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7 x Aktuelles zur Entziehung der Fahrerlaubnis, oder: Fahranfänger, CanG, Alkohol, Bindung, Eignungszweifel

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Und dann habe ich am Samstagnachmittag eine kleine Recjtsprechungsübersicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Da hat sich einiges angesammelt, das ich heute vorstelle. Aber – es handelt sich um insgesamt sieben Entscheidungen – hier gibt es nur die Leitsätze. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungen gilt das Selbstleseverfahren.

Hier sind dann:

Eine von einem auf Suchterkrankungen spezialisierten Bezirkskrankenhaus und dem Hausarzt mehrfach diagnostizierte Alkoholabhängigkeit gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV begründet unabhängig von der berauschten Teilnahme des Abhängigen am Straßenverkehr einen Fahreignungsmangel, der nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des StVG. Bei alkoholabhängigen Personen besteht krankheitsbedingt jederzeit die Gefahr eines Kontrollverlusts und der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Diese der Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV zugrunde liegende Annahme des Verordnungsgebers wird nicht dadurch widerlegt, dass Alkoholfahrten des Antragstellers trotz langjähriger Abhängigkeit nicht bekannt geworden sind oder dass er sich aufgrund seiner Krankheitseinsicht bei einem Rückfall oder Lapsus freiwillig wieder in Behandlung begab und begibt. Eine hinreichend feststehende und nicht überwundene Alkoholabhängigkeit hat zwangsläufig die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge, ohne dass es hierfür weiterer Abklärung bedarf.

1. Die Verwaltungsbehörde ist an eine strafrichterliche Eignungsbeurteilung nur dann gebunden, wenn diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und wenn die Behörde von demselben und nicht von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt als der Strafrichter auszugehen hat.

2. Wenn das Amtsgericht anstelle einer Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) ein Fahrverbot (§ 44 StGB) verhängt hat, ist dies nicht schon für sich genommen Ausdruck einer stillschweigenden Prüfung und Bejahung der Fahreignung.

Neue Erkenntnisse, die sich nach einer Gutachtensanforderung ergeben, sind insoweit von Bedeutung, als eine ursprünglich gerechtfertigte Beibringungsanordnung aufzuheben ist, wenn die Bedenken gegen die Fahreignung auch ohne Vorlage des geforderten Gutachtens in sonstiger Weise vollständig – auch für den (medizinisch und psychologisch nicht geschulten) Laien nachvollziehbar – eindeutig ausgeräumt sind. Davon ist allerdings nur dann auszugehen‚ wenn keinerlei Restzweifel hinsichtlich der Fahreignung mehr verbleiben und die ursprünglichen Bedenken eindeutig widerlegt sind.

1. Bei Fahranfängern in der Probezeit ist ab einer THC-Konzentration von 1 ng/ml im Blutserum von einem Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter der Wirkung von THC im Sinne von § 24c Abs. 1 StVG auszugehen.

2. Ein Anhaltspunkt für Cannabismissbrauch aufgrund des Führens eines Kraftfahrzeugs mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung liegt – auch bei Fahranfängern in der Probezeit – erst vor, wenn der in § 24a Abs. 1a StVG genannte Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum erreicht oder überschritten ist.

3. Ein Antrag auf Herausgabe des Führerscheins im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO) setzt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Führerscheinablieferung voraus.

1. Im Regelfall schließt bereits die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln i.S.d. BtMG die Fahreignung aus und zwar unabhängig davon, ob der Betroffene unter dem Einfluss eines solchen Betäubungsmittels ein Kraftfahrzeug geführt oder Ausfallerscheinungen gezeigt hat, sowie unabhängig von der Höhe einer festgestellten Wirkstoffkonzentration.

2. Bei einer Dauerbehandlung mit Arzneimitteln scheidet eine Fahreignung nur aus, sofern eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß vorliegt, was grundsätzlich nur durch die Einholung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzuklären sein dürfte.

3. Bei einer Dauerbehandlung mit einem betäubungsmittelhaltigen Arzneimittel i. S. v. Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zu FeV ist zu prüfen, ob dessen Einnahme indiziert und ärztlich verordnet ist, es zuverlässig nach ärztlicher Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, und ob zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch die Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird.

