Schlagwort-Archiv: BayVGH

„Resterampe“ zum Verkehrsverwaltungsrecht, oder: Sexuelle Belästigung, Fahrtenbuch, ausländische FE

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Und dann im zweiten Posting die restlichen Entscheidungen zum Verkehrsverwaltungsrecht, die noch in meinem Blogordner „hingen“, also „Resterampe“ 🙂 . Es handelt sich um:

Ein Fahrlehrer, der Fahrschülerinnen unter Ausnutzung seiner Position sowie des ihm entgegengebrachten Vertrauens verbal und körperlich sexuell belästigt, begeht in der Regel eine besonders schwere Pflichtverletzung, die zum Widerruf der Fahrlehrerlaubnis berechtigt.

Zur Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs für zwölf Monate bei erstmaligem Verkehrsverstoß (grob verkehrswidriges und rücksichtsloses falsches Überholen oder falsches Fahren bei Überholvorgängen und Nötigung durch Ausbremsen auf der Autobahn).

1. Im Rahmen des § 31 FeV reicht es nicht, einmal eine ausländische Fahrerlaubnis erworben zu haben; sie muss vielmehr noch gültig sein. Dies ergibt auch ein Vergleich mit de Parallelvorschrift des § 30 FeV. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 FeV setzt der Umtausch einer EU/ EWR-Fahrerlaubnis gerade keine gültige Fahrerlaubnis voraus.

2. Der Ablauf der materiellen Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen ergibt sich vorliegend aus Part 2, Division 1, Section 35 (10) lit. b) des Road Traffic Act 1961. Section 35 (10) des Road Traffic Act 1961 betrifft nach dem Wortlaut, der Systematik, dem Sinn und Zweck sowie der gesetzlichen Definition nicht lediglich das Führerscheindokument, sondern die materielle Fahrerlaubnis selbst.

3. Aus Section 35 (10) des Road Traffic Act ergibt sich, dass hinsichtlich der Geltungsdaue einer Fahrerlaubnis in Singapur zwischen Staatsbürgern bzw. Permanent Residents und sonstigen Personen differenziert wird. Während die Fahrerlaubnis für erstere grundsätzlich unbefristet fortbesteht, sofern sie nicht widerrufen oder zurückgegeben wird (Section 35 (10) lit. a)), ist sie für Personen ohne dauerhaften Aufenthaltstitel auf fünf Jahre befristet (Section 35 (10) lit. b)). Ein bloßer Ablauf des Führerscheindokuments ohne Auswirkungen auf die materielle Fahrerlaubnis – wie etwa nach § 24a FeV im deutschen Recht – lässt sich dem Road Traffic Act hingegen nicht entnehmen.

9 x mal etwas zur Entziehung der Fahrerlaubnis, oder: u.a. Alkohol-/Drogenmissbrauch, unbewusster Konsum

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Zum Wochenschluss dann heute Verkehrsverwaltungsrecht. Da habe sich in der letzten Zeit einige Entscheidungen angesammelt, die ich heute vorstelle. Ich stelle hier aber nur jeweils die Leitsätze ein, den Rest dann ggf. in den verlinkten Volltexten lesen.

Es handelt sich um folgende Entscheidungen, die sich mit dem Thema „Entziehung der Fahrerlaubnis befassen:

1. Die Fahrerlaubnisbehörde darf die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens fordern durfte, wenn berechtigte Zweifel an der Fahreignung bestehen. Das ist z.B. der Fall, wenn der Betroffene wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen hat und diese noch verwertbar sind.

2. Auch Trunkenheitsfahrten, die vor einem positiven Fahreignungsgutachten und einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis begangen wurden, können der Entscheidung zugrunde gelegt werden, wenn diese Taten im Fahreignungsregister noch nicht getilgt (vgl. § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 lit. a StVG) und damit verwertbar sind.

3. Bei einer vereinzelt gebliebenen Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von weniger als 1,6 ‰, jedoch mindestens 1,1 ‰, stellt das Fehlen signifikanter alkoholbedingter Ausfallerscheinungen eine sog. Zusatztatsache im Sinne von § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV dar, soweit dies aktenkundig festgestellt und dokumentiert ist.

Die Feststellung mangelnder Fahreignung nach § 11 Abs. 7 FeV setzt voraus, dass die Behörde sie anhand der ihr bekannten Umstände ohne weiteres selbst treffen kann. Dies kann bei einer Alkoholproblematik ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn noch verwertbare verkehrsmedizinische und ggf. verkehrspsychologische Unterlagen vorliegen, die eindeutige, ohne spezifische Fachkenntnisse zu ziehende Schlussfolgerungen zulassen (hier: erneute Trunkenheitsfahrt nach gutachterlich festgestellter Notwendigkeit konsequenten Alkoholverzichts).

