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Der Pflichtverteidiger bei der Haftprüfung, oder: Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr, richtig

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Die zweite Gebührenentscheidung des heutigen Tages habe ich vom Kollegen J. Glaser aus Halberstadt erhalten. Herzlichen Dank. Sie zeigt, dass der neue § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO – Pflichtverteidiger bei richterlicher Vernehmung – in der Praxis angekommen ist und nun die gebührenrechtlich Auswirkungen aufgearbeitet werden. Hier haben wir es mit einem – wie das LG meint – „Terminsvertreter“ eines Pflichtverteidigers bei einer Haftprüfung zu tun. Auf den wendet das LG die Rechtsprechung zum Terminsvertreter nicht an, sondern gewährt nicht nur die Terminsgebühr, sondern auch Grund- und Verfahrensgebühr, so der LG Magdeburg, Beschl. v. 19.03.2018 – 25 Qs 14/18.

„Die Dinge liegen jedoch hier gänzlich anders.

So bietet sich dem Terminsvertreter im Rahmen eines Hauptverhandlungstermins allenfalls ein beschränkter Prozessstoff, für dessen Bewältigung es gerade keiner eingehenden Einarbeitung in die Sache bedarf. Essentielle Dinge werden in solchen lediglich mit einem Terminsvertreter besetzten Hauptverhandlungstermin in der Regel nicht erörtert.

Anders verhält es sich jedoch im Rahmen eines Haftprüfungstermins, wie er am 20. Dezember 2017 durch Rechtsanwalt G‘ wahrgenommen wurde:

Im Rahmen dieses Haftprüfungstermins geht es um ein essentielles Gut des Beschuldigten, nämlich seine Freiheit. Der für diesen Haftprüfungstermin gemäß § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO beigeordnete Verteidiger muss den gesamten Akteninhalt beherrschen, um Stellung nehmen zu können sowohl zum Bestehen eines dringenden Tatverdachtes gegen den Mandanten als auch zum Vorliegen eines Haftgrundes. Zwar war hier der Prozessstoff zum Zeitpunkt des Haftprüfungstermins noch überschaubar, jedoch kann dies auch gänzlich anders gestaltet sein. In jedem Fall ist von dem im Rahmen des Haftprüfungstermins, der eine richterliche Vernehmung i. §. v. § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO darstellt, eine nicht nur punktuell vorhandene Aktenkenntnis, sondern vielmehr vollständige Einarbeitung in die Sache vonnöten. Deshalb erscheint es verfehlt und unangemessen, für die Durchführung eines Haftprüfungstermins lediglich eine Terminsgebühr anzusetzen. Vielmehr ist es allein sachgerecht, dem für diesen Haftprüfungstermin beigeordneten Verteidiger die vollen Gebühren, wie sie originäre Verteidiger beanspruchen könnten, zuzubilligen. Zwar ist dem Beschwerdeführer, Rechtsanwalt G nicht darin zuzustimmen, dass er als „Vollverteidiger“ bestellt wurde, da der Beschluss des Amtsgerichts Halberstadt gerade explizit die Beiordnung lediglich für den  Haftprüfungstermin vorsah, ebenso wie die Entpflichtung des eigentlichen Verteidigers, Rechtsanwalt F‘ nur für diesen Termin. Mithin sollte Rechtsanwalt G. exklusiv für die Durchführung des Haftprüfungstermins bestellt werden, so dass danach sein Beiordnungsverhältnis erneut erlöschen sollte. Gleichwohl ändert dies nichts an den oben getätigten Ausführungen.

Soweit dies eine Missbrauchsmöglichkeit eröffnet, ist das Gericht künftig gehalten zu vermeiden, einen anderen als den ursprünglich bestellten Verteidiger für den Haftprüfungstermin beizuordnen. Da es sich in Haftsachen für den Beschuldigten um einschneidende Maßnahmen handelt, ist dem Wunsch des Beschuldigten, einen Verteidiger zum Zwecke seiner ordnungsgemäßen Verteidigung bei sich zu wissen, in der Regel zu entsprechen. Soweit jedoch ein Haftprüfungstermin mit dem originär bestellten Verteidiger nicht möglich sein sollte, ist die Auslösung aller Gebührentatbestände wie für den originären Verteidiger hinzunehmen.

