Archiv der Kategorie: Strafzumessung

Strafe II: Mildere gefährliche Körperverletzung?, oder: Maß der Gewalt sowie Art/Schwere der Verletzungen

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Als zweite Entscheidung stelle ich heute das KG, Urt. v. 03.05.2024 – 3 ORs 29/24 – vor. Es geht um die Strafzumessung bei einer Verurteilung wegen (gefährlicher) Körperverletzung.

Das AG hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer (Gesamt-) Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt. Nach den Feststellungen des AG begehrten die Angeklagte und ihre vormals mitangeklagte Schwester am 05.072021 kurz vor Ladenschluss Einlass in die Verkaufsräume eines Bekleidungsfachgeschäfts. Eine Mitarbeiterin der dort tätigen Sicherheitsfirma, die Zeugin C., teilte ihnen mit, dass kurz vor Ladenschluss keine Kunden mehr in den Laden gelassen würden und bat sie, am nächsten Tag wiederzukommen. Darüber waren die Angeklagte und ihre Schwester derart verärgert, dass die Schwester der Angeklagten der Zeugin mit der Faust ins Gesicht schlug. Aufgrund eines spontan gefassten gemeinsamen Tatentschlusses schlugen die Angeklagte und ihre Schwester im weiteren Verlauf mehrfach auf die Zeugin ein und traten ihr jeweils mit Füßen gegen die Schienbeine. Die Geschädigte erlitt unter anderem ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades, sowie Schmerzen und Hämatome im Gesicht, an den Armen und den Beinen. Sie war in der Folge drei Wochen krankgeschrieben. Als ein Kollege der Zeugin C., der Zeuge L., zur Hilfe eilte, traten die Angeklagte und ihre Schwester jeweils auch ihn, wodurch er vorübergehend Schmerzen erlitt.

Das LG hat auf die Berufung der Angeklagten, die diese auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, das Urteil des AG im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass die Angeklagte zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt wird. Die Wahl des nach § 224 Abs. 1, 2. Halbsatz StGB gemilderten Strafrahmens hat das LG damit begründet, die Anwendung des Regelstrafrahmens stelle für die Angeklagte eine „unbillige Härte“ dar. Es hat zugunsten der Angeklagten unter anderem berücksichtigt, die Verletzungen der Zeugin C. seien „allesamt in überschaubarer Zeit“ verheilt; Ausführungen zu der vom AG festgestellten Art und der Schwere der Verletzungen enthält das Urteil nicht. Nach Auffassung des LG sei bei einer Gesamtschau der aufgeführten Umstände und der Persönlichkeit der Angeklagten, insbesondere im Hinblick auf den mittlerweile eingetretenen deutlichen Zeitablauf seit der Tatbegehung, das erstmals zu konstatierende Geständnis und das bei der Angeklagten deutlich gewordene Umdenken eine mildere Strafe als in der angefochtenen Entscheidung des AG tat- und schuldangemessen.

Dagegen die Revision der StA; die beim KG Erfolg hatte:

„Die zulässige Revision hat mit der (allgemeinen) Sachrüge Erfolg, denn die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts erweisen sich als rechtsfehlerhaft.

1. a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, von unzutreffenden Tatsachen ausgehen, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Spielraums liegt (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2017 – 1 StR 606/16 -, juris; Senat NStZ-RR 2022, 368; Urteile vom 25. Juli 2022 – (3) 161 Ss 93/21 (34/22) – und 25. Mai 2021 – (3) 121 Ss 53/21 (24/21) -, juris). Nur in diesem Rahmen kann eine „Verletzung des Gesetzes“ nach § 337 Abs. 1 StPO vorliegen. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen. In Zweifelsfällen muss das Revisionsgericht die vom Tatgericht vorgenommene Bewertung bis an die Grenze des Vertretbaren hinnehmen (vgl. für viele BGHSt 34, 345).

b) Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB ist die verschuldete Auswirkung der Tat einer der für die Strafzumessung maßgebenden Umstände. Da die einen Täter treffenden Folgen einer strafbaren Handlung zur Schwere der Rechtsgutsverletzung und dem individuellen Verschulden in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen (vgl. BVerfGK 14, 295 m.w.N.), darf und muss das Tatgericht bei der Findung der gerechten Strafe das Gewicht der durch die Tathandlung verursachten Rechtsgutsverletzung als wesentlichen Strafzumessungsfaktor in seine Erwägungen einstellen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1989 – 4 StR 8/89 -, juris; Seebode in Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar zum StGB 3. Aufl., § 46 Rdn. 57; Maier in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 46 Rdn. 245; beide m.w.N.). Bei Körperverletzungsdelikten sind daher das Maß der Gewalt sowie Art und Schwere der Verletzungen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2013 – 5 StR 113/13 -, juris; Schneider in Leipziger Kommentar zum StGB 13. Aufl., § 46 StGB Rdn. 277; Kinzig in Schönke/Schröder, StGB 30. Aufl., § 46 Rdn. 19).