Da eine unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme darstellt, muss derjenige, der sich darauf beruft, einen detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und der insoweit der Nachprüfung zugänglich ist. 

1. Wird bei einer Verkehrszuwiderhandlung unter Cannabiseinfluss eine THC-COOH-Konzentration von wenigstens 150 ng/ml im Blutserum festgestellt, so liegt neben der Tatauffälligkeit grundsätzlich auch eine Zusatztatsache vor, die nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zweite Alternative FeV die Fahrerlaubnisbehörde dazu verpflichtet, gegenüber dem Betroffenen die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen.

2. Eine Zusatztatsache ist grundsätzlich auch dann anzunehmen, wenn die Verkehrskontrolle eine THC-Konzentration ab 15 ng/ml ergibt und gleichwohl bei dem Fahrer keine nennenswerten Ausfallerscheinungen festgestellt werden.

3. Liegt ein die Fahreignung ausschließender Cannabismissbrauch im Sinne der Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV vor, so erlangt der Betroffene gemäß der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 der FeV die Fahreignung erst wieder, wenn er die Beendigung des Missbrauchs nachweist; hierfür bedarf es grundsätzlich eines medizinisch-psychologischen Gutachtens.

1. § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG soll dazu dienen, dass Doppelprüfungen unterbleiben und die Gefahr widersprechender Entscheidungen vermieden werden. Diese Bindungswirkung lässt sich jedoch nur rechtfertigen, wenn die Verwaltungsbehörde den schriftlichen Urteilsgründen sicher entnehmen kann, dass überhaupt und mit welchem Ergebnis das Strafgericht die Fahreignung beurteilt hat. Deshalb entfällt die Bindungswirkung, wenn das Strafurteil überhaupt keine Ausführungen zur Kraftfahreignung enthält oder wenn jedenfalls in den schriftlichen Urteilsgründen unklar bleibt, ob das Strafgericht die Fahreignung eigenständig beurteilt hat.

2. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Nichteignung geschlossen werden. Der Schluss auf die fehlende Eignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der Begutachtung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist.

1. Eine gefährliche Körperverletzung kann eine erhebliche Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, i. S. v. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV darstellen.

2. Wenn die Fahrerlaubnisbehörde ausdrücklich eine Rechtsgrundlage für eine Gutachtenanforderung angibt, kommt es für deren Rechtmäßigkeit grundsätzlich darauf an, ob die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage vorliegen, es sei denn, bei der Falschangabe handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit (z. B. Schreibfehler), die in entsprechender Anwendung von § 42 Satz 1 VwVfG NRW unbeachtlich ist.

3. Ein längerer zeitlicher Abstand zwischen einer straßenverkehrsrechtlich relevanten Auffälligkeit und einer ordnungsbehördlichen Maßnahme führt grundsätzlich nicht zu deren Unverhältnismäßigkeit.

1. Bei dem Konsum von ärztlich verordnetem Cannabis ist in der Regel jedenfalls dann von einer missbräuchlichen Einnahme i. S. v. Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV auszugehen, wenn zu der verordneten Menge an medizinischem Cannabis zusätzlich nicht nur sporadisch nichtmedizinisches Cannabis (sog. Konsumcannabis) konsumiert wird.

2. Die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen steht in solchen Fällen gemäß § 11 Abs. 7 FeV fest. Es bedarf nicht zunächst einer weiteren Aufklärung nach § 13a FeV.

Im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren kann das Vorbringen, auffällige Werte für Morphin und Codein im Blut beruhten auf dem Verzehr mohnsamenhaltiger Lebensmittel, dem Betroffenen nur dann geglaubt werden, wenn er substantiiert vorträgt, wann er welche Art solcher Lebensmittel in welchen Mengen gegessen hat (hier: Auffällige Werte für Morphin und Codein im Blut sollen mit dem Verzehr mohnsamenhaltiger Lebensmittel erklärt werden).

1. Auch nach der Änderung der FEV durch das CanG ist die Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis fahrerlaubnisrechtlich an den für Arzneimittel geltenden Nrn. 9.4 und 9.6 der Anlage 4 zur FeV zu messen.

2. Danach führt eine Dauerbehandlung mit Cannabis dann nicht zum Verlust der Fahreignung, wenn die Einnahme medizinisch indiziert und ärztlich verordnet ist, das Medizinal-Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird.

