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Handbuch für die strafrechtliche Nachsorge, 2. Aufl., gerade erschienen – endlich

Und hier dann zwischendurch etwas Aktuelles: Gerade hat der Postbote mir das erste Exemplar von Burhoff (Hrsg.) Handuch für die strafrechtliche Nachsorge, 2. Aufl. 2026, gebracht. Es ist immer ein schönes Gefühl ein druckfrisches Exemplar in den Händen zu halten und auspacken zu dürfen. 🙂

Es war wegen der Komplexität der Darstellung ein etwas schwieriger Weg bis hierhin, aber endlich ist das Buch da. Es kann also bestellt werden, und zwar hier. 

Wer vorbestellt hat, muss sich um nichts kümmern. Die Exemplare werden jetzt – hoffentlich bald – ausgeliefert.

Wochenspiegel für die 16. KW., das war Lachgas, Ki, KG, Mietpreisbremse und Beleidigungen

© Aleksandar Jocic – Fotolia.com

Und dann zum Ende der 16. KW. der Wochenspiegel am Sonntag, und zwar mit folgenden Hinweisen:

  1. Lachgas jetzt verboten? Neue Rechtslage (§ 3 NpSG) in Kraft getreten

  2. Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter

  3. Schadensersatz nach einer Flugverspätung: Wer zahlt den Mietwagen-Zuschlag?

  4. Quarantäne statt Kreuzfahrtvergnügen: Reiseabbruchversicherung muss nicht zahlen!

  5. Das Kammergericht Berlin und der Emotet-Angriff – Lehren für die digitale Justiz

  6. Wer reguliert KI in den USA – Kalifornien oder Bundesregierung?

  7. Warum Angreifer nicht mehr „einbrechen“, sondern sich einloggen

  8. Wenn ein Verdacht nur „zwischen den Zeilen“ steht: OLG München schärft die Grenzen der Verdachtsberichterstattung

  9. Mietpreisbremse bei Mischnutzung: Mietspiegel allein reicht nicht

  10. und dann aus meinem Blog: An der Spitze: StGB III: Anwaltliche Beleidigung der Mandantin, oder: Bezeichnung der Mandantin als „dreckige Lügnerin“ , oder: Bezeichnung der Mandantin als „dreckige Lügnerin“ dicht gefolgt von: StGB II: Richterbeleidigung durch Rechtsanwalt, oder: Vergleich mit „Blutrichter“ Roland Freisler

Wochenspiegel für die 11/12. KW, mit Reiserecht, DSGVO, Gesetzesvorhaben und u.a. „Du Affe“

© Aleksandar Jocic – Fotolia.com

So, ich bin wieder an Deck, nachdem ich 14 Tage mit dem Schiff den „Winter im hohen Norden“ genossen habe. Ab heute geht es hier wieder „normal“ zu. Ich eröffne dann mit einem Wochenspiegel, und zwar heute für die 12. KW. – ggf. auch mit dem ein oder anderen Beitrag aus der 11. KW.

Ich weise dann hin auf:

  1. Kooperation mit Ermittlungsbehörden bei Internal Investigations: Chancen, Risiken und richtige Strategie

  2. Selbstgedrehte Pornografie: Wann ist sie strafbar?

  3. Digitale Ermittlungsmaßnahmen

  4. Änderungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe auf dem Weg

  5. Flug oder Pauschalreise annulliert wegen des Iran-Konflikts – bekomme ich mein Geld zurück?

  6. Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit: Rechte bei Kreuzfahrt-Absage

  7. Chef, ich bin (und bleib) dann mal im Urlaub! – aktuelle arbeits- und reiserechtliche Fragestellungen

  8. DSGVO-Auskunft: Keine vorschnelle Datenlöschung

  9. und aus meinem Blog aus der 11. KW:  OWi I: Informationsanspruch gegen Aufklärungspflicht, oder: Warnung vor „ausufernden“ Textbausteinen!
  10. und aus der 12. KW:StGB III: Betitelung eines Beamten mit „Du Affe“, oder: Bezeichnung mit „Du hast doch was am Hirn“

BtM II: Mehrfaches/überschneidendes Handeltreiben, oder: Eine oder mehrere Taten?

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In der zweiten Entscheidung, dem BGH, Beschl. v. 25.09.2025 – 6 StR 265/25 – geht es noch einmal um die Konkurrenzen beim BtM-Handel.

