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LKW-Gehwegblockade führt zu Unfall mit Kind, oder: Haftungsverteilung Lkw/vorbeifahrender Pkw 1/3 : 2/3

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Im „Kessel Buntes“ liegen heute zwei zivilrechtliche Entscheidungen aus dem Verkehrsunfallbereich.

Ich beginne den Reigen der Berichterstattung mit dem OLG Dresden, Beschl. v. 11.06.2026 –  4 U 318/26; es handelt sich um einen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO.

Am 8.07.2020 ist es zu einem Verkehrsunfall gekommen. Da hatte ein Lkw durch Entladearbeiten mit einer ausgefahrenen Stütze den Gehweg blockiert, während ein Audi-Fahrzeug mit rund 35 km/h an der Stelle vorbeifuhr. Ein Kind musste infolge der während des Entladevorgangs eingetretenen Blockade den zuvor benutzten Gehweg verlassen und auf die Fahrbahn ausweichen, wo es von dem vorbeifahrenden Audi erfasst wurde. Nun streiten sich die Klägerin und die Beklagte zu 3) als Versicherungen der Fahrer und der Halter der jeweils unfallbeteiligten Fahrzeuge um die Haftungsquote. Das LG war von einer Haftungsquote zwischen Lkw und Pkw von 1/3 : 2/3 zu Lasten des PKW-Fahrers ausgegangen und hatte, nachdem die Beklagte zu 3) ihren Antrag vorgerichtlich gezahlt hatte, die Klage auf weitere Zahlung abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Das OLG rät, diese zurückzunehmen:

„Die Klägerin hat gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen über den bereits gezahlten Betrag hinausgehenden Anspruch auf Zahlung weiteren Schadenersatzes. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht unter den Voraussetzungen von §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, Abs. 3, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 VVG, 823 Abs. 1, 421 BGB.

1. Zwar haften die Beklagten gegenüber der Klägerin dem Grunde nach entsprechend dieser Vorschriften für die Folgen des Unfallereignisses vom 08.07.2020 auf der pp. Die nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG vorzunehmende Abwägung ergibt jedoch, dass der in die Abwägung einzustellende und den Beklagten anzulastende Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1) jedenfalls nicht mit mehr als 33,33 % entsprechend der erstinstanzlich anerkannten Haftungsquote von 1/3 zu bewerten ist. Durch die Zahlung in Höhe von 49.185,71 zuzüglich des erstinstanzlich anerkannten Betrages von 186,67 EUR, die der entsprechenden Quote am Gesamtschaden entspricht, haben die Beklagten ihren Haftungsanteil an dem Verkehrsunfall daher vollständig ausgeglichen.

a) Keiner der Parteien ist der Nachweis gelungen, dass der Unfall ein „unabwendbares Ereignis“ i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG für sie darstellt. Da die Klägerin und die Beklagte zu 3) als Versicherungen der Fahrer und der Halter der jeweils unfallbeteiligten Fahrzeuge somit grundsätzlich gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG haften und insoweit weder § 7 Abs. 2 StVG noch § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG eingreifen, hängt gemäß § 17 Abs. 1 StVG im Verhältnis der beteiligten Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

b) Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen ist hierbei in erster Linie das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Maßgeblich sind die objektiven Umstände der Unfallverursachung, nachrangig auch ein Verschulden des einen oder anderen Teils. Ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (vgl. BGH Urt. v. 15.5.2018 – VI ZR 231/17, Rn. 10, beck-online). Darüber hinaus ist die konkrete Betriebsgefahr der beteiligten Kraftfahrzeuge von Bedeutung (vgl. Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 17 StVG (Stand: 28.03.2018), Rn. 20 ff.). Die Umstände, die die konkrete Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs erhöhen, insbesondere also dem anderen zum Verschulden gereichen, hat im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung jeweils der eine Halter zu beweisen (Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 17 StVG (Stand: 28.03.2018), Rn. 58). Bei der erforderlichen Abwägung der beiderseitigen Verursacherbeiträge sind nur solche Umstände einzubeziehen, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen nach Grund und Gewicht feststehen, d. h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 21.11.2006 – VI ZR 115/05, NJW 2007, 506; Urt. v. 27.6.2000 – VI ZR 126/99, NJW 2000, 3069; OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.10.2010 – 4 U 110/10, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Juli 2018 – 1 U 117/17 –, Rn. 5, juris). Die jeweils ausschließlich unstreitigen oder nachgewiesenen Tatbeiträge müssen sich zudem auf den Unfall ausgewirkt haben. Der Beweis obliegt im Übrigen demjenigen, der sich auf einen einzustellenden Gesichtspunkt beruft, d. h. hier der jeweils anderen Partei (vgl. vgl. Senat, Beschluss vom 10. Februar 2020 – 4 U 1354/19 –, Rn. 14 – 16, juris m.w.N., – juris).

