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VerfahrensR III: „Zeuge hat etwas anders ausgesagt“, oder: Keine Rekonstruktion der Hauptverhandlung

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Und im dritten Posting habe ich dann den Beschluss des BayObLG, der zur der Rüge Stellung nimmt, dass vom Angeklagte beanstandet wird, dass ein Zeuge in der Hauptverhandlung etwas anderes bekundet als das Landgericht in den Urteilsgründen wiedergegeben habe.

Dazu führt das BayObLG im BayObLG, Beschl. v. 26.11.2025 – 203 StRR 452/25 – aus:

„Die formellen Rügen versagen. Wollte der Angeklagte eine Verfahrensrüge dahingehend erheben, dass der Zeuge pp. in der Hauptverhandlung etwas anderes bekundet habe als das Landgericht in den Urteilsgründen (Seite 15) wiedergegeben habe, wäre die Rüge unzulässig. Ihr stünde sowohl als Inbegriffsrüge als auch mit der Angriffsrichtung einer unzureichenden Aufklärung nebst fehlender Vorhalte das Verbot der Rekonstruktion der Hauptverhandlung entgegen (vgl. Krehl in KK-StPO, 9. Aufl. § 244 Rn. 221 f. m.w.N.; BGH, Urteil vom 27. Juli 2005 – 2 StR 203/05 –, juris Rn. 26 m.w.N.). Wollte der Angeklagte bezüglich des Zeugen pp. einen fehlenden Vorhalt früherer Angaben mittels einer Aufklärungsrüge rügen, wäre auch dies unzulässig. Auch insoweit stünde das Verbot der Rekonstruktion der Hauptverhandlung entgegen.“

Ähnlich hat das BayObLG im BayObLG, Beschl. v. 26. 11.2026 – 202 StR 452/25 – entschieden.

 

 

VerfahrensR II: Verletzung der Hinweispflicht, oder: Verwertung ausgeschiedenen Verfahrensstoffs

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Hier stelle ich dann die zweite BGH-Entscheidung des Tages zur Verfahrensrüge vor. Es handelt sich um den BGH, Beschl. v. 30.07.2025 – 5 StR 185/25, den ich ja schon mal wegen anderer Rügen vorgestellt hatte (vgl. Rechtsmittel II: Begründung der Verfahrensrüge, oder: Selbstbelastungsfreiheit und faires Verfahren). Hier kommt er noch einmal, und zwar wegen der Rüge der Verletzung der Hinweispflicht (§ 265 StPO). Auch die war nicht hinreichend begründet:

„3. Die Rüge des Angeklagten W. , mit der er einen Verstoß gegen die Hinweispflicht gemäß § 265 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 StPO sowie gegen das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK) beanstandet, weil Verfahrensstoff im Rahmen der Beweiswürdigung zu Tat II.4 der Urteilsgründe (Fall 27 der Anklage) verwertet worden ist, hinsichtlich dessen die Verfolgung einzelner Gesetzesverletzungen gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StPO ausgeschieden worden war, ist unbegründet.

a) Im Zusammenhang mit dem im Urteil festgestellten Sachverhalt, welcher der Verurteilung zu Ziffer II.4 der Urteilsgründe (Fall 27 der Anklage) zugrunde liegt, waren am 23. Januar 2024 bei Durchsuchungen einer Bunkerwohnung etwa 26 kg Cannabisprodukte, Verpackungsmaterial und andere Handelsutensilien von den Strafverfolgungsbehörden sichergestellt worden und zudem in der im selben Haus befindlichen Wohnung des Angeklagten W. etwa 10 g Marihuana zum Eigenkonsum, ein Vakuumiergerät, Vakuumierfolien, mehrere Feinwaagen sowie andere Gegenstände. Die Staatsanwaltschaft hatte in ihrer Abschlussverfügung vom 28. März 2024 gemäß § 154a Abs. 1 StPO den Tatvorwurf betreffend den Angeklagten W. auf das Handeltreiben mit Cannabis beschränkt, soweit (zusätzlich) auch der Besitz von Cannabis zum Eigenkonsum in Betracht kommen sollte. Die Strafkammer hat die Anklage der Staatsanwaltschaft in diesem Umfang zugelassen. Der Angeklagte W. ist der Anklage gemäß verurteilt worden. In der Beweiswürdigung zu dieser Tat hat sich die Strafkammer unter anderem darauf gestützt, dass für eine Handelstätigkeit dieses Angeklagten auch die in seiner Wohnung bei der Durchsuchung aufgefundenen Gegenstände sprächen, „(neben einem Einweckglas mit acht Gramm Cannabisblüten unter dem Couchtisch im Wohnzimmer sowie einer türkisen Plastikbox mit weiteren 1,5 Gramm Cannabisblüten, drei Grinder auf dem Wohnzimmertisch) ein Vakuumiergerät, diverse Vakuumiertüten in unterschiedlichen Größen sowie mehrere Feinwaagen“. Einen Hinweis auf die Verwertung dieser Beweismittel hat die Strafkammer nicht erteilt.