Diese Anforderungen gelten nicht nur für die Strafzumessung im engeren Sinn, sondern auch schon für die Prüfung des Tatgerichts, ob die Voraussetzungen eines minder schweren Falls – hier nach § 224 Abs. 1 StGB – vorliegen. Denn zur Feststellung dessen hat es auf Grund einer Gesamtwürdigung aller für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommender Umstände – bei Gewaltdelikten mithin auch des Maßes der Gewalt sowie der Art und Schwere der Verletzungen – abzuwägen, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass der Regelstrafrahmen nicht mehr angemessen ist (std. Rspr., vgl. BGHSt 26, 97; NStZ 1991, 529; Senat, Beschluss vom 20. Oktober 2023 – 3 ORs 60/23 -; KG, Beschluss vom 2. August 2021 (2) 121 Ss 81/21 (11/21) -, juris; Maier a.a.O., § 46 Rdn. 135 m.w.N.; Fischer, StGB 71. Aufl., § 46 Rdn. 85 m.w.N.).

c) Auf der Grundlage dieses Maßstabs erweisen sich die Ausführungen zur Wahl des Strafrahmens und zur Strafzumessung als nicht tragfähig. Das Landgericht beschreibt das Verhalten der Angeklagten und deren Schwester zwar pauschal als „Gewaltorgie“, setzt sich aber nicht mit Art und Ausmaß der rechtskräftig festgestellten – erheblichen – Verletzungen der Zeugin C, auseinander, obwohl gerade diese die Tat entscheidend geprägt haben und schon im Rahmen der Abwägungsentscheidung zur Feststellung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, konkreterer Ausführungen bedurft hätten. Soweit die Kammer den dreiwöchigen Krankenstand der Geschädigten als „überschaubar“ bezeichnet und damit als nicht gravierend apostrophiert hat, ohne sich mit den zugrundeliegenden Verletzungen auseinanderzusetzen, lassen dies und der Umstand, dass demgegenüber einer durch eine Abwehrbewegung der Geschädigten entstandene – nicht näher beschriebene – Verletzung am Mund der Angeklagten eine wesentliche strafmildernde Bedeutung zugeschrieben worden ist, besorgen, dass die Kammer die Verletzungen der Geschädigten und deren Folgen einseitig zugunsten der Angeklagten ausgeblendet hat. Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass das Landgericht selbst innerhalb des nach § 224 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens – angesichts der Schwere der Verletzungen der Geschädigten Ca. kaum vertretbar – lediglich die gesetzliche Mindesstrafe ausgesprochen hat.“eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.

Strafe I: Drei neuere Entscheidungen vom BGH, oder: Strafzumessungslotterie

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Und dann mal wieder etwas zur Strafzumessung. Hier zunächst ein paar BGH-Entscheidungen:

„Zwar begegnet die in allen verfahrensgegenständlichen Fällen strafschärfend berücksichtigte Erwägung, der Angeklagte habe „die für das Rechtsgut der Volksgesundheit riskante Einfuhrfahrt angetreten […], ohne die Art der Ware zu prüfen“, obwohl hierzu Anlass und unschwer Gelegenheit bestand, rechtlichen Bedenken. Denn sie umschreibt einen Fahrlässigkeitsvorwurf, für dessen schulderhöhende Berücksichtigung hier kein Raum war.

Zwar darf in Fällen, in denen der Täter eine Rauschgiftmenge einführt, die tatsächlich größer ist, als er sich vorgestellt hat, die von seinem Vorsatz nicht umfasste Mehrmenge tatschulderhöhend gewertet und strafschärfend berücksichtigt werden, wenn ihm insoweit Fahrlässigkeit zur Last liegt (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2019 ? 5 StR 325/19, Rn. 13; Urteil vom 10. Februar 2011 ? 4 StR 576/10, Rn. 9; Urteil vom 6. September 1995 ? 2 StR 310/95, StV 1996, 90; Urteil vom 21. April 2004 ? 1 StR 522/03, Rn. 13). Nach den bereits im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen war der bedingte Vorsatz des Angeklagten aber jeweils auf die gesamte transportierte Rauschgiftmenge bezogen, so dass ein Fahrlässigkeitsvorwurf ausschied.“

Zwar begegnet die strafschärfende Berücksichtigung der Tatfolgen für die Angehörigen des Tatopfers teilweise rechtlichen Bedenken. Denn lediglich im Hinblick auf die zur Tatzeit noch kleinen Kinder der Getöteten lassen die Urteilsgründe eine einzelfallbezogene Differenzierung nach der Bedeutung des Vorhandenseins der getöteten Bezugsperson für die konkreten Angehörigen erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – 1 StR 574/14, NStZ 2015, 582); hinsichtlich der beiden Nebenklägerinnen, auf die das Schwurgericht ebenfalls abgestellt hat, fehlt es hingegen an entsprechenden Feststellungen. Der Senat schließt aber mit Blick auf das konkrete Tatbild und die Strafbemessung in ihrer Gesamtheit aus, dass die verhängte Strafe hierauf beruht.

„Das Landgericht hat das straffreie Vorleben des Angeklagten weder bei der Strafrahmenwahl noch bei der Strafzumessung im engeren Sinne erkennbar berücksichtigt. Insoweit handelt es sich jedoch um einen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 2022 – 6 StR 61/22 und vom 6. Juni 2023 – 4 StR 133/23, jeweils mwN).

Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, denn der Senat kann trotz der maßvollen Strafen nicht ausschließen, dass die Strafkammer ohne den Rechtsfehler auf noch niedrigere Freiheitsstrafen erkannt hätte. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, weil es sich lediglich um einen Wertungsfehler handelt (§ 353 Abs. 2 StPO).“

Mal kann er ausschließen, mal nicht 🙂 . Lotterie beim BGH. 🙂

KCanG II: Neufestsetzung von Strafen nach dem KCanG, oder: Einzel-, Gesamtstrafe, geringerer Strafrahmen

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In der zweiten Entscheidung des Tages nimmt das LG Karlsruhe im LG Karlsruhe, Beschl. v. 15.05.2024 – 20 StVK 228/24 – zur Neufestsetzung von Strafen nach dem KCanG Stellung.

Der Angeklagte ist mit Urteil vom 27.04.2022 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwölf Fällen (Taten Ziffern 1 bis 12), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tat Ziffer 13) und wegen unerlaubten Besitzes von 1,6 Gramm Marihuana zum Eigenkonsum in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz eines Schlagrings (Tat Ziffer 14) unter Einbeziehung einer wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt worden.

Für die Taten Ziffern 1, 3, 4, 8, 10 und 11 setzte das verurteilende AG es jeweils Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr, für die Taten Ziffern 2, 5, 6, 7 und 9 jeweils Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und einem Monat, für die Tat Ziffer 12 eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten und für die Tat Ziffer 13 unter Annahme eines minder schweren Falls eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten fest. Für die Tat Ziffer 14 setzte das Amtsgericht eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten, die es dem Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG entnahm, fest.

Bei der Strafzumessung wertete das verurteilende AG zu Gunsten des Verurteilten dessen weitgehendes bzw. hinsichtlich Tat Ziffer 14 umfassendes Geständnis, dass es sich durchweg um eine sog. weiche Droge gehandelt hatte, dass es sich in den Fällen der Taten Ziffern 1 bis 12 und 14 jeweils um kleine bzw. sehr kleine Mengen gehandelt hatte, dass es in den Fällen der Taten Ziffern 1, 4, 8, 10 und 13 zu einer Übergabe der Drogen jeweils nicht gekommen war und dass im Fall der Tat Ziffer 14 das Marihuana und der Schlagring hatten sichergestellt werden können und der Verurteilte bereitwillig auf den Schlagring verzichtet hatte. Entsprechend gelangte das Amtsgericht zu dem Ergebnis, dass sämtliche Strafen am untersten Rand des jeweils eröffneten Strafrahmens verbleiben könnten. Zulasten des Verurteilten wertete das Amtsgericht hingegen, dass der Verurteilte mit erheblicher krimineller Energie und professionell vorgegangen war, zumal die Tat Ziffer 13, auch wenn das Geschäft letztlich nicht vollzogen worden war, eine große Menge Drogen zum Gegenstand gehabt hatte. Bei der Bildung der Gesamtstrafe unter Einbeziehung der Vorverurteilung nahm es aufgrund des zeitlichen und situativen Zusammenhangs der Taten einen straffen Zusammenzug vor und erachtete unter Berücksichtigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten für tat- und schuldangemessen.

Die Staatsanwaltschaft hat der Strafvollstreckungskammer am 05.04.2024 die Akten vorgelegt mit dem Antrag festzustellen, dass eine Ermäßigung der für die Tat Ziffer 14 verhängten Einzelstrafe nicht geboten sei. Das LG hat die für unter o.a. Ziffer 14 abgeurteilte Tat festgesetzte Einzelstrafe neu auf eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen und die Höhe des einzelnen Tagessatzes auf einen Euro festzusetzen festgesetzt (siehe dazu 1.). Zugleich hat es  ausgesprochen, dass es trotz Neufestsetzung der Einzelstrafe im Ergebnis bei der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verbleibt (dazu 2.):

„1. Wurde die verurteilte Person vor In-Kraft-Treten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) am 01.04.2024 wegen einer Handlung verurteilt, die – neben einer anderen Strafvorschrift – zugleich auch eine nach In-Kraft-Treten des KCanG nicht mehr anwendbare Vorschrift des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) verletzt hat – Art. 313 Abs. 3. S. 1 EGStGB verweist auf § 73 Abs. 2 StGB in der bis zum 01.01.1975 geltenden Fassung, der Gesetzgeber hatte jedoch bei Erlass des KCanG § 52 StGB in der aktuell geltenden Fassung im Blick (siehe BT-Drs- 20/8704, S. 155) -, und wurde die Strafe der nicht mehr anwendbaren Vorschrift des BtMG entnommen, setzt das Gericht nach Art. 316p i.V.m. Art. 313 Abs. 3 S. 2 EGStGB die auf die andere Gesetzesverletzung entfallende Strafe neu fest.

a) Der Besitz der 1,6 Gramm Marihuana zum Eigenkonsum war zum Zeitpunkt des Urteils noch nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG strafbar. Seit In-Kraft-Treten des KCanG am 01.04.2024 ist der bloße Besitz einer solchen Menge zum Eigenkonsum nach §§ 2 Abs. 3 Nr. 2, 3 KCanG von dem in § 2 Abs. 1 Nr. 1 KCanG verankerten grundsätzlichen Verbot des Besitzes von Cannabis ausgenommen und entsprechend nicht nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG, mithin nicht mehr strafbar.