aa) Bei der Abwägung und Bemessung der gegenseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile ist zu Lasten der Klägerin von einem Verstoß der Fahrerin des PkW Audi gegen die allgemeine Vorsichtspflicht aus § 1 Abs. 2 StVO und zu Lasten der Beklagten von einem Verstoß gegen Parkregeln des ruhenden Verkehrs gem. § 12 StVG auszugehen. Da der aktiv durch Fahren handelnde Verkehrsteilnehmer ein verkehrswidrig parkendes Fahrzeug in der Regel wahrnehmen und bei entsprechender gesteigerter Aufmerksamkeit und angepasster Fahrweise einen Zusammenstoß mit Fußgängern, die – aus seiner eingeschränkten Sicht – hinter dem geparkten Fahrzeug auf die Fahrbahn treten, verhindern kann, überwiegt bei der vorzunehmenden Abwägung grundsätzlich der Verursachungsanteil und das Verschulden des Halters bzw. Fahrers gegenüber dem des Halters des parkenden Fahrzeugs deutlich (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. vom 11.2.2021 – 4 U 8/20 – m.w.N., NJW-RR 2021, 689 Rn. 38-40, beck-online). Erfolgt der Unfall bei Tageslicht und stellt das verbotswidrig parkende Fahrzeug – wie hier angesichts der Straßenbreite und des aus Sicht der Fahrerin des Audi auch bei Berücksichtigung der langgezogenen Linkskurve weitgehend übersichtlichen Straßenverlaufs – kein größeres Hindernis für den fließenden Verkehr dar, so trifft den Fahrer in der Regel die alleinige Haftung. Demgegenüber kommt eine Mithaftung des Halters des verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs in Höhe der einfachen Betriebsgefahr dann in Betracht, wenn es für den fließenden Verkehr durch die Einschränkung der Sichtverhältnisse eine Erschwerung bildete und – wie hier insbesondere durch das Blockieren des Gehwegs – ein Passieren für Fußgänger unmöglich machte (vgl. Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, Rn. 288 ff m.w.N.).

bb) Den Beklagten fällt ein Verstoß gegen ihnen wegen der Blockade des Gehwegs infolge des Ausfahrens der Ladestütze obliegende Verkehrssicherungspflichten gem. § 823 BGB und/ oder ein Verstoß gegen §§ 12 Abs. 4a, 1 Abs. 2 StVO zur Last. Nach dem verkehrstechnischen Betriebsbegriff ist ein Fahrzeug solange „beim Betrieb“, wie es aufgrund der Zweckbestimmung des Fahrers am Verkehr teilnimmt. Das Parken eines Fahrzeugs an einer Straße gehört somit zum Betrieb des Fahrzeugs, auch dann wenn – wie hier – das Fahrzeug entladen wird und zu diesem Zweck vorübergehend eine Abstützung ausgefahren wurde. Der Betrieb eines Fahrzeugs dauert fort, solange der Fahrer das Fahrzeug im Verkehr belässt und die dadurch geschaffene Gefahrenlage fortbesteht. Die Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle allein rechtfertigt aber noch nicht die Annahme, ein Schaden sei bei dem Betrieb dieses Fahrzeugs entstanden. Erforderlich ist vielmehr, dass die Fahrweise oder der Betrieb dieses Fahrzeugs zu dem Entstehen des Schadens beigetragen hat (vgl. BGH Urt. v. 12.12.2023 – VI ZR 76/23, BeckRS 2023, 41269 Rn. 12 m. w. N.).

cc) Der konkrete Betrieb des bei der Beklagten zu 3 versicherten Fahrzeugs ist auch für das Unfallgeschehen mitursächlich, denn das geschädigte Kind musste infolge der während des Entladevorgangs eingetretenen Blockade den zuvor benutzten Gehweg verlassen und auf die Fahrbahn ausweichen, wo es von dem vorbeifahrenden Audi erfasst wurde. Zudem ist die durch das Parken an dieser Stelle eingetretene Sichtbehinderung zu berücksichtigen. Gemessen daran hat die Klägerin den Zurechnungszusammenhang zwischen dem Betrieb des Beklagtenfahrzeugs und dem Unfall zwischen dem versicherten Fahrzeug mit dem Kind schlüssig dargelegt. Denn die von dem Beklagten zu 1 durch das Ausfahren der Stütze geschaffene kritische Verkehrslage hat zu dem Unfallgeschehen zumindest beigetragen, auch wenn fraglich bleibt, ob dieser Verkehrsverstoß im Verhältnis zur Fahrerin des Audis zu berücksichtigen ist, denn das Verbot, auf einem Gehweg zu parken, dient allein dem Schutz der Benutzer des Gehwegs, und nicht den Interessen und dem Schutz von auf der Straße vorbeifahrenden Kraftfahrzeugen. Hätten die Beklagten zu 1) und 2) sich zuvor um eine erforderliche Genehmigung für das Parken und Laden an der fraglichen Stelle bemüht, wäre der ihnen anzulastende Verkehrsverstoß zwar entfallen, es aber gleichfalls zum Unfall gekommen, da Fußgänger während des Ladevorgangs (ob mit oder ohne ausgefahrene Stütze) ebenfalls nicht den Gehweg hätten benutzen können oder dürfen und somit gleichfalls auf die Fahrbahn hätten ausweichen oder aber längere Zeit warten müssen (OLG Karlsruhe, Urt. v. 18. 5. 2012 ? 9 U 128/11 NJW-RR 2012, 1237, beck-online; Geigel Haftpflichtprozess/Freymann StVO § 12 Rn. 329, 330, 373).

