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Strafe III: Entscheidungen aus dem JGG-Verfahren, oder: Anwendbares Recht, Schwere des Schuld, Weisung

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Und dann habe ich noch eine Entscheidungen zur Straf bzw. zu den Rechtsfolgen im Jugendrecht, und zwar.

Bei der Entscheidung, ob auf einen Heranwachsenden Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist, hat das Tatgericht jedoch beide Alternativen des § 105 Abs. 1 JGG zu prüfen.

1. Der Schuldgehalt einer Tat ist bei der Begehung durch einen Jugendlichen oder Heranwachsenden jugendspezifisch zu bestimmen ist. Die Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG bemisst sich daher nicht vorrangig nach dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat und ihrer Einordnung nach dem allgemeinen trafrecht; in erster Linie ist auf die innere Tatseite abzustellen, also darauf, wieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit des Täters sowie dessen Tatmotivation in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Der Unrechtsgehalt der Tat, der auch in der gesetzlichen Strafandrohung zum Ausdruck kommt, ist aber insofern von Belang, als hieraus Schlüsse auf die innere Tatseite und damit auf die Schwere der Schuld gezogen werden können.

2. Besonders schwere Straftaten, zu denen neben schweren Gewaltdelikten auch gravierende Sexualdelikte gehören können, begründen regelmäßig die Schwere der Schuld. Auch insoweit ist jedoch nicht auf die abstrakte rechtliche Einordnung des verwirklichten Straftatbestandes, sondern einzelfallbezogen auf das konkrete Tatbild – einschließlich des Vor- und Nachtatverhaltens – abzustellen, um Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Angeklagten und das Maß seiner persönlichen Schuld zu ziehen. Die Schwere der Schuld ist damit mit zunehmendem Alter des Täters modifiziert zu beurteilen.

Die Weisung gemäß § 10 Abs. 1 JGG, sich des Konsums von Alkohol in jeglicher Form für die Dauer von zwölf Monaten zu enthalten, unter gleichzeitiger Gestattung der Durchführung von „Atemalkoholkontrollen – auch zu Hause – nach eigenem Ermessen“ durch die Polizei ist rechtsfehlerhaft.

Strafe II: Annahme von schädlichen Neigungen, oder: Nur formelhafte Erwähnung des Erziehungsgedankens

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Im zweiten Posting habe ich dann mal eine Entscheidung zur Jugendstrafe (§ 17 JGG). Es handelt sich um den OLG Hamm, Beschl. v. 21.08.2025 – III-4 ORs 107/25.

Das AG hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Jugendstrafe von einem Jahr, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Nach den Feststellungen hatte sich der Angeklagte agemeinsam mit einem von ihm angeworbenen Mittäter von Polen aus nach Lippstadt begeben, wo er mittels eines Funkstreckenwellenverlängerers einen PKW Audi Q7 entwendete, mit welchem der vom Angeklagten angeworbene Mittäter dann bei dem Versuch, sich einer Polizeikontrolle auf der BAB zu entziehen, verunfallte..

Zum Rechtsfolgenausspruch hat das AG ausgeführt:

„Der Angeklagte war im Tatzeitpunkt 16 Jahre alt, somit Jugendlicher im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes. An seiner strafrechtlichen Verantwortungsreife bestehen nach dem Bericht der Jugendgerichtshilfe und dem persönlichen Eindruck vom Angeklagten in der Hauptverhandlung keine Zweifel.

Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er sich in vollem Umfang geständig eingelassen hat. Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Er befindet sich seit 2,5 Monaten in Untersuchungshaft, was für ihn aufgrund der: bestehenden Sprachbarriere eine besondere Härte bedeutet. Zulasten des Angeklagten musste sich der erhebliche Schaden auswirken, der bei der Tat entstanden ist. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass mit erheblicher krimineller Energie vorgegangen wurde. Der Angeklagte hat zudem u.a. durch Anwerben eines weiteren Mittäters einen nicht unerheblichen Tatbeitrag geleistet.

