Kategoriearchiv: Sonstige Gerichte

Entziehung der Fahrerlaubnis II: 4 von VG/OVG, oder: Ausländische FE, Kokainnachweis, Medicinal-Cannabis

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Und im zweiten Posting dann die vier Entscheidungen von VG und oVG, die mir auch noch vorliegen. Auch hier nur die Leitsätze, und zwar:

Die Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Es erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen.

Die Gutachtenanordnung ist auch mit Blick darauf, dass die Beibringung des Gutachtens etwa drei Jahre und drei Monate nach dem aktenkundigen Kokainkonsum des Antragstellers anordnet wurde, ggf. noch Prüfung verhältnismäßig.

Ein Nachweis von Kokainabbauprodukten im Blut beruht jedenfalls bei einem Wert von 6 ng/ml Benzoylecgonin nicht auf dem Umgang mit kontaminieren Geldscheinen.

Der nachträgliche Austausch einer (unzureichenden) Begründung für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch die Behörde oder durch das Verwaltungsgericht ist unzulässig.

Es ist nicht nur die Einnahme von Medizinal-Cannabis entgegen der ärztlichen Verordnung und die Einnahme von Medizinal-Cannabis ohne ärztliche Verordnung (Beziehung des Cannabis über Nicht-Ärzte) als missbräuchliche Einnahme im Sinne der Nummer 9.4 der Anlage 4 der FeV anzusehen. Vielmehr sind auch die Fälle erfasst, bei denen der Fahrerlaubnisinhaber Medizinal-Cannabis zwar aufgrund einer ärztlichen Verordnung einnimmt, er jedoch nicht an den der Dauermedikation zugrunde gelegten (Grund)Erkrankungen leidet (sog. „Scheinindikation“). In diesen Fällen erfolgt die Einnahme des Medizinal-Cannabis gerade nicht zu medizinischen Zwecken oder im Rahmen einer ärztlichen Behandlung i.S.d. § 3 MedCanG, sondern als bloßes Genussmittel.

Entziehung der Fahrerlaubnis I: 5 x vom BayVGH, oder: Gutachtenbeibringung, Alkohol, Drogen, MPU-Berater

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Und dann stelle ich heute im Kessel Buntes wieder Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis vor. Auch da hat sich während meines Urlaubs einiges angesammelt, sowohl beim beim BayVGH als auch bei anderen VG/OVG.

Hier kommen zunächst die Entscheidungen vom BayVGH, allerdings wegen der vielen Fällen nur die Leitsätze. Hier sind dann:

1. Die Beschwerde muss die Gründe darlegen, aus denen eine Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Der Beschwerdeführer muss ausgehend von der Entscheidung konkret aufzeigen, in welchen Punkten und weshalb sie aus seiner Sicht nicht tragfähig und überprüfungsbedürftig ist, was voraussetzt, dass er den Streitstoff prüft, sichtet, rechtlich durchdringt und sich mit den Gründen des angegriffenen Beschlusses befasst.

2. Es entspricht gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, dass die Fahreignung durch einen Betäubungsmittelkonsum unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen entfällt und eine Wiedererlangung der Fahreignung mittels eines lückenlosen Abstinenzbelegs für die Dauer eines Jahres (vgl. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV und Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27.1.2014 [Vkbl S. 110]) sowie durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung nachzuweisen ist, die eine hinreichend stabile Überwindung der früheren Konsumgewohnheiten bescheinigt.

3. Zur Teilbarkeit einer Beibringungsanordnung.

Zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines ärztlichen Gutachtens, das wegen des „Anfangsverdacht“ einer fahreignungsrelevanten sehr schweren Depression trotz fehlender Hinweise auf Wahnsymptomatik, Stupor oder akute Suizidalität angeordnet worden ist.

1. Zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen körperlicher Beeinträchtigungen (hier: Multiple Sklerose). 

2. Bei medizinischen Fragen kann der Fahrerlaubnisinhaber Eignungszweifel zwar in Ausnahmefällen durch ärztliche Atteste oder andere geeignete Beweismittel ausräumen. Das setzt allerdings voraus, dass für die Behörde keinerlei Restzweifel hinsichtlich der Fahreignung mehr verbleiben, weil aus den hierzu vorgelegten Unterlagen eindeutig auch für den (medizinisch und psychologisch nicht geschulten) Laien nachvollziehbar hervorgeht, dass die ursprünglichen Bedenken unbegründet sind.

1. Eine Beibringungsanordnung setzt nicht voraus, dass eine Erkrankung oder ein Mangel im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV bereits feststeht.

2. Liegt ein Anfangsverdacht vor, sind die Hinweise jedoch vage und ist unklar, welche Erkrankung vorliegen könnte, kann die Behörde gehalten sein, zur Vorbereitung der Entscheidung über die Gutachtensanordnung und Eingrenzung des Untersuchungsauftrags Vorermittlungen anzustellen und den Betroffenen ersuchen, ärztliche Unterlagen vorzulegen oder bei der Fahrerlaubnisbehörde vorzusprechen.

3. Der Fahrerlaubnisinhaber kann bei medizinischen Fragen Eignungszweifel in Ausnahmefällen durch aussagekräftige ärztliche Atteste oder andere geeignete Beweismittel ausräumen. Das setzt allerdings voraus, dass für die Behörde keinerlei Restzweifel hinsichtlich der Fahreignung mehr verbleiben, weil aus den hierzu vorgelegten Unterlagen eindeutig auch für den (medizinisch und psychologisch nicht geschulten) Laien nachvollziehbar hervorgeht, dass die ursprünglichen Bedenken unbegründet sind.

1. Legt der Betroffene ein Fahreignungsgutachten vor, ist dieses – unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Anordnung als Entscheidungshilfe für die Fahrerlaubnisbehörde sowie Gerichte verwertbar, wenn es die in Anlage 4a zur FeV genannten Grundsätze (§ 11 Abs. 5 FeV) einhält.

2. Die Äußerung eines den Fahrerlaubnisinhaber beratenden Sozialpädagogen ist grundsätzlich nicht geeignet, nach der Wertung des Verordnungsgebers aufgeworfene Eignungszweifel gänzlich auszuräumen.

3. Nach der FeVO ist die Beurteilung einer Änderung des Trinkverhaltens – einschließlich deren Stabilität – sowie der Bildung und Umsetzung des Vorsatzes zum Trennen von Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr unter einer relevanten Alkoholwirkung von einem Arzt und einem Psychologen mit spezifischer Qualifikation vorzunehmen.

 

 

 

 

 

 

Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG I, oder: Rückwirkender Freispruch im Bußgeldverfahren?

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Und dann noch einmal Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG, und zwar hier zunächst der OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11.08.2026 – 16 B 1026/25.

Der Antragsteller wendet sich mit seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und hat einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Das VG ist davon ausgegangen, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben werde, weil der angegriffene Bescheid nach überschlägiger Prüfung offensichtlich rechtmäßig sei. Der Antragsteller habe sich voraussichtlich rechtswidrig der weiteren Sachaufklärung hinsichtlich seiner Fahreignung verschlossen. Denn die Fahrerlaubnisbehörde habe bei Erlass der Gutachtenanordnung davon ausgehen dürfen, dass der Antragsteller die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV erfülle. Dieser habe am 07.05.2024 und am 25.11.2024 jeweils mit einem THC-Gehalt von mehr als 3,5 ng/ml im Blutserum ein fahrerlaubnispflichtiges Fahrzeug geführt. An der Rechtmäßigkeit der Gutachtenanordnung ändere voraussichtlich nichts, dass der Antragsteller zwei Wochen nach deren Zustellung und auch danach noch Unterlagen an den Antragsgegner übermittelt habe, aus denen hervorgehen könne, dass er ärztlich verordnetes Cannabis zu sich nehmen dürfe. Denn für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung eines Gutachtens sei nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Ergehens der Beibringungsanordnung abzustellen.

Das hat das OVG „gehalten“:

„Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist. Maßgeblicher Zeitpunkt, der aus der scharfen Trennung zwischen dem Verfahren auf Entziehung der Fahrerlaubnis und demjenigen auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis folgt,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1994 – 11 B 186.94 -, juris, Rn. 3,

 

ist insofern derjenige des Erlasses der Entziehungsverfügung,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2024 – 3 B 11.23 -, juris, Rn. 5, m. w. N.,

und nicht derjenige der gerichtlichen Entscheidung, wie der Antragsteller meint. Gegenteiliges folgt auch nicht aus der vom Antragsteller genannten Entscheidung des Sächsischen OVG,

Beschluss vom 4. Februar 2003 – 3 BS 65/02 -, ZfSch 2004, 142 f. = juris, Rn. 7,

weil in jenem Verfahren ein Widerspruch statthaft und das behördliche Verfahren mangels Entscheidung über den Widerspruch noch nicht abgeschlossen war.

Im maßgeblichen Zeitpunkt durfte der Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV aus der Nichtbeibringung des vom Antragsteller geforderten Gutachtens darauf schließen, dass dieser ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Gutachtenanordnung formell und materiell rechtmäßig sei, wird im Beschwerdeverfahren nicht durchgreifend in Frage gestellt.

Die Auffassung des Antragstellers, bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung eines Gutachtens komme es nicht auf den Zeitpunkt des Ergehens der Beibringungsaufforderung an, sondern – jedenfalls im Eilrechtsschutzverfahren – auf den Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung, trifft nicht zu.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 2024 – 3 C 3.23 -, juris, Rn. 9, vom 4. Dezember 2020 – 3 C 5.20 -, juris, Rn. 14, und vom 17. November 2016 – 3 C 20.15 -, juris, Rn. 14, jeweils m. w. N.

Des Weiteren zeigt der Antragsteller nicht auf, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts hätte aufgeklärt werden müssen, ob er sich mit Erfolg darauf berufen konnte, Cannabispatient zu sein. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren ein eingelöstes Rezept vorgelegt, aus dem hervorgehen müsste, dass, wann und welche Medizinalcannabiszubereitung er in welcher Menge erworben habe, setzt er nichts Durchgreifendes entgegen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass weder der vorgelegte Befundbogen vom 7. Oktober 2024 noch der Medikationsplan vom 20. Juni 2025 einen konkreten Krankheitsfall angäben, dessen Behandlung die Cannabismedikation dienen solle. Soweit anwaltlich vorgetragen werde, der Antragsteller leide unter langjähriger Schlaflosigkeit, lasse sich den vorgelegten medizinischen Unterlagen weder diese Erkrankung noch die Cannabismedikation gerade zur Behandlung dieses Krankheitsbildes entnehmen. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht dargetan, dass der Antragsgegner weitere Ermittlungen bei dem vom Antragsteller als behandelnden Arzt benannten Dr. medic V. zu einer Cannabistherapie des Antragstellers hätte durchführen müssen.

Daraus, dass der Antragsteller durch Urteil des Amtsgerichts Viersen vom 23. Januar 2026 in dem die Fahrt unter Cannabiseinfluss am 25. November 2024 betreffenden Bußgeldverfahren freigesprochen worden ist, ergibt sich nicht, dass die Entziehungsverfügung im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig war.

Das zu dieser Zeit noch laufende Bußgeldverfahren schloss es nicht aus, dass der Antragsgegner eine Gutachtenanordnung erließ und später die Fahrerlaubnis des Antragstellers entzog. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG darf die Fahrerlaubnisbehörde, solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt, den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Diese Sperrwirkung gilt danach nur für Straftaten und auch nur für solche, die zur Anwendung von § 69 StGB führen können, nicht aber für Ordnungswidrigkeiten. Der Gesetzgeber gestattet damit der Fahrerlaubnisbehörde bei einer als Ordnungswidrigkeit einzustufenden Zuwiderhandlung im Straßenverkehr eine Berücksichtigung des betreffenden Sachverhalts schon vor dem Abschluss des Ordnungswidrigkeitsverfahrens.

Vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 7. April 2022 – 3 C 9.21 -, juris, Rn. 34 f.

Für den Fall, dass das Bußgeldverfahren im Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung noch nicht abgeschlossen ist, nimmt der Gesetzgeber in Fällen wie dem Vorliegenden mithin im Interesse an einer zeitnahen Reaktion auf das Verhalten eines Fahrerlaubnisinhabers, das einem Bußgeldverfahren zugrunde liegt,

vgl. zu diesem Interesse BVerwG, Urteil vom 7. April 2022 – 3 C 9.21 -, juris, Rn. 35,

die Möglichkeit unterschiedlicher Einschätzungen im fahrerlaubnis- und bußgeldrechtlichen Verfahren hin.

Auch das die Fahrerlaubnisbehörde treffende Verbot des § 3 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 i. V. m. Satz 1 StVG, zu Lasten des Fahrerlaubnisinhabers vom Inhalt einer Bußgeldentscheidung abzuweichen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage bezieht, hinderte den Antragsgegner nicht an der Verwertung der Fahrt unter Cannabiseinfluss vom 25. November 2024. Das Abweichungsverbot besteht nach der genannten Regelung erst dann, wenn eine (rechtskräftige) Bußgeldentscheidung getroffen wurde. Daran fehlte es in den maßgeblichen Zeitpunkten des Erlasses der Gutachtenanordnung sowie der Entziehungsverfügung.

Die nach dem Vorstehenden auch mit Blick auf das laufende Bußgeldverfahren rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis wird nicht durch den späteren Freispruch rückwirkend rechtswidrig. Denn sie beruht nicht unmittelbar auf dem – im Bußgeldverfahren nicht bestätigten – Vorwurf, der Antragsteller sei am 25. November 2024 mit einem unzulässig hohen THC-Wert im Blutserum gefahren (§ 24a Abs. 1a StVG), sondern auf seiner Weigerung, ein zu Recht angefordertes Gutachten beizubringen.

Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 26. Januar 2009 – 12 ME 316/08 -, juris, Rn. 8, wonach sich ein Freispruch im Strafverfahren nicht zwingend auf eine zuvor erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis auswirkt.“

Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG II, oder: Drogenkonsum, unbewusster Konsum, Ersatzvornahme

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Und dann stelle ich als zweite Entscheidung das VG Braunschweig, Urt. v. 12.06.2026 – 6 A 153/20 – vor. Geklagt wird gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Teilnahme am Straßenverkehr nach Drogenkonsum.

Insofern hat die Klage keinen Erfolg. Da die Aussagen des VG dazu nichts Neues bringen, beschränke ich mich insoweit auf die Leits#tze, die lauten:

1. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertigt regelmäßig schon die einmalige Einnahme von Kokain oder eines anderen von der Regelung in Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV erfassten Betäubungsmittels die Annahme, dass der Konsument zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet (geworden) ist.

2. Unbeachtlich für den Nachweis der Fahruneignung ist, dass die nachgewiesene BtM-Konzentration ggf. weit unterhalb des im Rahmen von § 24a Abs. 2 StVG ggf. relevanten Grenzwertes liegt.

3. Derjenige, der sich auf eine ausnahmsweise unbewusste Aufnahme eines Betäubungsmittels beruft, muss einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und der damit auch zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist.

Mal etwas anderes sind die Ausführungen des VG zur angeordneten Ersatzvornahme betreffend die Ablieferung des Führerscheins. Die hat das VG als rechtswidrig angesehen:

„3. Der Bescheid vom 22. Juli 2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit der Beklagte hinsichtlich der Anordnung, den Führerschein bei ihm abzuliefern, mit den Anordnungen zu Absatz 4 Satz 2 und Satz 3 des Entscheidungstenors angedroht hat, dass kostenpflichtig „die Fahrerlaubnis zwangsweise eingezogen wird“, sofern der Führerschein nicht abgegeben werde, bzw. mit der Anordnung zu Absatz 5 des Entscheidungstenors angedroht hat, ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR festzusetzen sowie Ersatzzwangshaft, sofern die zwangsweise Einziehung des Führerscheins fruchtlos verlaufe.

Die Androhung der „zwangsweisen Einziehung“ der Fahrerlaubnis ist bereits nicht hinreichend bestimmt und deswegen unwirksam. Weil es sich bei der Androhung von Verwaltungszwang um eine Maßnahme der Eingriffsverwaltung handelt, muss dem Betroffenen aus dem Bescheid heraus hinreichend klar erkennbar sein, welches Zwangsmittel im Falle der Nichtbefolgung angewendet würde (vgl. auch § 70 Abs. 3 Satz 1 Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG), Waechter, in: BeckOK PolR Nds, Stand: 1.3.2026, § 70 NPOG Rn. 39, 68). Der Bestimmtheit steht insoweit nicht entgegen, dass die zwangsweise Einziehung der „Fahrerlaubnis“ angedroht wird; vielmehr lässt sich aus dem Zusammenhang schließen, dass insoweit der Führerschein gemeint ist.

