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Haftungsverteilung nach Auffahrunfall auf der BAB, oder: Anscheinsbeweis gegen Spurwechsel

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Und dann kommen heute im Kessel Buntes zivilrechtliche Entscheidungen. Zunächst stelle ich hier noch einmal eine Entscheidung zum Auffahrunfall vor, und zwar den OLG Schleswig, Beschl. v. 22.07.2026 – 7 U 72/26.

In dem Verfahren streiten die Parteien über restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. Am Montag, den 28.7.2025, war es morgens um kurz nach 8 Uhr auf der A 23 zu einem Unfall gekommen. Der Fahrer des klägerischen Lkw, der Zeuge N., wechselte von dem rechten Hauptfahrstreifen auf die linke Fahrspur, weil er einen LKW auf dem Hauptfahrstreifen überholen wollte. Hinter dem Lkw auf der rechten Spur fuhr die Zeugin E. mit ihrem Pkw. Der Beklagte ein Berufssoldat, fuhr mit seinem Pkw Audi S5 Coupe auf den Lkw auf. Nach eigenen Angaben war der Beklagte mit ca. 140-145 km/h auf der Überholspur unterwegs. An dem LKW entstand ein Sachschaden in Höhe von 13.598,69 EUR netto. Der genaue Unfallhergang ist streitig. Der Beklagte hat behauptet, zum Zeitpunkt der Kollision sei der Fahrstreifenwechsel des Lkw noch nicht abgeschlossen gewesen. Trotz Vollbremsung sei der Beklagte mit seinem Pkw vorne rechts gegen das Heck des Lkw hinten links gestoßen.

Das LG hat nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen N. und E. der Klage nur mit einer Quote von 20 % stattgegeben. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die 100 % ihres Schadens ersetzt verlangt.

Das OLG hat die Klägerin in einem Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet:

„Zu Recht hat das Landgericht im Zuge der Abwägung nach §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, 7 Abs. 5 StVO auf eine Quote von 80 : 20 zulasten der Klägerin erkannt.

Dem Fahrer des klägerischen Lkw, den Zeugen N., fällt ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO zur Last. Danach darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, „wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist“. Hier hat sich die Kollision in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Fahrspurwechsel des Zeugen N. ereignet. Kommt es im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel zum Unfall spricht gegen den Spurwechsler der Beweis des ersten Anscheins, die gemäß § 7 Abs. 5 StVO geforderten besonderen Sorgfaltspflichten nicht beachtet zu haben (OLG Schleswig, Urteil vom 15.11.2022, 7 U 41/22, juris Rn. 17; KG Berlin, Urteil vom 06.03.2003, 12 U 229/01, NZV 2004, 28, 29). Der rechtliche Zusammenhang zwischen dem Spurwechsel und dem Auffahren ist selbst dann noch nicht unterbrochen, wenn sich der Unfall ereignet, nachdem sich der Fahrstreifenwechsler etwa fünf Sekunden im Fahrstreifen des Auffahrenden befunden hat (OLG Schleswig Beschluss vom 7.10.2022, 7 U 51/22, juris Rn. 10 m.w.N.).

Das Landgericht hat insoweit die Unfalldarstellung der Beklagten als erwiesen angesehen, nach der der Unfall im Zusammenhang mit dem Spurwechsel des klägerischen LKW stand. Dies begegnet keinen Bedenken.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) berechtigt das Gericht, die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich nach seiner individuellen Einschätzung zu bewerten, wobei der Richter lediglich an die Denk- und Naturgesetze und sonstigen Erfahrungssätze gebunden ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 36. Aufl. § 286, Rn. 13). Ein Verstoß gegen diese Grundsätze ist nicht erkennbar. Im Übrigen steht die Wiederholung der Beweisaufnahme außerdem gem. §§ 529, 531 ZPO nicht mehr in reinem Ermessen des Berufungsgerichts. Sie ist im Sinne eines gebundenen Ermessens vielmehr nur dann zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen und eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall einer Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand mehr haben werden, sich also ihre Unrichtigkeit herausstellt (vgl. Zöller/Heßler, a.a.O. § 529, Rn. 3). Solche konkreten Umstände werden mit der Berufung nicht aufgezeigt. Es genügt nicht, wenn die Klägerin – wie hier – ihre Beweiswürdigung anstelle derjenigen des Landgerichts setzt.

Schon nach den eigenen Bekundungen des Zeugen N. vermochte sich das Landgericht mit nachvollziehbarer Begründung (widersprüchliche Angaben) nicht davon zu überzeugen, dass der Fahrspurwechsel zum Kollisionszeitpunkt bereits vollständig abgeschlossen war und sich der Anstoß erst zu einem Zeitpunkt ereignete, als sich der Zeuge N. mit dem Lkw bereits vollständig in den fließenden Verkehr auf der linken Spur eingeordnet hatte. Auch die Schadensstellen (Pkw vorne rechts; Lkw hinten links) sprechen gegen einen bereits abgeschlossenen Spurwechsel. Außerdem hat die Zeugin E. (seinerzeit angestellte Ärztin im Klinikum X.) glaubhaft bekundet, dass der LKW-Fahrer beim Spurwechsel den von hinten zügig heranfahrenden Beklagten zu 2. schlicht übersehen hat. Sie, die Zeugin, habe bereits im Rückspiegel den von hinten herannahenden PKW der Beklagten gesehen, als der LKW-Fahrer (“ruckartig“) auf die Überholspur gewechselt sei. Der Beklagte zu 2. habe eine Vollbremsung eingeleitet, sei ins Schleudern gekommen und dabei in das Heck des LKW geraten. Ihrer Ansicht nach habe der Audi keinerlei Chance gehabt, eine Kollision zu verhindern.

