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Entziehung der FE wegen Cannabisproblematik, oder: Einmalige Fahrt genügt

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Und dann am Samstag heute noch einmal Verkehrsverwaltungsrecht. Dann habe ich den Bestand aber auch abgebaut.

Ich stell hier zunächst den BayVGH, Beschl. v. 05.05.2026 – 11 CS 26.503 –  vor. Es geht noch einmal um die Entziehung der Fahrerlaubnis bei einmaliger Fahrt unter erheblichem Cannabiseinfluss und um die Vorlage eines negativen Eignungsgutachtens bzw. fortgeschrittener Cannabisproblematik.

„Entgegen der Auffassung des Antragstellers durfte das Landratsamt die Entziehung der Fahrerlaubnis auf das vorgelegte negative Fahreignungsgutachten vom 18. November 2025 stützen. In der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U. v. 4.12.2020 – 3 C 5.20BVerwGE 171, 1 Rn. 30; U. v. 28.4.2010 – 3 C 2.10BVerwGE 137, 10 = juris Rn. 19, 27 ff. jeweils m.w.N.) ist geklärt, dass die Verwertbarkeit eines beigebrachten Gutachtens nicht davon abhängt, ob die behördliche Anordnung zu Recht erfolgt ist. Durch Vorlage des geforderten Gutachten erledigt sich die Anordnung in der Weise, dass nicht mehr von seitens der Behörde rechtswidrig erlangten Erkenntnissen gesprochen werden kann. Zudem schafft das Ergebnis des Gutachtens eine neue Tatsache, die selbstständige Bedeutung hat. Einem Verwertungsverbot steht schließlich auch das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor Führern von Fahrzeugen geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben.

Daraus folgt, wie der Antragsgegner zu Recht geltend macht, dass nicht maßgeblich ist, ob das Landratsamt auf der Grundlage der polizeilichen Mitteilung und der Angaben des Antragstellers vom 22. Juli 2025 eine Begutachtung hätte anordnen dürfen. Daran ändert auch die Änderung der Rechtslage zum 1. April 2024 nichts, wonach ein regelmäßiger Cannabiskonsum grundsätzlich keinen Begutachtungsanordnungsanlass mehr bietet. Etwas anderes gilt allerdings, wenn bei diesem Konsummuster eine Trennung zwischen Konsum und Fahren unter Einhaltung des THC-Grenzwerts von 3,5 ng/ml nicht mehr möglich erscheint (vgl. Derpa in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 13a FeV Rn. 9 ff.; Wagner/Brenner-Hartmann/Mußhoff/ Graw, Blutalkohol, 31/33 ff. zum Cannabismissbrauch und zu Eignungszweifeln bei erstmaliger Verkehrsauffälligkeit; dazu auch VGH BW, B.v. 20.2.2026 – 13 S 2020/25 – juris Rn. 17 ff.; OVG NW, B.v. 15.12.2025 – 16 B 552/25 – juris Rn. 43 ff.). Denn damit liegt eine zusätzliche Tatsache vor, die im Sinne von § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV die Annahme von Cannabismissbrauch begründet. Nach Einschätzung der Deutschen Gesellschaften für Verkehrspsychologie und für Verkehrsmedizin stellt es einen Hinweis auf chronischen, hochfrequenten Konsum und fehlendes Trennungsvermögen dar, wenn bei einer Zuwiderhandlung – wie beim Antragsteller – gleichzeitig eine hohe THC-Konzentration von mindestens, hier weit überschrittenen 8 ng/ml (Hinweis auf zeitnahen Konsum) und eine sehr hohe THC-COOH-Konzentration von wenigstens 150 ng/ml im Blutserum festgestellt werden (Derpa a.a.O. § 13a FeV Rn. 9). Gleiches gilt, wenn trotz einer sehr hohen THC-Konzentration von mindestens 15 ng/ml bei der Fahrt bzw. im Rahmen der Kontrolle keine Ausfallerscheinungen festgestellt worden sind, obwohl ein zeitnaher Konsum vor Fahrtantritt angenommen werden kann (Derpa a.a.O. § 13a FeV Rn. 9).

