juris Rn. 81; BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2025 – StB 20/25 Rn. 6 f.; vom 26. Juni 2024 – AK 57+58/24, StB 38/24, juris Rn. 21; vom 11. Juli 2023 – AK 35/23, StB 34/23, juris Rn. 51; vom 22. Februar 2018 – AK 4/18, StB 29/17, juris Rn. 10 f.; vom 14. Juni 2012 – AK 18/12 u.a., NStZ-RR 2012, 285 f.; MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl., § 122 Rn. 24). Diese Erledigung hat der Senat ungeachtet des Umstandes, dass er mit seiner Haftfortdauerentscheidung im besonderen Haftprüfungsverfahren vom 20. Januar 2026 die Zuständigkeit für die weitere „einfache“ Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO erneut gemäß § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO dem Oberlandesgericht als dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen hat und zudem mittlerweile die Hauptverhandlung begonnen hat, selbst deklaratorisch festzustellen.“

Haft III: Haftbefehlseröffnung durch anderes Gericht, oder: Nicht zuständiges Rechtshilfegericht

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Im dritten Posting habe ich dann noch eine Entscheidung zum Verfahren, und zwar den OLG Dresden, Beschl. v. 15.01.2026 – E 2 VAs 19/25. Gegenstand der Entscheidung ist die Frage: Ist der Haftbefehl dem Beschuldigten vom richtigen AG verkündet worden.

Folgender Sachverhalt. Der Beschuldigte befand sich aufgrund des Haftbefehls des AG Dresden vom 29.08.2025 zunächst ab dem 29.08.2025 in der JVA Frankenthal und seit dem 03.09.2025 in der JVA Görlitz wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs in Untersuchungshaft. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das AG Dresden am 14.10.2025 gegen ihn einen neuen erweiterten Haftbefehl wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs, der neben der Tat, auf der der Haftbefehl vom 29.08.2025 fußte, sechs weitere Taten erfasste. Nach Erlass dieses erweiterten Haftbefehls übersandte das AG Dresden die Akten an das AG Görlitz mit der Bitte, dem Beschuldigten den Haftbefehl zu eröffnen. Das AG Görlitz verkündete diesem daraufhin am 17.10.2025 den Haftbefehl und setzte diesen in Vollzug.

Hiergegen richtet sich der Antrag auf Entscheidung über die Zuständigkeit des Beschuldigten. Er erachtet das Rechtshilfeersuchen des AG Dresden an das AG Görlitz, den Haftbefehl zu eröffnen, für unzulässig; die Rechtshilfe sei nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmung unzulässig, weil sie nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen unzulässig sei.

Das OLG hat ihm Recht gegeben. Der gemäß § 159 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GVG statthafte Antrag sei begründet. Das vom AG Dresden angebrachte Rechtshilfeersuchen sei zwar an das gemäß § 157 Abs. 1 GVG örtlich zuständige Amtsgericht gerichtet, jedoch erweist sich die damit erbetene Rechtshilfe als unzulässig. Der erweiterte Haftbefehl sei damit nicht ordnungsgemäß eröffnet.

Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den Volltext und stelle hier nur den Leitsatz ein. Der lautet:

Durch die der Eröffnung eines erweiterten Haftbefehls durch den Rechtshilferichter eines anderen Gerichts werden die Rechte des Beschuldigten in unzulässiger Weise verkürzt. Sie sind nicht durch den Anspruch auf Vorführung vor den zuständigen Haftrichter bei entsprechendem Verlangen (§ 115a Abs.3 StPO), durch sein Recht auf Haftprüfung gemäß § 117 StPO und durch § 115a Abs. 2 Satz 4 StPO ausreichend gewährleistet.