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BtM II: Mehrfaches/überschneidendes Handeltreiben, oder: Eine oder mehrere Taten?

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In der zweiten Entscheidung, dem BGH, Beschl. v. 25.09.2025 – 6 StR 265/25 – geht es noch einmal um die Konkurrenzen beim BtM-Handel.

Nach den Feststellungen des LG, verkauften die Angeklagten verkauften in der Zeit von Anfang August 2022 bis zum 14.022024 aus den Räumlichkeiten eines Kulturvereins heraus arbeitsteilig und gewerbsmäßig Kokain. Dazu setzten sie verschiedene, ihren Weisungen unterworfene und von ihnen in einem Hotel untergebrachte Verkäufer ein, die im Wechsel Tag- und Nachtschichten übernahmen und den Abnehmern das Kokain portionsweise in Plastikfolien verpackt zu 0,4 Gramm gegen Bezahlung übergaben. Die Angeklagten waren täglich vor Ort; gelegentlich verkauften sie auch selbst. Ferner beschafften sie weiteres Kokain aus einem in der Nähe befindlichen „Lager“, wenn die Vorräte im Café abverkauft waren. Dies übernahm insbesondere der Angeklagte B. „oft vormittags“. Das Landgericht hat für den Tatzeitraum von etwa eineinhalb Jahren 123 Verkaufsgeschäfte festgestellt, davon 122 Verkaufsgeschäfte mit dem Zeugen F. über jeweils 1,2 Gramm Kokain und eines mit dem Zeugen Ba. über 0,4 Gramm. Das Rauschmittel wies jeweils einen Wirkstoffanteil von 60 Prozent auf.

Das LG hat diese Verkaufsgeschäfte als eine Tat des mittäterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bewertet (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 25 Abs. 2 StGB). Sämtliche insoweit festgestellten Handlungen der Angeklagten erwiesen sich als natürliche Handlungseinheit, so dass – entgegen der Anklageschrift – nicht von 427 Einzeltaten, sondern lediglich von einer Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln auszugehen sei. Die über die festgestellten 123 Verkaufsgeschäfte hinausgehenden weiteren Anklagevorwürfe finden in den Urteilsgründen keine Erwähnung.

Das hat der BGH beanstandet:

„b) Die konkurrenzrechtliche Bewertung der festgestellten Verkaufsvorgänge als eine Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit ist rechtsfehlerhaft.

aa) Nach § 52 Abs. 1 StGB liegt materiell-rechtlich Tateinheit vor, wenn dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzt. Von einer Tat im Rechtssinne kann auch auszugehen sein, wenn mehrere Handlungen im natürlichen Sinne zu einer Handlungseinheit zusammengefasst werden. Das ist der Fall, wenn zwischen mehreren menschlichen, strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen ein solcher unmittelbarer Zusammenhang besteht, dass sich das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise (objektiv) auch für einen Dritten als ein einheitlich zusammengefasstes Tun darstellt und die einzelnen Betätigungsakte durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander verbunden sind (sog. natürliche Handlungseinheit; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2017 – GSSt 4/17, BGHSt 63, 1, 6 mwN; Urteile vom 29. März 2012 – 3 StR 422/11, StV 2013, 382, 383; vom 20. März 2025– 3 StR 447/24, Rn. 12).

Mehrere Handelsgeschäfte können zu einer Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit auch dann verbunden sein, wenn es im Rahmen einer bestehenden Lieferbeziehung zur Entgegennahme weiterer Betäubungsmittel aus Anlass der Bezahlung zuvor bereits gelieferter Betäubungsmittel kommt. Stehen zwei Betätigungsakte – ohne tatbestandliche Überschneidung in zumindest einem Teil der Ausführungshandlung, sondern aufeinander folgend – in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang und erscheinen sie vor dem Hintergrund einer zwischen den Beteiligten bestehenden Lieferbeziehung als ein einheitliches, zusammengehöriges Tun, ist nicht lediglich von einem nur gelegentlichen Zusammentreffen zweier Tatbestände auszugehen, sondern von einer Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2017 – GSSt 4/17, BGHSt 63, 1, 10; Urteil vom 23. Oktober 2024– 5 StR 318/24, Rn. 5).

