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Durchsuchung II: 2 x Beschwerdeentscheidungen, oder: Zurückstellung wegen Akteneinsicht/Rechte Dritter

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Im zweiten Posting habe ich dann zwei Entscheidungen zum Beschwerdeverfahren, darunter eine vom BVerfG, die ich bisher übersehen hatte, auf die ich jetzt aber durch die Veröffentlichung in der NJW aufmerksam geworden bin.

Hier sind dann:

1. Hat der Beschuldigter Beschwerde gegen die – noch andauernde – Sicherstellung von Unterlagen im Rahmen einer Durchsuchung eingelegt, verletzt das Beschwerdegericht den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, wenn es seine Entscheidung bis zu der – von ihm nicht zu beeinflussenden – Gewährung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft zurückstellt.

2. Bei erledigten Eingriffen wie etwa bei bereits vollzogenen Durchsuchungen kann die Zurückstellung der Beschwerdeentscheidung grundsätzlich bis zur Gewährung von Akteneinsicht unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf rechtliches Gehör geboten sein. Bei noch andauernden Eingriffen ist jedoch zügiger und effektiver Rechtsschutz zu gewähren. Geheimhaltungsinteressen der Ermittlungsbehörden kann dabei etwa dadurch Rechnung getragen werde, dass diese entweder auf offene Ermittlungsmaßnahmen verzichten oder hinsichtlich der Eingriffsgrundlagen nur teilweise Akteneinsicht gewähren.

3. Eine Verfassungsbeschwerde ist mangels Erschöpfung des Rechtswegs sowie wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der materiellen Subsidiarität unzulässig, wenn der Beschwerdeführer gegen die Untätigkeit Beschwerdegericht weder eine – nicht offensichtlich unstatthafte – Beschwerde eingelegt noch eine Verzögerungsrüge erhoben hat.

Der Beschuldigte als solcher kann sich nicht zulässigerweise gegen Ermittlungshandlungen beschweren, die lediglich Rechte Dritter berühren.

Durchsuchung I: Wiederholung einer Durchsuchung, oder: Gleichbleibende Verdachtslage/sachlicher Grund?

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Heute ist in einigen Regionen der Republik Feiertag. In Niedersachsen aber nicht, und hier schon gar nicht. Daher gibt es hier heute auch Beiträge/Entscheidungen, und zwar zu Durchsuchung und Beschlagnahme, also StPO.

Den Opener macht der LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 21.05.2026 – 12 Qs 31/26. Der befasst sich mit der Zulässigkeit einer „wiederholten Durchsuchung“.

In einem Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung hat am 28.01.2026 die Durchsuchung der Wohnung und der Firmenräume des Beschuldigten stattgefunden. Der Beschuldigte selbst befand sich am Durchsuchungstag im Ausland.

Am 03.03.2026 erließ das AG dann einen weiteren auf § 102 StPO gestützten Durchsuchungsbeschluss für die Person, die Wohnung und die Geschäftsräume des Beschuldigten, der am 22.04.2026 vollzogen wurde. Gesucht werden sollte nach teils im Einzelnen näher bezeichneten Gegenständen, Buchführungs-, Bank- und Geschäftsunterlagen, einschließlich Datenträgern. In der Beschlussbegründung heißt es dann weiter: „Die Wohn- und Geschäftsräume des Beschuldigten wurden bereits am 28.01.2026 … durchsucht. Der Beschuldigte wurde hierbei nicht angetroffen, sodass bislang insbesondere keine Informationsträger digitaler Daten des Beschuldigten sichergestellt wurden. Es ist zu erwarten, dass die Durchsuchung zum Auffinden dieser Datenträger führen wird und dass sich darauf angesichts der unveränderten Verdachtslage beweisrelevante Daten finden lassen werden …“

Dagegen die Beschwerde des Beschuldigten, die beim LG keinen Erfolg hatte:

„Die Beschwerde ist unbegründet und war demgemäß zu verwerfen. Der angegriffene Durchsuchungsbeschluss ist zu Recht ergangen.

1. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des Durchsuchungsbeschlusses lagen bei dessen Erlass vor: Er wurde durch den zuständigen Richter erlassen, ein tatsachenbasierter Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten lag vor und die Gegenstände, nach denen gesucht werden sollte, waren darin bezeichnet. Einwendungen hiergegen bringt die Beschwerde auch nicht vor.

