Schlagwort-Archiv: Fahreignung

Entziehung der FE II: Diagnose: Schizophrene Psychose, oder: Verwertbarkeit eines Gutachtens/neue Tatsachen

Bild von Sammy-Sander auf Pixabay

Und dann hier im zweiten Posting der VG Aachen, Beschl. v. 18.05.2026 – 3 L 186/26 – zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei einer schizophrenen Psychos. Dazu das VG:

„Leidet ein Fahrerlaubnisinhaber an einer schizophrenen Psychose ist er regelmäßig als fahrungeeignet anzusehen. Das folgt aus Ziffer 7.6 der Anlage 4 zur FeV über die Fahreignung bei schizophrenen Psychosen. So ist nach Ziffer 7.6.1 dieser Vorschrift die Fahreignung beim Vorliegen einer akuten schizophrenen Psychose uneingeschränkt zu verneinen.

Gemessen daran ist die Antragstellerin nach Aktenlage als fahrungeeignet anzusehen. Das ergibt sich aus dem vorgelegten Amtsärztlichen Attest vom 7. Oktober 2025. Darin kommt die Amtsärztin XXX schlüssig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (anhaltende wahnhafte Störung) leide. Ihre Einschätzung stützt sie auf den fachpsychiatrischen Befundbericht von Dr. YYY vom 12. Juni 2025 und die fachpsychiatrische Zusatzuntersuchung von ZZZ vom 18. September 2025. Nach eigener Untersuchung und Anamnese teilt die Amtsärztin XXX die von Frau Dr. YYY und ZZZ gestellte Diagnose:

„Zusammengefasst ergibt sich aus der Sicht des Unterzeichners [ZZZ] kein Zweifel, dass die Probandin, offenbar bereits langjährig, an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, a. e. anhaltende wahnhafte Störung (ICK-10: F22.0) leidet. Die bereits von Frau Dr. YYY gestellte Diagnose kann somit bestätigt werden.

Das Krankheitsbild wurde der Probandin ausführlich erläutert, von dieser aber abgelehnt. Frau XXX [Antragstellerin] zeigte sich überdurchschnittlich gut in der Lage, über die vorgetragenen Inhalte zu reflektieren und konnte auch selbst Bewertungen in der Art vornehmen, dass vieles unrealistisch erscheine, die Motivlage für das Vorgehen der ‚Gruppe von Mensch‘, die gegen sie vorgingen, nicht nachvollziehbar sei und ähnliches. Sie blieb hinsichtlich der Wahninhalte aber unkorrigierbar, was als pathognomisch einzuordnen ist.

Die empfohlene Behandlung mit einem Antipsychotikum wurde kategorisch abgelehnt.

Gemäß den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Stand 01.06.2022, Kapitel 3.12.5 Schizophrene Psychosen, ist somit die Voraussetzung zum sicheren Führen von Kraftfahrzeigen beider Gruppen nicht gegeben, da sich die Probandin durchgehend in einem Stadium mit akuter psychotischer Symptomatik befindet.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, solange keine hinreichende, leitliniengerechte fachärztliche Behandlung erfolgt ist.“

Ohne Erfolg bleibt der mit dem Rechtsschutzvorbringen erhobene Einwand, das Amtsärztliche Gutachten vom 7. Oktober 2025, auf das die Antragsgegnerin die Fahrerlaubnisentziehung stütze, sei als unverwertbar einzustufen.

Die Antragstellerin macht dazu anwaltlich geltend:

Ein Gutachter habe sich an die durch die Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung zu halten. Das folge aus Nr. 1 a) Satz 2 der Anlage 4a FeV. Die Behörde lege fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären seien. Dafür sei § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV maßgeblich. Die darin normierten formellen Anforderungen schlössen es aus, die Fragestellung so auszugestalten, dass die mit der Begutachtung betraute Stelle dadurch ermächtigt werde, die Gesamtheit der in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erwähnten Krankheitsbilder zum Gegenstand der Untersuchung zu machen. Schon in der Untersuchungsanordnung habe die Konkretisierung des Untersuchungsthemas zu erfolgen. Aus der Beibringungsanordnung müsse sich zweifelsfrei entnehmen lassen, welche Problematik auf welche Weise geklärt werden solle. Der Betroffene könne sich nur bei genauer Kenntnis der Fragestellung darüber schlüssig werden, ob er sich der mit einer Exploration voraussichtlich verbundenen Offenlegung von Details aus seiner Privatsphäre aussetzen wolle. Zudem sei die Mitteilung der konkreten Fragestellung an den Betroffenen geboten, um ihm die Prüfung zu ermöglichen, ob die an den Gutachter mitgeteilten Fragen mit der Beibringungsanordnung identisch seien und sich die Begutachtungsstelle hieran halte. Laut Gutachtenanordnung der Antragsgegnerin vom 14. April 2025 habe die Frage beantwortet werden müssen, ob trotz der Anhaltspunkte für eine Erkrankung, die nach Anlage 4 der FeV die Fahreignung in Frage stelle, die Antragstellerin die Anforderungen an das sichere Führen von Kraftfahrzeugen erfülle. Die gleiche Fragestellung beinhalte der Gutachtenauftrag der Antragsgegnerin an das Gesundheitsamt vom 7. Mai 2025. Diese Fragestellung sei umfassend und decke sämtliche denkbaren Erkrankungen ab, die in der Anlage 4 aufgeführt seien. Damit sei die Fragestellung deutlich zu weitgehend und verstoße gegen § 11 Absatz 6 Satz 1 FeV. Da sich der Gutachter an die vorgegebene Fragestellung zu halten habe, die Fragestellung jedoch unzulässig sei, sei das die unzulässige Fragestellung beantwortende Gutachten nicht verwertbar.

Das Gericht sieht keine Veranlassung, diesen Rügen nachzugehen.

Wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet ist, kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 46 Abs. 3 FeV zur Vorbereitung ihrer Entscheidung von dem Betreffenden nach §§ 11 bis 14 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens fordern. Unterzieht sich – wie hier geschehen – der betreffende Fahrerlaubnisinhaber daraufhin der angeordneten Begutachtung und liegt der Fahrerlaubnisbehörde das erstellte Gutachten vor, so ist dies eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat. Ihre Verwertbarkeit hängt dann nicht mehr von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung ab.

Vgl. dazu: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. März 1982 – 7 C 69/81 – und Beschluss vom 19. März 1996 – 11 B 14/96 – veröffentlicht in juris.

Auch der weitere Einwand, das Amtsärztliche Gutachten vom 7. Oktober 2025 verstoße gegen die Anforderungen der Anlage 4a zur FeV und sei deshalb unbeachtlich, greift nicht durch.

Zunächst ergibt sich kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass die Antragstellerin mangels Aufklärung darüber im Unklaren gewesen sein könnte, was Gegenstand und Zweck der gutachterlichen Untersuchung gewesen ist. Insbesondere knüpft die Amtsärztin ausweislich von Seite 2 ihres Gutachtens an den Vorfall vom September 2023 an („Blackout im Straßenverkehr“), der von der Straßenverkehrsbehörde zum Anlass für die Überprüfung der Fahreinung genommen wurde. Des Weiteren hat die Amtsärztin dargestellt, dass nach Anamneseerhebung bei der Antragstellerin eine Fixierung auf das Gefühl der Ausgrenzung bzw. des Mobbing auffällig sei und daher der fachpsychiatrischen Zusatzbegutachtung ein besonderes Gewicht zukomme. Diese wiederum ist ausweislich von Seite 4 des Amtsärztlichen Gutachtens von ZZZ nach Maßgabe der einschlägigen Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Stand 01.06.2022, Kapitel 3.12.5) erfolgt. Nach diesen Leitlinien sind die Voraussetzung zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen in akuten Stadien schizophrener Episoden nicht gegeben. Unter Schizophrenien fasst man danach eine Gruppe von Psychosen mit unterschiedlichem Schweregrad, verschiedenartigen Syndromen und uneinheitlichen Verläufen zusammen. Gemeinsam ist den Schizophrenien, dass alle psychischen Funktionen beeinträchtigt sein können (nicht nur das Denken), dass die Ich-Funktion (die psychische Einheit) in besonderer Weise gestört (Desintegration) und die Realitätsbeziehungen beeinträchtigt sein können. Angesichts dieses Krankheitsbildes kommt primär eine klinische Diagnose in Betracht, die, wie hier mehrfach geschehen, auf einem ausführlichen psychiatrischen Gespräch und einer Verhaltensbeobachtung besteht. Der Rüge, wonach „beigestellte Befunde im Original vorliegen und unterschrieben sein müssen“, kommt daher kein Gewicht zu.

