Schlagwort-Archiv: Bußgeldverfahren

OWi I: Messunterlagen/Rohmessdatenspeicherung, oder: Nichts Neues aus Hamm und Karlsruhe

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Und dann geht es heute mit OWi-Entscheidungen weiter.

Dazu stelle ich zunächst noch einmal zwei OLG-Entscheidungen zur Einsicht in Messunterlagen vor. Es handelt sich um:

1. Hat der Betroffene/Verteidiger unter Darlegung im Einzelnen ausgeführt, weshalb Einsicht in Mussunterlagen benötigt wird und ist über den Antrag nicht entschieden worden, verletzt das den Betroffenen in seinem Recht auf ein faires Verfahren.

2. Die nicht erfolgende Speicherung von Rohmessdaten und die unterbliebene Überlassung entsprechender Unterlagen führt für sich genommen nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder zu einem Verstoß gegen das faire Verfahren.

1. Zum Umfang des Rechts auf Einsicht in Messunterlagen im Bußgeldverfahren.

2. Das Recht auf Zugang zu nicht aktenkundigen, im Zusammenhang mit der Messung stehenden Informationen umfasst neben der Gebrauchsanweisung für das Messgerät, grundsätzlich auch diejenige für die Auswertesoftware.

3. Gegenstand der Vorschrift des § 77 Abs. 2 OWiG ist allein die Behandlung von Beweisanträgen. Die Bescheidung eines Antrags auf Aussetzung der Hauptverhandlung zwecks Erhalt bzw. Einsicht in nicht bei den Akten befindliche, für ein Messergebnis aus Sicht der Verteidigung etwaig relevante Unterlagen, kann nicht auf diese Vorschrift gestützt werden.

Nichts wesentlich Neues…..

Erneut: Gebührenbemessung im Bußgeldverfahren, oder: Verstoß gegen die Corona-Maskenpflicht

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Am Gebührenfreitag stelle ich zunächst den LG Cottbus, Beschl. v. 25.11.2025 – 29 Qs 115/25 vor. In der Entscheidung geht es um zwei Frage, nämlich einmal um die angemessene Bemessung der Rahmengebühren im Bußgeldverfahren und dann um den Nachweis einer Zahlung durch den Verteidiger.

Hier gehe ich zunächst nur auf die Bemessung der Gebühren ein. Insoweit ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Gegen den Betroffenen war wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen das Infektionsschutzgesetz (Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels) eine Geldbuße von 50,00 EUR festgesetzt. Dagegen hat der Verteidiger Einspruch eingelegt und Akteneinsicht beantragt. Weiter führte er ausführlich aus, dass der angewandte Bußgeldtatbestand des § 8 Abs. 1 Ziffer 3 SARS-CoV-2-EindV des Landes Brandenburg vom 30.10.2020 nicht dem Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG genüge.

Nach Anberaumung eines Termins zur Hauptverhandlung durch das AG beantragte der Verteidiger den Betroffenen von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden. Diesem Antrag ist das Amtsgericht nachgekommen. Das AG hat dann gegen den Betroffenen wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Infektionsschutzgesetz ein Bußgeld von 50,00 EUR verhängt.

Hiergegen hat der Betroffene Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt. Im Rechtsbeschwerdeverfahren hat der Verteidiger zweimal, einmal zur beabsichtigten Aussetzung des Verfahrens durch das OLG bis zu einer Entscheidung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg in dem abstrakten Normenkontrollverfahren 87/20 Stellung genommen. Nachdem das OLG Brandenburg das Verfahren zunächst am 3.3.2022 ausgesetzt hat, hat es am 5.9.2024 mit Blick auf die lange Verfahrensdauer ohne Entscheidung des Landesverfassungsgerichts und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Einstellung des Verfahrens angeregt. Der Verteidiger hat darauf ausgeführt, dass der Betroffene freizusprechen sei. Das OLG hat dann am 17.10.2024 das Verfahren gem. § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, die notwendigen Auslagen des Betroffenen sind der Staatskasse auferlegt worden.

