Archiv der Kategorie: Strafzumessung

Strafe III: Ausführliche Begründung der Gesamtstrafe, oder: Fünffach erhöhte Einsatzstrafe

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Und dann habe ich zum Abschluss hier noch einmal den OLG Hamm, Beschl. v. 14.04.2026 – III-3 ORs 13/26 -, den ich schon mal vorgestellt habe.

Heute geht es um den Gesamtstrafenausspruch, den das OLG beanstandet:

„2. Der Gesamtstrafenausspruch war auf die Revision der Angeklagten aufzuheben, denn die Gesamtstrafenbildung leidet an einem Wertungsfehler.

Bei der Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht unter Berücksichtigung der Person des Täters und seiner Taten eine angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe vorzunehmen, wobei der Zahl der Einzeltaten und der Summe der Einzelstrafen nur ein geringes Gewicht zukommt (zu vgl. Fischer, StGB, 71. Auflage, § 54 StGB Rn. 7.).

An die Begründung der Gesamtstrafenhöhe sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr sich die Strafe der unteren oder oberen Grenze des Zulässigen nähert. Eine starke Erhöhung der Einsatzstrafe bedarf ungeachtet des formell zulässigen Gesamtstrafrahmens regelmäßig besonderer Begründung, wenn sich diese nicht aus den fehlerfrei getroffenen Feststellungen von selbst ergibt. Denn eine ungewöhnlich hohe Divergenz zwischen Einsatzstrafe und Gesamtstrafe kann – jedenfalls beim Fehlen einer tragfähigen Begründung – die Besorgnis begründen, dass das Gericht sich in zu starkem Maße von der Summe der Einzelstrafen hat leiten lassen (MüKoStGB/Maier, 5. Aufl. 2025, StGB § 46 Rn. 387).

Diesen Anforderungen wird die nur wenige Zeilen umfassende Begründung der Gesamtstrafe durch das Amtsgericht Gütersloh nicht gerecht. Die erhebliche Erhöhung (um rund das fünffache) der Einsatzstrafe von 9 Monaten hätte zumindest einer ausführlicheren Begründung bedurft. Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass sich der Tatrichter bei der Bemessung der Gesamtstrafe zu stark von der Gesamtzahl der Einzeltaten oder der Summe der Einzelstrafen hat leiten lassen.

Da die Gesamtstrafe wegen eines Wertungsfehlers aufgehoben wird, können – auch im Hinblick auf die aufrechterhaltenen Einzelstrafaussprüche – die zugehörigen Feststellungen bestehen bleiben, § 353 Abs. 2 StPO. Ergänzende, nicht widersprechende Feststellungen durch den neuen Tatrichter sind möglich.

Der Senat hat nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1b StPO den neuen Tatrichter auf eine Entscheidung im Beschlusswege gemäß §§ 460, 462 StPO zu verweisen. In Fällen, in denen – wie hier – dem Tatgericht bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe echte Zumessungsfehler unterlaufen sind, ist das Beschlussverfahren in der Regel ungeeignet (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2005 – 2 StR 6/05, NStZ-RR 2005, 374).

Der neue Tatrichter wird bei der Gesamtstrafenbildung lediglich die Zahl der festgesetzten Einzelstrafen und, soweit im angefochtenen Urteil mehrere Einzelstrafen für dieselbe Tat festgesetzt worden sind (vgl. z. B. Taten zu II. A. 7.-8. und Taten zu II. A. 11.-15.), nur eine – die mildere – Einzelstrafe zu berücksichtigen haben.“

Strafe II: Viele gewichtige Strafmilderungsgründe, oder: Besonders schwerer Fall des Betruges?

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Im zweiten Beitrag habe ich hier dann mal den OLG Dresden, Beschl. v. 19.05.2026 – E 3 ORs 25 SRs 153/26 – zur Strafzumessung beim Betrug.