Mehrere Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln stehen zueinander auch dann in Tateinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB, wenn sich ihre tatbestandlichen Ausführungshandlungen – teilweise – überschneiden (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2018 – 3 StR 88/18, Rn. 7 mwN). Da das Vorhalten einer Handelsmenge zum Vertrieb als Teilakt des Handeltreibens anzusehen ist, vermag der gleichzeitige Besitz zweier für den Verkauf bestimmter Vorräte jedenfalls dann Tateinheit in diesem Sinne zu begründen, wenn die Art und Weise der Besitzausübung über eine bloße Gleichzeitigkeit hinausgeht und die Wertung rechtfertigt, dass – etwa wegen eines räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2017 – GSSt 4/17, BGHSt 63, 1, 10; Urteil vom 2. April 2015 – 3 StR 642/14, Rn. 7 f.) – die tatsächliche Ausübung des Besitzes über die eine Menge zugleich die Ausübung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die andere darstellt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 5. Juni 2019 – 2 StR 287/18, NStZ 2020, 227).

bb) Gemessen hieran rechtfertigen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen die Annahme nur einer Tat im Sinne von § 52 StGB nicht. Bereits die zeitlichen Abläufe stehen der vom Landgericht nicht näher begründeten Annahme einer natürlichen Handlungseinheit entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2024 – 2 StR 443/23, Rn. 3). Die Verkaufsvorgänge erstreckten sich von August 2022 bis Februar 2024; worin das Landgericht vor diesem Hintergrund den notwendigen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang der Taten erblickt hat, erschließt sich auch in der Gesamtschau der Urteilsgründe nicht. Es fehlt nach den getroffenen Feststellungen schließlich an jedem Anhalt für sich zumindest teilweise überschneidende Ausführungshandlungen, etwa durch vorgenommene Kommissionsgeschäfte der Angeklagten, oder eine Gesamtmenge, aus der heraus der Verkauf von sämtlichen Teilmengen erfolgte.

c) Eine Beschwer der Angeklagten durch die Zusammenfassung der von ihnen gehandelten Kokainmenge im Fall II.2 der Urteilsgründe, die das Landgericht anhand der festgestellten Einzelverkäufe hochgerechnet hat, ist hier nicht auszuschließen. Es liegt nahe, dass bei der Annahme von Tatmehrheit in keinem der angeklagten Fälle der Grenzwert zur nicht geringen Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG überschritten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2012 – 5 StR 12/12, NStZ 2012, 517, 518). Darüber hinaus lassen die Urteilsfeststellungen eine revisionsgerichtliche Nachprüfung nicht zu, ob die Strafkammer hinsichtlich des Angeklagten B. – infolge des angenommenen späten Beendigungszeitpunkts der einzigen angenommenen Tat – zu Recht von einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung (§§ 55, 53, 54 StGB) mit Einzelstrafen aus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Rinteln vom 4. April 2023 abgesehen hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. September 2023 – 1 StR 57/23, wistra 2024, 288, 290).“

 

Es ist wieder Auszeit angesagt, wieder weit weg

Und da ist mal wieder das „Auszeit-Bild“ im Blog und damit weiß der kundige Leser/Besucher/Abonnent: Der Blogbetreiber ist nicht vor Ort = er ist auf Reisen. Mal wieder und dieses Jahr sehr früh im neuen Jahr.

Es geht dann heute gleich mit der DB – das „Abenteuer“ beginnt 🙂 – nach Düsseldorf und von da aus heute Abend um 20.45 mit Emirates nach Dubai und dann von dort in der Nacht weiter nach Mauritius. Also mal wieder ganz weit weg.

