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Strafe I: Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs, oder: Ausreichender kommunikativer Prozess?

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Den Reigen der Strafzumessungsentscheidungen, die ich heute vorstelle, eröffne ich mit dem BGH, Urt. v. 20.11.2025 – 4 StR 232/25 -, in dem der BGH noch einmal in einem Verfahren mit dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs noch einmal zu den Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB – also Milderung des Strafrahmens – Stellung genommen hat.

„2. Das Rechtsmittel hat Erfolg und führt zur Aufhebung der Einzelstrafen und infolgedessen des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.

a) Die Voraussetzungen des vom Landgericht in allen Fällen angenommenen Täter-Opfer-Ausgleichs (§ 46a Nr. 1 StGB) werden durch die Urteilsgründe nicht belegt, so dass bereits die Strafrahmenwahl der Strafkammer rechtlicher Nachprüfung nicht standhält.

aa) Der vertypte Strafmilderungsgrund des § 46a Nr. 1 StGB bezieht sich vorrangig auf den Ausgleich immaterieller Folgen einer Straftat und kann daher im vorliegenden Fall zur Anwendung kommen. Die Vorschrift setzt allerdings voraus, dass der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder dieses Ziel jedenfalls ernsthaft erstrebt hat. Dies erfordert grundsätzlich einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer, bei dem das Bemühen des Täters Ausdruck der Übernahme von Verantwortung ist und das Opfer die Leistung des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 20. November 2024 – 2 StR 371/24 Rn. 18 mwN). Ob die konkret erfolgten oder ernsthaft angebotenen Leistungen des Täters als so erheblich anzusehen sind, dass damit das Unrecht der Tat oder deren materielle und immaterielle Folgen als „ausgeglichen“ erachtet werden können, hängt dabei nicht allein von der – selbst einvernehmlichen – subjektiven Bewertung von Täter und Opfer ab, sondern ist nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2024 – 2 StR 371/24 Rn. 20 mwN).

Regelmäßig ist mindestens erforderlich, dass der Täter sich gegenüber dem Opfer zu seiner Schuld bekennt und dessen Opferrolle respektiert (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2010 – 4 StR 575/09, NStZ-RR 2010, 176, 177; Urteil vom 19. Dezember 2002 – 1 StR 405/02, BGHSt 48, 134, 140 f.), wofür es jedenfalls bei schweren Gewaltdelikten und – wie hier – Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die sich gegen einzelne Opfer gerichtet haben, in der Regel eines Geständnisses bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2024 – 1 StR 471/23 Rn. 16 mwN; Urteil vom 19. Dezember 2002 – 1 StR 405/02, BGHSt 48, 134, 141). Erfolgt dieses nicht umfassend und vorbehaltlos, so schließt das die Annahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs nicht ohne weiteres aus; sie bleibt vielmehr möglich, wenn die Einlassung nur einzelne Tatumstände beschönigt, ohne hierdurch die eigene Verantwortung für die Tat und deren Folgen sowie die Opferrolle des Geschädigten in Frage zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 2024 – 4 StR 409/23 Rn. 16 mwN). Voraussetzung bleibt aber auch in diesem Fall, dass der Täter gegenüber seinem Opfer eine konstruktive Leistung erbringt, die diesem Genugtuung verschafft (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2024 – 1 StR 471/23 Rn. 16 mwN).

bb) Das Landgericht hat diese rechtlichen Maßstäbe nicht verkannt, einen Täter-Opfer-Ausgleich hiervon ausgehend aber nicht tragfähig begründet. Den Urteilsgründen kann nicht entnommen werden, dass zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin ein den vorgenannten Anforderungen genügender kommunikativer Prozess stattgefunden und zu einem friedensstiftenden Ausgleich im Sinne des § 46a Nr. 1 StGB geführt hat.

(1) Bereits eine ausreichende Wiedergutmachungsleistung des Angeklagten ist nicht festgestellt und belegt.

Zwar hat sich der Angeklagte ganz überwiegend geständig eingelassen. Der Eignung des Geständnisses als Schuldbekenntnis steht nach den vorgenannten Maßgaben auch nicht entgegen, dass er hinsichtlich der Mehrzahl der Taten ein sexualbezogenes Handlungsmotiv bestritten hat. Denn hierdurch hat er weder seine Verantwortung noch die Opferrolle der Nebenklägerin in Frage gestellt.