Im Ergebnis richtig, die Begründung „hinkt“ allerdings m.E. Das LG hätte die Klimmzüge m.E. nicht zu machen brauchen. Denn in § 141 Abs. 3 Satz 4 ist ausdrücklich mit „Verteidiger“ formuliert. Damit kann die Abrechnung nur über Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG laufen und sind Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Terminsgebühr festzusetzen. Dass das den Vertretern der Staatskassen nicht gefallen würde, war zu erwarten. Daher wird die Entscheidung aus Magdeburg sicherlich nicht die einzige zu der Problematik bleiben…. Aber das schmälert die Freude über die Entscheidung nur ein wenig….

„Schneckenpost“ bei StA und AG ==> Aufhebung des Haftbefehls

© Thomas Jansa - Fotolia.com

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Und dann noch einmal „Schneckenpost“ (vgl. heute schon den OLG Saarbrücken, Beschl. v. 19.02.2016 – Ss 9/2016 (8/16) und dazu: Akte drei Jahre „außer Kontrolle“ – wenigstens Strafrabatt). Dieses Mal in einer Haftsache, bei denen ja der Beschleunigungsgrundsatz besondere Bedeutung hat. „Gehakt“ hat es bei der Staatsanwaltschaft und dann auch beim AG im Hinblick auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 64 StGB. Das OLG sieht dann im Rahmen der besonderen Haftprüfung nach den §§ 121, 122 StPO Verzögerungen, die zur Aufhebung des Haftbefehls im OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29.10.2015 – 2 Ws 491/15  – führen:

„c) Das demnach gemäß § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO erforderliche Sachverständigengutachten hätte daher bereits im Ermittlungsverfahren eingeholt werden müssen, nachdem spätestens aufgrund der Einlassung des Angeklagten am 30.6.2015 hierzu Anlass bestanden hat. Ein Gutachten ist stets zum frühestmöglichen Zeitpunkt einzuholen. Zudem ist es geboten, auf eine zeitnahe Erstellung des Gutachtens hinzuwirken. Hängt die Anklageerhebung nicht vom Ergebnis des Gutachtens ab, muss dessen Eingang nicht abgewartet werden; vielmehr kann der Beschleunigungsgrundsatz in diesen Fällen sogar gebieten, die Anklage bereits vor Eingang des Gutachtens zu erheben (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.4.2015, 1 Ws 7/15; OLG Hamm, Beschluss vom 9.9.2002, 2 BL 90/02).

Erteilt die Staatsanwaltschaft im Laufe des Ermittlungsverfahrens keinen Auftrag zur Begutachtung des Angeklagten, obwohl diese nach Aktenlage geboten ist, wird dem Beschleunigungsgrundsatz nicht genügt (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.4.2015, 1 Ws 7/15; OLG Hamm, Beschluss vom 9.9.2002, 2 BL 90/02 und Beschluss vom 28.10.1991, 2 BL 349/91; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1.7.2009, 1 Ws 337/09 [zum Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit]).

Auf dieses Versäumnis der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren käme es nur dann nicht an, wenn es durch eine spätere beschleunigte Bearbeitung ausgeglichen worden wäre und daher nicht mehr ins Gewicht fiele.

Dies wäre vorliegend zu bejahen gewesen, wenn der Vorsitzende des Schöffengerichts unverzüglich nach Eingang der Akten ein Sachverständigengutachten zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt in Auftrag gegeben hätte (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 9.9.2002, 2 BL 90/02 und Beschluss vom 28.10.1991, 2 BL 349/91). Hierzu hat das Schöffengericht bisher aber keine Veranlassung gesehen, so dass sich das Versäumnis der Staatsanwaltschaft beim Gericht fortgesetzt hat. Der Senat schließt aus, dass bis zum Hauptverhandlungstermin am 3.11.2015 oder in diesem ein Sachverständigengutachten zu den Voraussetzungen des § 64 StGB unter Beachtung des § 246a Abs. 3 StPO erstellt werden kann, zumal die gebotene Beiziehung von Vorstrafakten nicht ersichtlich ist. Ein – bei rechtzeitiger Beauftragung eines Sachverständigen voraussichtlich möglicher – Abschluss des Verfahrens beim Schöffengericht am 3.11.2015 wäre daher nur unter Verstoß gegen § 246a StPO möglich.“

Keine Akteneinsicht – kein Haftbefehl, oder: Nehmen wir die Rechtsprechung des BVerfG ernst.