b) Soweit der Verurteilte durch die Tat Ziffer 14 zugleich auch die Vorschrift des §§ 52 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Ziff. 1.3.2 verletzt hat, war – entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft – die für diese Tat zu verhängende Einzelstrafe neu festzusetzen. Verringert sich der Schuldumfang, weil etwa wie vorliegend eine tateinheitlich begangene Tat nicht mehr strafbar ist, führt dies zwar nicht zwingend zur Herabsetzung der für die strafbare Handlung verhängten Strafe (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Auflage 2023, § 331 Rn. 11 m.w.N.). Maßgeblich für die Erforderlichkeit, die Einzelstrafe neu festzusetzen, waren jedoch folgende Erwägungen:

Während § 29 Abs. 1 BtMG Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe vorsieht, sieht § 52 Abs. 3 WaffG lediglich Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Infolge des Wegfalls der Strafbarkeit des Besitzes des Marihuanas zum Eigenkonsum erschöpft sich der Schuldgehalt der Tat im unerlaubten Besitz des Schlagrings. Die Tat ist unter Berücksichtigung ihres jetzt geringeren Schuldgehalts in den nunmehr anzuwendenden, im Vergleich zu demjenigen des § 29 Abs. 1 BtMG milderen Strafrahmen des § 52 Abs. 3 WaffG einzuordnen. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe von (weiterhin) drei Monaten erscheint vor diesem Hintergrund weder tat- noch schuldangemessen.

c) Bei der Neufestsetzung der nunmehr dem Strafrahmen des § 52 Abs. 3 WaffG zu entnehmenden, für die Tat Ziffer 14 zu verhängenden Strafe hat die Kammer sämtliche vom Amtsgericht bei der Strafzumessung berücksichtigten, für und gegen den Verurteilten sprechenden Umstände ebenfalls berücksichtigt. Insoweit hat sie insbesondere auch berücksichtigt, dass der Verurteilte die Tat vor dem Amtsgericht vollumfänglich eingeräumt und bereitwillig auf den sichergestellten Schlagring verzichtet hatte.

Unter Abwägung sämtlicher für die Strafzumessung bedeutsamer Umstände erschien es der Kammer tat- und schuldangemessen, die für die Tat Ziffer 14 zu verhängende Einzelstrafe mit zwei Monaten Freiheitsstrafe zu bemessen. Nach § 47 Abs. 2 S. 2 HS. 2 StGB war dementsprechend eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen festzusetzen.

Die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach § 47 Abs. 1 StGB war demgegenüber nicht geboten. Nach dieser Vorschrift verhängt das Gericht eine Freiheitsstrafe von unter sechs Monaten nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Besondere Umstände sind solche, die die Tat oder die Täterpersönlichkeit aus dem Durchschnitt sämtlicher ab- bzw. zu beurteilender Fälle herausheben (Fischer, StGB, 71. Auflage 2024, § 47 Rn. 6). Die Unverzichtbarkeit der Verhängung einer Freiheitsstrafe liegt umso ferner, je geringfügiger die konkrete Tatschuld ist (OLG Hamburg, StraFo 2006, 465 [465]; OLG Naumburg, Beschl. v. 11.06.2008 – 2 Ss 484/07 –, juris Rn. 3; vgl. auch KG Berlin, Beschl. v. 31.05.2006 – (5) 1 Ss 68/06 (8/06) –, juris Rn. 4 und OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 73 [73]). Die gleichzeitige Verurteilung zu einer hohen Freiheitsstrafe macht die Erörterung nicht entbehrlich; die Prüfung ist vielmehr für jede einzelne Tat vorzunehmen (BGH, Beschl. v. 03.05.2023 – 6 StR 161/23 –, juris Rn. 11 m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben liegen weder in der Person des Verurteilten noch in der Tat solche Umstände vor, die die Verhängung einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Verurteilten oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Mag es sich vor dem Entfallen der Strafbarkeit des Besitzes des Marihuanas in Ansehung der übrigen abgeurteilten Taten noch um eine Tat gehandelt haben, die Teil einer Tatserie war und die – wie vom Amtsgericht letztlich vorgenommen – die Verhängung einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe nahelegte (vgl. BGH, NJW 2009, 1979 [1984]), ist dies nach dem Entfallen der Strafbarkeit des Besitzes des Marihuanas jedenfalls nicht mehr der Fall. Sämtliche übrigen abgeurteilten Taten hatten ein Handeltreiben mit Cannabis zum Gegenstand. Tat Ziffer 14 hat hingegen – zum jetzigen Zeitpunkt – alleine einen Verstoß gegen das Waffengesetz, mithin einen gänzlich anderen Deliktsbereich zum Gegenstand. Abgesehen davon, dass der Schuldgehalt des bloßen Besitzes des Schlagrings gering ist, wurde der Schlagring sichergestellt und der Verurteilte hat auf ihn verzichtet, sodass insoweit durch den Schlagring und den Verurteilten für die Allgemeinheit keine weitere Gefahr ausgeht. Aber auch sonst liegen in der Person des Verurteilten keine besonderen Umstände vor, die es gebieten, die Tat mit einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe zu ahnden. Zwar war der Verurteilte vor dem Urteil des Amtsgerichts vom 27.04.2022 schon wegen eines Raubes, mithin wegen einer gewichtigen Straftat verurteilt worden. Der Raub ereignete sich indes am 02.09.2020, mithin innerhalb des Zeitraums, in dem der Verurteilte die Taten beging, die mit dem Urteil vom 27.04.2022 abgeurteilt wurden. Bei Begehung sämtlicher Taten, derer wegen der Verurteilte bislang verurteilt wurde, war er jeweils noch nicht vorbestraft.