Der Verteidiger hat unter Vorlage einer Abtretungserklärung des Betroffenen unter Ansatz der Höchstgebühren die notwendigen Auslagen des Betroffenen in Höhe von insgesamt 1.343,51 EUR geltend gemacht. Zur Begründung hat er auf die rechtliche Schwierigkeit des Verfahrens aufgrund der verfassungsrechtlichen Problematik der Verletzung des Bestimmtheitsgebots, die ganz erheblich über dem Durchschnitt liege und zu der jeweils umfassend vorgetragen und Stellung genommen bzw. erwidert worden sei, den gestellten Entbindungsantrag und die ergänzende Akteneinsicht verwiesen. Der Bezirksrevisor hat jeweils nur die Mittelgebühr als angemessen angesehen.

Das Amtsgericht hat die Gebühren abweichend vom Festsetzungsantrag festgesetzt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verteidigers hatte beim LG keinen Erfolg.

„Die von dem Rechtsanwalt des Betroffenen vorgenommene Bemessung der Rahmengebühr ist hinsichtlich der Grund- und Verfahrensgebühren (Behörde + Gericht + Rechtsbeschwerde) unbillig hoch und damit nicht verbindlich, § 14 Abs. 1 S. 4 RVG.

…..

Ausgangspunkt für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist, auch in Bußgeldverfahren, grundsätzlich die Mittelgebühr für die Gebührenbemessung.

Wenn sämtliche der gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände, also insbesondere der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers, als durchschnittlich einzuordnen sind, gilt damit die Mittelgebühr. Sie ist aber wegen der vorzunehmenden Gesamtabwägung auch anzusetzen, wenn erhöhende und vermindernde Bemessungskriterien etwa gleichgewichtig sind oder wenn ein Bestimmungsmerkmal ein solches Übergewicht erhält, dass dadurch das geringere Gewicht einzelner oder mehrerer anderer Merkmale kompensiert wird.

Unter Beachtung dieser Maßstäbe ergibt sich eine Unbilligkeit der Gebührenbestimmung durch den Verteidiger hinsichtlich der begehrten Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG sowie der Verfahrensgebühr nach Nr. 5101, 5107 und 5113 VV RVG.

Der Ansatz der Höchstgebühr für die Grundgebühr ist unbillig. Insoweit ist allenfalls der Ansatz der Mittelgebühr angemessen.

Die Grundgebühr steht dem Rechtsanwalt für die (erstmalige) Einarbeitung in den Rechtsfall zu. Mit dieser wird der zusätzliche Arbeitsaufwand abgegolten, der einmalig mit der Übernahme des Mandats entsteht, also in der Regel die erste Akteneinsicht und die erste Information (vgl. Burhoff in: Gerold/Schmidt, 26. Auflage 2023, RVG VV 5100, Rdnr. 2).

Zum Zeitpunkt der ersten Akteneinsicht umfasste die Akte lediglich 17 Seiten. Die Sachlage weist keine Schwierigkeiten auf. Lediglich die Rechtslage ist überdurchschnittlich, da sich mit der Problematik der Verfassungsgemäßheit der im Zuge der Corona-Schutzmaßnahmen erlassenen Verordnung auseinandergesetzt worden ist, was nicht zum Standard gehört.

Es besteht eine unterdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen, da hier lediglich eine geringe Geldbuße am untersten Rahmen festgesetzt worden ist.

Da die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers nicht hinreichend bekannt sind, blieben sie unberücksichtigt.

In der Gesamtschau sind die maßgeblichen Kriterien der anwaltlichen Tätigkeit durchschnittlich.

Hinsichtlich der Verfahrensgebühr vor der Verwaltungsbehörde ist der Ansatz von 30 % über der Mittelgebühr, mithin 84,50 EUR, angemessen.