3. Die Notwendigkeit einer medizinischen Dauerbehandlung muss der Fahrerlaubnisinhaber nachweisen.

BtM III: Ausweisung wegen Verstoß gegen das BtMG, oder: Ausweisung auch nach Inkrafttreten des KCanG

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Und im dritten Posting dann etwas vom BayVGH, nämlich der BayVGH, Beschl. v. 12.02.2026 – 10 ZB 26.44 – zur Ausweisung aus Gründen der Generalprävention wegen unerlaubten Besitzes von Cannabis in nicht geringer Menge vor Inkrafttreten des KCanG.

Der Kläger ist Ausländer und von der Verwaltungsbehörde ausgewiesen worden. Begründet worden ist das mit einem Urteil des AG München vom 03.08.2023 wegen eines minderschweren Falles des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (95,99 g Marihuana), durch das der Kläger zu einer Bewährungsstrafe von neun Monaten verurteilt wurde. Dagegen die Klage, die beim VG keinen Erfolg. Das geht davon aus, dass die Ausweisung jedenfalls aus generalpräventiven Erwägungen gerechtfertigt sei. Insbesondere bei Drogendelikten bestehe ein erhebliches staatliches Interesse, andere Ausländer von vergleichbaren Straftaten abzuschrecken. Daran ändere im Falle des Klägers auch der Umstand nichts, dass der Besitz von Marihuana mittlerweile milder bestraft werde bzw. gänzlich straffrei bleibe, denn der Besitz von 95,99 g Marihuana, zumal auf offener Straße, sei auch nach neuer Rechtslage eine Straftat. Bei einer Abwägung überwiege das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse.

Der Kläger hat Zulassung der Berufungs beantragt. Ohne Erfolg:

„aa) Ein Ausweisungsinteresse kann sich auch aus generalpräventiven Gründen ergeben, denn vom weiteren Aufenthalt eines Ausländers kann auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, sich vergleichbar zu verhalten (BVerwG, U. v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn.17; BayVGH, U. v. 31.3.2025 – 10 B 24.1124 – juris Rn. 44; U. v. 12.10.2020 – 10 B 20.1795 – juris Rn. 32 ff.). Zur Annahme eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG bedarf es keiner Verurteilung wegen einer besonders schwerwiegenden Straftat. Erforderlich ist lediglich, dass die Ausweisung an Verhaltensweisen anknüpft, aus denen sich eine Gefahr für ein Rechtsgut im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG ergibt und bei denen die Ausweisung nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet erscheint, andere Ausländer von ähnlichen Verhaltensweisen abzuhalten (BVerwG, U. v. 3.5.1973 – I C 33.72 – juris Rn. 3: „Straftaten oder Verhaltensweisen“; BayVGH, U. v. 31.3.2025 – 10 B 24.1124 – juris Rn. 34 ff.). Auch muss das Ausweisungsinteresse zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung noch aktuell sein (BVerwG, U. v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn.17; U. v. 12.7.2018 – 1 C 16.17 – juris Rn. 22). Dabei geht die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – entgegen dem Zulassungsvorbringen – davon aus, dass ein solches generalpräventives Ausweisungsinteresse eine Ausweisung auch und gerade dann tragen kann, wenn Gründe der Spezialprävention es nicht vermögen (ausdrücklich zuletzt BVerwG, U. v. 24.3.2025 – 1 C 15.23 – BVerwGE 185, 193 – juris Rn. 14).

Diese Rechtsprechung verstößt nicht gegen Verfassungsrecht und wurde durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich gebilligt (grundlegend BVerfG, B. v. 17.1.1979 – 1 BvR 241/77BVerfGE 50, 166 – juris Rn. 177). Insbesondere wird der Ausländer dadurch nicht – wie der Kläger meint – zum bloßen Objekt staatlichen Handelns. Richtig ist, dass auch in diesen Fällen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit keine schematische Rechtsanwendung erfolgen darf (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.8.2007 – 2 BvR 535/06BVerfGK 12, 37 – juris Rn. 24 ff. m.w.N.). Soweit Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte aber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren, indem sie auch bei der Prüfung eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses die konkreten, individuellen Tatumstände in den Blick nehmen und im Rahmen der erforderlichen Abwägung eine umfassende, ergebnisoffene Einzelfallprüfung vornehmen (BVerfG, a.a.O. Rn. 24 ff.), knüpft auch eine rein generalpräventiv begründete Ausweisung letztlich an das Verhalten des Ausländers an, macht ihn gerade nicht zum Objekt staatlichen Handelns und verstößt auch sonst nicht gegen Grundrechte.

bb) Den so umschriebenen (verfassungsrechtlichen) Anforderungen an eine rein generalpräventiv motivierte Ausweisung wird die Entscheidung des Erstgerichts gerecht.

