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Bewährung I: Urteilsgründe beim Bewährungsversager, oder: Darstellung der Vorstrafen im Urteil

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Zum Wochenbeginn stelle ich dann zwei Entscheidungen zu Bewährungsfragen vor.

Ich beginne mit dem KG, Urt. 05.06.2025 – 2 ORs 13/25, dass sich zu den Urteilsgründe bei erneuter Bewährung für einen Bewährungsversager außert. Das KG hat die Urteilsgründe als nicht ausreichend beanstandet:

„3. Das angefochtene Urteil hält in Bezug auf seinen Ausspruch, die Vollstreckung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, der rechtlichen Prüfung durch den Senat nicht stand; die Staatsanwaltschaft rügt zu Recht, dass das Landgericht die Aussetzungsentscheidung nicht rechtsfehlerfrei begründet hat.

a) Zwar obliegt die Entscheidung, ob die Vollstreckung einer Strafe zur Bewährung auszusetzen ist, dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, dem auch hinsichtlich der Prognose ein Beurteilungsspielraum zusteht. Das Revisionsgericht hat daher dessen Entscheidung bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen. Es hat aber zu prüfen, ob der Tatrichter Rechtsbegriffe verkannt hat oder ob Ermessensfehler vorliegen. Das Tatgericht muss daher darlegen, dass es bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung die erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen und dabei alle wesentlichen Umstände des Falles einbezogen hat. Bei einem schon mehrfach und dabei – wie hier – auch mehrfach wegen einschlägiger Delikte vorbestraften Täter, der bewährungsbrüchig geworden ist, sind hohe Anforderungen an die Begründung einer dennoch bewilligten erneuten Strafaussetzung zur Bewährung zu stellen. Denn dieser Täter hat durch seine neuerliche Straffälligkeit gezeigt, dass er nicht willens oder fähig ist, sich eine frühere Verurteilung zur Warnung dienen zu lassen. Bei ihm kann daher in der Regel nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass er sich anders als in der Vergangenheit verhalten, sich also in Zukunft straffrei führen wird. Daher sind an die Umstände, mit denen gleichwohl die Annahme einer günstigen Prognose gerechtfertigt werden soll, erhöhte Anforderungen zu stellen. Die eine solche Ausnahmeentscheidung tragenden Tatsachen müssen in den Urteilsgründen im Rahmen einer Gesamtwürdigung dargelegt werden, wobei eine Gegenüberstellung der bisherigen und der gegenwärtigen Lebensverhältnisse des Täters erforderlich ist und es einer eingehenden Auseinandersetzung mit dessen Vortaten und den Umständen, unter denen sie begangen wurden, bedarf (vgl. Senat, Urteil vom 3. Februar 2022 – [2] 121 Ss 146/21 [30/21]; KG, Urteile vom 8. Mai 2023 – 4 ORs 23/23 –, 6. September 2019 – [4] 161 Ss 107/19 [142/19] –, 25. Januar 2019 – [5] 161 Ss 163/18 [81/18] –, 14. Juni 2018 aaO, 22. Juli 2016 – [5] 161 Ss 52/16 [7/16] –, 27. Januar 2010 – [4] 1 Ss 469/09 [262/09], 26. Mai 2009 – [4] 1 Ss 144/09 [86/09] –).

b) Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht.

aa) Die prognoserelevanten Feststellungen des Landgerichts sind in rechtsfehlerhafter Weise lückenhaft.

Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung über die Strafaussetzung zwar die Delinquenzgeschichte als prognostisch ungünstigen Faktor berücksichtigt, es fehlt jedoch an der erforderlichen eingehenden Auseinandersetzung mit den Vortaten und deren Begleitumständen.

Die Kammer nimmt im Rahmen der Gesamtabwägung nur pauschal auf die Vorbelastungen Bezug, ohne auf prognostisch relevante Begleitumstände der früheren Straftaten einzugehen. Zu diesen sind bereits nicht die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen worden.

(1) Zu der Darstellung der Vorstrafen in dem angefochtenen Urteil, bei der der Bundeszentralregister des Angeklagten in der Weise wiedergegeben wird, dass einzelne Eintragungen – hier die ältesten – lediglich durch bloße Aufzählungszeichen („1. … 2. …“) ohne jegliche Feststellungen dargestellt werden, merkt der Senat Folgendes an:

In welchem Umfang Vorstrafen zu schildern sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Da sich die schriftlichen Urteilsgründe auf das Wesentliche beschränken sollen, sind Vorstrafen nur in dem Umfang und in denjenigen Einzelheiten mitzuteilen, in denen sie für die getroffene Entscheidung von Bedeutung sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2021 – 4 StR 255/21 – und Urteil vom 7. Februar 1996 – 5 StR 533/95 –; KG, Urteil vom 8. Mai 2013 – [4] 161 Ss 21/13 [28/13] –, jeweils juris). Wenn nur Zahl, Frequenz, Höhe, Einschlägigkeit und Verbüßung von Vorstrafen beachtlich sind und keine Folgerungen aus einzelnen bestimmten Vorverurteilungen gezogen werden, genügt regelmäßig die Darlegung von Zeitpunkt, Schuldspruch und Rechtsfolgen (vgl. BGH NStZ 2002, 100), wobei einer in die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten integrierten Darstellung gegenüber einer schematischen Wiedergabe des Auszugs aus dem Bundeszentralregister der Vorzug zu geben ist (vgl. BGH, Urteile vom 7. Februar 1996 aaO mwN und vom 18. April 1996 – 1 StR 134/96 –, juris).

