Schlagwortarchiv: Bußgeldverfahren

Bemessung der Terminsgebühr im Bußgeldverfahren, oder: Hauptverhandlungsdauer/Bedeutung der Sache

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Den wöchentlichen Gebührentag eröffne ich mit dem AG Tiergarten, Beschl. v. 17.07.2026 – 305 OWi 928/25 – zur Bemessung der Terminsgebühr im amtsgerichtlichen Bußgeldverfahren.

Der Betroffene ist frei gesprochen worden. Die Kosten und die notwendigen Auslagen des Betroffenen sind der Landeskasse auferlegt worden. Der Verteidiger des Betroffenen hat beantragt, die notwendigen Auslagen des Betroffenen auf 1.082,90 EUR festzusetzen. Der Kostenbeamte hat die notwendigen Auslagen nur auf 1.004,36 EUR festgesetzt:

Die Reduzierung der angesetzten Terminsgebühr hat das AG wie folgt begründet:

„Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt im Einzelfall die Gebühr unter Berücksichtigung der nach § 14 RVG maßgebenden Kriterien. Die Billigkeit des Ermessens hat das Gericht im Festsetzungsverfahren zu überprüfen und bei einem Überschreiten selbst die Billigkeitsbestimmung zu treffen.

Die beantragte Terminsgebühr für den Termin vom 06.05.2026 ist unbillig hoch bestimmt worden. Für den Betroffenen lag die Bedeutung der Sache über dem Durchschnitt, aber keinesfalls beträchtlich. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit waren in dem Termin gering. Bei der Bestimmung der Terminsgebühr ist zu beachten, dass hier ein zentraler Punkt bei der Bestimmung dieses Kriteriums des § 14 RVG die Dauer der Hauptverhandlung ist. Der Termin hatte nur die geringe Dauer von 9 Minuten. Der Termin wurde nach kurzer Erörterung und Inaugenscheinnahme eines Videos mit der verfahrensabschließenden Entscheidung beendet.

Unter Berücksichtigung aller Kriterien des § 14 RVG ist eine Gebühr von 240,00 € für das Erscheinen des Rechtsanwalts, seine vor Gericht durchgeführten Tätigkeiten und die unmittelbare Terminsvorbereitung als angemessen anzusehen.“

Zu der Entscheidung ist anzumerken, dass man leider erst ein wenig rechnen muss, wenn man beurteilen will, ob die Festsetzung zutreffend ist, und zwar: Geltend gemacht waren 1.082,90 EUR, festgesetzt worden sind nur 1.004,36 EUR, also 78,54 EUR weniger als beantragt. Berücksichtigt man, dass in dem Betrag auch USt enthalten ist, hat das AG die Terminsgebühr um 66 EUR (78,54 EUR – 12,54 EUR darin enthaltene USt) geringer als beantragt festgesetzt. Geht man dann davon aus, dass – wofür das Aktenzeichen spricht – neues Recht anzuwenden ist, hatte der Verteidiger die Mittelgebühr der Terminsgebühr Nr. 5110 VV RVG beantragt. Die hat einen Rahmen von 48,00 EUR – 564,00 EUR, was zu einer Mittelgebühr von 306,00 EUR führt (= 612,00 EUR : 2). Das AG hat die also um rund 22 % unterschritten. Das erscheint mir recht hoch. Man darf natürlich nicht übersehen, dass die Hauptverhandlungsdauer mit nur neun Minuten recht gering ist, was sich im Bußgeldverfahren allerdings dadurch relativiert, dass hier die Hauptverhandlungen erfahrungsgemäß häufig sehr kurz sind. Die Bedeutung der Sache – was Gegenstand des Verfahrens war, ergibt sich aus dem Beschluss nicht – wird vom Kostenbeamten als über dem Durchschnitt gelegen, wenn auch nicht beträchtlich, eingeschätzt. Alles in allem erscheint daher die Terminsgebühr, auch wenn Umfang und Schwierigkeit im Termin gering waren, doch recht knapp bemessen.

Wegen der Bemessung der Rahmengebühren im Bußgeldverfahren verweise ich im Übrigen auf Burhoff AGS 2026, 289.

