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BtM I: Abgrenzung Täterschaft von Teilnahme, oder: Mitwirkung von Drogenkurieren am BtM-Handel

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Und heute dann BtM – aber „reines BtM“ – also nichts mit KCanG.

Das habe ich hier zunächst den BGH, Beschl. v. 10.12.2024 – 3 StR 508/24 – zu einer alt bekannten Problematik, nämlich Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge verurteilt. Dagegen die Revision, die teilweise erfolgreich war.

Der BGH hatte von folgenden Feststellungen auszugehen:

„Nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen erklärte sich der Angeklagte bereit, für einen unbekannten Hintermann Kokain aus den Niederlanden nach Deutschland zu transportieren. Hierfür wurde ihm eine Vergütung von 3.000 € versprochen, mit der er den überwiegenden Teil seiner Schulden hätte tilgen können. Das Fahrzeug wurde ihm ebenso wie ein Mobiltelefon zu Kommunikationszwecken zur Verfügung gestellt. Spesen für Kraftstoff und Unterkunft verauslagte der Angeklagte selbst; diese sollten ihm allerdings nach Durchführung der Fahrt erstattet werden.

Nachdem der Angeklagte zunächst Ende Februar 2023 absprachegemäß eine ihm übergebene Anzahlung von 40.000 € in die Niederlande verbracht hatte und dort unter dem Fahrersitz ein professionelles Drogenversteck eingebaut worden war, fuhr er Anfang März 2023 für die eigentliche Beschaffungsfahrt erneut in die Niederlande. Dort übernachtete er für zwei Tage in einem von ihm ausgesuchten Hotel in R. Auf Weisung seines niederländischen Mittelsmanns fuhr er zu einer in der Nähe gelegenen Garage, wo von seiner Kontaktperson in seiner Abwesenheit insgesamt 10.040,14 Gramm Kokain mit einer Wirkstoffmenge von 4.889,55 Gramm Kokainhydrochlorid in dem präparierten Pkw versteckt wurden. Zudem erhielt er zu Tarnzwecken eine geringe Menge Marihuana, die er im Kofferraum für den Fall einer Zollkontrolle verstaute.

In Kenntnis dessen, dass er über keine gültige Fahrerlaubnis verfügte und erhebliche Mengen an Kokain im Fahrzeug versteckt waren, fuhr der Angeklagte sodann nach Deutschland, wo er nach dem Grenzübertritt kontrolliert, das Kokain aufgefunden und er festgenommen wurde.“

Nach Auffasssung des BGH reicht das nicht für den Schuldspruch wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Die Feststellungen tragen nach Ansicht des BGH lediglich eine Verurteilung wegen Beihilfe zu einem solchen gemäß § 30a Abs. 1 BtMG, § 27 StGB:

„a) Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist nach allgemeinen Grundsätzen derjenige Mittäter, der einen eigenen Tatbeitrag leistet und diesen so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst und auch keine Anwesenheit am Tatort; ausreichen kann ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss die objektiv aus einem wesentlichen Tatbeitrag bestehende Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden ein Teil der Tätigkeit aller sein. Die Frage, ob sich bei mehreren Tatbeteiligten das Handeln eines von ihnen als Mittäterschaft darstellt, ist vom Tatgericht aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Ausschlaggebend sind dabei der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betroffenen abhängen müssen (s. BGH, Beschlüsse vom 6. August 2019 – 3 StR 189/19, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 41 Rn. 4 f.; vom 12. August 2021 – 3 StR 441/20, BGHSt 66, 226 Rn. 50).

Bei der Mitwirkung von Drogenkurieren am Betäubungsmittelhandel ist entscheidend, welcher Stellenwert der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt. Erschöpft sich das Verhalten in der bloßen Beförderung von Betäubungsmitteln, ist regelmäßig von einer untergeordneten Bedeutung auszugehen. Eine andere Bewertung kommt in Betracht, wenn der Angeklagte erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet, am An- und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er einen Anteil am Umsatz oder zu erzielenden Gewinn erhalten soll. Ausreichend ist etwa, wenn er mit den Lieferanten oder Abnehmern verhandelt und selbständig den Umfang der Verkaufsmenge bestimmt. Eine bloße weisungsgebundene Transporttätigkeit genügt dagegen nicht (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 29. Juni 2022 – 3 StR 136/22, juris Rn. 6 mwN).

