Schlagwort-Archiv: Haftungsverteilung

Kollision nach Spurwechselabbruch auf der BAB, oder: Auffahrender haftet nicht allein

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Im „Kessel Buntes“ gibt es heute eine zivilrechtliche und eine verwaltungsrechtliche Entscheidung.

Hier kommt mit dem OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 29.04.2025 – 9 U 5/24 – zunächst die zivilrechtliche, und zwar zur Frage der Haftung bei einem Autounfall, zu dem es nach einer Kollision nach einem Spurwechselabbruch auf einer BAB gekommen ist.

Der Unfall hat such auf der BAB 45 ereignet . An dem Verkehrsunfall waren das von dem Zeugen A geführte, bei der Klägerin vollkaskoversicherte Fahrzeug, sowie das von dem Beklagten zu 2) geführte, in den Niederlanden zugelassene Wohnmobil beteiligt. Der Zeuge A befuhr zunächst den linken von drei Fahrstreifen. Aufgrund einer Baustelle verengte sich die Fahrbahn auf zwei Fahrspuren. Der Zeuge A begann – ebenso wie das ihm vorausfahrende Fahrzeug – damit, mit dem klägerischen Fahrzeug nach rechts auf den mittleren Fahrstreifen zu wechseln. Wegen des dortigen Verkehrsaufkommens fuhr das klägerische Fahrzeug allerdings wieder auf die linke Spur zurück, nachdem es sich bereits zur Hälfte auf der mittleren Fahrspur befunden hatte. Dort bremste das dem klägerischen Fahrzeug vorausfahrende Fahrzeug bis zum Stillstand ab. Der Zeuge A bremste ebenfalls ab; im Verlauf kollidierte das ihm nachfolgende Beklagtenfahrzeug mit dem klägerischen Fahrzeug. Bei dem klägerischen Fahrzeug entstand ein kongruenter Gesamtschaden von 59.460,69 EUR, auf den die Klägerin 57.020,88 EUR leistete. Die Schadenshöhe war unstreitig.

Gestritten worden ist u.a. um die Haftungsverteilung. Das LG ist von einer Alleinhaftung der Beklagten ausgegangen. Dagegen die Berufung, die beim OLG teilweise Erfolg hatte. Das OLG hat nur eine Haftung zu 50 % angenommen, also „Halbe halbe“:

„2. Wie das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat, war bei diesem Geschehensablauf der Unfall nicht unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG und hängt der Umfang der Haftung gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG entscheidend von einer Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge der Unfallbeteiligten ab. Hieraus folgt eine (nur) hälftige Haftung der Beklagten.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts greift angesichts des unstreitigen Fahrmanövers des Zeugen A ein Anscheinsbeweis zu Lasten des Beklagten zu 2) als Auffahrendem nicht ein. Wie das Landgericht selbst an anderer Stelle ausgeführt hat, lag unmittelbar vor der Kollision eine „unklare Verkehrslage unter Beteiligung des Versicherungsnehmers der Klägerin“ vor (S. 11, 2. Absatz der angefochtenen Entscheidung). Es handelt sich bei dieser vom Landgericht selbst als unklar bezeichneten Verkehrslage zugleich um einen atypischen Geschehensablauf, welcher der Annahme eines Anscheinsbeweises entgegensteht. Der grundsätzlich gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis ist zudem entkräftet, wenn der Vorausfahrende im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Unfall vorher den Fahrstreifen gewechselt hat. Der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Spurwechsel und dem Auffahren ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung in der Regel selbst dann noch nicht unterbrochen, wenn sich vorausfahrende Fahrstreifenwechsler zum Zeitpunkt der Kollision etwa fünf Sekunden auf dem Fahrstreifen des Auffahrenden befunden hat (OLG Schleswig, Beschluss vom 7.10.2022 – 7 U 51/22, juris Rn. 10; OLG Celle, Urteil vom 11.12.2024 – 14 U 91/23, juris Rn. 23 ff.).

Dasselbe gilt, wenn – wie vorliegend – das vorausfahrende Fahrzeug im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Unfall einen bereits zur Hälfte vollzogenen Fahrspurwechsel unvermittelt abbricht, wieder vor dem auffahrenden Fahrzeug einschert und dort sein Fahrzeug bis zum kurzzeitigen Stillstand von maximal einer Sekunde abbremst.

Dieser unmittelbare zeitliche und räumliche Zusammenhang ist im Streitfall gegeben. Insoweit steht, wie ausgeführt, vorliegend in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Zeuge A wieder vollständig auf die linke – an sich endende – Fahrspur eingeschert ist und dort sein Fahrzeug zum Stillstand gebracht hat, nachdem er zuvor bereits zur Hälfte auf die mittlere Spur gewechselt hatte. Dass er sich vor seinem „Schlenker“, wie die Klägerin dieses Manöver nennt, durch Rückschau über den rückwärtigen Verkehr auf der linken Spur versichert hätte, ist nicht vorgetragen und auch nicht anzunehmen, nachdem der Zeuge A in seiner Vernehmung bekundet hat, das Beklagtenfahrzeug vorher nicht gesehen zu haben. Ebenso wenig ist vorgetragen oder aus der Beweisaufnahme ersichtlich, dass der Zeuge A vor dem Einscheren auf die linke Spur geblinkt und so für den nachfolgenden Verkehr den Abbruch zunächst begonnenen und wegen der Baustelle an sich gebotenen (und daher für den rückwärtigen Verkehr grundsätzlich auch erwartbaren) Fahrstreifenwechsels angezeigt hätte. Der zeitliche und örtliche Zusammenhang mit dem gescheiterten Fahrspurwechsel liegt ersichtlich noch vor und wurde durch den sehr kurzzeitigen Stillstand des Fahrzeugs von einer halben bis maximal einer Sekunde nicht aufgehoben.