OWi I: Nochmals Speicherung von Rohmessdaten, oder: Keine Herausgabe des Tuff-Viewers

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Ich stelle heute OWi-Entscheidungen vor.

In diesem ersten Posting komme ich zunächst noch einmal auf den BGH, Beschl. v. 02.07.2026 – 4 StR 235/25 (dazu News: BGH-Vorlage zur Speicherung von Rohmessdaten, oder: Nichtspeicherung führt nicht zum BVV) zurück. M.E. kann man sich dem BGH nicht anschließen. Der BGH meint, es gebe keine Verpflichtung zur Schaffung neuer Beweismittel. Darum geht es aber bei der entschiedenen Frage nicht, sondern darum, dass die Messung für den Betroffenen überprüfbar bleiben muss. Nur dann sind die Beweiserleichterungen des „standardisierten Messverfahrens“ haltbar – so das BVerfG. Wenn aber ohne technische Notwendigkeit die Überprüfbarkeit verkürzt wird, ist das eben kein „faires Verfahren“ (mehr). Und offen ist auch, wie damit umzugehen ist, wenn technische Beweismittel geschaffen werden, bei denen man von vornherein weiß, dass sie nicht überprüfbar sind.

Aber: Das Lamentieren nutzt nichts und wird akademisch bleiben. Karlsruhe locuta, causa finita. Die Frage ist für die Praxis entschieden. An der Stelle zu verteidigen, bringt nichts mehr. Und das Ergebnis wird ja auch umgesetzt. Denn das OLG Saarbrücken hat mit dem OLG Saarbrücken, Beschl. v. 21.08.2026 – 1 Ss (OWi) 112/24 – in der Vorlagesache die Rechtsprechung des BGH angewendet „und klargestellt, dass die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs überholt ist und die saarländischen Gerichte nicht länger bindet. Folglich können Temposünder im Saarland trotz Widerspruchs auf Grundlage eines Messergebnisses auch dann verurteilt werden, wenn das Messystem keine Rohmessdaten speichert.“ So die dazu vorliegende PM vom 21.08.2026.

Und ich stelle dann – passt ganz gut – einen weiteren Beschluss des OLG Saarbrücken vor, nämlich den OLG Saarbrücken, Beschl. v. 15.07.2026 – 1 ORbs 50/26. In dem Verfahren ist um die Herausgabe des sog. Tuff-Viewers gestritten worden. Das OLG bestätigt die Auffassung von Verwaltungsbehörde und AG, dass der nicht herauszugeben ist. Hier der Leitsatz der Entscheidung:

Aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgt im Bußgeldverfahren kein Anspruch des Betroffenen auf Herausgabe des Tuff-Viewers.

OWi I: Verjährungsunterbrechung – ja oder nein?, oder: EDV, Inhalt, Zurückverweisung, Zustellung, Neuerlass

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Und dann geht es in die neue Woche mit OWi-Entscheidungen. Da hat sich dann in den letzten Wochen einiges angesammelt. Daher gibt es immer nur die Leitsätze.

Ich beginne mit Entscheidungen zu Verjährungsfragen, und zwar:

1. Für die wirksame Anordnung der Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG ist es ausreichend, dass ein Mitarbeiter nach Auswertung des Messfotos einen EDV-gestützten Arbeitsprozess in Gang setzt, in dem der per automatischer Halterabfrage ermittelten, das Fahrzeug haltenden Person automatisch ein Anhörungsbogen übersandt wird, sofern ihr Geschlecht mit dem des vom Mitarbeiter festgelegten übereinstimmt.

2. Dem an den Betroffenen versandten Anhörungsbogen muss sich der Name des die Versendung veranlassenden Mitarbeiters der Verwaltungsbehörde nicht entnehmen lassen.

Die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde unterbricht i.d.R. die Verjährung. Für die Verjährungsunterbrechungswirkung kommt es dabei nur darauf an, dass die formellen Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 69 Abs. 5 OWiG eingehalten werden. Maßgeblich ist die Sicht des Anordnenden, ohne dass ausschlaggebend ist, ob die Handlung zur Förderung des Verfahrens objektiv geeignet, notwendig oder zweckmäßig war.