Nach den Feststellungen des LG, verkauften die Angeklagten verkauften in der Zeit von Anfang August 2022 bis zum 14.022024 aus den Räumlichkeiten eines Kulturvereins heraus arbeitsteilig und gewerbsmäßig Kokain. Dazu setzten sie verschiedene, ihren Weisungen unterworfene und von ihnen in einem Hotel untergebrachte Verkäufer ein, die im Wechsel Tag- und Nachtschichten übernahmen und den Abnehmern das Kokain portionsweise in Plastikfolien verpackt zu 0,4 Gramm gegen Bezahlung übergaben. Die Angeklagten waren täglich vor Ort; gelegentlich verkauften sie auch selbst. Ferner beschafften sie weiteres Kokain aus einem in der Nähe befindlichen „Lager“, wenn die Vorräte im Café abverkauft waren. Dies übernahm insbesondere der Angeklagte B. „oft vormittags“. Das Landgericht hat für den Tatzeitraum von etwa eineinhalb Jahren 123 Verkaufsgeschäfte festgestellt, davon 122 Verkaufsgeschäfte mit dem Zeugen F. über jeweils 1,2 Gramm Kokain und eines mit dem Zeugen Ba. über 0,4 Gramm. Das Rauschmittel wies jeweils einen Wirkstoffanteil von 60 Prozent auf.

Das LG hat diese Verkaufsgeschäfte als eine Tat des mittäterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bewertet (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 25 Abs. 2 StGB). Sämtliche insoweit festgestellten Handlungen der Angeklagten erwiesen sich als natürliche Handlungseinheit, so dass – entgegen der Anklageschrift – nicht von 427 Einzeltaten, sondern lediglich von einer Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln auszugehen sei. Die über die festgestellten 123 Verkaufsgeschäfte hinausgehenden weiteren Anklagevorwürfe finden in den Urteilsgründen keine Erwähnung.

Das hat der BGH beanstandet:

„b) Die konkurrenzrechtliche Bewertung der festgestellten Verkaufsvorgänge als eine Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit ist rechtsfehlerhaft.

aa) Nach § 52 Abs. 1 StGB liegt materiell-rechtlich Tateinheit vor, wenn dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzt. Von einer Tat im Rechtssinne kann auch auszugehen sein, wenn mehrere Handlungen im natürlichen Sinne zu einer Handlungseinheit zusammengefasst werden. Das ist der Fall, wenn zwischen mehreren menschlichen, strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen ein solcher unmittelbarer Zusammenhang besteht, dass sich das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise (objektiv) auch für einen Dritten als ein einheitlich zusammengefasstes Tun darstellt und die einzelnen Betätigungsakte durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander verbunden sind (sog. natürliche Handlungseinheit; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2017 – GSSt 4/17, BGHSt 63, 1, 6 mwN; Urteile vom 29. März 2012 – 3 StR 422/11, StV 2013, 382, 383; vom 20. März 2025– 3 StR 447/24, Rn. 12).

Mehrere Handelsgeschäfte können zu einer Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit auch dann verbunden sein, wenn es im Rahmen einer bestehenden Lieferbeziehung zur Entgegennahme weiterer Betäubungsmittel aus Anlass der Bezahlung zuvor bereits gelieferter Betäubungsmittel kommt. Stehen zwei Betätigungsakte – ohne tatbestandliche Überschneidung in zumindest einem Teil der Ausführungshandlung, sondern aufeinander folgend – in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang und erscheinen sie vor dem Hintergrund einer zwischen den Beteiligten bestehenden Lieferbeziehung als ein einheitliches, zusammengehöriges Tun, ist nicht lediglich von einem nur gelegentlichen Zusammentreffen zweier Tatbestände auszugehen, sondern von einer Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2017 – GSSt 4/17, BGHSt 63, 1, 10; Urteil vom 23. Oktober 2024– 5 StR 318/24, Rn. 5).

Mehrere Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln stehen zueinander auch dann in Tateinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB, wenn sich ihre tatbestandlichen Ausführungshandlungen – teilweise – überschneiden (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2018 – 3 StR 88/18, Rn. 7 mwN). Da das Vorhalten einer Handelsmenge zum Vertrieb als Teilakt des Handeltreibens anzusehen ist, vermag der gleichzeitige Besitz zweier für den Verkauf bestimmter Vorräte jedenfalls dann Tateinheit in diesem Sinne zu begründen, wenn die Art und Weise der Besitzausübung über eine bloße Gleichzeitigkeit hinausgeht und die Wertung rechtfertigt, dass – etwa wegen eines räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2017 – GSSt 4/17, BGHSt 63, 1, 10; Urteil vom 2. April 2015 – 3 StR 642/14, Rn. 7 f.) – die tatsächliche Ausübung des Besitzes über die eine Menge zugleich die Ausübung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die andere darstellt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 5. Juni 2019 – 2 StR 287/18, NStZ 2020, 227).