(2) Hinsichtlich der ältesten im Urteil näher dargestellten Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz ist das Datum sowohl der Entscheidung als auch der Rechtskraft des Erkenntnisses – aufgrund eines offensichtlichen Versehens – jeweils fehlerhaft mit dem Jahr 2026 angegeben.

(3) Insbesondere im Hinblick auf die Verurteilungen vom 21. Januar 2019 und 14. Januar 2021 wegen einschlägiger Delikte fehlen jegliche Angaben zu den Beweggründen des Angeklagten und seinen Lebensverhältnissen im damaligen Tatzeitraum. In Bezug auf das Erkenntnis vom 21. Januar 2019 lässt das Urteil zudem die Angabe des verwirklichten Straftatbestandes vermissen. Ebenso wenig werden die Gründe für die jeweilige Verlängerung der Bewährungszeit aus den Urteilen des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. Februar 2018 und 14. Januar 2021 mitgeteilt. Schließlich fehlt die konkrete Tatzeit der dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 12. Juli 2022 zugrunde liegenden Tat, die ebenfalls in die – nach Verlängerung bis zum 13. Januar 2025 laufende – Bewährungszeit aus dem Urteil vom 14. Januar 2021 fällt.

bb) Die Urteilsgründe lassen darüber hinaus eine aussagekräftige Gegenüberstellung der bisherigen und der gegenwärtigen Lebensverhältnisse vermissen.

(1) Zu den familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten in der seit spätestens 2015 bis zur Begehung der hier verfahrensgegenständlichen Straftaten andauernden Phase wiederholter Straffälligkeit fehlen konkrete Feststellungen. Insoweit ist den Gründen des angefochtenen Urteils lediglich zu entnehmen, dass der Angeklagte, der keinen Schulabschluss hat, eine Ausbildung als Automobilverkäufer begann, aber nicht beendete, zeitweise arbeitslos war und später als Gebäudereiniger arbeitete. Nach einer etwa dreieinhalb Jahre andauernden Beziehung im Jugendalter führte er zwei weitere Beziehungen über jeweils zwei Jahre und ist seit circa anderthalb Jahren mit seiner aktuellen Lebensgefährtin zusammen, die ein Kind mit in die Beziehung gebracht hat.

(2) Das Landgericht hat seine Entscheidung, die Vollstreckung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, im Wesentlichen damit begründet, dass trotz des mehrfachen und einschlägigen Bewährungsbruchs die Prognose günstig erscheine, weil der Angeklagten sich im Jahr 2021 im Bereich Gebäudereinigung und Baugewerbe selbständig gemacht hat, dabei ein monatliches Nettoeinkommen zwischen 2.500 und 3.000 Euro erzielt und für das Jahr 2024 mit einem noch höheren Einkommen rechnet. Außerdem hat er in diesem Jahr eine Kfz-Vermietung eröffnet und „sich am Kosmetikstudio seiner Freundin beteiligt“. Das Landgericht hat sich jedoch nicht damit auseinandergesetzt, dass der Angeklagte nach den oben wiedergegebenen – wenn auch unpräzisen und lückenhaften – Feststellungen auch bei Begehung zumindest eines Teils der früheren Taten, die zu den Verurteilungen in den Jahren 2016 bis 2022 führten, über Arbeit verfügt und in einer festen Beziehung gelebt haben dürfte. Hinzu kommt, dass bei der Würdigung durch die Berufungskammer keine erkennbare Berücksichtigung gefunden hat, dass der Angeklagte schon zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Taten Inhaber der Bau- und Gebäudereinigungsfirma war. Damit hat das Landgericht sich überwiegend mit den – aus seiner Sicht – für den Angeklagten sprechenden Umständen befasst, mehrere maßgebliche entgegenstehende Umstände aber unberücksichtigt gelassen.

