Schlagwortarchiv: Zulassung der Rechtsbeschwerde

OWi I: Erneut Nichtspeicherung von Rohmessdaten, oder: Keine kostenfreie Überlassung des „TuffViewer“

Und heute dann OWi-Entscheidungen. Da hat sich während der letzten Zeit einiges angesammelt. Daher stelle ich jeweils nur die Leitsätze vor.

Ich beginne mit zwei Entscheidungen, und zwar einmal mit einem Beschluss des ThürVerfG und einem weiteren des AG Landstuhl, und zwar:

Der Grundsatz der materiellen Subsidiarität im Verfassungsbeschwerdeverfahren gebietet, dass der Betroffene die Herausgabe von Daten, die sich nicht in den Akten befinden, aber bei der Bußgeldbehörde vorhanden sind, frühzeitig geltend macht und gegebenenfalls einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 OWiG stellt.

1. Wird im Bußgeldverfahren eine Maßnahme im Sinne von § 62 OWiG bei der Verwaltungsbehörde beantragt und zugleich wegen derselben Maßnahme ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, steht dieser unter der Bedingung, dass die Verwaltungsbehörde dem zugrunde liegenden Begehren nicht nachkommt, und ist infolgedessen unzulässig.

2. Aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgt im Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung kein Anspruch darauf, die zum Öffnen der digitalen Falldatei benötigte herstellerspezifische Software (hier: TuffViewer) oder eine Nutzungslizenz für diese zur Verwendung auf eigenen Systemen kostenfrei überlassen zu bekommen.

Ja, beides Entscheidungen, die wegen ihrer Länge auffallen 🙂 . Bei dem Beschluss des ThürVerfGH kann ist es noch verstehen. Wahrscheinlich meint man, dass man das als ein VerfGH der Sache schuldet, was m.E. nicht der Fall ist, weil die behandelten Fragen letzlich „ausgekaut“ sind. Und beim AG Landstuhl habe ich den Eindruck, dass seine Entscheidungen in der letzten Zeit – vorsichtig ausgedrückt – länger geworden sind, m.E. werden allerdings häufig viel Worte zu Fragen gemacht, die auch bereits weitgehend geklärt sind. Aber egal, vielleicht handelt es sich ja um Bewerbungsschreiben zum OLG 🙂 .

OWi III: Rechtsbeschwerde beim Urteil ohne Gründe, oder: Widerspruch Gründe und Beweisbeschluss

Bild von John Hain auf Pixabay

Und dann kommen heute zum Schluss drei OLG-Entscheidungen, die sich mit den Urteilsgründen bzw. mit Urteilen ohne Gründe befassen. Auch hier stelle ich nur die Leitsätze zu den Entscheidungen vor, und zwar:

Das Fehlen von Urteilsgründen führt nicht zwingend zur Zulassung der Rechtsbeschwerde.

1. Das Urteil unterliegt in vollem Umfang der Aufhebung, wenn es keine Gründe enthält und daher nicht geprüft werden kann, ob dem Tatgericht bei seiner Entscheidung Rechtsfehler unterlaufen sind.

2. Eine nachträgliche Ergänzung der Urteilsgründe kommt dann nicht (mehr) in Betracht, sobald das Urteil aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben wurde.

Verhalten sich die Urteilsgründe widersprüchlich zu einer einem Beweisbeschluss zugrunde liegenden Rechtsauffassung, ohne dass der Tatrichter diesen Widerspruch – etwa durch eine ausdrückliche Aufgabe der zuvor vertretenen Sichtweise – aufgelöst hätte. genügen die Urteilsgründe nicht den – wenn auch nicht hoch anzusetzenden – Anforderungen, die an ein Urteil in Bußgeldverfahren zu stellen sind.

OWi III: „Richtige“ Begründung des Zulassungsantrags, oder: Verweigerte Akteneinsicht und Befundprüfung

Und dann zum Tagesschluss noch etwas aus dem Rechtsbeschwerdeverfahren. Das OLG Köln nimmt nämlich Stellung – oder auch nicht – zu den Anforderungen an eine Rüge, mit der eine unterbliebene Befundprüfung geltend gemacht werden soll.