Dies war hier allerdings nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht das Fahreignungsgutachten zu Recht für nachvollziehbar gehalten hat. Abgesehen davon, dass weder eine fortgeschrittene Cannabisproblematik im medizinischen Sinn noch der Cannabismissbrauch im rechtlichen Sinn voraussetzen, dass der Antragsteller täglich Cannabis konsumiert hat, sind die Gutachterinnen, anders als er meint, nicht von einem fehlerhaften Konsummuster ausgegangen. Auch wenn sie seine Einzelangaben an einer Stelle mit „täglich“ zusammengefasst haben, wird aus der Bewertung der Untersuchungsergebnisse (Gutachten, S. 19 f.) deutlich, dass sie die einzelnen Angaben des Antragstellers durchaus richtig erfasst haben. Diese werden im Gutachten zum größten Teil wörtlich wiedergegeben und den Schlussfolgerungen bzw. Bewertungen zugeordnet: Er habe „viel“ geraucht, meistens „abends vorm Schlafengehen“ einen Joint, am Wochenende auch tagsüber und dann ziemlich viel (drei bis vier Joints). Meistens habe er immer etwas daheim gehabt und habe dann auch zwischendrin, immer wochenends geraucht. Vor den beiden Urlauben im Jahr habe er einen Monat vor Urlaubsantritt den Konsum eingestellt. Das erste Mal habe er während der Schulzeit geraucht, dann ein, zwei Jahre gar nicht und „so richtig regelmäßig seit zehn, fünfzehn Jahren, auf jeden Fall“. In der medizinischen Untersuchung gab der Antragsteller an, er habe wenige Stunden vor der Verkehrskontrolle am 10. Mai 2025 gekifft und in den Tagen davor „täglich“. Aus alledem lässt sich – von den Urlaubszeiten abgesehen – ein gewohnheitsmäßiger oder nahezu täglicher Konsum ablesen, der nach der bis zum 31. März 2024 geltenden Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV als die Fahreignung ausschließender regelmäßiger Konsum einzustufen war (vgl. BVerwG, U. v. 26.2.2009 – 3 C 1.08 – juris Rn. 14 ff.). Darum ging es den Gutachterinnen aus ihrer medizinischen bzw. psychologischen Sicht (vgl. Gutachten, S. 5 ff.). Den langjährigen regelmäßigen Konsum des Antragstellers haben sie wegen einer fehlenden Aufarbeitung der „tiefliegenden Ursachen für den fortgesetzten hohen Cannabiskonsum trotz auch negativer Folgen“ (vgl. Kriterium D 2.5 N der Beurteilungskriterien in Beurteilungskriterien – Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 5. Aufl. 2026, S. 196) und der näher begründeten Annahme einer Substanzkonsumstörung als die Fahreignung ausschließend angesehen. Letztere kann angenommen werden, wenn Merkmale aus zwei der in Kriterium D 1.2 N der Beurteilungskriterien (vgl. Beurteilungskriterien, a.a.O. S. 169 ff.) genannten Bereiche vorliegen (Kriterium D 2.1 N Nr. 3), was nach dem vom Antragsteller berichteten fehlgeschlagenen Kontrollversuch, dem erlebten psychischen Verlangen (sog. Craving) und den aufgetretenen Entzugserscheinungen schlüssig ist (vgl. Kriterium D 1.2. N Nr. 1 und 3). Aus der Bewertung als fortgeschrittene Drogenproblematik im Sinne der Hypothese D 2 der Beurteilungskriterien folgt die gutachterliche Forderung nach einer suchttherapeutischen Maßnahme und einer ausreichend langen sowie anhaltenden Abstinenz (vgl. Beurteilungskriterien, a.a.O. S. 188 ff. Kriterien D 2.1 N, D 2.4 N Nr. 4, 7, 9, 10; vgl. auch Gutachten, S. 5 ff.). Durch die Legalisierung des Cannabiskonsums hat der Gesetzgeber zwar die Eingriffsschwellen für die Überprüfung der Fahreignung erhöht (Wagner/Brenner-Hartmann/Mußhoff/Graw, Blutalkohol, 31). Dies hat allerdings nichts an der fachlichen Einordnung des Konsumverhaltens und der daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen im Hinblick auf Trennungsvermögen und -bereitschaft geändert. Deshalb kann eine positive Eignungsprognose nach wie vor im Einzelfall die Einhaltung von Abstinenz erforderlich machen. Gemessen am Kriterium D 2.1 N der Beurteilungskriterien, das der Begutachtung zugrunde liegt, lässt das frühere Konsumverhalten des Antragstellers, das nachvollziehbar als schädlicher Gebrauch nach ICD-10 oder als Substanzkonsumstörung nach DSM-5 einzuordnen ist, eine starke Bindung an die Drogenwirkung erkennen. Diese Annahme wird durch eine im Übrigen nicht überprüfbare mehrwöchige Unterbrechung des Konsums zu Urlaubszwecken nicht widerlegt, zumal er den Konsum nach Rückkehr jeweils wieder aufgenommen hat und nach eigenen Angaben zuvor trotz entsprechenden Vorsatzes nicht hatte einstellen können (fehlgeschlagener Kontrollversuch). Rechtlich ist die Prognose entscheidend, ob er zukünftig in der Lage und bereit ist, einen Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung vom Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen, was nach Meinung der Gutachterinnen nur bei Einhaltung von Abstinenz möglich ist. Insofern genügt es nicht, wenn er vorträgt, er habe den Konsum eingestellt, und am Untersuchungstag nachweislich kein Cannabis konsumiert hat. In einem Wiedererteilungsverfahren wird sich die Frage stellen, ob die Änderung seines Cannabiskonsumverhaltens, also die Abstinenz, nachgewiesen und gefestigt ist (vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV), was u.a. eine bei der Begutachtung noch nicht feststellbare, hinreichende innere Distanzierung vom Drogenkonsum voraussetzt (Kriterium D 2.6 K). Eine Cannabisabhängigkeit, die nach § 13a Satz 1 Nr. 1 FeV mittels eines ärztlichen und nicht medizinisch-psychologischen Gutachtens festzustellen gewesen wäre, hatte die Fahrerlaubnisbehörde schon nicht angenommen. Auch lässt sich aus ihrem Nichtvorliegen nicht positiv auf das Trennungsvermögen des Antragstellers schließen.

