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Akteneinsicht III: Zweimal OLG zur (Akten) Einsicht, oder: Einsichtsort und gesamte Messreihe

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Und im dritten Posting dann mal wieder zwei OLG-Entscheidungen zur (Akten) Einsicht im Bußgeldverfahren – Stichwort: Messreihe, Token und so. Das sind:

Das Zugangsrecht des Verteidigers auf Messunterlagen erstreckt sich nicht lediglich auf Einsicht in die Unterlagen in den Räumen der Dienststelle des Messbeamten. Eine Reise dorthin nur zu dem Zweck, die gesamte Messreihe einzusehen, kann dem ortsfremden Verteidiger des Betroffenen, bzw. dem von diesem beauftragten Sachverständigen grundsätzlich nicht zugemutet werden, da deren Anreise mit Mühen und Kosten verbunden ist, die außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen.

1. Der Betroffene hat keinen Anspruch auf Einsicht in die gesamte Messreihe.

2. Aus dem Recht auf ein faires Verfahren kann aber grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang des Betroffenen zu nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen folgen. Die begehrten Informationen müssen aber zum Zweck der Ermittlung entstanden und weiterhin vorhanden sein, damit sie dem Betroffenen zur Verfügung gestellt werden können.

In dem Zusammenhang: Man fragt sich, wo die Entscheidung des BVerfG in 2 BvR 1167/20 bleibt. Angekündigt ist sie ja schon länger- Jetzt hört man, dass es im Juni etwas werden soll. Hoffentlich im Juni 2023 🙂 .

Einsicht II: Einsicht in Messung im OWi – Verfahren, oder: Messreihe, Falldatei, Token, Passwort

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Im zweiten Posting dann einige AG-Entscheidungen, die sich mit der Frage der (Akten)Einsicht im Bußgeldverfahren befassen, und zwar geht es – mal wieder oder – leider – immer noch – um die Einsicht in die Messreihe um Token, Passwörter usw. Die damit zusammenhängenden Fragen sind, wie man sieht, noch (immer) nicht erledigt.

Dazu dann folgende Entscheidungen mit den jeweiligen Leitsätzen:

Dem Verteidiger ist auf Antrag auch bei einem standardisierten Messverfahren die vollständige Messreihe zur Verfügung zu stellen. Ohne die Herausgabe der entsprechenden Daten wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Wird ein standardisiertes Messverfahren eingesetzt, muss der Betroffene zur Verteidigung konkrete Einwendungen gegen die Messung vorbringen.

Das Gericht muss auf der Grundlage einer Interessenabwägung eine Einzelfallentscheidung darüber treffen, ob der Betroffene einen Anspruch auf die Übermittlung von bestimmten Unterlagen über die Richtigkeit der Messung hat, oder nicht. Dabei sind unter Berücksichtigung aller Umstände die Interessen des Betroffenen an einer Übermittlung eher dann überwiegend, wenn dem Betroffenen entweder ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen zu vieler Punkte, also wenn er bereits sieben Punkte hat, ernsthaft droht.

Dem Verteidiger des Betroffenen ist auf seinen Antrag Einsicht in die Original-Messreihe nebst Passwort und Token zu gewähren, indem die entsprechenden Dateien auf einen vom Verteidiger zur Verfügung gestellten Datenträger übertragen werden. Wird kein Speichermedium zur Verfügung gestellt, ist dem Verteidiger die Möglichkeit der Einsichtnahme in den Räumlichkeiten einer Verwaltungsbehörde in unmittelbarer Nähe zum Kanzleisitz des Verteidigers einzuräumen.

Dem Verteidiger ist die vollständige Falldatei des Messgerätes samt Token und Passwort zur Verfügung zu stellen.

Insbesondere die „Messdatenreihe“ ist dem Betroffenen unter dem Gesichtspunkt „faires Verfahrens“ zur Verfügung zu stellen.

OWi III: Drei AG-Entscheidungen zu Messungen, oder: Provida2000, Rohmessdaten und „Saarland-Hammer“

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Und zum Tagesschluss habe ich dann noch drei AG-Entscheidungen zu Messverfahren, von denen ich allerdings nur die Leitsätze vorstelle. Das sind:

    1. Die mit dem Pro Vida 2000 Modular im Messmodus „MAN“ nachträglich durchgeführte Messung ist kein standardisiertes Messverfahren, so dass nähere Ausführungen zur Geschwindigkeitsfeststellung erforderlich sind (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 22.06.2017, 1 RBs 30/17).
    2. Wenn der Betroffene und der Verteidiger vor der Hauptverhandlung mit der Terminsladung einen rechtlichen Hinweis dahingehend erhalten, dass im Rahmen einer Geschwindigkeitsüberschreitung auch eine Verurteilung wegen Vorsatzes in Betracht kommt, kann in der Hauptverhandlung in Abwesenheit ohne weiteres eine Verurteilung wegen Vorsatzes erfolgen, wenn der Betroffene entschuldigt und der Verteidiger unentschuldigt fehlen.
    3. Die Annahme von Vorsatz ist bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung auch auf einer dreispurigen Autobahn möglich. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Beschilderung (120 km/h, Gefahrzeichen Bodenwellen und 80 km/h) mehrfach beidseitig wiederholt wird und eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 40 % vorliegt (vorliegend 68%).

Mit den Leitsätzen zu 1 und 3 habe ich kein Problem. Zu Leitsatz 2 würde ich gerne mal etwas vom OLG Hamm hören, ich würde es wahrscheinlich lösen anders lösen als das AG. Aber der der derzeitige Tendenz in der Rechtsprechung: „Abbügeln“. bin ich mir über das Ergebnis beim OLG nicht so sicher.

    1. Werden dem Verteidiger vorliegende Rohmessdaten und die Bedienungsanleitung von der Verwaltungsbehörde auch noch im gerichtlichen Verfahren vorenthalten, so liegt eine Verletzung fairen Verfahrens vor.
    2. Durchsuchungen bei der Verwaltungsbehörde sind in einem solchen Fall unverhältnismäßig.
    3. Ein Verfahren, in dem es zu einer Verletzung fairen Verfahrens kommt, kann nach § 47 OWiG eingestellt werden.

Wer den Beschluss liest, wird sich sicherlich auch denken: Ein paar Worte mehr wären nicht schlecht gewesen. Und: Leitsatz 2 und 3 hätte ich getauscht, sonst gibt es m.E. keinen Sinn.

    1. Die in Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten stark zunehmende Tendenz, Behörden und Gerichte zu „überfluten“ mit ausufernden Schriftsätzen und Anträgen (auf Beiziehung/Überlassung zahlreicher Daten und Unterlagen, weitere Beweiserhebungen, Aussetzung der Hauptverhandlung etc.), Widersprüchen zur Verwertung von Beweismitteln sowie Vorlage von sog. Sachverständigengutachten, um die Grund- und Menschenrechte von Fahrzeugführern/innen nach Grundgesetz, EU-Menschenrechtskonvention und UN-Charta vor staatlicher Willkür in Form von hinterhältigen und wegelagerischen Radarfallen zu “schützen“, dies selbst bei geringfügigen Geldbußen, steht in diametralem Kontrast zu Sinn und Zweck des standardisierten Messverfahrens nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – gerade für den Bereich der massenhaft vorkommenden Verkehrsordnungswidrigkeiten mit vergleichsweise geringfügigen Sanktionen zum Zweck nachdrücklicher Pflichtenmahnung. Dieses seit Jahrzehnten bewährte Rechtsinstitut wird dadurch unterlaufen und ad absurdum geführt (sehr anschaulich: OLG Frankfurt, Beschl. v.14. Juni 2022 – 3 Ss-OWi 476/22).
    2. Solange der Gesetzgeber hier nicht ein – überfälliges – einheitliches Reglement zur Verfügung stellt, obliegt es den Gerichten, dieser Tendenz entgegenzuwirken und dem „dahinsiechenden“ standardisierten Messverfahren materiell-rechtlich wieder Leben einzuhauchen, um der Verantwortung für höchstmögliche Sicherheit im Straßenverkehr und damit Schutz von Leib und Leben aller Verkehrsteilnehmer gerecht zu werden.
    3. Wird von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen, bedarf es der Hinzuziehung eines Beschilderungsplanes bzw. der verkehrsrechtlichen Anordnung nicht (OLG Zweibrücken, Beschl. v.5. Mai 2020 – 1 OWi 2 SsBs 94/19). Die Messörtlichkeit einschließlich der Beschilderung ist durch das Messprotokoll in der Akte ausreichend dokumentiert, so dass die Überlassung der verkehrsrechtlichen Anordnung nicht nötig ist. Verkehrszeichen stellen Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen dar und sind nach §§ 43 III, 44 VwVfG nur unwirksam, wenn sie nichtig sind, ansonsten ist ein Verwaltungsakt zu befolgen, auch wenn er fehlerhaft ist (OLG Koblenz, Beschl. v.17. November 2020 – 1 OWi 6 SsRs 271/20).
    4. Für die Verwertbarkeit einer Messung trotz nicht gespeicherter/vorhandener Rohmessdaten spricht, dass nach Stellungnahmen und Beiträgen der PTB (zusammengefasst in der Fassung vom 4. November 2021, https://doi.org/10.7795/520/20211104) eine Messung an Hand von Rohmessdaten nicht aussagekräftig überprüft bzw. plausibilisiert werden kann. Nach den einleuchtenden Erläuterungen der PTB ist also nicht davon auszugehen, dass mit der Löschung/Nichtspeicherung von Rohmessdaten eine nachträgliche Überprüfung der Messung verhindert werden soll, wie es einige sog. Sachverständigenbüros suggerieren wollen. Es soll damit lediglich verhindert werden, dass der geeichte Messwert, gesetzliche Grundlage des Messwesens, mit ungeeigneten Mitteln in Frage gestellt wird.
    5. Für den Messwert einer konkreten Einzelmessung gibt es keinen Zusammenhang mit den Messergebnissen für Fahrzeuge, die in den Stunden davor oder danach erfasst wurden, so dass die Daten einer gesamten Messreihe – unabhängig davon, dass dieser Begriff nicht definiert und damit unbestimmt ist – ungeeignet sind zur Überprüfung der Einzelmessung (PTB, 30.03.2020, https://doi.org/10.7795/520.20200330).
    6. Bei Messungen mit dem Messgerät PoliScan besteht kein Anspruch auf Überlassung des sog. Token. Wird die Tuff-Datei mit der nötigen Software und dem dazugehörigen Token (auch public key, key oder Schlüssel genannt) geöffnet, ist ein grüner Haken sichtbar, mittels Token wird demnach die Integrität der Datei visualisiert. Diese Visualisierung kann als pdf-Datei abgespeichert und an die Verteidigung herausgegeben werden. Der Token ist mithin kein Medium zum Öffnen/Entschlüsseln einer Datei; er dient ausschließlich dazu, die Integrität der Messdaten zu visualisieren in Form des o.a. Häkchens.

