Schlagwortarchiv: Fahrtenbuchauflage

Anordnung einer Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO), oder: Mitwirkungspflichten des Halters

© euthymia – Fotolia.com

Und als zweite Entscheidung im „Kessel Buntes“ heute der VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.06.2026 – 13 S 649/26. Das ist Verwaltungsrecht mit verkehrsrechtlichem Einschlag, nämlich mal wieder etwas zur Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO).

Der betroffene Halter hatte sich gegen eine gegen ihn angeordnete Fahrtenbuchauflage gewandt. Das hatte weder beim VGH noch beim VGH Erfolg:

„Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist die Beschwerdebegründung nicht geeignet, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangene verwaltungsgerichtliche Entscheidung in Frage zu stellen.

Hinsichtlich der von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO für eine Fahrtenbuchanordnung tatbestandsmäßig vorausgesetzten Nichtermittelbarkeit des verantwortlichen Fahrzeugführers werden in der Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 13.04.2026 zwar die Gründe des angegriffenen Beschlusses auszugsweise zitiert, ohne sich jedoch damit inhaltlich hinreichend substantiiert auseinanderzusetzen. Damit wird nicht aufgezeigt, wieso die Argumentation des Verwaltungsgerichts unrichtig sein sollte.

So hat das Verwaltungsgericht zu der von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO tatbestandsmäßig vorausgesetzten Unmöglichkeit, nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften den verantwortlichen Fahrzeugführer festzustellen, unter anderem das Folgende ausgeführt:

Unmöglichkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg anzunehmen, wenn die Bußgeldbehörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.09.2015 – 10 S 1540/15 -, juris Rn. 4 m.w.N.). Für die Beurteilung der Angemessenheit der Aufklärungsmaßnahmen kommt es dabei wesentlich darauf an, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Hierbei kommt es auf die ex ante Sicht der Bußgeldbehörde an (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.09.2015 – 10 S 1540/15 -, juris Rn. 6). Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer zu ermitteln, können sich an der Erklärung des betreffenden Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser die sachdienliche Mitwirkung an der Aufklärung des Verstoßes ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende und kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 – 7 C 3.80 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 01.03.1994 11 B 130.93 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 31.05.2023 – 8 A 2361/22 -, juris Rn. 27). Dabei obliegt es dem Halter insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Messfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Mögliche Verzögerungen bei der Anhörung des Fahrzeughalters stehen der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage daher nicht entgegen, wenn feststeht, dass sie für die Erfolglosigkeit der Ermittlung des Fahrers nicht ursächlich geworden sind (OVG Hamburg, Beschluss vom 23.09.2021 – 4 Bs 140/21 -, juris Rn. 27). Weitere Ermittlungen scheiden regelmäßig aus, wenn der Halter eines Fahrzeugs – im Wege der Aussageverweigerung als Beschuldigter oder unter Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht als Zeuge – jede Aufklärung darüber ablehnt, wer das Fahrzeug im maßgeblichen Zeitpunkt geführt hat (OVG Saarland, Beschluss vom 25.05.2007 1 B 121/07 -, juris Rn. 12 m.w.N.; vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.11.1997 10 S 2113/97 -, juris Rn. 3). Der Antragsteller hat hier hinsichtlich des Zeugenfragebogens angegeben, es bestehe ein mögliches verwandtschaftliches Verhältnis. Hierdurch beruft er sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht, dessen Bestehen er durch die Formulierung „mögliches“ noch selbst in Frage stellt. Damit hat er aber zu erkennen gegeben, an der Sachverhaltsaufklärung nicht mitzuwirken und zwar trotz des Umstandes, dass ein verwandtschaftliches Verhältnis nicht einmal von ihm selbst sicher angenommen wird. Dem Antragsteller hätte es im Rahmen einer ihm zumutbaren Mitwirkung oblegen, hier selbst Nachfragen im möglichen Täterkreis zu stellen. Dem ist er nicht nachgekommen. Aus demselben Grund ist es auch unschädlich, dass mit dem Zeugenfragebogen nicht auch gleich das vorliegende Messfoto des Fahrers übersandt wurde. Der Antragsteller hat nämlich zu erkennen gegeben, dass er an der Sachverhaltsaufklärung nicht mitwirken will.

Der Antragsgegner hat auch nicht etwa deshalb nicht alle nach den Umständen des Einzelfalls angemessen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen, weil bereits vor Ablauf der Verfolgungsverjährung der Antrag auf Anordnung eines Fahrtenbuchs beim Landratsamt Rems-Murr-Kreis gestellt wurde. Soweit hierdurch angegriffen werden soll, die Ermittlungsbemühungen seien (zu) frühzeitig eingestellt worden, verhilft dieser Einwand dem Antrag nicht zum Erfolg. Der Antragsteller hat die Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung, wie bereits dargestellt, abgelehnt. Da sich Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer nach einem Verkehrsverstoß zu ermitteln, an der Erklärung des Fahrzeughalters auszurichten hat, ist es der Polizei regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben, wenn er erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ablehnt. Die Weigerung des Fahrzeughalters, Sachdienliches auszusagen, zwingt nicht in jedem Fall, sondern nur dann zu weiteren Ermittlungen der Polizei, wenn sich im Einzelfall besondere Beweisanzeichen ergeben haben, die auf die Person des Fahrzeugführers hindeuten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 – 7 C-3/80 -, juris Rn. 7). Solche besonderen Beweisanzeichen waren hier nicht erkennbar. Weitere Ermittlungen brauchte der Antragsgegner daher nicht anstellen und insbesondere auch nicht abwarten.