Trotz der vorbeschriebenen Umstände greift auch kein Anscheinsbeweis für ein alleiniges Verschulden des Zeugen A ein, weil nach den getroffenen Feststellungen der von dem Beklagten zu 2) befahrene Fahrstreifen mit Blick auf die Baustelle endete und zudem starkes Verkehrsaufkommen herrschte, bei dem auch mit dem abrupten Abbremsen vorausfahrender oder die Spur wechselnder Fahrzeuge jederzeit zu rechnen war. Auch insoweit verbleibt es bei der – für sich genommen richtigen – Bewertung des Landgerichts, wonach die Verkehrslage insgesamt unklar war

In dieser Situation ist eine Haftungsverteilung von 50% zu 50% anzunehmen (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 7.10.2022 – 7 U 51/22, juris Rn. 4; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 14.4.2010 – 3 U 3/10, juris Rn. 13,18). Hieraus folgt mit Blick auf die unstreitige Gesamtschadenshöhe von 57.020,88 € ein Anspruch gegen die Beklagten in Höhe von 28.510,44 €.“

Regelmäßig Alleinhaftung des Vorfahrtsverletzers, oder: Keine Vollbremsung bei „Ampel-Gelblicht“

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Die zweite Zivilentscheidung kommt vom OLG Schleswig, und zwar handelt es sich um den OLG Schleswig, Beschl. v. 14.04.2025 – 7 U 10/25 – zur Frage der Haftung nach einem Zusammenstoß zwischen einem Motorroller und einem Pkw.

Verlangt werden von der Klägerin Schadenersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 19.01.2019 in N. auf Höhe der Kreuzung B76/ H-straße bzw. Zufahrt zum V-park ereignete. Vor der Unfallstelle befindet sich eine Fußgängerbedarfsampel, die (in Fahrtrichtung gesehen) ca. 20 – 25 m entfernt liegt. Die Klägerin befuhr am Unfalltag gegen 17:25 Uhr mit ihrem Vespa-Roller aus T. kommend die hier vorfahrtsberechtigte B 76 in Richtung D. Der Beklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt mit seinem Fahrzeug auf der wartepflichtigen H-straße. Als die Klägerin auf ihrem Roller die Fußgängerbedarfsampel – ausweislich des eingeholten Sachverständigengutachtens – „gerade noch bei Gelblicht“ passiert und anschließend den nachfolgenden Kreuzungsbereich erreicht hatte, bog der Beklagte aus der H-straße kommend nach links auf die B 76 heraus. Die Klägerin prallte mit ihrem Roller seitlich in das Beklagtenfahrzeug. Durch die Wucht des Aufpralls erlitt sie schwere Verletzungen.

Das LG hat verurteilt und ist von einer Haftungsquote des Beklagten von 100 % ausgegangen. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die keinen Erfolg hatte.

„Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden.

1. Zu Recht ist das Landgericht gem. §§ 7, 17 Abs. 2 StVG, 8 StVO, 115 I Nr. 1 VVG im Rahmen der Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagten hier dem Grunde nach zu 100 % für den Schaden einzustehen haben.

Im Rahmen der bei einem Verkehrsunfall zweier Kraftfahrzeuge erforderlichen Abwägung ist gemäß § 17 I, II StVG auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, insbesondere darauf, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dabei eine Abwägung und Gewichtung der jeweiligen Verursachungsbeiträge vorzunehmen, wobei eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eine genaue Klärung des Unfallhergangs geboten ist (BGH, Urteil vom 28.02.2012, VI ZR 10/11, Juris Rn. 6; OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2020, 13 U 226/15, Juris Rn. 43). Im Rahmen der Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeuge ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige oder aber zugestandene und bewiesene Umstände zu berücksichtigen. Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er für die nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben (ständige Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 21.11.2006, VI ZR 115/05, NJW 2007, 506; Urteil vom 27.06.2000, VI ZR 126/99, NJW 2000, 3069; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.07.2018, 1 U 117/17, Juris Rn. 5).

Nach diesen Maßstäben ist im Rahmen der Abwägung zu Lasten der Beklagten zunächst ein Vorfahrtsverstoß gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StVO zu berücksichtigen. Unstreitig war die Klägerin auf der B 76 vorfahrtsberechtigt. Dass die Missachtung des Vorfahrtsrechts durch den Beklagten zu 1. unfallursächlich war, steht bereits nach Anscheinsgrundsätzen fest. Ein Beweis des ersten Anscheins ist immer dann anzunehmen, wenn sich in einem Unfallgeschehen ein hinreichend typisierter Geschehensablauf realisiert hat, der einen Rückschluss auf ein unfallursächliches Fehlverhalten einer Partei regelmäßig zulässt (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 04.11.2020 – 1 U 78/19). Beim Abbiegevorgang des nicht Vorfahrtsberechtigten gilt die Vorfahrtsberechtigung des anderen Teiles solange, bis der Einfahrende sich vollständig auf der vorfahrtsberechtigten Straße eingeordnet hat. Aus der besonderen Bedeutung der Vorfahrtsregelung, die dem wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer die Pflicht zu erhöhter Sorgfalt auferlegt und deren Verletzung daher besonders schwer wiegt, folgt in der Regel die Alleinhaftung des Vorfahrtverletzers (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 9.6.2021, 4 U 396/21, Rn. 7, juris). Neben dem Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVO war hier auch die höhere Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten (im Vergleich zu dem Motorroller der Klägerin) zu berücksichtigen. Der Beklagte zu 1) hat zweifellos die ihn treffende Wartepflicht gegenüber der vorfahrtsberechtigten Klägerin verletzt und hierdurch den Unfall verursacht.