d) Die Höhe des einzelnen Tagessatzes, die auch dann festzusetzen ist, wenn die Einzelstrafe – wie hier – in eine Gesamt(freiheits)strafe einbezogen wird (BGH, NStZ-RR 2014, 208 [209] m.w.N.), hat die Kammer unter Berücksichtigung der gegenwärtigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten auf die Mindesthöhe von einem Euro (vgl. § 40 Abs. 2 S. 4 StGB) festgesetzt. Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung (BGH, NJW 1979, 2523 [2523]). Der Verurteilte ist gegenwärtig inhaftiert. Strafgefangene sind in aller Regel nur in geringem Umfang leistungsfähig (vgl. zu § 52 GKG: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 11.05.2018 – 2 Ws 112/18 –, juris Rn. 17), sodass, sofern der Verurteilte ein solches in Haft überhaupt erzielt, allenfalls ein geringfügiges Nettoeinkommen (vgl. § 40 Abs. 2 S. 2 StGB) erzielt.

e) Demgegenüber kommt eine Ermäßigung der für die Taten Ziffern 1 bis 12 verhängten Einzelstrafen vor dem Hintergrund, dass das Amtsgericht sie der seinerzeit noch anwendbaren Vorschrift des § 29 Abs. 3 BtMG entnommen hat, die für das gewerbsmäßige unerlaubte Handeltreiben mit Cannabis Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren vorsah, wohingegen § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1 und 2 Nr. 1 KCanG nunmehr lediglich noch Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht – § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1 und 2 Nr. 4 KCanG sieht hinsichtlich des unerlaubten Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge entsprechend dem vom Amtsgericht angenommenen minder schweren Fall nach § 29a Abs. 3 BtMG ebenfalls Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor, wobei es nach der Neuregelung keinen minder schweren Fall mehr gibt -, nicht in Betracht.

Die abschließenden Regelungen der Art. 316p i.V.m. 313 EGStGB eröffnen lediglich die Möglichkeit, eine Strafe zu erlassen oder zu ermäßigen, wenn die Strafbarkeit einer Handlung infolge des In-Kraft-Tretens des KCanG nachträglich zumindest teilweise entfallen ist. Die Möglichkeit, eine Strafe alleine aufgrund einer Abmilderung der Strafrahmens herabzusetzen, während das geahndete Verhalten auch nach dem KCanG weiterhin unter Strafe gestellt ist, eröffnen die Regelungen hingegen nicht. Zwar hat der Gesetzgeber die Strafrahmen für Cannabis aufgrund einer neuen Risikobewertung des Umgangs mit Cannabis im Vergleich zum Strafrahmenregime des BtMG bewusst herabgesetzt (BT-Drs. 20/8704, S. 74), sich insbesondere bewusst dagegen entschieden, die Strafrahmen des BtMG eins zu eins ins KCanG zu übernehmen (BT-Drs. 20/8704, S. 130). Diese Überlegungen haben jedoch weder in Art. 316p EGStGB noch in Art. 313 EGStGB, an die die Gerichte und somit auch die Kammer nach Art. 20 Abs. 3 GG gebunden sind, Niederschlag gefunden.

Insoweit vermag die Kammer auch auszuschließen, dass es sich hierbei um ein Versehen des Gesetzgebers, mithin um eine planwidrige Regelungslücke handelt. Neben der Entkriminalisierung des Besitzes bestimmter Mengen Cannabis zum Eigenkonsum verfolgt der Gesetzgeber mit dem KCanG das Ziel, dem Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz Rechnung zu tragen und den illegalen Markt für Cannabis einzudämmen (BT-Drs. 20/8704, S. 69f.). Während der Besitz von Cannabis unter Geltung des BtMG schlechthin verboten und unter Strafe gestellt war, unter Geltung des KCanG jedoch nur noch außerhalb der durch §§ 2 Abs. 3 Nr. 2, 3 KCanG gezogenen Grenzen untersagt und nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG nur noch ab bestimmten Mengen unter Strafe gestellt ist, ist das Handeltreiben mit Cannabis – der gesetzgeberischen Intention konsequent folgend – nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 KCanG weiterhin ausnahmslos untersagt und in § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG weiterhin ausnahmslos unter Strafe gestellt. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auch solche Täter nachträglich privilegieren wollte, die wegen Verhaltensweisen nach dem BtMG verurteilt wurden, die er auch unter Geltung des KCanG weiterhin ausnahmslos für strafwürdig erachtet.