Eine darüber hinausgehende konstruktive Leistung des Angeklagten, die der Nebenklägerin Genugtuung verschaffen könnte, ergeben die Urteilsgründe allerdings nicht. Ein Schmerzensgeld zum Ausgleich durch die Taten verursachter immaterieller Schäden hat der – hierzu befähigte – Angeklagte nicht an die Nebenklägerin gezahlt. Soweit das Landgericht in der an die Mutter der Nebenklägerin übersandten Sprachnachricht des Angeklagten ein hinreichend gewichtiges Bemühen um die Wiedergutmachung der Taten gesehen hat, fehlt es an einer mit Blick auf den anzulegenden objektiven Maßstab tragfähigen, alle festgestellten Umstände ausschöpfenden Begründung.

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, kann dem wiedergegebenen Wortlaut der Nachricht eine eindeutige Verantwortungsübernahme des Angeklagten nicht entnommen werden. Denn die hierfür an sich taugliche Aussage des Angeklagten, dass er „ganz allein dran schuld“ sei, ist in einen Kontext eingebettet, der geeignet erscheint, sie in mehrfacher Weise zu relativieren. So deutet die Beteuerung, er sei „kein bisschen böse“, augenscheinlich darauf hin, dass hierzu überhaupt ein Anlass bestehen könnte. Auch mit den Formulierungen, die Nebenklägerin habe „am wenigsten“ Schuld und – vor allem – er hätte „einfach ‚nein‘ sagen sollen“, wird ihr implizit ein erheblicher Mitverschuldensanteil zugewiesen. Schließlich stellt auch die geäußerte Kritik an der Offenbarung der Taten durch die Nebenklägerin („…dass Papa dich gezwungen hat…“) eine Verantwortungsübernahme infrage.

Die Strafkammer hat sich mit diesen Elementen der Nachricht nicht in dem gebotenen Maß auseinandergesetzt und ihre zusammenfassende Bewertung, wonach der Angeklagte die Schuld letztlich „uneingeschränkt“ auf sich genommen habe, die mit ihnen vorderhand zumindest in einem erheblichen Spannungsverhältnis steht, deshalb nicht nachvollziehbar begründet.

(2) Unabhängig hiervon ist auch eine Reaktion der Nebenklägerin auf die Sprachnachricht, die die Annahme eines kommunikativen Prozesses im Sinne des § 46a Nr. 1 StGB rechtfertigen könnte, den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Mit der Feststellung, dass die Nebenklägerin die Nachricht angehört, „dies für sich angenommen“ habe und anschließend „wieder entspannt“ gewesen sei, ist nicht dargetan, dass sie deren Inhalt als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert hat.

Soweit das Landgericht aus dem Umstand, dass die Nebenklägerin „um das Abspielen der Nachricht gebeten und danach (weiterhin) Kontakt zum Angeklagten eingefordert“ hat, zu welchem es dann auch kam, auf ein Annehmen der „Entschuldigung“ des Angeklagten geschlossen hat, fehlt es auch hierfür an einer nachvollziehbaren Begründung. Die Strafkammer legt schon nicht dar, worauf sich ihre Überzeugung gründet, die Nebenklägerin habe die Sprachnachricht überhaupt als eine Entschuldigung des Angeklagten aufgefasst, obwohl in dem wiedergegebenen Wortlaut eine entsprechende – ausdrückliche – Aussage nicht enthalten ist. Auch Feststellungen zur notwendigen Verstandesreife der seinerzeit, bei Versendung der Nachricht, neun Jahre alten Nebenklägerin hat das Landgericht nicht getroffen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 – 3 StR 233/17 Rn. 20). Unerörtert bleibt schließlich auch, wie sich die Wertung, die Nebenklägerin habe die Nachricht als friedensstiftenden Akt akzeptiert, mit der Feststellung vereinbaren lässt, dass sie in der Zeit nach dem Anhören derselben – weiterhin – Schuldgefühle und die Sorge empfand, sie könnte dafür verantwortlich sein, dass der Angeklagte ins Gefängnis kommen werde. Hinsichtlich der Treffen selbst sind nähere Feststellungen zu etwa wiedergutmachungsgeeigneten Gesprächsinhalten nicht getroffen worden.“

VerkehrsR I: Urteilsgründe beim gefährlichen Eingriff, oder: Darlegung eines „Beinahe-Unfalls“ erforderlich

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Am „Murmeltiertag“ 2026 starten wir dann in die neue Woche. Es ist schon die KW 6/2026. Und ich beginne die neue Woche mit zwei Entscheidungen zum Verkehrsrecht.

Den Opener macht der BGH, Beschl. v. 18.11.2025 – 4 StR 492/25 – zu den Urteilsgründe beim gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB).