1. Nach § 13a Satz 1 Nr. 2a 2. Alt. FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens von einem Fahrerlaubnisinhaber anordnen, wenn sonstige Tatsachen die Annahme eines Cannabismissbrauchs begründen. Die einmalig gebliebene Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss kann in diesem Sinne die Annahme von Cannabismissbrauch nur begründen, wenn zusätzliche aussagekräftige Umstände(„Zusatztatsachen“) hinzutreten.

2. Solche Tatsachen können u.a. der Zeitpunkt des Cannabiskonsums und das Verhalten während der Verkehrskontrolle sein.

Die Eignungsvoraussetzungen der der Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV sind auch weiterhin maßgeblich. Sie werden nicht modifiziert durch die umfassenden und grundlegenden Änderungen, welche die bis zum Inkrafttreten des CanG vom 27.3.2024 am 1.4. 2024 geltende Fassung der Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV durch das CanG und durch das Sechste Gesetz zur Änderung des StVG und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16. August 2024 erfahren hat.

Streitwert für Widerruf einer Waffenbesitzkarte, oder: Wie bewertet man Schalldämpfer?

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In der Rechtsprechung ist nicht unumstritten, ob für die Streitwertfestsetzung im Waffenrecht bei der Bemessung auch Schalldämpfer einzubeziehen sind, wenn es um Widerruf einer Waffenbesitzkarte geht. Der BayVGH hat im BayVGH, Beschl. v. 10.07.2025 – 24 CS 25.818 – ausgeführt, warum der Wert von Schalldämpfern nicht zu berücksichtigen ist.

Der Antragsteller begehrt im Verwaltungsverfahren die Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis und die Einziehung seines Jagdscheins sowie entsprechender Folgeanordnungen. Nachdem der Antragsteller wegen einer Trunkenheitsfahrt – Fahrt auf einer BAB mit 1,76 Promille – zu einer Geldstrafe verurteilt worden war, hatte das Landratsamt die dem Antragsteller ausgestellte Waffenbesitzkarte widerrufen, den erteilten (Ausländer-)Jagdschein für ungültig erklärt und eingezogen.

Hiergegen hat der Antragsteller Klage erheben. Seinen Eilantrag hat das VG abgelehnt. Das VG hat unter Berücksichtigung der Nrn. 1.5, 20.3 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 für die Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe ein Streitwert von 5.000 EUR sowie für jede weitere Waffe (hier: vier weitere Waffen bzw. Schalldämpfer) ein Streitwert von je 750 EUR angesetzt. Für den Entzug des Jagdscheins ist ein Streitwert von 8.000 angesetzt worden. Daraus ist für das Hauptsacheverfahren ein Streitwert von 16.000 EUR errechnet worden, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert worden ist. Bei der Festsetzung ist das VG – wie bisher – davon aus, dass sich nicht nur Waffen, sondern auch eintragungspflichtige wesentliche Teile von Waffen – bzw. hier entsprechend Schalldämpfer – streitwerterhöhend auswirken und hat sich damit nicht der neueren Rechtsprechung des BayVGH (vgl. BayVGH, Beschl. v. 29.1.2025 – 24 CS 24.1884; Beschl. v. 26.2.2025 – 24 CS 24.2030) angeschlossen.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Er hatte damit beim VGH keinen Erfolg. Das hat seinen Antrag abgelehnt. Den Streitwert für das Beschwerdeverfahren hat der VGH gem. §§ 47 Abs. 1 S. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 und 2 GKG unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Nrn. 1.5, 20.3 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 21.02.2025 auf 9.750,00 EUR festgesetzt:

„Der Streitwert beträgt für das vorliegende Verfahren 9.750,00 EUR. Seine Festsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Nrn. 1.5, 20.3 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 21. Februar 2025.

1. Für den Widerruf der Waffenbesitzkarte setzt der Senat unter Einbeziehung von vier Waffen (Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe 5.000,00 EUR zzgl. dreimal 1.500,00 EUR) als Streitwert 9.500,00 EUR an. Entgegen der bewusst von der neueren Senatsrechtsprechung abweichenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts bleibt der in der Waffenbesitzkarte eingetragene Schalldämpfer außer Betracht (vgl. bereits BayVGH, B.v. 20.4.2023 – 24 CS 23.295 – juris Rn. 19). Deshalb macht der Senat von seiner Befugnis nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG Gebrauch und ändert die Streitwertfestsetzung für das Verfahren im ersten Rechtszug von Amts wegen.