Nach alledem ist die vom Landgericht ausgeurteilte Quote von 80 : 20 zu Lasten der Klägerin nicht zu beanstanden. Auf Seiten der Beklagten verbleibt nur deshalb die Betriebsgefahr, weil hier die Richtgeschwindigkeit auf der Autobahn überschritten wurde.

Es besteht kein Anspruch auf pauschalen Nutzungsausfall in Höhe von 440,00 €. Bei dem Lkw der Klägerin handelt es sich um ein ausschließlich gewerblich genutztes Fahrzeug. Ersatzfähig ist deshalb nur der konkret entgangene Gewinn nach § 252 BGB. Einen solchen Schaden hat die Klägerin nicht dargelegt.

Nach alledem ist die Berufung offensichtlich unbegründet.“

Schneeballwurf –> starkes Bremsen –> Auffahrunfall, oder: Anscheinsbeweis und Haftung des Werfers

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Und heute stelle ich dann nach längerer Zeit mal wieder zwei zivilrechtliche Entscheidungen vor. Beide stammen vom OLG Saarbrücken.

Den Opener mache ich mit dem OLG Saarbrücken, Urt. v. 12.06.2026 – 3 U 38/25. Entschieden worden ist über die Haftung nach einem Auffahrunfall nach einem Schneeballwurf. Also der richtige Sachverhat bei den derzeit herrschenden Temperaturen 🙂 .

Nach dem . nicht alltäglichen – Sachverhalt fuhr im Januar 2023 fuhr eine Frau mit einem Toyota hinter einem Mercedes auf einer matschigen, verschneiten Straße. Plötzlich flog ein Schneeball gegen die Windschutzscheibe des vorausfahrenden Wagens. Die Mercedes-Fahrerin bremste scharf abbremste. Der hinterher fahrende Toyota fuhr auf ihren Pkw auf. Die auffahrende Kfz-Fahrererin verlangte von der vorausfahrenden Fahrerin, deren Kfz-Haftpflichtversicherung sowie von dem mutmaßlichen Schneeballwerfer Schadensersatz.

Nach dem Urteil des LG haften die Klägerin und die Erst- und Zweitbeklagte (Mercedesfahrerin und deren KFZ-Versicherung) haften aus der einfachen Betriebsgefahr der Fahrzeuge jeweils hälftig für die Unfallfolgen. Der Drittbeklagte hafte – so das LG – vollumfänglich für den eingetretenen Schaden, da die nicht durch ein Verschulden erhöhte Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs hinter das schwerwiegende Verschulden des Drittbeklagten zurücktrete.

Dagegen die Berufung der Klägerin, die ohne Erfolg gebleiben ist. Weitere Ansprüche als vom Landgericht zuerkannt bestehen nach Auffassung des OLG gegenüber der Erst- und Zweitbeklagten nicht. Die Berufung des Werfers hatte teilweise Erfog.

Zur Haftungsverteilung Mercedes/Toyota führt das OLG aus:

„3. Die danach gebotene Entscheidung über die Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG, in der alle festgestellten, d. h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben, zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2023 – VI ZR 287/22, Rn. 12, juris), führt entgegen der Auffassung des Landgerichts zu einer Alleinhaftung der Klägerin im Verhältnis zur Erst- und Zweitbeklagten.

a) Gegen die Klägerin als Auffahrende streitet ein Anscheinsbeweis, dass sie den Unfall durch Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstands (§ 4 Abs. 1 StVO), Unaufmerksamkeit (§ 1 Abs. 2 StVO) oder unangepasste Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1 StVO) schuldhaft verursacht hat. (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2016 – VI ZR 32/16, Rn. 10, juris). Dieser Anscheinsbeweis ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht erschüttert.

aa) Die glatten Straßenverhältnisse erschüttern den Anscheinsbeweis nicht. Denn ein Verkehrsteilnehmer muss sich generell auf schwierige und gefährliche Straßenverhältnisse einstellen und seine Fahrweise so anpassen, dass er stets gefahrlos lenken und rechtzeitig anhalten kann (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 18. November 2004 – 26 U 53/04, Rn. 22, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. Dezember 1992 – 5 Ss 317/92, Rn. 13, juris). Die Witterungs- und Straßenverhältnisse entziehen der Annahme, dass die Klägerin zu schnell oder unaufmerksam war bzw. keinen ausreichenden Sicherheitsanstand eingehalten hat, daher nicht die Grundlage (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1966 – VI ZR 18/65, Rn. 11, juris). Anders läge es nur dann, wenn die Straßenglätte unvorhersehbar gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 1989 – VI ZR 349/88, BGHZ 108, 305, Rn. 6). Dies war nach den Angaben der Klägerin gegenüber dem Landgericht aber gerade nicht der Fall.

bb) Dass die Zweitbeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts eine Vollbremsung eingeleitet hatte, erschüttert den Anscheinsbeweis ebenfalls grundsätzlich nicht, da ein Kraftfahrer auch ein plötzliches scharfes Bremsen des Vorausfahrenden grundsätzlich einkalkulieren muss (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2007 – VI ZR 248/05, Rn. 6, juris; Senat, Urteil vom 31. Oktober 2025 – 3 U 19/25 [n. v.]; OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 2018 – 7 U 70/17, Rn. 22, juris, mwN).