Das AG hat den Angeklagten wegen Betrugs in 78 tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Untreue in 15 tatmehrheitlichen Fällen jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und 10 Monaten verurteilt. Das LG hat auf die Berufung des Angeklagtendas amtsgerichtliche Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt wird. Dagegen dann die Revision, die hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg hatte:

„2. Allerdings ist das landgerichtliche Urteil, das wegen der Rechtskraft des Schuldspruchs nur im Rechtsfolgenausspruch zu überprüfen war, im Strafausspruch aufzuheben, weil sich die Strafzumessung als rechtsfehlerhaft erweist. Die Einziehungsentscheidung hält dagegen sachlich-rechtlicher Überprüfung stand.

a) Die Berufungskammer hat ihrer Entscheidung zur Strafzumessung den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB zugrunde gelegt, wobei sie – wie sich aus der wiedergegebenen rechtlichen Bewertung der Taten unter II.2. der Urteilsgründe ergibt – offenbar davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte hinsichtlich aller Taten gewerbsmäßig gehandelt hat (§§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 Satz 2 Nr.1 StGB).

aa) Bei der Frage, ob ein besonders schwerer Fall i.S.d. § 266 Abs. 2 StGB bzw. § 263 Abs. 3 StGB anzunehmen ist, handelt es sich um eine dem Tatgericht obliegende Frage der Strafzumessung, in die einzugreifen dem Revisionsgericht nur in engen Grenzen gestattet ist. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn dem Tatgericht Abwägungsfehler unterlaufen sind, so dass das gefundene Ergebnis nicht mehr vertretbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022, Az.: 6 StR 511/21 – juris; BGH, Urteil vom 11. September 2003, Az.: 4 StR 193/03 – juris; BGH, Urteil vom 25. Juni 2003, Az.: 1 StR 469/02 – juris).

bb) Gemessen daran ist die Strafzumessung rechtsfehlerhaft.

Dahingestellt bleiben kann, ob sich der Strafausspruch hier bereits deshalb als rechtsfehlerhaft darstellt, weil die Berufungskammer die Feststellungen zur angenommenen Gewerbsmäßigkeit nicht – wie jedoch nach herrschender Rechtsprechung (vgl. nur OLG Hamm, Beschluss vom 02. April 2024, Az.: III-3 ORs 18/24 – juris; BayObLG, Beschluss vom 12. Oktober 2023, Az.: 202 StRR 72/23 – juris; KG Berlin, Beschluss vom 11. Dezember 2017, Az.: 161 Ss 161/17 – juris) im Fall einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch geboten – in eigener Verantwortung getroffen, sondern sich an die vom Amtsgericht im Urteil vom 25. März 2025 getroffenen Feststellungen gebunden gesehen hat oder, ob mit dem in den Urteilsgründen mitgeteilten Geständnis des Angeklagten insoweit noch hinreichende eigene Feststellungen des Landgerichts vorliegen.

Denn die vorgenommene Strafrahmenwahl begegnet bereits deshalb durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die Berufungskammer weder erkennbar bedacht noch erörtert hat, dass nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. nur: Beschluss vom 28. Juni 2022, VI StR 511/21 – juris; Urteil vom 23. November 2015, Az.: 5 StR 352/15 – juris; Urteil vom 11. September 2003, a.a.O.) die Indizwirkung des Regelbeispiels durch besondere strafmildernde Umstände entkräftet werden kann, die für sich allein oder in ihrer Gesamtheit so schwer wiegen, dass die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle unangemessen erscheint und die insoweit erforderliche Gesamtabwägung nicht vorgenommen hat.

Das Landgericht hat in dem Berufungsurteil zugunsten des Angeklagten eine Vielzahl, zudem gewichtiger Strafmilderungsgründe berücksichtigt (u.a., dass der Angeklagte bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, er die Taten vollumfänglich eingeräumt sowie ein konstruktives Prozessverhalten gezeigt hat, so dass den „teilweise hochbetagten und gesundheitlich eingeschränkten Geschädigten eine für diese strapaziöse Zeugenvernehmung erspart blieb“). Vor diesem Hintergrund ist trotz der angeführten strafschärfenden Umstände die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle (§ 263 Abs. 3 StGB) nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, sondern hätte einer näheren Begründung bedurft. Nachdem es vorliegend an einer solchen, sich hier aufdrängenden Begründung jedoch gänzlich fehlt und die Urteilsgründe zudem nicht erkennen lassen, ob die Berufungskammer überhaupt bedacht hat, dass die Indizwirkung des Regelbeispiels widerlegt werden kann, vermag der Senat nicht auszuschließen, dass die Berufungskammer bei Beachtung der dargestellten Grundsätze ins-gesamt oder zumindest teilweise den Normalstrafrahmen (§§ 266 Abs.1, 263 Abs. 1 StGB) angewendet und damit auf mildere Einzelstrafen erkannt hätte.

b) Den Strafzumessungserwägungen lässt sich zudem nicht hinreichend entnehmen, dass die Berufungskammer bezüglich der einzelnen Taten eine nach dem Schuldmaßprinzip (§ 46 Abs.1 Satz 1 StGB) gebotene differenzierende Strafzumessung (vgl. BGH, Beschluss vom 08. Februar 2018, Az.: 1 StR 228/17 – juris) vorgenommen hat.