1. Die Verwaltungsbehörde hat ihr zumutbare, sich aus der Verfahrensakte ergebende und sich regelrecht aufdrängende Ermittlungen zu dem Aufenthaltsort des Betroffenen durchzuführen, bevor sie den Weg der öffentlichen Zustellung einschlägt.

2. Eine kurze Verjährungsfrist und/oder die in wenigen Tagen eintretende Verfolgungsverjährung hat bei der Prüfung der Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung außer Betracht zu bleiben, da der Eintritt der Verfolgungsverjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG durch eine vorläufige Einstellung des Verfahrens und anschließender Aufenthaltsermittlung verhindert werden kann.

Eine Ortsbezeichnung, die auf einen bestimmten Kilometer einer Bundesautobahn verweist, erfüllt die Anforderungen der Umgrenzungsfunktion im Bußgeldbescheid.

Der spätere Erlass eines weiteren Bußgeldbescheids mit berichtigter Ortsangabe beseitigt die bereits durch den Erlass eines ersten Bußgeldbescheides eingetretene Unterbrechungswirkung nicht.

Bemessung der Rahmengebühren im OWi-Verfahren, oder: Bemessung der Befriedungsgebühr

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Im zweiten Posting habe ich dann einen Beschluss (noch einmal) zur Gebührenbemessung im Bußgeldverfahren und zur Bemessung der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG. Es handelt sich um den AG Tiergarten, Beschl. v. 20.5.2026 – 339 OWi 855/26.

Gestritten wird in dem Verfahren noch um die Angemessenheit der Gebühren eines Rechtsanwalts, der für den Betroffenen in einem straßenverkehrsrechtliches Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h tätig war.

Der Verteidiger hat sich in dem Verfahren für den Betroffenen bestellt und form- und fristgerecht Einspruch eingelegt sowie Akteneinsicht und Einsicht in weitere Beweismittel beantragt. Er hat dann später die eingetretene Verjährung gegenüber der Behörde geltend gemacht und die Einstellung des Verfahrens beantragt.

Die Verwaltungsbehörde hat das Verfahren eingestellt, die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat es diesem selbst auferlegt. Der Verteidiger hat daraufhin die gerichtliche Entscheidung gegen diese Kostenentscheidung beantragt. Die Verwaltungsbehörde hat dann einen neuen Einstellungsbescheid erlassen, in dem der Landeskasse die notwendigen Auslagen des Betroffenen auferlegt worden sind.

In seinem Kostenfestsetzungsantrag hat der Verteidiger die Festsetzung der Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG mit 125 EUR, der Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG mit 176 EUR, der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5103, 5115 VV RVG mit ebenfalls 176 EUR beantragt und insoweit jeweils die Mittelgebühr angesetzt. Die Bußgeldbehörde hat nur festgesetzt: Grundgebühr gemäß Nr. 5100 VV RVG 105 EUR, Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5103 VV RVG auf 105 EUR, Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5115, 5103 VV RVG 105 EUR, Akteneinsichtspauschale in Höhe von 12 Euro von der Umsatzsteuer ausgenommen. Eine Begründung erfolgte lediglich zur Verfahrensgebühr nach Nr. 5115 VV RVG, bei der es sich um eine Rahmengebühr handele, für die § 14 RVG zu beachten sei und die in der Höhe der Verfahrensgebühr nach Nr. 5103 VV RVG folge.

Hiergegen wendet sich der Verteidiger mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Er habe die Mittelgebühr angesetzt, was in derartigen Fällen üblich sei. Bei der Gebühr nach 5115 VV RVG handele es sich um eine Festgebühr; der Festbetrag bestimme sich nach der Rahmenmitte der jeweiligen Verfahrensgebühr.

Dazu das AG:

„Dem Antrag des Verteidigers auf gerichtliche Entscheidung ist der Erfolg nicht zu versagen. Er hat einen Anspruch auf Erstattung der von ihm begehrten Gebühren nach dem RVG.