Ob er sich mit der streitgegenständlichen Fahrt strafbar gemacht hat oder bis zur anlassgebenden Fahrt schon einmal bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr negativ in Erscheinung getreten ist, ist für die Beurteilung der Fahreignung ohne Belang.“

Entziehung der FE: Langjährige Alkoholabhängigkeit, oder: Kein Rückfall, sondern Ausrutscher

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Und heute dann wieder verkehrsverwaltungsrechtliche Entscheidungen.

Ich beginne mit dem BayVGH, Beschl. v. 27.04.2026 – 11 CS 26.481. Dort war dem Antragsteller wegen einer Alkoholabhängigkeit die Beibringung eines Gutachtens aufgegeben worden. Als er das nicht beigebracht hat, hat man die Fahrerlaubnis entzogen.

Dagegen wendet sich der Antragsteller – ohne Erfolg:

„Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung des (nach Aktenlage noch nicht verbeschiedenen) Widerspruchs wiederherzustellen wäre.

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2026 (BGBl I Nr. 30), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 299), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder der Fahrerlaubnisinhaber erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat. Zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik kann die Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe von § 46 Abs. 3 i.V.m. § 13 FeV die Beibringung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens anordnen.

Wer alkoholabhängig ist, ist nach Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet. Denn bei alkoholabhängigen Personen besteht krankheitsbedingt jederzeit die Gefahr eines Kontrollverlusts und der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. War die Kraftfahreignung wegen Alkoholabhängigkeit entfallen, setzt deren Wiedererlangung in der Regel eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung mit entsprechender Nachsorge und eine nachgewiesene dauerhafte Abstinenz voraus (vgl. Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV und Nr. 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27.1.2014 [Vkbl S. 110] in der Fassung vom 17.2.2022 [Vkbl S. 198]), deren Stabilität gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV mittels eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu belegen ist (vgl. BayVGH, B.v. 22.9.2025 – 11 CS 25.1296 – juris Rn. 15). Die Notwendigkeit einer stabilen Abstinenz beruht darauf, dass die Alkoholabhängigkeit medizinisch nach überwiegender fachlicher Auffassung eine chronische, grundsätzlich lebenslang fortbestehende Erkrankung ist, die nicht allein durch Zeitablauf und Einhaltung von Abstinenz entfällt oder als geheilt bzw. überwunden gelten kann. Vielmehr besteht eine Alkoholabhängigkeitserkrankung auch bei Symptomfreiheit (Alkoholabstinenz) weiter (vgl. Beurteilungskriterien – Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 5. Auflage 2026, S. 108; BayVGH, B.v. 30.3.2026 – 11 CS 26.250 – juris Rn. 17 m.w.N.).

Dauerhafte Abstinenz ist somit, wenn die Fahreignung wegen Alkoholabhängigkeit entfallen war, nicht nur eine der Voraussetzungen für die Wiedererlangung der Fahreignung, sondern auch für deren Beibehaltung (vgl. BayVGH, B.v. 13.6.2024 – 11 ZB 24.50 – juris Rn. 15). Folglich entfällt die Kraftfahreignung im Regelfall, wenn ein „trockener“ Alkoholiker nach positiver Begutachtung und Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erneut Alkohol konsumiert. Etwas anderes kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sich ein vereinzelter Konsum noch mit der Erwartung einer langfristig abstinenten Lebensweise vereinbaren lässt. Die Beurteilungskriterien (a.a.O. S. 121 ff.) unterscheiden insoweit zwischen einem „lapse“ oder „slip“ als einmaligem Ausrutscher in der Phase der Veränderung nach Beginn der Abstinenz, der zeitlich eng begrenzt war, aufgearbeitet wurde und damit dem Veränderungsprozess zuzurechnen ist, und dem „relapse“ mit Konsumverhalten auf dem alten Trinkniveau nach einer Phase zeitweilig stabiler Abstinenz als Rückfall in früheres Suchtverhalten. Letzterer bedarf in der Regel einer erneuten suchttherapeutischen Maßnahme, bevor wieder eine stabile Abstinenz erreicht werden kann, wobei an den Beleg der Stabilität keine geringeren Anforderungen zu stellen sind als nach der ursprünglichen Therapie (Beurteilungskriterien, a.a.O. S. 121; vgl. auch BayVGH, B.v. 30.3.2026 – 11 CS 26.250 – juris Rn. 18, 23 m.w.N.).

Zwar kann die Fahrerlaubnisbehörde in eindeutig gelagerten Fällen, etwa wenn bei mehrfach diagnostizierter Alkoholabhängigkeit mit mehreren Rückfällen kurz nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erneut ein erheblicher Alkoholabusus festgestellt wird und dieser auf Umständen beruht, die auch in früheren Krankheitszeiten bestanden haben, ohne nochmalige Begutachtung von erneutem Verlust der Fahreignung ausgehen (vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2026 a.a.O. Rn. 18 m.w.N.). Gleiches gilt im Falle einer erneuten Trunkenheitsfahrt nach gutachterlich festgestellter Notwendigkeit konsequenten Alkoholverzichts (vgl. BayVGH, U.v. 26.2.2026 – 11 B 25.1014 – ZfS 26, 237, 238 ff. = juris Rn. 24 ff.). Von solchen Ausnahmefällen abgesehen obliegt jedoch die Feststellung, ob ein Rückfall als „lapse“ bzw. „slip“ oder als „relapse“ anzusehen ist, dem Gutachter im Rahmen einer behördlich gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV angeordneten medizinisch-psychologischen Untersuchung.

