Schlagwort-Archiv: EuGH

Pflichti I: EuGH zum „Pflichti“ für Minderjährige, oder: Rechtsbeistand schon für erste polizeilicher Befragung

Bild von Peggy und Marco Lachmann-Anke auf Pixabay

Heute dann mal wieder Pflichtverteidigungsentscheidungen. Das mir vorliegende Material reicht für einen „Pflichti-Tag“.

Zunächst stelle ich das EuGH, Urt. v. 05.09.2024 — C-603/22 – vor, das ich bisher übersehen hatte. In der Entscheidung hat der EuGH zur Frage des Rechtsbeistandes für einen Minderjährigen Stellung genommen.

Ausgangspunkt ist eine polnisches Strafverfahren gegen drei zum Tatzeitpunkt 17-Jährige, denen vorgeworfen worden ist, unbefugt in die Gebäude einer nicht mehr genutzten Ferienanlage eingedrungen zu sein. Von der Polizei sind sie ohne Rechtsbeistand befragt worden. Auch wurden weder sie noch ihre Eltern vor der ersten Befragung über ihre Rechte und über den Ablauf des Verfahrens informiert. Die Pflichtverteidiger haben deshalb beantragt, die Aussagen der Jugendlichen aus dieser Befragung aus den Akten zu entfernen und nicht als Beweise zuzulassen.

Das polnische Gericht hatte dann Zweifel daran, ob die Verfahrensgarantien für Minderjährige im vorgerichtlichen Ermittlungsverfahren ausreichend sind und hat das Verfahren dem EuGH vorgelegt. Der hat die Sache an das nationale Gericht zurückgegebeb. Das müsse prüfen, ob die polnischen Vorschriften den Anforderungen entsprechen. Sollte sich eine unionsrechtskonforme Auslegung als unmöglich erweisen, müssten sie jede entgegenstehende nationale Regelung oder Praxis aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lassen.

Hier dann die Leitsätze zu der Entscheidung (siehe auch die Rn. 177 aus dem o.a. Urteil).

1. Jugendliche, die Verdächtige oder beschuldigte Personen sind, müssen von einem — ggf. von Amts wegen bestellten — Rechtsbeistand unterstützt werden, bevor sie von der Polizei oder einer anderen Strafverfolgungs- oder Justizbehörde befragt werden, und zwar spätestens vor ihrer ersten Befragung. Jugendliche dürfen nicht in ihrer Eigenschaft als Verdächtige befragt werden, ohne dass ein solcher Rechtsbeistand während der Befragung anwesend ist. Dem ent­gegenstehende nationale Vorschriften sind wegen Art. 6 Abs. 1 bis 3 der RL (EU) 2016/800 unanwendbar.

2. Personen, die Jugendliche waren, als gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet wurde, genießen weiterhin die in der RL 2016/800 vorgesehenen Rechte, wenn sie während dieses Verfahrens das 18. Lebensjahr vollendet haben und festgestellt wurde, dass die Anwendung dieser RL im Hinblick auf alle Umstände des Einzelfalls, einschließlich ihres Reifegrads und ihrer Schutzbedürftigkeit, angemessen ist.

3. Jugendliche, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, müssen zusammen mit dem Träger der elterlichen Verantwortung spätestens vor der ersten Befragung der betroffenen Jugendlichen durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungs- oder Justizbehörde in einfacher und verständlicher Sprache, die den besonderen Bedürfnissen und Schutzbedürftigkeiten dieser Jugendlichen Rechnung trägt, Informationen über ihre Rechte gern. Art. 3 der RL 2012/1.3/EU sowie über die in der RL (EU) 2016/800 festgelegten Rechte erhalten.

4. Das Unionsrecht verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, dem nationalen Gericht die Möglichkeit zu geben, ggf. Beweise für unzulässig zu erklären.

Die Grundsätze wird man sicherlich auch bei uns anwenden können/müssen.

StPO I: Nachwirkungen der EuGH-EncroChat-Vorlage, oder: Hin und Her/Eiertanz in Berlin

Bild von eugenialcala auf Pixabay

Und heute dann StPO-Entscheidungen, bunt durch den StPO-Garten.

Zunächst hier etwas aus Luxemburg, und zwar vom EuGH. Ergangen ist der EuGH, Beschl. v. 04.07.2024 – C 288/24 – in dem beim LG Berlin anhängigen EncroChat-Verfahren, in dem LG Berlin ja einige EncroChat betreffende Fragen dem EuGH vorgelegt hat. Der hat ja auch inzwischen geantwortet (vgl. hier: StPO I: EuGH – Verwertung von Encro-Chat? Ja, aber, oder: LG Kiel sieht keine Auswirkungen).

In der Entscheidung vom 04.07.2024 geht es auch um dieses Verfahren, aber nicht mehr wegen der zunächst vom LG Berlin gestellten Fragen, sondern um die Auswirkungen des vom LG eingeleiteten Vorabentscheidungsfragen.

Es geht zunächst mal in etwa um folgenden Sachverhalt, Genaueres im Volltext und hier: Die 25. Strafkammer des LG Berlin hatte das Verfahren gegen den Angeklagten zwar im August 2023 eröffnet, einen Haftbefehl gegen den Angeklagten abgelehnt und die – inzwischen beantworteten- Rechtsfargen dem EuGH vor einer Verhandlung der Sache  zur Beantwortung vorgelegt. Das Verfahren hat man bis zur Entscsheidung aus Luxemburg ausgesetzt. Auf die Beschwerde der StA erlässt dann das KG den Haftbefehl und hebt  die Aussetzung des Verfahrens auf. Es soll vor der Beantwortung der Vorlagefragen verhandelt werden. Dann hebt auf die Beschwerde des Angeklagten wiederum die Strafkammer den Haftbefehl des KG auf und verweist darauf, dass gem. Art. 267 AEUV vor einer Beantwortung der Vorlagefragen nicht verhandelt werden kann, da die Frage der Verwertbarkeit der Daten vorentscheidend für die Beweisaufnahme ist. Das KG hebt die Entscheidung des LG wiederum auf und ordnet die Wiederverhaftung des Angeklagten an. Die Strafkammer verhandelt aber weiterhin nicht, weil die Vorlagefragen vom EuGH nicht beantwortet sind. Daraufhin hebt das KG auf die Beschwerde des Angeklagten den Haftbefehl im März 2024 wegen Unverhältnismäßigkeit auf, weil die Strafkammer „trotz der in der Entscheidung des Senats vom 06.12.2023 nochmals eindeutig und umissverständlch erläuterten Rechtslage auch in der Folgezeit das Verfahren nicht in der rechtlich gebotenen Weise … durch Anberaumung einer Hauptverhandlung … gefördert hat.“

Die Staatsanwaltschaft Berlin lehnt daraufhin die Vorsitzende der Strafkammer wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Die Strafkammer legt dann im Ablehnungsverfahren dem EuGH die folgende Rechtsfragen vor:

  1. Ist Art. 267 AEUV dahin gehend auszulegen, dass er das vorlegende Gericht berechtigt oder sogar verpflichtet, bis zur Entscheidung des Gerichtshofs in Bezug auf das Ausgangsverfahren keine Verfahrenshandlungen vorzunehmen, die einen Zusammenhang zu den Vorlagefragen aufweisen?
  2. Verbietet es Art. 267 AEUV, eine Besorgnis der Befangenheit allein darauf zu stützen, dass ein Richter die Entscheidung des Gerichtshofs über sein Vorabentscheidungsersuchen abwartet?
  3. Gilt dies jeweils auch für eine strafrechtliche Haftsache, für die ein besonderes Beschleunigungsgebot gilt?

Der EuGH hat mit der Entscheidung vom 04.07.2024 wie folgt geantwortet:

  1. Art. 267 AEUV ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass im Rahmen eines Strafverfahrens, das aufgrund der Inhaftierung des Beschuldigten einem Beschleunigungsgebot unterliegt, ein nationales Gericht, das ein Vorabentscheidungsersuchen eingereicht hat, das Ausgangsverfahren bis zur Antwort des Gerichtshofs auf dieses Ersuchen fortsetzt, indem es Verfahrenshandlungen vornimmt, die einen Zusammenhang mit den Vorlagefragen aufweisen.
  2. Art. 267 AEUV ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein Richter allein deshalb mit Erfolg abgelehnt werden kann, weil er die Entscheidung des Gerichtshofs über das ihm vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen abwartet, obwohl das Ausgangsverfahren eine inhaftierte Person betrifft.

Die Antwort auf die dritte Frage ergibt sich nach Auffassung des EuGH aus den beiden anderen Antworten.

Wenn man es liest kann man nur den Kopf schütteln und man fragt sich, ob man das nicht anders hätte lösen können als mit einem solchen „Eiertanz“. Die Frage geht an das KG und die StA Berlin, nicht an die Strafkammer, deren „Standfestigkeit2 ich nur bewundern kann. Denn, was soll sie denn anderes tun, als sie getan hat. Sie braucht – so sagt sie – für ihr Verfahren Antworten/Vorgaben aus Luxemburg. Dann ist es doch nur folgerichtig, wenn sie nicht verhandelt und auch nicht verhaftet. Wenn KG und StA meinen, das tun zu können, nur zu. Allerdings: Wie gesagt – warum löst man es nicht anders, z.B. über eine HB-Aussetzung usw.?

Man darf gespannt sein, wie der Eiertanz weitergeht.

StPO I: EuGH – Verwertung von Encro-Chat? Ja, aber, oder: LG Kiel sieht keine Auswirkungen

Bild von Couleur auf Pixabay

Und dann heute StPO-Entscheidungen – aus der Instanz. Na ja, fast 🙂

Ich erinnere. Das LB Berlin hatte mit dem LG Berlin, Beschl. v. 01.07.2021 – (525 KLs) 254 Js 592/20 (10/21); dem EuGH einige Fragen zur Verwertbarkeit der durch die EncroChat-Übewachung gewonnenen Ergebnisse vorgelegt (vgl. dazu Sondermeldung zur Verwertbarkeit von EncroChat, oder: Endlich Vorlage an den EuGH durch das LG Berlin.

Inzwischen hat sich, worüber ja auch schon an anderen Stellen berichtet worden ist, der EuGH zu den Voraussetzungen für die Übermittlung und Verwendung von Beweismitteln in grenzüberschreitenden Strafverfahren geäußert und die präzisiert. Dabei hat er die deutsche Rspr. bestätigt, wonach die Staatsanwalt Daten, die von ausländischen Behörden gewonnen werden, auch dann verwenden dürfen, wenn die Maßnahme in Deutschland nicht zulässig gewesen wäre (EUGH, Urt. v. 30.4.2024 – C-670/22).

Ich will hier jetzt nicht – die immer – ein wenig schwer lesbare Entscheidung des EuGH einstellen, sondern nur die Grundzüge der Entscheidung mtteilen, die sich etwa wie folgt zusammenfassen lassen:

  • Eine EAA, die auf die Übermittlung von Beweismitteln gerichtet ist, die sich bereits im Besitz der zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats (hier: Frankreich) befinden, muss nicht notwendigerweise von einem Richter erlassen werden. Sie kann von einem StA erlassen werden, wenn dieser in einem rein innerstaatlichen Verfahren dafür zuständig ist, die Übermittlung bereits erhobener Beweise anzuordnen.
  • Der Erlass einer solchen EAA unterliegt denselben materiell-rechtlichen Voraussetzungen, wie sie für die Übermittlung ähnlicher Beweismittel bei einem rein innerstaatlichen Sachverhalt gelten. Es ist nicht erforderlich, dass er denselben materiell-rechtlichen Voraussetzungen unterliegt, wie sie für die Erhebung der Beweise gelten. Jedoch muss ein Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen diese Anordnung befasst ist, die Wahrung der Grundrechte der betroffenen Personen überprüfen können.
  • Der EuGH stellt außerdem klar, dass der Mitgliedstaat, in dem sich die Zielperson der Überwachung befindet, von einer mit der Infiltration von Endgeräten verbundenen Maßnahme zur Abschöpfung von Verkehrs-, Standort- und Kommunikationsdaten eines internetbasierten Kommunikationsdienstes unterrichtet werden muss. Die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats hat dann die Möglichkeit, mitzuteilen, dass die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs nicht durchgeführt werden kann oder zu beenden ist, wenn diese Überwachung in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt würde.
  • Das nationale Strafgericht muss in einem Strafverfahren gegen eine Person, die der Begehung von Straftaten verdächtig ist, Beweismittel unberücksichtigt lassen, wenn die betroffene Person nicht in der Lage ist, zu ihnen Stellung zu nehmen, und wenn sie geeignet sind, die Würdigung der Tatsachen maßgeblich zu beeinflussen.

So traurig es ist: Aus der Entscheidung des EuGH  lässt sich wohl kein Beweisverwertungsverbot VV hinsichtlich der EncroChat- bzw. SkyECC-Daten entnehmen. Und auf der Linie liegt dann auch gleich eine LG Entscheidung, und zwar der LG Kiel, Beschl. v. 08.05.2024 – 7 KLs 593 Js 18366/22 -, der weiterhin die Verwertbarkeit von Encrocaht bejaht:

„Auch aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 30.04.2024 betreffend EncroChat lässt sich – entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der Haftbeschwerde – kein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der EncroChat- bzw. SkyECC-Daten entnehmen. Der Europäische Gerichtshof hat in der Entscheidung u.a. ausgeführt, dass Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2014/41 nicht dem Erlass einer Europäischen Ermittlungsanordnung entgegensteht, wenn die Integrität der durch die Überwachungsmaßnahme erlangten Daten wegen der Vertraulichkeit der technischen Grundlagen, die diese Maßnahme ermöglicht haben, nicht überprüft werden kann, sofern das Recht auf ein faires Verfahren im späteren Strafverfahren gewährleistet ist. Die Integrität der übermittelten Beweismittel kann grundsätzlich nur zu dem Zeitpunkt beurteilt werden, zu dem die zuständigen Behörden tatsächlich über die fraglichen Beweismittel verfügen (EuGH, Urt . v. 30.04.2024, Az. C-670/22, Rn. 90). Darüber hinaus ist die Europäische Ermittlungsanordnung ein Instrument der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen im Sinne von Art. 82 Abs. 1 AEUV, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen beruht. Dieser Grundsatz, der den „Eckstein“ der Justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen bildet, beruht seinerseits auf dem gegenseitigen Vertrauen sowie auf der widerlegbaren Vermutung, dass andere Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die Grundrechte einhalten. Daraus folgt, dass die Anordnungsbehörde, wenn sie mittels einer Europäischen Ermittlungsanordnung um Übermittlung von Beweismitteln ersucht, die sich bereits im Besitz der zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats befinden, nicht befugt ist, die Ordnungsmäßigkeit des gesonderten Verfahrens zu überprüfen, mit dem der Vollstreckungsmitgliedstaat die Beweise, um deren Übermittlung sie ersucht, erhoben hat. Insbesondere würde eine gegenteilige Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2014/41 in der Praxis zu einem komplexeren und weniger effizienten System führen, das dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel abträglich wäre (vgl. EuGH, Urt. v. 30.04.2024, Az. C-670/22, Rn. 99 f.). In einem Strafverfahren im Anordnungsstaat ist bei der Bewertung. der mittels einer Europäischen Ermittlungsanordnung erlangten Beweismittel sicherzustellen, dass die Verteidigungsrechte gewahrt und ein faires Verfahren gewährleistet wird, was impliziert, dass ein Beweismittel, zu dem eine Partei nicht sachgerecht Stellung nehmen kann, vom Strafverfahren auszuschließen ist (vgl. EuGH, Urt. v. 30.04.2024, Az, C-670/22, Rn. 130).

Diese Ausführungen des Europäischen Gerichtshofes sind auch auf die SkyECC-Daten übertragbar.

Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Verteidigungsrechte des Angeklagten gewahrt sind und ein faires Verfahren gewährleistet wird. Insbesondere *besteht für den Angeklagten die Möglichkeit zu sämtlichen vorliegenden Daten sachgerecht Stellung zu nehmen. Es liegen zudem die französischen Beschlüsse im Zusammenhang mit der Erhebung der SkyECC-Daten vor (SB französische Beschlüsse I und II), sodass die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Verfahrensbeteiligten nachprüfbar waren und sind. Hinsichtlich der Übereinstimmung der im‘ hiesigen Verfahren zu Grunde liegenden Daten mit den durch die französischen, Behörden übermittelten SkyECC-Daten hat die Kammer bereits Beweis erhoben durch Vernehmung des.Zeugen pp. des LKA .Kiel, u.a. über .dessen durchgeführten Datenabgleich. Danach ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Datenverfälschung in Deutschland. ‚Soweit es den französischen Bereich betrifft, gibt es ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass die Daten fehlerhaft und inhaltlich verfälschend aufgezeichnet und ausgewertet worden sind. Widersprüche bei den Zahlen und sonstigen Datenwiedergaben sieht die Kammer nicht. Dabei übersieht die Kammer nicht, dass die Chats die Kommunikation nicht lückenlos wiedergeben. Das hat sie berücksichtigt und wird es weiter berücksichtigen.“

