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Mutterschutz, Mutterschutz, oder: Man kann ein Urteil auch noch nach 7 Monaten unterzeichnen…

© Stefan Rajewski Fotolia .com

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Sicherlich nicht alltäglich ist/war die Fallgestaltung, über die das OLG Hamm im OLG Hamm, Beschl. v. 16.02.2016 – 3 RBs 385/15 – zu entscheiden hatte. Es geht um Mutterschutz und die Frage der Unterzeichnung des Urteils. In einem Bußgeldverfahren war das nach eintägiger Hauptverhandlung am 20.03.2015 verkündete Urteil erst am 02.10.2015 in schriftlicher Form mit Gründen und Unterschrift zu den Akten gelangt. Ebenfalls vom 02.10.2015 datiert ein Vermerk der entscheidenden Richterin, der wie folgt lautet:

„Am 20.04.2015 musste ich stationär ins Krankenhaus. Im direkten Anschluss erhielt ich ein individuelles Beschäftigungsverbot. Hiernach folgte die Mutterschutzzeit, die bis zum 11.09.2015 andauerte. Insofern war mir eine frühere Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe nicht möglich“.

Die auf eine Verletzung des § 275 StPO gestützte Verfahrensrüge hatte beim OLG keinen Erfolg- Die Leitsätze der OLG-Entscheidung:

  1. Das individuelle Beschäftigungsverbot und die Mutterschutzfristen stehen in ihren Auswirkungen der Dienstunfähigkeit infolge Erkrankung eines Richters, für die die Anwendung des § 275 Abs. 1 S. 4 StPO in Rechtsprechung und Literatur anerkannt ist, gleich.
  2. Eine Dienstpflicht der Richterin, während der bewilligten Elternzeit das schriftliche Urteil zu fertigen, besteht nicht; die im Rahmen einer überobligatorischen Leistung der Richterin gefertigten Urteilsgründe können daher nicht unter Verstoß gegen § 275 Abs. 1 StPO zu den Akten gebracht worden sein.
  3. Eine Höchstfrist für die nach § 275 Abs. 1 S. 4 StPO gerechtfertigte Fristüberschreitung lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen; eine an dem Gesetzeszweck der §§ 275 Abs. 1, 338 Nr. 7 StPO orientierte Auslegung zwingt ebenfalls nicht zu der Annahme, nach Ablauf einer mit etwa einem Jahr zu bemessenden Fristüberschreitung sei das Urteil auf die Verfahrensrüge hin zwingend aufzuheben.

Zu Leitsatz 3 führt das OLG aus:

(4) Auch die absolute Zeitdauer zwischen der Verkündung des Urteils und der Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe führt vorliegend nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils.

(a) In Literatur und Rechtsprechung wird in diesem Zusammenhang vertreten, die Fristüberschreitung dürfe sich im Rahmen des § 275 Abs. 1 S. 4 StPO nur auf ein „vertretbares Maß“ im Sinne von Tagen oder wenigen Wochen beschränken, so dass eine Fristüberschreitung um fast ein Jahr nicht mehr hinnehmbar sei und zur Aufhebung nach § 338 Nr. 7 StPO führe (LR-Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 275, Rdnr. 13; Julius in: Gercke/Julius/Temming u.a., StPO, 5. Aufl., § 275, Rdnr. 6; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 275, Rdnr. 12; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14. Mai 2004 – 1 Ss 85/04, […], Rdnr. 3; Thüringer OLG, Beschluss vom 8. April 2013 – 1 Ss Bs 8/13 (43), […], Rdnr. 6). In den zitierten Entscheidungen wird in diesem Zusammenhang auf den unzweifelhaft bestehenden Ausnahmecharakter der Regelung des § 275 Abs. 1 S. 4 StPO verwiesen. Ergänzend wird angeführt, der Ausgestaltung der Fristüberschreitung als absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 7 StPO liege der Gedanke zugrunde, dass durch die Verzögerung der Urteilsabsetzung die Zuverlässigkeit, mit der die schriftlichen Urteilsgründe das Beratungsergebnis beurkundeten, gefährdet sei. Auch und gerade bei kleineren Verfahren bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren, die oft gleichgelagert seien, sei damit zu rechnen, dass das Erinnerungsbild des Richters schnell verblasse, weshalb ein Zeitraum von nahezu einem Jahr zwischen Urteilsverkündung und schriftlicher Urteilsabsetzung – auch unter Berücksichtigung der Belange der von der Entscheidung Betroffenen – nicht mehr tragfähig erscheine und zur Urteilsaufhebung führen müsse (Thüringer OLG, Beschluss vom 8. April 2013 – 1 Ss Bs 8/13 (43), […], Rdnr. 6; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14. Mai 2004 – 1 Ss 85/04, […], Rdnr. 3).

