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Kosten einer europäischen Ermittlungsanordnung, oder: Vom Verurteilten zu tragende Verfahrenskosten

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Mit der zweiten Entscheidung bleibe ich heute dann in Bayern und stelle hier LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 11.5.2026 – 12 Qs 33/26 – zum Ansatz der Kosten einer europäischen Ermittlungsanordnung vor.

Das AG hat den (ehemaligen) Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe verurteilt. Zugleich wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt. Die Staatsanwaltschaft hat die durch das Verfahren entstandenen Kosten beim Angeklagten geltend gemacht. Darunter befanden sich auch Kosten, die dadurch entstanden waren, dass die Steuerfahndung im Rahmen ihrer Ermittlungen unter dem 1.3..2018 und dem 14.2.2019 Europäische Ermittlungsanordnungen (EEA) nach Frankreich richtete, um Auskünfte über Konten des Angeklagten zu erhalten.

Der Angeklagte hat gegen den Kostenansatz der Staatsanwaltschaft Erinnerung beim AG eingelegt, die zurückgewiesen wurde. Hiergegen legte der Angeklagte Beschwerde ein, der das AG nicht abgeholfen hat. Das Rechtsmittel hatte beim LG keinen Erfolg:

„Daran gemessen greifen die Einwendungen der Beschwerde nicht durch. Diese Einwendungen betreffen in der Sache Kosten für Ermittlungsmaßnahmen, die von der seinerzeit ermittelnden Steuerfahndung Nürnberg verursacht worden sind. Im Einzelnen:

a) EEA

Im Rahmen ihrer Ermittlungen richtete die Steuerfahndung unter dem 1. März 2018 und dem 14. Februar 2019 Europäische Ermittlungsanordnungen (EEA) nach Frankreich, um Auskünfte über Konten des Beschwerdeführers zu erhalten. Die Beschwerde moniert, die Steuerfahndung habe keine EEA erlassen dürfen, wie der EuGH zwischenzeitlich ausgesprochen habe. Die dadurch verursachten Kosten (Nr. 9014 KV GKG, vgl. Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 56. Aufl., GKG KV 9014 Rn. 9 f.) hätten mithin nicht angesetzt werden dürfen.

aa) Im Ausgangspunkt zutreffend verweist die Beschwerde darauf, dass die Steuerfahndung nicht als Anordnungsbehörde i.S.d. Art. 2 Buchstabe c Ziff. ii RL 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (EEA-RL) gilt und somit die kostenauslösende EEA nicht erlassen durfte. Der EuGH hat nach Durchführung der hier streitigen Ermittlungen entschieden, dass die Steuerbehörde eines Mitgliedstaats, die zwar zur Exekutive dieses Staats gehört, aber gemäß dem nationalen Recht anstelle der Staatsanwaltschaft steuerstrafrechtliche Ermittlungen selbständig durchführt und dabei die Rechte und Pflichten wahrnimmt, die der Staatsanwaltschaft zukommen, nicht als Justizbehörde und Anordnungsbehörde im Sinne dieser Bestimmungen angesehen werden kann. Eine solche Behörde könne hingegen Anordnungsbehörde im Sinne der Vorschrift sein, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2023 – C-16/22, juris).

bb) Daraus folgt indessen nichts zugunsten des Beschwerdeführers im hier gegebenen Rahmen der Kostenbeschwerde. Vor der Entscheidung des EuGH war es in der nationalen Diskussion streitig, ob die Steuerfahndung als Anordnungsbehörde i.S.d. EEA-RL anzusehen wäre oder nicht. Selbst die Bundesregierung vertrat vor der Entscheidung des EuGH die Auffassung, dass die Steuerfahndung im Hinblick auf ihre Befugnisse (vgl. § 386 Abs. 2, §§ 399 bis 401 AO) als Anordnungsbehörde gelten könne (Rettke, wistra 2023, 204; vgl. dort und bei Hiéramente, jurisPR-StrafR 6/2023 Anm. 2 unter C die weiteren Nachweise zum damaligen Streitstand). Indem die Steuerfahndung seinerzeit das Recht für sich in Anspruch nahm, eine EEA zu erlassen, verstieß sie nicht gegen eine klare gesetzliche Regelung und beging keinen schweren Verfahrensfehler. Der Begriff der Staatsanwaltschaft in Art. 2 Buchstabe c Ziff. ii EEA-RL hätte vor dem Urteil des EuGH funktionell oder institutionell ausgelegt und verstanden werden können und wurde dementsprechend auch unterschiedlich verstanden. Im erstgenannten Sinn wäre die Steuerfahndung für den Erlass einer EEA befugt gewesen, im zweitgenannten nicht. Aus dem Umstand, dass der EuGH später gegen die Steuerfahndung entschieden hat, folgt nicht, dass die gegenteilige Rechtsauffassung gegen eine nach damaligem Stand klare gesetzliche Bestimmung verstoßen hätte. Dass es an der Klarheit fehlte, zeigte im Übrigen schon die das EuGH-Urteil auslösende Vorlage des OLG Graz – wäre die Rechtslage klar gewesen, hätte es der Vorlage nicht bedurft („acte clair“, vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 – C-283/81 – CILFIT, NJW 1983, 1257, 1258).“

Mit zunehmender Europäisierung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren werden die mit dieser Entscheidung angesprochenen Fragen in der Praxis an Bedeutung zunehmen. Im Übrigen: M.E. hat das LG die vom Angeklagten angesprochen Frage überzeugend gelöst. Es kann nicht eine nach den durchgeführten Ermittlungen ergangene Entscheidung des EuGH zu deren Rechtswidrigkeit/Unzulässigkeit führen. Das gilt vor allem dann, wenn die entschiedene Frage streitig war.

Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens, oder: Kostenerstattung nur in Ausnahmefällen

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Den Gebührentfreitag beginne ich heute noch einmal mit dem LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 15.04.2026 – 18 Qs 26/25, den ich schon zweimal vorgestellt habe (s. einmal hier und einmal hier).

Heute geht es dann noch um die Erstattung der Kosten für ein privat eingeholtes Sachverständigengutachten. In dem Verfahren hatte der Verteidiger für seinen Mandanten eine „Gutachterliche arbeitsrechtliche Stellungnahme zur Thematik: Höhergruppierung unter Beibehaltung der bisherigen Erfahrungsstufe“ durch einen  Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts Nürnberg a.D. eingeholt. Dafür wurden Auslagen in Höhe von1.448,00 EUR geltend gemacht.

Das AG hat diese Kosten als nicht erstattungsfähig angesehen. Dagegen dann die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts, die keinen Erfolg hatte.

„cc) Die geltend gemachten Kosten für die Einholung eines privaten (Rechts-)Gutachtens sind nicht erstattungsfähig.

(i) Aufwendungen für eigene Ermittlungen oder Beweiserhebungen durch den Beschuldigten sind grundsätzlich nicht notwendig, da die Staatsanwaltschaft von Amts wegen zu ermitteln und die Beweise auch zugunsten des Beschuldigten zu erheben hat (LG Zweibrücken, Beschluss vom 26.10.2010 – Qs 66/10, BeckRS 2010, 28833). Die StPO gibt einem Beschuldigten bzw. Angeklagten die Möglichkeit, Beweisanträge zu stellen und die Aufnahme von Ermittlungen anzuregen. Eine Ersatzpflicht besteht deshalb nur, wenn der Beschuldigte zunächst alle prozessualen Mittel zur Erhebung des gewollten Beweises ausgeschöpft hat (LG Oldenburg, Beschluss vom 28.03.2022 – 5 Qs 108/20, BeckRS 2022, 8935; LG Göttingen, Beschluss vom 04.07.2022 – 1 Qs 13/22, BeckRS 2022, 17434).

Eine Erstattungsfähigkeit kommt demgegenüber ausnahmsweise in Betracht, wenn sich die Prozesslage des Betroffenen aus seiner Sicht bei verständiger Betrachtung der Beweislage ohne solche eigenen Ermittlungen alsbald erheblich verschlechtert hätte oder wenn komplizierte technische Fragen betroffen sind, sodass insbesondere die Einholung eines Privatgutachtens im Interesse einer effektiven Verteidigung als angemessen und geboten erscheinen durfte (LG Oldenburg, Beschluss vom 28.03.2022 – 5 Qs 108/20, BeckRS 2022, 8935; LG Zweibrücken, Beschluss vom 02.12.2020 – 1 Qs 33/20, BeckRS 2020, 40326). Auch im Rahmen einer sehr abgelegenen Rechtsmaterie kann sich eine solche Ausnahme ergeben, wenn die Einholung eines Privatgutachtens angesichts der Erkenntnislage und eines etwaigen „Informationsvorsprungs“ der Staatsanwaltschaft im Interesse einer effektiven Verteidigung als angemessen und geboten erscheinen durfte (KK-StPO/Gieg, 9. Aufl. 2023, StPO § 464a Rn. 7).

Die Frage, ob ein Privatgutachten erforderlich war, ist aus einer Beachtung „ex ante“ aus der Sicht des jeweiligen Beschuldigten bzw. Angeklagten zum Zeitpunkt der Vornahme der Handlung zu beurteilten (LG Oldenburg, Beschluss vom 28.03.2022 – 5 Qs 108/20, BeckRS 2022, 8935). Ausnahmsweise kann eine kostenrechtliche Anerkennung eines von einem Angeklagten eingeholten privaten Sachverständigengutachtens losgelöst von einer „ex ante“ anzuerkennenden Notwendigkeit der Beweiserhebung erfolgen, wenn sich die (zunächst auf eigenes Kostenrisiko veranlassten) privaten Ermittlungen „ex post“ tatsächlich als entscheidungserheblich zu Gunsten des Betroffenen ausgewirkt haben (KK-StPO/Gieg, 9. Aufl. 2023, StPO § 464a Rn. 7).

(ii) Vorliegend ist eine Erstattungsfähigkeit der Kosten für das Privatgutachten nicht erkennbar. Das Gutachten wurde ausweislich des Akteninhalts bereits am 26.11.2020 durch Rechtsanwalt [pp.] in Auftrag gegeben und damit lange vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens mit Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 03.09.2021. Überdies handelt es sich um ein Rechtsgutachten zu Fragen des öffentlichen Tarifrechts. Mag es sich dabei auch um eine spezielle Rechtsmaterie handeln, ist sie ob der praktischen Bedeutung für die Beschäftigung von Angestellten im öffentlichen Dienst und der umfänglich vorhandenen juristischen Literatur und Kommentierung doch nicht als entlegen zu bezeichnen. Rechtsanwalt [pp.] war als von [pp.] mandatierter Rechtsanwalt dessen berufener unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 BRAO). Es wäre Rechtsanwalt [pp.] daher zumutbar gewesen, sich die zur Beurteilung des Falles erforderlichen Kenntnisse zum Tarifrecht anhand der vorhandenen juristischen Literatur selbst zu erarbeiten. Seitens der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth ist in diesem Zusammenhang auch kein „Informationsvorsprung“ ersichtlich, der durch die Einholung eines Privatgutachtens hätte kompensiert werden müssen.