Dies kann aber letztlich dahinstehen, da selbst bei Berücksichtigung eines verbotswidrigen Parkens auf dem Gehweg zulasten der Beklagten der der Fahrerin des Audis anzulastende Verursachungsbeitrag deutlich überwiegt, sodass im Ergebnis der Abwägung die bereits vom Landgericht ermittelte Quote von 2/3 zu 1/3 auch nach Beurteilung durch den Senat gerechtfertigt ist.

dd) Nach § 1 Abs. 2 StVO hat sich, wer am Verkehr teilnimmt, so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Zu Recht und zutreffend hat das Landgericht bei der Abwägung entscheidend darauf abgestellt, dass die Fahrzeugführerin schon wegen der auch für sie offensichtlichen Gefahrenstelle ihre Geschwindigkeit nicht nur bei Erreichen des Lkws, sondern auch beim Vorbeifahren hätte weiter herabsetzen oder wegen der eingeschränkten Sichtverhältnisse zumindest beibehalten müssen. Stattdessen hat sie nach ihrer eigenen Einlassung zwar zunächst hinter dem Lkw gehalten und – nachdem Gegenverkehr nicht ersichtlich war – wieder auf eine durch Sachverständigengutachten belegte Kollisionsgeschwindigkeit von ca. 35 km/h beschleunigt, um an dem Lkw zügig vorbeizufahren. Sie hat sich damit nur auf die Verkehrssituation des Vorbeifahrens unter Benutzung der Gegenfahrbahn und eine allein darauf beruhende Einschätzung der Gefahrenlage fokussiert. Dies wird auch dadurch belegt, dass sie zwar hinter dem Lkw gehalten haben will, um sich einen Überblick über den Gegenverkehr zu verschaffen, dann aber während des Vorbeifahrens nach ihrer Aussage wieder beschleunigt hat. Ein Idealfahrer hätte aber angesichts des ohne weiteres erkennbaren Ladevorgangs – und zwar unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Gehweg durch die ausgefahrene Stütze erkennbar blockiert gewesen ist – mit einer hieraus resultierenden erweiterten Gefahrenlage für den Gehweg passierende Fußgänger gerechnet und andererseits auch die erhebliche Sichteinschränkung sowohl für das eigene Fahrzeug als auch für andere Verkehrsteilnehmer einkalkuliert und daher seine Geschwindigkeit beim gesamten Vorgang des Vorbeifahrens reduziert. Erst recht gilt dies, wenn man zugrunde legt, dass die Fahrerin des Audi entsprechend der Aussage des im Parallelverfahren vernommenen Zeugen pp. hinter dem Lkw nicht angehalten hat, sondern mit nahezu unverminderter Geschwindigkeit von 50 km/h an dem ordnungswidrig unter teilweiser Benutzung des Gehwegs geparkten Fahrzeug vorbeigefahren ist.

ee) Die Vorschrift des § 3 Abs. 2a StVO fordert von Führern eines Kfz zudem einen Ausschluss der Gefährdung von besonders schutzbedürftigen Personen. Über das bloße Vermindern der Geschwindigkeit hinaus ist das im Einzelfall mögliche Höchstmaß an Vorsicht, Umsicht und Sorgfalt einzuhalten (Geigel Haftpflichtprozess/Freymann, 29. Aufl. 2024, StVO § 3 Rn. 120, m.w.N., beck-online). Nach den Feststellungen des im Parallelverfahren eingeholten unfallanalytischen Ergänzungsgutachtens vom 24.04.2024 war das zum Unfallzeitpunkt 9-jährige Kind für die Führerin des bei der Klägerin versicherten Fahrzeugs beim Herannahen an die spätere Unfallstelle in einem Bereich des Gehwegs für einen gewissen Zeitraum erkennbar und auch, dass der geschädigte Junge mit einem Roller den Gehweg benutzte. Hätte sie das von § 3 Abs. 2a StVO geforderte Höchstmaß an Vorsicht, Umsicht und Sorgfalt walten lassen, hätte die Führerin des Audi wegen des Umstands, dass das zunächst in der Annäherung befindliche Kind infolge ihrer eingeschränkten Sicht beim Halten hinter dem Lkw und beim Vorbeifahren nicht mehr zu sehen war und sie in dem mit Wohnhäusern bebauten Gebiet gerade zu dieser Tageszeit in den Morgenstunden mit weiteren Kindern oder Fußgängern rechnen musste, die ebenfalls keine oder nur eingeschränkte Sicht auf die Fahrerin des Audi hatten, ihre Geschwindigkeit weiter herabgesetzt und besonders vorsichtig die Gefahrenstelle passiert. Diesen Anforderungen ist die Fahrerin des Audi nicht gerecht geworden, indem sie beim Vorbeifahren erneut beschleunigt hat. Erst recht hat sie sich nicht entsprechend den gesteigerten Anforderungen an einen besonders umsichtigen Idealfahrer verhalten, der einerseits die Gefahrenstelle und den Umstand berücksichtigt hätte, dass zuvor ein Kind wahrnehmbar war, das er nicht mehr sehen konnte und andererseits aber auch mit einem verkehrswidrigen Verhalten von unerfahrenen Kindern immer zu rechnen ist.

ff) Ohne Erfolg macht die Berufung demgegenüber geltend, das Landgericht habe bei der Abwägung maßgeblich mit Plausibilitätserwägungen des Sachverständigen gearbeitet und – nicht bewiesene – Hypothesen in eine dominierende Haftungszuschreibung überführt. Gerade der Schluss, das Kind müsse für die Fahrerin des Audi bereits in der Annäherungsphase sicher sichtbar gewesen sein, sei keine unmittelbare Tatsachenfeststellung, sondern eine aus mehreren unsicheren Zwischenschritten abgeleitete Schlussfolgerung.