Insgesamt wird die geschilderte Diagnose und die Beurteilung nachvollziehbar anhand des psychopathologischen Befundes gefolgert, der wiederum auf den zuvor geschilderten, aus dem Gespräch mit der Antragstellerin gewonnenen Erkenntnissen zur ihrer Vorgeschichte entwickelt wird, vgl. Ziffer 2 lit. a) der Anlage 4a zur FeV.

Schließlich darf bei summarischer Überprüfung im Eilverfahren nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Antragstellerin – nach dem ärztlichen Eindruck – hinsichtlich ihrer Wahninhalte „unkorrigierbar“ blieb und die empfohlene Behandlung mit einem Antipsychotikum kategorisch abgelehnt hat.

Ist demnach in der Person der Antragstellerin der Entziehungstatbestand des § 46 Abs. 1 FeV als erfüllt anzusehen, ist die angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis rechtlich zwingend. Ein Ermessen ist der Fahrerlaubnisbehörde nicht eröffnet.

Die weitere Interessenabwägung geht ebenfalls zu Lasten der Antragstellerin aus.

…“

Fahreignung wieder da nach Genuss harter Drogen?, oder: Anforderungen an positive Prognose

entnommen wikimedia.org
Author Orlan

Und heute dann am „Vorabend“ des 2. Advents noch der Kessel Buntes, und zwar mit zwei verkehrsverwaltungsrechtlichen Entscheidungen aus Bayern.

Als erste gibt es hier den BayVGH, Beschl. v. 05.10.2023 – 11 CS 23.1413. Ergangen ist er in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO mit folgendem Sachverhalt:

„….. Im Januar 2023 erhielt das Landratsamt Kulmbach (Fahrerlaubnisbehörde) Kenntnis von Ermittlungen der Kriminalpolizeiinspektion Bayreuth gegen die Antragstellerin wegen eines Vergehens nach dem Betäubungsmittelgesetz. In dem Schlussvermerk der Polizei heißt es, die Antragstellerin habe mit der anderweitig verfolgten T Diskotheken und Raves besucht, bei denen Betäubungsmittel konsumiert würden. T habe in der Beschuldigtenvernehmung angegeben, in zwei Fällen je 1 g Amphetamin an die Antragstellerin abgegeben und einmal zusammen mit dieser einen Lieferanten aufgesucht zu haben, wo die Antragstellerin 1 g Amphetamin erworben habe. Aus dem Chatverlauf zwischen der Antragstellerin und T ergebe sich u.a. Folgendes: „Anfrage und Bestellung 1 g Amphetamin am 16.11.2022; Sprachnachrichten – Technoclub nur, wenn sie was einwirft; Anfrage BtM am 11.11.2022; 21.10.2022 – Anfrage nach Feenstaub/Amphetamin.“ Das Amtsgericht Kulmbach stellte das Strafverfahren, soweit aus den Akten ersichtlich, gegen eine Arbeitsauflage ein.

Nach einem Aktenvermerk sprach die Antragstellerin vom 3. März 2023 auf Aufforderung des Landratsamts dort zusammen mit ihrer Mutter vor und bestätigte dabei den Erwerb von Betäubungsmitteln.

Nach Anordnung durch das Landratsamt legte die Antragstellerin ein ärztliches Gutachten der TÜV SÜD Life Service GmbH vom 25. Mai 2023 vor. Dieses kommt zu dem Ergebnis, die Antragstellerin nehme aktuell keine Betäubungsmittel ein, die die Fahreignung in Frage stellten. Ihren Angaben nach liege jedoch ein Probierkonsum mit Amphetamin im September 2022 vor. Die Antragstellerin habe angegeben, eine ihrer Freundinnen habe Beziehungen zu diesem Milieu gehabt, sie habe das mal probieren wollen. Im September 2022 habe sie zwei Mal Amphetamin in geringen Mengen geschnupft. Sie habe jedoch keine Wirkung verspürt und daher wieder Abstand davon genommen. Weiter heißt es, nach dem Ergebnis der Haarprobe könne Drogenabstinenz für einen Zeitraum von 6 Monaten als belegt angesehen werden.