cc) Auch ein – unterstellt – starkes Abbremsen ohne zwingenden Grund erschüttert den Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden nicht (vgl. OLG Celle, Urteil vom 16. Dezember 2020 – 14 U 87/20, Rn. 16, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. April 2017 – 9 U 189/15, Rn. 24, juris; Urteil vom 20. Dezember 2012 – 9 U 88/11, juris, Rn. 18; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juni 2008 – 1 U 246/07, Rn. 26, juris; KG Berlin, Urteil vom 13. Februar 2006 – 12 U 70/05, Rn. 13, juris; Urteil vom 22. November 2001 – 12 U 3682/00, Rn. 6, juris; LG Saarbrücken, Urteil vom 8. Oktober 2021 – 13 S 85/21, Rn. 11, juris; König in: Hentschel/König, 48. Aufl. 2025, StVO § 4 Rn. 37, beck-online; Freymann in: Geigel, Haftpflichtprozess, 29. Aufl. 2024, StVO § 4 Rn. 147, beck-online; wohl auch OLG Oldenburg, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 1 U 60/17, Rn. 11, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 9. März 2021 – 23 U 120/20, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 2018 – 7 U 70/17, juris; a. A. OLG Köln, Urteil vom 30. September 1994 – 19 U 34/94, Rn. 4, juris).

b) Entgegen der Berufung kann demgegenüber ein unfallursächlicher Verstoß der Zweitbeklagten gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO (scharfes Bremsen ohne zwingenden Grund) nicht festgestellt werden. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass die Zweitbeklagte mit ihrer Vollbremsung einen deutlich über das Maß eines „normalen” Bremsvorgangs hinausgehenden Bremsvorgang vollzogen und damit i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO „stark abgebremst” hatte (vgl. Senat, Urteil vom 31. Oktober 2025 – 3 U 19/25 [n. v.]; OLG Schleswig, Urteil vom 19. März 2024 – 7 U 82/23, Rn. 20, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 2018 – 7 U 70/17, Rn. 29, juris; OLG München, Urteil vom 17. Mai 2013 – 10 U 3024/12, Rn. 8, juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 17. Januar 2008 – 12 U 166/07, Rn. 4, juris; KG Berlin, Urteil vom 11. Juli 2002 – 12 U 9923/00, Rn. 7, juris). Allerdings ist ein starkes Bremsen i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO nur dann schuldhaft verkehrswidrig, wenn der nachfolgende Fahrzeuglenker einen derart geringen Abstand einhält, dass die ernstliche Gefahr eines Auffahrunfalls besteht (OLG München, Urteil vom 22. Februar 2008 – 10 U 4455/07, Rn. 34, juris). Bei ausreichend großem Sicherheitsabstand zum nachfolgenden Verkehr darf der Vorausfahrende daher auch ohne zwingenden Grund scharf bremsen (vgl. KG Berlin, Urteil vom 10. Juni 2002 – 12 U 8860/00, Rn. 6, juris). Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts hielt die Klägerin zum Beklagtenfahrzeug vorkollisionär einen gewissen größeren – nach den Angaben der Klägerin im Termin vor dem Landgericht einen „ziemlich großen“ – Abstand ein. Wie groß dieser Abstand zu dem Zeitpunkt, als die Zweitbeklagte die Vollbremsung einleitete, war, steht nicht fest. Insbesondere kann daraus, dass es tatsächlich zu dem Auffahrunfall gekommen ist, nicht gesichert geschlossen werden, dass zum Zeitpunkt der Einleitung des Bremsvorgangs bereits die ernstliche Gefahr eines Auffahrunfalls bestand, da das Auffahren allein auf eine verspätete oder unzureichende Reaktion der Klägerin zurückzuführen sein kann. Es kann damit nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Einleitung des Bremsvorgangs noch so weit von dem Beklagtenfahrzeug entfernt war, dass sie durch eine starke Bremsung der Zweitbeklagten nicht gefährdet wurde, zumal die Zweitbeklagte die Vollbremsung nach den Feststellungen des Landgerichts (allenfalls) aus einer Geschwindigkeit von lediglich 30 km/h eingeleitet hat und das Klägerfahrzeug nach Einleitung der eigenen Vollbremsung vor der Kollision noch über eine gewisse Zeitdauer gerutscht ist. Dies geht zu Lasten der Klägerin, die für einen unfallursächlichen Verstoß der Beklagtenseite nach allgemeinen Grundsätzen beweisbelastet ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 1996 – VI ZR 126/95, Rn. 11, juris). Damit bedarf keiner Entscheidung, ob die Berücksichtigung eines etwaigen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO auch deshalb nicht in Betracht kommt, da nicht feststeht, dass der Unfall bei einer einfachen Bremsung – § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO stellt insoweit auf die Intensität der Bremsung ab – vermieden worden wäre.

c) Einen Verstoß der Zweitbeklagten gegen § 1 Abs. 2 StVO hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend verneint. Ob – wie das Landgericht angenommen hat – die vorübergehende Sichtbehinderung durch das Aufplatzen des Schneeballs auf der Windschutzscheibe eine Vollbremsung rechtfertigte, kann dahinstehen, da es jedenfalls an einem Verschulden der Zweitbeklagten fehlt.

aa) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung stellt das falsche Reagieren eines Verkehrsteilnehmers dann kein Verschulden dar, wenn er in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht voraussehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat und deshalb nicht das Richtige und Sachgerechte unternimmt, um den Unfall zu verhüten, sondern aus verständlicher Bestürzung objektiv falsch reagiert (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 – VI ZR 286/09, Rn. 13, juris; Urteil vom 4. November 2008 – VI ZR 171/07, Rn. 10, juris; Urteil vom 16. März 1976 – VI ZR 62/75, Rn. 8, juris mwN auch zur Rechtsprechung des Reichsgerichts).