Durch die Feststellungen im unfallanalytischen Gutachten nebst Ergänzungsgutachten wird jedoch belegt, dass das geschädigte Kind mit seinem Roller für die Fahrzeugführerin im Vorfeld der Annäherung an den Lkw zunächst zumindest zeitweise erkennbar gewesen ist, wenn auch fraglich bleibt, in welcher Entfernung und ob die Fahrerin zu diesem Zeitpunkt auf den Geschädigten hätte aufmerksam werden müssen. Hiervon ist allerdings auszugehen, da die Fahrerin mit Blick auf die Unfallörtlichkeit, die Sichtverhältnisse und die Tageszeit jederzeit mit die Fahrbahn kreuzenden Fußgängern oder anderen Verkehrsteilnehmern hätte rechnen müssen, die für sie aufgrund der Sichteinschränkungen nicht oder nicht ausreichend wahrnehmbar sind. Die Haftungszuschreibung überwiegend zu Lasten der Klägerin stützt sich daher maßgeblich auf den Umstand, dass die Fahrzeugführerin mit angesichts dieser Umstände unangepasster Geschwindigkeit an dem Lkw vorbeigefahren ist. Demgegenüber ist der den Beklagten anzulastende Parkverstoß als deutlich geringerer Verkehrsverstoß einzuschätzen. Die für den Fahrzeugverkehr noch zur Verfügung stehende Fahrbahnbreite betrug ausweislich des Sachverständigengutachtens noch 5,6 m, was selbst bei Gegenverkehr noch ausreichend gewesen wäre. Die Blockade des Gehwegs wäre angesichts des Ladevorgangs ohnehin zumindest für diesen Zeitraum eingetreten, der Ladevorgang selbst ist für sich genommen nicht verkehrswidrig.

Der Senat rät daher zur Rücknahme der Berufung, die zwei Gerichtsgebühren spart.“

Haftungsverteilung nach Auffahrunfall auf der BAB, oder: Anscheinsbeweis gegen Spurwechsel

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Und dann kommen heute im Kessel Buntes zivilrechtliche Entscheidungen. Zunächst stelle ich hier noch einmal eine Entscheidung zum Auffahrunfall vor, und zwar den OLG Schleswig, Beschl. v. 22.07.2026 – 7 U 72/26.

In dem Verfahren streiten die Parteien über restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. Am Montag, den 28.7.2025, war es morgens um kurz nach 8 Uhr auf der A 23 zu einem Unfall gekommen. Der Fahrer des klägerischen Lkw, der Zeuge N., wechselte von dem rechten Hauptfahrstreifen auf die linke Fahrspur, weil er einen LKW auf dem Hauptfahrstreifen überholen wollte. Hinter dem Lkw auf der rechten Spur fuhr die Zeugin E. mit ihrem Pkw. Der Beklagte ein Berufssoldat, fuhr mit seinem Pkw Audi S5 Coupe auf den Lkw auf. Nach eigenen Angaben war der Beklagte mit ca. 140-145 km/h auf der Überholspur unterwegs. An dem LKW entstand ein Sachschaden in Höhe von 13.598,69 EUR netto. Der genaue Unfallhergang ist streitig. Der Beklagte hat behauptet, zum Zeitpunkt der Kollision sei der Fahrstreifenwechsel des Lkw noch nicht abgeschlossen gewesen. Trotz Vollbremsung sei der Beklagte mit seinem Pkw vorne rechts gegen das Heck des Lkw hinten links gestoßen.

Das LG hat nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen N. und E. der Klage nur mit einer Quote von 20 % stattgegeben. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die 100 % ihres Schadens ersetzt verlangt.

Das OLG hat die Klägerin in einem Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet:

„Zu Recht hat das Landgericht im Zuge der Abwägung nach §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, 7 Abs. 5 StVO auf eine Quote von 80 : 20 zulasten der Klägerin erkannt.

Dem Fahrer des klägerischen Lkw, den Zeugen N., fällt ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO zur Last. Danach darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, „wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist“. Hier hat sich die Kollision in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Fahrspurwechsel des Zeugen N. ereignet. Kommt es im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel zum Unfall spricht gegen den Spurwechsler der Beweis des ersten Anscheins, die gemäß § 7 Abs. 5 StVO geforderten besonderen Sorgfaltspflichten nicht beachtet zu haben (OLG Schleswig, Urteil vom 15.11.2022, 7 U 41/22, juris Rn. 17; KG Berlin, Urteil vom 06.03.2003, 12 U 229/01, NZV 2004, 28, 29). Der rechtliche Zusammenhang zwischen dem Spurwechsel und dem Auffahren ist selbst dann noch nicht unterbrochen, wenn sich der Unfall ereignet, nachdem sich der Fahrstreifenwechsler etwa fünf Sekunden im Fahrstreifen des Auffahrenden befunden hat (OLG Schleswig Beschluss vom 7.10.2022, 7 U 51/22, juris Rn. 10 m.w.N.).

