Und zum Schluss des heutigen Tages dann noch einmal eine Entscheidung zur Frage der Erstattung der Kosten eines privaten Sachverständigengutachten. Das LG hat die im LG Zwickau, Beschl. v. 10.02.2025 – 5 Qs 173/23 jug – bejaht.
Gegen den Betroffenen ist ein Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung anhängig gewesen. Durch Bußgeldbescheid waren eine Geldbuße von 400,00 EUR sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt worden. Ferner wurde die Tat mit zwei Punkten im Fahreignungsregister bewertet.
Nach Einlegung des Einspruchs durch den Betroffenen hat am AG das gerichtliche Verfahren stattgefunden. Die Hauptverhandlung wurde zweimal ausgesetzt, bevor das Verfahren schließlich wegen Verjährung eingestellt worden ist. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen sind der Staatskasse auferlegt worden.
Der Verteidiger hat mit seinem Kostenfestsetzungsantrag u.a. auch die Aufwendungen in Höhe von 1.655,94 EUR brutto für ein außergerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten geltend gemacht. Das AG hat diese nicht festgesetzt. Die sofortige Beschwerde des Verteidigers hatte vollen Erfolg:
„Zu Recht geht der Verteidiger davon aus, dass für eine effektive Verteidigung die Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens notwendig war. In erster Instanz hatte er bereits vorgetragen, dass dies verfassungsrechtlich aus Gründen der „Waffengleichheit“ auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren notwendig sei.
Nach herrschender Auffassung sind aber eigene private Ermittlungen in der Regel nicht notwendig, das gilt auch für die Kosten von Privatgutachten (OLG Stuttgart, NStZ-RR 2003, Seite 127; Meyer-Goßner/Schmitt, Kommentar zur StPO, 63. Auflage, § 464a Rn. 16 m.w.N.; Karlsruher Kommentar zur StPO/Gieg, 8. Auflage, § 464a, Rn. 7). Dies wird damit begründet, dass die Ermittlungsbehörden und das Gericht von Amts wegen zur Sachaufklärung verpflichtet sind.
Eine Ausnahme gilt unter anderem bei komplizierten technischen Fragen, z. B. wegen eines etwaigen Informationsvorsprungs der Staatsanwaltschaft im Interesse einer effektiven Verteidigung (OLG Hamburg, NStZ 1983, Seite 284; OLG Schleswig, Schleswig-Holstein Archiv 1986, Seite 29, OLG Köln, NJW 1992, Seite 586; OLG Celle, Juristisches Büro 1994, Seite 297; Karlsruher Kommentar a.a.O.).
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts darf ein Privatgutachten nicht ohne triftigen Grund in Auftrag gegeben worden sein. Wenn sich bei einer Geschwindigkeitsmessung im Rahmen der Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit keine besonderen Anhaltspunkte auf Messfehler oder sonstige Unregelmäßigkeiten ergeben, ist die Einholung eines solchen Gutachtens nicht angebracht.
Im vorliegenden Fall stellte der Bußgeldbescheid für den Betroffenen aber eine nicht unerhebliche Sanktion dar. Gegen ihn wurde ein für Verkehrsordnungswidrigkeiten relativ hohes Ordnungsgeld in Höhe von 400,00 € verhängt. Außerdem wurde das ihm vorgeworfene Verhalten mit zwei Punkten im Fahreignungsregister bewertet. Am schwersten wog jedoch das verhängte einmonatige Fahrverbot. Er trug hierzu nachvollziehbar vor, dass ein solches für ihn schwerwiegende berufliche Nachteile bringen würde.
Insofern ist es gerechtfertigt, dass er durch seinen Verteidiger eine besonders genaue und eingehende Prüfung der Geschwindigkeitsmessung veranlasst hat.
Da die Messunterlagen nicht vollständig waren, musste er im Rahmen seiner Verteidigung darlegen, welche Unterlagen zur Prüfung einer Messung unbedingt erforderlich waren. Im Verlaufe des Verfahrens ging es auch um die technische Frage der Größe des Messfeldes und der Rohmessdaten. Da weder der Betroffene noch sein Verteidiger die erforderliche Sachkunde hatten, hat er völlig zu Recht ein privates Sachverständigengutachten eingeholt. Im Termin vom 08.06.2022 hat der Verteidiger des Betroffenen die Einholung des Gutachtens bestätigt und dieses im Beschwerdeverfahren auch vorgelegt.
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts kommt es nicht darauf an, ob das private Gutachten verwertet werden konnte oder musste. Vorliegend wurde das Verfahren wegen Verjährung durch Urteil vom 19.01.2023 eingestellt. Entscheidend ist, ob der Betroffene bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die Einholung eines Privatgutachtens für erforderlich halten durfte. Dies war aus den o. g. Gründen der Fall.“
Den Ausführungen des LG ist nichts hinzuzufügen. Sie treffen so in einer Vielzahl von Bußgeldverfahren zu (vgl. u.a. auch noch LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 04.05.2023 – 6 Js 394 Js 26340/21 (56/23); LG Wuppertal, Beschl. v. 08.02.2018; LG Aachen, Beschl. v. 12.7.2018 – 66 Qs 31/18, RVGreport 2019, 71). Ob allerdings der allgemeine Ansatz des LG zutrifft, dass die Aufwendungen für ein privates Sachverständigengutachten in der Regel nicht erstattungsfähig sein sollen – was allerdings der wohl h.M. in der Rechtsprechung entspricht – kann dahinstehen. Denn darauf kam es hier aus den vom LG zutreffend dargelegten Gründen nicht an.
Was mich allerdings mal wieder erstaunt: Der Kostenfestsetzungsantrag des Verteidigers datiert vom 22.02.2023, die Festsetzung durch das AG dann vom 23.08.2023 und die Beschwerde des Verteidigers vom 12.09.2023. Über die entscheidet das LG am 10.02.2025! Unfassbar und so nicht hinnehmbar.