bb) So liegt es hier. Nach den Feststellungen des Landgerichts gab es für den Schneeballwurf keine vorherigen Anzeichen. Der Schneeball traf vielmehr auf der Windschutzscheide des Beklagtenfahrzeug auf, zerplatzte und nahm der Zweitbeklagten die Sicht. Aus diesem Grund und wegen Erschreckens leitete die Zweitbeklagte direkt eine Vollbremsung ein (LGU S. 6). Die Zweitbeklagte ist damit unverschuldet in eine für sie nicht vorhersehbare Gefahrenlage geraten. Selbst wenn – wie die Klägerin meint – die richtige Reaktion in einer bloßen Betätigung des Scheibenwischers bestanden hätte, kann der Zweitbeklagten nicht zum Verschulden gereichen, wenn sie in dieser Situation objektiv falsch reagiert haben sollte.d) Nach alledem kann – wie das Landgericht mit Recht angenommen hat – lediglich die einfache Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs bei der Haftungsabwägung berücksichtigt werden. Diese tritt – wie regelmäßig bei Auffahrunfällen (vgl. OLG München, Urteil vom 9. Februar 2022 – 10 U 1962/21, Rn. 48, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 2018 – 7 U 70/17, Rn. 32, juris mwN; nicht beanstandet von BGH, Urteil vom 13. Dezember 2016 – VI ZR 32/16, Rn. 14, juris) – vollständig gegenüber der durch das Verschulden der Klägerin erhöhten Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs zurück.

Und zur Haftungsverteilung Klägerin/Schneeballwerfers heißt es:

3. Anders als vom Landgericht angenommen ist aber auch im Verhältnis der Klägerin zum Drittbeklagten eine Haftungsteilung angemessen.

a) Auf Grundlage der Ausführungen im angefochtenen Urteil kann bereits nicht von einem besonders schwerwiegenden Verschulden des Drittbeklagten ausgegangen werden. Das Landgericht ist selbst davon ausgegangen, dass den Drittbeklagten lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf i. S. d. § 276 Abs. 2 BGB trifft, da ihm die mit dem Schneeballwurf verbundene Gefahr habe einleuchten müssen. Tatsachen, aus denen sich hier eine grobe Fahrlässigkeit des Drittbeklagten ergeben könnte und für die die Klägerin beweisbelastet ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2003 – VI ZR 161/02, Rn. 26, juris), stehen nicht fest. Grobe Fahrlässigkeit setzt dabei einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes persönliches Verschulden. Vielmehr ist ein solcher Vorwurf nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet. Damit sind auch Umstände zu berücksichtigen, die die subjektive, personale Seite der Verantwortlichkeit betreffen, und konkrete Feststellungen nicht nur zur objektiven Schwere der Pflichtwidrigkeit, sondern auch zur subjektiven Seite zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2022 – VI ZR 409/19, Rn. 15, juris). Das Werfen von Schneebällen ist für sich gesehen nicht stets grob fahrlässig (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2008 – VI ZR 212/07, Rn. 34 ff., juris zu einer Schneeballschlacht). Feststellungen, die den Schluss zuließen, dass dem Drittbeklagten subjektiv ein schlechthin unentschuldbarer Pflichtenverstoß vorgeworfen werden könnte, hat das Landgericht nicht getroffen.

b) Dessen ungeachtet ist in der Abwägung auf Klägerseite auch nicht nur die einfache Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs, sondern – wie ausgeführt – darüber hinaus ein Verschulden der Klägerin zu berücksichtigen. Die vom Landgericht angenommene Alleinhaftung des Drittbeklagten wird den Verursachungs- und Verschuldensanteilen auch aus diesem Grund nicht gerecht. Da der Drittbeklagte initial die zum Unfallhergang führende Ursache gesetzt hat, ist im Verhältnis der Klägerin zum Drittbeklagten vielmehr eine Haftungsteilung angemessen.

4. Der Drittbeklagte ist damit lediglich im Umfang von 50 % zur Zahlung der vom Landgericht festgestellten Schadenspositionen an die Klägerin bzw. den Sachverständigen verpflichtet.“

Anscheinsbeweis beim berührungslosen Unfall, oder: Haftungsverteilung beim berührungslosen Unfall

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Und dann die zweite Entscheidung, die mit dem OLG Celle, Urt. v. 13.12.2023 – 14 U 32/23 – auch vom OLG Celle kommt. Es geht u.a. um die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises bei einem berührungslosen Unfall/Auffahrunfall und um die Haftungsverteilung bei einem berührungslosen Unfall.

Folgender Sachverhalt:

„Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagten zur Zahlung von materiellen und immateriellen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall verpflichtet sind, bei dem er mit seinem Motorrad stürzte und verletzt wurde.