Das Landgericht hat insoweit die Unfalldarstellung der Beklagten als erwiesen angesehen, nach der der Unfall im Zusammenhang mit dem Spurwechsel des klägerischen LKW stand. Dies begegnet keinen Bedenken.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) berechtigt das Gericht, die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich nach seiner individuellen Einschätzung zu bewerten, wobei der Richter lediglich an die Denk- und Naturgesetze und sonstigen Erfahrungssätze gebunden ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 36. Aufl. § 286, Rn. 13). Ein Verstoß gegen diese Grundsätze ist nicht erkennbar. Im Übrigen steht die Wiederholung der Beweisaufnahme außerdem gem. §§ 529, 531 ZPO nicht mehr in reinem Ermessen des Berufungsgerichts. Sie ist im Sinne eines gebundenen Ermessens vielmehr nur dann zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen und eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall einer Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand mehr haben werden, sich also ihre Unrichtigkeit herausstellt (vgl. Zöller/Heßler, a.a.O. § 529, Rn. 3). Solche konkreten Umstände werden mit der Berufung nicht aufgezeigt. Es genügt nicht, wenn die Klägerin – wie hier – ihre Beweiswürdigung anstelle derjenigen des Landgerichts setzt.

Schon nach den eigenen Bekundungen des Zeugen N. vermochte sich das Landgericht mit nachvollziehbarer Begründung (widersprüchliche Angaben) nicht davon zu überzeugen, dass der Fahrspurwechsel zum Kollisionszeitpunkt bereits vollständig abgeschlossen war und sich der Anstoß erst zu einem Zeitpunkt ereignete, als sich der Zeuge N. mit dem Lkw bereits vollständig in den fließenden Verkehr auf der linken Spur eingeordnet hatte. Auch die Schadensstellen (Pkw vorne rechts; Lkw hinten links) sprechen gegen einen bereits abgeschlossenen Spurwechsel. Außerdem hat die Zeugin E. (seinerzeit angestellte Ärztin im Klinikum X.) glaubhaft bekundet, dass der LKW-Fahrer beim Spurwechsel den von hinten zügig heranfahrenden Beklagten zu 2. schlicht übersehen hat. Sie, die Zeugin, habe bereits im Rückspiegel den von hinten herannahenden PKW der Beklagten gesehen, als der LKW-Fahrer (“ruckartig“) auf die Überholspur gewechselt sei. Der Beklagte zu 2. habe eine Vollbremsung eingeleitet, sei ins Schleudern gekommen und dabei in das Heck des LKW geraten. Ihrer Ansicht nach habe der Audi keinerlei Chance gehabt, eine Kollision zu verhindern.

Nach alledem ist die vom Landgericht ausgeurteilte Quote von 80 : 20 zu Lasten der Klägerin nicht zu beanstanden. Auf Seiten der Beklagten verbleibt nur deshalb die Betriebsgefahr, weil hier die Richtgeschwindigkeit auf der Autobahn überschritten wurde.

Es besteht kein Anspruch auf pauschalen Nutzungsausfall in Höhe von 440,00 €. Bei dem Lkw der Klägerin handelt es sich um ein ausschließlich gewerblich genutztes Fahrzeug. Ersatzfähig ist deshalb nur der konkret entgangene Gewinn nach § 252 BGB. Einen solchen Schaden hat die Klägerin nicht dargelegt.

Nach alledem ist die Berufung offensichtlich unbegründet.“

Kollision Linienbus bei Rot/Pkw bei Wendemanöver, oder: Haftungsverteilung 4/5 zu 1/5

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Im Kessel Buntes“ heute dann zwei zivilrechtliche Entscheidungen.

Den Opener macht das OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 23.9.2025 – 10 U 213/22. Es geht um eine Kollision zwischen einem Linienbus, der bei Rot mit leicht erhöhter Geschwindigkeit in einen Kreuzungsbereich einfährt, und einem PKW, welcher eine Linksabbiegespur zu einem Wendemanöver nach einem Gelblichtverstoß nutzt. Das OLG hat eine Haftungsverteilung von 4/5 zulasten des Busfahrers und 1/5 zulasten des PKW für angemessen angesehen:

Ich verweise wegen der Ausführungen des OLG zum Unfallgeschehen auf den Volltext. Hier stelle ich nur das ein, was das OLg zur Haftungsverteilung ausgeführt hat, nämlich:

„Aus der Gesamtheit der vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Unfall für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis im Sinne des §§ 17 Abs. 3 StVG war. Somit hat eine Abwägung der Verursachungsbeiträge gemäß § 17 Abs. 1 StVG zu erfolgen. Dabei wirkt sich zu Lasten der Beklagten neben dem qualifizierten Rotlichtverstoß des Beklagten zu 1 (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO) und der leicht überhöhten Geschwindigkeit des von dem Beklagten zu 1 geführten Busses (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO) auch die im Verhältnis zu dem Pkw der Kläger erhöhte Betriebsgefahr des Busses aus. Der Senat ist unter Zugrundelegung der allgemeinen Lebenserfahrung tatrichterlich davon überzeugt, dass Größe, Gewicht und Schwerfälligkeit des Omnibusses sich beim heftigen Aufprall auf den Pkw des Klägers nachhaltig ausgewirkt haben (vgl. OLG München, Urt. v. 26.04.1983, Az. 5 U 4565/82, Rn 50 – juris). Umgekehrt ist dem Kläger neben einem Gelblichtverstoß (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 StVO) vorzuwerfen, dass er sich bedingt durch das von ihm beabsichtigte Wendemanöver neun Sekunden nach dem Umschalten seiner Linksabbiegerampel auf Rot immer noch im Kreuzungsbereich befand, ohne die gebotene erhöhte Aufmerksamkeit und Vorsicht an den Tag zu legen. Einen Rotlichtverstoß des Klägers haben die insoweit beweisbelasteten Beklagten demgegenüber nicht nachzuweisen vermocht. Auf die obigen Ausführungen zu den gutachterlichen Feststellungen der Sachverständigen SV1 und SV2 wird verwiesen.

