Archiv der Kategorie: Kosten

Der Rechtsmittelverzicht des Kanzleiabwicklers, oder: Umfang und Wirksamkeit

Im zweiten Posting dann der OLG Braunschweig, Beschl. v. 26.11.2025 – 3 W 2/25. Es geht in dem Beschluss u.a. um einen vom Kanzleiabwickler im Sinne des § 55 BRAO erklärte, Rechtsmittelverzicht bezüglich einer Streitwertfestsetzung. Der ist – so das OLG – wirksam:

„b) Die vorliegende Streitwertbeschwerde ist aber nicht zulässig, weil der jetzige Prozessbevollmächtigte des Beklagten und Kanzleiabwickler seiner früheren Prozessbevollmächtigten diesbezüglich „auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet“ hat. Dies stellt einen wirksamen Verzicht auf die Möglichkeit der Beschwerde gegen die gerichtliche Streitwertfestsetzung dar (aa), der auch für und gegen die Erben der früheren Prozessbevollmächtigten des Beklagten wirkt (bb).

aa) ….

bb) Dieser Rechtsmittelverzicht wirkt auch für und gegen die Erben der früheren Prozessbevollmächtigten des Beklagten.

Mit der Ausübung seines Rechtes auf Beteiligung an dem Streitwertfestsetzungsverfahren aus eigenem Recht tritt ein Rechtsanwalt in das Verfahren in derjenigen Lage ein, in der es sich zu diesem Zeitpunkt befindet. Hat zum Beispiel das Beschwerdegericht – etwa im Falle eines Anwaltswechsels – bereits über die Wertfestsetzung der unteren Instanz entschieden, so wirkt das für und gegen den Rechtsanwalt, ohne dass er an dem Beschwerdeverfahren beteiligt gewesen sein muss (Rech, in: Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz, RVG, 11. Auflage 2024, § 32, Rn. 100; Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 27. Auflage 2025, § 32, Rn. 135). Hier hat der Kanzleiabwickler der früheren Prozessbevollmächtigten des Beklagten einen umfassenden Rechtsmitteverzicht erklärt, bevor die Erben der früheren Prozessbevollmächtigten die Streitwertbeschwerde eingelegt haben; sie treten in das Verfahren in dieser Lage ein.

Die wirksame Erklärung eines solchen umfassenden – nach der obigen Auslegung (siehe oben, Abschnitt a) auch auf die verstorbene frühere Prozessbevollmächtigte bezogenen – Rechtsmittelverzichts war dem Kanzleiabwickler auch möglich:

Ein Kanzleiabwickler führt die Mandate eines ausgeschiedenen oder verstorbenen Rechtsanwalts fort; ihm stehen die anwaltlichen Befugnisse zu, die der verstorbene Rechtsanwalt hatte, § 55 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BRAO. Dazu werden ihm die anwaltlichen – nicht die zivilrechtlichen – Rechte und Pflichten des früheren Rechtsanwalts übertragen; er übernimmt dessen anwaltliche Aufgaben und Befugnisse sowohl gegenüber Mandanten als auch Gerichten und kann im Rahmen eines Prozesses alle Prozesshandlungen für den ausgeschiedenen oder verstorbenen Rechtsanwalt vornehmen (Günter, in: BeckOK BRAO, 29. Edition, Stand: 1.11.2025, § 55, Rn. 21 f.; Scharmer, in: Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 8. Auflage 2022, § 55 BRAO, Rn. 52, 56). Dabei ist der Kanzleiabwickler nicht weisungsgebunden, §§ 55 Abs. 3 Satz 1, 54 Abs. 3 Satz 2 BRAO. Dies impliziert, dass der ausgeschiedene Rechtsanwalt oder die Erben des verstorbenen Rechtsanwalts nicht in die Tätigkeit des Kanzleiabwicklers eingreifen oder sogar einen seiner Tätigkeit widersprechenden Prozessantrag stellen können. Die eigenverantwortliche Fortführung der Mandate mittels der ihm übertragenen anwaltlichen Befugnisse ist gerade Kernaufgabe des Kanzleiabwicklers. Etwaige Streitigkeiten zwischen dem Kanzleiabwickler und den Erben des verstorbenen Rechtsanwalts über die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten aus der Kanzleiabwicklung sind im Zivilrechtsweg vor den ordentlichen Gerichten auszutragen (Günter, in: BeckOK BRAO, 29. Edition, Stand: 1.11.2025, § 55, Rn. 25; Scharmer, in: Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 8. Auflage 2022, § 55 BRAO, Rn. 97).“