Die Verfahrensgebühr gilt alle im vorbereitenden Verfahren vom Rechtsanwalt erbrachte Tätigkeiten ab, wozu insbesondere auch Tätigkeiten im gerichtlichen Zwischenverfahren oder im Zusammenhang mit Rechtsbehelfen betreffend Akteneinsicht gehören (vgl. Burhoff in: Gerold/Schmidt a.a.O., VV 5101-5106, Rdnr. 4). Nach Lage der Akten und dem Vortrag des Beschwerdeführers lassen sich keine weiteren Tätigkeiten des Verteidigers gegenüber der Verwaltungsbehörde feststellen, die über die Einspruchseinlegung vom 30.12.2020, in der zudem die Bestellung angezeigt, Akteneinsicht beantragt und Ausführungen im Umfang von etwa drei Seiten zum Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot erfolgt sind sowie den Schriftsatz vom 01.02.2021 mit einem kurzen Hinweis auf die Örtlichkeit der getroffenen Feststellung hinausgehen. Der Tatvorwurf ist denkbar einfach zu greifen. Aber die Auseinandersetzung mit der verfassungsrechtlichen Problematik erfordert eine weitergehende Prüfung und Auseinandersetzung mit einer jüngst erlassenen Verordnung, die eine neue Rechtsmaterie enthielt, die nicht zum Standard gehört und überdurchschnittlich ist. Insoweit ist dann auch eine umfangreiche Stellungnahme des Verteidigers erfolgt, in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur zitiert worden ist.

Zwar umfasste die Akte zum Zeitpunkt der Akteneinsicht gerade einmal 17 Seiten und auch die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer, dem eine Geldbuße von 50,00 EUR im untersten Bußgeldrahmen drohte, war unterdurchschnittlich. Dennoch ist insoweit aufgrund des überwiegenden Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Hinblick auf die rechtliche Problematik (s.o.) der Ansatz von 30 % über der Mittelgebühr gerechtfertigt.

Der Ansatz einer von 30 % unter dem Mittelwert nach oben abweichenden Gebühr ist hinsichtlich der Verfahrensgebühr nach Nr. 5107 VV-RVG nicht gerechtfertigt. Ausgangspunkt für die Vergütung der Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist auch in Bußgeldverfahren grundsätzlich die Mittelgebühr. Im hiesigen Fall sind aber Umstände erkennbar, die eine Ermäßigung rechtfertigen.

Es besteht eine unterdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen (s.o.).

Dem Beschwerdeführer ist nicht dahingehend zuzustimmen, dass der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit als weit überdurchschnittlich zu beurteilen ist. Im Wesentlichen bezieht sich dieser Begriff auf den tatsächlichen zeitlichen Aufwand des Anwalts bei der Bearbeitung des konkreten Mandates. Dieser war aufgrund des mit Schriftsatz vom 25.08.2021 gestellten Entbindungsantrag und der Entgegennahme gerichtlicher Zustellungen als unterdurchschnittlich zu werten. Denn entgolten wird durch die Verfahrensgebühr die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts im Bußgeldverfahren des ersten Rechtszuges nach Abschluss des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde und daher der gesamte schriftliche Verkehr mit dem Gericht und die Vorbereitung der Hauptverhandlung (Burhoff in: Gerold/Schmidt a.a.O., VV 5107-5112, Rdnr. 5). Beim Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist zudem der hier nicht erhebliche Aktenumfang zu berücksichtigen. Ferner sind der Betroffene und der Verteidiger zum anberaumten Termin der Hauptverhandlung nicht erschienen, sodass diese auch nicht vorbereitet werden musste. Im Ergebnis führt dies zu einer Unterdurchschnittlichkeit.

Die weiteren Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG, die tatsächlichen Schwierigkeiten sind ebenfalls als unterdurchschnittlich zu bewerten. Die Sache wies zwar rechtliche Schwierigkeiten auf (s.o.), diese haben sich vorliegend aber nicht bzw. kaum ausgewirkt, da insoweit keine Tätigkeit des Verteidigers entfaltet worden ist, die im Rahmen der hiesigen Gebühr zu berücksichtigen wäre. Eine weitere Auseinandersetzung mit der verfassungsrechtlichen Problematik, in die sich der Verteidiger bereits eingearbeitet hatte, ist in diesem Stadium des Verfahrens nicht erfolgt.