Nach alledem erscheint die eingangs wiedergegebene Haftungsverteilung angemessen. Für ein Zurücktreten der Haftung der Kläger hinter der Haftung der Beklagten gemäß § 9 StVG, § 254 BGB ist kein Raum. Der qualifizierte Rotlichtverstoß des Beklagten zu 1 hat zwar als besonders schwerwiegend zu gelten, und die Betriebsgefahr des von ihm geführten Busses war – wie bereits ausgeführt – größer als die Betriebsgefahr des klägerischen Pkw. Gleichwohl überwiegen die Verursachungsbeiträge der Beklagtenseite die Verkehrsverstöße des Klägers zu 1 nicht derart, dass letztere gänzlich unberücksichtigt zu bleiben hätten.“

Kollision nach Spurwechselabbruch auf der BAB, oder: Auffahrender haftet nicht allein

entnommen wikimedia Commons

Im „Kessel Buntes“ gibt es heute eine zivilrechtliche und eine verwaltungsrechtliche Entscheidung.

Hier kommt mit dem OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 29.04.2025 – 9 U 5/24 – zunächst die zivilrechtliche, und zwar zur Frage der Haftung bei einem Autounfall, zu dem es nach einer Kollision nach einem Spurwechselabbruch auf einer BAB gekommen ist.

Der Unfall hat such auf der BAB 45 ereignet . An dem Verkehrsunfall waren das von dem Zeugen A geführte, bei der Klägerin vollkaskoversicherte Fahrzeug, sowie das von dem Beklagten zu 2) geführte, in den Niederlanden zugelassene Wohnmobil beteiligt. Der Zeuge A befuhr zunächst den linken von drei Fahrstreifen. Aufgrund einer Baustelle verengte sich die Fahrbahn auf zwei Fahrspuren. Der Zeuge A begann – ebenso wie das ihm vorausfahrende Fahrzeug – damit, mit dem klägerischen Fahrzeug nach rechts auf den mittleren Fahrstreifen zu wechseln. Wegen des dortigen Verkehrsaufkommens fuhr das klägerische Fahrzeug allerdings wieder auf die linke Spur zurück, nachdem es sich bereits zur Hälfte auf der mittleren Fahrspur befunden hatte. Dort bremste das dem klägerischen Fahrzeug vorausfahrende Fahrzeug bis zum Stillstand ab. Der Zeuge A bremste ebenfalls ab; im Verlauf kollidierte das ihm nachfolgende Beklagtenfahrzeug mit dem klägerischen Fahrzeug. Bei dem klägerischen Fahrzeug entstand ein kongruenter Gesamtschaden von 59.460,69 EUR, auf den die Klägerin 57.020,88 EUR leistete. Die Schadenshöhe war unstreitig.

Gestritten worden ist u.a. um die Haftungsverteilung. Das LG ist von einer Alleinhaftung der Beklagten ausgegangen. Dagegen die Berufung, die beim OLG teilweise Erfolg hatte. Das OLG hat nur eine Haftung zu 50 % angenommen, also „Halbe halbe“:

„2. Wie das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat, war bei diesem Geschehensablauf der Unfall nicht unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG und hängt der Umfang der Haftung gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG entscheidend von einer Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge der Unfallbeteiligten ab. Hieraus folgt eine (nur) hälftige Haftung der Beklagten.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts greift angesichts des unstreitigen Fahrmanövers des Zeugen A ein Anscheinsbeweis zu Lasten des Beklagten zu 2) als Auffahrendem nicht ein. Wie das Landgericht selbst an anderer Stelle ausgeführt hat, lag unmittelbar vor der Kollision eine „unklare Verkehrslage unter Beteiligung des Versicherungsnehmers der Klägerin“ vor (S. 11, 2. Absatz der angefochtenen Entscheidung). Es handelt sich bei dieser vom Landgericht selbst als unklar bezeichneten Verkehrslage zugleich um einen atypischen Geschehensablauf, welcher der Annahme eines Anscheinsbeweises entgegensteht. Der grundsätzlich gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis ist zudem entkräftet, wenn der Vorausfahrende im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Unfall vorher den Fahrstreifen gewechselt hat. Der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Spurwechsel und dem Auffahren ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung in der Regel selbst dann noch nicht unterbrochen, wenn sich vorausfahrende Fahrstreifenwechsler zum Zeitpunkt der Kollision etwa fünf Sekunden auf dem Fahrstreifen des Auffahrenden befunden hat (OLG Schleswig, Beschluss vom 7.10.2022 – 7 U 51/22, juris Rn. 10; OLG Celle, Urteil vom 11.12.2024 – 14 U 91/23, juris Rn. 23 ff.).

Dasselbe gilt, wenn – wie vorliegend – das vorausfahrende Fahrzeug im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Unfall einen bereits zur Hälfte vollzogenen Fahrspurwechsel unvermittelt abbricht, wieder vor dem auffahrenden Fahrzeug einschert und dort sein Fahrzeug bis zum kurzzeitigen Stillstand von maximal einer Sekunde abbremst.