bb) Gemessen hieran rechtfertigen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen die Annahme nur einer Tat im Sinne von § 52 StGB nicht. Bereits die zeitlichen Abläufe stehen der vom Landgericht nicht näher begründeten Annahme einer natürlichen Handlungseinheit entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2024 – 2 StR 443/23, Rn. 3). Die Verkaufsvorgänge erstreckten sich von August 2022 bis Februar 2024; worin das Landgericht vor diesem Hintergrund den notwendigen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang der Taten erblickt hat, erschließt sich auch in der Gesamtschau der Urteilsgründe nicht. Es fehlt nach den getroffenen Feststellungen schließlich an jedem Anhalt für sich zumindest teilweise überschneidende Ausführungshandlungen, etwa durch vorgenommene Kommissionsgeschäfte der Angeklagten, oder eine Gesamtmenge, aus der heraus der Verkauf von sämtlichen Teilmengen erfolgte.

c) Eine Beschwer der Angeklagten durch die Zusammenfassung der von ihnen gehandelten Kokainmenge im Fall II.2 der Urteilsgründe, die das Landgericht anhand der festgestellten Einzelverkäufe hochgerechnet hat, ist hier nicht auszuschließen. Es liegt nahe, dass bei der Annahme von Tatmehrheit in keinem der angeklagten Fälle der Grenzwert zur nicht geringen Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG überschritten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2012 – 5 StR 12/12, NStZ 2012, 517, 518). Darüber hinaus lassen die Urteilsfeststellungen eine revisionsgerichtliche Nachprüfung nicht zu, ob die Strafkammer hinsichtlich des Angeklagten B. – infolge des angenommenen späten Beendigungszeitpunkts der einzigen angenommenen Tat – zu Recht von einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung (§§ 55, 53, 54 StGB) mit Einzelstrafen aus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Rinteln vom 4. April 2023 abgesehen hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. September 2023 – 1 StR 57/23, wistra 2024, 288, 290).“

 

Es ist wieder Auszeit angesagt, wieder weit weg

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Und da ist mal wieder das „Auszeit-Bild“ im Blog und damit weiß der kundige Leser/Besucher/Abonnent: Der Blogbetreiber ist nicht vor Ort = er ist auf Reisen. Mal wieder und dieses Jahr sehr früh im neuen Jahr.

Es geht dann heute gleich mit der DB – das „Abenteuer“ beginnt 🙂 – nach Düsseldorf und von da aus heute Abend um 20.45 mit Emirates nach Dubai und dann von dort in der Nacht weiter nach Mauritius. Also mal wieder ganz weit weg.

In Mauritius steigen wir dann auf, und zwar wieder auf die  AIDA Stella. Mit der beginnt dann am Dienstag die Reise „Südafrika mit La Réunion & Mauritius“. Es geht nach einem Liegetag in Mauritius nach La Réunion und von dort – mit drei Seetagen – über Maputo/Mozmabik, Durban,  East London, Port Elizabeth nach Kapstadt/Südafrika. Da steigen wir dann ab, fliegen aber nicht sofort wieder heim, sondern verbringen erst noch fünf Tage in Kapstadt. Wir haben uns überlegt, dass das sein sollte, da wir (wahrscheinlich) in unserem Alter nicht nochmals nach Kapstadt kommen. Von dort aus geht es dann am 25.01.2026 über Doha wieder nach Düsseldorf.

Südafrika fehlte uns noch auf unserer Checkliste. Allerdings haben wir – wegen des Alters – dann doch auf eine Safari verzichtet. Meine Frau möchte zwar die Big Five sehen. Ich hoffe, dass das auch ohne Safari klappt. Und wenn nicht, gibt es eine Jahreskarte für den Zoo 🙂 . Wir sind sehr gespannt auf die vielen – hoffentlich – Eindrücke.

Hier geht es in den drei Wochen – wie immer in einer „Auszeit“ – normal weiter: Die Beiträge sind seit längerem vorbereitet, daher aber leider nicht ganz so aktuell wie gewohnt. Aber das lässt sich nicht ändern. Denn Bloggen während einer solchen Reise würde interfamiliäre Verwicklungen bringen 🙂 . Die Kommentarfunktion habe ich eingeschaltet gelassen. Ich werde aber kaum schnell antworten, wenn es etwas zu antworten gibt. Ich werde auch versuchen, die Beiträge wie gewohnt bei FB und „Twitter“ und im „blauen Himmel“ zu teilen. Das kann aber etwas schwierig werden und hängt natürlich vom Internetzugang ab. Wird aber schon klappen.

Also dann bis zum gesunden „Wiedersehen“.