Mit Bescheid vom 7. Juli 2023 entzog das Landratsamt der Antragstellerin die Fahrerlaubnis und forderte sie unter Androhung eines Zwangsgelds auf, ihren Führerschein innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids abzugeben. Ferner ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an. Die Antragstellerin sei wegen des zumindest zweimaligen Konsums von Amphetamin, den sie dem ärztlichen Gutachter gegenüber eingeräumt habe, ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Am 17. Juli 2023 ließ die Antragstellerin Klage erheben und gleichzeitig einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen, den das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 1. August 2023 ablehnte. Bei summarischer Prüfung erweise sich die Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtmäßig. Bereits der einmalige Konsum harter Drogen schließe im Regelfall die Kraftfahreignung aus. Von einem solchen sei hier auszugehen. Die Antragstellerin müsse sich an ihrer Aussage, Amphetamin eingenommen zu haben, festhalten lassen. Sie habe die Fahreignung auch nicht wiedererlangt, da zwischen dem Betäubungsmittelkonsum im September 2022 und dem maßgeblichen Zeitpunkt der Fahrerlaubnisentziehung keine einjährige Abstinenz i.S.d. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV liege.“

Gegen den VG-Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die keinen Erfolg hatte. Denn:

Materiell-rechtlich verlangt die Wiedererlangung der Fahreignung nach dem Konsum harter Drogen – also der Nachweis, dass kein Konsum mehr besteht – eine Abstinenz über einen ausreichend langen Zeitraum sowie einen motivational gefestigten Verhaltens- und Einstellungswandel. Für eine positive Verkehrsprognose ist wesentlich, dass zur positiven Veränderung der körperlichen Befunde einschließlich der Laborbefunde ein tiefgreifender und stabiler Einstellungswandel hinzutritt, der es wahrscheinlich macht, dass der Betroffene die notwendige Abstinenz auch in Zukunft einhält.

Die Einzelheiten in dem umfangreich begründeten Beschluss bitte selbst nachlesen.

(Indizierte) Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis, oder: Auswirkungen auf die Fahreignung

Bild von nneem auf Pixabay

Und an Karsamstag heute dann zwei verkehrsverwaltungsrechtliche Entscheidungen. Beide kommen vom VGH Baden-Würrtemberg.

Hier zunächst der VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.01.2023 – 13 S 330/22 – zu den Auswirkungen einer Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis auf die Fahreignung und den Verlust der Fahrerlaubnis. Ich stelle hier nur den Leitsatz vor, den Rest dann botte im Volltext selbst lesen:

    1. Eine Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis führt nur dann nicht zum Verlust der Fahreignung, wenn die Einnahme von Cannabis indiziert und ärztlich verordnet ist, das Medizinal-Cannabis zuverlässig nach der ärztlichen Verordnung eingenommen und die Medikamenteneinnahme ärztlich überwacht wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zu erwarten sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird.
    2. Eine Indikation zur Behandlung mit Betäubungsmitteln (hier: Medizinal-Cannabis) ist nur gegeben, wenn ihre Anwendung zur Erreichung des Therapieziels unerlässlich (ultima ratio) ist. Kommen andere Maßnahmen in Betracht, die zur Erreichung des Ziels geeignet sind, wie etwa eine Änderung der Lebensweise, physiotherapeutische Behandlungen, eine Psycho- oder Verhaltenstherapie oder die Anwendung nicht den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes unterliegender Arzneimittel, ist diesen der Vorrang zu geben.

Entziehung der Fahrerlaubnis I: Zu viel ist zu viel, oder: Innerhalb eines Jahres 174 OWi-Verfahren sind zu viel

© bluedesign – Fotolia.com

Und heute dann der erste „Kessel Buntes 2023“. In dem „!Köcheln“ Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis, allerdings zur verwaltungsrechtlichen Entziehung nach dem StVG. Zunächst stelle ich das VG Berlin, Urt. v. 28.10.2022 – 4 K 456/21 – zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen zahlreicher Parkverstöße vor.

Folgender Sachverhalt: Der Kläger war seit 1995 Inhaber einer Fahrerlaubnis der früheren Klasse 3. Im Juli 2021 erfuhr die Fahrerlaubnisbehörde in Berlin, dass gegen den Kläger innerhalb eines Jahres 174 Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren geführt worden waren. Darunter befanden sich 159 Parkverstöße und 15 Geschwindigkeitsüberschreitungen. Die Behörde hat dem Kläger daher die Fahrerlaubnis aufgrund fehlender Kraftfahreignung entzogen. Hiergegen hat der Kläger vorgetragen, die Verstöße mit den drei auf ihn zugelassenen Fahrzeugen hätten andere Personen begangen. Er habe gegen die Entscheidungen lediglich deshalb kein Rechtsmittel eingelegt, um der Behörde Arbeit zu ersparen. Die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage sei als milderes Mittel zuvor angezeigt gewesen. Er sei beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen.