Versehentlich unberücksichtigte Kostenpositionen, oder: Kein Ergänzungsbeschluss, aber Nachliquidation

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Heute geht es dann mit gebühren-/kostenrechtlichen Entscheidungen weiter.

Zunächst der KG, Beschl. v. 18.12.2025 – 5 W 170/25 – zur Zulässigkeit einer Nachliqidation. Das KG meint: Wird in einem Kostenfestsetzungsverfahren versehentlich nicht über alle von der Partei angemeldeten Kostenpositionen entschieden, kann auf Antrag ein Ergänzungsbeschluss entsprechend § 321 Abs. 1 ZPO ergehen. Nach Ablauf der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO ist allerdings eine Entscheidung über versehentlich unberücksichtigte Kostenpositionen nur noch im Rahmen einer Nachfestsetzung möglich; eine Entscheidung über den ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag ist – auch im Hinblick auf die Zinsen (§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO) – ausgeschlossen.

Dazu führt es aus:

„1. Zutreffend ist zunächst der Ausgangspunkt des Landgerichts (Rechtspflegerin). In dem Kostenfestsetzungsverfahren ist § 321 ZPO entsprechend anwendbar. Nach dieser Vorschrift ist auf Antrag einer Partei zwar lediglich ein ergangenes Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen, wenn ein von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist. Die unmittelbar für Urteile geltende Norm findet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber auf Beschlüsse, die nicht ohnehin jederzeit von Amts wegen geändert werden können, entsprechende Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 – II ZB 21/16, NJW-RR 2019, 509 [juris Rn. 11]; BeckOK ZPO/Elzer, [1.9.2025], § 321 Rn. 3; Rensen in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 321 ZPO, Rn. 4; jeweils mwN). Hierzu zählen insbesondere auch Kostenfestsetzungsbeschlüsse (vgl. etwa MüKoZPO/Musielak/Hüntemann, 7. Aufl. 2025, § 329 Rn. 17; Musielak/Voit/Wolff, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 321 Rn. 2; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 104 Rn. 17; Herget in Zöller, ZPO, 36. Aufl., § 104 Rn. 21.61; Feskorn in Zöller, ZPO, 36. Aufl., § 329 Rn. 48), die formell und materiell in Rechtskraft erwachsen können (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 – V ZB 51/02, NJW 2003, 1462 [juris Rn. 3]) und damit nicht jederzeit von Amts wegen geändert werden können.

2. Richtig ist auch die Beurteilung des Landgerichts (Rechtspflegerin), dass es im Streitfall der Beklagten oblag, wegen der nicht berücksichtigten Gerichtskosten für das Berufungsverfahren eine Ergänzung des (ursprünglichen) Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 26. August 2022 entsprechend § 321 Abs. 1 ZPO zu beantragen.