(b) Diese Auffassung teilt der Senat in dieser Allgemeinheit nicht. Eine Höchstfrist für die nach § 275 Abs. 1 S. 4 StPO gerechtfertigte Fristüberschreitung lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Eine an dem Gesetzeszweck der §§ 275 Abs. 1, 338 Nr. 7 StPO orientierte Auslegung zwingt ebenfalls nicht zu der Annahme, nach Ablauf einer mit etwa einem Jahr zu bemessenden Fristüberschreitung sei das Urteil auf die Verfahrensrüge hin zwingend aufzuheben.

(aa) Die Auffassung, die Regelung des § 275 Abs. 1 S. 4 StPO erlaube nur Fristüberschreitungen in einem überschaubaren Rahmen von Tagen oder wenigen Wochen, findet in den Gesetzesmaterialien keine hinreichende Stütze. Die Vorschriften in §§ 275 Abs. 1, 338 Nr. 7 StPO sind mit dem am 11. Dezember 1974 verkündeten Ersten Gesetz zur Reform des Strafverfahrensrechts (1. StVRG) am 1. Januar 1975 in Kraft getreten. Nach § 275 Abs. 1 StPO des bis dahin geltenden Rechts war das Urteil mit den Gründen binnen einer Woche nach der Verkündung zu den Akten zu bringen, wobei es sich um eine Soll-Vorschrift handelte. Die Vorbereitung des 1. StVRG reicht bis in das Jahr 1970 zurück. Ein im Bundesjustizministerium erarbeiteter Regierungsentwurf (BT-Drucks. VI/3478) wurde in der 6. Wahlperiode im April 1972 erstmals den gesetzgebenden Körperschaften zugeleitet, wegen der vorzeitigen Auflösung des Bundestages im Herbst 1972 aber nicht mehr beraten. Den nur wenig veränderten Entwurf (BT-Drucks. 7/551) brachte die Bundesregierung in der 7. Wahlperiode im Frühjahr 1973 erneut ein. Die hier in Frage stehenden Regelungen zur Bestimmung einer neuen, zwingenden Frist zur Absetzung der schriftlichen Urteile in Strafsachen haben dabei im Zuge der parlamentarischen Beratungen im Vergleich zu den Gesetzentwürfen keine wesentlichen Änderungen erfahren und sind seit ihrem Inkrafttreten unverändert. Lediglich die Vorschrift des § 275 Abs. 1 S. 2 StPO wurde aufgrund eines entsprechenden Anliegens des Bundesrates sprachlich anders gefasst als von der Bundesregierung zunächst vorgeschlagen (BT-Dr. 7/2600, S. 7, 36). Erklärtes Ziel der Neuregelung war nach den Gesetzesmaterialien eine Beschleunigung des Verfahrens und eine Abkürzung der Fristen, innerhalb derer schriftliche Urteile in Strafverfahren zu den Akten gebracht werden. Dazu war eine Auswertung von Revisionsverfahren vorgenommen worden, über die der Bundesgerichtshof entschieden hatte. Die in den Begründungen beider Regierungsentwürfe ebenfalls erwähnte Absicht, auch sicherzustellen, dass die Gründe besser mit dem Beratungsergebnis übereinstimmen, tritt demgegenüber erkennbar zurück (so auch Rieß, Die Urteilsabsetzungsfrist (§ 275 I StPO), NStZ 1982, S. 441, Rdnr. 8). Eine Höchstfrist für die Überschreitung der durch unabwendbare Ereignisse gerechtfertigten Urteilsabsetzungsfrist spielte bei den parlamentarischen Beratungen zu § 275 Abs. 1 S. 4 StPO nach der vorliegenden Dokumentation keine Rolle. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber durch die gleichzeitig geschaffene Regelung in § 275 Abs. 1 S. 2 StPO, die gestaffelte Fristen für die Urteilsabfassung vorsieht, gezeigt, dass er durchaus Vertrauen in das Erinnerungsvermögen der erkennenden Richter an das Ergebnis Hauptverhandlung und der Beratungen auch nach langem Zeitablauf seit Verkündung des Urteils hat. Denn mit dieser Regelung wurde bewusst in Kauf genommen, dass das schriftliche Urteil nach lang andauernden Strafverfahren mit vielen Hauptverhandlungstagen unter Umständen erst nach Wochen oder Monaten zu den Akten gelangt. In der Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung ist ein Beispielfall zitiert, wonach dann, wenn an mehr als 90, aber an nicht mehr als 100 Tagen verhandelt worden ist, insgesamt 25 Wochen für die Urteilsabsetzung zur Verfügung stehen (BT-Drucks. 7/551, S. 84, 85). Eine absolute Höchstfrist für die Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe hat der Gesetzgeber dabei nicht vorgesehen.“