Der Ansatz der Höchstgebühr ist insoweit nicht zu rechtfertigen und unbillig. Die Kammer geht allerdings davon aus, dass die bisher festgesetzte Mittelgebühr in Höhe von 65,00 EUR nicht der obigen Bewertung gerecht wird und hält eine Ermäßigung der Mittelgebühr um 30 % und somit die Festsetzung auf 45,50 EUR für angemessen.

Das Gericht war hier auch nicht gehindert, den vom Amtsgericht zugesprochenen Betrag herunterzusetzen. Denn infolge der eingelegten sofortigen Beschwerde steht der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss insgesamt zur Disposition. Durch die Verringerung der Verfahrensgebühr nach Nr. 5107 VV RVG wird auch nicht gegen das Verschlechterungsverbot verstoßen. Denn dieses gilt nicht hinsichtlich der einzelnen Kostenpositionen, sondern auf den zugesprochenen Gesamtbetrag gesehen. Da bei einigen Gebühren Erhöhungen erfolgt sind, hat sich auch durch die hiesige Kürzung der Gesamtbetrag nicht verringert.

Hinsichtlich der Verfahrensgebühr für die Rechtsbeschwerde nach Nr. 5113 VV RVG ist die vorgenommene Bemessung unbillig hoch und damit nicht verbindlich, § 14 Abs. 1 S. 4 RVG.

Denn mit der Rechtsbeschwerde hat der Verteidiger kaum neue und über die Tätigkeiten im Verwaltungsverfahren hinausgehende Tätigkeiten ausgeführt. Bis auf die Einleitung der Rechtsbeschwerde enthält die weitere Begründung dieser fast wortgleich die Ausführungen des Einspruchsschriftsatzes. Erst mit Schriftsatz vom 03.02.2022, der sich mit der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft auseinandersetzt, sind neue Tätigkeiten ausgeführt worden, die im Umfang und der Problematik der Rechtsmaterie (s.o.) über den Ansatz der Mittelgebühr, die durch das Amtsgericht im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzt worden ist, hinausgehen. Darüber hinaus erfolgten noch kurze Stellungnahmen zu der vom Rechtsbeschwerdegericht angeregten Verfahrensaussetzung und -einstellung sowie eine ergänzende Akteneinsicht, wobei die Akte zu diesem Zeitpunkt nur 86 Blatt umfasste.

Darüber hinaus war auch hier wiederum die unterdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen zu beachten (s.o.). In einer Gesamtschau sind – entgegen der Festsetzung des Amtsgerichts – 30 % über der Mittelgebühr für die Verfahrensgebühr der Rechtsbeschwerde und somit 416,00 EUR als angemessene Gebühr des Verteidigers festzusetzen.“

Die Entscheidung ist m.E. weitgehend zutreffend. Bei der Bemessung der Rahmengebühren hat das LG – so weit ersichtlich – alle Umstände des Einzelfalls, die auf die Gebührenbemessung Einfluss haben, herangezogen. Man wird allerdings trefflich darum streiten können, ob bei der Bemessung der Verfahrensgebühr Nr. 5107 VV RVG nun gleich die Mittelgebühr um 30 % unterschritten werden musste oder ob es nicht ausgereicht hätte, es bei der vom AG festgesetzten Mittelgebühr zu belassen.

OWi III: Erlaubte nachträgliche Ergänzung der Gründe?, oder: Herausgabe aus dem inneren Dienstbereich

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Und dann noch etwas vom OLG Köln, nämlich den OLG Köln, Beschl. v. 19.11.2025 – III 1 Orbs 268/25. Er enthält nichts wesentliche Neues, sondern ruft nur noch einmal in Erinnerung, wann eine nachträgliche Ergänzung der Urteilsgründe erlaubt/zulässig ist.