Dieser unmittelbare zeitliche und räumliche Zusammenhang ist im Streitfall gegeben. Insoweit steht, wie ausgeführt, vorliegend in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Zeuge A wieder vollständig auf die linke – an sich endende – Fahrspur eingeschert ist und dort sein Fahrzeug zum Stillstand gebracht hat, nachdem er zuvor bereits zur Hälfte auf die mittlere Spur gewechselt hatte. Dass er sich vor seinem „Schlenker“, wie die Klägerin dieses Manöver nennt, durch Rückschau über den rückwärtigen Verkehr auf der linken Spur versichert hätte, ist nicht vorgetragen und auch nicht anzunehmen, nachdem der Zeuge A in seiner Vernehmung bekundet hat, das Beklagtenfahrzeug vorher nicht gesehen zu haben. Ebenso wenig ist vorgetragen oder aus der Beweisaufnahme ersichtlich, dass der Zeuge A vor dem Einscheren auf die linke Spur geblinkt und so für den nachfolgenden Verkehr den Abbruch zunächst begonnenen und wegen der Baustelle an sich gebotenen (und daher für den rückwärtigen Verkehr grundsätzlich auch erwartbaren) Fahrstreifenwechsels angezeigt hätte. Der zeitliche und örtliche Zusammenhang mit dem gescheiterten Fahrspurwechsel liegt ersichtlich noch vor und wurde durch den sehr kurzzeitigen Stillstand des Fahrzeugs von einer halben bis maximal einer Sekunde nicht aufgehoben.

Trotz der vorbeschriebenen Umstände greift auch kein Anscheinsbeweis für ein alleiniges Verschulden des Zeugen A ein, weil nach den getroffenen Feststellungen der von dem Beklagten zu 2) befahrene Fahrstreifen mit Blick auf die Baustelle endete und zudem starkes Verkehrsaufkommen herrschte, bei dem auch mit dem abrupten Abbremsen vorausfahrender oder die Spur wechselnder Fahrzeuge jederzeit zu rechnen war. Auch insoweit verbleibt es bei der – für sich genommen richtigen – Bewertung des Landgerichts, wonach die Verkehrslage insgesamt unklar war

In dieser Situation ist eine Haftungsverteilung von 50% zu 50% anzunehmen (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 7.10.2022 – 7 U 51/22, juris Rn. 4; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 14.4.2010 – 3 U 3/10, juris Rn. 13,18). Hieraus folgt mit Blick auf die unstreitige Gesamtschadenshöhe von 57.020,88 € ein Anspruch gegen die Beklagten in Höhe von 28.510,44 €.“

Regelmäßig Alleinhaftung des Vorfahrtsverletzers, oder: Keine Vollbremsung bei „Ampel-Gelblicht“

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Die zweite Zivilentscheidung kommt vom OLG Schleswig, und zwar handelt es sich um den OLG Schleswig, Beschl. v. 14.04.2025 – 7 U 10/25 – zur Frage der Haftung nach einem Zusammenstoß zwischen einem Motorroller und einem Pkw.

Verlangt werden von der Klägerin Schadenersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 19.01.2019 in N. auf Höhe der Kreuzung B76/ H-straße bzw. Zufahrt zum V-park ereignete. Vor der Unfallstelle befindet sich eine Fußgängerbedarfsampel, die (in Fahrtrichtung gesehen) ca. 20 – 25 m entfernt liegt. Die Klägerin befuhr am Unfalltag gegen 17:25 Uhr mit ihrem Vespa-Roller aus T. kommend die hier vorfahrtsberechtigte B 76 in Richtung D. Der Beklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt mit seinem Fahrzeug auf der wartepflichtigen H-straße. Als die Klägerin auf ihrem Roller die Fußgängerbedarfsampel – ausweislich des eingeholten Sachverständigengutachtens – „gerade noch bei Gelblicht“ passiert und anschließend den nachfolgenden Kreuzungsbereich erreicht hatte, bog der Beklagte aus der H-straße kommend nach links auf die B 76 heraus. Die Klägerin prallte mit ihrem Roller seitlich in das Beklagtenfahrzeug. Durch die Wucht des Aufpralls erlitt sie schwere Verletzungen.

Das LG hat verurteilt und ist von einer Haftungsquote des Beklagten von 100 % ausgegangen. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die keinen Erfolg hatte.

„Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden.

1. Zu Recht ist das Landgericht gem. §§ 7, 17 Abs. 2 StVG, 8 StVO, 115 I Nr. 1 VVG im Rahmen der Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagten hier dem Grunde nach zu 100 % für den Schaden einzustehen haben.

Im Rahmen der bei einem Verkehrsunfall zweier Kraftfahrzeuge erforderlichen Abwägung ist gemäß § 17 I, II StVG auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, insbesondere darauf, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dabei eine Abwägung und Gewichtung der jeweiligen Verursachungsbeiträge vorzunehmen, wobei eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eine genaue Klärung des Unfallhergangs geboten ist (BGH, Urteil vom 28.02.2012, VI ZR 10/11, Juris Rn. 6; OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2020, 13 U 226/15, Juris Rn. 43). Im Rahmen der Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeuge ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige oder aber zugestandene und bewiesene Umstände zu berücksichtigen. Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er für die nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben (ständige Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 21.11.2006, VI ZR 115/05, NJW 2007, 506; Urteil vom 27.06.2000, VI ZR 126/99, NJW 2000, 3069; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.07.2018, 1 U 117/17, Juris Rn. 5).