Überzeugt mich nicht so ganz. Denn die Begründungen und auch das zitierte Beispiel haben die landgerichtlichen Verfahren im Blick. Da sind aber am schriftlichen Urteil bei den großen Strafkammern, um die es geht/ging, meist zwei oder drei Berufsrichter beteiligt, die sich erinnern können…

„Du, du…“, oder: Das (nach wie vor) folgenlose Überschreiten von Fristen im Haftrecht

entnommen open.clipart.org

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„Siehste, habe ich doch schon immer gesagt“, das war mein spontaner Gedanke beim Lesen des BerlVerfG, Beschl. v. 18.02.2105 – VerfGH 176/14, auf den ich erst jetzt gestoßen bin, aber gerade noch rechtzeitig, um ihn in der Neuauflage des Handbuch für das Ermittlungsverfahren, 7. Aufl., zitieren zu können. Das Berliner VerfG behandelt in dem Beschluss nämlich eine Frage, die in der Praxis immer wieder eine große Rolle spielt, nämlich: Wie ist damit umzugehen, wenn in der StPO den Gerichten vorgegebene Frist versäumt/überschritten werden. Das Problem stellt sich im Beschwerdeverfahren bei der Vorlagefrist des § 306 Abs. 2 StPO, aber vor allem auch bei der Frist zur Anberaumung eines mündlichen Haftprüfunbgstermins. Da sieht § 118 Abs. 5 StPo eine Frsit von zwei Wochen vor, die ohne Zustimmung des Beschuldigten nicht überschritten werden darf. Die OLG sind bei Fristüberschreitungen recht großzügig in der Frage, welche Auswirkungen das hat. Ein Beispiel dafür ist z.B. der KG, Beschl. v. 14. 10. 2014 – 1 Ws 83/14 (vgl. dazu “Du, du …”, oder: Das folgenlose Überschreiten von Fristen, wo es um eine Überschreitung von drei Tagen wegen Anklageerhebung ging. Nich so schlimm, hatte das KG gesagt.

Nun, das BerlVerfG sieht das im BerlVerfG, Beschl. v. 18.02.2015 – m.E. zu Recht – anders und rüffelt das KG, zumindest versteckt, wenn es im Beschluss heißt:

„Welche rechtlichen Folgen die Überschreitung der Frist nach § 118 Abs. 5 Halbsatz 2 StPO hat, kann für die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde offen bleiben. Das gilt auch für die Frage, ob der Auffassung des Kammergerichts in seinem Beschluss vom 14. Oktober 2014 zugestimmt werden kann, eine geringfügige Verspätung, die nicht auf groben Bearbeitungs- oder Organisationsfehlern beruhe, sei unschädlich und führe auch in Ansehung des grundrechtlich geschützten Freiheitsanspruchs des Beschuldigten nicht dazu, dass er aus der Haft entlassen werden müsse (ebenso wohl OLG Köln, StV 2009, 653; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 17; Hilger, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2007, § 118 Rn. 20; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. 2014, § 118 Rn. 4). Angesichts der verfassungsrechtlichen Ausgangslage muss als ernsthaft zweifelhaft angesehen werden, ob das Verständnis von der Wirkung des § 118 Abs. 5 StPO als einer Ordnungsvorschrift, deren Verletzung jedenfalls unter den vom Kammergericht hervorgehobenen Bedingungen ohne Sanktion bleibt, der Bedeutung der Norm entspricht (verneinend: Herrmann, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 2014, § 118 Rn. 18 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).“

