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Heute ist in einigen Regionen der Republik Feiertag. In Niedersachsen aber nicht, und hier schon gar nicht. Daher gibt es hier heute auch Beiträge/Entscheidungen, und zwar zu Durchsuchung und Beschlagnahme, also StPO.
Den Opener macht der LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 21.05.2026 – 12 Qs 31/26. Der befasst sich mit der Zulässigkeit einer „wiederholten Durchsuchung“.
In einem Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung hat am 28.01.2026 die Durchsuchung der Wohnung und der Firmenräume des Beschuldigten stattgefunden. Der Beschuldigte selbst befand sich am Durchsuchungstag im Ausland.
Am 03.03.2026 erließ das AG dann einen weiteren auf § 102 StPO gestützten Durchsuchungsbeschluss für die Person, die Wohnung und die Geschäftsräume des Beschuldigten, der am 22.04.2026 vollzogen wurde. Gesucht werden sollte nach teils im Einzelnen näher bezeichneten Gegenständen, Buchführungs-, Bank- und Geschäftsunterlagen, einschließlich Datenträgern. In der Beschlussbegründung heißt es dann weiter: „Die Wohn- und Geschäftsräume des Beschuldigten wurden bereits am 28.01.2026 … durchsucht. Der Beschuldigte wurde hierbei nicht angetroffen, sodass bislang insbesondere keine Informationsträger digitaler Daten des Beschuldigten sichergestellt wurden. Es ist zu erwarten, dass die Durchsuchung zum Auffinden dieser Datenträger führen wird und dass sich darauf angesichts der unveränderten Verdachtslage beweisrelevante Daten finden lassen werden …“
Dagegen die Beschwerde des Beschuldigten, die beim LG keinen Erfolg hatte:
„Die Beschwerde ist unbegründet und war demgemäß zu verwerfen. Der angegriffene Durchsuchungsbeschluss ist zu Recht ergangen.
1. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des Durchsuchungsbeschlusses lagen bei dessen Erlass vor: Er wurde durch den zuständigen Richter erlassen, ein tatsachenbasierter Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten lag vor und die Gegenstände, nach denen gesucht werden sollte, waren darin bezeichnet. Einwendungen hiergegen bringt die Beschwerde auch nicht vor.
2. Sie zeigt aber auch im Weiteren keine Fehler des Durchsuchungsbeschlusses auf.
a) Die Beschwerde führt an, der Beschluss sei unverhältnismäßig, weil sich die Verdachtslage seit der ersten Durchsuchung nicht geändert habe. Die Abwesenheit des Beschuldigten am Tag der ersten Durchsuchung habe die erneute Durchsuchung und damit einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff nicht gerechtfertigt.
Allerdings ist eine wiederholte Durchsuchung desselben Objekts oder derselben Person nicht von vornherein ausgeschlossen. Eine erste Durchsuchungsanordnung wird verbraucht, wenn die ausführenden Beamten z.B. das Durchsuchungsobjekt verlassen, denn mit dem Verlassen wird konkludent die Beendigung dieser Durchsuchungsmaßnahme erklärt. Für eine erneute Durchsuchung bedarf es dann einer erneuten Durchsuchungsanordnung (vgl. BGH, Beschluss vom 04.06.2020 – 4 StR 15/20, juris Rn. 6; KK-StPO/Henrichs/Weingast, 9. Aufl., § 105 Rn. 20).
Es liegt andererseits auf der Hand, dass der mit dem staatlichen Eindringen in die räumliche Privatsphäre verbundene Eingriff mit jeder Wiederholung für den Betroffenen belastender wird. Die erneute Durchsuchung bedarf daher eines sachlichen Grundes, der diese erneute Belastung rechtfertigt. Ein solcher Grund kann beispielsweise daraus folgen, dass sich Verdachtslage und Ermittlungsrichtung geändert haben und es nunmehr auf Beweismittel ankommen könnte, die die Ermittler zuvor nicht in den Blick nehmen mussten. Das war nicht der Fall. Die erneute Durchsuchung kann aber auch deshalb gerechtfertigt sein, weil die erste Durchsuchung aus Gründen, die nicht auf der Ermittlerseite liegen, nicht vollständig durchgeführt werden konnte. So war das hier. Der Beschuldigte befand sich zur Zeit der ersten Durchsuchung im Ausland. Damit konnte die auch auf seine Person und seine (mitgeführten) Aufzeichnungen und Datenträger bezogene Durchsuchungsanordnung insoweit nicht plangemäß ausgeführt werden. Der Zugriff auf diese mutmaßlich existenten potenziellen Daten und Unterlagen war aber nach der – nachvollziehbaren – Einschätzung der StA für die Fortführung der Ermittlungen erforderlich.
b) Die Beschwerde hält den zweiten Durchsuchungsbeschluss zudem für zu weit geraten, was die Gegenstände angeht, nach denen gesucht werden sollte. Wenn die zweite Durchsuchung dazu gedient habe, der Datenträger des Beschuldigten habhaft zu werden, so sei die allgemeine Suche nach Geschäftsunterlagen und Gegenständen nicht mehr erforderlich gewesen.