Vorliegend kann die Fahrerlaubnisbehörde auch unter Berücksichtigung der behaupteten mehrjährigen Abstinenz und der vorgelegten Laborwerte aus jüngster Vergangenheit keinesfalls aus eigener Anschauung ohne erneute Begutachtung von einem „lapse“ im Sinne eines einmaligen und für die Fahreignung unschädlichen Ausrutschers ausgehen. Der polizeilichen Mitteilung zufolge wurde der Antragsteller am 28. Juli 2024 erheblich alkoholisiert mit einer Atemalkoholkonzentration von 1,42 (entspricht einer Blutalkoholkonzentration von 2,84 ‰) und einer blutenden Kopfverletzung nach mehreren Stürzen angetroffen. In seinem Haus fanden sich dem Polizeibericht zufolge eine „Unmenge von leeren Wodkaflaschen und auch viele weitere Flaschen verschiedenster hochprozentiger Alkoholika“. Das legt einen Rückfall in alte Trinkgewohnheiten mit dem Verlust der Fahreignung nahe, der die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtfertigt. Da der Antragsteller der Anordnung nicht Folge geleistet und das Gutachten nicht beigebracht hat, durfte die Fahrerlaubnisbehörde daraus gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und ihm die Fahrerlaubnis entziehen. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins beruht auf § 47 Abs. 1 FeV.“

Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG II, oder: Fahreignungszweifel bei Bewusstseinsverlust/Hirn-OP

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Als zweite Entscheidung kommt dann hier der BayVGH, Beschl. v. 12.05.2026 – 11 CS 26.505.

Gestritten wird um die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L der Antragstellerin.

Die Antragstellerin hat seit dem Kindesalter wiederholt vorübergehende Bewusstseinsverluste erlitten. Im Sommer 2019 kam ein ärztliches Fahreignungsgutachten zu dem Ergebnis, sie sei aufgrund der unklaren Befundlage, des fortbestehenden Verdachts auf eine generalisierte, unbehandelte Epilepsie sowie einer fahreignungsrelevanten Herzrhythmusstörung bei wiederkehrenden Bewusstlosigkeiten und gesicherter neurokardiogener Dysregulation nicht fahrgeeignet. Daraufhin entzog das Landratsamt Hof der Antragstellerin die Fahrerlaubnis.

Im Rahmen des Antrags auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ergab ein weiteres ärztliches Gutachten vom 30.05.2022, bei der Antragstellerin liege ein Zustand nach mehreren Synkopen (Ohnmachtsanfällen) aufgrund eines Sick-Sinus-Syndroms (Herzrhythmusstörung) vor. Dieses sei inzwischen mit einem Schrittmacher ausreichend behandelt, so dass mit solchen Ereignissen nicht mehr gerechnet werden müsse. Die Antragstellerin sei daher in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 vollständig gerecht zu werden. Es sei jedoch erforderlich, ihr auf Dauer jährliche ärztliche Kontrollen der Funktion des Schrittmachers und des Ausbleibens von Synkopen sowie die Vorlage der Ergebnisse an die Fahrerlaubnisbehörde aufzuerlegen. Eine Nachbegutachtung sei ohne besonderen Anlass nicht erforderlich. Daraufhin erteilte das Landratsamt der Antragstellerin die Fahrerlaubnis neu.