b) Der gerügte Verfahrensfehler liegt nicht vor. Eines Hinweises nach § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO auf die Verwertung der Durchsuchungsergebnisse hat es nicht bedurft.

aa) Allerdings kann die Verwertung ausgeschiedenen Verfahrensstoffs ohne Hinweis darauf unzulässig sein, wenn das Gericht durch die Einstellung oder Beschränkung nach §§ 154, 154a StPO bei einem Angeklagten das Vertrauen erweckt hat, die ausgeschiedenen Taten, Tatteile oder Gesetzesverletzungen könnten ihm nicht mehr zum Nachteil gereichen und er müsse sich insoweit nicht verteidigen (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGH, Beschluss vom 13. August 2024 – 5 StR 424/23, NJW 2024, 3080, 3082 mwN). Die Hinweispflicht besteht auch, wenn wie hier bereits die Staatsanwaltschaft vor Anklageerhebung die Strafverfolgung gemäß § 154 Abs. 1 oder gemäß § 154a Abs. 1 StPO beschränkt hat (BGH, Beschlüsse vom 7. Juli 2016 – 5 StR 270/16; vom 7. April 1986 – 3 StR 89/86, NStZ 1987, 133 f.; vom 1. Juni 1981 – 3 StR 173/81, BGHSt 30, 147).

bb) Der Senat hat schon Zweifel, dass vorgenannte Grundsätze auch dann gelten, wenn lediglich einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StPO von der Strafverfolgung ausgenommen worden sind, womit eine Beschränkung des Verfahrensstoffs in tatsächlicher Hinsicht nicht verbunden ist. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass die Beweismittel, welche das unverändert auch den weiteren Gesetzesverletzungen zugrundeliegende einheitliche Tatgeschehen betreffen, nicht mehr verwertet werden, lässt sich nicht überzeugend begründen. Vielmehr kann in solchen Fällen die Verwertung des einheitlichen Verfahrensstoffs für den Angeklagten und den Verteidiger nicht zweifelhaft sein.

Die vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen (BGH, Beschlüsse vom 7. Juli 2016 – 5 StR 270/16; vom 1. Juni 1981 – 3 StR 173/81, BGHSt 30, 147) stehen der Auffassung des Senats nicht entgegen. Sie betreffen Sachverhalte, bei denen die Strafverfolgung auf einzelne Teile der Tat im Sinne des § 154 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StPO beschränkt wurde. Im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 2016 (5 StR 270/16) kam noch hinzu, dass der Angeklagte nicht mit einer Verwertung des ausgeschiedenen Prozessstoffs rechnen musste, weil entgegenstehende Hinweise des Vorsitzenden und zusätzliche weitere Umstände ein Vertrauen auf ein Unterbleiben der Verwertung im konkreten Einzelfall nahelegten.

cc) Ungeachtet dieser grundsätzlichen Frage konnte sich hier bei dem Angeklagten ein schutzwürdiges Vertrauen schon gar nicht bilden.