Der Kläger befuhr am 31. März 2021 mit seinem Motorrad in Begleitung seines Sohnes, dem Zeugen A., auf dessen Motorrad die B. Straße (L ) in Richtung H. Vor dem Kläger und seinem Sohn befuhr der Zeuge A1 mit seinem PKW die B. Straße in gleicher Richtung. Die aus Fahrtrichtung des Klägers gesehene Gegenfahrbahn, die die Beklagte zu 1. mit dem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Fahrzeug der Marke Mercedes befuhr, war im Kurvenverlauf durch einen Müllwagen blockiert, der zu diesem Zeitpunkt von Mitarbeitern des Abfallservice O. GmbH mit gelben Säcken beladen wurde. Die Beklagte zu 1. versuchte, an dem Müllwagen vorbei zu fahren, und wechselte hierzu auf die Fahrbahn des Klägers und des vor ihm fahrenden Zeugen A1. Der Zeuge A1 bremste sein Fahrzeug stark ab, um eine Kollision mit der Beklagten zu 1., die sich noch auf der Fahrbahn des Zeugen befand, zu vermeiden. Auch der Kläger, dessen Motorrad über kein ABS verfügte, machte eine Vollbremsung, geriet dabei ins Rutschen und stürzte. Die Fahrzeuge des Klägers und des Zeugen A1 kollidierten nicht. Der hinter dem Kläger fahrende Zeuge A. konnte sein Motorrad abbremsen, ohne selbst zu stürzen. Die Beklagte zu 1. wendete ihr Fahrzeug bei der nächsten Gelegenheit und fuhr zur Unfallstelle zurück. Die zugelassene Höchstgeschwindigkeit beträgt am Unfallort 70 km/h. Der Kläger, der vom Unfallort mit dem Rettungshubschrauber ins Krankhaus transportiert wurde, erlitt durch den Sturz eine Schulterblattfraktur links, eine Lungenkontusion sowie eine Schürfwunde am linken Knie. Er war infolgedessen bis zum 25. Mai 2021 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 08. Juni 2021 forderte der Kläger die Beklagte zu 2. auf, ihre Haftung aus dem Unfallgeschehen vollständig dem Grunde nach anzuerkennen. Die Beklagte zu 2. lehnte jegliche Haftung ab.

Der Kläger hat behauptet, er habe zum Fahrzeug des Zeugen A1 einen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten. Er sei vor dem Sturz nicht schneller als 70 km/h gefahren. Er sei mit seinem Motorrad gestürzt, weil die Beklagte zu 1. Anlass für seine und die Vollbremsung des Zeugen A1 gegeben habe. Der Kläger war der Ansicht, dass der Unfall für ihn – auch aufgrund des fehlenden ABS – unvermeidbar gewesen sei. Ferner sei sein Motorrad durch den Sturz beschädigt worden und dieser Sachschaden betrage 2.750,00 €. Darüber hinaus seien weitere Kosten für das außergerichtliche Schadensgutachten in Höhe von 698,95 € sowie eine Kostenpauschale von 25 € angefallen. Die Heilbehandlungen des Klägers seien noch nicht abgeschlossen, wie sich aus dem ärztlichen Attest vom 19. Mai 2021 ergebe. Er könne daher seine – materiellen wie auch immateriellen – Schäden nicht abschließend beziffern, so dass ein Feststellungsinteresse bestehe.

Die Beklagten haben behauptet, der Kläger habe bereits zum Fahrzeug des Zeugen A1 keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten und darüber hinaus die zugelassene Höchstgeschwindigkeit überschritten. Die Beklagte zu 1. habe ohne Komplikationen an dem Müllwagen vorbeifahren können. Der Kläger habe daher seinen Sturz durch einen Bremsfehler und das Überschreiten der zulässigen Geschwindigkeit allein verursacht. Eine Haftung der Beklagten bestünde nicht. Zudem bestehe bereits kein Feststellunginteresse. Die Behandlungen des Klägers seien abgeschlossen, so dass ihm eine Bezifferung seiner Schäden möglich gewesen wäre.“

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Feststellungsklage sei zwar zulässig, aber in der Sache unbegründet. Der Kläger habe den Sturz seines Motorrades allein verschuldet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei nicht erwiesen, dass die Beklagte zu 1. risikoreich „überholt“ habe. Eine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer durch den Überholvorgang der Beklagten zu 1. sei nicht festzustellen. Nach Würdigung der Angaben der Parteien und der Zeugenaussagen ließe sich zwar weder ein risikoreiches Überholen der Beklagten zu 1. noch ein zu geringer Abstand des Klägers auf das Fahrzeug des Zeugen A1 sicher nachweisen. Es bestünden aber Indizien für ein zu dichtes Auffahren, die sich aus den Schilderungen der Zeugen A. und A1 ergeben würden. Nach Würdigung des Gutachtens lasse sich feststellen, dass durch das Tätigen des Handbremshebels das Vorderrad blockiert und dadurch das Motorrad Stabilität verloren habe. Infolgedessen sei das Motorrad weggerutscht und der Kläger gestürzt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. O. sei jedoch keine zeitliche Kopplung zwischen der Bewegung des Motorrades und dem Fahrzeug des Zeugen A. herstellbar. Der Kläger habe damit den Nachweis der Unvermeidbarkeit nicht geführt. Vielmehr sei aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen festzustellen, dass der Kläger den Unfall hätte vermeiden können, wenn er kontrolliert gebremst hätte. Der entstandene Schaden sei ihm daher selbst zuzurechnen.