Die Beklagten haben keinerlei Umstände zu beweisen vermocht, die geeignet sein könnten, diesen Anschein zu erschüttern. Es fehlt bereits an einem entsprechenden Zurechnungszusammenhang zwischen einem – unterstellten – „Gelblichtverstoß“ an der Fußgängerbedarfsampel und dem Unfall an der nachfolgenden Kreuzung. Diese Ampel dient dem Schutz des querenden Fußgängerverkehres im Ampelbereich und nicht dem Schutz des weit hinter der Ampel befindlichen Kreuzungsverkehrs B76/ H-straße. Außerdem sind Verkehrszeichen, die ein Gebot oder Verbot wie das Gelblicht enthalten, Allgemeinverfügungen, die regeln, dass der Adressat dieser Allgemeinverfügung entsprechend § 37 Nr. 1 StVO zwar grundsätzlich bei Gelb vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten sollen. Das bringt jedoch oft die Schwierigkeit mit sich, dass der Verkehrsteilnehmer bei für ihn geltendem Gelblicht nicht mehr ohne die Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs bis zur Haltelinie anhalten kann. Eine Vollbremsung – insbesondere eines einspurigen Motorrollers – könnte zur Gefährdung nachfolgenden Verkehrs führen, so dass zumindest in der ersten Gelbphase die Abwägung dafürspricht, dass er nicht zu einer Vollbremsung verpflichtet ist. Kann dem Verkehrsteilnehmer bei Beachtung dieser Grundsätze nicht gelingen, vor der Haltelinie bei Gelb anzuhalten, darf er über die Haltelinie hinweg in den Kreuzungsbereich einfahren (Diehl Anm. zu OLG Hamm, Urteil v. 30.5.2016, I-6 U 13/16, ZfSch 2016, 676-679). An der Unfallstelle waren unstreitig 70 km/h erlaubt. Es ist nicht klar, wie schnell die Klägerin vor der Ampel gefahren ist (Annäherungsgeschwindigkeit) und wie lange (Sekunden) sie schon Gelblicht gesehen haben müsste, bevor sie die Fußgängerampel gequert hat. Es fehlt insoweit an entsprechenden Anknüpfungstatsachen. Bei unterstellten 70 km/h hätte die Klägerin 19,4 m/s zurückgelegt, ihr Anhalteweg hätte rund 45 m betragen. Ein Gelb- oder gar Rotlichtverstoß an der Fußgängerampel durch die Klägerin ist nicht bewiesen und kann deshalb auch nicht in die Abwägung nach § 17 StVG eingestellt werden.“

Und zur Höhe des Schmerzensgeldes:

„Die Höhe des Schmerzensgeldes (insgesamt 20.000 €) ist angesichts der schweren und zum Teil dauerhaften Verletzungen der noch verhältnismäßig jungen Klägerin nicht zu beanstanden. Sie hat einen beidseitigen Kieferbruch, eine Halswirbelfraktur, eine Fraktur des Schlüsselbeins links, einen mehrfachen Bruch des Oberschenkelknochens, einen Trümmerbruch des großen Zehs links sowie Schürfwunden am Knie erlitten. Die Klägerin musste sich mehreren Operationen und Folgeoperationen unterziehen. Es bleiben sichtbare Narben im Dekolleté Bereich (15 cm) und am Oberschenkel (5 cm) sowie am Knie. Der große Zeh am linken Fuß musste versteift werden. Die festgestellte Mundöffnungseinschränkung von 5 mm hat das Landgericht – mangels hinreichend bewiesener Unfallursächlichkeit – bei der Schmerzensgeldbemessung nicht berücksichtigt.“

Verkehrsunfall mit Rettungswagen auf Blaulichtfahrt, oder: Einfahren in Kreuzung bei Rot versus Bremsen

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Im zweiten Posting zum Verkehrszivilrecht stelle ich dann den OLG Schleswig, Beschl. v. 18.11.2024 – 7 U 66/24 – vor. Er befasst sich u.a. mit der Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall zwischen einem Rettungswagen auf „Blaulichtfahrt“, der bei Rotlicht in eine Kreuzung einfährt, und einem PKW, der vor dem Rettungswagen abbiegt und dann abrupt abgebremst wird.

Der Unfall ereignete sich gegen 16:55 Uhr bei Dunkelheit im Bereich der Kreuzung X-Straße und B in X. Beteiligt waren der im Notfalleinsatz befindliche Rettungswagen der Klägerin, der vom Zeugen M geführt wurde (RTW), und der von der Beklagten zu 1) geführte bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherte PKW, deren Halterin ebenfalls die Beklagte zu 1) ist.

Der Unfall ereignete sich wie folgt: Die Beklagte zu 1) befuhr die X-Straße aus Süden kommend und beabsichtigte nach links auf die B abzubiegen. Sie fuhr bei grüner Ampel auf der Linksabbiegerspur in die Kreuzung ein und verzögerte ihr Fahrzeug sodann wieder. Unklar ist, weshalb sie abbremste und ob sie ihr Fahrzeug in dieser Situation zum Stillstand brachte. Von rechts näherte sich auf der B aus östlicher Richtung der RTW, der mit eingeschaltetem Blaulicht und Einsatzhorn unter Befahren der dortigen Linksabbiegerspur mit ca. 30-35 km/h in die Kreuzung einfuhr. Der Zeuge M wollte zunächst rechts am PKW der Beklagten zu 1) vorbeifahren. Die Beklagte zu 1) setzte allerdings ihren Abbiegevorgang auf die B in fort, als der RTW allenfalls noch 10 m entfernt war. Die Fahrzeuge befanden sich nun hintereinander in gleicher Fahrtrichtung. Einige Meter weiter, im äußerst westlichen Kreuzungsbereich, bremste die Beklagte zu 1) ihr Fahrzeug plötzlich bis zum Stillstand ab und der RTW fuhr leicht nach rechts versetzt von hinten auf.