Der Bundesgerichtshof hat auch in Fällen, in denen er im Grundsatz einen Hinweis auf die Verwertung ausgeschiedenen Verfahrensstoffs verlangt, hiervon Ausnahmen zugelassen, wenn die vorläufige Teileinstellung des Verfahrens einen Vertrauenstatbestand nicht zu erzeugen vermag und sich daher die Erteilung eines Hinweises erübrigt (vgl. BGH, Urteile vom 3. April 1996 – 2 StR 590/95, NJW 1996, 2585 f.; vom 13. Februar 1985 – 1 StR 709/84, NJW 1985, 1479 f.; vom 7. Januar 1986 – 1 StR 541/85, NStZ 1987, 134; vom 20. März 2001 – 1 StR 543/00, BGHR StPO § 154 Abs. 2 Hinweispflicht 4; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. August 1994 – 2 BvR 647/93, NStZ 1995, 76). So liegt der Fall hier.

…..“

VerfahrensR I: Begründung der Ablehungsrüge, oder: Rechtfertigt Sachverhalt Annahme der Befangenheit?

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Und dann geht es in der 10 KW. noch einmal mit drei Entscheidungen zur Begründung der Verfahrensrüge weiter. Zwei Beschlüsse kommen vom BGH, einer vom BayObLG.

Hier zunächst einer der beiden BGH-Beschlüsse. Es handelt sich um:

Im BGH, Beschl. v. 2 StR 127/25  – hat der BGH zur Begründung der Ablehnungsrüge (§ 338 Nr. 3 StPO) Stellung genommen:

1. Die Verfahrensrüge der Mitwirkung eines wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richters (§ 24 Abs. 2, § 338 Nr. 3 StPO) ist bereits unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Macht der Revisionsführer eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend, muss er die Tatsachen, die den behaupteten Verfahrensmangel begründen, so vollständig und genau mitteilen, dass das Revisionsgericht aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden. Für den hier geltend gemachten absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO bedarf es des Vortrags eines Sachverhalts, der tatsächlich die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters rechtfertigen konnte, so dass das Ablehnungsgesuch zu Unrecht verworfen wurde. Das Verhalten eines Richters im Verlauf der Hauptverhandlung begründet die Ablehnung, wenn es besorgen lässt, dass er nicht mehr unvoreingenommen an die Sache herangeht, insbesondere von der Schuld des Angeklagten bereits endgültig überzeugt ist. Hierbei kommt es maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls an. Ein bestimmtes Verhalten darf nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss stets im Gesamtzusammenhang des Verfahrensgeschehens gesehen werden. Entsprechend ist von der Revision vorzutragen (vgl. , NStZ-RR 2025, 321 f. mwN).

Gemessen daran ist das Rügevorbringen unvollständig. Denn die Revisionsrechtfertigung stellt zwar dar, am sei ohne den Verteidiger des Angeklagten verhandelt worden. Sie macht aber nicht sämtliche Begleitumstände geltend, die hierzu trotz der Bemühungen des Gerichts, die Verteidigung zu gewährleisten, geführt haben. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, den Revisionsvortrag aus anderen Unterlagen jeweils an passender Stelle zu ergänzen und dabei auch noch den Sachzusammenhang selbst herzustellen (vgl. ). Auf einem Verstoß gegen § 140 StPO als solchem kann das Urteil hier denkgesetzlich nicht beruhen (vgl. , NStZ 2021, 512).“

Rechtsmittel II: Begründung der Verfahrensrüge, oder: Selbstbelastungsfreiheit und faires Verfahren

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Im zweiten Beitrag stelle ich den BGH, Beschl. v. 30.07.2025 – 5 StR 185/25 – schon etwas älter, aber jetzt ist es soweit 🙂 . Gegenstand des Beschlüsses ist mal die wieder Frage nach der ausreichenden Begründung von Verfahrensrügen.

Das LG hat die Angeklagten u.a. wegen bandenmäßigen Anbaus von Cannabis, Handeltreibens mit Cannabis und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Dagegen die Rechtsmittel der Angeklagten R. und A., die mit der Verfahrensrüge keinen Erfolg hatten:

„Die Verfahrensrügen der Angeklagten dringen nicht durch. Ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts ist Folgendes auszuführen:

1. Die von allen Angeklagten erhobenen Rügen der Verletzung des Rechts des Angeklagten R. auf Selbstbelastungsfreiheit („Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG … sowie … § 136, 136a Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 StPO“) und seines Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 MRK) im Zusammenhang mit dem Zustandekommen der von ihm im Zwischenverfahren am 6. Mai 2024 unterzeichneten Einlassung bleiben erfolglos.

