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StPO II: Akteneinsichtsrecht für den Nebenkläger, oder: Aussage-gegen-Aussage-Konstellation

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Als zweite Entscheidung dann der OLG Schleswig, Beschl. v. 06.05.2025 – 1 Ws 56/25. Der äußert sich zur Gewährung von Akteneinsicht an den Nebenkläger bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation und zum Beschwerderecht des Angeklagten.

Folgender Sachverhalt:

Dem Angeklagten wird u. a. sexuelle Nötigung zum Nachteil der Nebenklägerin vorgeworfen. Die Strafkammer hat mit Beschluss vom 10.02.2025 das Hauptverfahren eröffnet, Haftfortdauer angeordnet und den Anschluss der Zeugin als Nebenklägerin für berechtigt erklärt. Die Hauptverhandlung läuft seit dem 02.05.2025 und ist derzeit bis zum 23.06.2025 geplant. Die Vernehmung der Nebenklägerin als Zeugin ist/war für den 13.05.2025 vorgesehen.

Bereits am 15.11.2024 hatte der Beistand der Nebenklägerin Akteneinsicht beantragt und zugleich versichert, der Nebenklägerin keine Akteninhalte zur Verfügung zu stellen. Am 27.03.2025 hat der Verteidiger in einem Telefongespräch mit dem Vorsitzenden der Gewährung von Akteneinsicht an den Beistand der Nebenklägerin widersprochen und dies mit Schriftsatz vom 07.04.2025 wiederholt.

Der Vorsitzende hat mit Verfügung vom 09.04.2025 Akteneinsicht für den Beistand der Nebenklägerin gewährt und dies dem Angeklagten, dem Verteidiger und dem Beistand der Nebenklägerin zur Kenntnis gegeben. Vor dem Hintergrund der anhängigen Beschwerde vom 14.04.2025 ist die Gewährung von Akteneinsicht auf die Verfügung des Vorsitzenden allerdings noch zurückgestellt worden, zunächst bis zum 30.04.2025 und nunmehr bis zum 06.052025. Damit ist/war die Akteneinsicht für den Beistand der Nebenklägerin faktisch noch nicht durchgeführt.

Das OLG hat die Beschwerde als zulässig, aber als unbegründet angesehen.

Das OLG folgt hinsichtlich des Beschwerderechts des Angeklagten in diesen Fällen der Auffassung in der Rechtsprechung, nach welcher der Angeklagte auch im Falle des Versagungsgrundes nach § 406e Abs. 2 Satz 2 StPO (Gefährdung des Untersuchungszwecks) beschwert ist, wenn dem Verletzten Akteneinsicht gewährt wird. Insoweit verweise ich wegen der Einzelheiten der Begründung auf den verlinkten Volltext.

Zur Begründetheit führt es sodann aus:

„Die Beschwerde ist indes unbegründet.

a) Im maßgeblichen Ausgangspunkt folgt der Senat dabei den in der Entscheidung OLG Braunschweig, Beschluss vom 3. Dezember 2015 ? 1 Ws 309/15, NStZ 2016, 629, niedergelegten Erwägungen (i. Ü. auch Anschluss BGH, Beschluss vom 5. April 2016 – 5 StR 40/16, BeckRS 2016, 07515, OLG Schleswig, Beschluss vom 5. April 2023 – 2 Ws 33/23). Demnach kann in der besonderen Beweiskonstellation „Aussage gegen Aussage“ eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nach § 406e Abs. 2 Satz 2 StPO gegeben sein, wenn die Kenntnis des Verletzten vom Akteninhalt die Unbefangenheit, die Zuverlässigkeit oder den Wahrheitsgehalt einer von ihm zu erwartenden Zeugenaussage beeinträchtigen könnte. Dies ist allerdings nicht schon generell und ohne weiteres der Fall. Vielmehr ist dem Vorsitzenden bei seiner Entscheidung darüber, ob einem Akteneinsichtsbegehren § 406e Abs. 2 Satz 2 StPO entgegensteht, auch in dieser Konstellation ein weiter Ermessensspielraum eröffnet [vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2005 – 1 StR 498/04; Senat, Beschluss vom 19. Februar 2016 – 1 Ws 59/16 (33/16) -, juris, Rn. 5]. Das Beschwerdegericht trifft eine eigene Ermessensentscheidung. Es ist nicht darauf beschränkt ist, die angefochtene Entscheidung auf Ermessensfehler zu überprüfen.

Bei der Entscheidung gilt:

Eine Gefährdung des Untersuchungszwecks durch Gewährung von Akteneinsicht an den Nebenklägervertreter ist auch bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation regelmäßig auszuschließen, wenn der Nebenklägervertreter — wie hier — zusagt, die Akte der vertretenen Person nicht zugänglich zu machen (Anschluss OLG Braunschweig a. a. O.).