Die Ansicht des Verwaltungsgerichts und die von ihm in Bezug genommene Rechtsprechung überzeugen nicht. Abgesehen davon, dass es den Gehalt der Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs überdehnt, hielte man hiervon auch einen Schalldämpfer für erfasst (a), bewertet diese Ansicht die – nach dem § 52 Abs. 1 GKG hier insoweit allein maßgebliche – Bedeutung, welche die vorliegende Sache für den Kläger bzw. Antragsteller hat, nicht in angemessener Weise (b).

a) Die der Wendung „je weitere Waffe“ des Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs 2013 bzw. nunmehr 2025 vom Verwaltungsgericht beigemessenen Bedeutung überzeugt nicht. Abgesehen davon, dass sie dem Streitwertkatalog eine begriffliche Differenzierungsabsicht zuschreibt, die er nach seiner Entstehungsweise sowie mit seinen begrenzten Fallgruppen für besonders praxisrelevante Entscheidungssituationen und seinem heuristischen Charakter nicht beanspruchen kann und auch nicht beansprucht (vgl. seine Vorbemerkung), ist nach allgemeinen Sprachgebrauch fraglos ein Schalldämpfer keine Waffe.

Nichts anders ergibt sich aus den Begriffen des Waffengesetzes, sollte sie der Streitwertkatalog bewusst und im Detail in seine Empfehlung der Nr. 50.2 aufgenommen haben. Waffe im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG ist der Oberbegriff für Schusswaffen (Nr. 1 Alt. 1), ihnen gleichgestellte (Nr. 1 Alt. 2) und andere (entsprechend gefährliche) tragbare Gegenstände (Nr. 2). Näher definiert werden auf der Grundlage von § 1 Abs. 4 WaffG diese drei Kategorien in der Anlage 1 Abschnitt 1 zum Waffengesetz. Die Binnendifferenzierung für den hier relevanten Unterabschnitt 1 dieses Abschnitts zeigt, dass die dort in Nr. 1.3 erfassten „wesentliche(n) Teile von Schusswaffen“ und (nach der Syntax hiervon unterschiedene) Schalldämpfer gerade weder Schusswaffen – hierfür gilt Nr. 1.1 des fraglichen Unterschnitts 1 – noch ihnen gleichgestellte Gegenstände – hierfür gilt Nr. 1.2 – sind. Vielmehr stehen „wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer“ ausweislich des Satzes 1 der Nr. 1.3 den jeweiligen „Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind“. Sie werden also nicht pauschal und gattungsmäßig als Schusswaffe fingiert, sondern sie bilden (nur) eine rechtliche Schicksalsgemeinschaft mit „ihrer“ zugehörigen individuellen Schusswaffe – etwa hinsichtlich der Eintragungspflicht. Sie sind aber gerade deshalb weder selbst eine Schusswaffe noch ein einer solchen gleichgestellter Gegenstand oder – will man sich auf den Wortlaut von Nr. 50. 2 des Streitwertkatalogs 2013 bzw. 2025 stützen – eben keine „weitere“ Waffe. Entsprechendes gilt für die wesentlichen Teile in Nr. 3 oder sonstige Vorrichtungen in Nr. 4 des Unterabschnitts 1.

Dieser systematische Befund wird auch nicht durch die Überschrift des Unterabschnitts 1 des Abschnitts 1 der Anlage 1 bzw. durch die Überschrift der Nr. 1 des Unterabschnitts 1 in Frage gestellt, auch wenn diese (Ober-)Überschriften die von Nr. 1.3 erfassten „wesentlichen Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer“ als Schusswaffen zu begreifen scheinen, wenn sie lauten: „Schusswaffen“ bzw. „Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1“. Diese Überschriften sind für eine die dargestellte Binnensystematik überspielende Argumentation, die ggf. das Verwaltungsgericht stützen könnte, gerade deshalb nicht geeignet, weil sie selbst ersichtlich ungenau sind und daher – nicht untypisch für eine Überschrift – nur schlagwortartig den Gehalt der nachfolgenden Regelungen zusammenfassen können. Ungenau sind sie insbesondere, weil die von Nr. 1.2 geregelten „gleichgestellte(n) Gegenstände“ in § 1 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 WaffG fraglos keine Schusswaffen sind, aber dennoch in Unterabschnitt 1 definiert werden.