2. Sie zeigt aber auch im Weiteren keine Fehler des Durchsuchungsbeschlusses auf.

a) Die Beschwerde führt an, der Beschluss sei unverhältnismäßig, weil sich die Verdachtslage seit der ersten Durchsuchung nicht geändert habe. Die Abwesenheit des Beschuldigten am Tag der ersten Durchsuchung habe die erneute Durchsuchung und damit einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff nicht gerechtfertigt.

Allerdings ist eine wiederholte Durchsuchung desselben Objekts oder derselben Person nicht von vornherein ausgeschlossen. Eine erste Durchsuchungsanordnung wird verbraucht, wenn die ausführenden Beamten z.B. das Durchsuchungsobjekt verlassen, denn mit dem Verlassen wird konkludent die Beendigung dieser Durchsuchungsmaßnahme erklärt. Für eine erneute Durchsuchung bedarf es dann einer erneuten Durchsuchungsanordnung (vgl. BGH, Beschluss vom 04.06.2020 – 4 StR 15/20, juris Rn. 6; KK-StPO/Henrichs/Weingast, 9. Aufl., § 105 Rn. 20).

Es liegt andererseits auf der Hand, dass der mit dem staatlichen Eindringen in die räumliche Privatsphäre verbundene Eingriff mit jeder Wiederholung für den Betroffenen belastender wird. Die erneute Durchsuchung bedarf daher eines sachlichen Grundes, der diese erneute Belastung rechtfertigt. Ein solcher Grund kann beispielsweise daraus folgen, dass sich Verdachtslage und Ermittlungsrichtung geändert haben und es nunmehr auf Beweismittel ankommen könnte, die die Ermittler zuvor nicht in den Blick nehmen mussten. Das war nicht der Fall. Die erneute Durchsuchung kann aber auch deshalb gerechtfertigt sein, weil die erste Durchsuchung aus Gründen, die nicht auf der Ermittlerseite liegen, nicht vollständig durchgeführt werden konnte. So war das hier. Der Beschuldigte befand sich zur Zeit der ersten Durchsuchung im Ausland. Damit konnte die auch auf seine Person und seine (mitgeführten) Aufzeichnungen und Datenträger bezogene Durchsuchungsanordnung insoweit nicht plangemäß ausgeführt werden. Der Zugriff auf diese mutmaßlich existenten potenziellen Daten und Unterlagen war aber nach der – nachvollziehbaren – Einschätzung der StA für die Fortführung der Ermittlungen erforderlich.

b) Die Beschwerde hält den zweiten Durchsuchungsbeschluss zudem für zu weit geraten, was die Gegenstände angeht, nach denen gesucht werden sollte. Wenn die zweite Durchsuchung dazu gedient habe, der Datenträger des Beschuldigten habhaft zu werden, so sei die allgemeine Suche nach Geschäftsunterlagen und Gegenständen nicht mehr erforderlich gewesen.

Dieser Einwand greift nicht durch. Zutreffend ist, dass der angegriffene Beschluss in seinem Tenor bei der Bezeichnung der Gegenstände, nach denen gesucht werden sollte (Objektliste), die gleichen Geschäftsunterlagen und Gegenstände anführt, die bereits im ersten Durchsuchungsbeschluss vom 05.09.2025 enthalten waren und nach denen bereits im ersten Durchgang gesucht wurde. Andererseits ergibt sich aus der oben (I) zitierten Beschlussbegründung, dass es den Ermittlungsbehörden darauf ankam, an die vom Beschuldigten mitgeführten Daten und Unterlagen heranzukommen, die wegen seiner Abwesenheit am 28.01.2026 nicht gesucht und ggf. sichergestellt werden konnten. Diese Begründung, die im Vermerk der ermittelnden Steuerfahndung vom 24.02.2026 der StA vorgelegt und von dieser dann in ihrem Antrag an den Ermittlungsrichter übernommen wurde, grenzte den Umfang der Durchsuchung hinreichend ein. Denn aus der Zusammenschau von Begründung und Objektliste wurde deutlich, dass die Durchsuchung sich nicht nochmals „auf alles“ erstrecken sollte. Die Belassung der Objektliste im angegriffenen Beschluss war aber insofern kaum zu vermeiden, weil die Ermittlungsbehörden nicht wissen konnten, was genau der Beschuldigte bei sich hatte, als er am 28.01.2026 im Ausland war. Dass es sich um Mobiltelefon und Notebook gehandelt haben kann, lag nahe. Möglich war daneben auch – was durch das „insbesondere“ in der Beschlussbegründung kenntlich gemacht wurde – dass er weitere, ex ante nicht identifizierte und nicht identifizierbare beweisrelevante Unterlagen bei sich gehabt haben kann. Deren potenziellen Umfang grenzte wiederum die gleichgebliebene Objektliste ein (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14.01.2026 – 1 BvR 1409/25, juris Rn. 13 mwN).

