Schlagwort-Archiv: Antrag auf gerichtliche Entscheidung

StPO III: Neues zu Durchsuchung/Beschlagnahme, oder: Rechtsmittel, Beschwer, Herausgabe und „Richtlinie“

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In diesem dritten Posting habe ich dann einige Entscheidunge, in denen es um Rechtsmittel und/oder Beschlagnahmen geht. Hier stelle ich aber nur jeweils die Leitsätze vor.

Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

Werden bei einem m gesondert Verfolgten aufgefundene Gegenstände gemäß §§ 94, 98 StPO beschlagnahmt, weil sie als Beweismittel auch für ein anderes Verfahren von Bedeutung sein könnten, ist der Angeklagte des anderen Verfahrens dadurch nicht beschwert, da sich die richterliche Maßnahme nicht gegen ihn gerichtet hat und er zudem ggf. nicht Eigentümer oder Gewahrsamsinhaber der betroffenen Gegenstände war. Auch begründet weder seine Stellung als Angeklagter als solche noch die damit einhergehende potentielle Beweisbedeutung seine Beschwer.

Liegen sowohl die Voraussetzungen des § 111n Abs. 1 StPO als auch die des § 111n Abs. 2 StPO offenkundig vor und besteht zugleich gerade kein offenkundiger Anspruch eines – gegebenenfalls personenidentischen – Dritten im Sinne des § 111n Abs. 3 StPO, ist die bewegliche Sache vorrangig an den Verletzten der Straftat herauszugeben.

Während sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung gegen einen Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG durch das Eindringen und Suchen in seinen Räumlichkeiten wehrt und eine Überprüfung des Vorliegens der Durchsuchungsvoraussetzungen, richtet sich der Antrag auf gerichtliche Überprüfung der vorläufigen Sicherstellung von Speichermedien gegen deren fortdauernde Besitzentziehung und Durchsicht.

Eine mit einem Durchsuchungsbeschluss verbundene Beschlagnahmeanordnung, die noch keine genaue Konkretisierung der erfassten Gegenstände, sondern nur eine gattungsmäßige Umschreibung enthält, stellt noch keine Beschlagnahmeanordnung im Sinne des § 98 Abs. 1 StPO dar, sondern lediglich eine Richtlinie für die Durchsuchung.

StPO III: Unzulässiger Klageerzwingungsantrag, oder: Unzureichende Wertung der Beweismittel

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Und dann zum Schluss noch der OLG Frankfurt, Beschl. v. 05.03.2026 – 7 Ws 92/25 – zur Unzulässigkeit eines Antrags auf Klageerzwingung wegen Unschlüssigkeit des Antragsvorbringens im Hinblick auf die Wertung der Beweismittel.

Der Antragsteller ist der Bruder des X, der im Rahmen eines Polizeieinsatzes in 2022 in einem Hotel getötet wurde. Der unter Drogeneinfluss stehende Geschädigte soll in einem Hotelzimmer zunächst zwei Prostituierte bedroht haben, die allerdings anschließend das Zimmer verlassen konnten. Er soll sich mit einem Messer bewaffnet in dem Hotelzimmer befunden haben. Außerdem soll der Verdacht bestanden haben, dass er dort auch über eine Pistole verfügte. Der Beschuldigte ist Angehöriger des Spezialeinsatzkommandos Süd (SEK) der Hessischen Polizei und war an dem zur Festnahme des Geschädigten durchgeführten Einsatz beteiligt. Im Zuge dieses Einsatzes soll er mehrere Schüsse auf den Geschädigten abgegeben und ihn durch einen Kopfschuss tödlich verletzt haben.

Die Staatsanwaltschaft hat das gegen den Beschuldigten geführte Ermittlungsverfahren nach 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da die Schussabgabe durch Notwehr gerechtfertigt gewesen sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat die Generalstaatsanwaltschaft verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller und beantragt gerichtliche Entscheidung.

Ohne Erfolg:

„Der Antrag ist unzulässig. Er genügt bereits nicht den gemäß 172 Abs. 3 Satz 1 StPO bestehenden Formerfordernissen.