Zu den angemessenen Aufklärungsmaßnahmen gehört grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend (im Regelfall innerhalb von zwei Wochen) von dem Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist. Die Anhörung begründet deshalb für den Halter, auch wenn sie nicht sofort erfolgt, eine Obliegenheit, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert (vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.11.2005 – 8 A 280/05 -, juris Rn. 23 f. m.w.N.). Hieran fehlt es vorliegend. Dass der Antragsgegner erst etwa einen Monat nach dem Verkehrsverstoß den Zeugenfragebogen an den Antragsteller versandte und hierbei kein Fahrerfoto beifügte, ist aus den dargestellten Gründen unschädlich. Mangels Mitwirkung des Antragstellers hat sich der Verstoß gegen die umgehende Benachrichtigung im Ergebnis nicht ausgewirkt.

Hiergegen wendet der Antragsteller ein, er habe „auch nicht angekreuzt, dass er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, sondern auf ein mögliches verwandtschaftliches Verhältnis hingewiesen“. Insoweit wirft er die Frage auf, wie er „überhaupt eine Aussage treffen [solle], wenn ihm nicht einmal ein Foto übersendet oder sonst irgendwie zur Verfügung gestellt“ werde; ihm sei „nicht einmal mitgeteilt [worden], dass es sich um eine weibliche Fahrzeugführerin handelte“. Mit diesem Vorbringen vermag er die Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen. Zunächst ist auch das Verwaltungsgericht nicht davon ausgegangen, dass der Antragsteller angekreuzt habe, er mache von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr die Erklärung des Antragstellers in dem Zeugenfragebogen, es bestehe ein mögliches verwandtschaftliches Verhältnis, so verstanden, dass er sich hierdurch auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufe, dessen Bestehen er durch die Formulierung „mögliches“ noch selbst in Frage stelle. Damit habe er – aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht der Bußgeldbehörde – „aber zu erkennen gegeben, an der Sachverhaltsaufklärung nicht mitzuwirken und zwar trotz des Umstands, dass ein verwandtschaftliches Verhältnis nicht einmal von ihm selbst sicher angenommen wird“. Zu seinen Mitwirkungsobliegenheiten hätte es gehört, die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten zu fördern und gegenüber der Bußgeldbehörde zumindest den möglichen Täterkreis einzugrenzen. Stattdessen habe er mit seinem Erklärungsverhalten zu verstehen gegeben, dass er an der Sachverhaltsaufklärung nicht mitwirken wolle. Vor diesem Hintergrund – so das Verwaltungsgericht weiter – sei es auch unschädlich, dass mit dem Zeugenfragebogen nicht zugleich das vorliegende Messfoto des Fahrers übersandt worden sei. Auf diese Argumentation des Verwaltungsgerichts gehen die von dem Antragsteller erhobenen Rügen schon inhaltlich nicht hinreichend substantiiert ein. Mit dem Beschwerdevorbringen werden weder die in dem Beschluss aufgeführten Mitwirkungsobliegenheiten des Fahrzeughalters noch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller die danach gebotene sachdienliche Mitwirkung verweigert habe, durchgreifend in Frage gestellt.

Die Behauptung des Antragstellers, es sei in „der bisherigen Rechtsprechung […] kein Fall ersichtlich, in der eine Fahrtenbuchauflage als rechtmäßig betrachtet wurde, obgleich dem Betroffenen zu keinem Zeitpunkt ein Fahrerfoto oder wenigstens eine Beschreibung des/der FahrerIn zugesendet wurde“, führt ebenfalls nicht weiter. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Fahrzeughalter, der von einer Fahrtenbuchauflage verschont bleiben möchte, verpflichtet ist, an der Feststellung des Fahrzeugführers mitzuwirken (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 07.05.2024 – 3 B 6.23 – juris Rn. 8). Die Benachrichtigung über den Verkehrsverstoß durch die Behörde begründet somit für den Halter eine Obliegenheit, zur Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den ihm bekannten oder auf einem vorgelegten Lichtbild erkannten Fahrer benennt oder zumindest die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert und gegenüber der Behörde den möglichen Täterkreis eingrenzt. Die Mitwirkungsobliegenheit besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob dem Halter ein Foto vorgelegt wird oder dieses – gleich aus welchen Gründen – keine Identifikation ermöglicht, weil ein Foto für die Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit nicht erforderlich ist und oftmals auch gar nicht gefertigt werden kann. Lehnt – aus welchen Gründen auch immer – der Halter erkennbar die Mitwirkung an der Ermittlung der für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Person ab und liegen der Bußgeldbehörde auch sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vor, ist es dieser regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Aufklärungsmaßnahmen zu betreiben. Werden im Anhörungs- oder Zeugenfragebogen – wie hier – keine sachdienlichen Angaben gemacht, ist dies die konkludente Erklärung, keine Angaben zur Sache machen zu wollen (zum Ganzen vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 08.09.2015 – 10 S 1540/15 – juris Rn. 4 und vom 30.11.1999 – 10 S 2436/99 – juris Rn. 3; OVG Saarland, Beschluss vom 18.12.2025 – 1 B 151/25 – juris Rn. 25; BayVGH, Beschluss vom 20.05.2025 – 11 CS 25.240 – juris Rn. 24 f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 23.09.2021 – 4 Bs 140/21 – juris Rn. 40; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.05.2020 – 8 A 4299/19 – juris Rn. 6 ff.; Derpa in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl., § 31a StVZO Rn. 31; Siegmund in Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., § 31a StVZO Rn. 66 ff.; Heinzeller in BeckOK StVR, Dötsch/Koehl/Krenberger/Türpe, § 31a StVZO Rn. 24 ff.).