Zwar ist eine solche Verzichtserklärung letztlich nicht durchsetzbar, gleichwohl aber durch das Tatgericht im Rahmen der zeugenschaftlichen Befragung des Nebenklägers als Zeuge überprüfbar. Zudem liegt es auch im Interesse des Nebenklägervertreters, den Beweiswert der Angaben seines Mandanten nicht zu gefährden. Darüber hinaus sieht auch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 21. März 2002 – 1 BvR 2119/01, juris, Rn. 13), dass Rechtsanwälte ihre Aufgaben als vertrauenswürdige Organe der Rechtspflege wahrnehmen, der Rechtsverkehr also in der Regel auf ihre Integrität und Zuverlässigkeit vertrauen darf. Dies im Übrigen, auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Verteidigung in ihrem Schriftsatz vom 2. Mai 2025, soweit es um § 11 Abs. 1 BORA (diese Vorschrift dürfte mit dem von der Verteidigung in Bezug genommenen § 12 Abs. 1 BORA gemeint gewesen sein) und § 1 Abs. 3 Satz 1 BORA geht, die jeweils einer Verzichtserklärung nicht zwingend entgegenstehen.

Dagegen würde ein genereller und letztlich ausnahmsloser Wegfall der Akteneinsicht für den Beistand des Nebenklägers bei Vorliegen einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation (so im Ergebnis HansOLG Hamburg, Beschluss vom 11. November 2022 – 6 Ws 74/22 – „Ermessensreduzierung auf Null“) die Verfahrensbeteiligungsrechte von Verletzten und Nebenklägern in bedenklicher Weise und entgegen den Grundgedanken des 2. Opferrechtsreformgesetzes (BGBl. 2009 I 2280) einschränken. Denn insbesondere das Fragerecht in der Hauptverhandlung kommt nur dann wirksam zur Geltung, wenn etwa Vorhalte getätigt werden können; auch Beanstandungs- und Antragsrechte können von dem Beistand des Nebenklägers nur dann wirksam ausgeübt werden, wenn Aktenkenntnis besteht.

Im Einzelnen:

b) Der Beistand der Nebenklägerin hat vorliegend gemäß § 406?e Abs.1 StPO einen Anspruch auf umfassende Einsicht in die Verfahrensakten. Ein Versagungsgrund, insbesondere ein solcher nach § 406?e Abs. 2 Satz 2 StPO, besteht nicht. Nach dieser Vorschrift kann die Akteneinsicht des Berechtigten versagt werden, soweit der Untersuchungszweck gefährdet erscheint. Dies ist hier nicht der Fall. Der Beschuldigte hatte vor der Akteneinsicht das erforderliche rechtliche Gehör (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2021 – 1 BvR 2192/21).

Vorliegend ist zu beachten, dass den Tatvorwürfen schon nicht durchweg eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation zugrunde liegt. Keine solche, besondere Beweissituation liegt vor, wenn die belastende Aussage — wie hier — durch andere Beweismittel bestätigt wird (vgl. KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl. 2023, StPO § 261 Rn. 100). Dies ist bereits der Fall, wenn die Aussage der Belastungszeugin jedenfalls in den Randbereichen durch Bekundungen eines anderen Zeugen bestätigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2003 – 2 StR 486/02, NStZ-RR 2003, 268) oder andere belastende Indizien vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2015 – 2 StR 101/15, NStZ-RR 2016, 87). Vorliegend werden die Angaben der Nebenklägerin sowohl durch Bekundungen anderer Zeugen, als auch durch weitere belastende Indizien bestätigt (vgl. Senat, Beschluss vom 5. März 2025 – 1 Ws 30/25).

Im Übrigen sind die entgegenstehenden Interessen im Rahmen einer Ermessensentscheidung in einen angemessenen Ausgleich zu bringen.

Einzustellen in die Ermessensentscheidung ist zum einen, dass mit dem Grundsatz der Wahrheitsermittlung als Ausfluss seiner Freiheitsrechte nach Art. 2 Abs. 2 S. 2, 20 Abs. 3 und 104 Abs. 1 GG ein sehr hohes Gut zugunsten des Angeschuldigten streitet. Demgegenüber stehen ein Informationsrecht des Verletzten sowie seine Rechte auf Fürsorge, Gleichbehandlung und Menschenwürde, wobei letztere ebenfalls Verfassungsrang (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 S. 2, 3 Abs. 1, 20 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG) genießen.