(3) Die Wertung des Landgerichts, die vorliegenden Taten stünden im Kontext einer „persönlich/familiär erlebten Krisensituation“, während der Angeklagte nach seinen eigenen glaubhaften Angaben nunmehr in gefestigten familiären Verhältnissen lebe, entbehrt einer nachvollziehbaren Tatsachengrundlage. Denn das Landgericht hat – sachverständig beraten – festgestellt, dass bei dem Angeklagten – neben nicht ausschließbaren Abhängigkeiten von Cannabis, Benzodiazepin und Testosteron – seit der Kindheit eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung (vom impulsiven Typ) nebst einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung vorliegt, die durch das Auftreten von Verhaltensstörungen in den Bereichen Affektivität, Antrieb und Impulskontrolle und eine Absenkung der Hemmschwelle bei der Anwendung von Gewalt vor allem in emotional anspruchsvollen Situationen gekennzeichnet ist und bei der Ausbrüche intensiven Ärgers zu gewalttätigem oder explosivem Verhalten führen können. Soweit das Landgericht seine positive Prognose auf den Umstand stützt, dass der Angeklagte „problembewusst bezüglich der eigenen gesundheitlichen/psychischen Defizite“ ist und sich auf eigenen Wunsch sowie denjenigen seiner Partnerin „aufgrund akuter psychischer Probleme (Ausraster/Impulsdurchbrüche)“ vom 18. April bis 23. Mai 2024 in teilstationärer Behandlung befunden hat, genügt dies den besonderen Anforderungen an die Begründung einer erneuten Strafaussetzung zur Bewährung ebenfalls nicht. Die Feststellung der Berufungskammer, der Angeklagte habe die in den therapeutischen Einzel- und Gruppengesprächen besprochenen Strategien zur Emotionsregulation angenommen, ist durch nichts belegt. Angesichts der diagnostizierten, seit Kindheit an bestehenden und für die verfahrensgegenständlichen Taten zumindest mitursächlichen Störung und der nur rund einmonatigen, teilstationären Therapie, zu der das angefochtene Urteil keine näheren Feststellungen enthält, wäre jedoch eingehender zu erörtern gewesen, inwieweit sich die aktuelle Lebenssituation des Angeklagten tatsächlich (positiv) von derjenigen unterscheidet, in der er die verfahrensgegenständlichen und die den Vorverurteilungen zugrunde liegenden Straftaten begangen hat. Soweit die Strafkammer ein „beachtliches und erfolgreiches Bemühen um legales Verhalten“ zugunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, fehlt es an nachvollziehbaren Angaben dazu, auf welchen tatsächlichen Umständen diese Einschätzung beruht.

cc) Auch dem Umstand, dass – soweit festgestellt – zuletzt größere zeitliche Abstände zwischen den einzelnen Straftaten des Angeklagten lagen, kommt entgegen der Einschätzung des Landgerichts nur begrenzte Aussagekraft für die prognostische Beurteilung zu. Denn die langjährige Delinquenzgeschichte des Angeklagten lässt auch ohne lückenlose Feststellungen zu den jeweiligen Tatzeiten erkennen, dass es immer wieder straffreie Phasen gegeben haben muss (vgl. KG, Urteile vom 8. Mai 2023 aaO, 14. Juni 2018 aaO. und 26. Mai 2009 aaO). Soweit die Kammer der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 12. Juli 2022 geahndeten Tat „mit Rücksicht auf Tat, -umstände und Bildungsniveau des Angeklagten“ nur eine eingeschränkte prognostische Bedeutung beimisst, ist dies anhand der Urteilsgründe nicht nachvollziehbar….“

StPO I: Urteilsgründe beim Wiedererkennen ok?, oder: Urteilsgründe beim DNA-Nachweis ok?

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Bei den StPO-Entscheidungen, die ich heute vorstelle, kommt zuerst der BGH, Beschl. v. 11.02.2025 – 2 StR 8/25; das erst am 09.06.2026 auf der HP des BGH online gestellt worden ist.

Der BGH äußert sich zur Beweiswürdigung bei einer Verurteilung wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. Der BGH beanstandet die landgerichtlichen Beweiswürdigungen ja häufiger, meist sind das aber Einzelfälle. Die hier gemachten Aussagen gehen aber über den entschiedenen Fall hinaus, enthalten aber nichts wesentlich Neues.

Das LG hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hatte Erfolg:

„ ….

2. Die Beweiswürdigung, mittels derer sich die Strafkammer die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten verschafft hat, hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Ihm obliegt es, die Ergebnisse der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen (BGH, Urteil vom 30. März 2004 – 1 StR 354/03, NStZ-RR 2004, 238; st. Rspr.). Die revisionsgerichtliche Überprüfung ist auf die Frage beschränkt, ob dem Tatrichter dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht unter anderem der Fall, wenn die Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt oder die in den Urteilsgründen niedergelegten Beweiserwägungen lückenhaft oder unklar sind.

Besondere Darlegungsanforderungen bestehen in schwierigen Beweislagen, zu denen auch Konstellationen zählen, in denen der Tatnachweis im Wesentlichen auf einem Wiedererkennen des Angeklagten durch einen Tatzeugen beruht. Angesichts der Komplexität und Fehlerträchtigkeit bei der Überführung eines Angeklagten aufgrund der Aussage und des Wiedererkennens einer einzelnen Beweisperson ist der Tatrichter grundsätzlich verpflichtet, die Bekundungen des Zeugen wiederzugeben, auf denen dessen Wertung beruht, dass er den Angeklagten als den Täter wiedererkenne. Der Tatrichter ist aus sachlich-rechtlichen Gründen regelmäßig verpflichtet, die Angaben des Zeugen zur Täterbeschreibung zumindest in gedrängter Form wiederzugeben und diese Täterbeschreibung des Zeugen zum Äußeren und zum Erscheinungsbild des Angeklagten in der Hauptverhandlung in Beziehung zu setzen (BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2016 – 4 StR 412/15, StraFo 2016, 154, 155; vom 29. November 2016 – 2 StR 472/16, NStZ-RR 2017, 90). Darüber hinaus sind in den Urteilsgründen auch diejenigen Gesichtspunkte darzulegen, auf denen die Folgerung des Tatrichters beruht, dass insoweit tatsächlich Übereinstimmung besteht.