Dieser Einwand greift nicht durch. Zutreffend ist, dass der angegriffene Beschluss in seinem Tenor bei der Bezeichnung der Gegenstände, nach denen gesucht werden sollte (Objektliste), die gleichen Geschäftsunterlagen und Gegenstände anführt, die bereits im ersten Durchsuchungsbeschluss vom 05.09.2025 enthalten waren und nach denen bereits im ersten Durchgang gesucht wurde. Andererseits ergibt sich aus der oben (I) zitierten Beschlussbegründung, dass es den Ermittlungsbehörden darauf ankam, an die vom Beschuldigten mitgeführten Daten und Unterlagen heranzukommen, die wegen seiner Abwesenheit am 28.01.2026 nicht gesucht und ggf. sichergestellt werden konnten. Diese Begründung, die im Vermerk der ermittelnden Steuerfahndung vom 24.02.2026 der StA vorgelegt und von dieser dann in ihrem Antrag an den Ermittlungsrichter übernommen wurde, grenzte den Umfang der Durchsuchung hinreichend ein. Denn aus der Zusammenschau von Begründung und Objektliste wurde deutlich, dass die Durchsuchung sich nicht nochmals „auf alles“ erstrecken sollte. Die Belassung der Objektliste im angegriffenen Beschluss war aber insofern kaum zu vermeiden, weil die Ermittlungsbehörden nicht wissen konnten, was genau der Beschuldigte bei sich hatte, als er am 28.01.2026 im Ausland war. Dass es sich um Mobiltelefon und Notebook gehandelt haben kann, lag nahe. Möglich war daneben auch – was durch das „insbesondere“ in der Beschlussbegründung kenntlich gemacht wurde – dass er weitere, ex ante nicht identifizierte und nicht identifizierbare beweisrelevante Unterlagen bei sich gehabt haben kann. Deren potenziellen Umfang grenzte wiederum die gleichgebliebene Objektliste ein (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14.01.2026 – 1 BvR 1409/25, juris Rn. 13 mwN).
c) Schließlich bemängelt die Beschwerde, es seien mildere Mittel nicht in Betracht gezogen worden, etwa die Aufforderung zur Herausgabe der Datenträger oder eine bereits spezifizierte Beschlagnahmeanordnung. Ebenso wenig sei dem Beschuldigten im Durchsuchungsbeschluss eine Abwendungsbefugnis eingeräumt worden.
Diesen Erwägungen vermag die Kammer nicht zu folgen. Das Fehlen einer Befugnis zur Abwendung der Durchsuchung war unschädlich. Diese Befugnis hat ihren Ort bei Durchsuchungen nach § 103 StPO. Die Durchsuchung bei einem Nichtbeschuldigten, der durch sein Verhalten keinen Anlass zu den Ermittlungsmaßnahmen gegeben hat, stellt erhöhte Anforderungen an die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung. Deshalb ist ihm vor der Vollstreckung der Zwangsmaßnahme in der Regel Gelegenheit zur freiwilligen Herausgabe des sicherzustellenden Gegenstandes zu geben. Die Abwendungsbefugnis ist regelmäßig in die Anordnungsentscheidung aufzunehmen (BGH, Beschluss vom 06.09.2023 – StB 40/23, juris Rn. 21). Diese Erwägungen treffen auf einen Beschuldigten aber nicht zu. Vor einer Durchsuchung gem. § 102 StPO, die regelmäßig in einem frühen Stadium der Ermittlungen stattfindet, ist den Ermittlungsbehörden oftmals nicht klar, was genau sie finden können. Sie darauf zu verweisen, vom Beschuldigten freiwillig herausgegebenes Material als Erfüllung einer Abwendungsbefugnis entgegenzunehmen und damit auf eine eigene, im Wege der Durchsuchung durchzuführende Nachschau zu verzichten, würde den Erfolg der Ermittlungen oftmals eher vereiteln als befördern. Dass die Lage hier eine andere gewesen wäre, vermag die Kammer nicht zu erkennen.
Sofern in der Literatur die Ausnahme formuliert wird, die Durchsuchung habe zu unterbleiben, wenn der Betroffene bereit ist, die im Durchsuchungsbeschluss konkret benannten Gegenstände freiwillig herauszugeben (vgl. MüKoStPO/Hauschild, 2. Aufl., § 102 Rn. 31, wobei die Rspr.-Nachweise in Fn. 125 allesamt Durchsuchungen nach § 103 StPO betrafen), fehlte es an der Eingangsvoraussetzung der konkret benannten gesuchten Gegenstände. Da im Vorfeld nicht bekannt war, was genau der Beschuldigte bei sich führte, konnte kein konkreter Gegenstand benannt und herausverlangt werden. Wenn in der Beschwerde weiter behauptet wird, dass „eine faktische Bereitschaft zur Kooperation bestehen kann“ und dass der Beschuldigte „grundsätzlich zur Mitwirkung bereit ist“, um damit zu begründen, dass ein nach Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten abgestuftes Vorgehen angezeigt gewesen wäre, so mussten sich die Ermittlungsorgane auf solche vagen Ankündigungen nicht verweisen lassen, auch weil diese bei Erlass des Beschlusses nicht absehbar waren.“