b) Im Ergebnis kommt es aber auf die genaue Auslegung des Streitwertkatalogs unter Einbeziehung der gesetzlichen Systematik nicht an. Denn die Ansicht des Verwaltungsgerichts gewichtet die rechtlich ohnehin allein maßgebliche Bedeutung der Sache für den Kläger bzw. Antragsteller i.S.v. § 52 Abs. 1 GKG strukturell zu gering – auch wenn Schematisierungen und Typisierungen im Rahmen von Streitwertfestsetzungen unvermeidbar und zulässig sind –, wenn sie pauschal alle in einer Waffenbesitzkarte eingetragenen Gegenstände mit dem gleichen Wert wie eine vollfunktionsfähige (Schuss-)Waffe ansetzt. Auch wenn es besonders einfach sein mag, greift es zu kurz, sämtliche in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Positionen zu addieren und die Summe (abzgl. der in den 5.000,00 EUR einbezogenen einen Waffe) mit 1.500,00 (bzw. früher: 750,00 EUR) zu multiplizieren. Es ist offenkundig, dass das Interesse eines Erlaubnisinhabers am Fortbestand seiner Besitzberechtigung an einer Schusswaffe bzw. eines gleichgestellten Gegenstandes im Allgemeinen grundlegend höher ist als beispielsweise an einem Wechsellauf als wesentlichem Teil (Nr. 3.2 Unterabschnitt 1) oder an einem Schalldämpfer (Nr. 1.3.3 Unterabschnitt 1).

Die in der Rechtsprechung herangezogene Tatsache der Eintragung von Schalldämpfern in die Waffenbesitzkarte ist als Grund für die (nicht differenzierende) Einbeziehung in die Streitwertfestsetzung auch deshalb wenig plausibel, weil die Eintragungspflicht sicherheitsrechtlichen Überlegungen (Nachverfolgbarkeit und Kontrolle) folgt, die keinen Bezug zur Bedeutung der Sache für den Kläger bzw. Antragsteller aufweisen. Ob etwas eintragungspflichtig ist, hat zwar Bedeutung für die grundsätzliche Möglichkeit, diesen Gegenstand zu erwerben bzw. zu besitzen, bildet aber nicht dessen Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten, den Marktwert oder anderweitig die Bedeutung für den Betroffenen ab.

c) Vor diesem Hintergrund scheidet ein pauschaler Ansatz von 1.500,00 EUR pro Schalldämpfer oder wesentlichem Teil einer Schusswaffe aus. Auch wenn es möglich wäre, das Interesse des Betroffenen mit einem reduzierten Betrag (z.B. Bruchteil von 1.500,00 EUR) zu beziffern (für eine Halbierung des Betrags bei Schalldämpfern: SächsOVG, B.v. 20.1.2022 – 6 B 407/21 – juris Rn. 42), erscheint es dem Senat mit Blick auf die der Streitwertfestsetzung inhärenten und gebotenen Schematisierungen und Typisierungen für gleichartige Streitigkeiten (vgl. BayVGH, B.v. 28.3.2023 – 9 C 23.21 – juris Rn. 4; OVG NW, B.v. 27.9.2021 – 2 E 821/21 – juris Rn. 3 f.) sachgerecht, für den Regelfall Schalldämpfer bei der Festsetzung des Streitwerts gänzlich außer Betracht zu lassen (anders hinsichtlich Schalldämpfer OVG Hamburg, B.v. 26.1.2022 – 5 Bs 258/21 – juris Rn. 31; OVG NW, B.v. 27.4.2015 – 20 A 1444/13 – juris Rn. 14; an der früheren Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, vgl. etwa BayVGH, B.v. 25.1.2018 – 21 CS 17.2310 – juris Rn. 25, wird nicht festgehalten; anders hinsichtlich Wechselsysteme und -läufe VGH BW, U.v. 23.6.2021 – 6 S 1481/18 – juris Rn. 71; anders hinsichtlich (Austausch-)Läufe OVG NW, B.v. 26.6.2019 – 20 E 6/18 – juris Rn. 7). Mangels Besonderheit des Einzelfalls wird daher auch im vorliegenden Fall der Schalldämpfer nicht in die Streitwertfestsetzung einbezogen.

2. Für die Ungültigerklärung des Jagdscheins ist mit dem Verwaltungsgericht ein Wert von 10.000,00 EUR anzusetzen (Nr. 20.3 Streitwertkatalog 2025). Der sich ergebende Gesamtwert von 19.500,00 EUR ist gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren.