Zudem ist der Tatrichter zur Wiedergabe der Umstände verpflichtet, die zur Identifizierung des Angeklagten durch den Zeugen geführt haben. Hierzu gehören auch Ausführungen dazu, ob das – erste – Wiedererkennen auf einer Einzellichtbildvorlage oder einer Wahllichtbildvorlage beruht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2003 – 3 StR 430/02, NStZ 2003, 493, 494; vom 25. September 2012 – 5 StR 372/12, NStZ-RR 2012, 381, 382, und vom 30. März 2016 – 4 StR 102/16, NStZ-RR 2016, 223). Bei einer – erneuten – Identifizierung des Angeklagten durch den Zeugen in einer Hauptverhandlung ist außerdem zu beachten, dass insoweit eine verstärkte Suggestibilität der Identifizierungssituation besteht (BGH, Beschluss vom 29. November 2016 – 2 StR 472/16, NStZ-RR 2017, 90 mwN).

b) Soweit das Landgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf die zeugenschaftlichen Angaben der Geschädigten gestützt hat, werden die Urteilsgründe diesen Anforderungen nicht gerecht. Sie lassen bereits jegliche Schilderung des Inhalts, aber auch der Umstände ihrer Täterbeschreibung vermissen.

Den Ausführungen der Strafkammer ist nicht zu entnehmen, wie die Geschädigte bei welcher Gelegenheit den Täter beschrieb, wie und ob aufgrund ihrer Beschreibung der mit ihr zuvor nicht bekannte Angeklagte in Tatverdacht geriet, wann und unter welchen Umständen – etwa durch Einzel- oder Wahllichtbildvorlage, Einzel- oder Wahlgegenüberstellung – sie ihn erstmals identifizierte und ob sie ihn in der Hauptverhandlung wiedererkannte. Vielmehr beschränken sich die Urteilsgründe auf die offenkundig auf eine Beschreibung der Geschädigten zurückgehende Angabe, am Tattag habe der Angeklagte, anders als in der Hauptverhandlung, noch keinen Bart getragen. Der Mangel der Darstellung verschließt dem Senat die Möglichkeit, die Schlussfolgerung des Tatrichters auf die Identität des Angeklagten mit dem Täter auf Rechtsfehler zu überprüfen.

c) Die Verurteilung des Angeklagten beruht auf dem Beweiswürdigungsfehler (§ 337 StPO), zumal auch der weiter für die Täterschaft des Angeklagten angeführte Gesichtspunkt auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung gründet.

aa) Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auch auf das Vorhandensein einer DNA-Spur im Abrieb von der rechten Brust der Geschädigten gestützt. Die hierzu angestellte Beweiswürdigung erschöpft sich indes in dem Zitat aus dem verlesenen DNA-Gutachten, aus gutachterlicher Sicht bestehe kein begründeter Zweifel, dass die Merkmale der Spur von der Geschädigten und dem Angeklagten stammten.

bb) Diese Darstellung des Gutachtenergebnisses genügt ihrerseits nicht den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187, 188 ff.). Insofern gilt:

Bei DNA-Analysen, die sich auf eindeutige Einzelspuren beziehen und keine Besonderheiten in der forensischen Fragestellung aufweisen, genügt zwar die Mitteilung, mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187, 190, und vom 3. November 2020 – 4 StR 408/20, StV 2021, 797 Rn. 4 mwN). Erforderlich ist aber auch dann die Angabe in numerischer Form; eine Mitteilung in verbalisierter Form – etwa, „es bestünden keine begründeten Zweifel“ an der Spurenurheberschaft des Angeklagten – reicht mangels dahingehender vereinheitlichter Skala bislang jedenfalls nicht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2019 – 2 StR 341/19, und vom 12. August 2021 – 2 StR 325/20, Rn. 6 mwN).

Bei Mischspuren, also Spuren, die mehr als zwei Allele in einem System aufweisen und demnach von mehr als einer einzelnen Person stammen (vgl. zur Definition Schneider/Fimmers/Schneider/Brinkmann, NStZ 2007, 447), wird von den Tatgegichten grundsätzlich weiterhin verlangt, in den Urteilsgründen mitzuteilen, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergaben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. November 2018 – 5 StR 362/18, StV 2019, 331; vom 3. November 2020 – 4 StR 408/20, StV 2021, 797 Rn. 4, und vom 12. August 2021 – 2 StR 325/20, Rn. 7). Lediglich in Fällen, in denen Mischspuren eine eindeutige Hauptkomponente aufweisen (sog. Typ B, vgl. Schneider/Fimmers/Schneider/Brinkmann, NStZ 2007, 447), gelten für die Darstellung der DNA-Vergleichsuntersuchung die für Einzelspuren entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 – 6 StR 60/21, NStZ-RR 2021, 292; Beschlüsse vom 3. November 2020 – 4 StR 408/20, StV 2021, 797 Rn. 4, und vom 12. August 2021 – 2 StR 325/20, Rn. 7).