Nicht zielführend ist auch der Hinweis des Antragstellers, dass eine Behörde von einer mangelnden Mitwirkung des Halters nicht ausgehen könne, wenn sie die Akteneinsicht vereitele. Die hierfür in Bezug genommene Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs betrifft den Fall, dass der Halter bei der Behörde (mehrfach) um Übersendung der bei der Geschwindigkeitsmessung gefertigten Fotos gebeten hatte (vgl. BayVGH, Beschluss vom 25.04.2022 – 11 CS 22.549 – juris Rn. 14 ff.; dazu auch OVG Saarland, Beschluss vom 18.12.2025 a. a. O. Rn. 31 ff.). Hier hat der Antragsteller weder eine entsprechende Bitte geäußert noch sonst eine Anstrengung unternommen, um die Akten des Ordnungswidrigkeitenverfahrens einsehen zu können.

Auch der weitere Einwand, es „wäre ein leichtes gewesen, den Antragsteller an seiner Geschäftsanschrift anzutreffen oder wenigstens zu fragen, wann er dort anzutreffen“ sei, oder „bei der behaupteten telefonischen Nachfrage“ ihm „zumindest das Geschlecht der Fahrzeugführerin“ zu nennen oder diese Person „in irgendeiner Form“ zu beschreiben, führt nicht zu der Annahme eines die (spätere) Fahrtenbuchanordnung ausschließenden Ermittlungsdefizits der Bußgeldbehörde. Zum einen wird schon nicht – in Auseinandersetzung mit den Gründen des angegriffenen Beschlusses – hinreichend aufgezeigt, weshalb hier die Bußgeldbehörde nach den Angaben, die der Antragsteller auf dem Zeugenfragebogen gemacht hatte, noch zu weiteren Ermittlungen verpflichtet gewesen sein sollte. Zum anderen hat – nach erfolgter Rücksendung des Zeugenfragebogens – die Bußgeldbehörde unter dem 24.09.2025 ein Ermittlungsersuchen an das Polizeirevier xxx gesandt. Dieses hat daraufhin in einem Schreiben vom 15.10.2025 unter anderem mitgeteilt, dass trotz „mehrmaliger Anfahrt der Geschäfts- sowie Wohnadresse des Halters […] kein Fahrer ermittelt werden [konnte]“. An der Wohnadresse habe der Halter wiederholt nicht angetroffen werden können. An der Geschäftsadresse sei am 15.10.2025 die Angestellte des Halters angetroffen und befragt worden. Diese habe angegeben, dass sich das Auto im Besitz der Firma befinde, sie aber den Fahrer auf dem Blitzerfoto nicht kenne. Die Angestellte habe telefonischen Kontakt zu dem Geschäftsführer aufgenommen und dieser habe gegenüber der Polizei angegeben, er wisse auch nicht, wer auf dem Blitzerfoto zu sehen sei, es seien „viele Bekannte, Verwandte und Angestellte mit dem Pkw unterwegs“ und er kenne nicht jeden und wisse auch nie, wer alles mit dem Auto fahre. Vor Erlass der streitigen Fahrtenbuchanordnung hat das Landratsamt Rems-Murr-Kreis bei dem Polizeirevier xxx angerufen und um Klarstellung gebeten, ob der Antragsteller bei dem Telefongespräch das Foto des verantwortlichen Fahrers gesehen habe. Dies wurde daraufhin mit der Begründung verneint, dass die entsprechende Aussage „nur ein Verweis auf den Fahrer des Tatfotos“ gewesen sei. Der ermittelnde Polizeibeamte habe sich noch gut an den Fall erinnern können und später nochmals schriftlich Stellung zu dem Sachverhalt genommen (vgl. Aktennotiz vom 03.12.2025, Blatt 56 der Verwaltungsakte). In einer an das Landratsamt gerichteten E-Mail vom 03.12.2025 wurde seitens des Polizeireviers xxx nochmals über die Anfahrt an die Geschäftsadresse und das weitere Geschehen am 15.10.2025 berichtet. Danach hat der Antragsteller gegenüber der Polizei telefonisch erklärt, „dass eine unbestimmte Anzahl an Personen mit dem Pkw fahren würde, nicht nur Angestellte, sondern auch Bekannte und Verwandte. Aufgrund dieser Tatsache könne er keine Angaben zu dem Fahrer machen, er selbst sei jedoch nicht gefahren“. Als der Antragsteller bei diesem Gespräch darauf hingewiesen worden sei, dass es bei dieser Sachlage zu einer Fahrtenbuchauflage kommen könne, habe er geantwortet, dass „dem halt dann so ist“. Für den Senat besteht bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kein Anlass, an der Richtigkeit der so geschilderten Vorkommnisse im Zug der polizeilichen Ermittlungen durch das Polizeirevier xxx zu zweifeln. Es ist derzeit kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb die Polizeibeamten hier wissentlich oder unwissentlich etwas Falsches berichten sollten. Von daher genügt ein bloßes bzw. weitgehend unsubstantiiertes Bestreiten seitens des Antragstellers nicht, um den von den Polizeibeamten wiedergegebenen Inhalt der Gespräche mit dem Antragsteller und seiner Angestellten als unzutreffend zu bewerten (dazu vgl. etwa auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.10.2025 – 9 S 485/25 – juris Rn. 17; BayVGH, Beschlüsse vom 05.11.2024 – 24 CS 24.948 – juris Rn. 36 und vom 15.03.2021 – 11 CS 20.2867 – juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.08.2020 – OVG 11 S 5/20 – juris Rn. 13; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.03.2004 – 11 LA 380/03 – juris Rn. 4 f.).