Das OLG hat das amtsgerichtliche Urteil, das mit der Rechtsbeschwerde angegriffen war, aufgehoben. Zur Begründung heißt es u.a.:

„Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vom 17. November 2025, der wie folgt begründet worden ist:

„…..

II.

1. Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Betroffenen ist zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt und begründet worden.

2. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Bereits auf die erhobene Sachrüge ist das Urteil gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i. V. m. § 337 StPO aufzuheben (zu vgl. OLG Celle NZV 2012, 45), da das dem Verteidiger auf richterliche Verfügung vom 21.08.2025 übersandte, für die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht allein maßgebliche, Urteil entgegen § 71 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 267 StPO keine Gründe enthält, so dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung auf etwaige Rechtsfehler von vorneherein verwehrt ist.

Die Ergänzung des Urteils durch die nachträglich aufgenommenen schriftlichen Gründe ist unzulässig gewesen und konnte damit nicht zum Gegenstand der Prüfung werden. Nachdem das Gericht die Übersendung des ohne Gründe verfassten Urteils an den Verteidiger verfügt hatte und diese Urteilsfassung durch entsprechende Übersendung aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden war, durfte es nicht mehr abgeändert werden (vgl. SenE v. 09.10.2025, 111-1 ORbs 216/25, SenE v. 29.10.2021, 111-1 RBs 295/21; SenE v. 17.04.2020, 111-1 RBs 121/20; SenE v. 11.02.2008, 18 Ss-OWi 4/08 – 16 B; BGH NStZ 2019, 730 f. m. w. N.; OLG Brandenburg VRS 122, 151; OLG Karlsruhe, BeckRS 2023, 39536).

Insoweit lagen auch die Voraussetzungen für eine im Bußgeldverfahren ausnahmsweise mögliche nachträgliche Ergänzung eines Urteils gemäß § 77b Abs. 2 OWiG nicht vor, weil bereits die erste nicht mit Gründen versehene Urteilsfassung nicht von der Regelung des § 77b Abs. 1 OWiG gedeckt war. Danach kann von einer schriftlichen Begründung des Urteils nur abgesehen werden, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf die Einlegung der Rechtsbeschwerde verzichten oder innerhalb der Frist Rechtsbeschwerde nicht einlegen (§ 77b Abs. 1 Satz 1 OWiG) oder wenn die Verzichtserklärung ausnahmsweise entbehrlich ist (§ 77b Abs. 1 Sätze 2 und 3 OWiG). Vorliegend hat der [Anm. d. Sen.: richtig: die) Betroffene weder im Vorfeld auf die Einlegung der Rechtsbeschwerde verzichtet, noch war die Verzichtserklärung – bereits wegen einer Verurteilung zu einer 250 Euro übersteigenden Geldbuße – ausnahmsweise entbehrlich.“

Dem stimmt der Senat zu.

Soweit die Generalstaatsanwaltschaft trotz ihres im Sinne von §§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 4 StPO gestellten Aufhebungsantrages den prozessualen Weg des § 349 Abs. 3 StPO beschritten hat – hierdurch sollte vermutlich der Bitte der Verteidigung um Zuleitung der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vor einer Entscheidung des Senats entsprochen werden – hindert dies eine Entscheidung des Senats bereits zum jetzigen Zeitpunkt nicht. Denn die Betroffene wird durch die Senatsentscheidung nicht beschwert.“

OWi II: Rohmessdaten der gesamten Messreihe, oder: Einsichtsrecht des Verteidigers

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Im zweiten OWi-Posting dann mal wieder etwas zum Umfang der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren, und zwar der AG Neustadt a. Rbge., Beschl. v. 17.10.2025 – 67 OWi 338/25. In dem Beschluss hat das AG die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, der Verteidigung des Betroffenen Einsicht in die Rohmessdaten der gesamten Messreihe zu gewähren:

„Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung ist gem. § 62 Abs. 1 S. 1 OWiG zulässig und hat in der Sache Erfolg.

