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Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogen im Blut, oder: „… das waren doch Schmerzmittel….“

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Wird die Fahrerlaubnis mit der Begründung entzogen, dass im Blut des Fahrerlaubnisinhabers Drogen festgestellt worden sind, wird häufig versucht, sich dagegen mit der Feststellung zu verteidigen, dies sei auf eine rechtmäßige Einnahme, etwa von Schmerzmitteln, zurückzuführen.

Mit einer solchen Einlassung hat sich das VG Koblenz im einstweiligen Rechtsschutzverfahren befasst. im Blut des Betroffenen war Amphetamin festgestellt worden. Der Betroffene hatte sich damit verteidigt, dass das auf die Einnahme von Schmerzmitteln mit dem Wirkstoff Metamizol zurückzuführen sei. Das VG ist dem im VG Koblenz, Beschl. v. 15.05.2023 – 4 L 333/23.KO – nicht gefolgt.

Die Entscheidung hat folgende Leitsätze:

1. Die Feststellung von Amphetamin im Blut kann nicht durch die Behauptung widerlegt werden, sie sei auf die Einnahme von Schmerzmitteln mit dem Wirkstoff Metamizol zurückzuführen, wenn einer sachverständigen Auskunft zu entnehmen ist, dass das angewandte Testverfahren zwischen den Stoffgruppen unterscheiden kann.

2. Es gibt keine wissenschaftlichen Belege dafür, dass der Wirkstoff Metamizol die Ergebnisse eines Bluttests auf Amphetamin verfälschen könnte.

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsum, oder: „Das hat man mir heimlich ins Bier geschüttet.“

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Am heutigen Samstag dann der „Kessel Buntes“, und zwar mit zwei verkehrsverwaltungsrechtlichen Entscheidungen.

Hier dazu zunächst der VG Koblenz, Beschl. v. 09.08.2022 – 4 L 680/22 -, der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangen ist. Es geht mal wieder um die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer „Drogenfahrt“. Festgestellt wurden drogentypischen Ausfallerscheinungen. Der Fahrer kann sich das nicht erklären und behauptet, dass ihm heimlich Amphetamine ins Bier geschüttet worden sind. Das hat das VG ihm nicht abgenommen:

„cc) Insbesondere kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe das Amphetamin nicht wissentlich zu sich genommen. Zwar kann eine fahreignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln nur bei einem bewussten Konsum angenommen werden, zumal es bei einer unwissentlichen Aufnahme von Betäubungsmitteln an einer beachtlichen Wiederholungswahrscheinlichkeit fehlt. Nach allgemeiner Lebenserfahrung geht einem positiven Drogennachweis typischerweise eine willentliche Drogenaufnahme voraus. Der von dem Antragsteller behauptete Fall einer unbewussten Verabreichung von Betäubungsmitteln durch Dritte stellt sich dagegen als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem in der Regel nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann und der daher von diesem glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss. Angesichts der von einem Drogenkonsum im Straßenverkehr für die übrigen Verkehrsteilnehmer ausgehenden erheblichen Gefahren sind dabei an die Plausibilität der Einlassungen des Betroffenen erhöhte Anforderungen zu stellen.

Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Geltendmachung einer unbewussten Rauschgiftaufnahme eine der gängigsten Einlassungen eines bei einer Verkehrs-kontrolle mit Drogen im Blut auffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhabers. Sie wäre ohne weiteres nur glaubhaft, wenn es sich dabei um ein „flächendeckendes“ Phänomen handelte. Hiervon kann nicht ausgegangen werden. Deshalb bedarf es für die Glaubhaftmachung eines unbewussten, zufälligen oder durch Dritte manipulier-ten Konsums harter Drogen detaillierter, in sich schlüssiger und von der ersten Einlassung an widerspruchsfreier Darlegungen, die einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lassen (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 24. Mai 2018 – 10 B 10367/18.OVG –, n.v., BA S. 2; und vom 25. Januar 2012 – 10 B 11430/11.OVG –, juris, Rn. 3). Es ist nämlich nach der Lebenserfahrung nicht wahrscheinlich, dass Dritte einer Person Betäubungsmittel verabreichen, sofern nicht ein nachvollziehbares Motiv für eine solche Handlungsweise aufgezeigt wird. Die Behauptung einer unbewussten Drogeneinnahme ist daher nur glaubhaft, wenn überzeugend dargelegt werden kann, dass dem Auffinden von Betäubungsmitteln im Körper des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers ein Kontakt mit Personen vorangegangen ist, die zumindest möglicherweise einen Beweggrund gehabt haben könnten, diesem heimlich Drogen beizubringen, und es ferner naheliegt, dass von dem Betroffenen selbst die Aufnahme des Betäubungsmittels unbemerkt bleibt.

dd) Hier fehlt es an einem schlüssigen, in sich widerspruchsfreien Vortrag, der eine unbewusste Drogenaufnahme nahelegen könnte. Zwar hat der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung von Herrn C*** vom 7. Juli 2022 vorgelegt, wonach dieser am 10. Mai 2022 um 19.00 Uhr zwei Flaschen Bier an einer Tankstelle gekauft und dem Antragsteller später eine der Flaschen gegeben habe, nachdem er in diese zuvor vom Antragsteller unbemerkt Amphetamin geschüttet habe.

Zweifel an der Plausibilität dieses Vorbringens ergeben sich bereits daraus, dass der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben diese Flasche Bier erst kurz nach 20.00 Uhr getrunken hat. Zuvor hatte er noch einen Pkw geführt. Es ist hingegen wenig glaubhaft, dass ein Beifahrer dem Führer eines Pkw Amphetamin verabreicht, der sodann durch das Führen des Pkw auch Leib und Leben des Beifahrers in Gefahr bringt.

Weitere Zweifel am Vorbringen des Antragstellers sind auch deshalb angebracht, weil er eine unbewusste Amphetaminaufnahme nicht bereits im Rahmen der Verkehrskontrolle geltend machte. Dies gerade deshalb, weil er aufgrund des im Rahmen dieser Verkehrskontrolle durchgeführten Drogenschnelltests positiv auf Amphetamin getestet worden war und ihm daher bewusst gewesen sein musste, dass sowohl eine straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtliche Ahndung als auch der Entzug seiner Fahrerlaubnis im Raum steht. Für den Antragsteller hätte ferner ausreichend Anlass bestanden, das vermeintliche Eingeständnis von Herrn C***, ihm ohne Wissen Amphetamin verabreicht zu haben, anschließend zeitnah und im Detail bei der Polizei geltend zu machen. Denn die straf-, ordnungswidrigkeits- und fahrerlaubnisrechtliche Problematik des ihm vorgeworfenen Konsums harter Drogen musste sich ihm aufdrängen, zumal er schon in der Vergangenheit beim Führen eines Fahrzeugs unter Amphetamineinfluss aufgefallen und ihm deshalb die Fahrerlaubnis entzogen worden war (vgl. Beschluss der Kammer vom 23. Juli 2020 – 4 L 594/20.KO –, n.v., BA S. 10). Er hat hingegen sowohl gegenüber den Polizeibeamten als auch im Bußgeldverfahren zunächst von weiteren Einlassungen abgesehen und erst nach Entziehung seiner Fahrerlaubnis mit anwaltlichem Schreiben vom 30. Juni 2022 – also mehr als sieben Wochen nach der Verkehrskontrolle – auf die unbewusste Amphetamineinnahme hingewiesen.