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Da habe ich mal wieder von einem Kollegen einen amtsgerichtlichen Beschluss zur Aufhebung des Haftbefehls, wenn dem Verteidiger keine Akteneinsicht gewährt worden ist, übersandt bekommen. Es war das AG Magdeburg, das im AG Magdeburg, Beschl. v. 02.02.2016 – 5 Gs 254 Js 39963/15 (3398/15) – ernst mit der Rechtsprechung des BVerfG gemacht hat. Und das, obwohl offenbar der Staatsanwaltschaft noch nicht mal ein (großer) Vorwurf gemacht werden konnte, dass dem Verteidiger Akteneinsicht nicht gewährt war, jedenfalls geht davon das AG Magdeburg aus:

„Akteneinsicht ist bis heute nicht gewährt worden. Der Haftbefehl war daher aufzuheben.

Der Grundsatz eines fairen rechtstaatlichen Verfahrens und der Anspruch. des Beschuldigten auf rechtliches Gehörs gebietet es, dem Verteidiger eines inhaftierten Beschuldigten Einsicht zumindest in die Aktenbestandteile zu geben, auf welche der Haftbefehl gestützt ist. Zur Gewährung von Akteneinsicht ist im vorbereitenden Verfahren gemäß § 147 Abs. 5 StPO die Staatsanwaltschaft befugt.

Aufgrund des oben genannten Grundsatzes kann der Haftbefehl gegen einen Beschuldigten und die einen Haftbefehl aufrechterhaltenden Entscheidungen des Gerichts im Haftprüfungsverfahren nur auf solche Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, die dem Beschuldigten bzw. dessen Verteidiger vorher bekannt waren, so dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf eine gerichtliche Haftentscheidung effektiv einwirken zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.07.1994, NStZ 1994 S. 551 ff.; OLG Köln, NStZ 2002, S. 659).

Allein deshalb weil nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft die Akten erst am pppp. von dem ppp. zur Staatsanwaltschaft zurückgelangt sind, kann dem Verteidiger die Akteneinsicht nicht versagt werden. Es wäre vielmehr erforderlich gewesen, auf eine frühere Aktenrücksendung. hinzuwirken bzw. Doppelakten zu führen, welche dem Verteidiger zur Verfügung gestellt werden können. Dies ist nicht erfolgt.“

Zur Nachahmung empfohlen.

„Du, du…“, oder: Das (nach wie vor) folgenlose Überschreiten von Fristen im Haftrecht

entnommen open.clipart.org

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„Siehste, habe ich doch schon immer gesagt“, das war mein spontaner Gedanke beim Lesen des BerlVerfG, Beschl. v. 18.02.2105 – VerfGH 176/14, auf den ich erst jetzt gestoßen bin, aber gerade noch rechtzeitig, um ihn in der Neuauflage des Handbuch für das Ermittlungsverfahren, 7. Aufl., zitieren zu können. Das Berliner VerfG behandelt in dem Beschluss nämlich eine Frage, die in der Praxis immer wieder eine große Rolle spielt, nämlich: Wie ist damit umzugehen, wenn in der StPO den Gerichten vorgegebene Frist versäumt/überschritten werden. Das Problem stellt sich im Beschwerdeverfahren bei der Vorlagefrist des § 306 Abs. 2 StPO, aber vor allem auch bei der Frist zur Anberaumung eines mündlichen Haftprüfunbgstermins. Da sieht § 118 Abs. 5 StPo eine Frsit von zwei Wochen vor, die ohne Zustimmung des Beschuldigten nicht überschritten werden darf. Die OLG sind bei Fristüberschreitungen recht großzügig in der Frage, welche Auswirkungen das hat. Ein Beispiel dafür ist z.B. der KG, Beschl. v. 14. 10. 2014 – 1 Ws 83/14 (vgl. dazu “Du, du …”, oder: Das folgenlose Überschreiten von Fristen, wo es um eine Überschreitung von drei Tagen wegen Anklageerhebung ging. Nich so schlimm, hatte das KG gesagt.