Nach diesen Maßstäben ist im Rahmen der Abwägung zu Lasten der Beklagten zunächst ein Vorfahrtsverstoß gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StVO zu berücksichtigen. Unstreitig war die Klägerin auf der B 76 vorfahrtsberechtigt. Dass die Missachtung des Vorfahrtsrechts durch den Beklagten zu 1. unfallursächlich war, steht bereits nach Anscheinsgrundsätzen fest. Ein Beweis des ersten Anscheins ist immer dann anzunehmen, wenn sich in einem Unfallgeschehen ein hinreichend typisierter Geschehensablauf realisiert hat, der einen Rückschluss auf ein unfallursächliches Fehlverhalten einer Partei regelmäßig zulässt (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 04.11.2020 – 1 U 78/19). Beim Abbiegevorgang des nicht Vorfahrtsberechtigten gilt die Vorfahrtsberechtigung des anderen Teiles solange, bis der Einfahrende sich vollständig auf der vorfahrtsberechtigten Straße eingeordnet hat. Aus der besonderen Bedeutung der Vorfahrtsregelung, die dem wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer die Pflicht zu erhöhter Sorgfalt auferlegt und deren Verletzung daher besonders schwer wiegt, folgt in der Regel die Alleinhaftung des Vorfahrtverletzers (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 9.6.2021, 4 U 396/21, Rn. 7, juris). Neben dem Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVO war hier auch die höhere Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten (im Vergleich zu dem Motorroller der Klägerin) zu berücksichtigen. Der Beklagte zu 1) hat zweifellos die ihn treffende Wartepflicht gegenüber der vorfahrtsberechtigten Klägerin verletzt und hierdurch den Unfall verursacht.

Die Beklagten haben keinerlei Umstände zu beweisen vermocht, die geeignet sein könnten, diesen Anschein zu erschüttern. Es fehlt bereits an einem entsprechenden Zurechnungszusammenhang zwischen einem – unterstellten – „Gelblichtverstoß“ an der Fußgängerbedarfsampel und dem Unfall an der nachfolgenden Kreuzung. Diese Ampel dient dem Schutz des querenden Fußgängerverkehres im Ampelbereich und nicht dem Schutz des weit hinter der Ampel befindlichen Kreuzungsverkehrs B76/ H-straße. Außerdem sind Verkehrszeichen, die ein Gebot oder Verbot wie das Gelblicht enthalten, Allgemeinverfügungen, die regeln, dass der Adressat dieser Allgemeinverfügung entsprechend § 37 Nr. 1 StVO zwar grundsätzlich bei Gelb vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten sollen. Das bringt jedoch oft die Schwierigkeit mit sich, dass der Verkehrsteilnehmer bei für ihn geltendem Gelblicht nicht mehr ohne die Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs bis zur Haltelinie anhalten kann. Eine Vollbremsung – insbesondere eines einspurigen Motorrollers – könnte zur Gefährdung nachfolgenden Verkehrs führen, so dass zumindest in der ersten Gelbphase die Abwägung dafürspricht, dass er nicht zu einer Vollbremsung verpflichtet ist. Kann dem Verkehrsteilnehmer bei Beachtung dieser Grundsätze nicht gelingen, vor der Haltelinie bei Gelb anzuhalten, darf er über die Haltelinie hinweg in den Kreuzungsbereich einfahren (Diehl Anm. zu OLG Hamm, Urteil v. 30.5.2016, I-6 U 13/16, ZfSch 2016, 676-679). An der Unfallstelle waren unstreitig 70 km/h erlaubt. Es ist nicht klar, wie schnell die Klägerin vor der Ampel gefahren ist (Annäherungsgeschwindigkeit) und wie lange (Sekunden) sie schon Gelblicht gesehen haben müsste, bevor sie die Fußgängerampel gequert hat. Es fehlt insoweit an entsprechenden Anknüpfungstatsachen. Bei unterstellten 70 km/h hätte die Klägerin 19,4 m/s zurückgelegt, ihr Anhalteweg hätte rund 45 m betragen. Ein Gelb- oder gar Rotlichtverstoß an der Fußgängerampel durch die Klägerin ist nicht bewiesen und kann deshalb auch nicht in die Abwägung nach § 17 StVG eingestellt werden.“

Und zur Höhe des Schmerzensgeldes:

„Die Höhe des Schmerzensgeldes (insgesamt 20.000 €) ist angesichts der schweren und zum Teil dauerhaften Verletzungen der noch verhältnismäßig jungen Klägerin nicht zu beanstanden. Sie hat einen beidseitigen Kieferbruch, eine Halswirbelfraktur, eine Fraktur des Schlüsselbeins links, einen mehrfachen Bruch des Oberschenkelknochens, einen Trümmerbruch des großen Zehs links sowie Schürfwunden am Knie erlitten. Die Klägerin musste sich mehreren Operationen und Folgeoperationen unterziehen. Es bleiben sichtbare Narben im Dekolleté Bereich (15 cm) und am Oberschenkel (5 cm) sowie am Knie. Der große Zeh am linken Fuß musste versteift werden. Die festgestellte Mundöffnungseinschränkung von 5 mm hat das Landgericht – mangels hinreichend bewiesener Unfallursächlichkeit – bei der Schmerzensgeldbemessung nicht berücksichtigt.“