Verzehr von Mohn – Finger weg während eines Drogenkontrollprogramms…

entnommen wikimedia.org Author Hans-Willi Thomas

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In einem Verfahren, in dem um die Entziehung der Fahrerlaubnis gestritten wird ist der Betroffene/Antragsteller von der Verwaltungsbehörde zur Gutachtenbeibringung aufgefordert worden. Er wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verwaltungsbehörde von seiner Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehe und ihm die Fahrerlaubnis entziehe, sofern er die Zwischenergebnisse eines Drogenkontrollprogramms nicht fristgerecht vorlege, er dieses Programm ablehne, abbreche, behindere, Termine nicht wahrnehme oder versuche, Urinproben zu manipulieren. Auch eine vom Antragsteller unterzeichnete Einverständniserklärung enthielt einen entsprechenden Hinweis. Des Weiteren hatte die Begutachtungsstelle dem Antragsteller vor Beginn des Screeningprogramms ein Merkblatt zukommen lassen, in dem unter anderem ausdrücklich der Verzicht des Verzehrs von Mohnprodukten während des vereinbarten Kontrollzeitraums angeraten wurde, weil hierdurch ein „falsch positiver Drogennachweis entstehen“ könne. Nach einem auffälligen Befund werde das Programm abgebrochen.

Und dann: Bei einem zweiten Urinscreening ergibt sich für Opiate ein Wert von 54 ng/m, womit der nach Angaben der Begutachtungsstelle bei 25 ng/ml liegende Grenzwert deutlich überschritten war. Der Antragsteller führt das auf den Verzehr „mohnhaltiger Nahrungsmittel“ zurück. Dazu dann der VGH Bayern, Beschl. v. 27.02.2015 – 11 CS 15.145:

„Zwar ist es durchaus möglich, dass diese Überschreitung, wie auch die Begutachtungsstelle bestätigt hat, auf den Verzehr mohnhaltiger Nahrungsmittel und nicht auf den Konsum von Betäubungsmitteln zurückzuführen ist. Allerdings konnte dies im Rahmen der veranlassten Untersuchung durch die Begutachtungsstelle nicht aufgeklärt werden. Aufgrund des vorherigen ausdrücklichen Hinweises auf die Folgen eines solchen Befundes geht die Unaufklärbarkeit zu Lasten des Antragstellers. Unabhängig davon, ob, wann und in welcher Menge er vor der Untersuchung mohnhaltige Nahrungsmittel verzehrt und wie er sich hierzu gegenüber der untersuchenden Ärztin eingelassen hatte, hat der Befund dazu geführt, dass die Begutachtungsstelle das Drogenkontrollprogramm vereinbarungsgemäß abgebrochen hat und der Antragsteller somit nicht mehr in der Lage war, das Gutachten fristgemäß beizubringen. Hierbei kann er sich nicht darauf berufen, den Inhalt des Merkblatts entweder nicht genau genug gelesen oder zum Untersuchungszeitpunkt bereits wieder vergessen zu haben. Aufgrund der bestehenden Zweifel an seiner Fahreignung oblag es ihm, an der Aufklärung mitzuwirken, das Gutachten beizubringen und alles zu unterlassen, was die Aufklärung behindert. Hierzu zählt entsprechend den ausdrücklichen schriftlichen Hinweisen der Begutachtungsstelle auch der Konsum mohnhaltiger Lebensmittel, der das Untersuchungsergebnis verfälschen kann. Es war Sache des Antragstellers, diese Hinweise im eigenen Interesse sorgfältig zur Kenntnis zu nehmen und zu beachten. Die auf die Nichtbeibringung eines positiven Fahreignungsgutachtens gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis ist daher nicht zu beanstanden.“

Also: In der Situation Finger weg von Mohnschnecken und Mohnstrietzel 🙂 .

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