Das (erneute) Vorbringen des Antragstellers, dass die unverzügliche, d. h. innerhalb von zwei Wochen erfolgte Benachrichtigung des Fahrzeughalters von der mit seinem Fahrzeug begangenen Zuwiderhandlung grundsätzlich zu dem von der Bußgeldbehörde geschuldeten angemessenen Ermittlungsaufwand gehöre, verhilft seiner Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Zwar trifft es zu, dass hier dem Antragsteller der Zeugenfragebogen vom 11.09.2025 nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Geschwindigkeitsverstoß vom 11.08.2025 übermittelt wurde. Jedoch ist bereits im angegriffenen Beschluss hierzu ausgeführt worden, dass die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist einer Fahrtenbuchanordnung nicht entgegensteht, wenn die Verzögerung für die Erfolglosigkeit der Ermittlung des Fahrers nicht ursächlich geworden ist. Ohne sich hiermit weiter auseinanderzusetzen, macht der Antragsteller insoweit lediglich geltend, dass nach der Rechtsprechung eine verzögerte Anhörung für die unterbliebene Feststellung des Fahrers „auch dann nicht ursächlich“ sei, wenn dem Halter ein zur Identifizierung des Fahrers ausreichendes Geschwindigkeitsmessfoto vorgelegt worden sei, da eine Identifizierung des Fahrers anhand des Geschwindigkeitsmessfotos keine Anforderungen an das Erinnerungsvermögen, sondern an das Erkenntnisvermögen des Kfz-Halters stelle. So formuliert, räumt der Antragsteller selbst ein, dass die Ursächlichkeit einer verspäteten Benachrichtigung für die Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung auch dann verneint werden kann, wenn – wie hier – dem Halter kein zur Identifizierung des Fahrers ausreichendes Geschwindigkeitsmessfoto vorgelegt worden ist. Damit wird aber schon nicht aufgezeigt, dass und warum die vom Verwaltungsgericht insoweit angeführten Gründe unrichtig sein könnten. Unabhängig von der auch insoweit unzureichenden Darlegung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) sind neben der Vorlage eines zur Identifizierung des Fahrers geeigneten Fotos weitere Ausnahmen von der Beachtlichkeit der Zweiwochenfrist anerkannt (hierzu vgl. etwa Derpa a. a. O. Rn. 30; Heinzeller a. a. O. Rn. 16 ff.). So fehlt es an der Kausalität zwischen der verzögerten Benachrichtigung und der Nichtfeststellung des Fahrzeugführers etwa dann, wenn sich der Fahrzeughalter – wie hier – nicht bereits im Ordnungswidrigkeitenverfahren, sondern erst in dem sich anschließenden Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Anordnung eines Fahrtenbuchs auf eine fehlende Erinnerung an den Fahrzeugführer beruft (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.11.2015 – 10 S 2024/15 – n. v.; BayVGH, Beschluss vom 13.10.2022 – 11 CS 22.1897 – juris Rn. 16; OVG Hamburg, Beschluss vom 23.09.2021 a. a. O. Rn. 38). Außerdem fehlt es an der Ursächlichkeit der verspäteten Unterrichtung des Kraftfahrzeughalters für die unterbliebene Täterermittlung dann, wenn nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Unterrichtung des Halters nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil dieser ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken (vgl. Heinzeller a. a. O. Rn. 17). Hiervon ist bei dem Antragsteller auszugehen. Seine Einlassung, dass viele Bekannte, Verwandte und Angestellte mit dem Pkw unterwegs seien und „er nicht jeden kenne und auch nie wisse, wer alles mit dem Auto fahre“, ist wenig plausibel, da es sich bei dem Tatfahrzeug um einen Audi mit der Emissionsklasse 36EA handelt und die hier in Rede stehende Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in Wohnortnähe, sondern etwa 160 km bzw. mindestens zwei Autostunden vom Wohnort des Antragstellers entfernt begangen wurde. Ist es aber nach der Lebenserfahrung unwahrscheinlich, dass der Antragsteller sein Fahrzeug, das einen beträchtlichen Wert verkörpert, einer Vielzahl von Personen nahezu beliebig zur Verfügung stellt, so ist seinem damaligen Erklärungsverhalten im Ordnungswidrigkeitenverfahren ohne weiteres eine fehlende Bereitschaft zu entnehmen, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken.