Gegen den Betroffenen ist durch das AG wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße von 150,00 EUR verhängt worden. Dagegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit welchem der Betroffene eine Versagung des rechtlichen Gehörs rügt.

Das OLG Köln hat im OLG Köln, Beschl. v. 06.02.2024 – 1 ORBs 399/23 – den Zulassungsantrag  als unzulässig zu verworfen, weil er insgesamt den Anforderungen an seine Begründung nicht genügt hat:

1. Eine Rüge der Verletzung des materiellen Rechts (Sachrüge) ist nicht erhoben worden.

Diese setzt voraus, dass die Rechtsbeschwerde zweifelsfrei erkennbar auf die Verletzung sachlichen Rechts bei der Anwendung auf den festgestellten Sachverhalt gestützt wird (BGH NStZ 1991, 597; OLG Hamm DAR 2000, 83 = VRS 98, 146 [147]; OLG Hamm DAR 1999, 276 = VRS 97, 49; SenE v. 27.09.2000 – Ss 403/00 Z -; SenE v. 10.07.2001 – Ss 276/01 Z – m. w. Nachw; SenE v. 14.01.2013 – III-1 RBs 26/13.). Das ist vorliegend nicht geschehen. Die Ausführungen in der Begründungsschrift befassen sich vielmehr allein mit verfahrensrechtlichen Vorgängen.

2. Soweit mit der Rechtsbeschwerde moniert wird, dem Betroffenen sei „die Einsicht in die Rohmessdaten“ verweigert worden, ist – wie sich insbesondere aus der auch von dem Betroffenen angezogenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (jüngst BVerfG NJW 2023, 2932) ergibt – nicht das Verfassungsgebot aus Art. 103 Abs. 1 GG, sondern vielmehr der aus Artt. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG abgeleitete Grundsatz des fairen Verfahrens inmitten. § 80 Abs. 1 Ziff. 2 OWiG ist aber einer Erweiterung auf andere Verfassungsverstöße (namentlich den Grundsatz des fairen Verfahrens) nicht zugänglich (SenE v. 09.11.2021 – III-1 RBs 297/21; SenE v. 26.11.2021 – III-1 RBs 313/21; SenE v. 16.02.2022 – III-1 RBs 48/22; SenE v. 27.12.2022 – III-1 RBs 409/22; SenE v. 27.07.2023 – III-1 ORbs 249/23; KK-OWiG-Hadamitzky, 5. Auflage 2018, § 80 Rz. 40; Sandherr NZV 2023, 433). Diese Rüge ist im Zulassungsverfahren unstatthaft.

3. Soweit die Rechtsbeschwerde darüber hinaus rügt, der Antrag des Betroffenen auf Durchführung einer Befundprüfung sei durch das Gericht übergangen worden und auch im Urteil finde sich keine Begründung, warum ihm auch dieser Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Messergebnisses verweigert worden sei, ist hiermit eine Gehörsverletzung jedenfalls nicht schlüssig dargetan:

Gemäß § 39 Abs. 1 MessEG kann derjenige, der ein berechtigtes Interesse an der Messrichtigkeit hat, bei der Behörde nach § 40 Abs. 1 MessEG beantragen festzustellen, ob ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen der Messrichtigkeit und Messbeständigkeit nach § 6 Abs. 2 MessEG erfüllt (vgl. hierzu Märtens/Wynands NZV 2019, 338 [340]). Ein berechtigtes Interesse an der Messrichtigkeit in diesem Sinne hat regelmäßig derjenige, den die Messung betrifft, hier also der Betroffene des behördlichen und gerichtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahrens. (vgl. Hollinger/Schade-Schade, MessEG/MessEV, § 39 Rz. 2). Der Antrag ist an die Behörde zu richten, die nach § 40 MessEG für die Eichung selbst zuständig wäre.