Dagegen die Berufung, die teilweise Erfolg hatte. Auch hier verweise ich wegen des Umfangs der Gründe wegen der Einzelheiten auf den verlinkten Volltext und stelle hier nur die Leitsätze ein. Die lauten:

    1. Auch bei einem berührungslosen Unfall können die Grundsätze zum Anscheinsbeweis Anwendung finden (ebenso OLG Schleswig, Beschluss vom 17. Februar 2022 – 7 U 144/21, SVR 2022, 302; entgegen OLG München, Urteil vom 7. Oktober 2016 – 10 U 767/16, Rn. 9; OLG Hamm, Urteil vom 9. Mai 2023 – 7 U 17/23, Rn. 51)
    2. Gelingt es einem Verkehrsteilnehmer nicht, rechtzeitig auf eine wahrgenommene Gefahrenlage zu reagieren, und verhindert er lediglich durch einen vorherigen Sturz (hier: als Motorradfahrer) eine Kollision mit dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug, spricht wie im Fall einer „Auffahrkollision“ der Beweis des ersten Anscheins für einen schuldhaften Verkehrsverstoß des Hinterherfahrenden.
    3. Wer an einer unübersichtlichen Engstelle vor einer Kurve ein Hindernis (hier: ein haltendes Müllfahrzeug) links umfährt, muss gemäß § 6 Satz 1 StVO den Gegenverkehr sichern und besonders vorsichtig prüfen, ob ein Vorbeifahren den Gegenverkehr behindern würde.

(Mit)Haftung nach (Auffahr)Unfall am Stauende, oder: Muss man die Warnblinkanlage einschalten?

entnommen wikimedia.org
Author Achim Engel

Und dann im zweiten Posting das LG Hagen, Urt. v. 31.05.2023 – 1 O 44/22 – zu der interessanten und bisher kaum (?) entschiedenen Frage, ob man als Fahrzeugführer verpflichtet ist, an einem Stauende die Warnblinkanlage einzuschalten.

Folgender Sachverhalt: Am 02.10.2019 gegen 11:26 Uhr befuhr der Beklagte zu 3) mit einem LKW Mercedes-Benz  den rechten Fahrsteifen der BAB 1 in Fahrtrichtung Köln ca. 600 Meter vor der Autobahnabfahrt Hagen-Nord, Gemarkung Hagen bei km 343,620. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 100 km/h. Hinter ihm fuhr der Versicherungsnehmer der Klägerin, mit seinem Pkw Lada. Wegen einer Staubildung auf dem rechten Fahrstreifen reduzierte der Beklagte zu 3) seine Geschwindigkeit innerhalb von 29 Sekunden von ca. 62 km/h auf ca. 11 km/h. Die Warnblinkanlage betätigte er nicht. Der hinter ihm fahrende Versicherungsnehmer der Klägerin – kranken- und pflegeversichert bei der Klägerin — reagierte auf die Staubildung jedenfalls nicht rechtzeitig und fuhr mit 50 km/h auf den vor ihm fahrenden LKW der Beklagten zu 2) auf.

Die BAB 1 ist dort dreispurig ausgebaut, ein Seitenstreifen ist rechtsseitig vorhanden. Zum Unfallzeitpunkt war die Fahrbahn trocken. Es war hell und bewölkt.

Der Versicherungsnehmer der Klägerin wurde aufgrund des Unfalls erheblich verletzt, lag im Koma und konnte auch nach mehreren Operationen und Behandlungen nicht vollständig genesen. Der Versicherungsnehmer ist nunmehr pflegebedürftig.

Der Krankenversicherung ergaben sich Kosten in Höhe von 155.180,16 EUR; der Pflegeversicherung in Höhe von 13.925,00 EUR.

Um deren „Verteilung“ wird gestritten. Das LG hat die Klage abgewiesen:

„Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aus abgetretenem Recht gegen die Beklagten aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 249 BGB, 116 SGB.

1. Der Unfall war zwar für keinen der Beteiligten unabwendbar. Die einfache Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs tritt jedoch hinter dem groben Verschulden des Versicherungsnehmers der Klägerin zurück.

Ein Ereignis ist unabwendbar, welches bei Anwendung möglich äußerster Sorgfalt nicht hätte abgewendet werden können. Hierbei ist der Maßstab eines gedachten Idealfahrers anzulegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen haben die Beklagten darzulegen und zu beweisen.

Diesen Nachweis konnten die Beklagten nicht führen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Versicherungsnehmer bei Betätigen der Warnblinklichtanlage — welches unstreitig unterblieb — rechtzeitig auf das langsame Fahren des Beklagtenfahrzeugs reagiert hätte. Allein aus dem Umstand, dass nach dem Unfall dem Handy des klägerischen Versicherungsnehmers ein laufendes Video entnommen werden konnte, kann nicht sicher der Rückschluss gezogen werden, dass der Versicherungsnehmer dieses unmittelbar zum Zeitpunkt des Unfallereignisses angesehen habe und aus diesem Grunde abgelenkt gewesen sei. Weiteren Beweis haben die Beklagten für eine Unabwendbarkeit des Unfallereignisses nicht angetreten.

2. Die danach in die nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG vorzunehmende Haftungsabwägung einzubeziehende einfache Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs tritt jedoch hinter dem groben Verschulden des Versicherungsnehmers der Klägerin zurück.

a) Umstände, welche zu einer erhöhten Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs geführt hätten, hat die Klägerin nicht dargelegt und nicht bewiesen.

Es liegt kein Verstoß des Beklagten zu 3) gegen § 1 Abs. 2 StVO vor.

Es bestand für den Beklagten, auch wenn er möglicherweise das letzte Glied eines sich bildenden Staus gewesen sein sollte — weshalb es hierauf im Ergebnis nicht ankommt —, keine Verpflichtung die Warnblinklichtanlage zu betätigen.

Eine solche Verpflichtung ergibt sich aus § 1 Abs. 2 StVO nämlich nicht bei jedem sich bildenden Stau, sondern nur dann, wenn sich aufgrund des Staus eine Gefährdungslage für den nachfolgenden Verkehr ergibt.