Das LG ist von einer Mithaftungsquote der Beklagten von 70 % ausgegangen. Der Unfall sei für beide Seiten nicht unvermeidbar gewesen. Nach den getroffenen Feststellungen hätte die Beklagte zu 1) das seit mindestens 10 Sekunden vor Einfahrt des RTW in die Kreuzung eingeschaltete Martinshorn hören müssen. Der RTW sei mit 30-35 km/h gefahren. Ob die Beklagte zu 1) ihren PKW im Kreuzungsbereich bis zum Stillstand abgebremst habe, stehe nicht sicher fest. Die Beklagte sei sodann allenfalls 10 m vor dem RTW abgebogen und habe anschließend plötzlich abgebremst. Die Beklagte zu 1) habe gegen § 38 Abs. 1 S. 2 sowie § 4 Abs. 1 S. 2 StVO verstoßen. Der Klägerin sei ein Verstoß des Zeugen M gegen § 35 Abs. 8 StVO anzulasten, wonach die Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden dürften. Aufgrund des Fahrverhaltens der Beklagten zu 1), die zunächst entgegen § 38 Abs. Abs. 1 S. 2 StVO in den Kreuzungsbereich eingefahren sei, dort kurz verzögert und sodann ihren Abbiegevorgang unmittelbar vor dem RTW fortgesetzt habe, habe eine unklare Verkehrslage bestanden, in der er seine Geschwindigkeit auf Schrittgeschwindigkeit hätte reduzieren müssen. In Anwendung des § 17 Abs. 2 StVG hafteten die Beklagten deshalb zu 70 % und die Klägerin zu 30 %; der Unfall sei überwiegend auf die Verstöße des Beklagten zu 1) zurückzuführen, wobei zulasten der Klägerin auch die erhöhte Betriebsgefahr durch die Inanspruchnahme von Sonderrechten zu berücksichtigen sei. Hiergegen wenden sich die Klägerin mit ihrer Berufung und die Beklagten mit ihrer Anschlussberufung.

Das OLG hat die Parteien in seinem Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung keinen Erfolg habe. Es führt zur Abwägung des LG aus:

„2. Die vom Landgericht vorgenommene Abwägung gemäß § 17 Abs. 2 StVG ist ebenfalls nicht zu beanstanden und findet jedenfalls im Ergebnis die Billigung des Senats. Dabei ist zu differenzieren zwischen dem Einfahren der Beklagten zu 1) in die Kreuzung, ihrem Abbremsen auf der Kreuzung und schließlich ihrem erneuten abrupten Abbremsen unmittelbar nach dem Abbiegen.

a) Im Rahmen der bei einem Verkehrsunfall zweier Kraftfahrzeuge erforderlichen Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 StVG ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, insbesondere darauf, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dabei eine Abwägung und Gewichtung der jeweiligen Verursachungsbeiträge vorzunehmen, wobei eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eine genaue Klärung des Unfallhergangs geboten ist (BGH, Urteil vom 28.02.2012, VI ZR 10/11, Juris Rn. 6; OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2020, 13 U 226/15, Juris Rn. 43). Im Rahmen der Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeuge ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige oder aber zugestandene und bewiesene Umstände zu berücksichtigen. Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er für die nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben (ständige Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 21.11.2006, VI ZR 115/05, NJW 2007, 506; Urteil vom 27.06.2000, VI ZR 126/99, NJW 2000, 3069; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.07.2018, 1 U 117/17, Juris Rn. 5). Die jeweils ausschließlich unstreitigen oder nachgewiesenen Tatbeiträge müssen sich zudem auf den Unfall ausgewirkt haben. Der Beweis obliegt demjenigen, welcher sich auf einen in die Abwägung einzustellenden Gesichtspunkt beruft (BGH, Urteil vom 13.02.1996, VI ZR 126/95, NZV 1996, 231, 232; OLG Dresden, Urteil vom 25.02.2020, 4 U 1914/19, Juris Rn. 4 m.w.N.).

b) Zu Recht hat das Landgericht einen Verstoß der Beklagten zu 1) gegen § 38 Abs. 1 S. 2 StVO dadurch angenommen, dass sie überhaupt in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, anstatt „sofort freie Bahn“ zu schaffen und stehenzubleiben. Denn sie hätte den RTW, der nach den getroffenen Feststellungen durchgehend das Blaulicht und mehr als 10 Sekunden lang das Einsatzhorn aktiviert hatte, wahrnehmen müssen. Es ist nach den Umständen nicht nachvollziehbar, wie sie das Einsatzfahrzeug nicht rechtzeitig wahrgenommen haben will. Akustische oder visuelle Einschränkungen bestanden offenbar nicht. Der Verstoß gegen § 38 Abs. 1 S. 2 StVO perpetuiert sich im Fortsetzen des Abbiegemanövers nach einer kurzen Verzögerung (ggf. bis zum Stillstand). Bis zu dieser Fortsetzung des Abbiegemanövers der Beklagten zu 1) stellt es auch keinen Verstoß des Zeugen M gegen § 35 Abs. 8 StVO dar, dass er die Geschwindigkeit des RTW von 30-35 km/h nicht auf Schrittgeschwindigkeit reduziert hat. Denn bis hierhin lag keine unübersichtliche Situation vor. Die erkennbare Verzögerung des PKW in der Mitte der Kreuzung konnte er als Zeichen werten, dass die Beklagte zu 1) den RTW wahrgenommen hat und ihn passieren lassen würde. Bei fehlendem Verkehr von rechts (aus Sicht der Beklagten zu 1) also Gegenverkehr) – was unstreitig ist -, war die Verzögerung des PKW nicht aus Rücksicht hierauf zu verstehen. Und auch der vom Zeugen M angegebene Fußgänger auf der anderen Seite der B war kein Grund, die Geschwindigkeit des RTW erheblich zu reduzieren, denn der Zeuge M durfte annehmen, dass der Fußgänger angesichts des unübersehbaren Einsatzfahrzeugs ohnehin stehen bleiben würde, so dass auch der PKW keinen Anlass hatte, allein deshalb zu warten. Zumal die Beklagte zu 1) den Fußgänger nach eigenem Bekunden nicht wahrgenommen hatte.