2. Trotz Neufestsetzung der Einzelstrafe für Ziffer 14 auf eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen verblieb es bei der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten.

a) Enthält eine Gesamtstrafe eine Einzelstrafe im Sinne der Art. 316p i.V.m. Art. 313 Abs. 1 S. 1 EGStGB, mithin eine solche Einzelstrafe, die für eine nach In-Kraft-Treten des KCanG nicht mehr strafbare Tat verhängt wurde und deshalb zu erlassen ist, sowie weitere Einzelstrafen, die nicht zu erlassen sind, ist nach Art. 316p i.V.m. Art. 313 Abs. 4 S. 1 EGStGB eine neue Gesamtstrafe festzusetzen. Geht man strikt nach dem Wortlaut von Art. 313 Abs. 4 S. 1 EGStGB, der ausdrücklich auf Art. 313 Abs. 1 S. 1 EGStGB verweist, nicht jedoch auch auf Art. 313 Abs. 3 EGStGB, wäre im vorliegenden Fall nicht über die Bildung einer neuen Gesamtstrafe zu befinden, da die unter Ziffer 14 abgeurteilte Tat weiterhin strafbar ist und lediglich die für sie verhängte Strafe nach Art. 313 Abs. 3 S. 2 EGStGB neu festgesetzt, die Strafe jedoch nicht insgesamt erlassen wurde.

Indes hat der Gesetzgeber in Art. 316p EGStGB bestimmt, dass Art. 313 EGStB „entsprechende“ Anwendung findet in Fällen, in denen vor dem In-Kraft-Treten des KCanG Strafen für solche Handlungen nach dem BtMG verhängt wurden, die nach dem KCanG „nicht mehr strafbar“ sind. Die Vorschrift ist im Lichte des KCanG und dem mit ihm durch den Gesetzgeber verfolgten Zweck auszulegen, der unter anderem darin liegt, den Besitz bestimmter Mengen Cannabis zum Eigenkonsum zu entkriminalisieren (BT-Drs. 20/8704, S. 69f.). Entsprechend soll Art. 316p EGStGB und über ihn Art. 313 EGStGB in entsprechender Anwendung die Möglichkeit eröffnen, solche Strafen zu erlassen oder zu ermäßigen, die für Handlungen verhängt wurden, die nach dem BtMG noch strafbar waren, es unter Geltung des KCanG jedoch nicht mehr sind. Es würde dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck zuwiderlaufen, wenn Art. 316p EGStGB zwar die Möglichkeit eröffnete – wie hier – bei tateinheitlicher Tatbegehung nach Art. 313 Abs. 3 EGStGB eine Einzelstrafe zu ermäßigen, dem Gericht jedoch die Möglichkeit verwehrt bliebe nach Art. 313 Abs. 4 S. 1 EGStGB darüber zu befinden, ob sich die Neufestsetzung einer (niedrigeren) Einzelstrafe auch auf eine verhängte Gesamtstrafe, in die diese Einzelstrafe einbezogen ist, auswirkt. Diese Fallgestaltung hatte der Gesetzgeber bei Schaffung des Art. 316p EGStGB offenkundig nicht im Blick, sodass insoweit eine Regelungslücke besteht, von der mit Blick auf die gesetzgeberische Intention anzunehmen ist, dass diese planwidrig ist. Die Interessenlage ist dabei vergleichbar mit derjenigen in den von Art. 313 Abs. 4 S. 1 EGStGB nach dessen Wortlaut erfassten Fällen: Wenn und soweit sich das Entfallen der Strafbarkeit des Besitzes von Cannabis auf eine Gesamtstrafe auswirken kann, soll dem Gericht die Möglichkeit eröffnet sein, die Gesamtstrafe neu festzusetzen. Somit liegen insgesamt die Voraussetzung für eine analoge Anwendung der Art. 316p i.V.m. Art. 313 Abs. 4 S. 1 EGStB dahingehend vor, dass eine Gesamtstrafe auch dann neu festzusetzen ist, wenn eine solche eine Einzelstrafe enthält, die nach Art. Art. 316p i.V.m. Art. 313 Abs. 3 EGStB ermäßigt oder neu festgesetzt wurde.

b) Im Ergebnis führt die Neufestsetzung der Einzelstrafe für Tat Ziffer 14 jedoch nicht zu der Festsetzung einer geringeren Gesamtfreiheitsstrafe als diejenige, die das Amtsgericht S. ausgesprochen hat.

Die Kammer hat bei der von ihr zu treffenden Entscheidung sämtliche für die Strafzumessung bedeutsamen, für und gegen den Verurteilten sprechenden Umstände, die schon das Amtsgericht seinerzeit berücksichtigt hat, berücksichtigt und abgewogen. Unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und drei Monaten erschien der Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten als tat-, persönlichkeits- und schuldangemessen.

Hierbei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass im Falle tatmehrheitlicher Verurteilung der Wegfall – und erst recht nicht die erfolgte Reduzierung – einer Einzelstrafe nicht ohne Weiteres zu einer Herabsetzung einer Gesamtstrafe zwingt (OLG Hamm, Beschl. v. 17.12.2018 – III-1 RVs 78/18 –, juris Rn. 5). Das Amtsgericht hat für die abgeurteilten Taten Ziffern 1 bis 13 jeweils Einzelfreiheitsstrafen zwischen einem Jahr und einem Jahr und drei Monaten verhängt. Auch die einbezogene, unter anderem wegen Raubes verhängte Einzelfreiheitsstrafe betrug ein Jahr und drei Monate. Die von der Kammer für die Tat Ziffer 14 neu auf eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen festgesetzte Einzelstrafe, die das Amtsgericht schon mit „nur“ drei Monaten bemessen hatte, weicht von den übrigen verhängten Einzelstrafen deutlich nach unten ab. Auch unter Berücksichtigung des straffen Zusammenzugs der einzelnen Strafen, der aufgrund des engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs sämtlicher Taten geboten ist, fällt die Reduzierung der für die Tat Ziffer 14 verhängten Strafe in Ansehung der übrigen Einzelstrafen nicht derart ins Gewicht, dass sie zu der Festsetzung einer niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe führt.“