b) Nach diesen Maßstäben begegnet die Annahme täterschaftlichen Handelns des Angeklagten auch dann durchgreifenden Bedenken, wenn man dem Tatgericht bei der vorzunehmenden Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe einen Beurteilungsspielraum zubilligte, der nur eingeschränkter revisionsgerichtlicher Überprüfung zugänglich ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 12. August 2021 – 3 StR 441/20, BGHSt 66, 226 Rn. 52 mwN). Die vom Landgericht festgestellten Tatsachen vermögen den Schluss, der Angeklagte habe seine Mitwirkungshandlungen als Teil der Handelsbemühungen aller und demzufolge das Drogengeschäft als eigene Tat verstanden, nicht zu tragen, so dass ein solcher Beurteilungsspielraum jedenfalls überschritten wäre.

Das Verhalten des Angeklagten stellt sich äußerlich als untergeordnete Unterstützung einer fremden Tat dar, nicht als Tatbeitrag, der im Rahmen eines gleichrangigen, arbeitsteiligen Vorgehens von einem Mittäter erbracht wird. Es beschränkte sich darauf, die ihm überlassene Anzahlung und das Transportfahrzeug zur Vorbereitung des Drogengeschäfts in die Niederlande zu verbringen sowie bei der Beschaffungsfahrt auf Abruf zu warten, um diese auftragsgemäß durchzuführen. An dem eigentlichen Kokainhandel war der Angeklagte nicht maßgeblich beteiligt. Weder war er in die Einkaufsverhandlungen mit dem Lieferanten, etwa dem Aushandeln der Rauschgiftmenge und des Kaufpreises, noch in die Entgegennahme und die Bezahlung der Drogen oder in deren geplanten Absatz in Deutschland eingebunden. Zwar musste der Angeklagte in gewissem Umfang selbstständig vorgehen, weil er sich vor Beginn der Fahrt für wenige Tage allein in den Niederlanden aufhielt. Jedoch belegen die Feststellungen keinen maßgebenden Einfluss auf einen Teilakt des Umsatzgeschäfts.

Auch die Entlohnungsabrede vermag eine täterschaftliche Beteiligung nicht zu tragen. Nach dieser handelte der Angeklagte in der Aussicht auf eine vom Taterfolg unabhängige, pauschale und im Vergleich zum Gesamtwert des gehandelten Kokains geringe Vergütung. Dies stellt keine Gewinn- oder Umsatzbeteiligung nach erfolgreichem Absatz dar. Dass er durch den Schuldenerlass einen persönlichen Vorteil erlangte, ändert an dieser Bewertung nichts. Denn ein Kurier wirkt regelmäßig an einem Betäubungsmittelgeschäft mit, weil er Geld benötigt oder einen sonstigen Vorteil erstrebt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 – 1 StR 43/20, juris Rn. 10). Es macht zudem wirtschaftlich betrachtet keinen Unterschied, ob der Beteiligte seinen Lohn in bar erhält oder wie hier durch seine untergeordnete weisungsgebundene Transporttätigkeit vermeintliche Schulden bei seinen Auftraggebern getilgt werden. Allein aus dem Umstand, dass das Handeln des Angeklagten vom Streben nach Gewinn geleitet wurde, folgt somit kein Täter- oder Tatherrschaftswille.“

Urteilsgründe: Handel mit Betäubungsmitteln, oder: Allein Besitz von Feinwaage u.a. reicht nicht

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Und dann als letzte Entscheidung noch etwas aus dem BtM-Bereich, und zwar das AG München, Urt. v. 10.4.2024 – 1015 Ds 373 Js 146518/23 jug. Vorgeworfen worden ist der m Angeklagten ein Verstoß gegem das BtMG/KCanG. Das AG hat ihn frei gesprochen:

„Der Angeklagte wurde von der Staatsanwaltschaft mit unveränderter zugelassener Anklageschrift vom 30.11.23 folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1.Am 15.03.2023 gegen 18:51 Uhr bewahrte der Angeklagte in der pp-, München, 2,87 Gramm Marihuana und 2,22 Gramm Tabak-Marihuana-Gemisch zusammen mit einer Feinwaage und diversen Druckverschlusstüten wissentlich und willentlich auf. Dabei plante der Angeklagte, durch einen späteren Verkauf Gewinn zu erzielen.

Das Betäubungsmittel hatte mindestens einen Wirkstoffgehalt von 5 % THC.

Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis.

Bei Tatbegehung besaß der Angeklagte die gemäß § 3 JGG erforderliche Reife, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.“

Dem Angeklagten wurde deshalb vorgeworfen, sich eines vorsätzlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß §§ 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage I zum BtMG, §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, Fassung vor dem 01.04.24 bzw. §§ 1 Nr. 8, 2 I Nr. 1, 34 I Nr. 1, 2 u. 12 KCanG, ab dem 01.04.24 strafbar gemacht zu haben.

Dem gegenüber hat das Gericht folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Angeklagte hatte in seinem Zimmer die unter Nr. 1 angegebenen Mengen an Marihuana und Tabak-Marihuana-Gemisch sowie die Druckverschlusstüten und die Feinwaage. Der Angeklagte hat angegeben, die Druckverschlusstüten hätten sich dort befunden, weil er wisse, dass beim Transport von Marihuana der Geruch verräterisch sei. Deshalb würde er, wenn er Marihuana in der Hosen- oder Jackentasche mitnehme, dieses in Druckverschlusstüten verpacken.

Diese seien nicht einzeln zu erwerben deswegen habe sich eine solche Menge dort befunden. Weiter hat er angegeben, dass er die Feinwaage in seinem Besitz gehabt habe, weil er zum Teil geringere Mengen habe abwiegen wollen. Diese beiden Angaben sind nicht zu widerlegen. Allein die Tatsache, dass der Angeklagte eine Feinwaage und diverse Druck-verschlusstüten bei sich zuhause aufbewahrt, reicht nicht aus, um davon auszugehen, dass er auch mit Marihuana Handel getrieben habe.

Der Angeklagte konnte daher nicht mit der zur Verurteilung erforderlichen Sicherheit des vorsätzlichen unerlaubten Handelns mit Cannabis in Form von Marihuana nach dem Konsumcannabisgesetz überführt werden. Er war daher freizusprechen. Der Freispruch erfolgte aus tatsächlichen Gründen.“

BtM III: Unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln, oder: Positiver Schnelltest reicht nicht für Nachweis

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Und zum Tagesausklang dann noch der schon etwas ältere OLG Naumburg, Beschl. v. 26.10.2023 – 1 ORs 144/23.

Das AG verurteilt den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe. Dagegen die Revision, die Erfolg hat:

„Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen eine Verurteilung des Angeklagten wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß §§ 1, 3, 29 Abs. 1 Nr. 3, 33 BtMG nicht.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts führte der Angeklagte am 30. September 2021 eine Klemmtüte mit 1,6 g netto Heroin mit sich, als er gegen 14.15 Uhr im Hauptbahnhof Halle von den Zeugen PHM pp. und PMin pp. einer Personenkontrolle unterzogen wurde.

Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung nicht zu dem Tatvorwurf eingelassen.

Das Amtsgericht hat seine Feststellung, der Angeklagte habe zur Tatzeit Heroin besessen, auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen W., die Inaugenscheinnahme des Bildberichts, BI. 9/10 d.A., sowie auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerk zum Schnelltest von BtM-verdächtigen Substanzen vom 13. Oktober 2021, BI. 13/14 d. A., gestützt.

Diese Feststellungen sind indes nicht ausreichend, um mit einer für eine Verurteilung erforderlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Angeklagte zur Tatzeit tatsächlich Heroin besessen hat.

Die allein aufgrund des positiven Ergebnisses eines Schnelltests gestützte Annahme, bei dem sichergestellten Stoff handele es sich um Betäubungsmittel, ist rechtsfehlerhaft, wenn nicht in den Urteilsgründen dargelegt wird, dass es sich bei beim angewendeten Schnelltest um ein wissenschaftlich abgesichertes und zuverlässiges Standardtestverfahren handelt (OLG Hamm, Beschluss vom 4. März 1999, 5 Ss 136/99; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. April 2013, 32 Ss 94/14; OLG Gelle, Beschluss vom 25. Juni 2014, 32 Ss 94/14; zitiert nach juris). Im angefochtenen Urteil fehlen aber bereits Angaben zu der Qualität des ausweislich des Vermerks vom 13. Oktober 2021 zur Feststellung des Heroins verwendeten Schnelltests M.M.C. Heroin. Auch fehlen Feststellungen zu der Methode, die zur Feststellung des Heroins angewendet worden ist. Ob es sich bei dem verwendeten Test um ein wissenschaftlich abgesichertes und auch in der Praxis als zuverlässig anerkannten Standartverfahren zum sicheren Nachweis von Heroin handelt, hat das Amtsgericht im angefochtenen Urteil nicht dargelegt. Anhand der Urteilsgründe ist dem Senat demnach die gebotene Prüfung nicht möglich.