In der Gesamtschau geht das Gericht vom Vorliegen schädlicher Neigungen beim Angeklagten aus. Schädliche Neigungen liegen vor, wenn beim Angeklagten erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel festzustellen sind, die ohne eine längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten erwarten lassen. Dafür spricht, dass die Entwicklung des Angeklagten noch nicht ausreichend gesichert erscheint. Der Angeklagte verfügt nicht über ein eigenes Einkommen, wohnt noch im Haushalt der Eltern und absolviert in seinem Heimatland eine schulische Ausbildung zum Kfz-Mechaniker, die aber anscheinend nicht gradlinig verläuft, •da er bereits einmal die Berufsschule zu wechseln hatte. Er hatte vorliegend keine Hemmungen, sich an einer Straftat, welche mit hoher krimineller Energie, professioneller Vorgehensweise und erheblichem Schaden einherging, zu beteiligen. Dabei hat er insbesondere noch einen weiteren Mittäter angeworben.

Das Gericht geht aufgrund der Tatumstände und aufgrund der fehlenden persönlichen und beruflichen Stabilisierung des Angeklagten davon aus, dass schädliche Neigungen b4i ihm vorliegen, die eine längere Gesamterziehung erforderlich machen, da ansonsten zu befürchten ist, dass er sich erneut leichtfertig an Straftaten beteiligen wird.

Es erschien daher erforderlich, den Angeklagten mit einer Jugendstrafe zu belegen, die nach Einschätzung des Gerichts zur erzieherischen Einwirkung auf ihn mit der Dauer von 1 Jahr zu bemessen war.

Dagegen die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten, die erfolgreich war, dem OLG gefallen die Ausführungen des AG zur Strafzumessung nicht:

„Die auf die erhobene Sachrüge hin vorgenommene materiell-rechtliche Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs hat durchgreifende Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergeben.

So begegnet die Begründungen, mit denen das Amtsgericht die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 JGG bejaht und gemäß § 18 Abs. 2 JGG die Höhe der Jugendstrafe bemessen hat, durchgreifenden Bedenken, so dass die Rechtsfolgebestimmung umfassend neuer Prüfung und Entscheidung bedarf.

1. Das Amtsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass schädliche Neigungen i.S.v. § 17 Abs. 2 JGG als Voraussetzung für die Verhängung von Jugendstrafe dann gegeben sind, wenn bei dem Täter erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel vorliegen, die ohne eine längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.2015 – 3 StR 581/14). Nicht erkennbar bedacht hat es jedoch, dass schädliche Neigungen in der Regel nur dann bejaht werden können, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat – wenn auch gegebenenfalls verdeckt – angelegt waren und im Zeitpunkt des Urteils noch gegeben sind und deshalb weitere Straftaten zu befürchten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 26.01.2016 – 3 StR 473/15; Beschluss vom 17.07.2012 – 3 StR 238/12).

Soweit das Amtsgericht das Vorliegen schädlicher Neigungen damit begründet, dass der nicht vorbestrafte Angeklagte keine Hemmungen gezeigt habe, sich an der abgeurteilten Straftat – welche mit hoher krimineller Energie, professioneller Vorgehensweise und erheblichem Schaden verbunden gewesen sei – zu beteiligen, wobei er insbesondere auch einen weiteren Mittäter angeworben habe, wird bereits nicht erkennbar, ob bei dem Angeklagten nach Auffassung des Amtsgerichts bereits vor der Tat Persönlichkeitsmängel bestanden haben sollen, die die Annahme schädlicher Neigungen rechtfertigen könnten. Dagegen spricht jedenfalls der Umstand, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist. (vgl. BGH, Beschluss vom 26.01.2016 – 3 StR 473/15). Zwar können sich schädliche Neigungen eines Jugendlichen auch bereits in seiner ersten Straftat auswirken. Es bedarf dann aber regelmäßig der Feststellung. schon vor der Tat entwickelt gewesener Persönlichkeitsmängel, die auf die Tat Einfluss gehabt haben und befürchten lassen, dass weitere Straftaten begangen werden (BGH, Urteil vom 29.09.1961 – 4 StR 301/61). Insoweit das Amtsgericht zur Lebenssituation des Angeklagten ausführt, dass dieser – als im Tatzeitpunkt 16- und im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 17-jähriger – nicht über eigenes Einkommen verfügt, im Haushalt der Eltern lebt und eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker absolviert, vermag dies die Annahme entsprechender Persönlichkeitsmängel entgegen der Auffassung des Amtsgerichts gerade nicht zu stützen. Es handelt sich bei den dargelegten Umständen um eine durchaus übliche Lebenslage eines 16- bzw. 17-jährigen Jugendlichen, welche als solche keinen Schluss auf das Vorliegen von Persönlichkeitsmängeln zulässt. Sofern das Amtsgericht aus einem stattgefundenen Berufsschulwechsel des Angeklagten den Schluss ziehen will, dass dessen Berufsausbildung nicht gradlinig verlaufe, ist diese Schlussfolgerung bereits nicht nachvollziehbar, da der Grund für den erfolgten Schulwechsel nach den Urteilsfeststellungen gänzlich offenbleibt.