c) Schließlich bemängelt die Beschwerde, es seien mildere Mittel nicht in Betracht gezogen worden, etwa die Aufforderung zur Herausgabe der Datenträger oder eine bereits spezifizierte Beschlagnahmeanordnung. Ebenso wenig sei dem Beschuldigten im Durchsuchungsbeschluss eine Abwendungsbefugnis eingeräumt worden.

Diesen Erwägungen vermag die Kammer nicht zu folgen. Das Fehlen einer Befugnis zur Abwendung der Durchsuchung war unschädlich. Diese Befugnis hat ihren Ort bei Durchsuchungen nach § 103 StPO. Die Durchsuchung bei einem Nichtbeschuldigten, der durch sein Verhalten keinen Anlass zu den Ermittlungsmaßnahmen gegeben hat, stellt erhöhte Anforderungen an die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung. Deshalb ist ihm vor der Vollstreckung der Zwangsmaßnahme in der Regel Gelegenheit zur freiwilligen Herausgabe des sicherzustellenden Gegenstandes zu geben. Die Abwendungsbefugnis ist regelmäßig in die Anordnungsentscheidung aufzunehmen (BGH, Beschluss vom 06.09.2023 – StB 40/23, juris Rn. 21). Diese Erwägungen treffen auf einen Beschuldigten aber nicht zu. Vor einer Durchsuchung gem. § 102 StPO, die regelmäßig in einem frühen Stadium der Ermittlungen stattfindet, ist den Ermittlungsbehörden oftmals nicht klar, was genau sie finden können. Sie darauf zu verweisen, vom Beschuldigten freiwillig herausgegebenes Material als Erfüllung einer Abwendungsbefugnis entgegenzunehmen und damit auf eine eigene, im Wege der Durchsuchung durchzuführende Nachschau zu verzichten, würde den Erfolg der Ermittlungen oftmals eher vereiteln als befördern. Dass die Lage hier eine andere gewesen wäre, vermag die Kammer nicht zu erkennen.

Sofern in der Literatur die Ausnahme formuliert wird, die Durchsuchung habe zu unterbleiben, wenn der Betroffene bereit ist, die im Durchsuchungsbeschluss konkret benannten Gegenstände freiwillig herauszugeben (vgl. MüKoStPO/Hauschild, 2. Aufl., § 102 Rn. 31, wobei die Rspr.-Nachweise in Fn. 125 allesamt Durchsuchungen nach § 103 StPO betrafen), fehlte es an der Eingangsvoraussetzung der konkret benannten gesuchten Gegenstände. Da im Vorfeld nicht bekannt war, was genau der Beschuldigte bei sich führte, konnte kein konkreter Gegenstand benannt und herausverlangt werden. Wenn in der Beschwerde weiter behauptet wird, dass „eine faktische Bereitschaft zur Kooperation bestehen kann“ und dass der Beschuldigte „grundsätzlich zur Mitwirkung bereit ist“, um damit zu begründen, dass ein nach Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten abgestuftes Vorgehen angezeigt gewesen wäre, so mussten sich die Ermittlungsorgane auf solche vagen Ankündigungen nicht verweisen lassen, auch weil diese bei Erlass des Beschlusses nicht absehbar waren.“

Durchsuchung III: Durchsuchung eines Transgender, oder: Personenstandseintrag nicht maßgeblich