In Mauritius steigen wir dann auf, und zwar wieder auf die  AIDA Stella. Mit der beginnt dann am Dienstag die Reise „Südafrika mit La Réunion & Mauritius“. Es geht nach einem Liegetag in Mauritius nach La Réunion und von dort – mit drei Seetagen – über Maputo/Mozmabik, Durban,  East London, Port Elizabeth nach Kapstadt/Südafrika. Da steigen wir dann ab, fliegen aber nicht sofort wieder heim, sondern verbringen erst noch fünf Tage in Kapstadt. Wir haben uns überlegt, dass das sein sollte, da wir (wahrscheinlich) in unserem Alter nicht nochmals nach Kapstadt kommen. Von dort aus geht es dann am 25.01.2026 über Doha wieder nach Düsseldorf.

Südafrika fehlte uns noch auf unserer Checkliste. Allerdings haben wir – wegen des Alters – dann doch auf eine Safari verzichtet. Meine Frau möchte zwar die Big Five sehen. Ich hoffe, dass das auch ohne Safari klappt. Und wenn nicht, gibt es eine Jahreskarte für den Zoo 🙂 . Wir sind sehr gespannt auf die vielen – hoffentlich – Eindrücke.

Hier geht es in den drei Wochen – wie immer in einer „Auszeit“ – normal weiter: Die Beiträge sind seit längerem vorbereitet, daher aber leider nicht ganz so aktuell wie gewohnt. Aber das lässt sich nicht ändern. Den Bloggen während einer solchen Reise würde interfamiliäre Verwicklungen bringen 🙂 . Die Kommentarfunktion habe ich eingeschaltet gelassen. Ich werde aber kaum schnell antworten, wenn es etwas zu antworten gibt. Ich werde auch versuchen, die Beiträge wie gewohnt bei FB und „Twitter“ und im „blauen Himmel“ zu teilen. Das kann aber etwas schwierig werden und hängt natürlich vom Internetzugang ab. Wird aber schon klappen.

Also dann bis zum gesunden „Wiedersehen“.

BtM II: Heimlich Ecstasy-Tablette im Orangensaft, oder: Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln

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Und als zweite Entscheidung habe ich dann hier den BGH, Beschl. v. 23.07.2025 – 3 StR 227/25.

Das LG hat den Angeklagten wegen mehrerer Taten verurteilt. Die dagegen vollumfänglich eingelegte Revision hat wegen einer Tat zu einer Änderung des Schuldspruchs geführt.

Nach insoweit vom LG getroffenen Feststellungen hielt sich der Angeklagte, ein Facharzt für Anästhesie, an einem Nachmittag im Herbst 2021 mit der Nebenklägerin – seiner damaligen Lebensgefährtin – in seiner Wohnung auf. Um ihre Bereitschaft zu von ihm gewünschten sexuellen Aktivitäten zu wecken, versetzte er ein Glas Orangensaft heimlich mit Bröseln einer Ecstasy-Tablette und reichte es ihr. In Unkenntnis des Umstandes, dass das Getränk mit einer Droge versetzt war, trank die im Umgang mit Betäubungsmitteln unerfahrene Nebenklägerin einige Schlucke. Sodann bemerkte sie die Krümel in dem Glas und fragte den Angeklagten, was er ihr gegeben habe. Wahrheitswidrig antwortete dieser, er habe zu ihrer Entspannung das Benzodiazepin Dormicum in das Getränk getan. Als die Nebenklägerin, die als ausgebildete Intensivkrankenschwester um die Wirkung von Dormicum wusste, bei sich stark geweitete Pupillen und damit eine mit der Einnahme dieses Medikaments unvereinbare Reaktion bemerkte, räumte der Angeklagte ein, Drogen in das Getränk getan zu haben. Daraufhin geriet die Nebenklägerin in Panik, schloss sich angsterfüllt allein im Schlafzimmer der Wohnung ein und fiel in einen vom Angeklagten billigend in Kauf genommenen starken Drogenrausch mit deutlicher Bewusstseinseintrübung, an dessen Dauer sie sich nachfolgend nicht mehr zu erinnern vermochte.

