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Pflichti III: Keine „Umbeiordnung“ des „Pflichti“, oder: Schwierige Sachlage und Schwere der Tat

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Und in diesem dritten Posting habe ich dann noch drei Entscheidungen „aus der Instanz“. Von denen stelle ich aber nur die Leitsätze vor. Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

Das OLG Schleswig hat im OLG Schleswig, Beschl. v. 09.09.2025 – 1 Ws 133/25 – zu den Voraussetzungen einer „Umbeiordnung“ eines Pflichtverteidigers und zu den Folgen der Beauftragung eines Wahlverteidigers erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens Stellung genommen und meint:

1. Der Wechsel eines notwendigen Verteidigers – unbeschadet der Tatsache, ob dieser für die Staatskasse „kostenneutral“ wäre – steht nicht zur Disposition der beteiligten Rechtsanwälte und unterliegt deshalb auch nicht ihrer Absprache in Form eines einverständlichen Verteidigerwechsels.

2. Der beigeordnete Verteidiger hat einen staatlichen Auftrag, den er zu erfüllen hat, solange sich nicht in der Sache Gründe ergeben, die eine Aufhebung der Beiordnung erfordern.

3. Ist der erst nach Terminsbestimmung gewählte Verteidiger an den bestimmten Terminen verhindert, steht seiner Beiordnung ein wichtiger Grund im Sinne von § 142 Abs. 5 Satz 3 StPO entgegen.

4. Es liegt grundsätzlich in der Risikosphäre des Angeklagten, dass ein erst spät beauftragter Verteidiger das Mandat zeitlich nicht ausüben kann.

Als zweite Entscheidung dann den LG Hildesheim, Beschl. v. 02.10.2025 – 15 Qs 14/25 – zum Bestellungsgrund „schwierige Sachlage“ (§ 140 Abs. 2 StPO):

Eine schwierige Sachlage im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO ist dann anzunehmen, wenn – zum Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Antrag auf Bestellung eines notwendigen Verteidigers entscheiden muss – ein Sachverständigengutachten bereits Verfahrensbestandteil ist oder ein solches angeordnet wird und zu erwarten ist, dass dieses Gutachten für den Ausgang des Verfahrens als Beweismittel eine entscheidende Rolle spielt (für ein gerichtlich beauftragtes Unfallrekonstruktionsgutachten eines Sachverständigen, dem mangels anderer unmittelbarer Beweismittel verfahrensentscheidende Bedeutung zukommt.

Und als dritte Entscheidung der LG Schweinfurt, Beschl. v. 07.10.2025 – 4 Qs 96/25 – zu Bestellung wegen Schwere der Tat (§ 140 Abs. 2 StPO), wenn die Eltern Beschuldigte einer fahrlässigen Tötung zum Nachteil eines leiblichen Kindes sind:

1. Im Einzelfall kann die Schwere des Tatvorwurfs bereits für sich, also unabhängig von der zu erwartenden Rechtsfolge, die notwendige Verteidigung begründen. Davon ist auszugehen, wenn dem Beschuldigten der Vorwurf der fahrlässigen Tötung zum Nachteil seiner beiden Kinder zur Last gelegt wird.

2. Für eine Pflichtverteidigerbestellung ausreichende Zweifel an der Verteidigungsfähigkeit des Beschuldigten liegen vor, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte aufgrund der mit dem ihm zur Last gelegten Tod von zwei Kindern verbundenen, emotionalen Ausnahmesituation nicht in der Lage ist, sich neben der Bewältigung der zumindest moralischen Verantwortung für den Tod seiner Kinder und den damit zweifellos verbundenen Verlust- und Schuldgefühlen auch mit dem strafrechtlichen Tatvorwurf umfassend und sachgerecht auseinanderzusetzen.