Nachdem somit allein die Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat zur Annahme schädlicher Neigungen herangezogen werden kann, genügen die amtsgerichtlichen Ausführungen den dargelegten Begründungsanforderungen der Rechtsprechung zum Vorliegen schädlicher Neigungen i.S.v. § 17 Abs. 2 JGG nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 26.01.2016 – 3 StR 473/15).

Darüber hinaus hat das Amtsgericht nicht dargelegt, dass etwaige Persönlichkeitsmängel des Angeklagten auch im Urteilszeitpunkt noch vorgelegen haben. Soweit es insoweit pauschal ausgeführt hat, die Verhängung einer Jugendstrafe sei erforderlich, fehlt es an einer• Auseinandersetzung mit dem stattgefundenen Zeitablauf von knapp elf Monaten zwischen der Tat und dem amtsgerichtlichen Urteil und der seitdem gegen den Angeklagten vollzogenen -immerhin zweimonatigen – Untersuchungshaft (vgl. BGH Beschl. v. 26.01.2016 – 3 StR 473/15).

2. Auch im Übrigen genügt die Strafzumessung des Amtsgerichts nicht den Anforderungen des § 18 Abs. 2 JGG. Nach § 18 Abs. 2 JGG ist die Höhe der Jugendstrafe in erster Linie an erzieherischen Gesichtspunkten auszurichten. Die Urteilsgründe müssen deshalb erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt und bei der Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abgewogen worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl. v. 28.02.2012 – 3 StR 15/12 m.w.N.). Das Amtsgericht hat demgegenüber vorrangig auf die allgemeinen Strafzumessungsgründe des § 46 StGB abgestellt, wobei nach den Urteilsgründen zumindest unklar bleibt, ob mit dem zu Lasten des Angeklagten gewerteten „erheblichen Schaden“ die Höhe der Beute (welche nicht konkret festgestellt worden ist) oder aber der durch den verunfallten Mittäter verursachte (ebenfalls der Höhe nach nicht festgestellte und im Übrigen dem Angeklagten ggf. gar nicht zurechenbare) Unfallschaden gemeint ist. Der in § 18 Abs. 2 JGG genannte Erziehungsgedanke findet Erwähnung nur insoweit, als das Amtsgericht ausführt, die Belegung des Angeklagten mit einer Jugendstrafe sei „nach der Einschätzung des Gerichts zur erzieherischen Einwirkung auf ihn mit der Dauer von 1 Jahr zu bemessen“. Eine solche – lediglich formelhafte – Erwähnung des Erziehungsgedankens reicht jedoch grundsätzlich nicht aus (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.2015 – 3 StR 581/14; Beschluss vom 17.07.2012 – 3 StR 238/12 m.w.N.).“

Strafe II: Schwere der Schuld und Jugendstrafe, oder: Erziehungsfähigkeit unerheblich

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Im zweiten Posting kommt die Entscheidung auch vom BGH. Es handelt sich um das BGH, Urt. v. 04.06.2024 – 5 StR 205/23 – zur Frage der Verhängung der Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld.