Der eidesstattlichen Versicherung von Herrn C*** ist zudem kein Motiv für die Verabreichung des Amphetamins an den Antragsteller zu entnehmen. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass ein Dritter ohne jegliches Motiv – auch angesichts der hohen Beschaffungskosten – einem anderen Amphetamin verabreicht. Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat das von Herrn C*** behauptete unwissentliche Verabreichen von Amphetamin an den Antragsteller nach telefonischer Auskunft des Amtsgerichts D*** nicht zur Anklage gebracht. Vielmehr wird Herr C*** derzeit vor dem Amtsgericht D*** wegen des Erwerbs von Betäubungsmitteln angeklagt.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Konsum des Amphetamins für den Antragsteller – wie er vorträgt – unbemerkt geblieben ist. Bei der im Blut des Antragstellers festgestellten Amphetaminkonzentration von 53,6 ng/ml und den von der Polizei ausweislich des Berichts zur Verkehrskontrolle am 10. Mai 2022 festgestellten Ausfallerscheinungen beim Antragsteller wie stark gerötete und wässrige Augen, starkes Lidflattern und verengte Pupillen ist es nahezu ausgeschlossen, dass dieser die mit dem Konsum verbundene berauschende Wirkung nicht gemerkt haben will. Nach dem Gutachten der A*** Institut GmbH B*** vom 25. Mai 2022 sei aufgrund der im Blut aufgefundenen Amphetaminkonzentration von einer akuten Wirkung im Zeitpunkt der Blutentnahme auszugehen. Dem Antragsteller musste – gerade auch deshalb, weil er in der Vergangenheit schon mehrfach Amphetamin konsumiert hatte – bewusst gewesen sein, dass eine solche berauschende Wirkung nicht vom Konsum eines Bieres resultieren kann (vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13. Juli 2010 – 7 L 635/10 –, juris, Rn. 9).“

Dauerbehandlung mit Medical-Cannabis-Mittel, oder: Fahreignung

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Und als zweite Entscheidung des Tages das VG Koblenz, Urt. v. 19.05.2022 – 4 K 66/22.KO –, das zu dem VG Koblenz, Beschl. v. 19.05.2022 – 4 L 455/22.KO – passt, den ich vorhin vorgestellt habe. Auch in dieser Entscheidung geht es um die Fahreignung. Dieses mal spielt aber eine eine Dauerbehandlung mir Medical-Cannabis eine Rolle:

„Bei der Dauerbehandlung mit Arzneimitteln enthält die Anlage 4 FeV in Nr. 9.6.2 eine vorrangige Sondervorschrift. Danach scheidet eine Fahreignung aus, sofern eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß vorliegt.

a) Der Cannabiskonsum des Beigeladenen führt zur Annahme seiner Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Er konsumiert – was auch von ihm nicht bestritten wird – regelmäßig Cannabis. Dies begründet einen Eignungsausschluss nach Nr. 9.2.1 Anlage 4 FeV.

b) Die auf die Dauerbehandlung mit Arzneimitteln abstellende Regelung in Nr. 9.6.2 der Anlage 4 FeV führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie rechtfertigt nicht den Schluss, dass die Fahreignung des Beigeladenen trotz der Einnahme von „Medizinal-Cannabis“ gegeben ist. Denn ihre Voraussetzungen liegen nicht vor.

Bei einer Dauerbehandlung mit einem solchen betäubungsmittelhaltigen Arzneimittel i.S.v. Nr. 9.6.2 der Anlage 4 FeV ist zu prüfen, ob dessen Einnahme indiziert und ärztlich verordnet ist, es zuverlässig nach ärztlicher Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, und ob zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch die Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30. März 2021 – 11 ZB 20.1138 –, juris, Rn. 19, m.w.N.; Beschluss der Kammer von 2. September 2021 – 4 L 784/21.KO –, n.v., BA S. 4).