Nach dieser Vorschrift ist eine aus sich heraus verständliche und in sich geschlossene Darstellung eines Sachverhalts erforderlich, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in formeller und materieller Hinsicht rechtfertigen würde (vgl. Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Auflage, § 172 Rn. 26; KK-StPO/Moldenhauer, 9. Aufl., § 172 Rn. 34). Die Sachdarstellung muss ferner in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für ihre Unrichtigkeit wiedergeben (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 20. Juni 2023 – 7 Ws 78/23; Beschluss vom 6. Februar 2025 – 7 Ws 174/24; jeweils m.w.N.). Schließlich müssen auch die Beweismittel angegeben werden, aus denen sich der hinreichende Tatverdacht ergeben soll. Die erforderliche Darstellung kann nicht durch Bezugnahme auf den Akteninhalt oder dem Antrag beigefügte Unterlagen ersetzt werden. Dabei ist die Auseinandersetzung mit der Beweislage das Kernstück des Klageerzwingungsantrags, das keinerlei Auslassung verträgt (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Mai 2025 – 7 Ws 176/25 m.w.N.). Denn es muss nicht nur ersichtlich sein, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Auf Grund des Klageerzwingungsantrags soll vielmehr gerichtlich geprüft werden, ob die Staatsanwaltschaft unter Verstoß gegen das Legalitätsprinzip das Verfahren eingestellt hat, anstatt die öffentliche Klage zu erheben. Der Antrag muss es dem Oberlandesgericht daher ermöglichen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten und etwaige Beiakten allein aufgrund seines Inhalts eine Schlüssigkeitsprüfung dahin vorzunehmen, ob nach dem Vorbringen des Antragstellers ein für die Erhebung der öffentlichen Klage hinreichender Tatverdacht in Betracht kommt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 16. Oktober 2025 – 7 Ws 74/25; Beschluss vom 8. Februar 2024 – 7 Ws 12/24; m.w.N.).

Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen stehen auch mit der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Einklang (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2018 – 2 BvR 1550/17, 18). Sie sollen die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und unsubstantiierte Anträge bewahren und in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Februar 2025 – 2 BvR 1569/23, Rn. 17 m.w.N., juris).

Diesen Anforderungen wird die Antragsschrift nicht gerecht.

a) Es fehlt insbesondere an einer vollständigen Darstellung des Ermittlungsgangs und der Beweismittel sowie einer Auseinandersetzung mit den Gründen des Einstellungsbescheids der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 28. Juni 2024 und des Bescheids der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 10. Februar 2025.

Der Antragsteller schildert zwar sehr ausführlich den Sachverhalt, wie er sich aus seiner Sicht ereignet hat, und benennt und würdigt die Beweismittel, die den von ihm behaupteten Tathergang tragen sollen. Dabei setzt er sich auch detailliert mit den von ihm für relevant erachteten Beweismitteln auseinander. Zum Vortatgeschehen stellt er die Entwicklung der Bedrohungs- und Einsatzlage unter Wiedergabe der entsprechenden polizeilichen Vermerke, der Verschriftungen von Funk und Telefon, der Angaben des Zeugen Z zum Einsatzablauf sowie ausgewählter Passagen zu der von den eingesetzten Beamten getragenen Schutzkleidung im Einzelnen dar. Auch zum Haupttatgeschehen leitet er die aus den von ihm für relevant erachteten Beweismitteln zu ziehenden Rückschlüsse detailliert her, wobei er auf aus seiner Sicht bestehende Unzulänglichkeiten einzelner Zeugenaussagen bzw. deren vermeintliche Unvereinbarkeit mit den Ergebnissen der rechtsmedizinischen Untersuchungen verweist. Dabei setzt sich der Antragsteller allerdings nur punktuell mit den Aspekten der Beweislage auseinander, die den von ihm behaupteten Sachverhalt tragen bzw. die von der Staatsanwaltschaft angenommene Notwehrlage ausschließen sollen. Demgegenüber fehlt es an einer zusammenhängenden Darstellung der erhobenen Beweise, insbesondere der Angaben des Beschuldigten und der unmittelbaren Tatzeugen, wie vor allem der SEK-Beamten mit der Kennziffer pp. und pp. und der weiteren am Tatort befindlichen Beamten, die in der Antragsschrift nur in einzelnen – vom Antragsteller für relevant gehaltenen Passagen – wiedergegeben werden.