Bei den vorliegenden Taten, bei denen es sich ausschließlich um Vermögensdelikte handelt und bei denen die konkrete Schadenshöhe ein wesentliches Strafzumessungskriterium darstellt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 04. Februar 2014, Az.: 3 StR 347/13 – juris; Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 46 Rz. 19 m.w.N.), legt die Strafzumessung insbesondere eine an der Schadenshöhe ausgerichtete Differenzierung der Einzelstrafen nahe. Allerdings können bei Tatserien unter bestimmten Umständen auch Taten mit unterschiedlichem Schadensumfang für die Bemessung der Einzelstrafen zu Gruppen zusammengefasst werden (vgl. BGH, Beschluss vom 08. Februar 2018, a.a.O.).

Gemessen daran stellt sich auch insoweit die Strafzumessung als rechtsfehlerhaft dar. Denn nach den Urteilsgründen haben die jeweiligen Schadenshöhen bezüglich der einzelnen Taten, die der Angeklagte zu Lasten unterschiedlicher Geschädigter begangen hat, im Rahmen der Bemessung der konkreten Einzelstrafen (UA Seite 21) keinerlei Berücksichtigung gefunden, sondern es scheinen insoweit die Tatzeit (Jahr) und der Umstand, dass bei den „Taten mittels Überweisungsträger“ mehrere Strafgesetze tateinheitlich verletzt worden sind, letztlich allein für die Bemessung der konkreten Einzelstrafe maßgeblich gewesen zu sein.“

Strafe I: Berücksichtigun ausländischer Strafen?, oder: Waren die Strafen tilgungsreif?

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Es geht dann heute mit Entscheidungen zur Strafzumessung und zur Strafe weiter. Da hatte sich einiges angesammelt.

Ich eröffne mit dem BGH, Beschl. v. 29.04.2026 – 3 StR 84/26 – ergangen in einem BtM-Verfahren. In dem Beschluss nimmt der BGH zur Verwertung von Voreintragungen Stellung. Die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung hatte Erfolg. Der Strafausspruch hatte keinen Bestand. Der BGH führte u.a. aus:

„a) Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er in Polen im Mai 2012 wegen Diebstahls zur Ableistung gemeinnütziger Arbeiten und im Juni 2018 zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, da er mit einem Kraftfahrzeug ohne Fahrerlaubnis und ohne Versicherungsschutz gefahren war. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, dass die sachlichrechtlichen Voraussetzungen für die strafschärfende Berücksichtigung dieser Ahndungen vorliegen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 29. Oktober 2015 – 3 StR 382/15, NStZ 2016, 468; vom 27. September 2022 – 2 StR 61/22, NStZ-RR 2023, 87; dagegen – nicht tragend – für eine Prüfung nur auf Verfahrensrüge BGH, Beschluss vom 16. September 2020 – 5 StR 314/20, StV 2021, 802 Rn. 4 ff.). Gemäß § 51 Abs. 1 BZRG dürfen nach Tilgung von Vorstrafen im Register weder die Taten noch die Verurteilungen zum Nachteil des Verurteilten verwendet werden. Dies gilt im Rahmen der Strafzumessung nach § 58 BZRG entsprechend für auslän-
dische Vorstrafen, die nur herangezogen werden können, wenn sie nicht tilgungsreif wären, handelte es sich bei ihnen um Verurteilungen nach deutschem Recht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2019 – 4 StR 301/19, NStZ-RR 2020, 217, 218; vom 23. September 2021 – 1 StR 329/21, StV 2022, 369 Rn. 7 f.). Aus den Urteilsgründen ergeben sich keine Umstände, die einer angesichts der Fristen des § 46 BZRG naheliegenden Tilgung entgegenstehen und die Berücksichtigung der Vorverurteilungen ermöglichen könnten.“

Strafe III: Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, oder: Gesamtbetrachtung entscheidend

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Zum Schluss habe ich dann hier noch den BGH, Beschl. v. 22.04.2026 – 5 StR 98/26. Es geht um die Frage der Verfahrensverzögerung.