Auch stellte sich das Privatgutachten nicht rückblickend als entscheidungserheblich zu Gunsten des Freispruchs für [pp.] heraus. Ausweislich der Inhalte der Verhandlungsprotokolle vom 05.07.2023 und vom 19.07.2023 wurden zum einen weder das Gutachten insgesamt sich noch dessen einzelne Inhalte zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht. Zum anderen war ausweislich der schriftlichen Urteilsgründe auch die im Gutachten behandelte Frage der Zulässigkeit der stufengleichen tariflichen Höhergruppierung von Mitarbeitern der  Stadt pp. für den erfolgten Freispruch des [pp.] vom Tatvorwurf der Untreue in zwei Fällen nicht entscheidungserheblich.“

Privater Sachverständiger, Reise- und Kopierkosten, oder: Auslagenerstattung im Verwaltungsprozess

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Im zweiten Posting weise ich hier hin auf einen umfassend begründeten Beschluss des BayVGH zur Auslagenerstattung im Verwaltungsprozess.

Der BayVGH, Beschl. v. 11.05.2026 – 24 M 25.1121 – ist in einem Verfahren ergangen, in dem um eine jagdrechtliche Verordnung gestritten worden ist. Der BayVGH hatte den dazu gestellten Normenkontrollantrag Antragstellers, einer in Bayern landesweit tätigen Naturschutzvereinigung, abgelehnt. Das BVerwG hat diese Entscheidung aufgehoben und festgestellt, dass die angegriffene, zwischenzeitlich außer Kraft getretene Verordnung, rechtswidrig gewesen ist. Im Rahmen der Kostenentscheidung legte das BVerwG dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auf, während die Beigeladene ihre Kosten selbst zu tragen hatte.

Der Antragsgegner hat die Festsetzung der ihm zu erstattenden notwendigen Aufwendungen beantragt. In beiden Instanzen machte der Antragsteller neben den angefallenen Rechtsanwaltskosten zudem die Parteikosten der 1. Vorsitzenden seines Vorstands (Verdienstausfall, Kosten für Mitarbeit, Reisekosten, Kopierkosten) und die Kosten eines als Rechtsbeistand beigezogenen Rechtsanwalts (Kosten für erstelltes und vorgelegtes Rechtsgutachten, Mitarbeit am Revisionsverfahren, Reisekosten im Revisionsverfahren) geltend. Darüber hinaus beantragte er die Erstattung der Reisekosten, die anlässlich der Teilnahme eines Fachbeistands an der mündlichen Verhandlung am BayVGH angefallen sind.

Mit seinem Kostenfestsetzungsbeschluss setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des BayVGH u.a. die dem Antragsteller in beiden Instanzen zu erstattenden notwendigen Aufwendungen fest. Dabei setzt er die Kosten für den beigezogenen Rechtsanwalt in beiden Instanzen sowie für die Reiskosten des Fachbeistands zur mündlichen Verhandlung am BayVGH als nicht erstattungsfähig ab.

Hiergegen haben sich sowohl der Antragsteller als auch der Antragsgegner mit dem jeweiligen Antrag auf Entscheidung des Gerichts gewendet. Der Antragsteller bringt u.a. vor, dass die Kosten für den beigezogenen Rechtsbeistand in erster und zweiter Instanz sowie die Reisekosten des Fachbeistands zur mündlichen Verhandlung am Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht nicht als erstattungsfähig festgesetzt worden seien. Der Antragsgegner macht geltend, die Parteikosten des Antragstellers seien, soweit dessen 1. Vorsitzende einen Verdienstausfall von 50 bzw. 65 Stunden geltend mache, nicht erstattungsfähig. Darüber hinaus sei kein Verdienstausfall nachgewiesen.

Der Urkundsbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt. Dort hatten die Rechtsmittel teilweise Erfolg. Der BayVGH führt u.a. aus:

„b) Die Kosten für den weiteren als Rechtsbeistand beigezogenen Rechtsanwalt von insgesamt 13.533,45 EUR sind ebenso wenig erstattungsfähig wie die Reisekosten des Fachbeistands in erster Instanz i.H.v. 162,- EUR.

(1) Die für das erstinstanzlich vorgelegte Rechtsgutachten sowie anlässlich der weiteren Mitwirkung im Revisionsverfahren angefallenen Kosten des beigezogenen Rechtsanwalts waren nicht für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig.