Der Grundsatz der Wahrheitsermittlung bei einer umfassenden Akteneinsicht der Nebenklägerin erscheint im vorliegenden Verfahren kaum nennenswert gefährdet. Vor dem Hintergrund der vorgenannten Erwägungen und auch unter dem Aspekt der Waffengleichheit bedarf der Nebenklägervertreter zur sachgerechten Vorbereitung der Vernehmung seiner Mandantin und zur effektiven Wahrung ihrer Verfahrensrechte und nicht zuletzt unter Opferschutzgesichtspunkten möglichst umfassende Akteneinsicht. Es besteht hier nicht die Besorgnis, dass der Nebenklägervertreter entgegen seiner Zusage die Akten oder Bestandteile hiervon der Nebenklägerin zugänglich machen wird; konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür hat der Senat nicht.

…“

Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Sperrfristablauf, oder: Keine automatische Wiedererteilung

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Im „Kessel Buntes“ heute zwei verkehrsverwaltungsrechtliche Entscheidungen.

Den Opener macht der VG Bremen, Beschl. v. 02.04.2025 – 5 V 245/25. Gestritten wird um die  vorläufige Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis. Der Antragsteller war Inhaber einer Fahrerlaubnis u.a. der Klassen B, C, AM und L. Mit Strafbefehl vom 22.05.2024, rechtskräftig seit dem 11.06.2024, verurteilte das AG ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (Tatzeit: 25.01.2024) zu einer Geldstrafe, entzog ihm die Fahrerlaubnis und ordnete eine neumonatige Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis an.

Nachdem der Antragsteller in der Zeit vom 27.08.2024 bis 10.09.2024 an einem besonderen Aufbauseminar teilgenommen hatte, verkürzte das AD die Sperrfrist mit Beschluss vom 29.10.2024 um zwei Monate, sodass sie am 21.12.2024 endete. Unter dem 19.09.2024 beantragte der Antragsteller die Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis. Mit Schreiben vom 15.01.2025 forderte die Behörde ihn auf, bis zum 15.07.2025 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Beantwortung der Fragestellung beizubringen: „Ist aufgrund des Verstoßes/der Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften zu erwarten, dass Frau/Herr pp. auch zukünftig gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird und/oder künftig allgemeine Straftaten in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begehen wird?“. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Behörde könne bei Bekanntwerden von Bedenken gegen die Fahreignung gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV bzw. im Falle der Neuerteilung gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 9b FeV die Beibringung eines entsprechenden Gutachtens fordern. Derartige Bedenken ergäben sich aus wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen (Nichteinhaltung des Mindestabstandes auf der Autobahn, mehrere näher bezeichnete Geschwindigkeitsverstöße sowie die Trunkenheitsfahrt vom 25.01.2024). Die Anordnung stehe im Ermessen der Behörde. In Abwägung der hiermit für ihn verbundenen Nachteile mit dem Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit sei die Gutachtenvorlage nach den bekannten Umständen ein geeignetes, verhältnismäßiges und erforderliches Mittel zur Ausräumung der Bedenken.

Der Antragsteller hat am 31.01.2025 einen Eilantrag gestellt. Er erfülle sämtliche Voraussetzungen für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung gemäß § 13 FeV seien nicht erfüllt. Der Schluss auf seine Nichteignung sei nicht gerechtfertigt und ergebe sich nicht aus den in der Untersuchungsanordnung aufgeführten Verkehrsverstößen. Die Anordnung sei zudem ermessensfehlerhaft und nur formelhaft begründet. Eine Ermessensreduzierung auf Null habe nicht vorgelegen. Die Untersuchungsanordnung sei nicht zwingend erforderlich gewesen. Die Antragsgegnerin habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass verkehrspsychologische Maßnahmen wie diejenige, an der er teilgenommen habe, zu einem Wegfall des Eignungsmangels und jedenfalls zu einer Sperrfristverkürzung führen könnten. Die Antragsgegnerin habe ferner zu berücksichtigen, dass die vorläufige Fahrerlaubnisentziehung mittlerweile beendet sei und er seitdem kein Fahrzeug führen dürfe. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung seien bei der anzustellenden Prognose auch die lange Verfahrensdauer und der Umstand zu berücksichtigen, dass er die begangene Straftat bereue. Auch genüge die festgelegte Fragestellung nicht den rechtlichen Vorgaben. Da die Anordnung des Gutachtens rechtswidrig sei, dürfe aus der Nichtvorlage nicht auf die fehlende Eignung geschlossen werden. Eine Interessenabwägung falle zu seinen Gunsten aus. Er sei auf die Fahrerlaubnis angewiesen. Er sei zwei minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet und benötige die Fahrerlaubnis zur Aufnahme einer bereits in Aussicht stehenden Arbeitsstelle.

Das VG hat der Behörde Recht gegeben und den Antrag abgelehnt. Die Entscheidung des VG Bremen hat folgende Leitsätze:

1. Der Ablauf einer Sperrfrist nach § 69a StGB führt nicht automatisch zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung durch ein Strafgericht.