Nach der EuGH-Entscheidung wird man sich fragen (müssen), ob eigentlich EncroChat noch ein „vernünftiger“ Verteidigungsansatz ist. Jedenfalls wird das Verteidigen mit EncroChat sicherlich nicht leichter.

StPO I: Zwangsmaßnahmen ohne Begründung?, oder: Dem EuGH reicht ein ausführlich begründeter Antrag

Bild von Laurent Verdier auf Pixabay

Heute stelle ich drei Entscheidungen vor, in der StPO-Fragen eine Rolle spielen. Zunächst hier das EuGH, Urt. v. 16.02.2023 – C-349/21. Es geht um die Erfordernisse an die Begründung der richterlichen Anordnung von Telefonüberwachungsmaßnahmen.

Der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt kommt aus Bulgarien. Dort hat die Staatsanwaltschaft gegen mehrere Beschuldigte ermittelt, u.a. gegen drei Beamte der Grenzpolizei am Flughafen Sofia. Ermittelt wurde wegen des Verdachts, Mitglied in einer kriminellen Vereinigung zu sein, deren der Bereicherung dienendes Ziel es sei, Drittstaatsangehörige über die bulgarischen Grenzen einzuschleusen und in diesem Zusammenhang Bestechungsgelder anzunehmen oder zu zahlen.

In diesem Verfahren stellte die Strafverfolgungsbehörde beim Präsidenten des Spezialisierten Strafgerichts Bulgarien jeweils detailliert begründete Anträge auf Telefonüberwachung, denen noch am Tag ihrer Einreichung stattgegeben wurde. Die richterlichen Genehmigungen beschränkten sich auf den Hinweis, dass die in den Anträgen angeführten Rechtsvorschriften eingehalten würden, Informationen zu den Tatvorwürfen enthielten sie dagegen nicht. Auch verhielten sich die Genehmigungen nicht dazu, aufgrund welcher Verdachtsumstände die Tatvorwürfe erhoben werden. Die antragstellende Behörde wurde ebenfalls nicht genannt.

In der Folge wurde die Telekommunikation der Beschuldigten überwacht und schließlich Anklage erhoben. Das mit der Sache befasste Gericht hat das Verfahren dann dem EuGH vorgelegt mit der Frage, ob Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, die dahin ausgelegt wird, dass Aufzeichnungen von Telefongesprächen, die durch eine nicht mit Gründen versehene gerichtliche Entscheidung genehmigt wurden, als Beweismittel im Strafprozess verwendet werden dürfen.

Der EuGH hat nun in dem o.a. Urteil geantwortet. Seine Antwort lässt sich in folgendem Leitsatz zusammen fassen:

Eine richterliche Entscheidung, mit der eine Telefonüberwachung genehmigt wird, muss keine individualisierte Begründung enthalten, wenn ihr ein ausführlich begründeter Antrag der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zugrunde liegt und sich die für die Anordnung der Maßnahme ausschlaggebenden Gründe leicht und eindeutig erschließen, wenn die Entscheidung und der Genehmigungsantrag nebeneinander gelesen werden.

Wegen der Einzelheiten verweise ich auf das – wie immer ein wenig schwer lesbare – Urteil des EuGH, das ich verlinkt habe.

Ich denke, wir werden von der Entscheidung noch einiges lesen bzw. sie wird noch in der innerstaatlichen Rechtsprechung auftauchen. Denn auch hier haben wir ja Fälle, in denen nur auf Begründungen Bezug genommen wird. Das ist neben dem allseits beliebten § 349 Abs. 2 StPO die häufig in Ermittlungsverfahren festzustellende Praxis von Ermittlungsrichtern, ihre Entscheidungen nicht selbst zu verfassen, sondern letztlich nur von der StA aus- bzw vorformulierte Entwürfe zu unterschreiben. Ich bin gespannt, wie die Gerichte nun mit den Fragen umgehen werden.

Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis nach inländischer isolierter Sperrfrist – darf ich damit fahren?

© sashpictures - Fotolia.com

© sashpictures – Fotolia.com

Beim EuGH war eine Sache Wittmann anhängig, in der es mal wieder um eine ausländische Fahrerlaubnis ging, und zwar um die (Nicht)Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, die im Anschluss an die Anordnung einer isolierten Sperrfrist im Inland erteilt wurde. Vorgelegt worden war das Verfahren vom OLG Nürnberg. Das hat über die Revision gegen ein Urteil des AG Ansbach vom 23.01.2014 zu entscheiden, durch das der Angeklagte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden ist.

Dem Angeklagten war bereits im Jahre 2001 die deutsche Fahrerlaubnis entzogen und seitdem nicht wieder erteilt worden. Im Jahr 2004 legte der Angeklagte bei einer Verkehrskontrolle einen gefälschten tschechischen Führerschein vor. Das AG Lindau verurteilte den Angeklagten am 18.07.2005 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) und ordnete eine isolierte Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis (§ 69a Abs. 1 S. 3 StGB) von einem Jahr an. Am 14.09.2005 erwarb der Angeklagte eine tschechische Fahrerlaubnis. Am 14.07.2006 wurde das Urteil des AG Lindau rechtskräftig, die in diesem Urteil angeordnete isolierte Sperrfrist endete ein Jahr später. Im Jahr 2009 legte der Angeklagte bei einer Verkehrskontrolle den am 14.09.2005 erworbenen tschechischen Führerschein vor. Er wurde deshalb erneut zu einer Freiheitsstrafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis von 4 Monaten verurteilt.

Im Jahr 2013 legte er den Führerschein aus dem Jahr 2005 erneut bei einer Verkehrskontrolle vor, was zu der Entscheidung des AG Ansbach vom 23.01.2014 führte. Das OLG Nürnberg hatte vom EuGH wissen wollen, ob die Anordnung der isolierten Sperre mit Strafurteil vom 18.7.2005 die Bundesrepublik Deutschland auf Grundlage des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 RL 2006/126/EG dazu berechtigt, der nach Verkündung, aber vor Rechtskraft dieser Entscheidung – am 14.09.2005 – erteilten ausländischen EU-Fahrerlaubnis die Anerkennung zu versagen.

Der EuGH hat im EuGH, Urt. v. 21.05.2015, Rs. C-339/14 – Wittmann geantwortet. Die Antwort lässt sich in folgenden Leitsätzen zusammenfassen:

  1. Die Anordnung einer isolierten Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB ist als Einschränkung, Aussetzung oder Entzug der Fahrerlaubnis im Sinne des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 RL 2006/126/EG zu verstehen. Eine ausländische EU-Fahrerlaubnis, die vor Ablauf der isolierten Sperre erteilt wurde, wird im Inland nicht anerkannt.
  2. Der Umstand, dass das Strafurteil, in dem die isolierte Sperre nach § 69a Abs. 1 S. 3 StGB angeordnet worden ist, erst nach der Ausstellung des ausländischen EU-Führerscheins rechtskräftig geworden ist, ist ohne Bedeutung. Es genügt insoweit, dass die ausländische Fahrerlaubnis nach der Verkündung eines die isolierte Sperrfrist anordnenden Urteils erteilt worden ist und die Gründe, die diese Maßnahme rechtfertigen, zum Zeitpunkt der Erteilung vorlagen.

Der Entscheidung ist nicht zu entnehmen, ob das AG Ansbach von vorsätzlicher oder fahrlässiger Tatbegehung ausging. Das OLG wird sich, soweit ersteres der Fall ist, auf die Sachrüge nun der Frage widmen müssen, ob die dazuggf. vom AG getroffenen Feststellungen ausreichen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich das OLG als letztinstanzliches Gericht zur Vorlage an den EuGH veranlasst gesehen hat. Der Ansatz des z.B. OLG Oldenburg (Beschl. v. 6.4.2010 – 1 Ss 25/10), dass der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis die Verpflichtung habe, bei Fahrerlaubnisbehörden Erkundigungen anzustellen, ist in Anbetracht des „Entscheidungswirrwars“ für mich alles andere als überzeugend.