Entziehung der Fahrerlaubnis II: Einmaliger Konsum, oder: Unbewusste Betäubungsmittelaufnahme

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Und dann gibt es hier am Samstagnachmittag noch zwei Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums.

Ich verweise als erstes auf den BayVGH, Beschl. v. 11.08.2025 – 11 CS 25.906 -, der sich noch einmal zum Entziehungsgrund und zur Einlassung: unbewusste Drogenaufnahme, äußert. Dazu gibt es von mir folgende Leitsätze;

1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig sog. harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat. 

2. Die plausible und glaubhafte Schilderung einer unbewussten Betäubungsmittelaufnahme obliegt im Verfahren betreffend die Entziehung der Fahrerlaubnis dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber, der mit dem Vortrag dieses seltenen, atypischen und ausschließlich in seinem Einflussbereich angesiedelten Sachverhalts das in seinem eigensten Interesse liegende Absehen von einer gesetzlich vorgesehenen Maßnahme verfolgt. Ihn trifft insoweit eine Darlegungs- bzw. Behauptungslast.

3. Die Behörde darf relevanten Vortrag der Beteiligten nicht unbesehen übernehmen, sondern muss jedenfalls prüfen, ob er glaubhaft ist. Unsubstantiiertes Vorbringen eines Beteiligten zwingt sie aber nicht zu weiteren Ermittlungen.

Und als zweite Entscheidung dann noch etwas aus der Instanz zum Entziehungsgrund, nämlich den VG Bremen, Beschl. v. 07.08.2025 – 5 V 1428/25 – mit folgendem Leitsatz:

Bereits der einmalige Konsum von Kokain berechtigt zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

Entziehung der Fahrerlaubnis usw. beim BayVGH, oder: Augenblicksversagen, Fahrrad, Krankheit und WaffenG

Im Kessel Buntes heute dann verkehsverwaltungsrechtliche Entscheidungen. Die meisten Entscheidungen kommen aus Bayern. In allen dreht es sich um die Entziehung der Fahrerlaubnis und die damit zusammenhängenden Fragen.

Hier kommen dann die zunächst die Entscheidungen vom BayVGH, allerdings nur mit den jeweiligen Leitsätzen:

Ein einmaliger Vorfall im Straßenverkehr, bei dem alles dafür spricht, dass es sich um ein einmaliges Augenblicksversagen auch aufgrund der besonderen Fahreigenschaften eines älteren Fahrzeugs handelt, begründet keinen ausreichenden Anfangsverdacht für die Anordnung einer Fahrprobe. Allenfalls im Wiederholungsfall oder bei Bekanntwerden weiterer erheblicher Fahrfehler ließe sich daraus ein Anfangsverdacht für nicht mehr hinreichende praktische Fahrfähigkeiten des Fahrerlaubnisinhabers und damit ausreichende Anhaltspunkte für die Anordnung einer Fahrprobe herleiten.

1. Zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad in erheblich alkoholisiertem Zustand.

2. Hat der Antragsteller selbst bei der spontanen Schilderung des Unfallhergangs gegenüber der Polizei angegeben, dass er vor einem Sturz mit einem Fahrrad gefahren sei, kann er später nicht geltend macht, er könne sich an diese Aussage alkoholbedingt oder aufgrund erlittener Verletzungen nicht mehr erinnern, wenn kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich ist, weshalb er  einer Trunkenheitsfahrt bezichtigt haben sollte, obwohl er nach seinen Angaben dringend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen sei.

Zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen erkrankungsbedingt fehlender Krankheitseinsicht und Compliance bei Multimorbidität und einem negativen Fahreignungsgutachten.

Zwar ist die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b WaffG grundsätzlich widerlegbar. Eine Widerlegung kann jedoch (nur) gelingen, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat – hier: Trunkenheitsfahrt mit 1,76 Promille – die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind.

Zumutbare Ermittlungen vor der Fahrtenbuchauflage, oder: Offenkundig unzutreffende Selbstbezichtigung

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Bei dem zweiten Beschluss, den ich vorstelle, handelt es sich um den BayVGH, Beschl. v. 23.04.2025 – 11 CS 25.283. In ihm nimmt der VGH noch einmal zum zumutbaren Ermittlungsaufwand bei einer offenkundig unzutreffenden Selbstbezichtigung Stellung, und zwar wie folgt:

„1. Gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl I S. 679), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juni 2021 (BGBl I S. 2204), in Teilen in Kraft getreten zum 1. Oktober 2024, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Sie kann hierfür ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen (§ 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO). Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 StVZO erfüllt, liegen der Erlass der Anordnung und die Bestimmung der Dauer im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde (BVerwG, U. v, 28.5.2015 – 3 C 13.14BVerwGE 152, 180 Rn. 16) und müssen sich damit als verhältnismäßig erweisen.