Betrug III: Straftatbestand oder Zumessungsregel?, oder: Gewerbsmäßiger Betrug

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Und als dritte Entscheidung dann der OLG Hamm, Beschl. v. 02.04.2024 – 3 ORs 18/24, und zwar zur Frage, ob es sich bei § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB – „Gewerbsmäßig“ – um einen selbständigen Straftatbestand handelt oder nur um eine Strafzumessungsregel. Das OLG Hamm sagt: Strafzumessungsregel:

„Das Landgericht hat seiner Zumessung „für jede der Taten“ (UA 8) den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB zugrunde gelegt, ohne eigene Feststellungen zur Frage der angenommenen Gewerbsmäßigkeit (§ 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB) getroffen zu haben.

Von eigenen Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit der Tatbegehung war die Strafkammer trotz wirksamer Teilrücknahme der Berufung nicht befreit. Eine innerprozessuale Bindung an die entsprechenden Feststellungen des Amtsgerichts bestand nicht. Umfasst von der Bindungswirkung der mit einer wirksamen Berufungsbeschränkung eintretenden horizontalen Teilrechtskraft sind in erster Linie die Tatsachen, in denen Tatbestandsmerkmale zu finden sind, darüber hinaus die weitergehenden Feststellungen zum Tatgeschehen im Sinne des geschichtlichen Vorgangs und die Tatsachen, aus denen der Beweis abgeleitet wird (Senat, Beschluss vom 20.01.2020, III-3 RVs 59/19 – juris).

Bei § 263 Abs. 3 StGB handelt es sich um keinen selbstständigen Straftatbestand, sondern um eine gesetzliche Strafzumessungsregel (Fischer, StGB, 71. Auflage 2024, § 263, Rn. 209). Ist die Gewerbsmäßigkeit der Tat als Regelbeispiel für einen Straferschwerungsgrund ausgestaltet, so ist sie allein für die Strafzumessung relevant. Es handelt sich weder um einen Umstand, der den Schuldspruch trägt, noch – zumindest im vorliegenden Fall – um einen doppelrelevanten Umstand, der Schuld- und Strafausspruch gleichermaßen berührt. Für die Frage, wann Schuldspruch und Strafzumessung so miteinander verknüpft sind, dass ein die Strafbarkeit erhöhender oder mindernder Umstand eine doppelrelevante Tatsache darstellt, kommt es neben der besonderen Lage des Einzelfalls auf die Trennbarkeit von den bindenden Feststellungen an. Ist es möglich, einen Umstand aus den Urteilsgründen herauszulösen und insoweit abweichende Feststellungen zu treffen, ohne die innere Einheit der Urteilsgründe in Frage zu stellen, handelt es sich in der Regel nicht um eine doppelrelevante Tatsache (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2017 – 1 StR 458/16 – juris Rn. 14 ff. zu § 95 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 lit. b AMG a.F.).

Die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit sind regelmäßig vom Schuldspruch widerspruchsfrei abtrennbar. Die gewerbsmäßige Begehung hat auf das eigentliche Tatbild, wie es für den Schuldspruch maßgeblich ist, keinen Einfluss und ist für die Tatausführung auch nicht von entscheidender Prägung, so dass die innere Einheit der Urteilsgründe nicht gefährdet wird, wenn das Berufungsgericht hierzu eigene Feststellungen trifft. Wenngleich es sich bei der Gewerbsmäßigkeit auch um eine Handlungsmotivation handelt, reicht diese über die konkrete Tat hinaus; der besondere Unrechtsgehalt liegt gerade in der auf die Begehung weiterer Taten gerichteten Planung. Die die gewerbsmäßige Begehung begründenden Umstände können daher in der Regel hinzu- oder hinweggedacht werden, ohne dass der für den Schuldspruch tragende Geschehensablauf hiervon berührt würde (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06. November 2019 – 1 Rv 21 Ss 784/19 -; OLG Bamberg, Beschluss vom 6. März 2018 – 3 OLG 130 Ss 19/18 -; beide zitiert nach juris). Daran gemessen ist hier schon vor dem Hintergrund der diesbezüglich isolierten Feststellungen zum gewerbsmäßigen Handeln des Angeklagten in der amtsgerichtlichen Entscheidung (dort UA7, Bl. 574 d. A.) eine Trennbarkeit unproblematisch gegeben.

Standen die vom Amtsgericht zum gewerbsmäßigen Vorgehen des Angeklagten getroffenen Feststellungen trotz der von dem Angeklagten erklärten Teilrücknahme seines Rechtsmittels bzw. Beschränkung auf die Rechtsfolgenentscheidung somit nicht bindend fest, hatte die Strafkammer insoweit eigene Feststellungen zu treffen.

