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OWi II: Zum Verfahrensrecht im Bußgeldverfahren, oder: Quer durch das OWiG

Und im zweiten Psting hier ein paar Entscheidungen zum Verfahrensrecht im Bußgeldverfahren, ein wenig „Ecken sauber machen“. 🙂 Vorgestellt werden aber jeweils nur die Leitsätze, und zwar:

Eine Vertretung des Betroffenen in der Hauptverhandlung im Sinne der § 73 Abs. 3, 79 Abs. 4 OWiG setzt den Nachweis der Vertretungsvollmacht voraus. Im Falle einer Untervertretung genügt es hierfür nicht, wenn zwar eine vom Wahlverteidiger dem Untervertreter erteilte Vollmacht zu den Akten gelangt ist, aber keine dem Wahlverteidiger erteilte Vertretungsvollmacht nachgewiesen ist.

1. Zur Beurteilung der Frage, ob bei der Verhängung mehrerer Geldbußen die Wertgrenze des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG überschritten ist, sind einzelne Geldbußen zu addieren, soweit sie wegen einer Tat im prozessualen Sinne gemäß § 264 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG verhängt wurden.

2. Kann aufgrund der unzulänglichen tatrichterlichen Feststellungen nicht beurteilt werden, um wie viele prozessuale Taten es sich bei den abgeurteilten Verstößen gegen das Steuerberatungsgesetz handelt, sind die verhängten Geldbußen für die Prüfung der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde zusammenzurechnen.

Das Verschlechterungsverbot hindert das neue Tatgericht im neuen Rechtsgang nicht an der Verurteilung wegen einer für den Betroffenen nachteiligen Schuldform (hier Vorsatz statt Fahrlässigkeit), wohl aber an der Verhängung einer gegenüber dem ersten Rechtsgang höheren Geldbuße.

1. Nach der unmissverständlichen Formulierung des § 79 Abs.1 Satz 2 OWiG ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde nur gegen Urteile möglich. Gegen nach § 72 OWiG erlassene Beschlüsse ist eine Zulassungsrechtsbeschwerde ausgeschlossen.

2. Gibt das Tatgericht dem Betroffenen unter Fristsetzung die Möglichkeit, rechtsfolgenmindernde Umstände nachzuweisen (hier: verkehrserzieherische Nachschulung), so stellt es eine Verletzung rechtlichen Gehörs im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 OWiG dar, wenn der nach § 72 OWiG ergehende Beschluss vor Fristablauf ergeht.

1. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht allein deshalb geboten, weil das angefochtene Urteil keine Urteilsgründe enthält, obwohl die Voraussetzungen des § 77b OWiG, unter denen von der Fertigung von Urteilsgründen abgesehen werden kann, nicht gegeben sind, da ggf. insbesondere bei massenhaft auftretenden Bußgeldverfahren wegen einfacher Verkehrsordnungswidrigkeiten, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten aufweisen, die Zulassungsvoraussetzungen häufig auch ohne Kenntnis von Urteilsgründen geprüft werden können.

2. Ist jedoch das Recht auf rechtliches Gehär des Betroffenen verletzt, ist die Rechtsbeschwerde ggf. zuzulassen.

So, Ecken sauber. Und das Bild mal nur so bzw.: Die o.a. Fragen sind alle auch in unserem OWi-Hnadbuch angesprochen. Zur <<Werbemodus an>> Bestellseite geht es hier. <<Werbemodus aus>>.

 

 

 

OWi II: Nochmals Beschlussverfahren (§ 72 OWiG), oder: Schweigen des Betroffenen und Anhörungsrüge

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Im zweiten Posting dann drei Entscheidungen zum Beschlussverfahren (§ 72 OWiG), und zwar:

    1. Hat der Betroffene bereits im an die Verwaltungsbehörde gerichteten Einspruchsschreiben einer Entscheidung nach § 72 OWiG widersprochen, so wird diese Erklärung gegenüber dem Amtsgericht wirksam.
    2. Erklärt das Amtsgericht in der Folge, durch Beschluss entscheiden zu wollen, so bleibt der Widerspruch wirksam.
    3. In diesem Fall bedarf eine Entscheidung nach § 72 OWiG einer unmissverständlichen Rücknahme des zuvor erklärten Widerspruchs.
    1. Zum erforderlichen Vortrag der Rüge der Verletzung des § 72 Abs. 1 OWiG durch den Betroffenen gehört, dass die Rechtsbeschwerde mitteilt, dass der Betroffene dem Beschlussverfahren rechtzeitig widersprochen hat. Dabei reicht es aus, dass mitgeteilt wird, dass der Widerspruch nicht gegenüber dem Amtsgericht, sondern schon gegenüber der Verwaltungsbehörde ausgesprochen und nicht ausdrücklich zurückgenommen wurde. Wurde der Widerspruch durch den Verteidiger erklärt, muss dessen Bevollmächtigung zum Zeitpunkt des Widerspruchs vorgetragen werden.
    2. Das Schweigen des Betroffenen auf den entsprechenden Hinweis des Amtsgerichts auf eine beabsichtigte Entscheidung nach § 72 OWiG lässt nicht den einmal erhobenen Widerspruch gegenstandslos werden.
    1. §§ 72, 79 Abs. 1 OWiG regeln keine Fälle einer bestimmten Beschwer des Rechtsmittelführers, sondern enthalten Regelungen der Unanfechtbarkeit im Sinne des § 464 Abs. 3 S. 1 StPO.
    2. Eine nachteilige Kostenentscheidung in einem Beschluss nach § 72 OWiG ist für den Betroffenen jedenfalls dann nicht anfechtbar, wenn ihm gegen die Hauptentscheidung kein Rechtsmittel zusteht und er lediglich rügt, dass die Nebenentscheidung gesetzwidrig ergangen sei. In diesem Fall kann die Kostenentscheidung nur mit der Anhörungsrüge angegriffen werden.
    3. Es ist auch dann nicht unbillig, einem Betroffenen die gesamten Kosten des Verfahrens einschließlich der darin enthaltenen Sachverständigenkosten aufzuerlegen, wenn dieser sich gegen den Vorwurf einer Verkehrsordnungswidrigkeit unbeschränkt verteidigt hat und ein im Bußgeldbescheid verhängtes Fahrverbot aufgrund der Erkenntnisse eines Sachverständigengutachtens in Wegfall gerät, er aber dennoch wegen einer verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 S. 2 Nr 3 StVG verurteilt wird.

OWi II: Verjährungsunterbrechung? oder: Wiederholter Hinweis auf das Beschlussverfahren

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In der zweiten OWi-Entscheidung des Tages, dem OLG Celle, Beschl. v. 06.03.2020 – 2 Ss (Owi) 70/20 – schon etwas älter, aber erst jetzt veröffentlicht – nimmt das OLG Celle zu einer Verjährungsproblematik in Zusammenhang mit § 33 Abs. 1 Nr. 12 OWiG Stellung – also Beschlussverfahren. Und zwar wie folgt:

„1. Die auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen hat ergeben, dass der Verfolgung der dem Betroffenen in diesem Verfahren zur Last gelegten Tat das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung nicht entgegensteht.

Die dem Betroffenen vorgeworfene Verkehrsordnungswidrigkeit verjährt gemäß § 26 Abs.3 StVG in drei Monaten nach Tatbegehung, solange wegen der Tat kein Bußgeldbescheid erlassen ist. Hier ist die Tat am 20. August 2018 begangen worden; durch den am 07. November 2018 erlassenen Bußgeldbescheid wurde die Verfolgungsverjährung gem. § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG unterbrochen und die 6-Monatsfrist des § 26 Abs. 3 StVG begann gem. § 33 Abs. 3 Satz 1 OWiG neu zu laufen. Eine weitere Verjährungsunterbrechung trat sodann gem. § 33 Abs. 1 Nr. 11 OWiG durch den am 26. März 2019 anberaumten Termin zur Hauptverhandlung ein.

Letztmals wurde die Verjährung schließlich durch das Schreiben des Amtsgerichts vom 23. August 2019 an den Verteidiger des Betroffenen gem. § 33 Abs. 1 Nr. 12 OWiG unterbrochen, denn darin wies das Gericht (erneut) auf die beabsichtigte Entscheidung im Beschlusswege hin und erfragte zugleich, ob auf eine Begründung des Beschlusses verzichtet werde.

Der Einwand des Beschwerdeführers, es handele sich um einen wiederholten und daher gänzlich überflüssigen Hinweis, dem daher keine verjährungsunterbrechende Wirkung zukomme, geht fehl.

Zwar entfaltet nicht jeder Hinweis auf die Möglichkeit, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden, eine verjährungsunterbrechende Wirkung; vielmehr macht der Beschwerdeführer im Ansatz zutreffend geltend, dass nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut durch die Erteilung eines derartigen Hinweises nur einmal eine Unterbrechung der Verjährung her-beigeführt werden kann, so dass einem wiederholt erteilten Hinweis auf eine mögliche Entscheidung gem. § 72 OWiG keine verjährungsunterbrechende Wirkung zukommt, wenn letztere bereits durch einen vorherigen Hinweis begründet wurde (KK-OWiG/Ellbogen, 5. Auflage 2018, § 33, Rn. 92; Krenberger/Krumm, OWiG, 5. Auflage 2018, Rn. 75; OLG Hamm, Beschluss vom 21. März 1977 – 3 Ss OWi 265/77 –, juris). Es ist ferner zutreffend, dass das Gericht bereits zuvor am 26. April 2019 den anberaumten Hauptverhandlungstermin aufgehoben und angeordnet hatte, eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem. § 72 OWiG zu treffen.

Hierdurch trat indes keine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung ein. Hat der Betroffene – wie hier – zuvor ausdrücklich um Absetzung einer Hauptverhandlung und um Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten, liegt in der Mitteilung des Gerichts, es werde tatsächlich eine Entscheidung im Beschlussverfahren gem. § 72 OWiG getroffen, kein Hinweis i.S.v. § 33 Abs. 1 Nr. 12 OWiG, sondern nur eine Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten über das weitere Vorgehen. Denn in der Mitteilung liegt gerade keine Prozessverfügung, die darauf abzielt, dem Verteidiger die Gelegenheit zu einem Widerspruch gegen das schriftliche Verfahren zu geben; der Verteidiger hatte ja dem schriftlichen Ver-fahren bereits zugestimmt (BeckOK OWiG/Gertler, 25. Ed. 1.1.2020, OWiG § 33 Rn. 136; Göhler, NStZ 1987, 58; OLG Hamm VRS 49, 132; KG Berlin, Beschluss vom 28. Januar 2002 – 2 Ss 153/013 Ws (B) 591/01 –, juris).

Zudem dringt der Einwand des Beschwerdeführers, der gerichtliche Hinweis vom 23. August 2019 sei angesichts der vorherigen Anordnung der Entscheidung im Beschlussverfahren gem. § 72 OWiG sinnlos gewesen, nicht durch.

In Konstellationen, bei denen das Gericht weitere Beweiserhebungen durchgeführt hat und erwägt, die den Verfahrensbeteiligten noch unbekannten Erkenntnisse bei seiner Ent-scheidung zu verwerten, sind selbst einem Betroffenen, der bereits kundgetan hat, dass er von seinem Widerspruchsrecht gem. § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG keinen Gebrauch machen will, abermals seine Rechte zu verdeutlichen, denn eine ursprünglich erteilte Zustimmung zur Entscheidung durch Beschluss wird hinfällig, wenn das Gericht anschließend Ermittlungen anstellt, deren Ergebnis für die Entscheidung erheblich sein kann (OLG Branden-burg, Beschluss vom 20.07.2000 – Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 1408/00, NJ 2000, S. 660; KK-OWiG/Senge, aaO, § 72 Rn. 43).

So liegt der Fall hier. Das Amtsgericht hatte nach der Aufhebung des ursprünglich anberaumten Hauptverhandlungstermins mit Verfügung vom 26. April 2019 zur besseren Auf-klärung der Sache gem. § 71 Abs. 2 OWiG ergänzende Ermittlungen in Auftrag gegeben und eine Stellungnahme des Landkreises D. zu der Frage eingeholt, ob die Messanlage erst Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 64 km/h erfasst. Das Amtsgericht hat zudem dem Grundsatz rechtlichen Gehörs Rechnung getragen und ist seiner Verpflichtung, die diesbezüglich gewonnenen Erkenntnisse dem Betroffenen mitzuteilen, nachgekommen, indem es dem Verteidiger des Betroffenen die Stellungnahme des Landkreises Diepholz vom 20. August 2019 gemeinsam mit dem Schreiben vom 23. August 2019 zugeleitet hat.

Nach alledem handelt es sich bei dem Schreiben des Amtsgerichts vom 23. August 2019 an den Verteidiger des Betroffenen um den ersten Hinweis i.S.v. § 33 Abs. 1 Nr. 12 OWiG, dem verjährungsunterbrechende Wirkung gem. § 33 Abs. 1 Nr. 12 OWiG zukommt, so dass keine Verfolgungsverjährung eingetreten war, als der angefochtene Beschluss vom 27.12.2019 erging.“

OWi III: Beschlussverfahren, oder: War der Widerspruch gegen das Beschlussverfahren rechtzeitig?

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Und die dritte und letzte Entscheidung des Tages kommt auch aus Bayern. Im BayObLG, Beschl. v. 10.11.2020 – 201 ObOWi 1369/20 – geht es mal wieder um das Beschlussverfahren (§ 72 OWiG), und zwar um den richtigen Zeitpunkt.

Das AG hat den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Urteil verurteilt. Der Betroffene macht dagegen geltend, die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne Hauptverhandlung hätten nicht vorgelegen, da er einem solchen Verfahren rechtzeitig widersprochen habe. Das BayObLG sieht das auch so:

„Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Nr. 5 OWiG statthafte und im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat – zumindest vorläufig – Erfolg. Die in noch zulässiger Weise angebrachte Rüge, das Amtsgericht habe durch Beschluss entschieden, obwohl der Betroffene diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen habe, (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG), trifft zu. Das Amtsgericht hat ohne Hauptverhandlung entschieden, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen für das Beschlussverfahren nicht vorgelegen haben.

1. Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG kann das Gericht, wenn es eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluss entscheiden, wenn der Betroffene und die Staatsanwaltschaft diesem Verfahren nicht widersprechen. Allerdings hatte der Betroffene bereits mit Einlegung des Einspruchs durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 07.01.2020 einer Entscheidung im Beschlusswege ausdrücklich widersprochen. Die von dem Amtsgericht gewählte Verfahrensart verstößt damit gegen § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG, sodass die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben kann.

2. Der Betroffene musste auf die Verfügung des Amtsgerichts vom 07.07.2020 auch nicht erneut widersprechen. Nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung wird ein bereits vor dem Hinweis nach § 72 Abs.1 Satz 2 OWiG ausdrücklich oder schlüssig erklärter Widerspruch gegen eine Entscheidung ohne Hauptverhandlung nicht dadurch gegenstandslos, dass der Betroffene auf den späteren Hinweis schweigt oder die ausdrückliche Anfrage des Gerichts, ob dem schriftlichen Verfahren widersprochen werde, unbeantwortet lässt (vgl. u.a. OLG Bremen Beschl. v. 04.09.2014 – 1 SsBs 42/14 = BeckRS 2014, 23000; OLG Hamm, Beschl. v. 10.06.2013 – 1 RBs 57/13 = ZfSch 2013, 653; OLG Schleswig, Beschl. v. 09.02.2004 – 1 Ss OWi 26/04 = NJW 2004, 3133 = StraFo 2004, 390 = NZV 2005, 110 = NStZ 2004, 701; OLG Jena, Beschl. v. 20.01.2006 – 1 Ss 298/05 = VRS 111, 143; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 06.03.1989 – 1 Ss 42/89 = VRS 76 [1989], 449 = MDR 1989, 936 = ZfSch 1990, 324 sowie BayObLG, Beschl. v. 27.07.1994 – 2 ObOWi 351/94 = BayObLGSt 1994, 128 = NZV 1994, 492 = VRS 88 [1995], 61). Insbesondere kann der Widerspruch auch bereits gegenüber der Verwaltungsbehörde – etwa mit dem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid – wirksam erklärt werden, wobei er seine Sperrwirkung gegen das schriftliche Verfahren erst mit Eingang bei Gericht entfaltet (OLG Bremen a.a.O.).

3. Auch die Tatsache, dass sich der Betroffene persönlich nach Fassung des Beschlusses vom 30.07.2020, der am 31.07.2020 hinausgegeben wurde, mit am 31.07.2020 eingegangenem Schreiben mit der Entscheidung im Beschlussverfahren einverstanden erklärt hat, ändert nichts an der Unzulässigkeit der Entscheidung im Beschlusswege. Zwar verzichtet der Widerspruchsberechtigte mit Rücknahme des Widerspruchs auf das Widerspruchsrecht. Die Rücknahme ist auch an keine Form und Frist gebunden. Allerdings ist die Rücknahme nach Beschlussfassung wirkungslos.

Das Amtsgericht hätte somit nicht ohne mündliche Hauptverhandlung entscheiden dürfen.“

Beschlussverfahren III: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, oder: Bagatellsache

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Und da ja bekanntlich aller guten Dinge drei sind, kommt die dritte Entscheidung zu § 72 OWiG auch vom KG 🙂 . Es hat im KG, Beschl. v. 20.09.2018 – 3 Ws (B) 235/18 – zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss nach § 72 OWiG in Bagatellsachen Stellung genommen. Das KG meint:

„Die gegen einen nach § 72 Abs. 1 OWiG erlassenen Beschluss gerichtete Rechtsbeschwerde ist unabhängig von der Höhe der verhängten Geldbuße statthaft, wenn ein Verfahrensverstoß der Verletzung des § 72 Abs. 1 OWiG geltend gemacht wird.“