c) Die Situation änderte sich allerdings grundlegend, nachdem die Beklagte zu 1) mit ihrem PKW unter (fortgesetztem) Verstoß gegen § 38 Abs. 1 S. 2 StVG ihre Fahrt nebst Abbiegevorgang fortsetzte und hierbei sich nur einige Meter – nach den Feststellungen des Landgerichts allenfalls 10 m – vor den RTW fuhr. Dadurch musste dem Zeugen M klar werden, dass die Beklagte zu 1) den RTW trotz aller Licht- und Schallsignale und entgegen ihrem zuvor gesetzten Anschein durch die Verzögerung ihres Fahrzeugs auf der Kreuzung offenbar noch nicht wahrgenommen hatte. Spätestens in dieser Situation wäre es nach § 35 Abs. 8 StVO geboten gewesen, die Geschwindigkeit erheblich herabzusetzen (Anpassung gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 StVO), einen ausreichenden Abstand einzuhalten bzw. herzustellen (§ 4 Abs. 1 S. 1 StVO) und ggf. i. S. v. § 1 Abs. 1, 2 StVO vorsichtig abzuwarten, wie sich das weitere Fahrverhalten des PKW darstellen würde. Mit weiteren Fehlleistungen der Beklagten zu 1) war zu rechnen, auch mit einer etwaigen Schreckreaktion bei überraschender Wahrnehmung des nunmehr unmittelbar hinter ihr befindlichen RTW. Hinzu kommt Folgendes: Der Zeuge M hätte nach eigenen Angaben mit dem RTW den PKW im Bereich auf und unmittelbar hinter der Kreuzung gar nicht überholen können, sondern hätte ohnehin abwarten müssen, bis der PKW an geeigneter Stelle Platz machen oder anhalten würde. Auch deshalb war er gehalten, einen ausreichenden Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden PKW einzuhalten.

d) Mit ihrem plötzlichen und abrupten Abbremsen nach Abschluss des Abbiegemanövers verstieß die Beklagte zu 1) gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO, wonach ein Vorausfahrender nicht ohne zwingenden Grund stark abbremsen darf. Ein zwingender Grund bestand nicht, insbesondere nicht in der Befolgung der Anordnung des § 38 Abs. 1 S. 2 StVO. Denn „sofort freie Bahn“ zu schaffen ist nicht gleichzusetzen mit dem sofortigen Stehenbleiben. Es kommt vielmehr auf die Umstände des konkreten Einzelfalles an. Vorliegend wäre es geboten gewesen, bis zu einer geeigneten Stelle zum (geordneten) Stehenbleiben weiter zu fahren und den RTW sodann passieren zu lassen. Jedenfalls verbot sich ein unvermitteltes plötzliches Stehenbleiben noch im Kreuzungsbereich bei ohnehin (zu) geringem Abstand.

e) In der Abwägung ist der (erste) Verstoß der Beklagten zu 1) gegen § 38 Abs. 1 S. 2 StVO nur in dem Sinne zu berücksichtigen, dass er die Gefahr für das nachfolgende Unfallgeschehen erhöht hat. Das Einfahren in die Kreuzung, die Verzögerung auf der Kreuzung und das Weiterfahren und Abbiegen haben jedoch nicht unmittelbar zu der Kollision geführt, so dass es in dieser Situation auch nicht auf die Geschwindigkeit des RTW ankommt. Für die Bewertung dieser Situation macht es keinen Unterschied, ob die Beklagte zu 1) nur leicht verzögert oder auch angehalten hat.

Die wesentliche Unfallursache war sodann vielmehr das grundlose, plötzliche und abrupte Abbremsen des PKW bis zum Stillstand durch die Beklagte zu 1), auf das der Zeuge M im RTW aufgrund des zu geringen Abstandes nicht mehr rechtzeitig reagieren konnte. Die Abwägung der jeweiligen Verursachungsbeiträge führt auch unter Berücksichtigung der aufgrund der Einsatzfahrt (u.a. mit Rotlicht-„Verstoß“) erhöhten Betriebsgefahr des RTW zu einer überwiegenden Haftung der Beklagten, wobei jedoch eine gewisse Mithaftung der Klägerin im Umfang von (zumindest) 30 % verbleibt.

f) Ob der Haftungsanteil der Klägerin ggf. noch höher als 30 % anzusetzen wäre, ist Gegenstand der Anschlussberufung. Dieser Frage bedarf zum gegenwärtigen Zeitpunkt keiner weiteren Vertiefung, weil die Anschlussberufung im Falle der beabsichtigten Zurückweisung der klägerischen Berufung durch Beschluss ihre Wirkung verlieren würde (§ 524 Abs. 4 ZPO).“

Rechtsabbiegen des Lang-Lkw mit Linksschwenk, oder: Man muss sich einweisen lassen

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In der zweiten Entscheidung, dem OLG Stuttgart, Urt. v. 11.04.2024 – 2 U 176/22 – hat das OLG zur Haftungsverteilung bei eienm Abbiegeunfall Stellung genommen.

Geklagt wird von einem Kaskoversicherer, der im Regress Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend macht. Dem liegt etwas Folgendes Verkehrsgeschehen zugrunde: Am Unfalltag stand der Beklagte Ziff. 1 mit dem bei der Beklagten Ziff. 2 versicherten Fahrzeug auf der zweispurigen Abbiegespur von der K.-Straße auf die R-Straße in S. und wartete an der Ampel auf Grünlicht. Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen Lang-Lkw, ein Gespann von etwas mehr als 25 m. Das Fahrzeug nahm teilweise auch die linke Spur in Anspruch, wobei zwischen den Parteien der genaue Standort streitig ist. Der bei der Klägerin versicherte und vom Zeugen M. gelenkte Mercedes GLE 350 stand links von dem Beklagtenfahrzeug, wobei auch hier der genaue Standort einschließlich des Abstands zum Beklagtenfahrzeug zwischen den Parteien streitig ist.