Die Verteidigung des Betroffenen hat bereits Akteneinsicht erhalten. In der Akte befinden sich das Fallprotokoll. das Messprotokoll, die Behördenerklärung zu Wartungs- und Reparaturbelegen. die Einverständniserklärung der Polizei zur Überwachung des fließenden Verkehrs. die Ausbildungsnachweise des Messbeamten/Schulungsbeamten. die Konformitätserklärung. die Konformitätsbescheinigung und der Eichschein zu dem verwendeten Messgerät, ebenso Lichtbilder der Messung. Die verschlüsselte digitale Falldatei. der Token und das Passwort zur Einsichtnahme wurden ebenfalls übersandt.

Die Verteidigung beantragt gerichtliche Entscheidung über die Einsicht in die Messdatei der gesamten Messreihe.

Im Ordnungswidrigkeitenverfahren kann grds. Anspruch auf Einsicht auch in solche Unterlagen bestehen, die nicht in der Akte befindlich sind, da gerade im Hinblick auf die geringeren Anforderungen an die Beweisführung im standardisierten Messverfahren dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben werden muss, die Messung selbst zu überprüfen.

Dies wurde vom Bundesverfassungsgericht für den Fall der Rohmessdaten bzgl der konkreten Messung bereits so entschieden (BVerfG, 2BvR 1616/18).

Vor diesem Hintergrund besteht Anspruch auf Einsicht in die aus dem Tenor ersichtlichen Unterlagen.

Aus dieser Entscheidung folgt zwar nicht, dass grenzenlos in sämtliche Unterlagen Einsicht gewährt werden müsste.

Das Bundesverfassungsgericht hat seine Entscheidung maßgeblich mit dem Gebot der Waffengleichheit begründet. nach dem grds. auch Anspruch auf Einsicht in Erkenntnisse der Behörde besteht, die nicht zu den Akten gelangt sind.

Das BVerfG führt explizit aus, dass dieses Einsichtsrecht nicht unbegrenzt gilt. Vielmehr sei gerade im Bereich massenhaft vorkommender Ordnungswidrigkeiten eine sachgerechte Eingrenzung des Informationszugangs geboten, um der Gefahr der uferlosen Ausforschung, erheblicher Verfahrensverzögerungen und des Rechtsmissbrauchs entgegenzuwirken.

Daher sei es erforderlich. dass die begehrten (hinreichend konkret benannten) Informationen mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen und erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen (BVerfG. 2BvR 1616/18 Rn 56 ff.).

Demnach sei im Einzelfall zu entscheiden. zu welchen Informationen Zugang zu gewähren ist. eine generell-abstrakte Bestimmung des Umfangs sei laut BVerfG weder möglich noch verfassungsrechtlich geboten (BVerfG, 2BvR 1616/18 Rn. 58).

Des Weiteren könnten gewichtige verfassungsrechtlich verbürgte Interessen wie beispielsweise die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege oder auch schützenswerte Interessen Dritter der Gewährung des Informationszugangs entgegenstehen. Ohnehin seien auch aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit eben nicht alle Unterschiede in den Handlungsmöglichkeiten zwischen Verwaltungsbehörde und Verteidigung auszugleichen (BVerfG, 2 BvR 1616/18 Rn. 59)

Hinsichtlich der Rohdaten hat das BVerfG explizit entschieden, dass in diese Einsicht gewährt werden muss. Eine Vorenthaltung von Passwort und Tocken würde diese Regelung untergraben und gegen das Recht auf ein faires Verfahren verstoßen. auch wenn diese Schlüssel über die hessische Eichdirektion erlangt werden können. Diesen kostenintensiven Weg zu gehen. ist Betroffenen nicht zumutbar. sofern sie lediglich Zugang zu den Daten wünschen. Wenn es tatsächlich einmal um die Frage etwaiger Manipulationen geht. steht dieser Weg als zusätzliche Option zur Verfügung.