Zwar dürfen die Darlegungsanforderungen nicht überspannt werden und ist es nicht erforderlich, dass der Antragsteller die Einlassung des Beschuldigten und die Angaben der Zeugen auch in irrelevanten Abschnitten oder gar in Gänze wiedergibt. Auf eine zusammenhängende Wiedergabe des wesentlichen Inhalts der Angaben des Beschuldigten und der Zeugen kann jedoch nicht verzichtet werden. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Antragsteller wie vorliegend in seiner Argumentation wesentlich auf solche Angaben bezieht. ….“

Wegen der weiteren Einzelheiten dann bitte selbst lesen.

BayObLG – Antrag auf gerichtliche Entscheidung II, oder: Schreiben an die Ermittlungsbehörde

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Bei der zweiten Entscheidung handelt es sich um den BayObLG, Beschl. v. 06.10.2025 -203 VAs 296/25.  Da hatte sich der (spätere) Antragsteller mit Schreiben vom 12.02.2023 an den Polizeipräsidenten in München gewandt und unter Verweis auf den Ausgang eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens angekündigt, die Möglichkeit der Rechtsbeugung, des Amtsmissbrauchs, der Anstiftung zu Straftaten, der Verfolgung von Unschuldigen und weiter in Betracht kommenden Straftaten der Verfahrensbeteiligten der Stadt M. von geeigneter Stelle überprüfen zu lassen. Die Staatsanwaltschaft München I hat daraufhin in einem Vorermittlungsverfahren – 120 AR 1668/23 – wegen „Anzeige KVR M.“ einen möglichen Anfangsverdacht geprüft und mit Verfügung vom 03.03.2023, dem Antragsteller mitgeteilt mit Schreiben vom 10.03.2023, von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 152 Abs. 2 StPO abgesehen.

Der Antragsteller hat dagegen eine förmliche Beschwerde zur Generalstaatsanwaltschaft München erhoben und diese mit dem Fehlen einer förmlichen Anzeigeerstattung und einer unzureichenden Ermittlungsarbeit begründet. Die GStA hat die Beschwerde zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Klage zum VG München hat dieses an das BayObLG verwiesen. Das hat die Anträge als unzulässig zurückgewiesen:

„Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung sind allesamt unzulässig. Für die Begehren ist der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG nicht eröffnet.

1. Der Senat versteht den Vortrag des Antragsstellers zusammenfassend dahingehend, dass er die Feststellung einer unrichtigen Sachbehandlung der Staatsanwaltschaft München I in deren Verfügung vom 3. März 2023, dem Antragsteller mitgeteilt mit Schreiben vom 10. März 2023, in dem von ihr geführten Vorermittlungsverfahren 120 AR 1668/23 begehrt, möglicherweise auch die Richtigstellung der Mitteilung der Staatsanwaltschaft, sowie die Feststellung einer unrichtigen Sachbehandlung der Generalstaatsanwaltschaft München in deren auf seine förmliche Beschwerde mit Beanstandungen des Fehlens einer förmlichen Anzeigeerstattung und einer unzureichenden Ermittlungsarbeit hin ergangenen Bescheid vom 3. April 2023 nebst dessen Aufhebung.

2. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG entscheiden die ordentlichen Gerichte auf Antrag über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten unter anderem der Strafrechtspflege getroffen werden. Nach § 23 Abs. 2 EGGVG kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch die Verpflichtung der Justizbehörde zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt werden. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG kann das Gericht auf Antrag aussprechen, dass die Maßnahme der Justizbehörde rechtswidrig gewesen ist, wenn sich diese vor der Entscheidung durch Zurücknahme oder anders erledigt hat.