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Im dritten Posting geht es dann um den BayObLG, Beschl. v. 13.04.2026 -204 StObWs 156/26. Der befasst sich mit einer Durchsuchung im Strafvollzug. So weit, so gut – und so weit nichts Besonderes. Das Besondere an der Entscheidung ist, dass es sich bei der durchsuchten Person um einen als Mann geborenen Strafgefangenen gehandelt hat, die noch die primären Geschlechtsmerkmale eines Mannes aufweist und nach ihrem äußeren Erscheinungsbild dem männlichen Geschlecht zuzuordnen ist, die nach dem amtlichen Personenstandseintrag jedoch weiblich ist. Die Durchsuchung ist durch einen männlichen Beamten durchgeführt worden. U.a. das wird beanstandet. Das BayObLG sieht insoweit aber keine Probleme.

Ich stelle hier nur die Leitsätze zu der Entscheidung vor, Rest bitte selbst lesen:

1. Der Justizvollzugsanstalt steht bezüglich der unbestimmten Rechtsbegriffe „Persönlichkeit“ und „Bedürfnisse“ ein Beurteilungsspielraum und bezüglich ihrer Entscheidung, welche Person die Durchsuchung der Strafgefangenen durchführt, unter der gebotenen Berücksichtigung des Schutzes der geschlechtlichen Identität eines Menschen durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht, eines etwaigen besonderen Schutzbedarfs und des Schamgefühls im Einzelfall ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbares Ermessen zu.

2. Die Justizvollzugsanstalt trifft die Entscheidung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aufgrund ihrer Sachnähe unter Einbeziehung der Erkenntnisse des ärztlichen, psychologischen und sozialpädagogischen Dienstes und weiterer Faktoren, etwa das geschlechtliche Zugehörigkeitsempfinden sowie bereits vorgenommene geschlechtsangleichende Maßnahmen.

Durchsuchung I: Inhalt der Anordnung, Umfang, oder: Beschlagnahmefrei?, Sichtungsermessen, Beschwerde

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Ich setze dann die Berichterstattung heute mit Entscheidungen zu Durchsuchung und Beschlagnahme fort. Es sind insgesamt sechs Entscheidungen einmal AG, einmal BayObLG und viermal LG.

Ich starte hier mit den vier LG-Entscheidungen, von denen ich aber nur die Leitsätze vorstelle:

Mängel bei der Umschreibung des Tatvorwurfes und der zu suchenden Beweismittel sind bei einer erledigten Durchsuchungsanordnung im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht heilbar.

1. Zum Umfang der Durchsuchung bei einem Notar.

2. Ein Beglaubigungsvermerk ist bei einer nach § 103 StPO angeordneten Durchsuchung bei einem Notar nicht gem. § 97 StPO beschlagnahmefrei. Sein Zweck ist darauf gerichtet, der Urkunde im Rechtsverkehr zur tatsächlichen Wirksamkeit zu verhelfen. Er ist mithin für die Kenntnisnahme durch Dritte bestimmt und daher nicht beschlagnahmefrei, da er die Vertrauenssphäre zwischen dem Mandanten und dem Notar gerade verlassen soll.

3. Beschlagnahmefrei ist aber die Ablichtung des Ausweises eines Mandanten. Denn dabei handelt es sich um eine Unterlage, die der Notar zur Erfüllung seiner eigenen beurkundungs- und berufsrechtlichen Identifizierungspflichten (§ 10 BeurkG, ggf. § 2 Abs. 1 Nr. 10 mit § 11 GwG) anfertigt und verwahrt. Sie ist gerade nicht dazu bestimmt , die Vertrauenssphäre zwischen Mandanten und Notar zu verlassen, vielmehr ist sie innerhalb dieses Schutzbereichs entstanden und soll in ihm verbleiben.

4. Die Befreiung vom Beschlagnahmeverbot bei deliktisch verstrickten Gegenständen gem. § 97 Abs. 2 Satz 2 StPO greift nur ein, wenn und soweit sie einen Bezug zu derjenigen Straftat haben, die Gegenstand des Verfahrens ist, für dessen Zwecke die Beschlagnahme erfolgt.