Dazu nur Folgendes – mehr verbietet mir die BRAO 🙂 : Ich gehe davon aus, dass die Leitsätze vom AG stammen, denn m.E. würde sich Juris, wo ich die Entscheidung gefunden habe, nicht zu solchen Leitsätzen „versteigen“. Dann zeigen die Leitsätze aber deutlich, dass da offenbar jemand doch Probleme mit Verteidigern und Verteidigung in Bußgeldsachen hat. Und das, wenn ich mich recht erinnere, nicht zum ersten Mal. Denn der VerfGH Saarland hat sich ja vom AG St. Ingbert auch schon einen Rüffel abholen müssen. Im Übrigen: Was haben die Leitsätze mit der Entscheidung zu tun? Wo ist das „ausufernd“ verteidigt. Man, man. Wenn das die amtlichen Leitsätze sind, könnte man es ja mal mit einem Antrag nach § 24 ff. StPO versuchen. Ich bin ja kein Freund von Ablehnungen, aber wenn sich ein Amtsrichter – m.E. ohne Not – so weit „aus dem Fenster lehnt“…….

150 € für Token und Passwort, oder: Frech, neue Masche der Behörden oder Haushaltssanierung?

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So, heute mal keine Entscheidungen, sondern Fälle/Fragen aus dem Leben, die mich in der letzten zeit erreicht haben.

Taufrisch = von vorgestern ist die Anfrage/Mitteilung eines Kunden betreffend Sachverständigengutachten zur Prüfung von Messverfahren, der mir folgendes schrieb:

„Vielleicht mal ein interessanter Beitrag für Ihren Blog:

Im vorgerichtlichen Auftrag zur Überprüfung einer Geschwindigkeitsmessung mit Poliscanspeed habe ich bei der zuständigen Bußgeldstelle Rhein Kreis Neuss hinsichtlich der Übersendung der originalen Falldatei nebst Token und Passwort angefragt.

Die Datei wurde mir freundlicher Weise zur Verfügung gestellt, allerdings ohne Token und Passwort.

Nach Rücksprache mit der Behörde wurde mir empfohlen, den Token samt Passwort von der Hessischen Eichdirektion anzufordern.

Bei einer Nachfrage hinsichtlich der zu erwartenden Kosten kam folgende Antwort von der Eichdirektion:

„Sehr geehrter Herr pp.,

bedingt durch den erheblichen Arbeitsaufwand zur Recherche und Weitergabe des öffentlichen Schlüssels in Softwareform, sowie des Passworts für die jeweilige Messeinheit entsteht eine Aufwands-Gebühr in Höhe von 150,00 Euro.