Aus der erweiterten Zulässigkeit der Verwendung des Warnblinklichts kann sich mittelbar eine Verpflichtung zu seiner Verwendung ergeben. Wie hinsichtlich der Warnzeichen nach § 16 Abs. 1 StVO ist Grundlage dafür § 1 Abs. 2 StVO. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Gefährlichkeit der Situation und deren Erkennbarkeit für den nachfolgenden Verkehr an. Für die Annäherung an einen Stau auf der Autobahn ist eine solche Verpflichtung vor der Änderung von § 16 Abs. 2 Satz 2 StVO abgelehnt worden; nach der geltenden Rechtslage, nach der für diesen Fall die Verwendung der Warnblinkanlage ausdrücklich erlaubt ist, kommt dies im Einzelfall durchaus in Betracht (Feskorn in: FreymannfWellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 16 StVO (Stand: 18.11.2022), Rn. 12). Die Einschaltung des Warnblinklichts bleibt aber grundsätzlich unzulässig, wenn keine Gefährdung, sondern nur eine Behinderung des Verkehrs vorliegt (Feskorn in: FreymannANellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 16 StVO (Stand: 18.04.2023), Rn. 11).

Wegen des Sichtfahrgebots muss ein Verkehrsteilnehmer grundsätzlich auch auf Bundesautobahnen mit der Gefahr rechnen, seine Geschwindigkeit unter Umständen plötzlich bis hin zum Stillstand abbremsen zu müssen. Kommt es — wie auf vielbefahrenen Strecken häufig — regelmäßig aus dem stockenden bis zähfließenden Verkehr heraus zu Stau oder wie vorliegend zu einem Rückstau an einer Autobahnausfahrt, bedarf es in der Regel keiner besonderen Warnung. Eine Warnung kann allerdings dort angebracht sein, wo das Stauende nicht gut zu erkennen ist (z.B. hinter einer Kurve oder Kuppe) und wo mit hohen Geschwindigkeitsdifferenzen zu rechnen ist.

Dass eine solche konkrete Gefährdungslage vorgelegen habe, hat die für eine erhöhte Betriebsgefahr darlegungs- und beweisbelastete Klägerin schon nicht dargelegt und auch nicht bewiesen.

Vorliegend ereignete sich der Verkehrsunfall auf der rechten Spur einer dreispurigen Autobahn, wobei nur der rechte Fahrstreifen von dem sich bildenden oder bereits gebildeten Stau betroffen war. Gerade wegen des vermehrt aufkommenden LKW-Verkehrs auf der rechten Fahrspur und häufig auftretenden Rückstaus wegen Autobahnabfahrten muss auf der rechten Fahrspur schon dem Grunde nach vermehrt mit Staubildungen gerechnet werden. Hinzu treten vorliegend gute Sichtverhältnisse, da es hell und. die Straßenführung ausweislich des in Augenschein genommenen Google-Maps-Ausdrucks über eine längere Strecke geradlinig war.

Daneben kann bei einer Reduzierung der Geschwindigkeit von ohnehin schon nur 62 km/h bei erlaubten 100 km/h innerhalb von 29 Sekunden auf 11 km/h nicht die Rede von einer abrupten und nicht vorhersehbaren Staubildung sein, welche bei so guten Sichtverhälthisses möglicherweise noch eine Gefährdungslage begründen könnte. Vielmehr zeigt der Fahrtenschreiber des Beklagtenfahrzeugs eine kontinuierliche und gemächliche Reduzierung der Geschwindigkeit des LKW’s auf.

Zudem hat die Klägerin keinerlei Beweis dafür angeboten, dass sich ein etwaiger Verstoß des Beklagten zu 3) gegen § 1 Abs. 2 StVO ursächlich auf den Unfall ausgewirkt habe. Dass der Versicherungsnehmer der Klägerin vorliegend ein betätigtes Warnblinklicht des bremsenden LKW wahrgenommen hätte, hat die für eine erhöhte Betriebsgefahr darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht unter Beweis gestellt.

b) Dagegen ist von einem groben Verschulden des Versicherungsnehmers der Klägerin auszugehen. Fest steht nach unstreitigem Sachverhalt, dass der Versicherungsnehmer der Klägerin, welcher mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h auf das Beklagtenfahrzeug aufgefahren war, jedenfalls gegen § 4 StVO verstoßen hat. Da das Beklagtenfahrzeug schon 29 Sekunden vor dem Unfallereignis schon nur eine Geschwindigkeit von ca. 60 km/h aufgewiesen hatte, kann aus dem Auffahren des Versicherungsnehmers der Klägerin auf eine erhebliche Unachtsamkeit geschlossen werden. Insoweit streitet zugunsten der Beklagten die Vermutung eines Verstoßes gegen die Pflichten aus § 4 Abs. 1 StVO durch den Versicherungsnehmer der Klägerin. Andere Ursachen für das Auffahren ihres Versicherungsnehmers auf das vor ihm schon seit längerem deutlich langsamer fahrende Fahrzeug hat die Klägerin nicht dargelegt.

Hinter diesem groben Verschulden tritt die einfache Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs zurück.

Ob der Versicherungsnehmer zuvor einen Fahrstreifenwechsel vorgenommen hat, kann dahingestellt bleiben. Auch in diesem Falle läge ein besonders grober Verkehrsverstoß vor, hinter welchem die einfache Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs zurückträte.“

Auffahrunfall nach Liegenbleiben auf der BAB, oder: Wer haftet wie?