In Anbetracht des im Verwaltungsprozess geltenden Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO einerseits und des Grundsatzes der Kostenminimierungspflicht andererseits sind die Kosten für private Sachverständigengutachten regelmäßig nicht notwendig im Sinn von § 162 Abs. 1 VwGO. Ausnahmsweise kann ein Privatgutachten nur dann als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sein, wenn komplizierte fachtechnische Fragen den Kläger insoweit in eine „prozessuale Notlage“ versetzen, als ihm Stellungnahmen hierzu abverlangt werden, die er ohne fachkundigen Rat, der über die Inanspruchnahme seines anwaltlichen Beistands hinausgeht, nicht abzugeben vermag (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 162 Rn. 7). Infolgedessen können Aufwendungen einer – wie hier – anwaltlich vertretenen Partei für ein privates Rechtsgutachten über inländisches Recht grundsätzlich nicht erstattet werden. Denn die Klärung dieser Fragen ist Teil des übernommenen Anwaltsauftrags und wird mit dem Anwaltshonorar abgegolten. Eine Erstattung von zusätzlichen Gutachterkosten kann daher allenfalls in Ausnahmefällen in Betracht kommen, in denen dem Rechtsanwalt wegen ungewöhnlicher Umstände, z.B. wegen der Notwendigkeit zusätzlicher, nichtjuristischer Sonderkenntnisse oder der Einarbeitung in ausgefallene Sondergebiete die allgemeine Bearbeitung des Falles nicht zugemutet werden kann (Schübel-Pfister a.a.O. Rn. 10).

Dass vorliegend ein solcher Ausnahmefall zu bejahen wäre, es also um eine derart abgelegene Rechtsmaterie ginge, deren Bearbeitung die Klärung außergewöhnlich schwieriger Rechtsfragen erforderte (vgl. BVerfG, B. v. 25.5.1993 – 1 BvR 397/87 – juris Rn. 5) oder zwingend fachliche Sonderkenntnisse zur rechtlichen Beurteilung notwendig gewesen wären, ohne die der Antragsteller in eine prozessuale Notlage gleichsam einer Sinnlosigkeit der Prozessführung geraten wäre, ist weder ersichtlich noch aufgezeigt. Der pauschale Verweis auf „schwierige Rechtsfragen“ genügt nicht, da es sich bei den verfahrensgegenständlichen naturschutzrechtlichen Vorschriften um keine Rechtsmaterie handelt, deren Kenntnis bei einem Prozessbevollmächtigten nicht erwartet werden kann, zumal der hier mandatierte Prozessbevollmächtigte vorliegend Fachanwalt für Verwaltungsrecht ist und ausweislich des Internetauftritts seiner Kanzlei seine Spezialgebiete öffentliches Umweltrecht, Jagd- und Waldrecht sind. Darüber hinaus hätte es dem Antragsteller ohne weiteres offen gestanden, angesichts der Ausführungen im Erinnerungsschriftsatz zu dessen herausragender Expertise, dem lediglich als Rechtsbeistand beigezogenen Rechtsanwalt ein (zusätzliches) Mandat zu erteilen. Dass die Beteiligung eines spezialisierten Rechtsbeistands für die Prozesslage des Antragstellers mutmaßlich dienlich ist und seine Argumentationskraft verbessern kann, ist nicht ausreichend, um die Notwendigkeit für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung zu begründen. Gleiches gilt daher auch für die Kosten für dessen weitere „Mitarbeit im Revisionsverfahren“ und seine Reisekosten zur Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht.

(2) Die Reisekosten, die anlässlich der Teilnahme eines weiteren Fachbeistands an der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof angefallen sind, waren nicht zur Rechtsverfolgung notwendig.

Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 2 VwGO werden nur Aufwendungen der Partei selbst als notwendig erachtet. Es ist weder ersichtlich noch wurde substantiiert aufgezeigt, aus welchen Gründen über die Teilnahme des bevollmächtigten Rechtsanwalts sowie der 1. Vorsitzenden des Antragstellers hinaus zusätzlich die Teilnahme eines weiteren Fachbeistands für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung des Antragstellers notwendig gewesen sein sollte.

Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B. v. 24.10.2011 – 9 KSt 5.11 – juris) verweist, fehlt es an einer Vergleichbarkeit mit der hiesigen Konstellation, da dort der Prozessbeteiligte selbst an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verhindert gewesen ist und daher seine Ehefrau als „mit dem Sachverhalt vertrauten Sachbeistand“ (BVerwG, a.a.O., Rn. 2) entsandt hatte. Ungeachtet dessen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zur grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit eher kritisch äußert („… erscheint es im Falle der Verhinderung eines Prozessbeteiligten nicht von vornherein ausgeschlossen…“), waren vorliegend sowohl der Prozessbevollmächtigte als auch die Vertreterin des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung anwesend. Folglich ist es unerheblich, dass sich der hier zusätzlich anwesende Fachbeistand als solcher in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben oder Angaben im Verfahren gemacht hat.

2. Der Antragsgegner rügt zu Recht die Ansetzung der geltend gemachten Parteikosten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach als erstattungsfähig. Denn seitens des Antragstellers, der als Verein eine juristische Person des Privatrechts ist und damit durch seinen Vorstand, i.d.R. durch den bzw. die 1. Vorsitzende(n) vertreten wird, wurden insoweit höchstens Aufwendungen in Zusammenhang mit der versäumten Zeit anlässlich der Anreise zur Wahrnehmung des Gerichtstermins beim Bundesverwaltungsgericht schlüssig und plausibel dargelegt. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen dürften dies am 6. November 2024 mutmaßlich 5,5 Stunden sein, welche gemäß § 20 JVEG mit je vier Euro je Stunde anzusetzen sind, sodass insgesamt eine Entschädigung i.H.v. 22,- EUR anzusetzen wäre; darüber hinaus wurde jedenfalls kein weiterer erstattungsfähiger Zeitaufwand dargelegt.