3. Verfahrensgestaltende Maßnahmen der Staatsanwaltschaft im Ermittlungs- und Strafverfahren, also solche, die auf die Einleitung, Durchführung, Gestaltung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens gerichtet sind und damit der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten dienen, sind funktionell nicht dem Bereich der Verwaltung, sondern der Rechtspflege zuzuordnen. Sie stellen nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur keine den Einzelfall regelnden Justizverwaltungsakte dar, sondern Verfahrens- oder Prozesshandlungen, die nach dem System der Strafprozessordnung nur mit den hierfür darin abschließend geregelten Rechtsbehelfen und damit nicht nach § 23 EGGVG anfechtbar sind (BayObLG, Beschluss vom 27. März 2025 – 204 VAs 569/24 –, juris Rn. 28 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 14. April 2020 – 203 VAs 42/20 –, juris Rn. 15; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Juni 2022 – III-1 VAs 57/22 –, juris; zu den verfassungsrechtlichen Aspekten BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. Oktober 2007 – 2 BvR 2066/07 –, juris).

4. Damit ist die vom Antragsteller aufgeworfene Frage der richtigen Sachbehandlung einer Strafanzeige der Kontrolle nach §§ 23 ff. EGGVG entzogen (vgl. Gerson in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 23 GVGEG Rn. 80; Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 170 Rn. 13 und § 23 EGGVG Rn. 9; Erb in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 158 StPO Rn. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 23. September 1982 – 7 VAs 68/82 –, juris und OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. Februar 1987 – 4 VAs 4/87 –, juris jeweils zum Vorwurf einer zögerlichen Behandlung einer Anzeige). Der Rechtsauffassung des Antragstellers, sein Schreiben vom 12. Februar 2023 durfte von den Ermittlungsbehörden nicht als Anzeige zur Prüfung eines Anfangsverdacht einer Straftat gewertet werden, folgt der Senat nicht. Als Strafanzeige im Sinne von § 158 Abs. 1 StPO wird jedes Verhalten benannt, das die Strafverfolgungsinstitutionen über einen möglicherweise strafbaren Sachverhalt informiert (MüKoStPO/Kölbel/Ibold, 2. Aufl. 2024, StPO § 158 Rn. 9; Weingarten in KK-StPO, 9. Aufl., § 158 Rn. 2). Danach reicht eine Wissensmitteilung über das Vorliegen eines möglicherweise strafbaren Sachverhalts (Erb a.a.O. § 158 StPO Rn. 9). Ob der Bürger über die Information hinaus ausdrücklich eine Strafverfolgung verlangt, ist insoweit unbeachtlich (Erb a.a.O. § 158 StPO Rn. 9, 10). Mit seinen Erwägungen zu möglichen Straftaten in seinem Schreiben an das Polizeipräsidium hat der Antragsteller nach § 152 Abs. 2 StPO die Verpflichtung ausgelöst, den dargestellten Sachverhalt auf seine strafrechtliche Relevanz hin zu überprüfen. Die Erforschungspflicht der Staatsanwaltschaft wird durch jede dienstlich erlangte Kenntnis über das Vorliegen von tatsächlichen Umständen begründet, aus denen sich ein Anfangsverdacht ergeben kann; dazu können bereits allgemein verbreitete Gerüchte gehören (Erb a.a.O. § 160 Rn. 17). Die Übermittlung des Schreibens an die Ermittlungsbehörde und die Sachbehandlung der Staatsanwaltschaft, nämlich den Anfangsverdacht einer Straftat zu prüfen und dem Verfasser des Schreibens das Ergebnis der Prüfung anschließend in einem Bescheid mitzuteilen (zur Unbedenklichkeit dieser Vorgehensweise MüKoStPO/Peters, 2. Aufl. 2024, StPO § 152 Rn. 60), unterfallen somit den verfahrensgestaltenden Maßnahmen der Staatsanwaltschaft, die der Kontrolle nach §§ 23 ff. EGGVG entzogen sind. Entsprechendes gilt für den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft.“

BayObLG – Antrag auf gerichtliche Entscheidung I, oder: Rechtsbehelf nach § 119a StPO vorrangig

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Zum Wochenbeginn dann zwei Entscheidungen des BayObLG zum Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