„Du, du…“, oder: Das (nach wie vor) folgenlose Überschreiten von Fristen im Haftrecht

entnommen open.clipart.org

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„Siehste, habe ich doch schon immer gesagt“, das war mein spontaner Gedanke beim Lesen des BerlVerfG, Beschl. v. 18.02.2105 – VerfGH 176/14, auf den ich erst jetzt gestoßen bin, aber gerade noch rechtzeitig, um ihn in der Neuauflage des Handbuch für das Ermittlungsverfahren, 7. Aufl., zitieren zu können. Das Berliner VerfG behandelt in dem Beschluss nämlich eine Frage, die in der Praxis immer wieder eine große Rolle spielt, nämlich: Wie ist damit umzugehen, wenn in der StPO den Gerichten vorgegebene Frist versäumt/überschritten werden. Das Problem stellt sich im Beschwerdeverfahren bei der Vorlagefrist des § 306 Abs. 2 StPO, aber vor allem auch bei der Frist zur Anberaumung eines mündlichen Haftprüfunbgstermins. Da sieht § 118 Abs. 5 StPo eine Frsit von zwei Wochen vor, die ohne Zustimmung des Beschuldigten nicht überschritten werden darf. Die OLG sind bei Fristüberschreitungen recht großzügig in der Frage, welche Auswirkungen das hat. Ein Beispiel dafür ist z.B. der KG, Beschl. v. 14. 10. 2014 – 1 Ws 83/14 (vgl. dazu “Du, du …”, oder: Das folgenlose Überschreiten von Fristen, wo es um eine Überschreitung von drei Tagen wegen Anklageerhebung ging. Nich so schlimm, hatte das KG gesagt.

Nun, das BerlVerfG sieht das im BerlVerfG, Beschl. v. 18.02.2015 – m.E. zu Recht – anders und rüffelt das KG, zumindest versteckt, wenn es im Beschluss heißt:

„Welche rechtlichen Folgen die Überschreitung der Frist nach § 118 Abs. 5 Halbsatz 2 StPO hat, kann für die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde offen bleiben. Das gilt auch für die Frage, ob der Auffassung des Kammergerichts in seinem Beschluss vom 14. Oktober 2014 zugestimmt werden kann, eine geringfügige Verspätung, die nicht auf groben Bearbeitungs- oder Organisationsfehlern beruhe, sei unschädlich und führe auch in Ansehung des grundrechtlich geschützten Freiheitsanspruchs des Beschuldigten nicht dazu, dass er aus der Haft entlassen werden müsse (ebenso wohl OLG Köln, StV 2009, 653; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 17; Hilger, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2007, § 118 Rn. 20; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. 2014, § 118 Rn. 4). Angesichts der verfassungsrechtlichen Ausgangslage muss als ernsthaft zweifelhaft angesehen werden, ob das Verständnis von der Wirkung des § 118 Abs. 5 StPO als einer Ordnungsvorschrift, deren Verletzung jedenfalls unter den vom Kammergericht hervorgehobenen Bedingungen ohne Sanktion bleibt, der Bedeutung der Norm entspricht (verneinend: Herrmann, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 2014, § 118 Rn. 18 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).“

So weit so und auch schön. Nur: In der sache bringt uns die Entscheidung des BerlVerfG nicht weiter. Denn letztlich hat der Fehler keine Auswirkungen, da das VerfG davon ausgeht, dass die nachfolgenden Haftentscheidungen die U-Haft (weiter/wieder) legitimiert haben:

„Wird nämlich für den Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens unterstellt, dass die Zwei-Wochen-Frist in allen Fällen verbindlich ist – es sei denn, der Beschuldigte stimmt der Verlängerung zu -, führt dies nicht dazu, dass der Beschwerdeführer sofort aus der Haft zu entlassen ist. Zwar führt die Fristüberschreitung dann zu einem Rechtsverstoß, der auch rückwirkend nicht geheilt werden kann, doch kann die Entlassung aus der Haft gleichwohl nur verlangt werden, wenn die Haft nicht im Zeitpunkt der Geltendmachung des Entlassungsbegehrens durch nachfolgende Haftfortdauerentscheidungen legitimiert worden ist. So liegt es hier. Dies ist der Umstand, der zur offensichtlichen Unbegründetheit der Verfassungsbeschwerde führt.“

Also: Zwar ein Schritt in die richtige Richtung, aber im Ergebnis aber doch wieder nur ein „Du, du…“ mit der Folge, dass es in solchen Fällen im Zweifel nie zu einer Haftentlassung kommen wird, da meist nachfolgende „legitimierende Haftefortdauerentscheidungen“ vorliegen. Schade.