Nachdem der Beklagte Ziff. 1 mit dem Lang-Lkw angefahren war, kam es zur Kollision zwischen der linken vorderen Ecke des Anhängers und der rechten hinteren Seite des bei der Klägerin versicherten Fahrzeugs.

Der Reparaturaufwand am Pkw beträgt 12.171,40 EUR netto, die Wertminderung 1.848,74 EUR. Die Klägerin hat den Schaden ihres Versicherungsnehmers reguliert. Im Regress hat die Beklagte Ziff. 2 an die Klägerin ein Drittel der Reparaturkosten (4.057,13 EUR) erstattet.

Mit der Klage verfolgt die Klägerin weitergehende Erstattungsansprüche. Das LG hat der teilweise stattgegeben. Dabei legte das LG einen Haftungsanteil der Beklagten von 1/3 zu Grunde.  Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche noch in Höhe von 75 % des Nettoschadens weiter. Die Berufung hatte Erfolg.

Das OLG geht von einem nach § 18 Abs. 1 StVG haftungsbegründenden/vermuteten Verschulden des Beklagten Ziff. 1 als Fahrer des Lang-LKW aus. Das ergebe sich aus einem Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO. Zwischen den Parteien sei auch nicht streitig, dass weder höhere Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG, § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG) noch eine Unabwendbarkeit des Unfalls (§ 17 Abs. 3 StVG, § 18 Abs. 3 StVG) vorliegt.

Zur Haftungsabwägung führt das OLG dann aus:

„Nicht gefolgt werden kann allerdings der Wertung des Landgerichts, wonach die Klägerin lediglich 1/3 des Schadens ersetzt verlangen kann. Vielmehr ist ihr Schaden antragsgemäß mit einem Anteil von 3/4 zu ersetzen.

Bei der gemäß § 17 Absatz 3 StVG (i.V.m. § 18 Absatz 3 StVG) durchzuführenden Abwägung kommt es entscheidend darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten den Eintritt des Schadens in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat (BGH, Urteil vom 20. Januar 1998 – VI ZR 59/97, juris Rn. 8). Einzustellen ist auch die Betriebsgefahr (BGH, Urteil vom 07. März 2017 – VI ZR 125/16, juris Rn. 16). Die Betriebsgefahr kann durch besondere Umstände erhöht sein, namentlich durch eine fehlerhafte oder verkehrswidrige Fahrweise (BGH, Urteil vom 27. Juni 2000 – VI ZR 126/99, juris Rn. 23). Einzubeziehen sind jedoch nur diejenigen unstreitigen oder erwiesenen Faktoren, die eingetreten sind, zur Entstehung des Schadens beigetragen haben und einem der Beteiligten zuzurechnen sind (BGH, Urteil vom 21. November 2006 – VI ZR 115/05, juris Rn. 15).

1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Betriebsgefahr des vom Beklagten Ziff. 1 gelenkten Fahrzeugs äußerst hoch anzusetzen. Es handelt sich um ein sehr langes Gespann von über 25 Metern, dessen Fahrverhalten beim Rechtsabbiegen vom Beklagten Ziff. 1 in der konkreten Verkehrssituation nicht sicher beherrschbar war. Wegen der Länge seines Fahrzeugs war der Fahrer gezwungen, die linke Abbiegespur teilweise mitzubenutzen, um den Abbiegevorgang fahrtechnisch absolvieren zu können. Schon dieser Umstand erhöht die Betriebsgefahr immens. Dies gilt insbesondere, wenn die Nutzung der fremden Fahrbahn in der vom Beklagten Ziff. 1 angestellten Erwägung geschieht, den Verkehrsfluss gezielt zu stören, um den Abbiegevorgang überhaupt erst oder mit erhöhtem Komfort durchführen zu können. Dieses Fahrverhalten hat ganz erheblich zum Verkehrsunfall beigetragen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass anhand der Angaben des Sachverständigen nicht sicher beurteilt werden kann – was der Vortrag des Beklagten Ziff. 1 allerdings nahelegt –, ob der Beklagte Ziff. 1 zugleich gegen das Gebot, möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2 StVO, § 9 Absatz 1 Satz 2 StVO), verstoßen hat.

Weiter ist die Betriebsgefahr des Lang-Lkws dadurch erhöht, dass der Anhänger beim Rechtsabbiegen an seiner vorderen linken Ecke nach links ausschwenkt und der Fahrer aus seiner Position nicht beobachten kann, ob hierdurch der nachfolgende Verkehr gefährdet wird. Dies steht aufgrund der Fahrversuche des Sachverständigen R. mit einem typgleichen Lang-LKW fest. Der Sachverständige hat festgestellt, dass der Fahrer keine Möglichkeit mehr hat, den Verkehrsraum links neben dem Auflieger zu beobachten, sobald sich das Zugfahrzeug nach Beginn des Abbiegevorgangs nach rechts wegbewegt hat. Weiter hat der Sachverständige bei den Fahrversuchen beobachtet, dass sich die linken Ecken des Zugfahrzeugs auf der gleichen Fahrlinie bewegen, sich dann aber während der Kurvenfahrt die linke vordere Ecke des Aufliegers nach links bewegt, also aus der Fahrlinie des Zugfahrzeuges ausschert, und zwar etwa einen Meter über einen im Fahrversuch an der Fahrlinie positionierten Gegenstand hinaus. Aus diesen Feststellungen des Sachverständigen folgt, dass das Beklagtenfahrzeug beim Abbiegevorgang die fremde Spur benutzt hat, ohne dass der Fahrer die Möglichkeit hatte, den gefährdeten Verkehrsraum zu beobachten. Der Fahrer muss jedoch Sichteinschränkungen berücksichtigen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 19. März 1996 – 10 U 167/95, juris Rn. 5 zum toten Winkel). All dies begründet eine sehr hohe Betriebsgefahr, die sich in dem Verkehrsunfall auch realisiert hat.