Beim Beigeladenen kann nicht angenommen werden, dass er Cannabis zuverlässig ausschließlich nach ärztlicher Verordnung einnimmt. Dagegen spricht, dass er sowohl im Rahmen des im Jahr 2021 durchgeführten Ermittlungsverfahrens als auch im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren mitgeteilt hat, er konsumiere – wenn auch nur in Ausnahmefällen zur Überbrückung von Lieferungsverzögerungen – Haschisch, welches er von Dritten erwerbe. Bei der Einnahme anderer, illegal beschaffter Cannabinoide ist eine Kontrolle über die Menge des Konsums, deren Wirkstoffgehalt und somit die Sicherstellung einer gleichbleibenden Dosierung nicht möglich (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 30. Juni 2016 – 3 K 3375/15 –, juris, Rn. 31; OVG BW, Beschluss vom 31. Januar 2017 – 10 S 1503/16 –, juris, Rn. 9 f. m.w.N.). Mit Blick auf die überragende Bedeutung des Schutzes anderer Verkehrsteilnehmer vor den Folgen des Verhaltens suchtbedingt Fahruntüchtiger kann es nicht hingenommen werden, wenn die Vorgaben für eine medizinische Behandlung mit Cannabis nicht eingehalten und eigenständig abgewandelt werden.

Ferner konsumiert der Beigeladene selbst das medizinisch verordnete Cannabis nicht entsprechend der ärztlichen Verordnung. So hat er bei seiner Befragung durch die Strafermittlungsbehörden ausgesagt, er konsumiere täglich 0,5 g Cannabis. Ärztlich verordnet wurde ihm jedoch nur eine 20 % geringere tägliche Dosis von 0,4 g. Damit liegt eine beträchtliche Abweichung von der ärztlich verordneten Tagesdosis vor. Sofern der Widerspruchsbescheid von einer ärztlich verordneten Dosierung von 0,5 g ausgeht, entspricht diese Annahme nicht der Verordnung im Rezept vom 21. Oktober 2020. Ohne Bedeutung ist, dass die ärztlich verordnete Tagesdosis nach der Aussage des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung zu einem späteren Zeitpunkt erhöht worden ist. Nachweise hierfür hat er im Übrigen nicht vorgelegt.

c) An dieser Bewertung ändert auch der Einwand des Beigeladenen nichts, er überbrücke mit dem Konsum von Haschisch lediglich Lieferengpässe. An diesem Vortrag sind schon deshalb Zweifel angebracht, weil bei der Hausdurchsuchung in der Küche des Beigeladenen 3,43 g medizinisches Cannabis, auf seinem Esszimmertisch jedoch über 10 g Haschisch aufgefunden wurde. Es ist nicht plausibel, warum der Beigeladenen im Besitz einer derart großen Menge Haschisch gewesen ist, obwohl das ärztlich verordnete Cannabis in einer Menge vorhanden war, die mehr als acht Tagesdosen entsprach. Überdies hat der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, weitere Mengen an „Medizinal-Cannabis“, die von den Ermittlungsbehörden bei der Hausdurchsuchung nicht aufgefunden worden seien, in einer Tiefkühltruhe verstaut zu haben.

Nichts anderes ergibt sich, wenn man vom Konsum des Haschischs lediglich zur Überbrückung von Lieferengpässen ausgehen wollte. Es bliebe dabei, dass dieser Konsum nach den bereits dargelegten Erwägungen nicht von der ärztlichen Verordnung gedeckt und damit nicht medizinisch indiziert ist. Die Gefahren, die von einem ärztlich nicht geprüften „Konsum“ ausgehen, sind den anderen Verkehrsteilnehmern nicht zuzumuten.

Rechtlich ohne Bedeutung ist der Einwand des Beigeladenen, er trenne zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen von Kraftfahrzeugen. Denn auf eine solche Trennung kommt es beim regelmäßigen Konsum von Cannabis nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 FeV – im Gegensatz zum gelegentlichen Konsum (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV) – nicht an.“

Dauerbehandlung mit Amphetamin-Arzneimittel, oder: Fahreignung

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Author Orlan

Und dann zum Wochenschluss der Kessel Buntes. Heute hier zunächst eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung, und zwar der VG Koblenz, Beschl. v. 19.05.2022 – 4 L 455/22.KO. Das VG nimmt Stellung zur Frage der Fahreignung in den Fällen einer Dauerbehandlung mit einem Arzneimittel, das als Wirkstoff Amphetamin enthält.