Zunächst teilt der Senat auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass im Fall des Klägers unter Berücksichtigung der individuellen Tatumstände ein generalpräventives Ausweisungsinteresse vorliegt. Gerade bei dem abgeurteilten Betäubungsmitteldelikt können nach allgemeiner Lebenserfahrung aufenthaltsbeendende Maßnahmen eine generalpräventive Wirkung entfalten (BayVGH, U. v. 4.12.2023 – 10 B 23.963 – juris Rn. 36; B. v. 5.5.2020 – 10 ZB 20.399 – juris Rn. 8; U. v. 22.5.2023 – 10 B 23.99 Rn. 33 n.V.; B. v. 27.11.2023 – 10 C 23.2099 Rn. 5). Dem Kläger ist zuzugeben, dass im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden muss, dass von ihm aufgrund der Suchtberatung und daraus folgender Abstinenz (vermutlich) keine Wiederholungsgefahr ausgeht (vgl. zur Bedeutung rechtstreuen Verhaltens § 53 Abs. 2 a.E. AufenthG; zum Nachtatverhalten Bauer in Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 53 Rn. 73; allgemein zum Erfordernis einer umfassenden Abwägung bei allein auf generalpräventive Erwägungen gestützten Ausweisungen BVerfG, B. v. 10.8.2007 – 2 BvR 535/06BVerfGK 12, 37 – juris Rn. 27). Am Bestehen eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses vermag dies aber aufgrund der Schwere der vom Kläger begangenen Anlasstat nichts zu ändern (BVerwG, U. v. 24.3.2025 – 1 C 15.23 – juris Rn. 16).

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht und vom Zulassungsvorbringen unbeanstandet festgestellt, dass dieses Ausweisungsinteresse auch noch aktuell ist. Auf die entsprechende Begründung kann der Senat Bezug nehmen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Das zunächst bestehende generalpräventive Ausweisungsinteresse ist im konkreten Fall des Klägers auch nicht durch die Neuregelungen des Konsum-Cannabisgesetzes (KCanG) entfallen. Zu Recht verweist das Erstgericht darauf, dass der Besitz von 95,99 g Marihuana auf offener Straße auch nach neuer Rechtslage eine Straftat ist, die nach § 34 Abs. 1 Nr. 1a KCanG eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren nach sich ziehen kann. Dabei hatte der Kläger mehr als das Dreifache dessen mitgeführt, was nach der neuen Rechtslage außerhalb seiner Wohnung erlaubt ist (30 g).

Das Ergebnis der Abwägungsentscheidung des Verwaltungsgerichts ist auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens (verfassungs-)rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

Fehl geht die Rüge, das Verwaltungsgericht habe das durch die Straftat des Klägers begründete generalpräventive Ausweisungsinteresse nicht gewichtet bzw. zu Unrecht ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse angenommen……“

Entziehung der Fahrerlaubnis nach Fahrprobe, oder: Ausreichende Anhaltspunkte für Befähigungszweifel

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Im „Kessel Buntes“ köcheln heute dann noch einmal zwei Entscheidungen zur verwaltungsrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis.

Zunächst kommt hier der BayVGH, Beschl. v. 12.01.2026 – 11 CS 25.1997. In der Entscheidung hat der VGH noch einmal Stellung zum Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund Nichtvorlage eines Gutachtens. Ich beschränke mich hier auf die Leitsätze, die lauten:

1. Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs nicht (mehr) befähigt ist, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen.

2. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf diese bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war.

3. Ob die der Behörde vorliegenden Tatsachen für eine Anordnung ausreichen, ist nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Es genügt ein „Anfangsverdacht“ im Sinne zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für Befähigungszweifel. Nicht erforderlich ist, dass die fehlende Befähigung bereits feststeht.

Einzelheiten dann bitte im verlinkten Volltext nachlesen.

7 x Aktuelles zur Entziehung der Fahrerlaubnis, oder: Fahranfänger, CanG, Alkohol, Bindung, Eignungszweifel

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Und dann habe ich am Samstagnachmittag eine kleine Recjtsprechungsübersicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Da hat sich einiges angesammelt, das ich heute vorstelle. Aber – es handelt sich um insgesamt sieben Entscheidungen – hier gibt es nur die Leitsätze. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungen gilt das Selbstleseverfahren.