Insofern kann – unabhängig davon, dass es auch an Angaben zum Wirkstoffgehalt mangelt -, nicht zuverlässig festgestellt werden, ob das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass es sich bei der bei dem Angeklagten sichergestellten Substanz um Heroin gehandelt hat.

Aufgrund dieser unzureichenden Feststellungen und unzureichenden Beweiswürdigung war das Urteil des Amtsgerichts aufzuheben.“

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen (§§ 353, 354 Abs. 2 StPO).“

StPO I: Sind das Verdachtsgründe für Handel mit BtM?, oder: Zettel mit Namen und Geldbeträgen

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Heute, am letzten Donnerstag im Jahr 2022 dann noch einmal ein paar StPO-Entscheidungen.

Zunächst ein „kleiner“ LG-Beschluss zur Frage hinreichender Verdachtsgründe für die Annahme des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Das LG Rostock äußert sich dazu in einer Beschwerdeentscheidung, und zwar im LG Rostock, Beschl. v. 28.10.2022 – 11 Qs 137/22 (2):

„Die Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung vom 7.2.2022 ist wegen des mit der Durchsuchung verbundenen Grundrechtseingriffs und der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG auch nach der am 2.3.2022 erfolgten Durchsuchung mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der prozessualen Maßnahme zulässig (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 65. Auflage, Vor § 296 Rdnr. 18 a mwN).

Gegen den Durchsuchungsbeschluss ist nichts zu erinnern. Es bestanden bei Erlass der Durchsuchungsanordnung auch hinreichende Verdachtsgründe: Der bei der Wohnungsdurchsuchung des gesondert verfolgten pp. aufgefundene Zettel, auf dem handschriftlich Geldbeträgen Namen zugewiesen worden sind, bezüglich „    sogar ein Betrag von 2.100 €“, legt unter gleichzeitiger Berücksichtigung des Umstandes, dass in der Wohnung des pp. auch Betäubungsmittel sichergestellt worden sind, die Annahme nahe, dass es sich hierbei um Dealeraufzeichnungen handelte. Es erscheint auch nicht fernliegend, dass ,,pp“ auf dem Notizzettel mit dem Handykontakt „pp“ identisch ist, so dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden waren, der Beschwerdeführer, der als Anschlussinhaber des Kontaktes „pp.“ ermittelt werden konnte, treibe mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel.“

Handel mit Amphetamin und MDMA aus den Niederlanden, oder: Wer hat bestellt?

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Und nach BGH und KG dann ans andere Ende der Instanzenleiter, nämlich zum AG und dort zum AG Köln mit dem AG Köln, Beschl. v. 19.12.2016 – 543 Ds 437/16, der sich kurz und knapp zum hinreichenden Tatverdacht betreffend Handel mit BtM verhält. Die Anklage hatte dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe sich in den Niederlanden Amphetamin und MDMA an seine Wohnanschrift bestellt. Nach dem Ermittlungsergebnis beruhte der Tatverdacht (nur) auf der Tatsache, dass durch den Zoll eine entsprechende Sendung am 07.07.2016 sichergestellt wurde. Auf dieser Sendung befand sich als Empfänger Name und Anschrift des Angeschuldigten. Dem AG reicht das nicht und es lehnt die Eröffnung des Hauptverfahrens ab (§§ 203 ff. StPO):

„Der Angeschuldigte bestreitet, eine entsprechende Bestellung aufgegeben zu haben. Da weitere konkrete Anhaltspunkte für die Bestellung durch den Angeklagten selbst nicht gegeben sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine andere Person – möglicherweise auch mit Wissen des Angeklagten – Bestellungen unter Verwendung der Anschrift des Angeklagten aufgegeben hat, um die Sendung dort in Empfang zu nehmen.

M.E. richtig. Da hatte man ja auch nun wirklich gar nichts außer eine Sendung, die an den Angeklagten gerichtet war. Das AG hat dann lieber zutreffend vor der Hauptverhandlung die Rettungsleine gezogen.