Das VG meint:

„Bei der Dauerbehandlung mit Arzneimitteln enthält die Anlage 4 FeV in Nr. 9.6.2 eine vorrangige Sondervorschrift. Danach scheidet eine Fahreignung aus, sofern eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß vorliegt.

Damit ist nach der Anlage 4 FeV die Fahreignung jedenfalls dann zu verneinen, wenn im Rahmen einer Dauerbehandlung Arzneimittel eingenommen werden, die als Wirkstoff Amphetamin enthalten und – wie hier – drogentypische Ausfallerscheinungen beim Fahrerlaubnisinhaber festgestellt werden.

b) Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV scheidet eine Fahreignung des Antragstellers aus. Er hat Amphetamin, eine im Betäubungsmittelgesetz (Anlage III (zu § 1 Abs. 1)) genannte – harte – Droge konsumiert. Dies ergibt sich aus dem toxikologischen Befund des Instituts für Rechtsmedizin in A. vom 22. Februar 2022. Danach wurde durch die Untersuchung der bei dem Antragsteller am 20. Januar 2022 entnommenen Blutprobe die Aufnahme von Amphetamin belegt. Schon der einmalige Konsum dieser Droge genügt für den Eignungsausschluss unabhängig davon, ob ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss des Betäubungsmittels geführt wurde (vgl. VGH BW, Beschluss vom 7. April 2014 – 10 S 404/14 –, juris, Rn. 5; OVG RP, Beschluss vom 16. Dezember 2021 – 10 B 11303/21.OVG –, n.v., BA S. 2 f.). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Nr. 9.1 Anlage 4 FeV. Das Wort „Einnahme“ erfasst auch ein erstes bzw. einmaliges Konsumieren eines Rauschmittels. Ferner spricht die in Nr. 9 Anlage 4 FeV verwendete Systematik dafür, von einem einmaligen Konsum harter Drogen auf eine mangelnde Fahreignung zu schließen. Der Verordnungsgeber differenziert dort nach der Art der Drogen (Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, Cannabis, andere psychoaktiv wirkende Stoffe) und dem Konsumverhalten (Einnahme, regelmäßig, gelegentlich, Abhängigkeit). Demnach genügt regelmäßig schon die einmalige Einnahme von Amphetamin zum Ausschluss der Fahreignung (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 16. Dezember 2021 – 10 B 11303/21.OVG –, n.v., BA S. 2 m.w.N.; und 25. Juli 2008 – 10 B 10646/08.OVG –, juris, Rn. 4), sofern keine Umstände vorliegen, welche ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen. Solche Umstände sind im Fall des Antragstellers nicht gegeben.

c) Die auf die Dauerbehandlung mit Arzneimitteln abstellende Regelung in Nr. 9.6.2 der Anlage 4 FeV führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie rechtfertigt nicht den Schluss, dass die Fahreignung des Antragstellers trotz der Einnahme des amphetaminhaltigen Arzneimittels „Elvanse“ gegeben ist. Denn ihre Voraussetzungen liegen nicht vor.

Bei einer Dauerbehandlung mit einem betäubungsmittelhaltigen Arzneimittel i.S.v. Nr. 9.6.2 der Anlage 4 FeV ist zu prüfen, ob dessen Einnahme indiziert und ärztlich verordnet ist, es zuverlässig nach ärztlicher Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, und ob zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch die Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird (vgl. für „Medizinal-Cannabis“ BayVGH, Beschluss vom 30. März 2021 – 11 ZB 20.1138 –, juris, Rn. 19, m.w.N.; Beschluss der Kammer von 2. September 2021 – 4 L 784/21.KO –, n.v., BA S. 4).