Ich eröffne mit dem BayObLG, Beschl. v. 03.11.2025 –  204 VAs 389/25, dem folgenden Sachverhalt zugrunde liegt. Der Antragsteller befindet sich seit dem 03.12.2024 in Vollzug der Untersuchungshaft. Mit Schreiben seines Verteidigers vom 31.01.2025 beantragte der damalige Beschuldigte beim AG festzustellen, dass § 148 StPO insoweit verletzt worden sei, als dass Verteidigertelefonate optisch überwacht und visuell aufgezeichnet und gespeichert wurden. Er trug hierzu vor, dass er am 18.12.2024 ein Telefonat mit seinem Verteidiger geführt habe und hierbei der Raum, in dem er das Telefonat führte, mittels einer Kamera optisch überwacht und die visuelle Aufzeichnung gespeichert worden sei. Das AG verwies das Verfahren an das BayObLG. Dieses hat das Verfahren an das AG zurückgegeben:

„Das Verfahren war an das Amtsgericht Aschaffenburg – Jugendschöffengericht – zurückzugeben, weil dieses für die Überprüfung der Rechtswidrigkeit der verfahrensgegenständlichen optischen Überwachung des Verteidigertelefonats am 18.12.2024 gemäß § 119a Abs. 1 StPO berufen ist. Eine Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts nach den §§ 23 ff. EGGVG i. V. m. Art. 12 Nr. 3 BayAGGVG ist nicht eröffnet.

Dem Antragsteller geht es vorliegend um die nachträgliche Überprüfung der Anordnung der Justizvollzugsanstalt E., dass auch Verteidigertelefonate zumindest optisch überwacht werden, was vorliegend am 18.12.2024 erfolgte.

1. Eine Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist wegen der Subsidiarität des Rechtswegs nach den §§ 23 ff. EGGVG gemäß § 23 Abs. 3 EGGVG nicht gegeben.

a) Der Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG ist zwar auch zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen der Vollzugsbehörden im Vollzug der Untersuchungshaft (sogenannte Justizverwaltungsakte) eröffnet, § 23 Abs. 1 Satz 2 EGGVG, für welchen jedoch nach § 23 Abs. 3 EGGVG der zum 01.01.2010 geschaffene (BGBl. 2009 I 2274 (2276)) Rechtsbehelf nach § 119a StPO vorrangig ist.

Bei den behördlichen Entscheidungen nach § 119a Abs. 1 StPO kann es sich um Anordnungen oder Verfügungen handeln, die sich gegen einen bestimmten Betroffenen konkret richten, aber auch um generelle Regelungen mit unmittelbarer Außenwirkung, die über den individuellen Interessenbereich einzelner Inhaftierter hinausgehen und die Gesamtverhältnisse in der Justizvollzugsanstalt zur Gestaltung der Untersuchungshaft betreffen, wie z. B. Besuchszeitregelungen oder Hygienevorschriften (KG Berlin, Beschluss vom 27.06.2011 – 3 Ws 136/11 –, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 29.11.2017 – 2 VAs 18/17 –, juris Rn. 8; OLG Hamburg BeckRS 2022, 21621; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl. 2023, StPO § 119a Rn. 3, 13; Gärtner in: Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Auflage 2025, § 119a StPO Rn. 3; BeckOK StPO/Krauß, 56. Ed. 01.04.2025, StPO § 119a Rn. 3). § 119a StPO gilt damit auch für Allgemeinverfügungen, also abstrakt-generelle Regelungen mit unmittelbarer Außenwirkung (BeckOK StPO/Krauß, 56. Ed. 01.04.2025, StPO § 119a Rn. 3; BeckOK GVG/Köhnlein, 28. Ed. 15.08.2025, EGGVG § 23 Rn. 44; Kissel/Mayer/Mayer, 11. Aufl. 2025, EGGVG § 23 Rn. 170; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl. 2023, StPO § 119a Rn. 3; Schultheis, NStZ 2013, 87; MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl. 2023, StPO § 119a Rn. 10; KG Berlin, Beschluss vom 27.06.2011 – 3 Ws 136/11 –, juris).