Es besteht ebenfalls Anspruch auf Einsicht in die Rohmessdaten der vollständigen Messreihe. Auf die Stellungnahme der PTB vom 30.03.2020 („Der Erkenntniswert von Statistikdatei. gesamter Messreihe und Annullationsrate in der amtlichen Geschwindigkeitsüberwachung“) wird Bezug genommen. Nach dieser haben zwar die übrigen Daten der Messreihe, ebenso wie Statistikdatei und Case-List, keine Aussagekraft für die Richtigkeit der konkreten Messung.

Es ist allerdings zu beachten, dass etwaige nicht nachvollziehbare Messungen ggf. die Messbeständigkeit in Frage ziehen könnten. sodass eine Relevanz für die Verteidigung gegeben sein dürfte.

Wenn bereits nach der Messung erfolgte und nicht eichpflichtige Wartungen/Arbeiten am Messgerät von Interesse sein können (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 22.02.2022 — 2 Ss (OWi) 264/21), dann erst recht etwaige fehlerhafte Messungen. Dabei ist außerdem zu beachten, dass es bei der Beurteilung der Relevanz nach der Entscheidung des BVerfG maßgeblich auf die Sicht des Betroffenen bzw. der Verteidigung ankommt.

Dabei werden zwar auch die Rechte einer unter Umständen großen Zahl Dritter berührt. Allerdings werden die Daten aller Wahrscheinlichkeit nach keine Zuordnung zu namentlichen Personen durch die Verteidigung zulassen. Eine Übersendung erfolgt zudem nur an Rechtsanwälte, welche Organ der Rechtspflege sind. Die Abwägung der gegenseitigen Interessen fällt insoweit zu Gunsten d. Betr. aus (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschl. v. 12.10.2021 — 4 Rb Ss 25 Ss 1023/21)“.

Hatten wir alles schon. Aber manche Verwaltungsbehörden lernen es offenbar nie.

Dauerbrenner Gebührenbemessung im OWi-Verfahren, oder: AG Zeitz kann es auch nicht

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Heute am Freitag – wie gehabt – gebühren- oder kostenrechtliche Entscheidungen.

Da kommt zunächst mit dem AG Zeitz, Beschl. v. 19.11.2025 – 13 OWi 1246/24 – etwas zur Gebührenbemessung im OWi-Verfahren, einer der Dauerbrenner des Gebührenrechts.

Gegen den Betroffenen war ein Bußgeldverfahren wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 57 km/h anhängig. In dem sind gegen ihn eine Geldbuße von 480,00 EUR festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden. Das AG hat das Bußgeldverfahren im Hauptverhandlungstermin eingestellt. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden der Landeskasse auferlegt.

Der Verteidiger hat dann Festsetzung der notwendigen Auslagen beantragt, und zwar die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG, die Verfahrensgebühr für das Verfahren vor Verwaltungsbehörde Nr. 5103 VV RVG, die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren Nr. 5109 VV RVG und die Terminsgebühr Nr. 5110 VV RVG jeweils in Höhe der Mittelgebühr nebst Auslagen und USt. Dagegen hat die Vertreterin der Staatskasse eingewendet, dass das Bußgeldverfahren wegen der geringen Bußgeldhöhe und dem allgemein geringen Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als unterdurchschnittliches Bußgeldverfahren einzustufen sei. Daher seien die Verfahrensgebühren nach Nr. 5103 VV RVG und Nr. 5109 VV RVG sowie die Terminsgebühr nach Nr. 5110 VV RVG nicht in Höhe der jeweiligen Mittelgebühren erstattungsfähig. Die Bezirksrevisorin beantragte daher die Verfahrensgebühren nach Nr. 5103 VV RVG und Nr. 5109 VV RVG je auf max. 140,00 EUR und die Terminsgebühr nach Nr. 5110 VV RVG auf max. 150,00 EUR festzusetzen.