a) Grundsätzlich sind die notwendigen eigenen Aufwendungen eines Beteiligten erstattungsfähig. Insoweit regelt § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO, der über § 173 Satz 1 VwGO heranzuziehen ist (vgl. BVerwG, B. v. 12.12.1988 – 1 A 23.85 – juris Rn. 3; BVerwG, B. v. 29.12.2004 – 9 KSt 6.04 – juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 23.4.2025 – 22 M 24.40025 – juris Rn. 21), unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang bestimmte typischerweise anfallende Aufwendungen erstattungsfähig sind. Demnach gehören zu den Beteiligtenkosten grundsätzlich Reisekosten und Entschädigung für die versäumte Zeit in Form von Reisezeit, die zur Wahrnehmung des Gerichtstermins und auch einer Vorbesprechung aufgewendet wird. Nicht erstattungsfähig hingegen sind die allgemeine Mühewaltung oder allgemeinen Geschäfts(un)kosten der Partei, weil ihnen der konkrete Bezug zum Rechtsstreit fehlt (Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2025, § 162 VwGO Rn. 17). Auch scheiden als notwendige Kosten von vornherein solche Kosten aus, die ihren Grund im allgemeinen Prozessaufwand haben und dem allgemeinen Pflichtenkreis der Partei zuzurechnen sind. Hierzu gehören insbesondere der Zeitaufwand für die Befassung mit dem Prozess und dem damit verbundenen Verdienstausfall infolge Sichtung, Durch- und Aufarbeitung des Prozessstoffes, Beschaffung und Sammlung von Informationen oder Dokumenten sowie sonstigem Beweismaterial, Abfassung von Schriftsätzen oder Informationsschreiben für den Rechtsanwalt, Recherchekosten und ähnliches. Etwas anderes kann nur in Ausnahmefällen und erst dann in Betracht kommen, wenn die Partei sich die für eine schlüssige Klage erforderlichen Prozessgrundlagen ersichtlich nicht selbst beschaffen kann und sich externer Hilfe bedienen muss, die Kosten verursacht (vgl. hierzu mit zahlreichen Nachweisen: Jaspersen in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, Stand 1.3.2026, § 91 Rn. 118; Kunze in Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand 1.4.2026, § 162 Rn. 64).

b) In Anwendung dieser Maßstäbe werden auch in Ansehung der vom Antragsteller erneut mit Schriftsatz vom 30. April 2026 vorgelegten „Stundenabrechnung“ der 1. Vorsitzenden des Antragstellers keine notwendigen Aufwendungen geltend gemacht.

Soweit der Antragsteller mit der vorgelegten Anlage „Stundenabrechnung …“ (Dateiname: …) über die dort enthaltene Auflistung bzw. Darstellung konkret in der Spalte „Klage Schonzeitaufhebung“ für das Jahr 2020 – im Einzelnen: Januar (10), Februar (24), September (8), Oktober (4) und Dezember (4) – darauf abzielen will, eine Zeitversäumnis in Zusammenhang mit dem Betreiben bzw. Begleiten des erstinstanzlichen Verfahrens geltend zu machen und so insgesamt 50 Arbeitszeitstunden in Ansatz bringt, sind damit keine erstattungsfähigen Aufwendungen dargelegt. Denn es ist weder ersichtlich noch nachvollziehbar, inwiefern hier die nach § 173 Satz 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Reisezeiten zur Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 14. September 2022 oder eines etwaigen Vorbesprechungstermins mit dem Bevollmächtigten angefallen sein sollen.

Gleiches gilt im Wesentlichen für die Anlage „Stundenabrechnung / …“ (Dateiname: …), da hier undifferenziert weitestgehend ohnehin nicht erstattungsfähige Zeitpositionen aufgeführt sind. Nach dem oben Gesagten ist der Zeitaufwand für Besprechungen, Recherche, Analyse u.ä. nicht erstattungsfähig, weil er zum allgemeinen Prozessaufwand gehört; gleiches gilt für die Position „Aktenstudium“. Insoweit differenziert die erste Spalte „Aktenstudium, Reisezeit“ nicht zwischen diesen beiden, sodass – bis auf eine Ausnahme, hierzu sogleich – weder ersichtlich noch nachvollziehbar ist, inwieweit ansonsten notwendige und damit erstattungsfähige Reisezeiten angefallen sein sollen. Die einzig schlüssige Position in der Spalte „Aktenstudium, Reisezeit“ dürfte wohl die vorletzte Zeile mit „06.11.2024 – 5,5 [Stunden]“ sein, welche angesichts des Wohnorts der 1. Vorsitzenden des Antragstellers die Anreisezeit zur mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht darstellen könnte.

c) Selbst wenn man von diesen 5,5 Stunden als angegebene Reisezeit zur Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung ausgehen wollte, wäre ein solcher Zeitaufwand nicht gemäß § 22 JVEG mit 25,- EUR pro Stunde zu vergüten, da kein Verdienstausfall vorliegt, sondern mit vier Euro gemäß § 20 JVEG.