Nun, das BerlVerfG sieht das im BerlVerfG, Beschl. v. 18.02.2015 – m.E. zu Recht – anders und rüffelt das KG, zumindest versteckt, wenn es im Beschluss heißt:

„Welche rechtlichen Folgen die Überschreitung der Frist nach § 118 Abs. 5 Halbsatz 2 StPO hat, kann für die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde offen bleiben. Das gilt auch für die Frage, ob der Auffassung des Kammergerichts in seinem Beschluss vom 14. Oktober 2014 zugestimmt werden kann, eine geringfügige Verspätung, die nicht auf groben Bearbeitungs- oder Organisationsfehlern beruhe, sei unschädlich und führe auch in Ansehung des grundrechtlich geschützten Freiheitsanspruchs des Beschuldigten nicht dazu, dass er aus der Haft entlassen werden müsse (ebenso wohl OLG Köln, StV 2009, 653; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 17; Hilger, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2007, § 118 Rn. 20; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. 2014, § 118 Rn. 4). Angesichts der verfassungsrechtlichen Ausgangslage muss als ernsthaft zweifelhaft angesehen werden, ob das Verständnis von der Wirkung des § 118 Abs. 5 StPO als einer Ordnungsvorschrift, deren Verletzung jedenfalls unter den vom Kammergericht hervorgehobenen Bedingungen ohne Sanktion bleibt, der Bedeutung der Norm entspricht (verneinend: Herrmann, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 2014, § 118 Rn. 18 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).“

So weit so und auch schön. Nur: In der sache bringt uns die Entscheidung des BerlVerfG nicht weiter. Denn letztlich hat der Fehler keine Auswirkungen, da das VerfG davon ausgeht, dass die nachfolgenden Haftentscheidungen die U-Haft (weiter/wieder) legitimiert haben:

„Wird nämlich für den Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens unterstellt, dass die Zwei-Wochen-Frist in allen Fällen verbindlich ist – es sei denn, der Beschuldigte stimmt der Verlängerung zu -, führt dies nicht dazu, dass der Beschwerdeführer sofort aus der Haft zu entlassen ist. Zwar führt die Fristüberschreitung dann zu einem Rechtsverstoß, der auch rückwirkend nicht geheilt werden kann, doch kann die Entlassung aus der Haft gleichwohl nur verlangt werden, wenn die Haft nicht im Zeitpunkt der Geltendmachung des Entlassungsbegehrens durch nachfolgende Haftfortdauerentscheidungen legitimiert worden ist. So liegt es hier. Dies ist der Umstand, der zur offensichtlichen Unbegründetheit der Verfassungsbeschwerde führt.“

Also: Zwar ein Schritt in die richtige Richtung, aber im Ergebnis aber doch wieder nur ein „Du, du…“ mit der Folge, dass es in solchen Fällen im Zweifel nie zu einer Haftentlassung kommen wird, da meist nachfolgende „legitimierende Haftefortdauerentscheidungen“ vorliegen. Schade.

„Du, du …“, oder: Das folgenlose Überschreiten von Fristen

© Stefan Rajewski Fotolia .com

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Wenn ich solche Beschlüsse wie den KG, Beschl. v. 14.10.2014 – 1 Ws 83/14 – lese, dann frage ich mich immer, warum es eigentlich gesetzliche Fristen gibt, wenn deren Überschreitung doch keine Folgen nach sich zieht, außer vielleicht einem symbolischen „Du, du“. Die Frage stellt sich für mich z.B. bei der Verletzung der Drei-Tages-Frist des § 306 Abs. 2 StPO, aber auch bei der Zwei-Wochen-Frist des § 118 Abs. 5 StPO. Die letztere sieht vor, das eine mündliche Haftprüfung „unverzüglich“ durchzuführen „ist“ und sie – ohne Zustimmung des Beschuldigten „nicht über zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags anberaumt werden darf“. M.§. deutlich, oder?