a) Den Rügen liegt ein identischer Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte R. hatte im Zwischenverfahren, während des Vollzugs der gegen ihn wegen Fluchtgefahr angeordneten Untersuchungshaft, am 6. Mai 2024 eine von seinem früheren Verteidiger vorgefertigte Einlassung unterzeichnet, die ein Geständnis der Taten II.1, II.2 und II.4 der Urteilsgründe (Fälle 1 bis 25 und 27 der Anklage) enthielt. Hinsichtlich der Tat II.3 der Urteilsgründe (Fall 26 der Anklage) hat er in der Erklärung den Anbau von Cannabis gemeinsam mit dem Mitangeklagten W. in der Wohnung der Mitangeklagten A. eingeräumt, wobei diese die Tätigkeiten durch mehrmaliges Lüften des Aufzuchtraums unterstützt habe. Der Einlassung waren Gespräche des Verteidigers mit der Vorsitzenden der Strafkammer und der Vertreterin der Staatsanwaltschaft über Möglichkeiten einer Haftverschonung vorausgegangen. Mit Beschluss der Strafkammer vom 6. Mai 2024 wurde der Angeklagte R. gegen Auflagen vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung des Rechts des Angeklagten auf Selbstbelastungsfreiheit, weil das Geständnis der Bandentat (Ziffer II.3 der Urteilsgründe, Fall 26 der Anklage) durch das Versprechen eines gesetzlich nicht erlaubten Vorteils (Verschonung vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft) unter Ausnutzung der Haftsituation veranlasst worden sei.

b) Die Rügen haben schon deshalb keinen Erfolg, weil sie den Vortragsanforderungen nicht genügen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dem jeweiligen Vorbringen ist nicht zu entnehmen, wie und mit welchem konkreten Inhalt dem Angeklagten R. die im Rahmen des Revisionsvorbringens vorgetragenen, sich aus Aktenvermerken ergebenden Kommunikationsinhalte konkret vermittelt worden sein sollen und wie sich dies auf sein Aussageverhalten ausgewirkt haben soll. Er selbst war in die Kommunikation nicht eingebunden worden; weder die Strafkammervorsitzende noch die Staatsanwältin waren insoweit persönlich an ihn herangetreten oder hatten ihm sonst Vorgaben zu einem etwaigen Geständnis gemacht. Die Beschwerdeführer teilen darüber hinaus nicht mit, was sich der Angeklagte zum konkreten Inhalt der von ihm am 6. Mai 2024 unterschriebenen Einlassung vorstellte und wie sich diese aus seiner Sicht auf eine künftige Haftverschonung auswirken sollte. Der Senat kann deshalb einen Zusammenhang zwischen einem den Justizbehörden zurechenbaren Verhalten und dem Geständnis der Tat II.3 der Urteilsgründe nicht überprüfen. Das gilt umso mehr, als sich aus der im Urteil mitgeteilten Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung ergibt, dass er die von seinem früheren Verteidiger vorbereitete Erklärung ungelesen unterschrieben habe und später (vom neuen Verteidiger informiert) über deren Inhalt „erstaunt“ gewesen sei. Ein solches Geschehen lässt sich nicht ohne Weiteres mit dem Rügevorbringen in Einklang bringen, der Angeklagte sei unter „Ausnutzung des Zwangs der Untersuchungshaft […] veranlasst worden, eine – (im Fall 26) inhaltlich vorgegebene – Einlassung abzugeben“.

Soweit die Beschwerdeführer (zusätzlich) auf eine Täuschung durch den früheren Verteidiger des Angeklagten R. abgestellt haben, wonach dieser wahrheitswidrig behauptet haben soll, die am 6. Mai 2024 vorbereitete schriftliche Einlassung sei mit dem zweiten Verteidiger und den Verteidigern der Mitangeklagten abgestimmt gewesen, kann die Rüge auch damit nicht durchdringen. Denn der Vorwurf richtet sich nicht gegen ein den staatlichen Stellen zurechenbares Verhalten (zu dieser Voraussetzung vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2024 – 3 StR 134/24, NJW 2024, 3603 f.).