Nur bei einer natürlichen Person als Prozesspartei wird vermutet, dass ihr ein Nachteil infolge der Teilnahme an einem Gerichtstermin in Gestalt eines Verdienstausfalls entstanden sein kann oder dass sie einen Nachteil in Gestalt einer Zeitversäumnis erlitten hat. Macht hingegen eine juristische Person als Partei eine Entschädigung für einen Verdienstausfall bzw. eine Zeitversäumnis eines Organs oder Mitarbeiters geltend, bedarf es der Feststellung, dass ihr bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein entsprechender Nachteil entstanden ist, was eine Einzelfallprüfung voraussetzt (vgl. Jaspersen in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, § 91 Rn. 161a.3).

Der Antragsteller scheint offenbar zu übersehen, dass er selbst als juristische Person Prozesspartei und seine 1. Vorsitzende nur in der Funktion als seine Vertreterin am Verfahren teilnimmt. Die geltend gemachten Parteikosten können damit nur Aufwendungen des Antragstellers anlässlich des Verdienstausfalls des Vorstandsmitglieds im Rahmen seiner Tätigkeit gerade für den Antragsteller sein. Es ist daher unerheblich, welche Einkünfte die 1. Vorsitzende im Rahmen ihrer von der Vereinstätigkeit unabhängigen hauptberuflichen Tätigkeit erzielt, da sie keine Prozesspartei ist und damit auch nicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO für sich selbst eine Entschädigung ihres eigenen (privaten) Verdienstausfalls geltend machen kann.

Nachdem der Antragsteller ein gemeinnütziger Verein ist, geht der Senat davon aus, dass die 1. Vorsitzende ehrenamtlich tätig ist, mit der Folge, dass dem Antragsteller durch die notwendige Reisezeit der 1. Vorsitzenden und der damit verbundenen Abwesenheit von ihren üblichen Vereinstätigkeiten kein weitergehender Schaden entstanden ist. Denn als Vorstandsmitglied zählt die Vertretung des Antragstellers nach außen – und damit auch in gerichtlichen Terminen – offenkundig zu ihren Aufgaben.

….“

Der Rechtsmittelverzicht des Kanzleiabwicklers, oder: Umfang und Wirksamkeit

Im zweiten Posting dann der OLG Braunschweig, Beschl. v. 26.11.2025 – 3 W 2/25. Es geht in dem Beschluss u.a. um einen vom Kanzleiabwickler im Sinne des § 55 BRAO erklärte, Rechtsmittelverzicht bezüglich einer Streitwertfestsetzung. Der ist – so das OLG – wirksam:

„b) Die vorliegende Streitwertbeschwerde ist aber nicht zulässig, weil der jetzige Prozessbevollmächtigte des Beklagten und Kanzleiabwickler seiner früheren Prozessbevollmächtigten diesbezüglich „auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet“ hat. Dies stellt einen wirksamen Verzicht auf die Möglichkeit der Beschwerde gegen die gerichtliche Streitwertfestsetzung dar (aa), der auch für und gegen die Erben der früheren Prozessbevollmächtigten des Beklagten wirkt (bb).

aa) ….

bb) Dieser Rechtsmittelverzicht wirkt auch für und gegen die Erben der früheren Prozessbevollmächtigten des Beklagten.

Mit der Ausübung seines Rechtes auf Beteiligung an dem Streitwertfestsetzungsverfahren aus eigenem Recht tritt ein Rechtsanwalt in das Verfahren in derjenigen Lage ein, in der es sich zu diesem Zeitpunkt befindet. Hat zum Beispiel das Beschwerdegericht – etwa im Falle eines Anwaltswechsels – bereits über die Wertfestsetzung der unteren Instanz entschieden, so wirkt das für und gegen den Rechtsanwalt, ohne dass er an dem Beschwerdeverfahren beteiligt gewesen sein muss (Rech, in: Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz, RVG, 11. Auflage 2024, § 32, Rn. 100; Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 27. Auflage 2025, § 32, Rn. 135). Hier hat der Kanzleiabwickler der früheren Prozessbevollmächtigten des Beklagten einen umfassenden Rechtsmitteverzicht erklärt, bevor die Erben der früheren Prozessbevollmächtigten die Streitwertbeschwerde eingelegt haben; sie treten in das Verfahren in dieser Lage ein.

Die wirksame Erklärung eines solchen umfassenden – nach der obigen Auslegung (siehe oben, Abschnitt a) auch auf die verstorbene frühere Prozessbevollmächtigte bezogenen – Rechtsmittelverzichts war dem Kanzleiabwickler auch möglich:

Ein Kanzleiabwickler führt die Mandate eines ausgeschiedenen oder verstorbenen Rechtsanwalts fort; ihm stehen die anwaltlichen Befugnisse zu, die der verstorbene Rechtsanwalt hatte, § 55 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BRAO. Dazu werden ihm die anwaltlichen – nicht die zivilrechtlichen – Rechte und Pflichten des früheren Rechtsanwalts übertragen; er übernimmt dessen anwaltliche Aufgaben und Befugnisse sowohl gegenüber Mandanten als auch Gerichten und kann im Rahmen eines Prozesses alle Prozesshandlungen für den ausgeschiedenen oder verstorbenen Rechtsanwalt vornehmen (Günter, in: BeckOK BRAO, 29. Edition, Stand: 1.11.2025, § 55, Rn. 21 f.; Scharmer, in: Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 8. Auflage 2022, § 55 BRAO, Rn. 52, 56). Dabei ist der Kanzleiabwickler nicht weisungsgebunden, §§ 55 Abs. 3 Satz 1, 54 Abs. 3 Satz 2 BRAO. Dies impliziert, dass der ausgeschiedene Rechtsanwalt oder die Erben des verstorbenen Rechtsanwalts nicht in die Tätigkeit des Kanzleiabwicklers eingreifen oder sogar einen seiner Tätigkeit widersprechenden Prozessantrag stellen können. Die eigenverantwortliche Fortführung der Mandate mittels der ihm übertragenen anwaltlichen Befugnisse ist gerade Kernaufgabe des Kanzleiabwicklers. Etwaige Streitigkeiten zwischen dem Kanzleiabwickler und den Erben des verstorbenen Rechtsanwalts über die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten aus der Kanzleiabwicklung sind im Zivilrechtsweg vor den ordentlichen Gerichten auszutragen (Günter, in: BeckOK BRAO, 29. Edition, Stand: 1.11.2025, § 55, Rn. 25; Scharmer, in: Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 8. Auflage 2022, § 55 BRAO, Rn. 97).“