Das VG hat die Klage abgewiesen:

„Rechtsgrundlage für die Fahrerlaubnisentziehung ist § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Führerscheinverordnung (FeV). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

Die im Zeitraum von Juli 2020 bis Juli 2021 mindestens 174 Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren begründen die Feststellung der fehlenden Eignung.

Zwar haben die, durch die Nichterfassung im Verkehrszentralregister dem Bagatellbereich zuzurechnenden, Verkehrsordnungswidrigkeiten grundsätzlich bei der Prüfung der Fahreignung außer Betracht zu bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1973 – BVerwG VII C 12.71 – juris, Rn. 9). Davon ist jedoch dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis die Rechtsordnung über den ruhenden Verkehr nicht anerkennt; so ist ein Kraftfahrer, der offensichtlich nicht willens ist, auch bloße Ordnungsvorschriften, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffen sind, einzuhalten, und der solche Vorschriften hartnäckig missachtet, wenn dies seinen persönlichen Interessen entspricht, zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. März 2007 – OVG 5 S 26.07 – juris, Rn. 3; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Dezember 1999 – 12 M 4307/99 – juris, Rn. 10). Dabei kommt ein solcher Ausnahmefall jedenfalls dann in Betracht, wenn über einen längeren Betrachtungszeitraum nahezu wöchentlich Verstöße dokumentiert werden. Besonderes Gewicht gewinnen diese Verstöße, wenn sie an einem bestimmten Ort gehäuft auftreten und der Fahrerlaubnisinhaber damit zu erkennen gibt, dass er seine persönlichen Interessen über das Allgemeinwohl stellt. Bei der durchzuführenden Gesamtabwägung sind ferner auch sonstige Verstöße – auch wenn sie nach dem Punktesystem zu Eintragungen im Verkehrszentralregister geführt haben – in den Blick zu nehmen, da auch sie Aufschluss über die eignungsmängelbegründende Haltung des Fahrerlaubnisinhabers geben. Bei Vorlage dieser Kriterien begründet allein die Anzahl an für sich genommenen unbedeutender Verstöße Zweifel an der Eignung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Dezember 2007 – OVG 1 S 145.07 – juris, Rn. 5).

So verhielt es sich hier, zumal für den Zeitraum Juli 2020 bis Juli 2021 im Schnitt mehr als drei Verstöße pro Woche zu verzeichnen waren. Der Kläger lässt mit den mehr als 150 Parkverstößen binnen eines Jahres keinen Zweifel daran, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Durch dieses Verhalten dokumentierte er eine krasse Missachtung der Rechtsordnung des ruhenden Verkehrs. Die dadurch zum Ausdruck kommende Haltung steht im Widerspruch zu den Erfordernissen eines geordneten und vor allem sicheren Straßenverkehrs, der insbesondere zum Schutz schwächerer Verkehrsteilnehmender die Regelbeachtung auch in Bezug auf den ruhenden Verkehr durch Fahrerlaubnisinhaber erfordert. Besonderes Gewicht gewinnen diese Verstöße, da sie vornehmlich im direkten Umfeld der Wohnung des Klägers stattgefunden haben. Der Kläger stellt mit diesem Verhalten seine Interessen über die Interessen anderer Verkehrsteilnehmender. Die Ordnungswidrigkeitenverfahren haben ihm nicht Anlass gegeben, eine dauerhaft belastbare Lösung für das Parken seiner Kraftfahrzeuge zu finden (wie z.B. die Anmietung eines Stellplatzes, Umstieg auf den ÖPNV oder das Fahrrad). Vielmehr hat er es dadurch bewusst hingenommen, dass er seine Individualinteresse über das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit stellt. Das rechtswidrige Abstellen ihres Fahrzeuges in Zonen eines absoluten Halteverbots ist darüber hinaus geeignet, andere Verkehrsteilnehmende zu gefährden. Angesichts der Intensität seines Fehlverhaltens hat die Behörde darin zutreffend eine fehlende Eignung erkannt.