Allerdings ergibt sich nicht mit hinreichender Klarheit, die Anwendung welchen Zwangsmittels der Beklagte mit der Verwendung der Begrifflichkeit einer zwangsweisen Einziehung angedroht hat. In Betracht kommen sowohl eine Ersatzvornahme im Sinne von § 65 Abs. 1 Nr. 1 NPOG als auch die Anwendung unmittelbaren Zwangs (§ 65 Abs. 1 Nr. 3 NPOG). Weil der Beklagte mit dem Bescheid vom 22. Juli 2020 hinsichtlich der Androhung der Zwangsmittel keinerlei begründende Ausführungen gemacht hat – was zugleich einen Ermessensausfall indiziert – lässt sich nicht näher bzw. hinreichend klar erkennen, welches Zwangsmittel gemeint gewesen ist.

Selbst wenn man zugrunde legt, dass der Beklagte eine Ersatzvornahme angedroht hat – hierfür könnte sprechen, dass er mit dem Entscheidungstenor Absatz 4 Satz 2 „weitere Kosten in Höhe von 35,- EUR bis 1.410,- EUR“ in Aussicht stellt, was dem Gebührenrahmen einer Ersatzvornahme gemäß Nr. 26.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) (indes nicht mehr im Zeitpunkt des Bescheiderlasses, sondern nur bis zum 24. März 2015) entsprochen hat, wäre die Zwangsmittelandrohung rechtswidrig. Die Verpflichtung zur Ablieferung eines Führerscheins ist nicht im Wege einer Ersatzvornahme durchsetzbar. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 NPOG kommt eine Ersatzvornahme nur dann in Betracht, wenn die Verpflichtung zu einer Handlung, die durch eine andere Person möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt wird. Eine Handlung ist nur dann eine vertretbare, wenn sie rechtlich und tatsächlich mit gleichem Erfolg auch von einer anderen Person als dem Pflichtigen vorgenommen werden kann (vgl. Waechter, in: Möstl/Weiner, BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Niedersachsen, 36. Edition, Stand 1.3.2026, § 66 NPOG Rn. 2). Diese Handlung wird dann von der Verwaltungsbehörde oder der Polizei selbst oder einer anderen beauftragten Person ausgeführt. Demgegenüber liegt eine unvertretbare Handlung vor, wenn sie nur von dem Pflichtigen selbst erfüllt werden kann. Dies ist beispielsweise bei der Erteilung einer Auskunft, dem Verlassen eines Grundstücks oder einer Wohnung oder dem persönlichen Erscheinen der Fall; ebenfalls eine unvertretbare Handlung ist die Herausgabe einer bestimmten Sache, die sich im Besitz des Pflichtigen befindet (VGH Baden-Württemberg, B. v. 17.3.2005 – 1 S 381/05 -, juris Rn. 6, juris; VG Bayreuth, B. v. 29.10.2021 – B 1 S 21.1050 -, juris Rn. 82; Bäcker, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizei- und Sicherheitsrechts, 8. Aufl. 2026, Kap. 4 Rn. 764; Lemke, in: Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, 1. Aufl. 2012, § 10 Rn. 2).

Angesichts dessen und unter Berücksichtigung der Wertung gemäß § 887 Abs. 3 Zivilprozessordnung ist die Herausgabe eines Führerscheins, der sich im Besitz des Betreffenden befindet, als eine unvertretbare Handlung zu bewerten (eine vertretbare Handlung verneinend VG Bayreuth, B. v. 29.10.2021 – B 1 S 21.1050 -, juris Rn. 82; VG München, B. v. 17.5.2016 – M 26 X 16.2003 -, juris Rn. 16; Patella, „Die Vollstreckung der Pflicht zur Herausgabe des Führerscheins nach der Entziehung der Fahrerlaubnis“, NVwZ 1992, 247, 248; a. A.: Hess. VGH, B. v. 30.7.1993 – 7 TM 498/92 -, juris), sodass eine Ersatzvornahme rechtlich ausgeschlossen ist und als Zwangsmittel lediglich die Androhung eines Zwangsgelds bzw., als ultima ratio, unmittelbarer Zwang, d. h. die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch ihre Hilfsmittel und durch Waffen nach § 69 Abs. 1 NPOG, in Betracht kommen.