Diese Betriebsgefahr hat sich noch dadurch erhöht, dass – wie der Beklagte Ziff. 1 in seiner erstinstanzlichen Anhörung angegeben hat – regelmäßig Fahrzeuge versuchen, sich an dem Lang-Lkw „vorbeizudrücken“. Deshalb versucht der Beklagte, mit dem Motorwagen die linke und mit dem Anhänger die rechte Spur zu blockieren, damit sich niemand an ihm vorbeidrücken könne. Nach den Ausführungen des Sachverständigen konnten die beiden Fahrspuren wegen ihrer Gesamtbreite jedoch nicht so blockiert werden, dass ein Vorbeifahren anderer Fahrzeuge zu verhindern war.

Der Beklagte Ziff. 1 musste deshalb schon aufgrund der Fahrbahnbreite und seiner vorangegangenen Erfahrungen an der Unfallörtlichkeit damit rechnen, dass sich ein Fahrzeug an ihm „vorbeidrücken“ würde, konnte aber während des Abbiegevorgangs wegen der beschränkten Sichtverhältnisse nicht erkennen, ob durch den nach links weiter in die fremde Fahrbahn ausscherenden Anhänger nachfolgender Verkehr gefährdet wird. Somit war die Verkehrssituation für ihn nicht beherrschbar. Er muss vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr achten. Eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs muss ausgeschlossen sein (§ 9 Absatz 1 Satz 4 StVO). Dies gilt auch für den rechtsabbiegenden Verkehr und erfordert bei einem ausschwenkenden Fahrzeug ein äußerst sorgfältiges Verhalten, notfalls die Einweisung durch eine weitere Person (vgl. König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 9 StVO Rn. 25).

Diese Straßenverkehrsregeln konnte der Beklagte Ziff. 1 aufgrund der Beschaffenheit seines Gespanns in der konkreten Verkehrssituation nicht einhalten, weil das Ausschwenken des Anhängers zu einer Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs führte und die eingeschränkten Sichtverhältnisse eine Beobachtung des gefährdeten Verkehrsraums auch nicht ermöglichten. Obwohl der Beklagte Ziff. 1 mit „vorbeidrückenden“ Autos rechnen musste und damit auch gerechnet hat, ist er ohne ausreichende Sicht gefahren. In einer solchen Situation hätte er sich von jemand anderem einweisen lassen müssen, um den Unfall zu vermeiden. In diesem Verstoß gegen § 9 Absatz 1 Satz 4 StVO liegt ein bei der Abwägung zu berücksichtigendes Verschulden des Beklagten Ziff. 1.

2. Demgegenüber hat das Landgericht die an den Fahrer des klägerischen Fahrzeugs gestellten Pflichten deutlich überspannt. Einem Kraftfahrer kann nicht dasjenige als Wissen unterstellt werden, was ein gerichtlicher Sachverständiger erst durch Fahrversuche herausfindet, dass nämlich die linke vordere Ecke eines Anhängers um einen Meter nach links ausschwenkt, wenn es sich um das Gespann eines Lang-Lkws handelt. Auch war das Blockieren beider Fahrspuren durch den Beklagten Ziff. 1 in keiner Weise geeignet, den nachfolgenden Verkehr vor solchen Gefahren zu warnen. Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass andere Verkehrsteilnehmer dies auch dahingehend deuten können, dass der Lkw den Platz benötigt, um ausreichend Platz für das Abbiegen nach rechts zu bekommen.

Als relevante Abwägungskriterien verbleiben zum Nachteil der Klägerin mithin die allgemeine Betriebsgefahr eines Pkw sowie der von der Klägerin eingeräumte Verstoß gegen die allgemeinen Sorgfaltspflichten (§ 1 Absatz 2 StVO), weil der Fahrer trotz erkennbar enger Verhältnisse sich an dem Beklagtenfahrzeug „vorbeigedrückt“ hat.

3. Unter Abwägung der Verursachungsbeiträge hat die Klägerin nicht mehr als den von ihr eingeräumten Anteil von einem Viertel zu tragen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann bei weitem nicht die Rede davon sein, der Fahrer des Klägerfahrzeugs habe den Unfall allein verursacht. Vielmehr war die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs in der konkreten Verkehrssituation extrem hoch und hat sich in dem Unfallgeschehen auch realisiert.“

Anscheinsbeweis beim berührungslosen Unfall, oder: Haftungsverteilung beim berührungslosen Unfall

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Und dann die zweite Entscheidung, die mit dem OLG Celle, Urt. v. 13.12.2023 – 14 U 32/23 – auch vom OLG Celle kommt. Es geht u.a. um die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises bei einem berührungslosen Unfall/Auffahrunfall und um die Haftungsverteilung bei einem berührungslosen Unfall.

Folgender Sachverhalt:

„Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagten zur Zahlung von materiellen und immateriellen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall verpflichtet sind, bei dem er mit seinem Motorrad stürzte und verletzt wurde.