Die Befundprüfung, bei der gem. § 39 Abs. 2 MessEV die Verwendungssituation des Messgeräts zu berücksichtigen ist, vermag Klarheit darüber zu verschaffen, ob das jeweilige Messgerät den Anforderungen der Eichung und der Konformitätsprüfung genügt. Wenngleich der konkrete in Rede stehende Messvorgang damit nicht nachvollzogen werden kann, rechtfertigt ein Ergebnis, welches – ausgehend von der erfolgten Eichung und ggf. unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher in einer sog. „Lebensakte“ dokumentierter Eingriffe – keine Beanstandungen zu Tage fördert, den Schluss, dass bei dem Messgerät auch in der Vergangenheit keine Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind (vgl. SenE v. 27.09.2019 – III-1 RBs 339/19 = DAR 2019, 695 = BeckRS 2019, 23786; a. A. aber VerfGH Saarland NJW 2019, 2456 [2459 Tz. 63]). Bei Zweifeln an der Messrichtigkeit ist die Befundprüfung daher der Weg der Wahl.

Welche Anforderungen an eine Rüge zu stellen sind, mit der eine unterbliebene Befundprüfung geltend gemacht werden soll, ist – soweit ersichtlich – bislang in Rechtsprechung und Literatur nicht thematisiert worden. Ohne dies für den Streitfall entscheiden zu müssen neigt der Senat der Auffassung zu, dass insoweit (unter Berücksichtigung des Umstands, dass Beteiligte der Befundprüfung Betroffener und Eichbehörde sind) ähnliche Voraussetzungen Geltung beanspruchen, wie sie für die Beiziehung nicht bei der Akte befindlicher, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandener Unterlagen entwickelt worden sind: Danach dürfte der Betroffene gehalten sein, die Befundprüfung bereits in einem Stadium anzustoßen, in dem das Verfahren noch bei der Verwaltungsbehörde geführt wird (s. – allerdings im Kontext mit der Verfahrensfairness – zu den nicht bei der Akte befindlichen Unterlagen BVerfG NJW 2021, 455 Tz. 60 aE; BGH NStZ 2023, 619). Darüber hinaus dürfte es aber jedenfalls geboten sein, dass der Betroffene sein Begehren in der Hauptverhandlung weiterverfolgt und ggf. deren Aussetzung zur Durchführung der Befundprüfung durch ihn beantragt (BGH a.a.O., allgemein LR-StPO-Becker, 27. Auflage 2019, § 288 Rz. 11).

Diese Fragen bedürfen hier aber deswegen keiner Vertiefung, weil – wie dargelegt – das Gericht weder Antragsteller der Befundprüfung, noch (tauglicher) Adressat eines solchen Antrags ist und der Betroffene zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen einer Befundprüfung nichts vorträgt.

Da sonach weder eine Sachrüge noch eine statthafte bzw. zulässige Verfahrensrüge erhoben worden sind, war der Zulassungsantrag als unzulässig zu verwerfen.“

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OWi II: Zum Verfahrensrecht im Bußgeldverfahren, oder: Quer durch das OWiG

Und im zweiten Psting hier ein paar Entscheidungen zum Verfahrensrecht im Bußgeldverfahren, ein wenig „Ecken sauber machen“. 🙂 Vorgestellt werden aber jeweils nur die Leitsätze, und zwar:

Eine Vertretung des Betroffenen in der Hauptverhandlung im Sinne der § 73 Abs. 3, 79 Abs. 4 OWiG setzt den Nachweis der Vertretungsvollmacht voraus. Im Falle einer Untervertretung genügt es hierfür nicht, wenn zwar eine vom Wahlverteidiger dem Untervertreter erteilte Vollmacht zu den Akten gelangt ist, aber keine dem Wahlverteidiger erteilte Vertretungsvollmacht nachgewiesen ist.

1. Zur Beurteilung der Frage, ob bei der Verhängung mehrerer Geldbußen die Wertgrenze des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG überschritten ist, sind einzelne Geldbußen zu addieren, soweit sie wegen einer Tat im prozessualen Sinne gemäß § 264 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG verhängt wurden.

2. Kann aufgrund der unzulänglichen tatrichterlichen Feststellungen nicht beurteilt werden, um wie viele prozessuale Taten es sich bei den abgeurteilten Verstößen gegen das Steuerberatungsgesetz handelt, sind die verhängten Geldbußen für die Prüfung der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde zusammenzurechnen.

Das Verschlechterungsverbot hindert das neue Tatgericht im neuen Rechtsgang nicht an der Verurteilung wegen einer für den Betroffenen nachteiligen Schuldform (hier Vorsatz statt Fahrlässigkeit), wohl aber an der Verhängung einer gegenüber dem ersten Rechtsgang höheren Geldbuße.