1. Soweit ein Durchsuchungsbeschluss formuliert, dass sich die Durchsuchung auch auf Zeiträume erstrecke, die vor dem mutmaßlichen (Mindest-)Tatzeitraum liegen, weil daraus Rückschlüsse auf Tathergang und Tatumfang für den strafbefangenen Zeitraum gezogen werden können, ist das ggf. nicht rechtswidrig. Betreffen die Ermittlungen nämlich komplexere Tatkonstellationen befinden sich Ermittlungsbehörden in einem frühen Ermittlungsstadium häufig in einer Situation, in der zwar ein Anfangsverdacht für die Begehung von Straftaten besteht, sich aber die zeitliche oder die inhaltliche konkrete Eingrenzung der einzelnen Taten nicht belastbar vornehmen lässt.

2. Die Staatsanwaltschaft bestimmt den Umfang der Sichtung (§ 110 StPO) nach eigenverantwortlichem Ermessen. Über die aus einem rechtmäßigen Durchsuchungsbeschluss ersichtlichen Grenzen hinaus kann das Gericht der Staatsanwaltschaft präventiv keine Vorgaben machen, wie sie die Sichtung im Einzelnen durchzuführen hat.

1. Soweit Beweismittel zunächst mit Einwilligung des Betroffenen durch die Polizei sichergestellt worden sind, ist nach erklärtem Widerruf des Einverständnisses mit der Sicherstellung seitens der Staatsanwaltschaft eine erstmalige (richterliche) Beschlagnahmeanordnung gemäß den §§ 94 Abs. 2, 98 Abs. 1 S. 1 StPO einzuholen.

2. Eine richterliche Bestätigung der Beschlagnahme von tatsächlich lediglich sichergestellten Beweismitteln ist unwirksam, da in diesem Fall keine Beschlagnahmeanordnung existiert, welche Gegenstand einer Beschlagnahmebestätigung gemäß § 98 Abs. 2 S. 1 StPO sein könnte.

3. In der Mitnahme der Papiere oder Daten zum Zwecke der Durchsicht liegt noch keine Beschlagnahme, sondern sie dient erst vorbereitend dazu, mögliche Beschlagnahmegegenstände aus dem bei der Durchsuchung vorgefundenen Material auszusondern.

StPO III: Neues zu Durchsuchung/Beschlagnahme, oder: Rechtsmittel, Beschwer, Herausgabe und „Richtlinie“

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In diesem dritten Posting habe ich dann einige Entscheidunge, in denen es um Rechtsmittel und/oder Beschlagnahmen geht. Hier stelle ich aber nur jeweils die Leitsätze vor.

Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

Werden bei einem m gesondert Verfolgten aufgefundene Gegenstände gemäß §§ 94, 98 StPO beschlagnahmt, weil sie als Beweismittel auch für ein anderes Verfahren von Bedeutung sein könnten, ist der Angeklagte des anderen Verfahrens dadurch nicht beschwert, da sich die richterliche Maßnahme nicht gegen ihn gerichtet hat und er zudem ggf. nicht Eigentümer oder Gewahrsamsinhaber der betroffenen Gegenstände war. Auch begründet weder seine Stellung als Angeklagter als solche noch die damit einhergehende potentielle Beweisbedeutung seine Beschwer.

Liegen sowohl die Voraussetzungen des § 111n Abs. 1 StPO als auch die des § 111n Abs. 2 StPO offenkundig vor und besteht zugleich gerade kein offenkundiger Anspruch eines – gegebenenfalls personenidentischen – Dritten im Sinne des § 111n Abs. 3 StPO, ist die bewegliche Sache vorrangig an den Verletzten der Straftat herauszugeben.

Während sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung gegen einen Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG durch das Eindringen und Suchen in seinen Räumlichkeiten wehrt und eine Überprüfung des Vorliegens der Durchsuchungsvoraussetzungen, richtet sich der Antrag auf gerichtliche Überprüfung der vorläufigen Sicherstellung von Speichermedien gegen deren fortdauernde Besitzentziehung und Durchsicht.

Eine mit einem Durchsuchungsbeschluss verbundene Beschlagnahmeanordnung, die noch keine genaue Konkretisierung der erfassten Gegenstände, sondern nur eine gattungsmäßige Umschreibung enthält, stellt noch keine Beschlagnahmeanordnung im Sinne des § 98 Abs. 1 StPO dar, sondern lediglich eine Richtlinie für die Durchsuchung.