Auch die Rüge des Antragstellers, eine „Einstellung des Ermittlungsverfahrens vor Ablauf der Verjährungsfrist zeigt bereits, dass nicht alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden (VG München Urt. v. 10.12.2018 – M 23 K 18.5205, BeckRS 2018, 45349 Rn. 25)“, lässt wiederum die nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderliche Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss nicht erkennen. Hinzu kommt, dass in dem von dem Antragsteller in Bezug genommenen Urteil festgestellt wurde, dass „sich der Kreis der Tatverdächtigen im konkreten Fall aufgrund eindeutiger Hinweise auf wenige Personen beschränkte und bezüglich dieser erfolgsversprechende sowie den Umständen nach zumutbare Ermittlungsansätze“ ergeben hätten. Weiter heißt es: „Insofern hätte es sich der Polizei aufdrängen müssen, die Ermittlungstätigkeit in dem beschriebenen zumutbaren Aufwand und Umfang fortzusetzen und das Ordnungswidrigkeitenverfahren hätte demzufolge nicht bereits über einen Monat vor Ablauf der Verjährungsfrist eingestellt werden dürfen“ (vgl. VG München, Urteil vom 10.12.2018 – M 23 K 18.5205 – juris Rn. 27). Im Fall des Antragstellers ist jedoch nicht dargetan, dass im Zeitpunkt der Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens Erfolg versprechende und zumutbare Ermittlungsansätze zur Feststellung des verantwortlichen Fahrers vorgelegen haben, die von der Bußgeldbehörde hätten ergriffen werden müssen.“

Ausreichende Mitwirkung bei/für Fahrerermittlung?, oder: Angabe einer „Fakeadresse“ reicht nicht

© euthymia – Fotolia.com

Und dann am Samstag, zugleich auch in einigen Bundesländern Feiertag, drei verkehrsverwaltungsrechtliche Entscheidungen.

Ich starte mit dem VG Gelsenkirchen, Urt. v. 23.09.2025 – 14 K 2411/24. Es geht noch einmal um die „ausreichende Mitwirkung“, deren Fehlen Voraussetzung für eine Fahrtenbuchanordnung nach § 31a StVZO ist.

Folgender Sachverhalt: Der Kläger war Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen L.-X. N01. Nach einer ordnungsamtlichen Messung der Stadt O. wurde mit diesem Fahrzeug am 18.12.2023 um 11:32 Uhr in O., S.-straße in Höhe der Hausnummer N09 die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften von 50 km/h nach Toleranzabzug um 39 km/h überschritten.

Mit Schreiben vom 09.01.2024 wandte sich die Ordnungswidrigkeitenbehörde der Stadt O. im Rahmen einer Fahreranfrage an den Kläger zu dem festgestellten Verkehrsverstoß und bat um Mitteilung der Personalien der verantwortlichen Fahrzeugführerin. Dem Schreiben beigefügt war ein Lichtbild, das deutlich eine junge Fahrerin mit Kopftuch zeigt. Daraufhin teilte der Kläger der Ordnungswidrigkeitenbehörde im Rahmen einer Onlineanhörung am 05.01.2024 mit, dass Fahrerin des Fahrzeugs eine Frau H. K., geb. 00. Juni 0000, wohnhaft R.-straße N02, N03 O. sei.

Nachdem eine Frau H. K. in O. nicht ermittelt werden konnten, übersandte die Behörde am 06.01.2024 versuchsweise einen Anhörungsbogen im Rahmen des Bußgeldverfahrens an die vom Kläger benannte Fahrerin unter der von ihm angegebenen Anschrift., worauf am 19.01.2024 im Rahmen einer Online-Anhörung der Verstoß zugegeben wurde.

Am 01.02.2024 hat der Kläger das Tatfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen L.-X. N01 abgemeldet. Nachdem die vom Kläger angegebene Fahrerin namens H. K. weiterhin nicht ermittelt werden konnte, wurde ausweislich eines Vermerks der Sachbearbeiterin der Beklagten am 21.02.2024 festgehalten, dass es sich bei der Anschrift J.-straße. N02 um eine sog. Fakeanschrift handele. Angegebene Personen seien i.d.R. dort nicht gemeldet oder wohnhaft. Ermittlungen beim Halter würden veranlasst.

Noch am selben Tag ist sodann ein Fahrerermittlungsersuchen betreffend den unter der Anschrift B.-straße. N04 in O. gemeldeten Kläger an das Ordnungsamt der Beklagten mit der Bitte um Feststellung und Anhörung des verantwortlichen Fahrers gerichtet worden.

Am 12.03.2025 hat der Außendienstmitarbeiter der Beklagten mitgeteilt, dass ihn wöchentlich 2-3 Amtshilfeersuchen auch anderer Kommunen erreichen würden. Unter der Anschrift B.-straße. N04, Z.-straße. N05 und V.-straße. N06 in O. seien ca. 200 verschiedene Vornamen zu U., Q., A., G. und P. überprüft worden, welchen in O. weder wohnhaft noch gemeldet waren. Post habe meistens zugestellt werden können, da ein entsprechender Briefkasten vorhanden sei und geleert werde. Nach dortigen Erkenntnissen bestehe der Verdacht, dass alle Namen ausschließlich als Alias in Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren bzw. beim Entzug von Fahrerlaubnissen von F. A., geb. 00. Januar 0000 in I., als Tarnadresse für falsche Identitäten zur Verfügung gestellt würden. In den meisten Fällen handele es sich bei dem zur Tatzeit Verantwortlichen um den ursprünglichen Fahrzeughalter. Herr A. sei zwar unter der Anschrift B.-straße. N04 gemeldet. Nach Auskunft des Vermieters sei er dort aber nicht wohnhaft. Die Wohnung werde durch das Jobcenter finanziert. Er halte sich vielmehr unter der Anschrift Z.-straße. N05 in O. auf. Dort sei auch seine Familie wohnhaft/gemeldet. Im vorliegenden Fall sei aus den o.g. Gründen eine Frau H. K. ebenfalls nicht zu ermitteln. Nach dem Lichtbild handele es sich bei der verantwortlichen Fahrzeugführerin um die Ehefrau des Klägers, Frau N. A., geb. 0. Januar 0000.