1. Nach der unmissverständlichen Formulierung des § 79 Abs.1 Satz 2 OWiG ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde nur gegen Urteile möglich. Gegen nach § 72 OWiG erlassene Beschlüsse ist eine Zulassungsrechtsbeschwerde ausgeschlossen.

2. Gibt das Tatgericht dem Betroffenen unter Fristsetzung die Möglichkeit, rechtsfolgenmindernde Umstände nachzuweisen (hier: verkehrserzieherische Nachschulung), so stellt es eine Verletzung rechtlichen Gehörs im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 OWiG dar, wenn der nach § 72 OWiG ergehende Beschluss vor Fristablauf ergeht.

1. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht allein deshalb geboten, weil das angefochtene Urteil keine Urteilsgründe enthält, obwohl die Voraussetzungen des § 77b OWiG, unter denen von der Fertigung von Urteilsgründen abgesehen werden kann, nicht gegeben sind, da ggf. insbesondere bei massenhaft auftretenden Bußgeldverfahren wegen einfacher Verkehrsordnungswidrigkeiten, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten aufweisen, die Zulassungsvoraussetzungen häufig auch ohne Kenntnis von Urteilsgründen geprüft werden können.

2. Ist jedoch das Recht auf rechtliches Gehär des Betroffenen verletzt, ist die Rechtsbeschwerde ggf. zuzulassen.

So, Ecken sauber. Und das Bild mal nur so bzw.: Die o.a. Fragen sind alle auch in unserem OWi-Hnadbuch angesprochen. Zur <<Werbemodus an>> Bestellseite geht es hier. <<Werbemodus aus>>.

 

 

 

OWi III: Zulassungsrechtsbeschwerde, oder: „mit zum Teil nicht nachvollziehbaren Erwägungen contra legem“

entnommen openclipart.org

Und als letzte Entscheidung kommt mit dem OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.05.2019 – IV 4 RBs 10/19, den ich von dem Kollegen Brüntrup aus Minden erhalten habe, eine Entscheidung, der man mal wieder anmerkt, dass das OLG über den Amtsrichter „not amused“ war. In der Sache hat es der Betroffenen jedoch nichts gebracht, da das OLG die eingelegte Rechtsbeschwerde gegen das AG-Urteil nicht zulassen konnte bzw. nicht zugelassen hat.

Verurteilt worden ist die Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 80,00 EUR. Das AG-Urteil enthält keine Gründe. So weit, so gut (?). Ist unschön, führt aber eben nicht zur Zulassung. Auch die anderen von der Betroffenen angeführten Gründe – fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags – haben keinen Erfolg.

Und dann noch 🙂 :

4. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung stellt keinen Zulassungsgrund dar.

Der Senat nimmt die Entscheidung aber zum Anlass, den Tatrichter ausdrücklich auf die gesetzliche Regelung der §§ 77 b Abs. 2 Alt. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 3, 80 Abs. 3 Satz 2 OWiG hinzuweisen. Danach ist bei der Rechtsbeschwerde eines Betroffenen (der Antrag auf Zulassung gilt nach § 80 Abs. 3 Satz 2 OWiG als vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde), der nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen, jedoch durch einen Rechtsanwalt vertreten worden ist, die nachträgliche Urteilsbegründung innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO i.V.m § 71 Abs.. 1 OWiG zu den Akten zu bringen. Der vom Tatrichter im vorliegenden Fall betriebene Aufwand, um mit zum Teil nicht nachvollziehbaren Erwägungen contra legem ein (zumindest vorläufiges) Absehen von der Urteilsbegründung zu rechtfertigen, hätte nach Eingang des Rechtsmittels sinnvollerweise direkt für die Urteilsabfassung verwendet werden können und müssen.2

Ob der Amtsrichter – „mit zum Teil nicht nachvollziehbaren Erwägungen contra legem“ gern liest? Ich glaube nicht. Schade, dass das OLG zu den „nicht nachvollziehbaren Erwägungen contra legem“ nichts näher ausführt. Mich hätten die „Erwägungen“ interessiert.