Brandfrisch: EuGH zur Entziehung der ausländischen Fahrerlaubnis – Verfahren Aykul

© sashpictures - Fotolia.com

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Gerade läuft eine PM des EuGH zum heutigen EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – C-260-13 – über die Ticker. Ich weiß gar nicht mehr, die wievielte Entscheidung des EuGH zur Problematik der Entziehung der (ausländischen) Fahrerlaubnis bzw. deren Anerkennung es ist. Irgendwann habe ich das Zählen aufgegeben. Dieses ist nun die Entscheidung in der Sache Aykul, der folgender Sachverhalt zugrundelag:

„Frau Sevda Aykul ist österreichische Staatsangehörige und wohnt in Österreich, unweit der deutschen Grenze. Nach einer Polizeikontrolle in Deutschland ergab die Untersuchung der Blutprobe, dass Frau Aykul unter Einfluss von Cannabis gefahren war und dass sie dieses Rauschmittel zumindest gelegentlich konsumierte. Die deutschen Behörden waren daher der Auffassung, dass Frau Aykul nicht in der Lage sei, das Fahren und den Konsum berauschender Mittel voneinander zu trennen, und dass sie daher zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Frau Aykul wurde daher das Recht abgesprochen, mit ihrem österreichischen Führerschein in Deutschland zu fahren. Sie wurde darüber informiert, dass sie ihr Recht, in Deutschland zu fahren, wiedererlangen kann, wenn sie ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegt, das in der Regel vom Nachweis der Abstinenz von jeglichem Konsum berauschender Mittel während eines Jahres abhängig ist.

In Österreich wurde Frau Aykul hingegen weiterhin als zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet angesehen und behielt demnach ihren Führerschein. Die österreichischen Behörden schreiten nämlich nur ein, wenn eine fehlende Fahreignung wegen des Konsums berauschender Mittel medizinisch festgestellt wird oder wenn Anzeichen bestehen, die eine Abhängigkeit von diesen Mitteln vermuten lassen. Nach dem Protokoll des deutschen Arztes, der die Blutprobe genommen hatte, stand Frau Aykul jedoch nicht merkbar unter dem Einfluss berauschender Mittel.“

Das Ganze ist dann beim VG Sigmaringen gelandet, das im VG Sigmaringen, Beschl. v. 30.04.2013, 4 K 133/13 – dem EuGH einige der auftauchenden Rechtsfragen vorgelegt hat (vgl. Ausländische Fahrerlaubnis hat keine Ende.. schon wieder geht ein Verfahren zum EuGH). Heute dann die Entscheidung des EuGH, der sagt: Einem Führerscheininhaber kann von einem anderen Mitgliedstaat das Recht abgesprochen werden, in seinem Hoheitsgebiet zu fahren, nachdem er dort einen Verkehrsverstoß begangen hat, der geeignet ist, seine fehlende Fahreignung herbeizuführen. Allerdings darf dieses Recht nicht unbegrenzt verwehrt werden, und die Bedingungen für seine Wiedererlangung müssen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten-

Mehr in der PM und dann demnächst im Urteil.

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