Weiterhin besteht aber auch die Möglichkeit, dass z.B. der Gutachter die Dienststelle, welche die Aufgabe der Auswertungen vornimmt,persönlich besucht und dort unter Aufsicht den öffentlichen Schlüssel vom Betreiber zur Qualifizierung des Vorgangs verwendet.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag“

150,00 € für die Übersendung des Token mit der Begründung erheblicher Arbeits- und Rechercheaufwand sind doch wohl eine Frechheit.“

Frechheit? Da sicherlich auch. Aber in erster Linie wohl eine neue Masche oder der Versuch, die vielen lästigen Anfragen auf diesem Wege auszutrocknen? Oder geht es um die Sanierung des Haushalts der Hessischen Eichdirketion?

Akteneinsicht a la LG Stuttgart: Zirkelschluss bei PoliscanSpeed

© Avanti/Ralf Poller - Fotolia.com

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Der Kollege aus dem Verkehrsrechts Blog hat mir den LG Stuttgart, Beschl. v. 16.06.2015 – 4 Qs 13/15 Hw – zur Verfügung gestellt, über den er selbst ja auch schon berichtet hatte. Der Vollständigkeit halbe will ich ihn hier dann auch bringen:

Ja, richtig gelesen. „16.06.2015“, also schon älter. Und der Kollege ist auch lange hinter dem Beschluss „hergelaufen, bis das LG ihn dann endlich herausgerückt hat. Man fragts sich, warum das LG so sperrig war. Nun vielleicht hat es damit zu tun, dass das LG nach Erlass des Beschlusses erkannt hat, dass er falsch ist. Der Verteidiger hatte in dem Verfahren beantragt, „die Herstellerfirma Vitronic Bildverarbeitungssysteme GmbH, Wiesbaden, zu verpflichten, das Token und das Passwort zu dem Geschwindigkeitsüberwachungsgerät PoliScan speed F1 für die Messung am 01. September 2014 um 13:44 Uhr herauszugeben. Als Begründung führte der Betroffene aus, dass er ein privates Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben habe und zur Begutachtung des gesamten Vorgangs diese Zugangsdaten der Herstellerfirma benötigt würden, welche diese jedoch ohne Gerichtsbeschluss nicht herausgebe.“ Hat es beim AG nicht gegeben und beim LG dann auch nicht. Die Begründung: M.E. falsch, weil sie einen Zirkelschluss enthält:

„Angesichts der erfolgten Bauartzulassung besteht auch kein Anlass, dem System PoliScan Speed die Anerkennung als standardisiertes Messverfahren zu versagen, weil ein Sachverständiger – mangels Zugangs zu patent- und urheberrechtlich geschützten Herstellerinformationen – die genaue Funktionsweise des Geräts anhand hierfür relevanter Daten der Messwertermittlung nicht im Einzelnen nachvollziehen kann. Die amtliche Zulassung von Geräten und Methoden verfolgt – ebenso wie die Berücksichtigung eines Toleranzabzugs für etwaige systemimmanente Messfehler- gerade den Zweck, Ermittlungsbehörden und Gerichte von der Sachverständigenbegutachtung und Erörterung des Regelfalls freizustellen (BGHSt 39, 291, 297). Bereits in Strafsachen können regelmäßig Ergebnisse allgemein anerkannter kriminaltechnischer oder rechtsmedizinischer Untersuchungsverfahren verwertet werden, ohne dass die genaue Funktionsweise der verwendeten Messgeräte bekannt sind, so dass keine strengeren Anforderungen in Bußgeldsachen gelten können, bei denen es lediglich um die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten geht und die im Hinblick auf ihre vorrangige Bedeutung für Massenverfahren des täglichen Lebens auf eine Vereinfachung des Verfahrensgangs ausgerichtet sind (BGHSt 39, 291, 299).

Der Anspruch des Betroffenen, nur aufgrund ordnungsgemäß gewonnener Messdaten belangt zu werden, bleibt durch die Möglichkeit gewahrt, auf konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Messung im Einzelfall hinzuweisen und diesbezüglich Beweisanträge zu stellen.

Derartige konkrete Fehlerquellen im vorliegenden Einzelfall werden jedoch vom Betroffenen nicht vorgebracht.“

Wie soll er auch, wenn er keine Gelegenheit bekommt, das Messergebnis überprüfen zu lassen? Aber vielleicht bekommt das LG ja mal irgendwann Gelegenheit, da nachzubessern.