Das LG hatte den Angeklagten wegen dieser Tat der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit „unerlaubtem“ Verabreichen von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen. Das beanstandet der BGH:

„aa) Rechtsfehlerfrei ist der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1, Nr. 3 StGB. Indem der Angeklagte das unwissende Tatopfer veranlasste, das Rauschgift zu sich zu nehmen, brachte er ihr Gift im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 StGB mittels eines hinterlistigen Überfalls im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB bei. Die Einnahme der Droge führte zu einer erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung des Tatopfers.

bb) Tateinheitlich hierzu hat sich der Angeklagte wegen Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b Alternative 2 BtMG, nicht jedoch – wie von der Strafkammer angenommen – wegen Verabreichens von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b Alternative 1 BtMG strafbar gemacht. Denn wird ein Betäubungsmittel zum sofortigen Gebrauch an Ort und Stelle hingegeben, ist die Tatbestandsvariante des Überlassens zum unmittelbaren Verbrauch erfüllt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2024 – 3 StR 453/23, StV 2025, 8 Rn. 5 mwN; vom 9. Januar 2024 – 2 StR 443/23, NStZ-RR 2024, 176; vom 8. Februar 2022 – 3 StR 458/21, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 1 Verbrauchsüberlassung 1 Rn. 7 mwN).

Das gilt auch dann, wenn der Täter – wie hier – einem anderen ein Lebensmittel zum sofortigen Verzehr übergibt, dabei verschweigt, dass dieses Betäubungsmittel enthält, und der Empfänger das Rauschgift daher unwissentlich konsumiert (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2022 – 3 StR 458/21, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 1 Verbrauchsüberlassung 1 Rn. 8). Die Abgrenzung des Tatbestands des Verabreichens von demjenigen der Verbrauchsüberlassung bestimmt sich allein nach dem äußeren Geschehensablauf. Ein Verabreichen ist gegeben, wenn der Täter dem Empfänger das Betäubungsmittel ohne dessen aktive Mitwirkung zuführt, etwa durch Injizieren, Einreiben oder Einflößen (Fremdapplikation; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2022 – 3 StR 458/21, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 1 Verbrauchsüberlassung 1 Rn. 9; BeckOK BtMG/Hochstein, 27. Ed., § 29 Rn. 597; Patzak/Fabricius/Patzak, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 1198; Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 29 Rn. 1538). Übergibt der Täter dagegen einer anderen Person Betäubungsmittel und führt diese sie sich eigenständig zu (Eigenapplikation), ist der Tatbestand der Verbrauchsüberlassung verwirklicht (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2022 – 3 StR 458/21, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 1 Verbrauchsüberlassung 1 Rn. 9; BeckOK BtMG/Hochstein, 27. Ed., § 29 Rn. 601; Patzak/Fabricius/Patzak, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 1205 f.; Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 29 Rn. 1544). Darauf, ob der Empfänger Kenntnis davon hat, dass er ein Betäubungsmittel konsumiert, kommt es demgegenüber nicht an (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2022 – 3 StR 458/21, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 1 Verbrauchsüberlassung 1 Rn. 9; BeckOK BtMG/Hochstein, 27. Ed., § 29 Rn. 602; Patzak/Fabricius/Patzak, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 1206).“

Sonntagswitz, heute wegen Siebenschläfer zum Wetter

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Und dann haben wir noch den Sonntagswitz. Thema heute: Wetter, da wir ja am 27.06. den Siebenschläfertag hatten und der hat mit Wetter zu tun. Hier kommen dann:

Welcher Tag ist für die Beamten der höchste Feiertag?

Siebenschläfer.


Ein Ehepaar sitzt beim Frühstück.

Sie: „Ich wette, du weißt nicht, was für ein Tag heute ist.“

Er: „Natürlich weiß ich das.“ und geht ins Büro.

Um 10 Uhr kommt ein Strauß Blumen von Fleurop zuhause an, gegen 12: 00 Uhr eine große Schachtel Pralinen und als ob das nicht genug wäre um 15 Uhr ein sauteures Kleid vom Designer.