Versehentlich unberücksichtigte Kostenpositionen, oder: Kein Ergänzungsbeschluss, aber Nachliquidation

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Heute geht es dann mit gebühren-/kostenrechtlichen Entscheidungen weiter.

Zunächst der KG, Beschl. v. 18.12.2025 – 5 W 170/25 – zur Zulässigkeit einer Nachliqidation. Das KG meint: Wird in einem Kostenfestsetzungsverfahren versehentlich nicht über alle von der Partei angemeldeten Kostenpositionen entschieden, kann auf Antrag ein Ergänzungsbeschluss entsprechend § 321 Abs. 1 ZPO ergehen. Nach Ablauf der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO ist allerdings eine Entscheidung über versehentlich unberücksichtigte Kostenpositionen nur noch im Rahmen einer Nachfestsetzung möglich; eine Entscheidung über den ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag ist – auch im Hinblick auf die Zinsen (§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO) – ausgeschlossen.

Dazu führt es aus:

„1. Zutreffend ist zunächst der Ausgangspunkt des Landgerichts (Rechtspflegerin). In dem Kostenfestsetzungsverfahren ist § 321 ZPO entsprechend anwendbar. Nach dieser Vorschrift ist auf Antrag einer Partei zwar lediglich ein ergangenes Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen, wenn ein von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist. Die unmittelbar für Urteile geltende Norm findet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber auf Beschlüsse, die nicht ohnehin jederzeit von Amts wegen geändert werden können, entsprechende Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 – II ZB 21/16, NJW-RR 2019, 509 [juris Rn. 11]; BeckOK ZPO/Elzer, [1.9.2025], § 321 Rn. 3; Rensen in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 321 ZPO, Rn. 4; jeweils mwN). Hierzu zählen insbesondere auch Kostenfestsetzungsbeschlüsse (vgl. etwa MüKoZPO/Musielak/Hüntemann, 7. Aufl. 2025, § 329 Rn. 17; Musielak/Voit/Wolff, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 321 Rn. 2; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 104 Rn. 17; Herget in Zöller, ZPO, 36. Aufl., § 104 Rn. 21.61; Feskorn in Zöller, ZPO, 36. Aufl., § 329 Rn. 48), die formell und materiell in Rechtskraft erwachsen können (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 – V ZB 51/02, NJW 2003, 1462 [juris Rn. 3]) und damit nicht jederzeit von Amts wegen geändert werden können.

2. Richtig ist auch die Beurteilung des Landgerichts (Rechtspflegerin), dass es im Streitfall der Beklagten oblag, wegen der nicht berücksichtigten Gerichtskosten für das Berufungsverfahren eine Ergänzung des (ursprünglichen) Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 26. August 2022 entsprechend § 321 Abs. 1 ZPO zu beantragen.

a) Die Anwendung des § 321 ZPO erfordert, dass ein Anspruch übergangen, d.h. versehentlich nicht beschieden ist; die Vorschrift dient der Ergänzung einer lückenhaften Entscheidung (vgl. bereits BGH, Urteil vom 27. November 1979 – VI ZR 40/78, NJW 1980, 840 [juris Rn. 13]; Urteil vom 30. September 2009 – VIII ZR 29/09, NJW 2010, 1148 [juris Rn. 11]). Es muss sich um eine unbewusste Teilentscheidung des Gerichts handeln (vgl. etwa MüKoZPO/Musielak/Hüntemann, 7. Aufl. 2025, § 321 Rn. 4). Hat das Gericht dagegen eine bewusste – wenn auch unzutreffende – Entscheidung getroffen, liegt keine gemäß § 321 ZPO zu korrigierende Teilentscheidung, sondern eine fehlerhafte Endentscheidung vor, die nur mit den zulässigen Rechtsmitteln angegriffen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2021 – VI ZR 1173/20, NJW-RR 2022, 205 [juris Rn. 12]; BGH, Beschluss vom 6. Juli 2022 – XII ZB 571/21, NJW-RR 2022, 1302 [juris Rn. 11] zu § 43 FamFG; Anders/Gehle/Hunke, ZPO, 84. Aufl. 2026, § 321 Rn. 16).