Daraufhin wurde mit Schreiben der Ordnungswidrigkeitenbehörde vom 13.03.2024 Frau N. A. im Rahmen des Bußgeldverfahrens angehört. Diese erklärte in einer Online Anhörung am 16.03.2025, das Fahrzeug nicht geführt zu haben. Nachdem Frau N. A. nachfolgend mittels eines Lichtbildabgleichs nicht als Fahrerin erkannt werden konnte, da die Fahrerin jünger erschien, wurde das Ordnungswidrigkeitenverfahren schließlich am 02.04.2024 eingestellt.

Es wird dann eine Fahrtebuchauflage angeordnet. Dagegen die Klage, die keinen Erfolg hatte. Das VG hat u.a. eine „ausreichende Mitwirkung“ des Klägers verneint. Hier die Leitsätze zu der Entscheidung:

1. Die Angabe einer reinen „Briefkastenadresse“ und fiktiver Personalien ist keine ausreichende Mitwirkung bei der Aufklärung eines Verkehrsverstoßes im Ordnungswidrigkeitenverfahren und rechtfertigen die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs.

2. Angesichts derartiger Angaben, die aufgrund der aktenkundigen Umstände zu der angegebenen Anschrift offensichtlich allein der Verschleierung der Identität der wahren Fahrzeugführer dienen, erübrigen sich weitere Ermittlungsversuche der Ordnungswidrigkeitenbehörde.

 

Fahrtenbuchführungspflicht für einen Firmenfuhrpark, oder: Regelmäßig wiederkehrende Verkehrsverstöße

© euthymia – Fotolia.com

Und dann heute zum Wochenschluss verkehrsverwaltungsrechtliche Entscheidung.

Ich beginne mit dem OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.09.2025 – 12 LA 8/24 – zur Fahrtenbuchführungspflicht für einen Firmenfuhrpark.

Gestritten wird um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides durch den die Klägering mit einer zwölfmonatigen Fahrtenbuchführungspflicht für alle 15 Fahrzeuge ihres Firmenfuhrparks (oder für etwaige Ersatzfahrzeuge) belegt wurde.

Begründet worden ist das wie folgt: Am 14.06.2019 um 9:55 Uhr und am 14.08.2019 wurden mit Firmenfahrzeugen der Klägerin Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit begangen, und zwar um 27 km/h bzw. 43 km/h. In den deswegen geführten Bußgeldverfahren benannte die zeugenschaftlich angehörte Klägerin die für diese Verstöße verantwortlichen Fahrzeugführer nicht. Anderweitige behördliche Ermittlungen erbrachten ebenfalls keinen Erfolg bei der jeweiligen Identifikation eines Fahrers vor Eintritt der Verfolgungsverjährung.

In seiner Fahrtenbuchanordnung vom 29.11.20219 begründete der Beklagte die Erstreckung der Fahrtenbuchführungspflicht auf auch andere Firmenwagen der Klägerin als die beiden oben genannten Tatfahrzeuge wie folgt: Nicht nur die Ermittlungen der Täter vom 14.06. bzw. 14.08.2019, sondern auch diejenige der Täter zahlreicher vorangegangener Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften, die mit Firmenfahrzeugen der Klägerin begangen worden seien, seien daran gescheitert, dass die Klägerin an der Aufklärung der Zuwiderhandlungen nicht hinreichend mitgewirkt habe. Sie habe u. a. die Fahrzeugführer nicht benannt und ein Fahrzeugmanagement mit Aufzeichnungen, das ihr diese Benennung ermöglicht hätte, weder gehabt noch als Reaktion auf die (der vorliegenden) vorangegangenen Fahrtenbuchanordnungen aufgebaut. Eine spezielle Begründung für die zwölfmonatige Dauer der Fahrtenbuchführungspflicht enthält der Bescheid des Beklagten vom 29.11.2019 nicht.

Das VG hat wird, die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides bejaht und zur Begründung u. a. ausgeführt: Die Anordnung lasse im Hinblick auf die Dauer der „Fahrtenbuchauflage“ keine Ermessensfehler erkennen. Auch das Verhalten des Fahrzeughalters bei der Aufklärung des Verkehrsverstoßes sowie etwaige Maßnahmen, die für die Zukunft weitere Verstöße verhindern sollten, könne die Behörde unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr würdigen. Eine nur sechsmonatige Verpflichtung liege noch im unteren Bereich einer effektiven Kontrolle und stelle daher keine übermäßige Belastung dar. Bei Fahrtenbuchanordnungen für diese Dauer werde in der Rechtsprechung ein intendiertes Ermessen angenommen, welches nicht oder jedenfalls nicht im Einzelnen begründet werden müsse.

