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Revision II: Öffentlichkeits- und Verlesungsrüge, oder: Ist die Verfahrensrüge ausreichend begründet?

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Und dann geht es weiter mit Entscheidungen zur Verfahrensrüge, und zwar mit zwei BGH-Beschlüssen, und zwar:

mit dem BGH, Beschl. v. 01.08.2023 – 4 StR 88/23 – „Öffenlichkeitsrüge“:

„b) Die Revision, die sich nicht dagegen wendet, dass dem Ausschluss der Öffentlichkeit entgegen § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG kein Gerichtsbeschluss zugrunde lag, rügt als Verstoß gegen § 169 Abs. 1, § 171b GVG in Verbindung mit § 338 Nr. 6 StPO, dass vor den ergänzenden Angaben des Angeklagten zur Sache die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung nicht wiederhergestellt worden war. Sie macht geltend, der Angeklagte habe nicht nur eine Erklärung im Sinne des § 257 Abs. 1 StPO zur vorangegangenen Beweiserhebung, sondern eine Einlassung zur Sache abgegeben. Daher habe die Öffentlichkeit vor seiner Äußerung wiederhergestellt werden müssen.

2. Die Rüge ist bereits unzulässig, denn der Vortrag des Beschwerdeführers zu ihrer Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Er enthält nicht sämtliche Tatsachen, deren es zur Prüfung des behaupteten Verfahrensverstoßes bedürfte.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umfasst ein Ausschluss der Öffentlichkeit, der sich auf einen bestimmten Verfahrensvorgang beschränkt, auch weitere Verfahrensvorgänge, die mit diesem in enger Verbindung stehen oder sich aus ihm entwickeln und die daher zu demselben Verfahrensabschnitt gehören (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. März 2023 – 1 StR 243/22 Rn. 9; Beschluss vom 17. November 2020 – 4 StR 223/20 Rn. 4; jew. mwN). Infolgedessen muss zur Begründung der Rüge eines zu weit erstreckten Ausschlusses der Öffentlichkeit nicht nur vorgetragen werden, welche Verfahrensvorgänge während seiner Dauer, also in nichtöffentlicher Hauptverhandlung, ausgeführt wurden, sondern diese müssen dabei auch so genau bezeichnet werden, dass dem Revisionsgericht die Nachprüfung ihres etwaigen Zusammenhangs mit dem den Öffentlichkeitsausschluss gebietenden Verfahrensvorgang möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 – 1 StR 78/14 Rn. 12 [insoweit in NStZ 2015, 226 nicht abgedruckt]).

b) Hieran fehlt es vorliegend.“

und der BGH, Beschl. v. 19.1.2023 – 4 StR 325/23 – zur „Verlesungsrüge“

„Nachdem sich die Angeklagte, ihr Verteidiger und der Vertreter der Staatsanwaltschaft damit einverstanden erklärt hatten, erließ die Strafkammer in der Hauptverhandlung einen Beschluss, wonach insgesamt 24 im Einzelnen bezeichnete ärztliche Berichte gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO verlesen werden sollten. Eine nähere Begründung enthielt der Beschluss nicht. Die Schriftstücke wurden schließlich im Wege des Selbstleseverfahrens (§ 249 Abs. 2 StPO) in die Hauptverhandlung eingeführt.
b) Die Rüge wurde schon nicht zulässig erhoben. Wie sich bereits aus dem Vorbringen in der Revisionsbegründung und ergänzend auch aus den Urteilsgründen ergibt, wurden mehrere derjenigen Ärztinnen und Ärzten, die aus den Schriftstücken als deren Verfasser hervorgehen, in der Hauptverhandlung als Zeugen gehört. In Bezug auf die hiervon betroffenen ärztlichen Berichte handelte es sich daher nicht um eine die Vernehmung der Auskunftsperson ersetzende, sondern vielmehr um eine vernehmungsergänzende Verlesung (hierzu etwa BGH, Beschluss vom 8. Februar 2018 – 3 StR 400/17 Rn. 18 mwN), die auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 251 StPO statthaft ist (Kreicker in MüKo-StPO, 2. Aufl., § 251 Rn. 6). Angesichts dessen hätte es zur Wahrung der sich aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergebenden Voraussetzungen der Darlegung bedurft, in Bezug auf welche konkreten ärztlichen Berichte es sich überhaupt um eine vernehmungsersetzende Verlesung im Sinne von § 250 Satz 2, § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO handelte (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2022 – 5 StR 542/20 Rn. 32 mwN).“