„Du, du …“, oder: Das folgenlose Überschreiten von Fristen

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Wenn ich solche Beschlüsse wie den KG, Beschl. v. 14.10.2014 – 1 Ws 83/14 – lese, dann frage ich mich immer, warum es eigentlich gesetzliche Fristen gibt, wenn deren Überschreitung doch keine Folgen nach sich zieht, außer vielleicht einem symbolischen „Du, du“. Die Frage stellt sich für mich z.B. bei der Verletzung der Drei-Tages-Frist des § 306 Abs. 2 StPO, aber auch bei der Zwei-Wochen-Frist des § 118 Abs. 5 StPO. Die letztere sieht vor, das eine mündliche Haftprüfung „unverzüglich“ durchzuführen „ist“ und sie – ohne Zustimmung des Beschuldigten „nicht über zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags anberaumt werden darf“. M.§. deutlich, oder?

Nun, leider nicht, wie der erwähnte KG, Beschluss mal wieder zeigt, den man dahin zusammenfassen kann: Die Überschreitung der Zwei-Wochen-Frist ist dann nicht schlimm, wenn sie nur geringfügig überschritten worden ist.

Der Senat hatte dabei auch die vom Angeklagten geltend gemachte Verletzung des § 118 Abs. 5 StPO bedacht. Zu der mit der Beschwerde erneut vorgetragenen Rüge bemerkt der Senat:

„Richtig ist zwar, daß die in dieser Vorschrift normierte Zweiwochenfrist für die Durchführung der mündlichen Haftprüfung nach dem Gesetzeswortlaut nicht überschritten werden „darf“ und hier bei dem auf den 31. Juli 2014 durch das Landgericht anberaumten Termin zu der am 14. Juli 2014 noch vor dem Amtsgericht beantragten mündlichen Haftprüfung nicht eingehalten worden ist. Das hat jedoch auch unter Beachtung des grundrechtlich geschützten Freiheitsanspruchs des Beschuldigten (Art. 104 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 GG) nach herrschender Meinung nicht zur Folge, daß er bei einer Fristüberschreitung stets aus der Haft zu entlassen ist (vgl. KG, Beschluß vom 20. Juli 2009 – 4 Ws 72/09 -; OLG Köln StV 2009, 653; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 17; Schmitt in Meyer-Goßner, StPO 57. Aufl., Rdn. 4 zu § 118; Hilger in LR, StPO 26. Aufl., Rdn. 20 zu § 118). Das steht auch im Einklang mit der zu § 121 Abs. 1 StPO ergangenen Rechtsprechung, wonach allein die verspätete Vorlage der Akten beim Oberlandesgericht noch kein Grund ist, den Haftbefehl aufzuheben (vgl. OLG Hamm NJW 2007, 3221 und NStZ-RR 2003, 143; OLG Karlsruhe StV 2000, 513 – bei juris). Für die Regelung des § 118 Abs. 5 StPO bedeutet das nach Auffassung des Senats, daß jedenfalls in den Fällen, in denen die Verspätung nur geringfügig ist und nicht auf groben Bearbeitungs- oder Organisationsfehlern beruht, wie in den vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen des AG Frankfurt/Main (StV 1993, 33) und des AG Hamburg-Harburg (StraFo 2005, 198), die Nichteinhaltung der Frist unschädlich ist. So liegt es hier.

Die Überschreitung der Frist von nur drei Tagen war dadurch bedingt, daß die Staatsanwaltschaft nach der Inhaftierung des Angeklagten unter Beachtung des Beschleunigungsgebots bereits am 23. Juli 2014 Anklage erhoben hatte und damit wegen des umfangreichen Prozeßstoffes ersichtlich auch aus prozeßökonomischen Gründen die weiteren Entscheidungen über die Haftverhältnisse dem für das Hauptverfahren zuständigen Gericht überlassen wollte, das sich ohnehin umfassend in die Sache einarbeiten mußte. In den Akten ist zudem ausführlich dokumentiert, daß unter Berücksichtigung einer angemessenen Vorbereitung der Strafkammer und zeitlicher Verhinderung der Richter sowie des Verteidigers ein früherer Termin nicht möglich war. Dem Angeklagten wäre zudem nicht damit gedient gewesen, wenn das Landgericht die mündliche Haftprüfung fristgerecht durchgeführt und wegen unzureichender Vorbereitung die Entscheidung in Übereinstimmung mit dem Gesetz (§ 118a Abs. 4 StPO) um eine Woche hinausgeschoben hätte.

Also – wie gehabt: Gerade mal ein verstecktes „Du, du“. Noch nicht mal ein: „Aber nicht wieder tun, dann …..“