Die Darstellung des Landgerichts wird dem nicht gerecht. Ihr lässt sich schon nicht sicher entnehmen, ob es sich bei der untersuchten Spur um mehrere Einzelspuren oder um eine Mischspur handelte. Ungeachtet dessen genügen die Urteilsgründe den dargelegten Darstellungsanforderungen weder in Bezug auf Einzel- noch auf Mischspuren.“

Strafe III: Milderungsgrund/minder schwerer Fall, oder: Gleiche Strafhöhe im Berufungsverfahren

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Als dritte Entscheidung stelle ich heute dann noch KG, Beschl. v. 27.03.2025 – 2 ORs 39/25 – zur Darlegung der für die Strafzumessung bestimmenden Umstände vor.

Das AG hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen bei Festsetzung einer Einzelstrafe von sieben Monaten unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einem anderen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Darüber hinaus hat es den Angeklagten zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten wegen Diebstahls in zwölf Fällen, „davon in 3 Fällen Versuch und mit Waffen und in einem weiteren Fall Versuch“ verurteilt. Es hat Einzelstrafen in Höhe von viermal sechs Monaten, einmal neun Monaten, einmal sieben Monaten, fünfmal 100 Tagessätzen und einmal 120 Tagessätzen zu jeweils 5 EUR festgesetzt.

Gegen dieses Urteil hat die StA Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Daraufhin hat das LG das Urteil des AG dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen Diebstahls mit Waffen bei Festsetzung einer Einzelstrafe von sieben Monaten unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt wird. Darüber hinaus hat es den Angeklagten „wegen der rechtskräftig festgestellten Diebstähle in 11 Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb, und wegen versuchten Diebstahls mit Waffen“ unter Einbeziehung der rechtskräftigen Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus einem AG Urteil zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hierbei hat es Einzelstrafen von einmal zehn Monaten Freiheitsstrafe, zweimal acht Monaten Freiheitsstrafe, dreimal sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie Geldstrafe in Höhe von einmal 120 Tagessätzen sowie fünfmal 100 Tagessätzen zu je fünf EUR festgesetzt.

Dagegen die Revision des Angeklagten, die Erfolg hatte:

„2. Die Bemessung der Einzelstrafen im angefochtenen Urteil hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Für die Taten II.1 und II.2 erweist sich bereits die Strafrahmenwahl als fehlerhaft. So hat es die Strafkammer zu Unrecht unterlassen, minder schwere Fälle nach § 244 Abs. 3 StGB zu prüfen. Stattdessen hat sie beim versuchten Diebstahl mit Waffen am 21. Juli 2023 (Tat II.1) eine doppelte Strafrahmenverschiebung gemäß § 21, § 49 Abs. 1 StGB und § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB und im Fall des vollendeten Diebstahls mit Waffen am 29. März 2022 (Tat II.2) eine Milderung gemäß § 21, § 49 Abs. 1 StGB vorgenommen.

Sieht das Gesetz den Sonderstrafrahmen eines minder schweren Falls vor und ist zugleich ein vertypter Milderungsgrund gegeben, so ist vorrangig der minder schwere Fall zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2017 – 3 StR 423/17 –). Im Rahmen der dabei gebotenen Gesamtwürdigung aller strafzumessungserheblichen Umstände kann auch der vertypte Milderungsgrund – zu festgestellten sonstigen Milderungsgründen hinzutretend oder auch für sich – einen minder schweren Fall begründen. Erst wenn der Tatrichter die Anwendung des milderen Sonderstrafrahmens auch unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes nicht für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen dieses Milderungsgrundes herabgesetzten Regelstrafrahmen zugrunde legen. Ist der nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen für den Angeklagten günstiger als derjenige des minder schweren Falls, ist dies in die Gesamtwürdigung miteinzubeziehen (BGH aaO; Senat, Beschluss vom 2. August 2021 – (2) 121 Ss 81/21 (11/21) –; Streng, in: Hilgendorf/Kudlich/Valerius, Handbuch des Strafrechts, 2021, § 66 Strafzumessung Rn. 191).

Entsprechendes gilt, wenn – wie hier im Fall II.1 – mehrere vertypte Milderungsgründe vorliegen. Bejaht der Tatrichter unter Heranziehung eines dieser Milderungsgründe einen minder schweren Fall, so steht jeder weitere Milderungsgrund für eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB zur Verfügung, wobei sogar eine doppelte Verschiebung des bereits durch die Annahme eines minder schweren Falles gemilderten Strafrahmens zumindest denkbar ist, solange keiner der hier einschlägigen Milderungsgründe nach § 21, § 49 Abs. 1 StGB bzw. § 23 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB zur Begründung des minder schweren Falles „verbraucht“ wurde (vgl. Fischer, StGB, 72. Auflage 2025, § 50 Rn. 7).