c) Soweit die Beschwerdeführer auf der Grundlage desselben Sachverhalts das Recht auf ein faires Verfahren verletzt sehen, sind die Rügen unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil nicht vorgetragen worden ist, dass das Verfahren insgesamt unfair gewesen sei (vgl. EGMR, Urteil vom 9. November 2018 – 71409/10, NJW 2019, 1999 f.; BGH, Beschlüsse vom 21. November 2012 – 1 StR 310/12 Rn. 29; vom 19. Mai 2015 – 1 StR 128/15, NStZ 2015, 541, 543 f.; Urteile vom 7. Februar 2022 – 5 StR 542/20, NJW 2022, 1826, 1828 f.; vom 6. März 2018 – 1 StR 277/17, NJW 2018, 1986 f. Rn. 19; KK-StPO/Lohse/Jakobs, 9. Aufl., MRK Art. 6 Rn. 41).“

StPO III: Letztes Wort des BGH in 2025 zu EncroChat, oder: Verfahrensrüge/kein Beweisverwertungsverbot

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Und dann im dritte Posting, dem letzten „Sachposting“ des Jahres 2025, der BGH, Beschl. v. 28.10.2025 – 3 StR 583/24 – mit dem letzten Wort des BGH zu EncroChat in 2025 (Thema ist eben immer noch nicht erledigt), und zwar:

„Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die vom geständigen Angeklagten erhobenen sechs Verfahrensrügen, die mit unterschiedlicher Stoßrichtung letztlich jeweils die Verwertung von EncroChat-Daten angreifen, sind aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen bereits unzulässig. Es fehlt an einem vollständigen Vortrag der rügebegründenden Tatsachen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Zwar hat die Verteidigung ihrer Revisionsbegründung zahlreiche Dokumente beigefügt, die sich auf über 1.500 Seiten summieren. Entscheidende von ihr in Bezug genommene Schriftstücke, etwa die Europäische Ermittlungsanordnung der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 2. Juni 2020, sind jedoch nicht darunter (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 16. Januar 2024 – 5 StR 495/23, juris Rn. 3 mwN; zur Darlegungspflicht allgemein s. etwa BGH, Urteil vom 8. Juni 2022 – 5 StR 406/21, NJW 2022, 2422 Rn. 15 ff. mwN). Damit ermöglicht der Vortrag aus sich heraus keine revisionsgerichtliche Überprüfung der behaupteten Verfahrensverstöße.

Außerdem sind die Rügen aus den vom Generalbundesanwalt näher ausgeführten Umständen unbegründet. Entgegen dem Revisionsvorbringen sind die prozessualen Rechtsfragen um die Verwertbarkeit von EncroChat-Daten allesamt bereits höchstrichterlich dahin entschieden, dass ein Beweisverwertungsverbot nicht besteht (s. BGH, Beschlüsse vom 2. März 2022 – 5 StR 457/21, BGHSt 67, 29; vom 28. Juni 2022 – 3 StR 88/22, juris; vom 6. April 2022 – 6 StR 55/22, juris; vom 16. Februar 2023 – 4 StR 93/22, NStZ 2023, 443, 444; Urteile vom 30. Januar 2025 – 5 StR 528/24, NStZ 2025, 371 Rn. 19 ff.; vom 5. Juni 2025 – 5 StR 687/24, juris Rn. 9; EuGH, Urteil vom 30. April 2024 – C-670/22, NJW 2024, 1723; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. November 2024 – 2 BvR 684/22, NStZ-RR 2025, 25). Es ist nicht ersichtlich, warum entgegen dieser Rechtsprechung die Verwertung der erhobenen Beweise hier unzulässig gewesen sein sollte.

2. Auch die sachlichrechtliche Überprüfung des landgerichtlichen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Damit ist die Sache entscheidungsreif.

3. Somit besteht für die vom Revisionsführer beantragte Vorlage verschiedener Fragen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung kein Anlass. Im Übrigen sind die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Fragen zur Auslegung des Unionsrechts im Wesentlichen durch den Gerichtshof bereits entschieden (s. näher EuGH, Urteil vom 30. April 2024 – C-670/22, NJW 2024, 1723 Tenor, Rn. 77, 89, 91, 119, 128, 130).“