Gegen das VG-Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und deren Zulassung beantragt. Ohne Erfolg. Das OVG hat seine Entscheidung umfassend begründet. Hier stelle ich nur den amtlichen Leitsatz – die Einzelheiten bitte aus dem Volltext entnehmen:

Anordnungen von längeren Fahrtenbuchführungspflichten für den gesamten Firmenfuhrpark kommen jedenfalls unter folgenden Voraussetzungen in Betracht:

Nach mindestens einer vorangegangenen Fahrtenbuchanordnung von geringerer Dauer und/oder geringerem Ausmaß verweigert sich die fahrzeughaltende Kapitalgesellschaft fortgesetzt ihrer Obliegenheit, ausreichende innerbetriebliche Vorkehrungen zur Fahreridentifikation zu treffen, obwohl weiterhin regelmäßig wiederkehrend mit ihren Firmenfahrzeugen punktebewertete, aber unaufklärbare Verkehrsverstöße begangen werden.

 

Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf Fuhrpark, oder: Mitwirkungsobliegenheit des Halters/Betreibers

Bild von Markus Winkler auf Pixabay

Im „Kessel Buntes“ heute dann zwei Entscheidungen vom BayVGH zum Fahrtenbuch.

Zunächst kommt hier der BayVGH, Beschl. v. 05.05.2025 – 11 CS 24.2017 – noch einmal zur Erstreckung einer Fahrtenbuchauflage auf einen Fuhrpark. Dazu führt der VGH aus:

„4. Im Übrigen ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 bis 6 VwGO), auch nicht, dass die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben wäre.

Mit dem Vortrag, die Ermessensausübung durch das Landratsamt berücksichtige nicht, dass die Antragstellerin die den verantwortlichen Fahrern auferlegten Geldbußen übernehme und daher allenfalls mittelbar bzw. steuerlich auf sie eingewirkt werden könne, ist nicht dargelegt, dass die Fahrtenbuchanordnung in ihrem Fall eine ungeeignete, nicht erforderliche oder unverhältnismäßige Maßnahme darstellt. Die Antragstellerin mag mit der Übernahme von Bußgeldern zwar teilweise den Zweck der Fahrtenbuchanordnung vereiteln, durch Ahndung etwaiger künftiger Verkehrsverstöße nach Maßgabe des Ordnungswidrigkeiten- oder Strafrechts auf den verantwortlichen Fahrer einzuwirken (vgl. BayVGH, B. v, 18.5.2010 – 11 CS 10.357NJW 2011, 326 Rn. 12). Jedoch ist entscheidend, dass erst das Führen eines Fahrtenbuchs die nachträgliche Feststellung des verantwortlichen Fahrers und die Einleitung eines Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens gegen ihn ermöglicht, was ggf. genügt, ihn von der Begehung von Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr abzuhalten. Erforderlichenfalls können auch präventive fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen (z.B. Entziehung der Fahrerlaubnis) gegen ihn ergriffen werden (vgl. BayVGH, B. v, 18.5.2010 a.a.O.). Zudem war für das Landratsamt bei der Ausübung seines Ermessens und der Anordnung des Sofortvollzugs maßgeblich (siehe Bescheid vom 23.9.2024, S. 11 f.), den Geschäftsführer der Antragstellerin mit der Fahrtenbuchanordnung dazu anzuhalten, die Fahrzeugbenutzung nachprüfbar und gewissenhaft zu überwachen und bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes mitzuwirken, was dem anerkannten Zweck dieser Maßnahme entspricht. Gefährdet der Kraftfahrzeughalter die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dadurch, dass er unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat, darf er durch das Führen eines Fahrtenbuchs zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden (BVerwG, B. v, 23.6.1989 – 7 B 90.89NJW 1989, 2704 = juris Rn. 8).

Das Recht an ihrem ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb entbindet die Antragstellerin nicht von der jeden Kraftfahrzeughalter treffenden Mitwirkungsobliegenheit bei der Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes (vgl. BVerfG, B. v, 7.12.1981 – 2 BvR 1172/81NJW 1982, 568 Rn. 7 zur Mitwirkungspflicht). Zudem stellt die Anordnung eines Fahrtenbuchs keinen unmittelbar betriebsbezogenen Eingriff dar, der sich gegen den Betrieb als solchen richtet, und fällt damit nicht in den Schutzbereich des Rechts am ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetriebs (vgl. Katzenmeier in Dauner-Lieb/Langen, BGB Schuldrecht, 4. Aufl. 2021, § 823 BGB Rn. 262 ff.; Förster in BeckOK BGB, Stand 1.2.2025, § 823 Rn. 183 ff.). Die Betriebsbezogenheit ist dann gegeben, wenn ein unmittelbarer Eingriff in den betrieblichen Tätigkeitskreis vorliegt, der sich spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richtet und nicht lediglich gegen vom Betrieb lösbare Rechte oder Rechtsgüter (vgl. Förster a.a.O. Rn. 184). Diese Unmittelbarkeit wird nicht bereits dadurch hergestellt, dass der Betriebsinhaber oder der von ihm Beauftragte das Fahrtenbuch ggf. während der Betriebszeit auszufüllen hat…..“

Einstweiliger Rechtsschutz gegen Fahrtenbuchauflage, oder: Wie berechnet sich der Gegenstandswert?

Bild von andreas160578 auf Pixabay

Und dann am Gebührentag heute zwei Entscheidungen zu Gegenstandswerten, und zwar beide aus dem Verwaltungsrecht.