Bei einer Dauerbehandlung mit amphetaminhaltigen Arzneimitteln sind diese Voraussetzungen noch enger zu fassen. Der Gesetzgeber geht – wie bereits dargelegt – bei der Einnahme „harter“ Drogen davon aus, dass wegen der Gefahr des Kontrollverlustes eine Fahreignung unabhängig davon auszuschließen ist, ob unter dem Drogeneinfluss ein Fahrzeug geführt wurde. Dass gerade Amphetamin im vorbezeichneten Sinne gefährlich ist, ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. B. bei der vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Verfahren 7 A 10667/05.OVG durchgeführten Beweisaufnahme (Beschluss vom 4. Oktober 2005, juris, Rn. 3). Der in der mündlichen Verhandlung angehörte Gutachter vom Institut für Rechtsmedizin der C.-Universität A. hat im Einzelnen erläutert, dass Amphetamin eine erheblich stimulierende Wirkung habe. Es vermittele subjektiv den Eindruck besonderer Leistungs- und hoher Konzentrationsfähigkeit. Dieses subjektive Leistungsempfinden weiche aber erheblich von der objektiven Leistungsfähigkeit ab. Die Antriebssteigerung führe zudem zu einem ichbezogenen Denken, aufgrund dessen eigene Wünsche unabhängig von den Gegebenheiten der Umgebung durchgesetzt würden. Die gesteigerte Wachheit und der stimulierte Antrieb führten zu einer Inanspruchnahme von Leistungsreserven, die später nicht mehr zur Verfügung stünden. Dem schließe sich ein plötzlicher Leistungsabfall an, der nicht absehbar sei, so dass sich der Konsument auf ihn nicht einstellen könne.

Stellt eine Medikation mit amphetaminhaltigen Medikamenten nicht sicher, dass beim Patienten Ausfallerscheinungen in der genannten Art und Weise ausgeschlossen werden, führt dies aufgrund der damit verbundenen Gefahr des Kontrollverlustes zur Ungeeignetheit des Betreffenden zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Solche Ausfallerscheinungen lagen beim Antragsteller vor. Er hat ausweislich des Berichts der Polizeiinspektion D. im Zeitpunkt des Polizeieinsatzes am 20. Januar 2022 drogentypische Ausfallerscheinungen gezeigt. Die Polizeibeamten konnten gerötete/wässrige Augen und lichtstarre, geweitete Pupille feststellen. Der Antragsteller habe gezittert und sei unruhig gewesen. Damit lagen beim Antragsteller offensichtlich auf den Wirkstoff Amphetamin zurückzuführende drogentypische Beeinträchtigungen vor. Dies lässt den Schluss zu, dass sich der Antragsteller entweder nicht an die ärztlich verordnete Dosis gehalten hat – bereits dies würde nach den dargelegten Grundsätzen die Annahme von Nr. 9.6.2 der Anlage 4 FeV ausschließen – oder die Verordnung nicht sicherstellt, dass die Einnahme des amphetaminhaltigen Medikaments zu Ausfallerscheinungen führt, welche die Gefahr der Teilnahme am Straßenverkehr durch den Antragsteller begründen.

Darüber hinaus spricht nach Aktenlage vieles dafür, dass der Antragsteller in dem dargelegten Zustand, also trotz der festgestellten Ausfallerscheinungen, einen Pkw geführt hat. Nach dem Polizeibericht trug er den Schlüssel für den Pkw, mit dem der Antragsteller und seine Begleitperson von der Polizei angetroffen worden waren, bei sich.