2. Bei entzogener Fahrerlaubnis besteht kein Spannungsverhältnis zwischen § 11 Abs. 3 FeV und Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG.

3. § 13 FeV entfaltet keine Sperrwirkung dahingehend, dass Verkehrsverstöße mit Alkoholbezug nicht mehr im Rahmen von § 11 FeV herangezogen werden dürfen.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Kommt es nicht auf meine Vorsteuerabzugsberechtigung an?

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Am Freitag hatte ich die Frage: „Ich habe da mal eine Frage: Kommt es nicht auf meine Vorsteuerabzugsberechtigung an?“ in den Raum gestellt.

Ich denke, man wird aus meiner Nachfrage an den Kollegen erkennen können, dass ich ein wenig ungläubig war. Ich habe ihm dann geantwortet, dass die Auffassung, die den Anfragen zugrunde liegt m.E. falsch ist. Und das habe ich dann bei meinem Co-Autor aus dem RVG-Kommentar „abgesichert“, der wie folgt geantwortet hat.

Zunächst:

„Es reicht in der Kostenfestsetzung aus, eine Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung (ja oder nein) abzugeben, § 464b Satz. 3 StPO und § 104 Abs. 2 Satz 2 ZPO .

Eine materielle Prüfung darf dann in der Kostenfestsetzung nicht erfolgen, vgl. Kommentar Teil A Kostenfestsetzung Strafsachen Rn. 1442 f.

Wenn die Erklärung abgegeben wird, ist der Bezirksrevisor raus. „

Und dann habe ich nopch einmal nachgehakt und er hat noch einmal nachgelegt:

„Der Anwalt ist doch in der Kostenfestsetzung gem. § 464b StPO unterwegs. Dort macht er aus abgetretenem Recht den Anspruch des Beschuldigten auf Erstattung notwendiger Auslagen geltend.

Es handelt sich um ein formales Verfahren, in dem Umsatzsteuer allein auf die Erklärung, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein, zu erstatten ist,§ 464b Satz 3 StPO und § 104 Abs. 2 ZPO.

Was der Kollege Bezirksrevisor anstrebt, ist doch eine materielle Umsatzsteuerprüfung. Und die darf im Kostenfestsetzungsverfahren eben nie stattfinden.„

 

 

Mal wieder Auszeit, dieses Mal aber ganz weit weg

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Es ist mal wieder so weit. Das „Auszeit-Bild“ erscheint im Blog und damit weiß der kundige Leser/Besucher: Der Blogbetreiber ist nicht vor Ort = er ist auf Reisen. Mal wieder.

Und das ist richtig, und zwar geht es heute mit der DBahn – das „Abenteuer“ beginnt 🙂 – nach Düsseldorf und von da aus morgen Nachmittag mit Emirates nach Dubai und dann in der Nacht von Sonntag auf Montag von dort aus nach Shanghai – Ich sage doch: Ganz weit weg.

In Shanghai geht es dann aufs Schiff, und zwar auf die  AIDA Stella. Mit der beginnt dann am Dienstag die Reise: „China, Südkorea & Japan zur Frühlingsblüte“. Es geht von Shanghai über Incheon/Seoul, Jeju, durch die Kammon-Straße, über Hiroshima, Aburatsu, Kagoshima, Kochi,  Kobe, Osaka, Shimizu nach Tokio/Yokohama und dort aus am 02.04.2025 über Dubai wieder nach Düsseldorf. Japan wollten wir immer schon mal, haben aber leider – sicher auch wegen Corona – den Zeitpunkt verpasst, an dem wir noch eine Busreise machen (wollen). Daher jetzt „betreutes Wohnen“ 🙂 auf dem Schiff.

Ich bin sehr gespannt auf die Eindrücke und hoffe auf ein wenig Frühling und „Kirschblüte“. Das, was man von Freunden und Bekannten, die schon mal in Japan waren, hört, hört sich gut an.

Hier geht es in den gut 20 Tagen normal weiter: Die Beiträge sind vorbereitet, daher aber sicherlich nicht ganz so aktuell wie gewohnt. Aber klappt schon. Kommentarfunktion habe ich eingeschaltet gelassen. Ich werde aber kaum schnell antworten, wenn es etwas zu antworten gibt. Und auf manches antworte ich ja auch nicht (mehr). Ich werde auch versuchen, die Beiträge wie gewohnt bei FB und „Twitter“ und im „blauen Himmel“ zu teilen. Das kann aber etwas schwierig werden und hängt natürlich vom Internetzugang ab. Schauen wir mal.

Also dann bis zum gesunden „Wiedersehen“.

Wochenspiegel für die 4. KW., mit Abgabenlast, Erben, Kirchenaustritt und Verteidigererklärung

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Und dann der Auftakt am Sonntag mit dem Wochenspiegel, und zwar mit folgenden Hinweisen: