Schlagwort-Archiv: Verfahrensrüge

Rüge I: Zeugenentlassung/Fragerechtentziehung, oder: Unverzüglichkeit der Ablehnung

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Ich stelle heute dann BGH-Entscheidungen zu Verfahrensrügen vor. Da haben sich ein paar Entscheidungen angesammelt. Die Rüge waren natrülich jeweils nicht erfolgreich, aber die Beschlüsse zeigen, was vorgetragen werden muss.

In dem ersten vorgestellten Beschluss, dem BGH, Beschl. v. 22.04.2026 – 5 StR 102/26 – hat der BGH zu zwei Verfahrensrügen Stellung genommen, die gegen ein Urteil wegen wegen sexuellen Übergriffs erhoben wird sind. Beide hatten keinen Erfolg:

„1. Die erhobenen Verfahrensrügen dringen nicht durch. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

a) Die Rüge einer Verletzung von „§ 240 Abs. 2 StPO, des § 244 Abs. 2 StPO, des Art. 103 Abs. 1 GG sowie des Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK“ wegen Entlassung eines Zeugen und Entziehung des Fragerechts der Verteidigung ist auch deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil der Beschwerdeführer nicht vorgetragen hat, ob sich der Zeuge in Bezug auf die Entstehung und den Kontext einer in der Hauptverhandlung von seinem Mobiltelefon teilweise abgespielten Audiodatei auf sein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO berufen hat. Offen bleibt auch, ob die technisch aufgearbeitete Audiodatei, wie vom Vorsitzenden angekündigt, den Verfahrensbeteiligten zu einer späteren Zeit zur Verfügung gestellt worden ist und der Verteidiger insoweit die erneute Vernehmung des Zeugen beantragt hat. Das Revisionsgericht kann auf der Grundlage des lückenhaften Tatsachenvortrags die Begründetheit der Rüge nicht prüfen.

b) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der „§§ 24, 25, 26, 27 StPO in Verbindung mit § 338 Nr. 3 StPO“ wegen Zurückweisung seines Ablehnungsantrags gegen den Vorsitzenden vom 2. Mai 2025 aufgrund von Vorgängen in der Hauptverhandlung vom 28. April 2025 (Montag) beanstandet, ist die Rüge bereits deshalb unzulässig, weil zu den konkreten zeitlichen Abläufen, insbesondere zur Kenntnis des Angeklagten vom Ablehnungsgrund, nicht vorgetragen wird. Eine Prüfung der Unverzüglichkeit des Antrags gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO ist daher nicht möglich (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2022 – 5 StR 542/20 Rn. 54; Beschluss vom 18. Mai 2022 – 3 StR 181/21, BGHR StPO § 345 Abs. 2 Begründungsschrift 10 Rn. 27). Die – möglicherweise insoweit bedeutsame – ergänzende Stellungnahme des Verteidigers vom 8. Mai 2025 ist nicht vollständig mitgeteilt worden; der Vortrag bricht mitten im Satz ab.“

VR III: Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes, oder: Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung

Bild von TheArkow auf Pixabay

Und zum Schluss dann noch der BGH, Beschl. v. 21.04.2026 – 5 StR 661/25. Es geht um die Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung der Nebenklägerin.

Auch hier hatte die Rüge keinen Erfolg:

„Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Rüge einer Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes (§ 250 Satz 1 StPO) wegen willkürlicher Anordnung der audiovisuellen Vernehmung der Nebenklägerin gemäß § 247a Abs. 1 Satz 1 StPO ist jedenfalls deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil der Beschwerdeführer den Inhalt einer zuvor in der Hauptverhandlung abgegebenen Einschätzung der psychiatrischen Sachverständigen zum Zustand der Nebenklägerin nicht mitgeteilt hat.

Auf der Grundlage des Revisionsvortrags wäre die Rüge aber auch unbegründet. Gemäß § 247a Abs. 1 Satz 2 StPO ist die Anordnung der audiovisuellen Vernehmung eines Zeugen unanfechtbar und deshalb nach § 336 Satz 2 StPO grundsätzlich der revisionsgerichtlichen Kontrolle entzogen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2016 – 3 StR 84/16, NJW 2017, 181, 182). Der Ausschluss der Anfechtbarkeit erfasst auch den hier allein aus der behaupteten Verletzung des § 247a Abs. 1 Satz 1 StPO abgeleiteten Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz (vgl. BeckOK-StPO/Berg, 58. Ed., § 247a Rn. 22; NK-StPO/Eisele, § 247a Rn. 45). Anhaltspunkte für Willkür sind nicht ersichtlich.“

VR II: Annahme eines Beweisverwertungsverbotes, oder: Aussageverhalten des Angeklagten mitgeteilt?

Bild von Peggy und Marco Lachmann-Anke auf Pixabay

Als zweite Entscheidung stelle ich das BGH, Urt. v. 06.05.2026 – 5 StR 662/25 – vor. Die Entscheidung ist insofern interessant, weil hier mal die Staatsanwaltschaft nicht ausreichend begründet hat.

Das LG hat die Angeklagten vom Vorwurf des erpresserischen Menschenraubs und der versuchten räuberischen Erpressung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Das LG hatte sich auf der Grundlage der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise nicht von der Schuld der Angeklagten überzeugen können. Maßgeblich für den Tatnachweis seien die zeugenschaftlichen Angaben des Geschädigten gewesen. Diesen mangele es indes an Glaubhaftigkeit. Und: Angaben eines der Angeklagten gegenüber einem Polizisten während der Fahrt zur Vorführung vor dem Haftrichter unterlägen einem Beweisverwertungsverbot.

Dagegen die Revision der Staatsanwaltschaft, die keinen Erfolg hatten:

„1. Die Rüge, mit der die Generalstaatsanwaltschaft die Annahme eines Beweisverwertungsverbots beanstandet, ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht.

Nach dieser Vorschrift ist der Beschwerdeführer verpflichtet, im Rahmen einer Verfahrensrüge die den geltend gemachten Verstoß enthaltenen Tatsachen so vollständig und genau darzulegen, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung in die Lage versetzt wird, über den geltend gemachten Mangel endgültig zu entscheiden. Für den Revisionsvortrag wesentliche Schriftstücke oder Aktenstellen sind im Einzelnen zu bezeichnen und – in der Regel durch wörtliche Zitate beziehungsweise eingefügte Abschriften oder Ablichtungen – zum Bestandteil der Revisionsbegründung zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 8. August 2018 – 2 StR 131/18, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Verwertungsverbot 13 mwN).

Danach hätte die Generalstaatsanwaltschaft die Vermerke der Polizisten über das Aussageverhalten des Angeklagten unmittelbar nach der Festnahme und auf der Fahrt zum Haftrichter vollständig mitteilen müssen. Denn ohne deren Kenntnis kann der Senat nicht überprüfen, ob das Landgericht das Beweisverwertungsverbot zu Unrecht angenommen hat.

Von dem Vortrag war die Generalstaatsanwaltschaft nicht deshalb entbunden, weil das Landgericht für ein Verwertungsverbot relevanten Verfahrensstoff – überflüssigerweise – in den Urteilsgründen dargestellt hat. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Das Revisionsgericht hat die Verfahrensgrundlagen eines Beweisverwertungsverbots eigenständig im Freibeweis aufgrund eines vollständigen Rügevortrags zu überprüfen. Seine tatsächliche Sicht der Verfahrensvorgänge ist die allein maßgebliche. Feststellungen des Tatgerichts sind für das Revisionsgericht mithin nicht bindend. Das Tatgericht ist daher nicht verpflichtet, den für ein Verwertungsverbot relevanten Verfahrensstoff ganz oder teilweise im Urteil festzustellen. Die vollständige Wiedergabe der maßgeblichen Verfahrensvorgänge in den Urteilsgründen ist damit nicht gewährleistet (vgl. BGH, aaO).

Zwar können die Urteilsgründe ergänzend herangezogen werden, wenn sie eine im Revisionsvorbringen fehlende (relevante) Verfahrenstatsache enthalten (vgl. BGH, Urteile vom 10. August 2023 – 3 StR 1/23 Rn. 7 betreffend den Vollstreckungsstand einer Einziehungsentscheidung; vom 14. Februar 2024 – 2 StR 424/23 Rn. 20 betreffend die Wiedereinbeziehung eines nach § 154a StPO ausgeschiedenen Tatteils). Dies kann aber schon deshalb bei Rügen einer fehlerhaften Annahme oder Ablehnung eines Beweisverwertungsverbots nicht ausreichen, weil ein solches regelmäßig nicht allein aus dem Vorliegen eines Rechtsfehlers folgt, sondern einer Abwägung zwischen Gewicht und Bedeutung der verletzten Verfahrensnorm und dem verfassungsrechtlichen Gebot der Aufklärung von Straftaten bedarf. Diese Abwägung letztgültig vorzunehmen, ist aber aufgrund der Kompetenzverteilung zwischen den Tat- und den Revisionsgerichten letzteren überlassen. Es muss daher gewährleistet sein, dass das Revisionsgericht seiner Entscheidung alle relevanten Verfahrenstatsachen vollständig und ungeschmälert durch etwaige Wertungen des Tatgerichts zugrunde legen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2020 – 5 StR 123/20, NStZ 2022, 64; Urteil vom 10. Juli 2014 – 3 StR 140/14, NStZ-RR 2014, 318, 320). Dass die Urteilsgründe dies auch und gerade im vorliegenden Fall nicht gewährleisten können, zeigt sich schon in wertenden Formulierungen wie: Die Strafkammer gehe davon aus, dass den Kriminalbeamten bewusst gewesen sei, der Angeklagte würde seine spontanen Angaben nicht in einer förmlichen Vernehmung machen oder sie könne nicht ausschließen, dass das Vorgehen der Beamten dazu diente, Informationen von dem Angeklagten zu erhalten, bevor er sich mit seinem Verteidiger besprechen könne. Zudem stehen die Urteilsgründe im Widerspruch zu der Anklageschrift, die der Senat von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmen hat. Während die Strafkammer im Urteil ausgeführt hat, dass der als Beschuldigter belehrte Angeklagte ein Vernehmungsangebot unmittelbar nach seiner Festnahme abgelehnt habe, ist in der Anklageschrift geschildert, dass er sich in dieser Situation zur Sache geäußert habe.“