2. Davon ausgehend ist die angegriffene Fahrtenbuchanordnung – unbeschadet der Frage, ob diese sich nicht mittlerweile weitgehend erledigt hat – nicht zu beanstanden. Die Einwände des Antragstellers, die sich allein gegen Annahme des Verwaltungsgerichts richten, die Feststellung des Fahrzeugführers sei nicht möglich gewesen, greifen nicht durch.

a) Die Feststellung des Fahrzeugführers ist im Sinn von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ihn zu ermitteln. Art und Ausmaß der gebotenen Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Fahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab. Die Behörde hat in sachgemäßem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen zu treffen, die in gleich gelagerten Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führen. Verweigert der Fahrzeughalter seine Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers, sind weitere Ermittlungen in der Regel nicht zumutbar (vgl. BVerwG, U. v, 17.12.1982 – 7 C 3.80VRS 64, 466 = juris Rn. 7; BayVGH, B. v, 22.7.2022 – 11 ZB 22.895 – zfs 2022, 715 = juris Rn. 14).

b) So liegt es hier. Der Antragsteller hat zunächst sich selbst zwei Mal als Fahrzeugführer benannt, obwohl dies bei einem Vergleich seines von der Einwohnermeldebehörde übersandten Lichtbildes mit dem Fahrerfoto offenkundig unzutreffend ist. Damit hat der Antragsteller zwar formal mitgewirkt, sich jedoch nicht (sachdienlich) geäußert, sondern versucht, den tatsächlichen Fahrzeugführer vor einer Sanktionierung zu schützen. Auf den Hinweis, dass diese Erklärung nicht zutreffen könne, und die Aufforderung zur Angabe des wahren Fahrzeugführers hat er nicht mehr reagiert. Bei einer derartigen Sachlage ist die zuständige Behörde grundsätzlich nicht mehr gehalten, weitere aufwendige und zeitraubende Ermittlungsmaßnahmen vorzunehmen (vgl. SächsOVG, B. v, 3.5.2017 – 3 B 86/17 – juris Rn. 8; s. zu Schweigen auf Anhörungsbogen auch BVerwG, B. v, 1.3.1994 – 11 B 130.93VRS 88, 158 = juris Rn. 4; BayVGH, B. v, 1.4.2019 – 11 CS 19.214 – juris Rn. 14; VGH BW, B. v, 10.8.2015 – 10 S 278/15 – VRS 129 Nr. 13 = juris Rn. 8). Die Benachrichtigung über den mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß im Bußgeldverfahren begründet – ungeachtet etwaiger Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrechte – für den Halter eine Obliegenheit, an der Aufklärung so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Lichtbild der Verkehrsüberwachungsanlage erkannten Fahrer – ggf. auch sich selbst – benennt (vgl. OVG NW, B. v, 30.6.2015 – 8 B 1465/14 – juris Rn. 17). Kommt er dem nicht nach, darf auch ein zulässiges Verhalten im Bußgeldverfahren, etwa zur Vermeidung einer Ahndung, in einem nachfolgenden Verwaltungsverfahren zur Fahrtenbuchanordnung unter gefahrenabwehrrechtlichem Blickwinkel als Obliegenheitsverletzung gewürdigt werden, die den angemessenen Ermittlungsaufwand reduziert hat (vgl. NdsOVG, B. v, 14.1.2019 – 12 ME 170/18NJW 2019, 1013 = juris Rn. 17). Ein „doppeltes Recht”, nach einem Verkehrsverstoß im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht (vgl. BVerwG, B. v, 22.6.1995 – 11 B 7.95DAR 1995, 459 = juris Rn. 3 f.; B. v, 11.8.1999 – 3 B 96.99NZV 2000, 385 = juris Rn. 3; BVerfG, B. v, 7.12.1981 – 2 BvR 1172/81 – NJW 1982, 278 = juris Rn. 7; BayVGH, B. v, 30.11.2022 – 11 CS 22.1813 – juris Rn. 20).