b) Anders als nach früherer, bis 31.12.2009 geltender Rechtslage (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 13.11.1979 – 5 ARs (VS) 18/79 –, BGHSt 29, 135-138, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.04.1997 – 2 VAs 8/97 –, juris Rn. 8) ist der subsidiäre (§ 23 Abs. 3 EGGVG) Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG nach der gesetzlichen Neuregelung in § 119a StPO auch bei den Untersuchungshaftvollzug betreffenden abstrakt-generellen Regelungen mit unmittelbarer Außenwirkung, welche über den individuellen Interessenbereich einzelner Inhaftierter hinausgehen, nicht mehr gegeben (KG, Beschluss vom 27.06.2011 – 3 Ws 136/11 –, juris Rn. 2, eine Allgemeinverfügung betreffend – indes ohne weitere Erörterung; Gärtner in: Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Auflage 2025, § 119a StPO Rn. 5; MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl. 2023, StPO § 119a Rn. 10; Schultheis, NStZ 2013, 87, 91). Die Regelung des § 119a StPO gilt nach seiner allgemeinen Formulierung („behördliche Entscheidung oder Maßnahme im Untersuchungshaftvollzug“) sowohl für die nach altem Recht von § 119 Abs. 3, 2. Alt., Abs. 6 StPO a.F. erfassten Anordnungen als auch für diejenigen Maßnahmen, die vor der Novellierung nur im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG überprüfbar waren (KG, Beschluss vom 27.06.2011 – 3 Ws 136/11 –, juris ; KK-StPO/Mayer, 9. Aufl. 2023, EGGVG § 23 Rn. 111; Schultheis, NStZ 2013, 87, 91). Die Ablösung des letztgenannten, als unangemessen aufwändig erachteten Rechtswegs durch eine „praxisgerechtere“ Lösung war auch ausdrückliches Ziel der Reform (vgl. BT-Drucksache 16/11644, S. 31). Warum hier für Anordnungen in Form einer abstrakt-generellen Regelung mit unmittelbarer Außenwirkung eine Ausnahme erfolgen soll, ist nicht ersichtlich (OLG Koblenz, Beschluss vom 29.11.2017 – 2 VAs 18/17 –, juris Rn. 8).

Der Begriff der Maßnahme in § 119a Abs. 1 Satz 1 StPO ist auch nicht anders auszulegen als in § 109 StVollzG, für den in ständiger Rechtspraxis davon ausgegangen wird, dass Allgemeinverfügungen (abstrakt-generelle Regelungen mit unmittelbarer Außenwirkung) des Anstaltsleiters als „Maßnahmen” im Sinne der Vorschrift statthafter Gegenstand des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG sind (OLG Koblenz, Beschluss vom 29.11.2017 – 2 VAs 18/17 –, juris Rn. 10).

c) Soweit abweichend hiervon unter Berufung auf die Entscheidung des OLG Hamm vom 04.10.2011 (OLG Hamm, Beschluss vom 04.10.2011 – III-1 VAs 42/11 –, juris) bei den Untersuchungshaftvollzug betreffenden abstrakt-generellen Regelungen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 119a StPO als unzulässig angesehen wird, da es sich bei diesen nicht um Angelegenheiten des U-Haft-Vollzuges handele (jetzt nur noch: Schmitt/Köhler/Schmitt, 68. Auflage 2025 § 119a Rn. 4), ist eine Vorlage nicht erforderlich.

Da das Oberlandesgericht Hamm sich in seinem Beschluss III-1 VAs 42/11 vom 04.10.2011 nicht mit der geänderten Rechtslage auseinandergesetzt hat und die Rechtsfrage dort nicht entscheidungserheblich war (der Antrag war bereits aus anderen Gründen unzulässig), ist davon auszugehen, dass das Oberlandesgericht Hamm an seiner von der herrschenden Meinung abweichenden Auffassung künftig nicht festhalten wird (so schon OLG Koblenz, Beschluss vom 29.11.2017 – 2 VAs 18/17 –, juris Rn. 12).