Das AG hat die Verfahrensgebühren und die Terminsgebühr jeweils unterhalb der Mittelgebühr festgesetzt, und zwar die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG auf 110,00 EUR, die Verfahrensgebühr vor der Verwaltungsbehörde Nr. 5103 VV RVG auf 140,00 EUR, die Verfahrensgebühr Amtsgericht Nr. 5109 VV RVG auf 140,00 EUR und die Terminsgebühr Nr. 5110 VV RVG auf 150,00 EUR.

Wer die genauen Gründe kennen möchte, der mag im Volltext nachlesen. Ich beschränke mich hier auf die Leitsätze, und zwar:

1. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind in einem straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren als unterdurchschnittlich zu bewerten, wenn es sich um ein häufig vorkommende Verkehrsordnungswidrigkeit handelt, die wegen ihrer statistischen Häufigkeit in der Regel routinemäßig und ohne wesentlichen Zeitaufwand vom Rechtsanwalt bearbeitet werden kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dem Betroffenen ein Fahrverbot drohte.

2. Der Hauptverhandlungstermin mit einer Dauer von nur 14 Minuten ist als unterdurchschnittlich zu bewerten.

3. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die vorgegebenen Gebührenrahmen der Gebühren in Teil 5 VV RVG für die Verteidigertätigkeit in allen Instanzen, unabhängig von der Art der Ordnungswidrigkeit gelten. So auch für solche aus den Bereichen des Bau-, Gewerbe-, Umwelt- oder Steuerrechts, die häufig mit Bußgeldern im oberen Bereich des Bußgeldrahmens geahndet werden und oft mit rechtlichen Schwierigkeiten und/oder umfangreicher Sachaufklärung verbunden sind.

Man mag es nicht mehr lesen bzw. eine weitere Entscheidung, die sich in die Reihe der falschen Entscheidungen zu dieser Thematik einreiht. Denn die vom Verteidiger vorgenommene Bestimmung der Gebühren in Höhe jeweils der Mittelgebühr war zutreffend und angemessen.

Es handelt sich nämlich um einen ganz „normalen“ Fall der Geschwindigkeitsüberschreitung, so dass in diesem „Feld-/Wald-/Wiesenfall“ die Festsetzung der Mittelgebühren angemessen gewesen wäre (zu allem Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl., 2025 Vorbem. 5 VV Rn. 54 m.zahlr.w.N. aus der Rechtsprechung). Für mich sind keine Umstände erkennbar, die ein Unterschreiten der Mittelgebühr rechtfertigen würden. Das lässt sich insbesondere nicht mit dem vom AG herangezogenen weiten Anwendungsbereich der Gebührentatbestände – Stichwort: Geltung auch für die Bereiche des Bau-, Gewerbe-, Umwelt- oder Steuerrechts – rechtfertigen. Denn das AG übersieht insoweit, dass der Gesetzgeber diese Unterscheidung im RVG nicht macht. Zudem übersieht es, wenn es insoweit auf höhere Geldbußen abstellt, dass hier auch eine Geldbuße in Höhe von 480 EUR festgesetzt war und dem Betroffenen zudem ein Fahrverbot drohte, eine Verurteilung also erhebliche Beeinträchtigungen zur Folge gehabt hätte. Das führt ja auch dazu, dass in der Rechtsprechung die Verhängung ein Fahrverbot von vielen Gerichten zur Begründung der Mittelgebühr herangezogen wird. So aber eben wohl nicht beim AG Zeitz.

Und schließlich: Es ist sicherlich richtig, dass die Hauptverhandlungsdauer, die maßgeblich zur Reduzierung der Mittelgebühr bei der Terminsgebühr herangezogen worden ist, mit 14 Minuten nicht lang war. Aber: Der Umstand wird m.E. aufgewogen durch die drohenden Folgen einer Verurteilung, also der Bedeutung der Sache, so dass die Frage, ob beim AG in Bußgeldverfahren eine Hauptverhandlungsdauer von 30 Minuten die Regel ist, dahinstehen kann.