Der Kläger befuhr am 31. März 2021 mit seinem Motorrad in Begleitung seines Sohnes, dem Zeugen A., auf dessen Motorrad die B. Straße (L ) in Richtung H. Vor dem Kläger und seinem Sohn befuhr der Zeuge A1 mit seinem PKW die B. Straße in gleicher Richtung. Die aus Fahrtrichtung des Klägers gesehene Gegenfahrbahn, die die Beklagte zu 1. mit dem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Fahrzeug der Marke Mercedes befuhr, war im Kurvenverlauf durch einen Müllwagen blockiert, der zu diesem Zeitpunkt von Mitarbeitern des Abfallservice O. GmbH mit gelben Säcken beladen wurde. Die Beklagte zu 1. versuchte, an dem Müllwagen vorbei zu fahren, und wechselte hierzu auf die Fahrbahn des Klägers und des vor ihm fahrenden Zeugen A1. Der Zeuge A1 bremste sein Fahrzeug stark ab, um eine Kollision mit der Beklagten zu 1., die sich noch auf der Fahrbahn des Zeugen befand, zu vermeiden. Auch der Kläger, dessen Motorrad über kein ABS verfügte, machte eine Vollbremsung, geriet dabei ins Rutschen und stürzte. Die Fahrzeuge des Klägers und des Zeugen A1 kollidierten nicht. Der hinter dem Kläger fahrende Zeuge A. konnte sein Motorrad abbremsen, ohne selbst zu stürzen. Die Beklagte zu 1. wendete ihr Fahrzeug bei der nächsten Gelegenheit und fuhr zur Unfallstelle zurück. Die zugelassene Höchstgeschwindigkeit beträgt am Unfallort 70 km/h. Der Kläger, der vom Unfallort mit dem Rettungshubschrauber ins Krankhaus transportiert wurde, erlitt durch den Sturz eine Schulterblattfraktur links, eine Lungenkontusion sowie eine Schürfwunde am linken Knie. Er war infolgedessen bis zum 25. Mai 2021 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 08. Juni 2021 forderte der Kläger die Beklagte zu 2. auf, ihre Haftung aus dem Unfallgeschehen vollständig dem Grunde nach anzuerkennen. Die Beklagte zu 2. lehnte jegliche Haftung ab.

Der Kläger hat behauptet, er habe zum Fahrzeug des Zeugen A1 einen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten. Er sei vor dem Sturz nicht schneller als 70 km/h gefahren. Er sei mit seinem Motorrad gestürzt, weil die Beklagte zu 1. Anlass für seine und die Vollbremsung des Zeugen A1 gegeben habe. Der Kläger war der Ansicht, dass der Unfall für ihn – auch aufgrund des fehlenden ABS – unvermeidbar gewesen sei. Ferner sei sein Motorrad durch den Sturz beschädigt worden und dieser Sachschaden betrage 2.750,00 €. Darüber hinaus seien weitere Kosten für das außergerichtliche Schadensgutachten in Höhe von 698,95 € sowie eine Kostenpauschale von 25 € angefallen. Die Heilbehandlungen des Klägers seien noch nicht abgeschlossen, wie sich aus dem ärztlichen Attest vom 19. Mai 2021 ergebe. Er könne daher seine – materiellen wie auch immateriellen – Schäden nicht abschließend beziffern, so dass ein Feststellungsinteresse bestehe.

Die Beklagten haben behauptet, der Kläger habe bereits zum Fahrzeug des Zeugen A1 keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten und darüber hinaus die zugelassene Höchstgeschwindigkeit überschritten. Die Beklagte zu 1. habe ohne Komplikationen an dem Müllwagen vorbeifahren können. Der Kläger habe daher seinen Sturz durch einen Bremsfehler und das Überschreiten der zulässigen Geschwindigkeit allein verursacht. Eine Haftung der Beklagten bestünde nicht. Zudem bestehe bereits kein Feststellunginteresse. Die Behandlungen des Klägers seien abgeschlossen, so dass ihm eine Bezifferung seiner Schäden möglich gewesen wäre.“

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Feststellungsklage sei zwar zulässig, aber in der Sache unbegründet. Der Kläger habe den Sturz seines Motorrades allein verschuldet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei nicht erwiesen, dass die Beklagte zu 1. risikoreich „überholt“ habe. Eine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer durch den Überholvorgang der Beklagten zu 1. sei nicht festzustellen. Nach Würdigung der Angaben der Parteien und der Zeugenaussagen ließe sich zwar weder ein risikoreiches Überholen der Beklagten zu 1. noch ein zu geringer Abstand des Klägers auf das Fahrzeug des Zeugen A1 sicher nachweisen. Es bestünden aber Indizien für ein zu dichtes Auffahren, die sich aus den Schilderungen der Zeugen A. und A1 ergeben würden. Nach Würdigung des Gutachtens lasse sich feststellen, dass durch das Tätigen des Handbremshebels das Vorderrad blockiert und dadurch das Motorrad Stabilität verloren habe. Infolgedessen sei das Motorrad weggerutscht und der Kläger gestürzt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. O. sei jedoch keine zeitliche Kopplung zwischen der Bewegung des Motorrades und dem Fahrzeug des Zeugen A. herstellbar. Der Kläger habe damit den Nachweis der Unvermeidbarkeit nicht geführt. Vielmehr sei aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen festzustellen, dass der Kläger den Unfall hätte vermeiden können, wenn er kontrolliert gebremst hätte. Der entstandene Schaden sei ihm daher selbst zuzurechnen.

Dagegen die Berufung, die teilweise Erfolg hatte. Auch hier verweise ich wegen des Umfangs der Gründe wegen der Einzelheiten auf den verlinkten Volltext und stelle hier nur die Leitsätze ein. Die lauten:

    1. Auch bei einem berührungslosen Unfall können die Grundsätze zum Anscheinsbeweis Anwendung finden (ebenso OLG Schleswig, Beschluss vom 17. Februar 2022 – 7 U 144/21, SVR 2022, 302; entgegen OLG München, Urteil vom 7. Oktober 2016 – 10 U 767/16, Rn. 9; OLG Hamm, Urteil vom 9. Mai 2023 – 7 U 17/23, Rn. 51)
    2. Gelingt es einem Verkehrsteilnehmer nicht, rechtzeitig auf eine wahrgenommene Gefahrenlage zu reagieren, und verhindert er lediglich durch einen vorherigen Sturz (hier: als Motorradfahrer) eine Kollision mit dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug, spricht wie im Fall einer „Auffahrkollision“ der Beweis des ersten Anscheins für einen schuldhaften Verkehrsverstoß des Hinterherfahrenden.
    3. Wer an einer unübersichtlichen Engstelle vor einer Kurve ein Hindernis (hier: ein haltendes Müllfahrzeug) links umfährt, muss gemäß § 6 Satz 1 StVO den Gegenverkehr sichern und besonders vorsichtig prüfen, ob ein Vorbeifahren den Gegenverkehr behindern würde.