b) Im Streitfall handelt es sich bei dem ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. August 2022 um eine unbewusste Teilentscheidung über den ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag vom 6. Juli 2021. Den zutreffenden Ausführungen der Rechtspflegerin in dem Nichtabhilfebeschluss, auf den insoweit verwiesen wird, schließt sich der Senat (Einzelrichter) nach eigener Prüfung an. Für die – nicht weiter begründete – Annahme der Beschwerde, es handele sich um eine bewusste Teilentscheidung, bestehen keinerlei Anhaltspunkte; für eine getrennte Festsetzung der außergerichtlichen Kosten einerseits und der von der Beklagten für das Berufungsverfahren verauslagten Gerichtskosten andererseits bestand erkennbar auch keinerlei Veranlassung. Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen der Rechtspflegerin legt auch die Fassung des Kostenfestsetzungsantrags vom 6. Juli 2021 eine unbewusste Teilentscheidung nahe. Denn dort ist lediglich im (kleingedruckten) Fließtext beantragt worden, dass dem Kostenfestsetzungsantrag und den sodann konkret aufgezählten Anwaltskosten alle (weiteren) gezahlten Gerichtskosten hinzugesetzt werden sollen. Unter den Ziffern 26. bzw. 27. des Antrags fehlen aber konkrete Ausführungen zu den Kostenpositionen „Gerichtskosten“ bzw. „Gerichtskosten aus eigenen Mitteln gezahlt (anwaltlich versichert)“ und den von der Beklagten im Berufungsverfahren insoweit verauslagten Kosten.

3. Schließlich sind auch die weiteren Ausführungen des Landgerichts zu den Folgen eines nicht fristgemäßen Antrags gemäß § 321 ZPO zutreffend. Wird – wie im Streitfall – ein Ergänzungsantrag nicht innerhalb der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO gestellt, kann eine gerichtliche Entscheidung über den ursprünglichen, unbewusst übergangenen Antrag nicht mehr erfolgen; der (ursprüngliche) Kostenfestsetzungsantrag kann damit auch nicht Grundlage der Zinsentscheidung gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO sein. Im Klageverfahren folgt dies aus dem Umstand, dass mit dem Ablauf der Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO die Rechtshängigkeit der Klage, soweit sie Gegenstand des übergangenen Antrags gewesen ist, entfällt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 20. Januar 2015 – VI ZR 209/14, NJW 2015, 1826 [juris Rn. 5]). Dies hat zur Folge, dass der übergangene (prozessuale) Anspruch Gegenstand einer erneuten Klage sein kann. Eine Entscheidungsbefugnis des Erstgerichts über den unbewusst übergangenen Klageantrag besteht indes nicht mehr, da sonst die Voraussetzungen des § 321 Abs. 2 ZPO umgangen würden. Auch wenn ein Kostenfestsetzungsantrag nicht rechtshängig wird, kann für im Kostenfestsetzungsverfahren übergangene Anträge bzw. Kostenpositionen – wie hier die beantragte Festsetzung der beklagtenseits verauslagten Gerichtskosten für das Berufungsverfahren – im Ergebnis nichts anderes gelten. Nach Ablauf der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO besteht keine Entscheidungsbefugnis des mit der Kostenfestsetzung befassten Gerichts über den ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag mehr.

Dies führt auch nicht zu einer unbilligen Benachteiligung der Beklagten. Denn hat eine Partei im Kostenfestsetzungsverfahren nicht innerhalb der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO eine Ergänzung des Kostenfestsetzungsbeschlusses beantragt, ist sie nicht daran gehindert, die Kosten, über die versehentlich nicht entschieden worden ist, erneut – im Wege der Nachfestsetzung bzw. Nachliquidation – zur Festsetzung anzumelden; die Versäumung der Frist für einen Ergänzungsantrag im Sinne des § 321 ZPO bewirkt gerade keinen Ausschluss der Partei mit ihrem Anspruch, über den das Gericht irrtümlich eine Entscheidung unterlassen hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23. November 2010 – 25 W 471/10, BeckRS 2010, 29510; MüKoZPO/Musielak/Hüntemann, 7. Aufl. 2025, ZPO § 329 Rn. 17; MüKoZPO/Schulz, 7. Aufl. 2025, ZPO § 104 Rn. 60 und 140; Herget in Zöller, ZPO, 36. Aufl., § 104 Rn. 21.61; vgl. auch Kammergericht, Beschluss vom 15. Januar 1980 – 1 W 3765/79, JurBüro 1980, 764; im Ergebnis ebenso: Schneider, NJW-Spezial 2023, 603), sondern lediglich, dass eine Kostenfestsetzung nunmehr auf einen neuen Antrag gestützt werden muss. Soweit in diesem Zusammenhang vereinzelt vertreten wird, eine Nachfestsetzung scheide mit Blick auf die Rechtskraft des (ersten) Kostenfestsetzungsbeschlusses grundsätzlich aus (so Schneider, NJW-Spezial 2023, 603), ist dies schon deshalb unzutreffend, weil in Rechtskraft nur ein (prozessualer) Anspruch erwachsen kann (vgl. dazu Stein/Jonas/Althammer, 23. Aufl. 2018, ZPO § 322 Rn. 89), über den das Gericht auch eine Entscheidung getroffen hat; die Rechtskraft eines (ersten) Kostenfestsetzungsbeschlusses steht einer Nachfestsetzung von Kosten, die schon mit dem ersten Kostenfestsetzungsantrag geltend gemacht, aber in dem Beschluss (unbewusst) übergangen worden sind, gerade nicht entgegen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 1. Juli 2024 – 2 S 166/24, NordÖR 2024, 438 [juris Rn. 14]; MüKoZPO/Schulz, 7. Aufl. 2025, ZPO § 104 Rn. 144).“