StPO II: Durchsuchung und Beschlagnahme, oder: Durchsuchung im Zimmer des erwachsenen Kindes

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Im zweiten Posting dann zwei Entscheidungen des LG Nürnberg-Fürth zu Fragen in Zusammenhang mit der Durchsuchung. Von beiden stelle ich nur die Leitsätze vor, den Rest überlasse ich dem Selbststudium. Hier sind dann:

Ist die Durchsuchungsanordnung mangels ausreichender Begründung rechtwidrig, hindert das die spätere Beschlagnahme der bei der Durchsuchung sichergestellten Unterlagen nicht, wenn die Ermittlungsakte bei Erlass der Durchsuchungsanordnung einen hinreichenden Tatverdacht belegte. Insoweit besteht kein Beweisverwertungsverbot.

Der auf § 102 StPO gestützte Durchsuchungsbeschluss für die Wohnung des Beschuldigten rechtfertigt regelmäßig auch die Durchsuchung eines vom erwachsenen Kind des Beschuldigten bewohnten Zimmers, das Teil der Wohnung ist.

 

Verfahrensrüge I: Ausreichende Begründung?, oder: Sämtliche Schriftstücke beigefügt?

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Heute dann mal wieder ein StPO-Tag, und zwar mit dem Thema „Verfahrensrüge“. Immer wieder beliebt und immer wieder fehlerhaft 🙂 .

Ich starte dann mit dem BGH, Beschl. v. 13.01.2021 – 1 StR 120/20. Er behandelt ein Dauerbrennerproblem, nämlich die Frage, nämlich die Frage des ausreichenden Vortrags für die Prüfung der Begründetheit der Verfahrensrüge. Die Rüge hatte keinen Erfolg:

„3. Die Revision der Angeklagten K. bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

a) Die Verfahrensrüge ist bereits unzulässig, weil sie nicht in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Weise begründet ist.

Der Revisionsbegründung sind nicht sämtliche Schriftstücke, die für eine Beurteilung der Begründetheit der Rüge erforderlich sind, beigefügt; diese sind auch nicht ihrem Inhalt nach vollständig mitgeteilt. So werden neben weiteren auch bereits vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Dokumenten beispielsweise auch die in den Durchsuchungsbeschlüssen vom 1. und 2. Juli 2019 in Bezug genommenen Schreiben und E-Mails der Angeklagten K. weder vorgelegt noch zumindest inhaltlich wiedergegeben. Gleiches gilt für die im Beschluss vom 2. Juli 2019 über die Entpflichtung von Rechtsanwalt D. als Pflichtverteidiger in Bezug genommenen Schreiben des Angeklagten H. , in denen sich „Ausführungen zu dem Briefverkehr über ‚Rechtsanwältin K. ‚“ befinden sollen (RB S. 25), sowie für die Schriftstücke aus den Strafvollstreckungsakten des S. (Beiheft), die nach den Durchsuchungsbeschlüssen vom 1. und 2. Juli 2019 Anlass für die Durchsuchungsmaßnahmen waren und die ebenfalls nur auszugsweise in der Revisionsbegründung wiedergegeben wurden. Soweit mitgeteilt wird, dass sich aus dem „gesamten Beiheft“ keine weiteren Bezüge zur Angeklagten K. ergäben (RB S. 21), ist dies für den Senat anhand der Revisionsbegründung und der mit ihr vorgelegten Unterlagen nicht überprüfbar.“

Sollte man als Verteidiger wissen, dass zur Begründung einer Verfahrensrüge – welche hier erhoben ist, bleibt offen – sämtliche „Schriftstücke, die für eine Beurteilung der Begründetheit der Rüge erforderlich sind, beigefügt“ werden müssen.