Natürlich ist die Frau überglücklich und ruft ihren Gatten bei der Arbeit an: „Liebling, ich bin dir so dankbar! Ich hatte in meinem ganzen Leben noch nie so einen schönen Siebenschläfertag!“


Alle beschweren sich wegen dem Wetter.

Außer Germanistik-Studenten, die beschweren sich wegen des Wetters.


Seit Jahrzehnten erklären alle Eltern ihren Kindern: „Esst eure Teller leer, dann wird schönes Wetter!“

Und was haben wir davon? Fette Kinder und Klimaerwärmung!

Strafbefehl II: Falsche Beschluss-Entscheidung des AG, oder: Wird das Verfahren dadurch erledigt?

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Und dann als zweite Entscheidung der LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 26.05.2025 – 12 Qs 17/25 – mit folgendem Sachverhalt:

Die Angeklagte wurde mit Strafbefehl des AG zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 50 EUR verurteilt. Dagegen legte sie mit Schreiben vom 22.12.2024 Einspruch ein. Darin heißt es:

„Berufung gegen die Höhe der verhängten Geldbuße

Gegen mich wurde eine Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen verhängt. Der Tagessatz wird auf 50,00 EURO festgesetzt. Die Geldstrafe beträgt somit insgesamt 3.500 EURO. Ich bitte Sie, die Höhe des Bußgeldes herabzusetzen, da ich diesen Betrag derzeit nicht zahlen kann. Jeden Monat haben wir Schwierigkeiten, Zahlungen zu leisten und Lebensmittel bereitzustellen. Aufgrund dieser Situation beantrage ich eine Herabsetzung des Bußgeldes …“

Das AG forderte daraufhin einen Nachweis über die Höhe des bezogenen Arbeitslosengeldes von der Angeklagten, den sie übersandte. Anschließend teilte es der Staatsanwaltschaft mit, dass es das Schreiben vom 22.12.2024 als „beschränkten Einspruch“ auslege und aufgrund der vorgelegten Unterlagen eine Tagessatzhöhe von 40 EUR angemessen erscheine. Die Staatsanwaltschaft stimmte dem zu und erklärte ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im Beschlusswege.

Mit Beschluss vom 04.02.2025 änderte das AG den Strafbefehl im Rechtsfolgenausspruch dahingehend ab, dass die Höhe des Tagessatzes 40 EUR beträgt. Zugleich wurde der Angeklagten gestattet, die Geldstrafe in Raten zu bezahlen.

Gegen diesen Beschluss wandte sie sich mit an die Staatsanwaltschaft gerichtetem Schreiben vom 17.02.2025, das dort am 19.02.2025 und – entsprechend weitergeleitet – beim AG am 27.02.2025 einging. Darin bat sie wiederum um Herabsetzung des zu zahlenden Geldbetrages.

Das Amtsgericht legte das Schreiben als sofortige Beschwerde aus und half ihr nicht ab. Das LG hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen:

„Die sofortige Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen.

Die vom Amtsgericht zutreffend angenommene sofortige Beschwerde war unzulässig, da die Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO zu ihrer Einlegung bereits am 18.02.2025 abgelaufen war. Ein Angeklagter darf bei der Einlegung eines Rechtsmittels auf die normalen Postlaufzeiten vertrauen (vgl. Kammer, Beschluss vom 23.08.2021 – 12 Qs 57/21, juris Rn. 20 m.w.N.). Bis Ende 2024 konnte er daher damit rechnen, dass ein Brief einen bzw. zwei Werktage nach der Einlieferung beim Empfänger ausgeliefert wird (vgl. § 2 Nr. 3 PUDLF a.F.). Seit dem 01.01.2025 gilt aber die Vorgabe, dass ein Standardbrief erst am dritten bzw. vierten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zugestellt wird (§ 18 Abs. 1 mit § 112 Abs. 4 PostG i.d.F. vom 15.07.2024, BGBl. I Nr. 236). Ob diese Kombination einer verlängerten Auslieferungsfrist mit der knappen Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde noch die verfassungsrechtlichen Mindeststandards für die Gewährung effektiven Rechtsschutzes wahrt, mag zweifelhaft erscheinen. Denn sieht die Prozessordnung ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.07.2019 – 2 BvR 881/17, juris Rn. 16 m.w.N.). Allerdings kam es hier darauf nicht an, weil das Schreiben der Angeklagten trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung an den falschen Adressaten gerichtet war, der keine gemeinsame Briefannahmestelle mit dem Amtsgericht teilt, sodass es auch aus diesem Grunde verspätet an das Amtsgericht weitergeleitet wurde. Für die Fristwahrung maßgeblich war der Zugang dort. Eine Wiedereinsetzung war daher wegen des Verschuldens der Angeklagten ausgeschlossen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.2002 – 2 Ws 79/02, juris Rn. 5).