Das LG hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit „vorsätzlichem“ gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem hat es gegen ihn eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die teilweise Erfolg hatte.

Nach den Feststellungen des LG hatte der Angeklagte ein Fahrrad entwendet, um schneller und bequemer seinen Weg zurückzulegen. Als anschließend ein Defekt am Rad auftrat, geriet er hierüber in Wut und beschloss, sich dessen sogleich wieder zu entledigen. Hierzu warf der Angeklagte das Fahrrad mit bedingtem Tötungsvorsatz von einer Brücke auf die darunter gelegene Autobahn bei dort zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h und mittlerem Verkehrsaufkommen. Es schlug auf der rechten Fahrspur auf, worauf der Fahrzeugführer des zu diesem Zeitpunkt nur noch eine Fahrtstrecke von wenigen Sekunden vom Aufprallort entfernten Pkw „geschockt“ auf die linke Fahrspur auswich. Er hupte sofort und bremste gleichzeitig „stark“ ab, um den nachfolgenden Verkehr zu warnen und diesem ein Ausweichen zu ermöglichen. Hierdurch gelang es dem Kraftfahrer des hinter ihm fahrenden Pkw, ebenfalls auf die linke Fahrspur „ruckartig“ auszuweichen und eine Kollision mit dem noch etwa 50 Meter entfernten Fahrrad zu vermeiden. Sämtliche Fahrzeuginsassen blieben unverletzt und deren Pkw unbeschädigt. Der Angeklagte entfernte sich zu Fuß von der Brücke. Im Nachgang gelang es einem Verkehrsteilnehmer, das Fahrrad auf den Grünstreifen neben der Autobahn zu versetzen.

Der BGH hat die Verurteilung auf die Revision des Angeklagten im Schuldspruch u.a. dahin geändert, dass der Ange­klagte des versuchten Mordes in Tateinheit (nur) mit ver­suchtem gefährlichen Eingriff in den Straßenver­kehr schuldig ist. Das Urteil erweise sich hinsichtlich der Verurteilung wegen vollendeten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr als rechtsfehlerhaft, weil die Feststellungen eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert im Sinne des § 315b Abs. 1 StGB nicht tragen würden:

„a) Die Annahme einer konkreten Gefahr erfordert, dass die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation im Sinne eines „Beinahe-Unfalls“ geführt hat, in der – was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 20. Mai 2025 – 4 StR 168/25 Rn. 7; Urteil vom 30. März 1995 – 4 StR 725/94, NJW 1995, 3131 zu § 315c StGB mwN). Dabei steht der Annahme einer solchen Gefahrenlage nicht entgegen, dass ein Schaden ausgeblieben ist, weil sich der Gefährdete – etwa aufgrund überdurchschnittlich guter Reaktion – noch zu retten vermochte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 – 4 StR 528/20, NStZ-RR 2021, 187, 188; Urteil vom 30. März 1995 – 4 StR 725/94, NJW 1995, 3131, jew. zu § 315c StGB; Fischer, StGB, 72. Aufl., § 315c Rn. 15a). Auch wenn an die insoweit zu treffenden Feststellungen und die zugrundeliegende Beweiswürdigung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen und deshalb genaue Angaben zu Entfernungen, Geschwindigkeiten oder Bremsverzögerungen nicht stets notwendige Bedingung für eine ausreichende Sachverhaltsbeschreibung sind (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. März 1995 – 4 StR 725/94, NJW 1995, 3131 f. mwN), muss sich aus den Darlegungen im Urteil aber gleichwohl hinreichend deutlich ergeben, dass es zu einer hochriskanten Situation gekommen ist. Dabei kann es von indizieller Bedeutung sein, dass zur Vermeidung eines Schadensfalls alle vorhandenen technischen Möglichkeiten der beteiligten Fahrzeuge ausgeschöpft (Vollbremsung) oder gefährliche, weil nicht mehr kontrollierbare, Ausweichmanöver vorgenommen werden mussten. Gleiches gilt, wenn massive Kontrollverluste eingetreten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2025 – 4 StR 168/25 Rn. 7).