Zudem entspricht nach der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung die vom Antragsteller im Eilverfahren vorgelegte ärztliche Bescheinigung den genannten Anforderungen nicht. Dieser ist schon nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Erkrankung das Medikament „Elvanse“ verschrieben wird, sodass eine Indikation der Einnahme nicht dargelegt ist. Zudem fehlt es an Angaben dazu, wann das Medikament verschrieben worden ist und für welchen Zeitraum.

Fahrtenbuchauflage, oder: „….. gefahren ist einer meiner beiden Söhne – Zwillinge“

Und die zweite Entscheidung kommt mit dem VG Koblenz, Urt. v. 10.12.2019 – 4 K 773/19.KO – ebenfalls vom VG Koblenz. Und auch mit einem Dauerbrennerthema, nämlich Fahrtenbuchauflage. Die ist dem Halter eines Motorrades auferlegt worden, mit dem eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen worden war. Es gab ein Messfoto, auf dem der Fahrer wegen des getragenen Motorradhelmes nicht zu erkennen war. Der Halter erklärte gegenüber der Bußgeldstelle bei seiner „Anhörung im Bußgeldverfahren“, er sei nicht der verantwortliche Fahrzeugführer, vielmehr habe einer seiner beiden Söhne das Motorrad zum fraglichen Zeitpunkt gefahren; im Übrigen mache er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch.

Daraufhin erfolgte die Abgabe der Bußgeldangelegenheit an den Ermittlungsdienst der Kreisordnungsbehörde zur Fahrerermittlung. Dieser lehnte die Durchführung der Fahrerermittlung mit der Begründung ab, anhand der vorgelegten Unterlagen sei eine zweifelsfreie Identifizierung der beiden in Betracht kommenden Fahrzeugführer, der beiden Zwillingssöhne des Klägers, nicht möglich. Daraufhin gab es dann eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 15 Monaten.

Dagegen die Klage, die Erfolg hatte:

„Rechtsgrundlage für die Anordnung der Fahrtenbuchauflage ist § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Der Bescheid vom 29. Januar 2019 ist bereits deshalb rechtswidrig, weil die Ermittlung des Fahrzeugführers, der den in Rede stehenden Verkehrsverstoß begangen hatte, nicht unmöglich war. Hierfür kommt es im Wesentlichen darauf an, ob die Ermittlungsbehörde unter sachgerechtem und rationalem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen diejenigen Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Dabei können sich Art und Umfang der Ermittlungen nach der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Dies bedeutet, dass es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten ist, wahllos zeitraubende und kaum Aussicht auf Erfolg versprechende Ermittlungen anzustellen, falls der Fahrzeughalter erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ablehnt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 1994 – 11 B 130/93 -, nach juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. November 2005 – 8 A 280/05 -, DAR 2006, S. 172). Dies gilt auch dann, wenn der Fahrzeughalter den in Frage kommenden Personenkreis weit fasst und nicht auf einzelne Personen eingrenzt; liegt eine solche Eingrenzung auf einzelne Personen hingegen vor, muss die Behörde aufgrund der dann vorliegenden konkreten Anhaltspunkte weitere Ermittlungen anstellen (vgl. Haus, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Auflage 2017, § 31 StVZO Rn. 53 m.w.N. aus der Rspr.). Benennt der Kläger z.B. einen überschaubaren Kreis von Angehörigen, die als Verantwortliche für den Verkehrsverstoß in Betracht kommen, muss die Behörde diese Personen in der Regel befragen, da eine solche Befragung nicht von vorneherein aussichtslos erscheint (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 26. Juni 2007 – 10 S 722/07 -, juris, Rn. 4). Entsprechende Maßstäbe gelten auch dann, wenn – wie hier der Fall – die beiden Zwillingssöhne des Fahrzeughalters als Fahrer in Betracht kommen (vgl. hierzu auch VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 16. Juli 2014 – 6 K 4161/13 -, juris, Rn. 44 ff.). In diesem Fall ist – selbst wenn die vorhandenen Fotos eine Identifizierung des Fahrers erschweren oder gar unmöglich machen – nicht ausgeschlossen, dass einer der beiden Zwillinge die Tat eingesteht (vgl. VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 45).