Dies hat sie hier unterlassen und im Gegenteil zum Ausdruck gebracht, dass sie sich „infolge der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch an die vom Amtsgericht festgestellten tatsächlichen Voraussetzungen des Regelbeispiels eines besonders schweren Falles in Form der gewerbsmäßigen Begehung für jede der Taten gebunden“ betrachte.

Es kommt danach nicht mehr entscheidend darauf an, dass auch der zu Lasten des Angeklagten berücksichtigte Umstand, er habe „planmäßig das Überführungsrisiko“ vermindert, schon nicht von den zugrundeliegenden Feststellungen belegt wird. Darüber hinaus lässt auch die Formulierung, der Angeklagte habe „zugleich eine Schadenswiedergutmachung verhindert“ besorgen, dass die Kammer insoweit das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes rechtsfehlerhaft strafschärfend gewürdigt haben könnte.“

Rechtsfolge I: Mildere Strafe bei versuchtem Mord, oder: Keine Strafmilderung nur bei Erschwerungen

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Und heute dann am letzten Tag im April – vier Monate des Jahres 2024 liegen also schon hinter uns – einige Entscheidungen zu Rechfolgen. Das war schon länger nicht mehr Thema.

Ich eröffne den Reigen mit dem BGH, Urt. v. 01.02.2024 – 4 StR 287/23, über das ich schon einmal berichtet habe (StGB II: Hat der Angeklagte „heimtückisch“ gehandelt?, oder: Überraschen in einer hilflosen Lage). Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Dagegen die  Revision des Angeklagten, der u.a. auch die Strafzumessung beanstandet. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und macht Erörterungsmängel im Rahmen der Strafzumessung und Maßregelanordnung geltend. Beide Rechtsmittel waren unbegründet:

„….

2. Entgegen der Auffassung der Revision weist die Strafzumessung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Zwar ist im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne nicht ausdrücklich strafmildernd aufgeführt, dass der Angeklagte sich zur Tat aufgrund der vorangegangenen „Provokation“ durch den Geschädigten entschloss. Der Senat schließt unter den hier gegebenen Umständen jedoch aus, dass dem Tatgericht dieser in den Urteilsgründen mehrfach erwähnte Gesichtspunkt im Rahmen der Strafzumessung aus dem Blick geraten sein könnte. Anderenfalls wäre die mit vier Jahren und neun Monaten eher milde bemessene Freiheitsstrafe nicht verständlich.

III.

Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte und wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. Strafzumessung und Maßregelanordnung weisen weder einen den Angeklagten begünstigenden noch einen ihn beschwerenden (vgl. § 301 StPO) Rechtsfehler auf.

1. Die Strafrahmenwahl begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht den Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zugunsten des Angeklagten gemildert hat, halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft liegt ein den Bestand des Strafausspruchs gefährdender Erörterungsmangel nicht vor.

a) Nach § 23 Abs. 2 StGB kann der Versuch milder bestraft werden als die vollendete Tat. Ob eine Strafrahmenverschiebung wegen Versuchs gemäß § 23 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB in Betracht kommt, ist vom Tatgericht auf der Grundlage einer Gesamtschau aller Tatumstände und der Persönlichkeit des Täters zu entscheiden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. August 2023 ‒ 4 StR 98/23 Rn. 5; Urteil vom 25. Januar 2023 ‒ 1 StR 284/22 Rn. 16; Beschluss vom 22. Oktober 2019 ‒ 5 StR 449/19 Rn. 8). Dabei ist zu beachten, dass das Vorliegen des vertypten Milderungsgrunds regelmäßig eine geringere Schuld indiziert (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 922). Eine Versagung der Strafmilderung setzt deshalb erschwerende Umstände voraus, die in den Urteilsgründen im Einzelnen festgestellt und dargelegt werden müssen. Den wesentlichen versuchsbezogenen Umständen (Nähe der Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und aufgewandte kriminelle Energie) kommt im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau aller tat- und täterbezogenen Umstände besonderes Gewicht zu (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 15. September 1988 ‒ 4 StR 352/88, BGHSt 35, 347, 355). Eine sorgfältige Abwägung und umfassende Begründung ist insbesondere in Fällen geboten, in denen die Versagung der Strafmilderung wegen Versuchs die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Folge hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2023 ‒ 4 StR 286/23 Rn. 12; Urteil vom 25. Januar 2023 ‒ 1 StR 284/22 Rn. 16; Beschluss vom 22. Oktober 2019 ‒ 5 StR 449/19 Rn. 8; Urteil vom 15. Juni 2004 ‒ 1 StR 39/04).

b) Den sich hieraus ergebenden Darlegungsanforderungen ist das Schwurgericht mit dem knappen, aber tragfähigen Hinweis auf die fehlende Vollendungsnähe gerecht geworden. Die hiergegen von der Revision erhobenen Einwände verfangen nicht. Eine weitere Begründung war unter den hier gegebenen Umständen von Rechts wegen nicht geboten.

2. Die Strafzumessung im engeren Sinne weist ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten auf. Insbesondere vermag der Senat den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, dass das Landgericht ‒ rechtlich bedenklich ‒ die erlittene Untersuchungshaft strafmildernd berücksichtigt hat. Es hat vielmehr zugunsten des Angeklagten bedacht, dass er als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2021 ‒ 4 StR 457/20 Rn. 12).“