Nun, leider nicht, wie der erwähnte KG, Beschluss mal wieder zeigt, den man dahin zusammenfassen kann: Die Überschreitung der Zwei-Wochen-Frist ist dann nicht schlimm, wenn sie nur geringfügig überschritten worden ist.

Der Senat hatte dabei auch die vom Angeklagten geltend gemachte Verletzung des § 118 Abs. 5 StPO bedacht. Zu der mit der Beschwerde erneut vorgetragenen Rüge bemerkt der Senat:

„Richtig ist zwar, daß die in dieser Vorschrift normierte Zweiwochenfrist für die Durchführung der mündlichen Haftprüfung nach dem Gesetzeswortlaut nicht überschritten werden „darf“ und hier bei dem auf den 31. Juli 2014 durch das Landgericht anberaumten Termin zu der am 14. Juli 2014 noch vor dem Amtsgericht beantragten mündlichen Haftprüfung nicht eingehalten worden ist. Das hat jedoch auch unter Beachtung des grundrechtlich geschützten Freiheitsanspruchs des Beschuldigten (Art. 104 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 GG) nach herrschender Meinung nicht zur Folge, daß er bei einer Fristüberschreitung stets aus der Haft zu entlassen ist (vgl. KG, Beschluß vom 20. Juli 2009 – 4 Ws 72/09 -; OLG Köln StV 2009, 653; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 17; Schmitt in Meyer-Goßner, StPO 57. Aufl., Rdn. 4 zu § 118; Hilger in LR, StPO 26. Aufl., Rdn. 20 zu § 118). Das steht auch im Einklang mit der zu § 121 Abs. 1 StPO ergangenen Rechtsprechung, wonach allein die verspätete Vorlage der Akten beim Oberlandesgericht noch kein Grund ist, den Haftbefehl aufzuheben (vgl. OLG Hamm NJW 2007, 3221 und NStZ-RR 2003, 143; OLG Karlsruhe StV 2000, 513 – bei juris). Für die Regelung des § 118 Abs. 5 StPO bedeutet das nach Auffassung des Senats, daß jedenfalls in den Fällen, in denen die Verspätung nur geringfügig ist und nicht auf groben Bearbeitungs- oder Organisationsfehlern beruht, wie in den vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen des AG Frankfurt/Main (StV 1993, 33) und des AG Hamburg-Harburg (StraFo 2005, 198), die Nichteinhaltung der Frist unschädlich ist. So liegt es hier.

Die Überschreitung der Frist von nur drei Tagen war dadurch bedingt, daß die Staatsanwaltschaft nach der Inhaftierung des Angeklagten unter Beachtung des Beschleunigungsgebots bereits am 23. Juli 2014 Anklage erhoben hatte und damit wegen des umfangreichen Prozeßstoffes ersichtlich auch aus prozeßökonomischen Gründen die weiteren Entscheidungen über die Haftverhältnisse dem für das Hauptverfahren zuständigen Gericht überlassen wollte, das sich ohnehin umfassend in die Sache einarbeiten mußte. In den Akten ist zudem ausführlich dokumentiert, daß unter Berücksichtigung einer angemessenen Vorbereitung der Strafkammer und zeitlicher Verhinderung der Richter sowie des Verteidigers ein früherer Termin nicht möglich war. Dem Angeklagten wäre zudem nicht damit gedient gewesen, wenn das Landgericht die mündliche Haftprüfung fristgerecht durchgeführt und wegen unzureichender Vorbereitung die Entscheidung in Übereinstimmung mit dem Gesetz (§ 118a Abs. 4 StPO) um eine Woche hinausgeschoben hätte.

Also – wie gehabt: Gerade mal ein verstecktes „Du, du“. Noch nicht mal ein: „Aber nicht wieder tun, dann …..“