c) Wenn die Beschwerdebegründung dem erstmals entgegenhält, die Antragsgegnerin hätte ohne Weiteres den Sohn des Antragstellers als Fahrer ermitteln können, verfängt das nicht. Dazu trägt der Antragsteller vor, wenige Monate vor dem hier in Rede stehenden Verstoß habe die Stadt Augsburg nach einer Ordnungswidrigkeit mit einem auf ihn zugelassenen Fahrzeug ermittelt, dass unter seiner Wohnanschrift auch die Daten der Anwaltskanzlei hinterlegt seien, in der er und sein Sohn tätig seien. Daraufhin habe sie ein Lichtbild seines Sohnes angefordert und so diesen als verantwortlichen Fahrer identifizieren können. Diesem einfachen Ermittlungsansatz sei im vorliegenden Fall nicht nachgegangen worden.

Dieser Einwand ist unberechtigt. Zum einen erschließt sich anhand der Beschwerdebegründung und der vorgelegten Unterlagen nicht, wie genau der Sachverhalt in jenem Bezugsfall gelagert war. Zum anderen hat die Bußgeldbehörde zwar auch bei verweigerter Mitwirkung naheliegenden und mit wenig Aufwand durchführbaren Ansätzen zur Fahrerermittlung nachzugehen und das Ergebnis ihrer Bemühungen zu dokumentieren (vgl. BayVGH, U. v, 18.2.2016 – 11 BV 15.1164DAR 2016, 286 = juris Rn. 17; B. v, 1.4.2019 – 11 CS 19.214 – juris Rn. 14). Dies setzt jedoch voraus, dass konkrete Anhaltspunkte auf eine bestimmte Person als Täter hindeuten oder besondere Umstände des Einzelfalls nahelegen, dass der Halter bei Kenntnis bestimmter Ermittlungsergebnisse doch mitwirkungsbereit sein könnte (vgl. BVerwG, U. v, 17.12.1982 – 7 C 3.80VRS 64, 466 = juris Rn. 8; BayVGH, B. v, 1.4.2019 – 11 CS 19.214 = juris Rn. 14). Andernfalls ist die Behörde nicht gehalten, den Halter nach seinen Familienangehörigen und seinem näheren Bekanntenkreis zu fragen sowie gegebenenfalls diese Personen anzuhören (vgl. BVerwG a.a.O.; BayVGH a.a.O.). So lag es hier. Insbesondere lagen keine Anhaltspunkte vor, die auf den Sohn des Antragstellers als Fahrer hindeuteten.

d) Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, dass der Ermittlungsdienst der Antragsgegnerin nur unter seiner Wohnanschrift und nicht an dem Sitz seiner Kanzlei versucht hat, ihn persönlich anzuhören. Nach dem Vorgenannten gingen diese Vor-Ort-Ermittlungen bereits über das zwingend gebotene Maß hinaus. Ferner ist in Anbetracht seines Verhaltens bis dahin nicht greifbar, dass der Antragsteller unter seiner Kanzleianschrift für ein persönliches Gespräch zur Verfügung gestanden, dabei sachdienliche Angaben gemacht oder dieses der Bußgeldbehörde sonst weitergehende Erkenntnisse gebracht hätte.

e) Wenn die Beschwerde ausführt, gegenüber dem tatsächlichen Fahrer sei die Verfolgungsverjährung bereits nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 26 Abs. 3 StVG (also zum 21.1.2024) eingetreten, dringt sie damit nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Frist gegenüber dem Antragsteller durch die Anhörung am 13. November 2023 unterbrochen wurde und somit erst am 13. Februar 2024 ablief (vgl. § 31; § 33 Abs. 1, Abs. 3 OWiG). Allerdings macht die Beschwerde – im Ansatz zutreffend – geltend, die Unterbrechung habe keine Wirkung gegenüber dem tatsächlichen Fahrer gehabt (vgl. § 33 Abs. 4 OWiG). Gleichwohl kann die Frage, ob der Versuch der persönlichen Kontaktaufnahme am 19. Januar 2024 nicht von vornherein ungeeignet war, zur Ermittlung des Fahrers vor Eintritt der Verfolgungsverjährung zu führen, dahinstehen. Denn nach dem Vorstehenden war diese Maßnahme, wie ausgeführt, überobligatorisch und daher bereits nicht geboten.“