Diese Grundsätze hat die Strafkammer nicht beachtet. Die Urteilsgründe verhalten sich nicht zu den minder schweren Fällen.

b) In den Fällen II.3. und II.4., II.12. und II.13. hält die Strafzumessung rechtlicher Prüfung deshalb nicht stand, weil sich die Urteilsgründe nicht dazu verhalten, warum die Kammer in diesen Fällen, obschon sie jeweils von niedrigeren Strafrahmen als das Amtsgericht ausgegangen ist, gleichwohl höhere (Fälle II.3. und II.4.) bzw. gleich hohe (Fälle II.12. und II.13.) Einzelstrafen verhängt hat. Zwar beschwert es den Angeklagten nicht, dass das Landgericht anders als das Amtsgericht in den Fällen II.3. und II.4 trotz des Einbrechens in einen Kellerverschlag bzw. des Aufbrechens eines Fahrradschlosses nicht von einem besonders schweren Fall des Diebstahls gemäß § 243 StGB und in den Fällen II.12 und II.13 trotz des griffbereiten Mitführens eines Taschenmessers mit ausgeklappter Klinge sowie eines Springmessers mit eingeklappter Klinge nicht von einem Diebstahl mit Waffen nach Maßgabe des § 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) StGB, sondern in all diesen Fällen vom Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB ausgegangen ist.

Allerdings liegt ein – auch bei einem Urteil auf Berufung der Staatsanwaltschaft beachtlicher (§ 301 StPO) – sachlich-rechtlicher Fehler vor, wenn das Berufungsgericht in diesen Fällen ohne nähere Begründung eine gleich hohe Strafe wie bzw. eine höhere Strafe als das Amtsgericht verhängt (vgl. KG, Beschluss vom 3. Mai 2013 – [4] 121 Ss 69/13 [78/13]; OLG Hamm, Beschluss vom 12. Juli 2004 – 2 Ss 162/04 –; Franke, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2012, § 337 Rn. 156). Denn der Angeklagte hat einen Anspruch darauf zu erfahren, warum er für ein weniger schwerwiegendes Vergehen nun gleich hoch bestraft wird. Werden in verschiedenen Abschnitten desselben Verfahrens die Taten eines Angeklagten trotz unterschiedlicher für die Strafzumessung bedeutsamer Umstände, die, wie hier, sogar zu einer Verringerung des Strafrahmens führen, ohne ausreichende Begründung mit einer gleich hohen bzw. höheren Strafe belegt, so kann der Eindruck entstehen, dass die Strafe nicht nach den vom Gesetz vorgesehenen oder sonst allgemein gültigen objektiven Wertmaßstäben bestimmt wurde (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 2. November 2011 – 3 Ss 104/11 – mwN).

c) Darüber hinaus leidet die Strafzumessung in allen abgeurteilten Fällen daran, dass das das Urteil keine tatbezogenen Strafzumessungserwägungen hinsichtlich der festgesetzten Einzelstrafen enthält. Damit sind diese materiell-rechtlich unvollständig. Die Urteilgründe belegen nicht, dass die einzeltatbezogene Strafzumessung auf rechtsfehlerfreien Erwägungen beruht, § 337 StPO (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 23. März 2018 – III- RVs 54/18 –).

aa) Das Tatgericht ist nicht nur verfahrensrechtlich gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO, sondern auch materiell-rechtlich verpflichtet, in den Urteilsgründen die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände darzulegen. Auswahl und Gewichtung der Strafzumessungsgesichtspunkte obliegen grundsätzlich dem Tatgericht. Es hat unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls zu entscheiden, welchen Umstand es als bestimmenden Strafzumessungsgrund ansieht (BGH, Urteil vom 13. März 2024 – 2 StR 238/23 –). Eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Demzufolge ist es revisionsrechtlich nur zu beanstanden, wenn der Tatrichter einen Umstand nicht erörtert hat, dessen Berücksichtigung sich ihm aufdrängen musste (vgl. OLG Köln aaO).

bb) Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung lediglich die für alle Taten zutreffenden allgemeinen, in der Person des Angeklagten liegenden Erwägungen herangezogen. Entsprechend hat es zu Gunsten des Angeklagten gewürdigt, dass er die ihm zur Last gelegten Taten bereits in der Hauptverhandlung in erster Instanz gestanden und kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt hat sowie Einsicht und Reue gezeigt habe; darüber hinaus hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte im hiesigen Verfahren Untersuchungshaft erlitten hat, die ihn als Sprachunkundigen besonders belastet habe. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer gewertet, dass er einschlägig vorbestraft ist und bereits Hafterfahrung hatte, ohne dass ihn dies davon abgehalten hätte, weitere Taten nach dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. Oktober 2022 zu begehen.

Dagegen hat das Landgericht an keiner Stelle tatbezogene Strafzumessungserwägungen angestellt oder eine strafzumessungsrelevante Differenzierung zwischen den einzelnen Taten vorgenommen, die sich bei einem Vergleich der jeweiligen Tatbilder auch nicht etwa von selbst versteht.“

StPO III: Annahme von Schuldunfähigkeit im Urteil, oder: Anforderungen an die Urteilsgründe

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Und zu guter Letzt dann hier noch der BayObLG, Beschl. v. 09.02.2026 – 203 StRR 493/25 -, den ich schon einmal vorgestellt habe wegen der Ausführungen des BayObLG zur Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch im Falle einer in der Berufungsinstanz festgestellten Schuldunfähigkeit des Angeklagten.