Ende August 2025 erhielt das Landratsamt Kenntnis von einem Unfall der Antragstellerin am 12.05.2025. Nach der Mitteilung der Polizei kam diese aus unbekannter Ursache in einer leichten Linkskurve nach rechts von der Fahrbahn ab und fuhr ungebremst in einen Jungbaumbestand. Die Antragstellerin gab an, aus Unachtsamkeit von der Straße abgekommen zu sein, und verneinte einen Zusammenhang mit der bekannten Erkrankung. Nach Einschätzung der Polizei liegt es nahe, dass sie das Bewusstsein verloren habe, da keinerlei Brems- oder Reaktionsspuren erkennbar seien. Zugleich machte die Polizei darauf aufmerksam, die Antragstellerin sei am 25.06. sowie 29.07.2025 im Fitnessstudio zusammengebrochen, habe am Boden gekrampft, sei bewusstlos gewesen und vom Rettungsdienst ins Krankenhaus verbracht worden.

Im September 2025 sprach die Antragstellerin auf Aufforderung persönlich im Landratsamt vor. Dabei sowie im Rahmen des sich anschließenden Schriftverkehrs legte sie eine Reihe von Berichten vor, u.a. ihres Hausarztes, ihres Kardiologen und über die stationäre Behandlung nach den Anfällen im Sommer 2025 sowie nach dem Verkehrsunfall am 12.08.2025. Ferner stellte sie Unterlagen zu einer Hirnoperation am 05.09.2025 zur Entfernung einer Zyste bei Verdacht auf Hirntumor zur Verfügung. Daraus geht hervor, dass die behandelnden Ärzte ein Fahrverbot für mindestens drei Monate nach der Operation ausgesprochen haben.

Das Landratsamt forderte die Antragstellerin unter Verweis auf den vorgenannten Sachverhalt auf ein Gutachten eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen. Zu klären sei u.a., ob eine Erkrankung vorliege, die nach Nr. 4 und/oder Nr. 6 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung in Frage stelle. Nachdem die Antragstellerin das Gutachten nicht vorgelegt hatte, entzog das Landratsamt ihr die Fahrerlaubnis.

Dagegen der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, der Erfolg hatte. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, der die Antragstellerin entgegengetreten ist.

Der BayVGH hat die Beschwerde als begründet angesehen. Aus dem Beschwerdevorbringen ergebe sich, dass der Rechtsbehelf der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren, nach derzeitigem Stand das Widerspruchsverfahren, voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Damit falle die Interessenabwägung zu Gunsten der sofortigen Vollziehbarkeit der angegriffenen Entziehung der Fahrerlaubnis aus und sei der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung abzulehnen.

Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den verlinkten Volltext. Der BayVGh nimmt umfangreich Stellung zur Zulässigkeit der Gutachtenanforderungen bei Fahreignungszweifeln u.a. aufgrund von vorübergehenden Bewusstseinsverlusten sowie einer Operation am Hirn und
Hinweise auf Krankheiten des Nervensystems.

Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG I, oder: Diabetes mellitus mit gravierenden Folgeerkrankungen

Im Kessel Buntes huete zwei Entscheidungen des BayVGH zur Entziehung der Fahrerlaubnis

Ich beginne mit dem BayVGH, Beschl. v. 05.05.2026 – 11 CS 26.550 – mit folgendem Sachverhalt:

Der 1969 geborene Antragsteller teilte dem Landratsamt am 13.01.2025 per E-Mail mit, ihm sei der linke Unterschenkel amputiert worden. Auf Aufforderung des Landratsamts legte er einen Befundbericht des ihn seit 2012 behandelnden Hausarztes vom 04.02.2025 mit den Diagnosen „Zustand nach Unterschenkelamputation links am 4. November 2024“, „arterielle Hypertonie“ und „insulinpflichtiger Diabetes mellitus“ vor. Daraufhin forderte ihn das Landratsamt zur Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens auf.