Dazu stelle ich nur den Leitsatzu des BGH vor. Den Rest im Volltext bitte selbst lesen. Der Leitsatz lautet:

Ist wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich, ist eine Jugendstrafe zu verhängen, ohne dass es darauf ankommt, ob eine Erziehungsbedürftigkeit oder -fähigkeit festgestellt werden kann.

 

Strafe II: Zwei Entscheidungen aus dem Jugendrecht, oder: Schwere der Schuld und Einheitsjugendstrafe

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Und dann im zweiten Postingzwei Entscheidungen aus dem Jugendstrafrecht.

Zunächst der BGH, Beschl. v. 13.09.2023 – 5 StR 205/23. Er betrifft die Jugendstrafe. Es handelt sich bei der Entscheidung um einen sog. Anfragebeschluss. Der BGH möchte also die Rechtsprechnung ändern und fragt daher bei den anderen Senat wie sie es mit ggf. entgegenstehender Rechtsprechung halten, und zwar wie folgt:

2. Der Senat beabsichtigt zu entscheiden:

Die Verhängung einer Jugendstrafe nach § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG, bei der wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist, setzt nicht voraus, dass bei dem Angeklagten eine Erziehungsbedürftigkeit oder -fähigkeit festgestellt werden kann.

Das hat der BGH umfassend begründet, und zwar so umfassend, dass ich auf das Selbstleseverfahren verweise.

Und als zweite Entscheidung noch etwas vom KG, und zwar der KG, Beschl. v. 27.12.2023 – 4 ORs 72/23. Er befasst sich mit der der sog. Einheitsjugendstrafe, und zwar:

§ 31 Abs. 2 JGG sieht grundsätzlich eine Einbeziehung bereits rechtskräftiger Entscheidungen, solange sie noch nicht vollständig ausgeführt, verbüßt oder sonst erledigt sind, in ein neues Urteil und die Verhängung einer einheitlichen Maßnahme für alle Taten vor. Von der Einbeziehung einer früheren Verurteilung kann zwar aus erzieherischen Zweckmäßigkeitserwägungen (§ 31 Abs. 3 S. 1 JGG) abgesehen werden, hierfür müssen aber Gründe vorliegen, die unter dem Gesichtspunkt der Erziehung von ganz besonderem Gewicht sind und zur Verfolgung dieses Zwecks über die üblichen Strafzumessungsgesichtspunkte hinaus das Nebeneinander zweier Jugendstrafen notwendig erscheinen lassen. Erst wenn solche Gründe festgestellt sind, ist der tatrichterliche Ermessensspielraum eröffnet. Das Abstellen allein auf den Ablauf der Bewährungszeit genügt diesen Anforderungen nicht.

 

Strafzumessung I: Bemessung der Jugendstrafe, oder: Anrechnung von vollstrecktem Beugearrest

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Und heute dann mal wieder Strafzumessungsentscheidungen.

Zunächst hier zum JGG der BGH, Beschl. v. 19.09.2023 – 3 StR 216/23 – zur Anrechenbarkeit von vollstrecktem Beugearrest bei Verhängung einer neuen Einheitsjugendstrafe.

Das LG hat den Angeklagten unter Einbeziehung eine Urteils des AG aus Oktober 2020 wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Diebstahls, versuchten Diebstahls in zwei Fällen, Besitzes von Betäubungsmitteln und Hausfriedensbruchs zu einer zur Bewährung ausgesetzten Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Auf die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat der BGH den Strafausspruch ergänzt.

„Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben. Der Strafausspruch ist allein insofern rechtsfehlerhaft, als das Landgericht die Prüfung der Anrechnung von in dem Verfahren des einbezogenen Urteils vollstreckten Arrestzeiten nach § 31 Abs. 2 Satz 2 JGG verabsäumt hat. Bei dieser Ermessensentscheidung wäre über den – im Antrag des Generalbundesanwalts zutreffend benannten – verbüßten mit diesem Urteil festgesetzten Freizeitarrest von zwei Tagen hinaus allerdings auch ein verbüßter Beugearrest von einer Woche zum Gegenstand der Prüfung zu machen gewesen; diese Maßnahme hatte das Amtsgericht Wesel nachträglich durch Beschluss vom 18. August 2021 gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1 JGG angeordnet, weil der Angeklagte eine mit dem Urteil erteilte Auflage schuldhaft nicht erfüllt hatte (zur gleichgelagerten Frage der Einbeziehung eines unerledigten Beugearrestes in eine neue Einheitsjugendstrafe vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 – 3 StR 177/09, juris Rn. 2; für eine Anrechenbarkeit weiterhin LG Limburg, Beschluss vom 7. Mai 2021 – 2 Qs 56/21, NStZ-RR 2021, 189 f.; Eisenberg/Kölbel, JGG, 24. Aufl., § 26a Rn. 26, § 31 Rn. 51; NK-JGG/Ostendorf, 11. Aufl., § 31 Rn. 23; Meier/Rössner/Trüg/Wulf, JGG, 2. Aufl., § 26 Rn. 13; Schady, ZIS 2015, 593, 596 ff.; aA BeckOK JGG/Schlehofer, 30. Ed., § 31 Rn. 47a f.; Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 8. Aufl., § 31 Rn. 43; Brunner/Dölling, JGG, 14. Aufl., § 31 Rn. 39).

Entscheidend für eine grundsätzliche Anrechenbarkeit auch von Beugearresten spricht trotz aller Unterschiedlichkeiten der verschiedenen Arrestformen die Erwägung, dass hierdurch dem Einheitsprinzip am besten Rechnung getragen wird (vgl. LG Limburg, Beschluss vom 7. Mai 2021 – 2 Qs 56/21, NStZ-RR 2021, 189, 190; Eisenberg/Kölbel, JGG, 24. Aufl., § 26a Rn. 26). Dieses soll eine verhältnismäßige jugendstrafrechtliche Sanktion, die auf den aktuell erzieherisch erforderlichen Einwirkungsbedarf abgestimmt ist, sicherstellen und eine Mehrheit sich womöglich widersprechender oder miteinander unverträglicher Sanktionen verhindern (vgl. Eisenberg/Kölbel, JGG, 24. Aufl., § 31 Rn. 3; Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 8. Aufl., § 31 Rn. 3; Streng, Jugendstrafrecht, 5. Aufl., Rn. 266; Beulke/Swoboda, Jugendstrafrecht, 16. Aufl., Rn. 279, 281). Das Gegenargument, der Beugearrest sei aufgrund seiner abweichenden Rechtsnatur nicht anrechnungsfähig (vgl. Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 8. Aufl., § 31 Rn. 43; BeckOK JGG/Schlehofer, 30. Ed., § 31 Rn. 47a f.), überzeugt indessen nicht. Die formalen Umstände, dass derselbe außerhalb des Urteils durch Beschluss verhängt wird und unmittelbar ein anderes Sanktionsbedürfnis erfüllen soll, besagen nicht, dass er als mit der durch Urteil bestimmten Weisung oder Auflage untrennbar verbundene, mithin akzessorische Maßnahme (vgl. Schady, ZIS 2015, 593, 597; vgl. auch LG Limburg, Beschluss vom 7. Mai 2021 – 2 Qs 56/21, NStZ-RR 2021, 189, 190: „aus Anlass einer Tat“) bei der Bestimmung der verhältnismäßigen jugendstrafrechtlichen Sanktion keine Berücksichtigung finden darf.

Der Senat holt die gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG erforderliche Anrechnungsentscheidung nach und ordnet, um jedwede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, die Anrechnung beider verbüßten Arrestzeiten auf die erkannte Einheitsjugendstrafe an (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2013 – 4 StR 409/13, juris Rn. 2; vom 15. März 2016 – 4 StR 15/16, juris Rn. 2).

Angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).