….“

Wiedereinsetzung II: Vorrang der Wiedereinsetzung, oder: Antrag auf gerichtliche Entscheidung

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Die zweite „Wiedereinsetzungsentscheidung“ kommt aus Bayern. Das BayObLG hat im BayObLG, Beschl. v. 20.10.2025 – 203 StRR 383/25 – noch einmal zum Verhältnis vom Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 StPO zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision Stellung genommen.

Der Angeklagte hat mit einem selbst verfasstem Schreiben vom 11.04.2025, beim AG am selben Tag eingegangen, Revision gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil des AG vom 11.04.2025 eingelegt und begründet. Nach der Zustellung des Urteils am 13.05.2025 hat er innerhalb der Begründungsfrist von § 345 Abs. 1 StPO nicht mehr eine den Anforderungen von § 345 Abs. 2 StPO genügende Revisionsbegründung nachgereicht. Das AG hat seine Revision als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Angeklagte. Er begehrt eine Aufhebung der Entscheidung und Wiedereinsetzung, da er vom Gericht über die Anforderungen der Revisionsbegründung nicht aufgeklärt worden sei.

Er hatte beim BayObLG keinen Erfolg:

„Der gegenüber dem Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts vorrangige (vgl. Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 346 Rn. 17; MüKoStPO/Knauer/Kudlich, 2. Aufl. 2024, StPO § 346 Rn. 35) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 11. April 2025 erweist sich als unzulässig. Denn der Antragsteller hat versäumt, eine den Anforderungen von § 345 Abs. 2 StPO genügende Revisionsbegründung innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nachzuholen (§ 45 Abs. 2 S. 2 StPO; vgl. Schmitt a.a.O. § 45 Rn. 11 m.w.N.; Susanne Claus/Volker Erb/Bernhard Nicknig in: Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Auflage 2025, § 45 StPO Rn. 31). Damit ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig (Schmitt a.a.O.; BeckOK StPO/Cirener, 56. Ed. 1.7.2025, StPO § 45 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 ? 3 StR 423/20-, juris). Ein Ausnahmefall, dass der Angeklagte schuldlos gehindert gewesen wäre, die Revisionsbegründung innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 S. 1 StPO anzubringen, weil er nicht ordnungsgemäß belehrt worden wäre (vgl. Schmitt a.a.O. § 45 Rn. 11; KK-StPO/Schneider-Glockzin, 9. Aufl. 2023, StPO § 45 Rn. 9), liegt nicht vor. Die Erleichterung der Darlegungslast gemäß § 44 Satz 2 StPO kommt dem Angeklagten nicht zugute, da ihm ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls die nach § 35a Satz 1 StPO gesetzlich vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung erteilt worden ist. Damit steht fest (§ 274 StPO), dass der Angeklagte nach Erlass des amtsgerichtlichen Urteils mündlich und schriftlich unter Aushändigung des Vordrucks StP 132 über die zulässigen Rechtsmittel unterrichtet worden ist. Vom Angeklagten kann erwartet werden, dass er den Inhalt des Merkblatts zur Kenntnis nimmt.

III.

Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Amtsgerichts entspricht der Rechtslage (§ 346 Abs. 1 StPO). Der Angeklagte hatte die Revisionsanträge nicht in der nach § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form angebracht. Er hatte zwar mit eigenverfasstem Schreiben vom 11. April 2025 rechtzeitig eine Revision gegen das Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 11. April 2025 eingelegt. Er hat nach der Zustellung des Urteils am 13. Mai 2025 jedoch versäumt, innerhalb der Begründungsfrist von § 345 Abs. 1 StPO eine den Anforderungen von § 345 Abs. 2 StPO genügende Revisionsbegründung nachzureichen. Die Begründung des Rechtsmittels in seinem Schreiben vom 11. April 2025 entspricht nicht den zwingenden Vorgaben von § 345 Abs. 2 StPO. Nach § 346 Abs. 1 StPO war die Revision daher vom Amtsgericht als unzulässig zu verwerfen. Dies hat zur Folge, dass der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ohne Prüfung des nicht zulässig angefochtenen Urteils als unbegründet zu verwerfen ist. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.“

Auch nichts Neues, aber als Reminder ist der Beschluss geeignet 🙂 .