Das vom Antragsteller vorgelegte Gutachten der TÜV Süd Life Service GmbH vom 27.05.2025 kommt zu dem Ergebnis, es lägen Erkrankungen (Bewegungsbehinderung, Diabetes mellitus Il, arterielle Hypertonie) vor, die die Fahreignung in Frage stellten. Ausreichende Adhärenz (Compliance) sei nicht gegeben. Der Antragsteller sei nicht (wieder) in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 vollständig gerecht zu werden. Auf Nachfragen des Landratsamts nahm die TÜV Süd Life Service GmbH mit Schreiben vom 23. Juni, 19. August und 9. Oktober 2025 hierzu nochmals ergänzend Stellung.

Nach Anhörung entzog das Landratsamt dem Antragsteller dann unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn zur Abgabe des Führerscheins innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids. Hiergegen die Klage und der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Ohne Erfolg:

„Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die aufschiebende Wirkung der noch anhängigen Klage wiederherzustellen wäre.

1. Für die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (hier: Erlass des Bescheids vom 21.11.2025) maßgeblich (stRspr, vgl. BVerwG, U. v. 4.9.2025 – 3 C 8.24NJW 2025, 3519 Rn. 8; U. v. 7.4.2022 – 3 C 9.21BVerwGE 175, 206 Rn. 13; U. v. 4.12.2020 – 3 C 5.20BVerwGE 171, 1 Rn. 12; U. v. 11.4.2019 – 3 C 14.17BVerwGE 165, 215 Rn. 11; BayVGH, U. v. 26.2.2026 – 11 B 25.1014 – juris Rn. 19). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310, 919), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 323), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 299), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Fahrerlaubnisinhaber ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Bei Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung, insbesondere bei Hinweisen auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV im Sinne eines „Anfangsverdachts“ (vgl. BVerwG, U. v. 5.7.2001 – 3 C 13.01NJW 2002, 78 = juris Rn. 22; U. v. 14.11.2013 – 3 C 32.12BVerwGE 148, 230 = juris Rn. 17) kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 2 FeV die Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens anordnen.

a) Bei Diabetes mellitus und medikamentöser Therapie mit hohem Hypoglykämierisiko (z. B. Insulin) ist nach Nr. 5.4 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung für die Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T (Gruppe 1) bei ungestörter Hypoglykämiewahrnehmung gegeben; für die Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF (Gruppe 2) sind gute Stoffwechselführung ohne schwere Unterzuckerung über drei Monate und ungestörte Hypoglykämiewahrnehmung Voraussetzung. Bei erstmaliger Stoffwechselentgleisung oder neuer Einstellung ist die Fahreignung für beide Gruppen gemäß Nr. 5.2 der Anlage 4 zur FeV nach Einstellung gegeben. Bei Komplikationen verweist Nr. 5.6 der Anlage 4 zur FeV auf Nr. 1 (mangelndes Sehvermögen), Nr. 4 (Herz- und Gefäßkrankheiten), Nr. 6 (Krankheiten des Nervensystems) und Nr. 10 (Nierenerkrankungen) mit der Folge, dass etwaige Eignungsmängel wegen derartiger Komplikationen und deren Zusammenwirken zusätzlich zu prüfen sind.