Das LG hatte den Angeklagten in einem ersten Rechtsgang mit Urteil vom 18.07.2023 u.a. wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Betreuungsverhältnisses in 70 Fällen  verurteilt und eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verhängt. Von der Anordnung der Sicherungsverwahrung oder ihres Vorbehalts sowie eines Berufsverbots hatte es abgesehen.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Senat das Urteil im Strafausspruch und, soweit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung oder deren Vorbehalts und der Verhängung eines Berufsverbots abgesehen worden ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben (5 StR 632/23).

Nun hat das Landgericht den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es gegen ihn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet und ein unbefristetes Berufsverbot verhängt.

Dagegen die Revision. Der BGH führt zur „Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung“ aus:

„Einer Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung (Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) bedarf es nicht, weil das Verfahren insgesamt nicht rechtsstaatswidrig verzögert worden ist. Zwar ist die Anordnung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 18. Juli 2025 zur Zustellung des am 8. April 2025 verkündeten und am 27. Mai 2025 zu den Akten gelangten Urteils an den Verteidiger des Angeklagten erst am 29. Oktober 2025 ausgeführt worden. Die hiermit einhergehende zeitliche Verzögerung ist aber im weiteren Verlauf des Revisionsverfahrens durch besonders beschleunigte Bearbeitung der Sache kompensiert worden. Entscheidend ist insoweit nicht die Verzögerung eines einzelnen Verfahrensabschnitts, sondern die Frage, ob das Verfahren insgesamt in angemessener Zeit abgeschlossen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 – 1 StR 21/11 Rn. 14; Urteil vom 9. Oktober 2008 – 1 StR 238/08 Rn. 9; Beschlüsse vom 11. Januar 2007 – 3 StR 412/06, NStZ-RR 2007, 150, 151; vom 11. November 2004 – 5 StR 376/03, NJW 2005, 518, 519). Das ist hier mit Blick auf das umfangreiche Rügevorbringen in der Revisionsbegründungsschrift der Fall.“

Strafe II: Strafmilderungsgrund „Aufklärungshilfe“, oder: Benennung des unbekannten „Partners“

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Als zweite Entscheidung stelle ich dann hier den BGH, Beschl. v. 22.04.2026 – 5 StR 8/26 – vor, der in einem Verfahren ergangen ist, in dem der Angeklagte wegen Beilhilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug verurteilt worden ist. Die Revision hatte hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs Erfolg:

„2. Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben, weil die Strafkammer das Vorliegen des Strafmilderungsgrundes der Aufklärungshilfe gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nicht geprüft und die Strafe aus dem Strafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB zugemessen hat.

a) Nach § 46b StGB kann die Strafe gemildert werden, wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, freiwillig Wissen preisgibt, das wesentlich dazu beiträgt, eine Tat nach § 100a Abs. 2 StPO aufzudecken, wenn diese im Zusammenhang mit seiner Tat steht. Wenn der Offenbarende im Rahmen der Aufklärungshilfe Teile einer oder die gesamte Tatserie eines Mittäters aufdeckt, an der er selbst jedenfalls in Abschnitten beteiligt war, kann dies für die Annahme des vertypten Milderungsgrundes nach § 46b StGB genügen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2023 – 5 StR 332/23, NStZ 2025, 351; MüKo-StGB/Maier, 4. Aufl., § 46b Rn. 46).

b) Gemessen hieran erweist es sich als rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des Strafmilderungsgrundes der Aufklärungshilfe nicht erörtert hat. Denn nach den in der Beweiswürdigung nachgeschobenen Feststellungen hatte der Angeklagte gegenüber den Ermittlungsbeamten des Zolls am 23. November 2020 anlässlich seiner geständigen Beschuldigtenvernehmung den gesondert verfolgten A. als seinen Partner benannt, der den Beamten bis zu diesem Zeitpunkt unbekannt gewesen sei. Danach hätte sich die Strafkammer veranlasst sehen müssen, zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Aufklärungshilfe hinsichtlich der verurteilten Tat vorliegen.

c) Das Urteil beruht auf dem aufgezeigten Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Aufhebung der zugehörigen Feststellungen zum Strafausspruch bedarf es nicht. Sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen Feststellungen nicht widersprechen.“