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OWi III: Zulassungsrechtsbeschwerde, oder: „mit zum Teil nicht nachvollziehbaren Erwägungen contra legem“

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Und als letzte Entscheidung kommt mit dem OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.05.2019 – IV 4 RBs 10/19, den ich von dem Kollegen Brüntrup aus Minden erhalten habe, eine Entscheidung, der man mal wieder anmerkt, dass das OLG über den Amtsrichter „not amused“ war. In der Sache hat es der Betroffenen jedoch nichts gebracht, da das OLG die eingelegte Rechtsbeschwerde gegen das AG-Urteil nicht zulassen konnte bzw. nicht zugelassen hat.

Verurteilt worden ist die Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 80,00 EUR. Das AG-Urteil enthält keine Gründe. So weit, so gut (?). Ist unschön, führt aber eben nicht zur Zulassung. Auch die anderen von der Betroffenen angeführten Gründe – fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags – haben keinen Erfolg.

Und dann noch 🙂 :

4. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung stellt keinen Zulassungsgrund dar.

Der Senat nimmt die Entscheidung aber zum Anlass, den Tatrichter ausdrücklich auf die gesetzliche Regelung der §§ 77 b Abs. 2 Alt. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 3, 80 Abs. 3 Satz 2 OWiG hinzuweisen. Danach ist bei der Rechtsbeschwerde eines Betroffenen (der Antrag auf Zulassung gilt nach § 80 Abs. 3 Satz 2 OWiG als vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde), der nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen, jedoch durch einen Rechtsanwalt vertreten worden ist, die nachträgliche Urteilsbegründung innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO i.V.m § 71 Abs.. 1 OWiG zu den Akten zu bringen. Der vom Tatrichter im vorliegenden Fall betriebene Aufwand, um mit zum Teil nicht nachvollziehbaren Erwägungen contra legem ein (zumindest vorläufiges) Absehen von der Urteilsbegründung zu rechtfertigen, hätte nach Eingang des Rechtsmittels sinnvollerweise direkt für die Urteilsabfassung verwendet werden können und müssen.2

Ob der Amtsrichter – „mit zum Teil nicht nachvollziehbaren Erwägungen contra legem“ gern liest? Ich glaube nicht. Schade, dass das OLG zu den „nicht nachvollziehbaren Erwägungen contra legem“ nichts näher ausführt. Mich hätten die „Erwägungen“ interessiert.