VR I: Gerichtliche Mitteilungspflichten in der HV, oder: Wie stand der Angeklagte zur Verständigung

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Heute gibt es hier dann BGH-Entscheidungen zur Begründung der Verfahrensrüge als Hinweis darauf, worauf man ggf. achten muss.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. – 5 StR 680/25.

Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

„Die Rüge der Verletzung der Mitteilungspflichten des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Verfahrensmangel nicht mit der von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO geforderten Bestimmtheit behauptet hat. Denn einerseits hat sein Revisionsverteidiger unter Verweis auf einen – ausweislich einer dienstlichen Erklärung der Vorsitzenden der Strafkammer indes versehentlichen aufgenommenen – Standardtextblock im Hauptverhandlungsprotokoll vorgetragen, es hätten kurz vor Schluss der Beweisaufnahme außerhalb der Hauptverhandlung Erörterungen stattgefunden, deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung nach § 257c StPO gewesen sei. Andererseits hat er ausgeführt, der Instanzverteidiger habe ihm mitgeteilt, „keine aktuelle Erinnerung an innerhalb oder außerhalb der Hauptverhandlung geführte Erörterungen“ in diesem Sinn zu haben, und der durchgehend in der Hauptverhandlung anwesende Angeklagte habe bekundet, dass während der Hauptverhandlung keine Verständigungsgespräche stattgefunden hätten. Danach entpuppt sich das Revisionsvorbringen als bloße Vermutung, dem es zudem an einem erschöpfenden Vortrag mangelt. Denn es wird nicht mitgeteilt, ob und gegebenenfalls wie sich der Angeklagte zu möglichen außerhalb der Hauptverhandlung geführten Verständigungsgesprächen geäußert hat, über die der Instanzverteidiger ihn hätte informieren müssen (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 5 StR 29/21, NStZ 2021, 512; vom 2 StR 56/22, NStZ-RR 2023, 324; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 33 ff.; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 344 Rn. 25).“

StPO I: Formulierung des Zeugenbeweisantrages, oder: Nennung grundsätzlich mit Namen und Anschrift

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Und dann geht es heute weiter mit StPO-Entscheidungen. Alle drei kommen vom BGH und befassen sich mit Beweisfragen.

Im ersten vorgestellten BGH, Beschl. v. 22.04.2026 – 4 StR 225/25 – geht es noch einmal um die Formulierung des Zeugenbeweisantrages und die Begründung der Verfahrensrüge. Die Verfahrensrüge des Angeklagten gegen seine Verurteilung im Kipo-Verfahren hatte keinen Erfolg:

„2. Die danach rechtzeitig erhobenen Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg.

Der näheren Erörterung bedarf dabei nur die Rüge, das Landgericht habe durch die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung des Zeugen „S., wohnhaft in B. (Strasse wird unverzüglich nachgereicht)“ gegen § 244 Abs. 3 StPO verstoßen. Die Rüge ist bereits deshalb unzulässig, weil sich dem Revisionsvorbringen nicht entnehmen lässt, dass der zugrunde liegende Antrag auf ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel – hier: eines individualisierten Zeugen – im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO gerichtet war; sie genügt daher nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 – 4 StR 78/14, NStZ 2014, 604 Rn. 11; Beschluss vom 23. Oktober 2013 – 5 StR 313/13; Beschluss vom 28. Mai 2009 – 5 StR 191/09, NStZ 2009, 649; KK-StPO/Krehl, 9. Aufl., § 244 Rn. 224 mwN). In einem Beweisantrag ist der Zeuge als Beweismittel grundsätzlich mit vollständigem Namen und genauer Anschrift zu benennen; nur wenn der Antragsteller dazu nicht in der Lage ist, genügt es, im Einzelnen den Weg zu beschreiben, auf dem dies zuverlässig ermittelt werden kann. Die bloße Namensnennung des Zeugen mit der Angabe des Wohnortes – wie hier – reicht grundsätzlich nicht aus (vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 – 4 StR 371/24, NStZ 2025, 432, 433; Urteil vom 30. August 2012 – 4 StR 108/12 Rn. 23, insoweit in NStZ 2013, 122 nicht abgedruckt; Urteil vom 8. Dezember 1993 – 3 StR 446/93, BGHSt 40, 3, 6 f.). Dass der Beschwerdeführer seiner Ankündigung entsprechend die vollständige Adresse des Zeugen nachgereicht hätte oder dass dieser aufgrund sonstiger Umstände zuverlässig hätte ermittelt werden können, trägt die Revision nicht vor.“