So weit so und auch schön. Nur: In der sache bringt uns die Entscheidung des BerlVerfG nicht weiter. Denn letztlich hat der Fehler keine Auswirkungen, da das VerfG davon ausgeht, dass die nachfolgenden Haftentscheidungen die U-Haft (weiter/wieder) legitimiert haben:

„Wird nämlich für den Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens unterstellt, dass die Zwei-Wochen-Frist in allen Fällen verbindlich ist – es sei denn, der Beschuldigte stimmt der Verlängerung zu -, führt dies nicht dazu, dass der Beschwerdeführer sofort aus der Haft zu entlassen ist. Zwar führt die Fristüberschreitung dann zu einem Rechtsverstoß, der auch rückwirkend nicht geheilt werden kann, doch kann die Entlassung aus der Haft gleichwohl nur verlangt werden, wenn die Haft nicht im Zeitpunkt der Geltendmachung des Entlassungsbegehrens durch nachfolgende Haftfortdauerentscheidungen legitimiert worden ist. So liegt es hier. Dies ist der Umstand, der zur offensichtlichen Unbegründetheit der Verfassungsbeschwerde führt.“

Also: Zwar ein Schritt in die richtige Richtung, aber im Ergebnis aber doch wieder nur ein „Du, du…“ mit der Folge, dass es in solchen Fällen im Zweifel nie zu einer Haftentlassung kommen wird, da meist nachfolgende „legitimierende Haftefortdauerentscheidungen“ vorliegen. Schade.

„Du, du …“, oder: Das folgenlose Überschreiten von Fristen

© Stefan Rajewski Fotolia .com

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Wenn ich solche Beschlüsse wie den KG, Beschl. v. 14.10.2014 – 1 Ws 83/14 – lese, dann frage ich mich immer, warum es eigentlich gesetzliche Fristen gibt, wenn deren Überschreitung doch keine Folgen nach sich zieht, außer vielleicht einem symbolischen „Du, du“. Die Frage stellt sich für mich z.B. bei der Verletzung der Drei-Tages-Frist des § 306 Abs. 2 StPO, aber auch bei der Zwei-Wochen-Frist des § 118 Abs. 5 StPO. Die letztere sieht vor, das eine mündliche Haftprüfung „unverzüglich“ durchzuführen „ist“ und sie – ohne Zustimmung des Beschuldigten „nicht über zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags anberaumt werden darf“. M.§. deutlich, oder?

Nun, leider nicht, wie der erwähnte KG, Beschluss mal wieder zeigt, den man dahin zusammenfassen kann: Die Überschreitung der Zwei-Wochen-Frist ist dann nicht schlimm, wenn sie nur geringfügig überschritten worden ist.

Der Senat hatte dabei auch die vom Angeklagten geltend gemachte Verletzung des § 118 Abs. 5 StPO bedacht. Zu der mit der Beschwerde erneut vorgetragenen Rüge bemerkt der Senat:

„Richtig ist zwar, daß die in dieser Vorschrift normierte Zweiwochenfrist für die Durchführung der mündlichen Haftprüfung nach dem Gesetzeswortlaut nicht überschritten werden „darf“ und hier bei dem auf den 31. Juli 2014 durch das Landgericht anberaumten Termin zu der am 14. Juli 2014 noch vor dem Amtsgericht beantragten mündlichen Haftprüfung nicht eingehalten worden ist. Das hat jedoch auch unter Beachtung des grundrechtlich geschützten Freiheitsanspruchs des Beschuldigten (Art. 104 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 GG) nach herrschender Meinung nicht zur Folge, daß er bei einer Fristüberschreitung stets aus der Haft zu entlassen ist (vgl. KG, Beschluß vom 20. Juli 2009 – 4 Ws 72/09 -; OLG Köln StV 2009, 653; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 17; Schmitt in Meyer-Goßner, StPO 57. Aufl., Rdn. 4 zu § 118; Hilger in LR, StPO 26. Aufl., Rdn. 20 zu § 118). Das steht auch im Einklang mit der zu § 121 Abs. 1 StPO ergangenen Rechtsprechung, wonach allein die verspätete Vorlage der Akten beim Oberlandesgericht noch kein Grund ist, den Haftbefehl aufzuheben (vgl. OLG Hamm NJW 2007, 3221 und NStZ-RR 2003, 143; OLG Karlsruhe StV 2000, 513 – bei juris). Für die Regelung des § 118 Abs. 5 StPO bedeutet das nach Auffassung des Senats, daß jedenfalls in den Fällen, in denen die Verspätung nur geringfügig ist und nicht auf groben Bearbeitungs- oder Organisationsfehlern beruht, wie in den vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen des AG Frankfurt/Main (StV 1993, 33) und des AG Hamburg-Harburg (StraFo 2005, 198), die Nichteinhaltung der Frist unschädlich ist. So liegt es hier.

Die Überschreitung der Frist von nur drei Tagen war dadurch bedingt, daß die Staatsanwaltschaft nach der Inhaftierung des Angeklagten unter Beachtung des Beschleunigungsgebots bereits am 23. Juli 2014 Anklage erhoben hatte und damit wegen des umfangreichen Prozeßstoffes ersichtlich auch aus prozeßökonomischen Gründen die weiteren Entscheidungen über die Haftverhältnisse dem für das Hauptverfahren zuständigen Gericht überlassen wollte, das sich ohnehin umfassend in die Sache einarbeiten mußte. In den Akten ist zudem ausführlich dokumentiert, daß unter Berücksichtigung einer angemessenen Vorbereitung der Strafkammer und zeitlicher Verhinderung der Richter sowie des Verteidigers ein früherer Termin nicht möglich war. Dem Angeklagten wäre zudem nicht damit gedient gewesen, wenn das Landgericht die mündliche Haftprüfung fristgerecht durchgeführt und wegen unzureichender Vorbereitung die Entscheidung in Übereinstimmung mit dem Gesetz (§ 118a Abs. 4 StPO) um eine Woche hinausgeschoben hätte.

Also – wie gehabt: Gerade mal ein verstecktes „Du, du“. Noch nicht mal ein: „Aber nicht wieder tun, dann …..“

Ordnung muss sein, jedenfalls entschuldigt Unordnung nicht

Ein häufig übersehener absoluter Revisions-/Rechtsbeschwerdegrund ist die Versäumung/Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist (§§ 275, 337 Nr. 7 StPO). Um so schöner deshalb für den Mandanten, wenn der Verteidiger an der Stelle dann mal Glück hat und entdeckt, dass die Urteilsabsetzungsfrist überschritten war.

So beim AG Koblenz, wo das Urteil am 01.03.2010 verkündet, die schriftlichen Urteilsgründe aber erst am 18.05.2010 zur Akte und erst am 01.06.2010 zur Geschäftsstelle gelangt waren. Da hat dem Amtsrichter auch nicht die Berufung auf § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO geholfen und der Hinweis darauf, dass die Akte „zeitweilig unauffindbar“ war. Das sei kein „nicht voraussehbarer und unabwendbarer Umstand“ im Sinne von § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO hat das OLG Koblenz in seinem Beschl. v. 26.08.2010 – 2 SsBs 84/10 gesagt. Und noch gleich einen drauf gesetzt: „Zumindest unabwendbar ist ein solches Vorkommnis bei Beobachtung der gebotenen Sorgfalt nicht (vgl. OLG Celle, NJW 1982, 397; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 275, Rdnr. 14)“.

Ordnung muss eben sein. Zudem ist mir nicht so ganz erklärlich, wieso eine Akte „zeitweilig unauffindbar“ sein kann. Die Suche muss hier zudem länger gedauert haben…