b) Hiernach genügen die Feststellungen des Landgerichts nicht den Anforderungen zur Darlegung eines „Beinahe-Unfalls“. Denn den Urteilsgründen lässt sich – auch in ihrem Gesamtzusammenhang – nicht entnehmen, dass es zu einer Gefahrenlage in dem dargestellten Sinn gekommen ist. Schon der von der Strafkammer als „stark“ beschriebene (kollisionsvermeidende) Bremsvorgang des ersten Fahrzeugführers deutet auf ein dosiertes Vorgehen hin, weil danach das Bremssystem des Pkw nicht vollständig ausgenutzt wurde. Zudem weisen dessen gleichzeitige Handhabungen („Hupen“ und „Ausweichen“) auf ein kontrolliertes Fahrmanöver hin. Dies gilt umso mehr, als er in dieser Situation noch die Belange der anderen Verkehrsteilnehmer bedenken konnte. Auch bleibt offen, in welchem Abstand der zweite Fahrzeugführer auf die Gefahrenlage aufmerksam wurde, bevor dieser dem Hindernis in einer Entfernung von 50 Metern auswich.

Da auszuschließen ist, dass ein neuer Tatrichter Feststellungen treffen kann, die die Annahme eines vollendeten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr tragen könnten, ist der Schuldspruch insoweit auf Versuch umzustellen. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn es kann ausgeschlossen werden, dass sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldspruch wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

…..“

Gebracht hat es dem Angeklagten – bis auf den Wegfall der Sperrfrist – nicht. Denn der BGH hat sich mal wieder darauf zurück gezogen, dass er eine geringere Strafe „ausschließen“ kann, wenn schon das LG vom Versuch ausgegangen wäre. Mich überzeugt das nicht. Denn, ob tateinheitlich ein vollendetes oder nur ein versuchtes Delikt zum versuchten Mord hinzutritt, ist m.E. schon ein Unterschied, der sich bei der Strafzumessung auswirken müsste. Nicht so beim BGH.

Bewährung I: Aussetzung der Maßregel zur Bewährung, oder: Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe

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Heute stelle ich Entscheidungen vor, die Bewährungsfragen zum Gegenstand haben.

Als erstes kommt hier der BGH, Beschl. v. 19.08.2025 – 3 StR 312/25, der schon etwas älter, aber erst drei Monate nach Erlass veröffentlicht worden ist.

Das LG hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und Diebstahls „unter Einbeziehung der Verurteilung“ durch ein AG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und bestimmt, dass zwei Monate von dieser als vollstreckt gelten. Zudem hat es die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aus dem vorgenannten Urteil aufrechterhalten.

Die dagegen eingelegte hatte keinen Erfolg, sondern hate lediglich zu einer Klarstellung der Urteilsformel in Bezug auf die nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe geführt:

„1. Bei der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB werden, anders als bei der nachträglichen Festsetzung einer Einheitsjugendstrafe nach § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 JGG (s. dazu BGH, Urteil vom 22. Februar 2024 – 3 StR 385/23, NStZ 2024, 619 Rn. 17 mwN), die früheren Einzelstrafen, nicht das Urteil als solches einbezogen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1958 – 1 StR 312/58, BGHSt 12, 99 f.; Beschlüsse vom 31. Januar 2017 – 4 StR 585/16, juris Rn. 1; vom 7. Februar 2023 – 1 StR 430/22, wistra 2023, 473 Rn. 9). Dass die einbezogene Freiheitsstrafe hier von einem Jugendschöffengericht verhängt wurde, ändert daran nichts.

2. Die Strafkammer hat die in dem früheren Urteil angeordnete Maßregel rechtsfehlerfrei gemäß § 55 Abs. 2 StGB bestehen lassen und deren Vollstreckung nicht erneut zur Bewährung ausgesetzt. War die im Rahmen einer nachträglichen Bildung der Gesamtstrafe aufrechterhaltene Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ursprünglich zur Bewährung ausgesetzt, ist jedoch die neu bestimmte Gesamtfreiheitsstrafe zu vollstrecken, kommt eine weitere Aussetzung der Maßregel zur Bewährung gemäß dem auch in dieser Konstellation geltenden § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB nicht in Betracht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16. Juni 1979 – 4 Ws 305/79, juris Rn. 5; LK/Peglau, StGB, 13. Aufl., § 67b Rn. 20; MüKoStGB/Veh, 4. Aufl., § 67b Rn. 6; SK-StGB/Sinn, 10. Aufl., § 67b Rn. 7). Zwar ist der Gesetzeswortlaut insoweit auslegungsfähig, als nicht näher geregelt ist, ob die nicht zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe im Sinne des § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB „gleichzeitig mit der Maßregel verhängt“ ist, wenn die Maßregel zuvor bereits angeordnet worden ist und lediglich aufrechterhalten wird. Allerdings sprechen die Gesetzessystematik und der Regelungszweck für das dargelegte Ergebnis.

Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 1 StGB hat das Ziel, den Angeklagten so zu stellen, wie es der Fall wäre, wenn sämtliche Taten in dem früheren Urteil abgeurteilt worden wären (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. August 2024 – 3 StR 119/24, StV 2025, 390 Rn. 12; vom 6. Dezember 2017 – 4 StR 358/17, NStZ-RR 2018, 172). Er soll nicht schlechter, aber auch nicht besser stehen als bei einer von Beginn an einheitlichen Entscheidung (s. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2021 – 4 StR 474/20, StV 2021, 429 Rn. 5). Wäre es dementsprechend bereits zum Zeitpunkt des die Unterbringung ursprünglich anordnenden Urteils zur gemeinsamen Aburteilung und zur Verhängung einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe gekommen, hätte die Maßregel von vornherein nicht zur Bewährung ausgesetzt werden können.

Hinzu kommt die der Ausschlussvorschrift des § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB zugrunde liegende Erwägung, dass der mit der Aussetzung der Maßregel angestrebte Zweck, etwa eine privat durchgeführte Behandlung, durch den Vollzug der Strafe verhindert wird (s. BT-Drucks. V/4095, 33; TK-StGB/Kinzig, 31. Aufl., § 67b Rn. 5). Dieser Gesichtspunkt gilt ebenso im Fall einer nachträglich gebildeten zu vollstreckenden Gesamtfreiheitsstrafe.

Scheidet danach eine weitere Aussetzung der aufrechterhaltenen Maßregel zur Bewährung aus, empfiehlt es sich, dies zur Klarstellung bereits in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Dies holt der Senat nach.“

Strafe III: Untaugliche und fehlgeschlagene Versuche, oder: Auseinandersetzung mit dem Umstand?

Und zum Abschluss der heutigen Berichterstattung hier dann noch ein „kleiner“ Beschluss des BayObLG. Das führt im BayObLG, Beschl. v. 20.11.2025 – 206 StRR 364/25 – aus:

„2. Der Rechtsfolgenausspruch betreffend die Einzelstrafen für die drei tatmehrheitlich begangenen versuchte räuberischen Erpressungen leidet jedoch an durchgreifenden Rechtsfehlern.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die Empfänger seiner in ihrer Gesamtheit nur als wirr und unverständlich zu bezeichnenden Schreiben mit nicht näher spezifizierten Todesdrohungen zur Zahlung von hohen Geldsummen (bis zu 20 Mio. Euro) bewegen wollen. Dass diese fehlgeschlagenen Versuche von vorneherein untauglich waren, liegt auf der Hand.

Das angegriffene Urteil lässt in den ansonsten nicht zu beanstandenden Erwägungen zur Strafzumessung jegliche Auseinandersetzung mit diesem Umstand vermissen. Dessen hätte es jedoch bedurft (BGH, Beschluss vom 13. November 2008 – 5 StR 344/08 –, juris). Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil darauf beruht, zumal sich die Einzelstrafen nicht unerheblich vom – zutreffend festgestellten – gesetzlichen Mindestmaß entfernen.

Die Aufhebung von drei der vier Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe und – lediglich klarstellend – des Ausspruches zur Strafaussetzung zur Bewährung nach sich.“

Strafe II: Erheblicher Zeitablauf bis zum Urteil …, oder: … muss bei der Strafzumessung berücksichtigt werden

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Im zweiten Strafe-Posting stelle ich den BGH, Beschl. v. 4 StR 259/25 – vor, der sich kurz zu den Auswirkungen eines langen Zeitablaufs äußert.

Verurteilt ist der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 16 Fällen, davon in 14 Fällen tateinheitlich mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten. Der BGH führt zum Strafausspruch aus:

Der Strafausspruch begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Obwohl der Angeklagte die Taten bereits im Zeitraum März 2009 bis April 2016 beging, hat die Strafkammer bei der Strafzumessung den erheblichen Zeitablauf bis zum Urteil nicht berücksichtigt. Dies stellt einen Erörterungsmangel dar, weil es sich insoweit um einen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt handelt (vgl. , juris Rn. 3; Urteil vom 1 StR 476/18, juris Rn. 16; Beschluss vom GSSt 2/17, BGHSt 62, 184, 192). Dies gilt vor allem dann, wenn der Angeklagte – wie vorliegend der Fall – seither nicht mehr straffällig geworden ist (vgl. mwN).

Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich der aufgezeigte Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf die Höhe der Einzelstrafen ausgewirkt hat. Die Aufhebung der Einzelstrafen entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht berührt werden. Weitere Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.“