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Für den „Kessel Buntes“ habe ich dnan heute zwei Entscheidungen zum Verkehrszivilrecht vorbereitet.

Ich starte mit dem KG, Urt. v. 13.05.2020 – 25 U 144/19. Es geht um die Frage, der (Mit-)Haftung des Halter eines Fahrzeug, das unfallbedingt auf der Autobahn auf Stand- und rechtem Fahrstreifen liegen bleibt und nur teilweise gesichert ist, für einen Auffahrunfall anderer Fahrzeuge, die sich bei Annäherung an die Unfallstelle ihrerseits sorgfaltswidrig verhalten haben.

Das KG ist von folgenden Feststellungen des ausgegangen:

„Der Fahrer des Ford Mondeo, für den der Beklagte haftungsrechtlich einzustehen hat, verlor bei nächtlicher Fahrt auf der Autobahn aus Unachtsamkeit die Kontrolle über sein Fahrzeug. Das Fahrzeug kam quer zur Fahrtrichtung zwischen Standstreifen und rechtem Richtungsfahrstreifen zum Stehen. Der Fahrer verließ die Unfallstelle, ohne für eine Absicherung zu sorgen.

Der Zeuge pp. bemerkte das querstehende Fahrzeug, stellte sein Fahrzeug vor diesem ab und versuchte nachfolgende Fahrzeuge zu warnen. Kurze Zeit später näherte sich der Geschädigte pp. mit seinem Fahrzeug VW Golf der Unfallstelle auf dem rechten Fahrstreifen und kam dann vor der Unfallörtlichkeit auf dem linken Fahrstreifen zumindest fast zum Stehen. Auf dieses Fahrzeug fuhr der bei der Klägerin haftpflichtversicherte VW Passat, auf der linken Fahrspur mit mindestens 130/140 km/h fahrend, auf.“

Das KG stellt fest, dass das Unfallgeschehen für keinen der Beteiligten unabwendbar war und kommt dann zu folgender Abwägung:

„Da sich das Unfallereignis für keinen der Beteiligten als unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG darstellt, kommt es für die Haftung der Beklagten gemäß § 17 Abs. 1 StVG auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere darauf, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Der Ausgleichsmaßstab von § 17 StVG ist eine anderweitige Bestimmung der Ausgleichspflicht im Sinne von § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. z.B. Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl. 2014, § 36 Rn. 7; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Jahnke BGB § 840 Rn. 33; Geiger in Münchener Kommentar zum StVR, 1. Auflage 2017, § 840 BGB Rn. 29).

Im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der Haftungsanteile ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in erster Linie das Maß der Verursachung von Bedeutung, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (vgl. z.B. BGH VI ZR 282/10, VersR 2011, 1540; VI ZR 59/97, VersR 1998, 474, 475 m.w.N.).

Wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, haben beide Fahrzeugführer den Auffahrunfall durch ihr Fehlverhalten maßgebend mit verursacht. Beide Seiten haften nicht allein aufgrund der einfachen Betriebsgefahr der Fahrzeuge, sondern auch aus Verschulden. Jeder der beiden Verursachungsbeiträge begründete angesichts der Verkehrsverhältnisse auf der Autobahn ein erhebliches Gefährdungspotenzial für andere Fahrzeuge, das sich auch realisiert hat. Der Senat bewertet den Haftungsanteil des klägerischen Fahrzeugs höher, da der dessen Fahrer treffende, vorstehend dargestellte Verursachungsbeitrag und Verschuldensvorwurf schwerer wiegt als der des Fahrers des Ford Mondeo. Dies rechtfertigt eine Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zulasten der Klägerin.

Entgegen der in der Klageschrift vertretenen Ansicht sind die Grundsätze der haftungsrechtlichen Gesamtschau (zu dieser z.B. BGH VI ZR 68/04, VersR 2006, 369) im vorliegenden Fall des Gesamtschuldnerregresses nicht anzuwenden. Diese Grundsätze betreffen zwar den auch hier vorliegenden Fall, dass der Schaden durch mehrere voneinander unabhängige Verursachungsbeiträge entstanden ist. Mit ihnen soll aber ein den jeweiligen Haftungsanteilen gerecht werdendes Ergebnis in dem Fall erzielt werden, dass der Geschädigte, den selbst ein Mitverschulden trifft, einen oder mehrere Schädiger in Anspruch nimmt. Es soll verhindert werden, dass der Geschädigte bei mehreren Schädigern letztlich einen größeren Teil seines Schadens zu tragen hat als es seinem Verursachungsbeitrag entspricht.

Diese Problematik kann im vorliegenden Fall nicht auftreten. Im Verhältnis zu dem Fahrzeug, hinter dem versicherungsrechtlich der Beklagte steht, trifft den Geschädigten keine Mithaftung. An dessen Unfall sowie seinem Verursachungsbeitrag für den Zweitunfall war der Geschädigte in keiner Form beteiligt. Ein Mitverschuldensvorwurf gegen ihn kann sich nur aus dem Verhalten ergeben, das mitursächlich für den ihn schädigenden Zweitunfall gewesen ist. Dieses betrifft aber allein das Verhältnis zu dem bei der Klägerin versicherten Fahrzeug. Wenn dies zu einer Reduzierung der Haftung der Klägerin führt, kommt dies dem Beklagten zu Gute, da sich der von der Klägerin verfolgte Gesamtschuldnerregress nur auf die von ihr entsprechend der sie gegenüber dem Geschädigten treffenden Haftungsquote beziehen kann.“