Hiervon ausgehend waren die von der Bußgeldstelle getroffenen Maßnahmen zur Ermittlung des Fahrzeugführers im vorliegenden Fall unzureichend. Gemessen an der Schwere der Tat – eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 33 km/h innerorts, die mit einem Bußgeld sowie zwei Punkten im Fahreignungsregister und einem Monat Fahrverbot geahndet wird – wäre es der Bußgeldstelle zumutbar gewesen, weitere Ermittlungen in Richtung der beiden Söhne des Klägers anzustellen. Dabei wäre es nicht nur möglich und – wie bereits ausgeführt – womöglich erfolgversprechend gewesen, diese zu befragen. Angesichts der Tatsache, dass die beiden Zwillingssöhne deutlich unterschiedliche Körpergrößen aufweisen (G pp. H pp. eine Körpergröße von 187 cm, I pp. H pp. eine Körpergröße von 179 cm, s. Blätter 35 und 37 der Verwaltungsakte), wäre es der Bußgeldstelle auch zumutbar gewesen, anhand der Radarfotos und der dort abgebildeten Kleidung und des Helmes des Fahrers weitere Ermittlungen anzustellen. Möglicherweise hätte sich nach einer Befragung der Söhne des Klägers auch ein Verdacht gegen den Kläger selbst erhärtet.

Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass – wie der Beklagte meint – eine Befragung der Zwillingssöhne des Klägers zu einer Strafbarkeit der Mitarbeiter der Bußgeldstelle nach § 344 des Strafgesetzbuches führen würde. Zwar kann bereits die Übersendung eines Anhörungsschreibens im Bußgeldverfahren an einen erkennbar Unbeteiligten zu einer Strafbarkeit der ermittelnden Beamten nach der genannten Vorschrift führen (vgl. LG Hechingen, Urteil vom 6. Juni 1984 – 126/83 -, NJW 1986, 1823; Hecker, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019, § 344 Rn. 10 m.w.N.). Die Mitarbeiter der Bußgeldstelle sind in Fällen wie dem vorliegenden aber nicht gehalten, die vom Fahrzeughalter benannten Personen unmittelbar als Betroffene im Sinne des § 55 des Ordnungswidrigkeitengesetzes – OWiG – anzuhören. Vielmehr sind zunächst – gegebenenfalls unter Einschaltung der Polizei nach § 53 OWiG – weitere Befragungen und Ermittlungen anzustellen. Ein förmliches Ermittlungsverfahren gegen eine bestimmte Person ist hingegen erst dann einzuleiten, wenn sich ein konkreter Verdacht gegen eine bestimmte Person ergibt (vgl. Lutz, Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Auflage 2018, § 53 Rn. 13). In diesem Stadium kann sich ein Bußgeldverfahren wie das hier zugrundeliegende in der Regel aber erst dann befinden, wenn die nach den Einlassungen des Fahrzeughalters als Fahrzeugführer in Betracht kommenden Personen von der Bußgeldbehörde befragt worden sind. Erst danach kann in der Regel eine Entscheidung darüber getroffen werden, ob sich ein konkreter Verdacht gegen eine Person ergibt bzw. ob das Verfahren mangels Feststellung eines solchen konkreten Verdachts einzustellen ist. Dabei ist es im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, dass es sich bei den vom Fahrzeughalter benannten Personen um dessen Zwillingssöhne handelt. Da die der Bußgeldbehörde vorliegenden Radarfotos das Gesicht des Fahrzeugführers nicht eindeutig erkennen lassen, ist eine Identifizierung des Fahrzeugführers durch dessen Gesicht ohnehin nicht oder wenn überhaupt nur unter erschwerten, der Bußgeldbehörde nicht zumutbaren Bedingungen möglich.“