Näheres zur Fahreignung bei Diabetes mellitus ergibt sich aus Nr. 3.5 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (Vkbl S. 110) i.d.F. vom 17. Februar 2021 (Vkbl S. 198), die Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind (§ 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 4a zur FeV). Danach können gut eingestellte und geschulte Menschen mit Diabetes Fahrzeuge beider Gruppen grundsätzlich sicher führen. Wer jedoch nach einer Stoffwechseldekompensation erstmals oder wer neu eingestellt wird, darf kein Fahrzeug führen, bis die Einstellphase nach ärztlicher Einschätzung durch Erreichen einer ausgeglichenen Stoffwechsellage (insbesondere bezüglich der Normalisierung des Sehvermögens sowie der Wahrnehmung von Hypoglykämien) abgeschlossen ist. Die Fahreignung kann auch eingeschränkt oder ausgeschlossen sein, wenn durch unzureichende Behandlung, durch Nebenwirkungen der Behandlung oder durch Komplikationen der Erkrankung verkehrsgefährdende Gesundheitsstörungen bestehen oder zu erwarten sind. Eine gesonderte verkehrsmedizinische Beurteilung im Zusammenhang mit dem Diabetes mellitus erfordern deshalb krankheitsbedingte Komplikationen und relevante Komorbiditäten, vor allem Erkrankungen der Augen, Nieren, Nerven und Gefäße sowie das Schlaf-Apnoe-Syndrom. Bei einer Retinopathie muss das Sehvermögen regelmäßig überprüft werden. Die Beurteilung der Fahreignung muss den Grundsätzen folgen, die für diese Krankheitsgruppen vorgesehen sind.

b) Dem vom Antragsteller vorgelegten und daher zu berücksichtigenden Gutachten und den hierzu nachgereichten Stellungnahmen der Gutachterin ist zu entnehmen, dass der Antragsteller seit mehr als 20 Jahren an Diabetes mellitus erkrankt ist und bereits gravierende Folgeerkrankungen aufgetreten sind. ….“

 

„Resterampe“ zum Verkehrsverwaltungsrecht, oder: Sexuelle Belästigung, Fahrtenbuch, ausländische FE

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Und dann im zweiten Posting die restlichen Entscheidungen zum Verkehrsverwaltungsrecht, die noch in meinem Blogordner „hingen“, also „Resterampe“ 🙂 . Es handelt sich um:

Ein Fahrlehrer, der Fahrschülerinnen unter Ausnutzung seiner Position sowie des ihm entgegengebrachten Vertrauens verbal und körperlich sexuell belästigt, begeht in der Regel eine besonders schwere Pflichtverletzung, die zum Widerruf der Fahrlehrerlaubnis berechtigt.

Zur Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs für zwölf Monate bei erstmaligem Verkehrsverstoß (grob verkehrswidriges und rücksichtsloses falsches Überholen oder falsches Fahren bei Überholvorgängen und Nötigung durch Ausbremsen auf der Autobahn).

1. Im Rahmen des § 31 FeV reicht es nicht, einmal eine ausländische Fahrerlaubnis erworben zu haben; sie muss vielmehr noch gültig sein. Dies ergibt auch ein Vergleich mit de Parallelvorschrift des § 30 FeV. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 FeV setzt der Umtausch einer EU/ EWR-Fahrerlaubnis gerade keine gültige Fahrerlaubnis voraus.

2. Der Ablauf der materiellen Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen ergibt sich vorliegend aus Part 2, Division 1, Section 35 (10) lit. b) des Road Traffic Act 1961. Section 35 (10) des Road Traffic Act 1961 betrifft nach dem Wortlaut, der Systematik, dem Sinn und Zweck sowie der gesetzlichen Definition nicht lediglich das Führerscheindokument, sondern die materielle Fahrerlaubnis selbst.

3. Aus Section 35 (10) des Road Traffic Act ergibt sich, dass hinsichtlich der Geltungsdaue einer Fahrerlaubnis in Singapur zwischen Staatsbürgern bzw. Permanent Residents und sonstigen Personen differenziert wird. Während die Fahrerlaubnis für erstere grundsätzlich unbefristet fortbesteht, sofern sie nicht widerrufen oder zurückgegeben wird (Section 35 (10) lit. a)), ist sie für Personen ohne dauerhaften Aufenthaltstitel auf fünf Jahre befristet (Section 35 (10) lit. b)). Ein bloßer Ablauf des Führerscheindokuments ohne Auswirkungen auf die materielle Fahrerlaubnis – wie etwa nach § 24a FeV im deutschen Recht – lässt sich dem Road Traffic Act hingegen nicht entnehmen.