Die Rechtswidrigkeit der Androhung der „zwangsweisen Einziehung“ wirkt sich auf die Rechtmäßigkeit des lediglich gestuft angedrohten Zwangsgeldes bzw. der Ersatzzwangshaft aus. Hinzu kommt auch insoweit, dass der Bescheid vom 22. Juli 2002 Ermessenserwägungen nicht enthält.“

Und ja: Das Aktenzeichen und die Daten sind richtig. Die Sache ist seit 2020 anhängig. Ohne Worte.

Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG I, oder: Begriff der Alkoholabhängigkeit

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Im „Kessel Buntes“ heute dann zwei Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Ich beginne mit dem BayVGH, Beschl. v. 21.7.2026 – 11 CS 26.391 – zum Begriff der Alkoholabhängigkeit im Hinblick auf die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis wegen „Alkoholabhängigkeit“ entzogen. IM Verfahren gem § 80 Abs. 5 VwGo wird jetzt darum gestritten, ob zu Recht. Der BayVGH sagt ja:

„1. Wer alkoholabhängig ist, ist nach Nr. 8.3 der Anlage 4 zur Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), vor Erlass des angefochtenen Bescheids zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 299), zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet, weil krankheitsbedingt jederzeit die Gefahr eines Kontrollverlusts und der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss besteht. Eine hinreichend feststehende und nicht überwundene Alkoholabhängigkeit hat damit zwangsläufig die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 46 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 7 FeV zur Folge, ohne dass es hierfür der Abklärung durch ein Fahreignungsgutachten bedarf (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2026 – 11 CS 26.250 – juris Rn. 15; B.v. 6.12.2020 – 11 CS 20.1581 – juris Rn. 11). Begründen Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit, ohne dass diese hinreichend sicher feststeht, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Fahrerlaubnisinhaber an (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV).

Das Fahrerlaubnisrecht definiert den Begriff der Alkoholabhängigkeit nicht, sondern setzt ihn voraus und knüpft dabei an das medizinische Verständnis an, wie es sich aus der ICD-10 ergibt (vgl. BayVGH, B.v. 6.12.2020 a.a.O. Rn 12; OVG NW, B.v. 28.5.2026 – 16 B 30/26 – juris Rn. 9). Hierbei sind die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (VkBl S. 110) in der Fassung vom 17. Februar 2021 (VkBl S. 198) als Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen heranzuziehen. Diese verweisen in Abschnitt 3.13.2 (S. 76) auf folgende diagnostische Leitlinien nach ICD 10 (vgl. hierzu auch DGVP/DGVM, Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien, 5. Auflage 2026, S. 107 ff.): „Die sichere Diagnose «Abhängigkeit» sollte nur gestellt werden, wenn irgendwann während des letzten Jahres drei oder mehr der folgenden Kriterien gleichzeitig vorhanden waren: 1. Ein starker Wunsch oder eine Art Zwang, psychotrope Substanzen zu konsumieren. 2. Verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums. 3. Ein körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Konsums, nachgewiesen durch die substanzspezifischen Entzugssymptome oder durch die Aufnahme der gleichen oder einer nahe verwandten Substanz, um Entzugssymptome zu mildern oder zu vermeiden. 4. Nachweis einer Toleranz. Um die ursprünglich durch niedrigere Dosen erreichten Wirkungen der psychotropen Substanz hervorzurufen, sind zunehmend höhere Dosen erforderlich (eindeutige Beispiele hierfür sind die Tagesdosen von Alkoholikern und Opiatabhängigen, die bei Konsumenten ohne Toleranzentwicklung zu einer schweren Beeinträchtigung oder sogar zum Tode führen würden). 5. Fortschreitende Vernachlässigung anderer Vergnügen oder Interessen zugunsten des Substanzkonsums, erhöhter Zeitaufwand, um die Substanz zu beschaffen, zu konsumieren oder sich von den Folgen zu erholen. 6. Anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweises eindeutiger schädlicher Folgen, wie z.B. Leberschädigung durch exzessives Trinken, depressive Verstimmungen infolge starken Substanzkonsums oder drogenbedingte Verschlechterung kognitiver Funktionen. Es sollte dabei festgestellt werden, dass der Konsument sich tatsächlich über Art und Ausmaß der schädlichen Folgen im Klaren war oder dass zumindest davon auszugehen ist.“

Das Landratsamt ist von Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen feststehender Alkoholabhängigkeit (§ 11 Abs. 7 i.V.m. Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV) ausgegangen und hat sich dabei auf das zur Feststellung von Dienstunfallfolgen erstellte, vom Antragsteller nach Aufforderung vorgelegte und damit grundsätzlich verwertbare forensisch-psychiatrische Gutachten des Max-Planck-Instituts vom 22. Mai 2025 gestützt. Dem hat sich das Verwaltungsgericht angeschlossen (BA S. 13 ff. mit ausführlicher Begründung).

Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung vom 13. März 2026 beschränken sich auf die Behauptung, der Antragsteller sei alkoholabstinent und habe eine weitere Haaranalyse veranlasst, deren Ergebnis noch ausstehe. Die ihn behandelnden Ärzte hätten niemals eine Auffälligkeit hinsichtlich erhöhten Alkoholkonsums festgestellt. Dies werde durch hierzu erhobene aktuelle Blutuntersuchungen mit Werten im Norm- bzw. Referenzbereich bestätigt. Mit dem Gutachten des Max-Planck-Instituts, das insbesondere aufgrund des Ergebnisses einer Haaranalyse vom 11. Dezember 2024 mit erhöhten Werten (290 pg/mg) des Alkoholabbauprodukts Ethylglucuronid (EtG) zu dem Ergebnis gekommen ist, die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit liege nahe bzw. es sei von einer Alkoholabhängigkeit auszugehen (S. 29), setzen sich weder die Beschwerdebegründung noch die dieser beigefügten ärztlichen Atteste auseinander.

Wie im Erörterungstermin am 8. Mai 2026 angesprochen hat der Senat zwar Zweifel, ob eine Alkoholabhängigkeit des Antragstellers aufgrund des Gutachtens vom 22. Mai 2025 mit hinreichender Gewissheit i.S.v. § 11 Abs. 7 FeV feststeht oder ob „nur“ ein Anfangsverdacht vorliegt mit der Folge, dass der Antragsteller gemäß § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV zur Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens aufgefordert werden müsste. Auch wenn der EtG-Wert als sehr zuverlässiger Marker für Alkoholkonsum gilt, ein (hier weit überschrittener) Wert von mehr als 30 pg/mg für übermäßigen Alkoholkonsum spricht (vgl. Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, 3. Auflage 2018, S. 293; DGVP/DGVM, Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien, S. 375, 415) und ein festgestellter Wert von 290 pg/mg damit für den Nachweis einer Toleranz ausreichen dürfte, gibt es die ICD-10 nicht her, allein daraus auf eine Alkoholabhängigkeit zu schließen. Eine darauf beruhende externe Diagnose kann daher in einem fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren nicht ohne Weiteres übernommen werden (vgl. BayVGH, B.v. 31.8.2021 – 11 CS 21.1631 – juris Rn. 30 f.). Darüber hinaus erscheint fraglich, ob die vom Gutachter bejahten drei Kriterien des ausgeprägten Verlangens (Craving), der Toleranzentwicklung und des Konsums trotz bereits eingetretener Schädigung hier gleichzeitig innerhalb des letzten Jahres, wie nach den derzeit geltenden Begutachtungsleitlinien erforderlich, vorgelegen haben und ob allein aus erhöhten Laborwerten in den Jahren 2012 und 2021 auf eine bereits eingetretene körperliche Schädigung geschlossen werden kann, über die sich der Antragsteller, wie nach den Begutachtungsleitlinien ebenfalls erforderlich, im Klaren gewesen sein muss.

Da jedoch diese im Nachgang zum Erörterungstermin (und nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist) zwischen den Beteiligten unter Vorlage ärztlicher Stellungnahmen umfassend und kontrovers diskutierten Fragen in der Beschwerdebegründung mit keinem Wort angesprochen wurden, sieht sich der Senat auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsätzen vom 3. Juni und 10. Juli 2026 gehindert, dem im Beschwerdeverfahren nachzugehen. Die Klärung muss daher dem beim Verwaltungsgericht noch anhängigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, in dem zu prüfen sein wird, ob die Annahme feststehender Alkoholabhängigkeit zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses gerechtfertigt war oder nicht.“