Dazu passt dann auch der BGH, Beschl. v. 11.05.2021 – 5 StR 110/21. Da ist die Ablehnung eines  Beweisantrages als fehlerhaft gerügt worden. Die vorgelegten Unterlagen reichten dem BGh ebenfalls nicht.

 

Schon wieder: Unzulässige Wiedereinsetzung, oder: Wenn ihr es nicht könnt, lasst es….

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Ebenfalls in die Rubrik: „Das kann doch nicht wahr sein“, gehört der BGH, Beschl. v. 29.11.2016 – 3 StR 444/16 (zum ersten Posting aus dem Themenkreis vgl. Mal wieder die Nebenklägerrevision, oder: der Orthopäde zieht ja auch keine Zähne). Dre behandelt ebenfalls einen Dauerbrenner, bei dem sich mancher Verteidiger nicht mit Ruhm bekleckert, nämlich bei der ordnungsgemäßen Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags. So auch hier. Die Beschlussbegründung spricht für sich:

„Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in zehn Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben ist, und wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen das am 25. Mai 2016 in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Angeklagte mit einem am 1. Juli 2016 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers vom selben Tage Revision eingelegt. Zugleich hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Verteidiger ausgeführt:

Der Angeklagte habe ihn gleich nach der Urteilsverkündung beauftragt, Revision gegen das Urteil einzulegen. Das habe er aufgrund von Arbeitsüberlastung unterlassen. Erst als ihn der Angeklagte „heute“ in der Justizvollzugsanstalt darauf angesprochen habe, eine neue Strafzeitberechnung erhalten zu haben, in der die Rechtskraft des Urteils vermerkt sei, habe er sein Versäumnis erkannt.

1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil die Voraussetzun-gen gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht eingehalten wurden. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 26. Oktober 2016 ausgeführt:

„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhal-ten (§ 44 Satz 1 StPO). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO); innerhalb der Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 4 StR 452/15, BeckRS 2016, 02161, mwN). An dieser Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt es hier. Der Antrag enthält keine ausreichenden Angaben dazu, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist. Entscheidend für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Angeklagten. Auf den – von der Revision mitgeteilten – Zeitpunkt der Kenntnis des Verteidigers kommt es hingegen nicht an (BGH, aaO, mwN). Wann dem Angeklagten die neue Strafzeitberechnung, in der das Urteil als rechtskräftig vermerkt ist, ausgehändigt wurde und ihm somit die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist bekannt geworden ist, wird indes von der Revision nicht vorgetragen, obwohl der Wiedereinsetzungsantrag erst einen Monat nach Ablauf der Frist des § 341 Abs. 1 StPO gestellt wurde. Jedenfalls in den Fällen, in denen die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO wie hier nach Aktenlage nicht offensichtlich ist, gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinset-zungsantrags, dass der Antragsteller mitteilt, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (BGH, aaO, mwN).“

Dem schließt sich der Senat an.

Soweit nunmehr mit Schriftsatz des Verteidigers vom 16. November 2016 ausgeführt worden ist, dass auch der Angeklagte erst am 1. Juli 2016 von der unterbliebenen Revisionseinlegung erfahren habe, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Die Angaben zu dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte von dem Wegfall des Hindernisses, hier mithin von dem Versäumnis des Verteidigers, erfahren hat, müssen innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO gemacht werden, weil sie Voraussetzung für die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags sind; später können bereits rechtzeitig vorgetragene Zulässig-keitsvoraussetzungen nur noch ergänzt und verdeutlicht werden (BGH, Beschluss vom 30. April 2015 – 1 StR 135/15, juris Rn. 4).“

Ich kann nur (nochmals) sagen: Kollegen, wenn ich nicht wollt oder es nicht könnt, dann lasst es. Es gibt genügend Kollegen, die es können und die auch wollen.