Auch sein Verweis auf die mögliche Täterschaft seiner Familienangehörigen ändert nichts an dieser Bewertung. Es kann nämlich dahingestellt bleiben, ob er die Verkehrsordnungswidrigkeiten selbst begangen hat oder ein Dritter. Auch im Fall einer Täterschaft seiner Familienangehörigen wäre der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Derjenige, der durch zahlreiche ihm zugehende Bußgeldbescheide erfährt, dass Personen, die sein Fahrzeug benutzen, laufend gegen Verkehrsvorschriften verstoßen, und der dagegen nichts unternimmt, weil er keine Rechtsmittel gegen die Bußgeldbescheide ergreift und auch nicht die Überlassung des Fahrzeugs an die jeweiligen Täter von Ordnungswidrigkeiten verweigert, zeigt charakterliche Mängel, die ihn selbst als einen ungeeigneten Verkehrsteilnehmer ausweisen (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1976 – BVerwG VII C 57.75 – juris, Rn. 34). Dies gilt auch für mit Verwarngeldern belegtes Verhalten.

Dass der Kläger von den diversen Verkehrsordnungswidrigkeiten Kenntnis erhalten hat, zieht er selbst nicht in Zweifel. Zu möglichen Gegenmaßnahmen äußert er sich nicht, sondern verbleibt im Vagen und spricht nur von „familieninterner Sanktion“. Der Kläger durfte es nicht dulden, dass mit auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeugen fortgesetzt Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen werden. Er zeigt durch dieses Verhalten, dass er es nicht für erforderlich ansieht, gegen rechtswidriges und potentiell die Verkehrssicherheit gefährdendes Verhalten einzuschreiten. Dies belegt seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Es ist auch unerheblich, ob die Bescheide über die Verwarngelder formell in Rechtskraft erwachsen (können), denn er hat sich nämlich tatsächlich innerhalb der letzten zweieinhalb Jahre nicht gegen diese gewehrt. Er muss diese daher gegen sich gelten lassen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob den als „eidesstattliche Erklärung“ überschriebenen Dokumenten überhaupt ein Beweiswert zukommt, da jedenfalls eine Erklärung von einer anderen Person verfasst wurde („V…“), als vom Kläger als Täter angegeben wurde („N…“).

Da es sich bei der Entziehungsentscheidung um eine gebundene Entscheidung handelt, verbleibt für die Berücksichtigung der – ohnehin nicht konkret vorgetragenen – beruflichen Angewiesenheit keinen Raum. Auch die Anordnung einer medizinischpsychologischen Gutachtens kommt nicht in Betracht, da die Nichteignung feststeht.“

Wie war das noch mit Krug und Brunnen 🙂 ?

Dauerbehandlung mit Medical-Cannabis-Mittel, oder: Fahreignung

Bild von OpenClipart-Vectors auf Pixabay

Und als zweite Entscheidung des Tages das VG Koblenz, Urt. v. 19.05.2022 – 4 K 66/22.KO –, das zu dem VG Koblenz, Beschl. v. 19.05.2022 – 4 L 455/22.KO – passt, den ich vorhin vorgestellt habe. Auch in dieser Entscheidung geht es um die Fahreignung. Dieses mal spielt aber eine eine Dauerbehandlung mir Medical-Cannabis eine Rolle:

„Bei der Dauerbehandlung mit Arzneimitteln enthält die Anlage 4 FeV in Nr. 9.6.2 eine vorrangige Sondervorschrift. Danach scheidet eine Fahreignung aus, sofern eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß vorliegt.

a) Der Cannabiskonsum des Beigeladenen führt zur Annahme seiner Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Er konsumiert – was auch von ihm nicht bestritten wird – regelmäßig Cannabis. Dies begründet einen Eignungsausschluss nach Nr. 9.2.1 Anlage 4 FeV.

b) Die auf die Dauerbehandlung mit Arzneimitteln abstellende Regelung in Nr. 9.6.2 der Anlage 4 FeV führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie rechtfertigt nicht den Schluss, dass die Fahreignung des Beigeladenen trotz der Einnahme von „Medizinal-Cannabis“ gegeben ist. Denn ihre Voraussetzungen liegen nicht vor.