Da kommt hier zunächst der HessVGH, Beschl. v. 19.12.2024 – 10 B 1560/24. Es geht um die Streitwertfestsetzung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen eine Fahrtenbuchauflage. Gestritten worden ist um die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage mit einer Dauer von über einem Jahr. Der HessVGH hat je Monat 400,00 Euro festgesetzt, ohne zu reduzieren:

„3. Die Streitwertfestsetzung und die Änderung des Streitwertes für das erstinstanzliche Verfahren beruhen auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 63 Abs. 3 Satz 1, 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG).

Sie folgt den Nrn. 46.11 und 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013. Nach Nr. 46.11 sind in einem Hauptsacheverfahren pro Monat der Dauer der Fahrtenbuchauflage je Fahrzeug 400,00 Euro anzusetzen. Der Senat folgt dabei – wie bereits das Verwaltungsgericht – nicht der Rechtsprechungspraxis des 2. Senats (Hess. VGH, Beschluss vom 20. Januar 2012 – 2 E 1890/11 -, juris), wonach bei einer Fahrtenbuchauflage von über einem Jahr für jedes über das erste Jahr hinausgehende Jahr jeweils nur noch 1.000 Euro streitwerterhöhend berücksichtigt werden (so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2023 – 8 B 960/23 -, juris Rn. 24; Bay. VGH, Beschluss vom 11. Juni 2024 – 11 CS 24.628 -, juris Rn. 24; VGH BW, Beschluss vom 10. Mai 2023 – 13 S 404/23 -, juris Rn. 19; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 31a StVZO Rn. 84 f.; Knop, in: Münchener Kommentar zum StVR, 1. Aufl. 2016, § 31a StVZO Rn. 46). Gegen eine streitwertreduzierende Berücksichtigung der zeitlichen Komponente – wie sie bisher vom 2. Senat praktiziert wurde – spricht, dass das Gerichtskostengesetz selbst eine Kostendegression vorsieht (Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG) und eine solche daher nicht bereits bei der Festsetzung des Streitwerts im Hinblick auf eine längere Dauer eines Verwaltungsaktes Berücksichtigung finden muss. Zudem ist eine Ermäßigung bei längeren Zeiträumen auch nicht sachgerecht, da sich keine geringere Beeinträchtigung ergibt, wenn die Fahrtenbuchanordnung über ein Jahr hinausgeht (so auch: Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 31a StVZO Rn. 84). Der nach dieser Maßgabe errechnete Gesamtbetrag von 7.200 Euro ist indes im Hinblick auf die faktische Vorwegnahme der Hauptsache nicht nach Nr. 1.5 des Streitwertkataloges zu halbieren, weil die Fahrtenbuchauflage ab dem Datum der Zustellung des streitgegenständlichen Bescheides angeordnet wurde und daher im Falle einer Stattgabe im Eilverfahren die Fahrtenbuchauflage im Hinblick auf deren angeordnete Dauer sowie die Verfahrenslaufzeiten eines Hauptsacheverfahrens faktisch leerlaufen würde (so im Ergebnis auch: VGH BW, Beschluss vom 15. April 2009 – 10 S 584/09 -, juris Rn. 9; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 31a StVZO Rn. 85; Knop, in: Münchener Kommentar zum StVR, 1. Aufl. 2016, § 31a StVZO Rn. 46).

Streitwerterhöhend wirkt sich nach § 39 Abs. 1 GKG, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG i. V. m. Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs schließlich aus, dass sich die Antragstellerin auch gegen die Kostenfestsetzung im angegriffenen Bescheid in Höhe von 73,45 Euro wendet. Hiervon ist nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs ein Viertel zum Streitwert hinzuzuaddieren (18,36 Euro). Die Kostenfestsetzung bleibt nicht nach § 43 Abs. 1 GKG bei der Streitwertbemessung unberücksichtigt. Kosten im Sinne von § 43 Abs. 1 GKG sind zum einen Vermögensopfer, die der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits dienen (beispielsweise Aufwendungen, die zur Feststellung, Sicherung, Durchsetzung oder Abwehr des Anspruchs erbracht werden, wie etwa Reisekosten, Verdienstausfall oder ähnliches) und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem dem Anspruch zugrundeliegenden Rechtsverhältnis (Elzer, in: Toussaint, Kostenrecht, 54. Aufl. 2024, § 43 GKG Rn. 10). Verwaltungsgebühren und -auslagen, die dazu dienen, den Gebührenschuldner mit dem durch das Verwaltungsverfahren ausgelösten Verwaltungsaufwand kostenmäßig zu belasten, sind demnach keine Kosten im Sinne von § 43 Abs. 1 GKG (so auch BVerwG, Urteil vom 23. November 2011 – 8 C 18.10 -, juris Rn. 1 hinter Rn. 27; Hess. VGH, Urteil vom 20. Januar 2021 – 6 A 2755/16 -, juris nach Rn. 35; a. A. Nds. OVG, Beschluss vom 12. März 2020 – 12 OA 31/20 -, juris Rn. 6 unter Hinweis auf BFH, Beschluss vom 17. August 2012 – VIII S 15/12 -, juris Rn. 8 f., der jedoch explizit angegriffene Zinsen als Nebenforderung betrifft und gerade keine Festsetzung von Verwaltungskosten).“