 

Prozessual teilt die Kammer nach alldem nicht die Auffassung des LG Regensburg (Beschluss vom 22.08.2019 – 5 Qs 151/19, juris), wonach aus dem Umstand, dass ein rechtswidrig nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO ergangener Beschluss das Verfahren nicht abschließt – das wertet die Kammer hier nicht anders (dazu unter III) – zugleich folgt, dass die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde ins Leere geht und sich als gegenstandslos erweist (LG Regensburg, aaO Rn. 18). Das Vorliegen einer Beschwerde rechtfertigt erst die Sachbefassung durch das Beschwerdegericht. Was eine „gegenstandslose“ Beschwerde in diesem Kontext bedeuten soll, erschließt sich ebenso wenig, wie dass eine gegenstandslose Beschwerde das Beschwerdegericht instand setzen soll, die Ausgangsentscheidung (deklaratorisch) für gegenstandslos zu erklären.

III.

Kosten waren nicht zu erheben. Die Niederschlagung der Kosten gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG kommt in Betracht, wenn diese bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären. Das war der Fall.

Eine wirksame Beschränkung des Einspruchs auf die Tagessatzhöhe lag nicht vor. Bei verständiger Würdigung des Schreibens der Angeklagten vom 22.12.2024 ergibt sich zwar, dass der Einspruch auf die Rechtsfolgenseite beschränkt war. Er richtete sich allerdings nicht nur gegen die Tagessatzhöhe. Die verhängte Geldstrafe erschien der Angeklagten insgesamt zu hoch. Die Höhe der Strafe wird durch die Anzahl und die Höhe der Tagessätze bestimmt. Beide Faktoren sind für das von der Angeklagten als zu hart empfundene Ergebnis gleicherweise maßgeblich. Dass die Angeklagte nur den einen Faktor herabgesetzt sehen wollte, den anderen dagegen nicht, dafür ist dem Einspruchsschreiben nichts zu entnehmen.

Mangels wirksamer Beschränkung des Einspruchs nur auf die Tagessatzhöhe war eine Entscheidung des Amtsgerichts im Beschlusswege nicht statthaft. Vielmehr hätte über den Einspruch mündlich verhandelt werden müssen (§ 411 Abs. 1 Satz 2 StPO), zumal auch eine Zustimmung der Angeklagten zur Entscheidung im Beschlusswege (§ 411 Abs. 1 Satz 3 StPO) der Akte nicht entnommen werden kann.

Hätte das Amtsgericht Termin zur Hauptverhandlung anberaumt, hätte die Angeklagte keine Veranlassung gehabt, sich gegen den Beschluss vom 04.02.2025 zu wenden, sodass auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären. Das Strafverfahren als solches ist durch den rechtswidrigen Beschluss des Amtsgerichts noch nicht abgeschlossen (ebenso LG Regensburg, Beschluss vom 22.08.2019 – 5 Qs 151/19, juris; KK-StPO/Maur, 9. Aufl., § 411 Rn. 9a). Das Amtsgericht wird insoweit in eigener Zuständigkeit das Weitere veranlassen.“