Heute gibt es den Beschluss noch einmal, und zwar wegen der Ausführungen des BayObLG zu den Anforderungen an die Urteilsgründe bei Annahme der Schuldunfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) durch das Tatgericht. Das meint das BayObLG:

„2. Die Ausführungen des Landgerichts zu §§ 20, 21 StGB im Urteil sind allerdings lückenhaft und lassen die gebotene revisionsrechtliche Prüfung, ob die Berufungskammer am Ende ihrer Hauptverhandlung (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2022 – 203 StRR 481/22-, juris) rechtsfehlerfrei die von ihr als klärungsbedürftig erachtete Schuldfähigkeit des Angeklagten bejahen und demzufolge von einer wirksamen Beschränkung der Berufung ausgehen durfte, nicht zu.

a) Ob die Schuldfähigkeit eines Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, ist prinzipiell mehrstufig zu prüfen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2025 – 6 StR 583/24 –, juris Rn. 7). Für die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit eines Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, muss in der Regel – notfalls unter Anwendung des Zweifelssatzes – in einem ersten Schritt die Frage beantwortet werden, ob und gegebenenfalls welche relevante Störung beim Angeklagten vorlag. In einem zweiten Schritt ist dann zu prüfen, ob diese tatsächlich festgestellte Störung rechtlich unter eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Auf dieser Grundlage ist in einem dritten Schritt zu klären, ob sich eine von § 20 StGB erfasste Störung auf die Einsichts- oder auf die Steuerungsfähigkeit bei Tatbegehung in einem relevanten Ausmaß ausgewirkt hat (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2024 – 5 StR 276/24 –, juris Rn. 11).

b) Für die Tatsachenbewertung ist das Gericht auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen. Gleichwohl handelt es sich bei der Frage des Vorliegens eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB und bei der Prüfung einer aufgehobenen oder erheblich beeinträchtigten Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit um Rechtsfragen.

c) Im Urteil unerlässlich ist die konkretisierende Darlegung, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr., vgl. BGH a.a.O. Rn. 12). Schließt sich der Tatrichter – wie hier – den Ausführungen eines Sachverständigen an, müssen dessen wesentlichen Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so wiedergegeben werden, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2021 – 1 StR 291/21 –, juris Rn. 16; Fischer a.a.O. § 20 Rn. 9d).

d) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht, weil es über die erste Stufe der Prüfung nicht hinausgeht und lediglich eine Diagnose benennt. So mangelt es insbesondere an einer nachvollziehbaren Darlegung, in welcher Weise sich das angenommene Störungsbild – in Verbindung mit einer nach den Feststellungen zur Vorbehandlung und der aktuellen Diagnose nahe liegenden weiteren psychischen Erkrankung – auf den Angeklagten und seine Handlungsmöglichkeiten in den konkreten Tatsituationen ausgewirkt hat (vgl. zur Darstellungspflicht Senat, Beschluss vom 10. September 2024 – 203 StRR 326/24 –, juris Rn. 8 zu wahnhaften Störungen; BGH, Beschluss vom 2. August 2023 – 2 StR 234/23 –, juris zum Liebeswahn; KrehlGüntge in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 238 StGB Rn. 87 f. zur Schuldprüfung bei der Nachstellung). Die bloße Bezeichnung der Störung als Erotomanie (Liebeswahn), also einer wahnhaften Störung, die in der Regel in Verbindung mit weiteren psychischen Erkrankungen auftritt, genügt nicht.

Das Urteil unterliegt daher der Aufhebung. Die neue Strafkammer wird mit Hilfe eines Sachverständigen prüfen, ob der Angeklagte im Tatzeitraum an einer Störung litt, die rechtlich unter eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist, und wenn ja, unter welches der Merkmale. Anschließend wäre zu klären, ob sich die Störung auf die Einsichts- oder auf die Steuerungsfähigkeit bei Tatbegehung in einem relevanten Ausmaß ausgewirkt hat.“

Bande II: Hat hier eine Bandenabrede vorgelegen?, oder: Zusammenwirken Mehrerer/andere Umstände?

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Die zweite „Banden-Entscheidung“ ist dann das BGH, Urt. v. 06.05.2026 – 5 StR 595/25.

Das LG  hatte die Angeklagten nur wegen schweren Einbruchsdiebstahls verurteilt. Dagegen die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft, die u.a. eine Verletzung der Kognitionspflicht mit Blick auf die Möglichkeit einer tateinheitlichen Verurteilung wegen versuchten oder vollendeten schweren Bandendiebstahls rügt. Mit Erfolg:

„Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

Die Angeklagten begingen im Zeitraum zwischen Juni 2023 und März 2024 in wechselnder Besetzung insgesamt elf Einbruchdiebstähle. Vier dieser Taten verübten die Angeklagten M. und B. gemeinsam, welche die Strafkammer in einem Fall als Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB, Fall 7 der Urteilsgründe), in zwei Fällen als schweren Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 Abs. 4 StGB, Fälle 8 und 10) und in einem Fall als Beihilfe zum schweren Wohnungseinbruchdiebstahl (Fall 9) gewertet hat. Gemeinsam mit dem Angeklagten Bo. verübte der Angeklagte M. noch zwei weitere schwere Wohnungseinbruchdiebstähle (Fälle 11 und 12) sowie mit unbekannten Beteiligten noch zwei weitere Taten, welche das Landgericht einmal als Beihilfe zum schweren Wohnungseinbruchdiebstahl (Fall 3) und einmal als versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahl (Fall 4) abgeurteilt hat. Auch der Angeklagte B. beging noch drei weitere Taten gemeinsam mit je einem unbekannten Mittäter, für die er einmal wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls (Fall 1), einmal wegen versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls (Fall 5) sowie einmal wegen Wohnungseinbruchdiebstahls (Fall 6) schuldig gesprochen worden ist. Von dem allein gegen den Angeklagten Bo. erhobenen Vorwurf einer weiteren derartigen Tat (Fall 2) ist dieser freigesprochen worden. Bei allen Taten verursachten die Täter Schäden an den Einbruchsobjekten.

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten Bo. ist angesichts ihres Schweigens insoweit dahin auszulegen, dass sie sich nicht gegen dessen Freispruch im Fall 2 der Urteilsgründe richtet. Sie ist, ebenso wie die Rechtsmittel zu Ungunsten der Angeklagten M. und B. , weitgehend begründet.

1. Das Landgericht hat seine Kognitionspflicht (§ 264 StPO) verletzt. Diese gebietet, die angeklagte Tat im verfahrensrechtlichen Sinn erschöpfend abzuurteilen. Das Gericht ist dabei an die rechtliche Beurteilung, wie sie der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss zugrunde liegt, nicht gebunden. Der verfahrensrechtliche Tatbegriff umfasst den von der zugelassenen Anklage betroffenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll; zu dieser Tat gehört deshalb das gesamte Verhalten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang darstellt (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 17. Juli 2024 – 5 StR 6/24, StV 2025, 87; Beschluss vom 27. September 2011 – 3 StR 255/11, NStZ 2012, 168).

Die Strafkammer hat nicht geprüft, ob sich die Angeklagten jeweils auch wegen vollendeten oder versuchten schweren Bandendiebstahls (§ 244a StGB) strafbar gemacht haben.

Eine Bande im Sinne des § 244a Abs. 1 StGB setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen mit dem Willen voraus, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Diebstähle zu begehen. Nicht erforderlich ist die gegenseitige verbindliche Verpflichtung zur Begehung bestimmter Delikte; es genügt vielmehr auch die Übereinkunft, in Zukunft sich ergebende günstige Gelegenheiten zu gemeinsamer Tatbegehung zu nutzen. Das Vorliegen einer Bandenabrede kann zwar auch aus dem konkret feststellbaren, wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden (siehe nur BGH, Urteil vom 22. Mai 2019 – 2 StR 353/18), es kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben (BGH, Urteil vom 3. Juli 2024 – 5 StR 535/23, NStZ 2025, 161). Dabei steht einer Bandenmitgliedschaft nicht entgegen, dass ein einzelner Beteiligter stets nur Gehilfe sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2022 – 6 StR 388/21, NStZ-RR 2022, 114).

Mehrere der festgestellten Umstände drängten zu der Prüfung, ob eine derartige Bandenabrede zwischen den Angeklagten und weiteren Personen bestand und inwieweit die abgeurteilten Taten gegebenenfalls deren Umsetzung dienten. So wirkten zwar an keiner der abgeurteilten Taten alle drei Angeklagten mit, jedoch wurden alle Taten durch mehrere Täter arbeitsteilig begangen. In sechs Fällen waren – in verschiedener Besetzung – zwei der Angeklagten beteiligt, an einigen Taten auch noch weitere Personen. Für die restlichen Fälle wurde zwar entweder nur der Angeklagte M. oder nur der Angeklagte B. verurteilt. Diese Taten begingen sie jedoch stets mit einem oder mehreren unbekannten Mittätern; im Fall 3 leistete der Angeklagte M. anderen Tätern Unterstützung. Auf eine arbeitsteilige Organisationsstruktur mit mehreren Beteiligten sowie auf die Bereitschaft, innerhalb dieser Struktur kurzfristig tätig zu werden, könnte zudem die von der Strafkammer für glaubhaft angesehene Einlassung des Angeklagten Bo. hindeuten. Denn nach den Urteilsgründen hat er angegeben, dass für Fall 12 der Urteilsgründe „ursprünglich eine andere Besetzung geplant gewesen“ sei; aufgrund der Erkrankung eines Beteiligten sei er für diesen „eingesprungen“. Hinzu kommt noch, dass die Taten teils in enger zeitlicher und räumlicher Nähe begangen wurden und die Täter dabei stets eine vergleichbare Vorgehensweise wählten.

Die Strafkammer war daher gehalten, die Frage einer etwaigen Bandenabrede in den Blick zu nehmen und die genannten Umstände in eine Gesamtwürdigung einzustellen. Das gilt umso mehr, als auch eine nur von zwei Mitgliedern verübte Tat als Bandentat zu qualifizieren sein kann, solange sie Ausfluss der Bandenabrede ist und nicht losgelöst davon ausschließlich im eigenen Interesse der jeweils unmittelbar Beteiligten ausgeführt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2023 – 2 StR 447/23 Rn. 6 mwN, NStZ 2024, 738).

….“