Hier sind dann:

Eine von einem auf Suchterkrankungen spezialisierten Bezirkskrankenhaus und dem Hausarzt mehrfach diagnostizierte Alkoholabhängigkeit gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV begründet unabhängig von der berauschten Teilnahme des Abhängigen am Straßenverkehr einen Fahreignungsmangel, der nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des StVG. Bei alkoholabhängigen Personen besteht krankheitsbedingt jederzeit die Gefahr eines Kontrollverlusts und der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Diese der Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV zugrunde liegende Annahme des Verordnungsgebers wird nicht dadurch widerlegt, dass Alkoholfahrten des Antragstellers trotz langjähriger Abhängigkeit nicht bekannt geworden sind oder dass er sich aufgrund seiner Krankheitseinsicht bei einem Rückfall oder Lapsus freiwillig wieder in Behandlung begab und begibt. Eine hinreichend feststehende und nicht überwundene Alkoholabhängigkeit hat zwangsläufig die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge, ohne dass es hierfür weiterer Abklärung bedarf.

1. Die Verwaltungsbehörde ist an eine strafrichterliche Eignungsbeurteilung nur dann gebunden, wenn diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und wenn die Behörde von demselben und nicht von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt als der Strafrichter auszugehen hat.

2. Wenn das Amtsgericht anstelle einer Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) ein Fahrverbot (§ 44 StGB) verhängt hat, ist dies nicht schon für sich genommen Ausdruck einer stillschweigenden Prüfung und Bejahung der Fahreignung.

Neue Erkenntnisse, die sich nach einer Gutachtensanforderung ergeben, sind insoweit von Bedeutung, als eine ursprünglich gerechtfertigte Beibringungsanordnung aufzuheben ist, wenn die Bedenken gegen die Fahreignung auch ohne Vorlage des geforderten Gutachtens in sonstiger Weise vollständig – auch für den (medizinisch und psychologisch nicht geschulten) Laien nachvollziehbar – eindeutig ausgeräumt sind. Davon ist allerdings nur dann auszugehen‚ wenn keinerlei Restzweifel hinsichtlich der Fahreignung mehr verbleiben und die ursprünglichen Bedenken eindeutig widerlegt sind.

1. Bei Fahranfängern in der Probezeit ist ab einer THC-Konzentration von 1 ng/ml im Blutserum von einem Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter der Wirkung von THC im Sinne von § 24c Abs. 1 StVG auszugehen.

2. Ein Anhaltspunkt für Cannabismissbrauch aufgrund des Führens eines Kraftfahrzeugs mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung liegt – auch bei Fahranfängern in der Probezeit – erst vor, wenn der in § 24a Abs. 1a StVG genannte Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum erreicht oder überschritten ist.

3. Ein Antrag auf Herausgabe des Führerscheins im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO) setzt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Führerscheinablieferung voraus.

1. Im Regelfall schließt bereits die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln i.S.d. BtMG die Fahreignung aus und zwar unabhängig davon, ob der Betroffene unter dem Einfluss eines solchen Betäubungsmittels ein Kraftfahrzeug geführt oder Ausfallerscheinungen gezeigt hat, sowie unabhängig von der Höhe einer festgestellten Wirkstoffkonzentration.

2. Bei einer Dauerbehandlung mit Arzneimitteln scheidet eine Fahreignung nur aus, sofern eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß vorliegt, was grundsätzlich nur durch die Einholung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzuklären sein dürfte.

3. Bei einer Dauerbehandlung mit einem betäubungsmittelhaltigen Arzneimittel i. S. v. Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zu FeV ist zu prüfen, ob dessen Einnahme indiziert und ärztlich verordnet ist, es zuverlässig nach ärztlicher Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, und ob zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch die Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird.

1. Nach § 13a Satz 1 Nr. 2a 2. Alt. FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens von einem Fahrerlaubnisinhaber anordnen, wenn sonstige Tatsachen die Annahme eines Cannabismissbrauchs begründen. Die einmalig gebliebene Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss kann in diesem Sinne die Annahme von Cannabismissbrauch nur begründen, wenn zusätzliche aussagekräftige Umstände(„Zusatztatsachen“) hinzutreten.

2. Solche Tatsachen können u.a. der Zeitpunkt des Cannabiskonsums und das Verhalten während der Verkehrskontrolle sein.

Die Eignungsvoraussetzungen der der Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV sind auch weiterhin maßgeblich. Sie werden nicht modifiziert durch die umfassenden und grundlegenden Änderungen, welche die bis zum Inkrafttreten des CanG vom 27.3.2024 am 1.4. 2024 geltende Fassung der Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV durch das CanG und durch das Sechste Gesetz zur Änderung des StVG und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16. August 2024 erfahren hat.