Bei einer Dauerbehandlung mit einem solchen betäubungsmittelhaltigen Arzneimittel i.S.v. Nr. 9.6.2 der Anlage 4 FeV ist zu prüfen, ob dessen Einnahme indiziert und ärztlich verordnet ist, es zuverlässig nach ärztlicher Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, und ob zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch die Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30. März 2021 – 11 ZB 20.1138 –, juris, Rn. 19, m.w.N.; Beschluss der Kammer von 2. September 2021 – 4 L 784/21.KO –, n.v., BA S. 4).

Beim Beigeladenen kann nicht angenommen werden, dass er Cannabis zuverlässig ausschließlich nach ärztlicher Verordnung einnimmt. Dagegen spricht, dass er sowohl im Rahmen des im Jahr 2021 durchgeführten Ermittlungsverfahrens als auch im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren mitgeteilt hat, er konsumiere – wenn auch nur in Ausnahmefällen zur Überbrückung von Lieferungsverzögerungen – Haschisch, welches er von Dritten erwerbe. Bei der Einnahme anderer, illegal beschaffter Cannabinoide ist eine Kontrolle über die Menge des Konsums, deren Wirkstoffgehalt und somit die Sicherstellung einer gleichbleibenden Dosierung nicht möglich (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 30. Juni 2016 – 3 K 3375/15 –, juris, Rn. 31; OVG BW, Beschluss vom 31. Januar 2017 – 10 S 1503/16 –, juris, Rn. 9 f. m.w.N.). Mit Blick auf die überragende Bedeutung des Schutzes anderer Verkehrsteilnehmer vor den Folgen des Verhaltens suchtbedingt Fahruntüchtiger kann es nicht hingenommen werden, wenn die Vorgaben für eine medizinische Behandlung mit Cannabis nicht eingehalten und eigenständig abgewandelt werden.

Ferner konsumiert der Beigeladene selbst das medizinisch verordnete Cannabis nicht entsprechend der ärztlichen Verordnung. So hat er bei seiner Befragung durch die Strafermittlungsbehörden ausgesagt, er konsumiere täglich 0,5 g Cannabis. Ärztlich verordnet wurde ihm jedoch nur eine 20 % geringere tägliche Dosis von 0,4 g. Damit liegt eine beträchtliche Abweichung von der ärztlich verordneten Tagesdosis vor. Sofern der Widerspruchsbescheid von einer ärztlich verordneten Dosierung von 0,5 g ausgeht, entspricht diese Annahme nicht der Verordnung im Rezept vom 21. Oktober 2020. Ohne Bedeutung ist, dass die ärztlich verordnete Tagesdosis nach der Aussage des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung zu einem späteren Zeitpunkt erhöht worden ist. Nachweise hierfür hat er im Übrigen nicht vorgelegt.

c) An dieser Bewertung ändert auch der Einwand des Beigeladenen nichts, er überbrücke mit dem Konsum von Haschisch lediglich Lieferengpässe. An diesem Vortrag sind schon deshalb Zweifel angebracht, weil bei der Hausdurchsuchung in der Küche des Beigeladenen 3,43 g medizinisches Cannabis, auf seinem Esszimmertisch jedoch über 10 g Haschisch aufgefunden wurde. Es ist nicht plausibel, warum der Beigeladenen im Besitz einer derart großen Menge Haschisch gewesen ist, obwohl das ärztlich verordnete Cannabis in einer Menge vorhanden war, die mehr als acht Tagesdosen entsprach. Überdies hat der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, weitere Mengen an „Medizinal-Cannabis“, die von den Ermittlungsbehörden bei der Hausdurchsuchung nicht aufgefunden worden seien, in einer Tiefkühltruhe verstaut zu haben.

Nichts anderes ergibt sich, wenn man vom Konsum des Haschischs lediglich zur Überbrückung von Lieferengpässen ausgehen wollte. Es bliebe dabei, dass dieser Konsum nach den bereits dargelegten Erwägungen nicht von der ärztlichen Verordnung gedeckt und damit nicht medizinisch indiziert ist. Die Gefahren, die von einem ärztlich nicht geprüften „Konsum“ ausgehen, sind den anderen Verkehrsteilnehmern nicht zuzumuten.

Rechtlich ohne Bedeutung ist der Einwand des Beigeladenen, er trenne zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen von Kraftfahrzeugen. Denn auf eine solche Trennung kommt es beim regelmäßigen Konsum von Cannabis nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 FeV – im Gegensatz zum gelegentlichen Konsum (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV) – nicht an.“