Das Gericht folgt insoweit den Ausführungen des Verteidigers, dass die Mittelgebühr in Anschlag zu bringen ist. Für entsprechende Abweichungen nach unten (oder oben) sind Gründe anzubringen. Dies ist vorliegend durch die Behörde nicht geschehen und solche Gründe sind auch nicht ersichtlich; es dürfte sich um ein durchschnittliches Verfahren mit durchschnittlichem Aufwand handeln. Auf die vom Verteidiger angeführte Begründung und zitierte Rechtsprechung wird insofern Bezug genommen.

Hinsichtlich der Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG beträgt der Rahmen 36 bis 204 Euro; die Mittelgebühr liegt mithin bei 120 Euro. Die vom Verteidiger veranschlagten 125 Euro sind damit (noch) als angemessen anzusehen.

Hinsichtlich der Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5103 VV RVG beträgt der Rahmen 36 bis 348 Euro, sodass die Mittelgebühr bei 192 Euro und die beantragten 176 Euro des Verteidigers noch darunter, also unter Einbezug der Kriterien des § 14 RVG im angemessenen Bereich liegen.

Die zusätzliche Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG ist hier gemäß Nr. 5115 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG entstanden und richtet sich nach der Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5103 VV RVG. Sie beträgt vorliegend also ebenfalls 176 Euro.“

Der Entscheidung ist grundsätzlich zuzustimmen. Nach überwiegender Meinung in der Rechtsprechung ist auch im Bußgeldverfahren in der Regel von der Mittelgebühr auszugehen, und zwar auch im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren.

Unzutreffend ist es allerdings, wenn das AG die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG auch insoweit an die Nr. 5103 VV RVG koppelt, als es die Nr. 5115 VV RVG in derselben Höhe wir die allgemeine Verfahrensgebühr festgesetzt hat. Das widerspricht der Nr. 5115 Anm. Abs. 3 VV RVG. Denn nach deren Satz 2 bemisst sich die zusätzliche Verfahrensgebühr nach der Rahmenmitte. Das bedeutet, dass diese Gebühr immer in Höhe der Mittelgebühr der Verfahrensgebühr anfällt, die in dem nach Anm. Abs. 3 S. 1 maßgeblichen Rechtszug, entsteht. Die zusätzliche Verfahrensgebühr ist eine Festgebühr.

OWi III: Verlesung des Berichts vom Polizeibeamten, oder: Noch einmal Akteneinsicht in Messdaten

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Und zum Tagesschluss habe ich dann hier noch zwei verfahrensrechtliche Entscheidungen.

Zunächst kommt der Hinweis auf den OLG Braunschweig, Beschl. v. 25.03.2026 – 1 ORbs 122/26 – zum Vorrang des Personalbeweises bei der eigenen Wahrnehmung von Ordnungswidrigkeiten durch Polizeibeamte. Gegenstand des Verfahrens war ein Verstoß gegen das VersammlungsG. In der Hauptverhandlung hatte das AG im Hinblick auf die zu treffenden Feststellungen den Bericht eines Polizeibeamten über die Geschehnisse verlesen. Die Verfahrensbeteiligten – insbesondere der Betroffene selbst – hatten der Verlesung nicht zugestimmt und es war während der Hauptverhandlung auch kein Gerichtsbeschluss ergangen, mit dem die Verlesung angeordnet worden war. Das OLG hat das Urteil des AG aufgehoben, weil die Verlesung des Berichts unzulässig war:

Eine Erklärung der Behörde über eine Ermittlungshandlung im Sinne des § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO (anwendbar gemäß § 71 Abs. 1 OWiG) liegt nicht vor, wenn ein Polizeibeamter seine vorangegangene Wahrnehmung einer Ordnungswidrigkeit nach späterer Einleitung des Bußgeldverfahrens in einem Bericht festhält.

Und dann habe ich noch den AG Bergisch-Gladbach, Beschl. v. 14.04.2026 – 49E OWi 102/26 -, der sich noch einmal zur Gewährung von Akteneinsicht im Bußgeldverfahren äußert, und zwar.

Gerade im Falle eines sog. standardisierten Messverfahrens ergibt sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren ein Anspruch der Betroffenen auf Einsicht in vorhandene, sich nicht bei den Akten befindliche Messdaten, und zwar unabhängig davon, ob konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vorliegen oder vorgetragen worden sind.