a) Die Anwendung des § 321 ZPO erfordert, dass ein Anspruch übergangen, d.h. versehentlich nicht beschieden ist; die Vorschrift dient der Ergänzung einer lückenhaften Entscheidung (vgl. bereits BGH, Urteil vom 27. November 1979 – VI ZR 40/78, NJW 1980, 840 [juris Rn. 13]; Urteil vom 30. September 2009 – VIII ZR 29/09, NJW 2010, 1148 [juris Rn. 11]). Es muss sich um eine unbewusste Teilentscheidung des Gerichts handeln (vgl. etwa MüKoZPO/Musielak/Hüntemann, 7. Aufl. 2025, § 321 Rn. 4). Hat das Gericht dagegen eine bewusste – wenn auch unzutreffende – Entscheidung getroffen, liegt keine gemäß § 321 ZPO zu korrigierende Teilentscheidung, sondern eine fehlerhafte Endentscheidung vor, die nur mit den zulässigen Rechtsmitteln angegriffen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2021 – VI ZR 1173/20, NJW-RR 2022, 205 [juris Rn. 12]; BGH, Beschluss vom 6. Juli 2022 – XII ZB 571/21, NJW-RR 2022, 1302 [juris Rn. 11] zu § 43 FamFG; Anders/Gehle/Hunke, ZPO, 84. Aufl. 2026, § 321 Rn. 16).

b) Im Streitfall handelt es sich bei dem ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. August 2022 um eine unbewusste Teilentscheidung über den ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag vom 6. Juli 2021. Den zutreffenden Ausführungen der Rechtspflegerin in dem Nichtabhilfebeschluss, auf den insoweit verwiesen wird, schließt sich der Senat (Einzelrichter) nach eigener Prüfung an. Für die – nicht weiter begründete – Annahme der Beschwerde, es handele sich um eine bewusste Teilentscheidung, bestehen keinerlei Anhaltspunkte; für eine getrennte Festsetzung der außergerichtlichen Kosten einerseits und der von der Beklagten für das Berufungsverfahren verauslagten Gerichtskosten andererseits bestand erkennbar auch keinerlei Veranlassung. Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen der Rechtspflegerin legt auch die Fassung des Kostenfestsetzungsantrags vom 6. Juli 2021 eine unbewusste Teilentscheidung nahe. Denn dort ist lediglich im (kleingedruckten) Fließtext beantragt worden, dass dem Kostenfestsetzungsantrag und den sodann konkret aufgezählten Anwaltskosten alle (weiteren) gezahlten Gerichtskosten hinzugesetzt werden sollen. Unter den Ziffern 26. bzw. 27. des Antrags fehlen aber konkrete Ausführungen zu den Kostenpositionen „Gerichtskosten“ bzw. „Gerichtskosten aus eigenen Mitteln gezahlt (anwaltlich versichert)“ und den von der Beklagten im Berufungsverfahren insoweit verauslagten Kosten.

3. Schließlich sind auch die weiteren Ausführungen des Landgerichts zu den Folgen eines nicht fristgemäßen Antrags gemäß § 321 ZPO zutreffend. Wird – wie im Streitfall – ein Ergänzungsantrag nicht innerhalb der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO gestellt, kann eine gerichtliche Entscheidung über den ursprünglichen, unbewusst übergangenen Antrag nicht mehr erfolgen; der (ursprüngliche) Kostenfestsetzungsantrag kann damit auch nicht Grundlage der Zinsentscheidung gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO sein. Im Klageverfahren folgt dies aus dem Umstand, dass mit dem Ablauf der Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO die Rechtshängigkeit der Klage, soweit sie Gegenstand des übergangenen Antrags gewesen ist, entfällt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 20. Januar 2015 – VI ZR 209/14, NJW 2015, 1826 [juris Rn. 5]). Dies hat zur Folge, dass der übergangene (prozessuale) Anspruch Gegenstand einer erneuten Klage sein kann. Eine Entscheidungsbefugnis des Erstgerichts über den unbewusst übergangenen Klageantrag besteht indes nicht mehr, da sonst die Voraussetzungen des § 321 Abs. 2 ZPO umgangen würden. Auch wenn ein Kostenfestsetzungsantrag nicht rechtshängig wird, kann für im Kostenfestsetzungsverfahren übergangene Anträge bzw. Kostenpositionen – wie hier die beantragte Festsetzung der beklagtenseits verauslagten Gerichtskosten für das Berufungsverfahren – im Ergebnis nichts anderes gelten. Nach Ablauf der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO besteht keine Entscheidungsbefugnis des mit der Kostenfestsetzung befassten Gerichts über den ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag mehr.

Dies führt auch nicht zu einer unbilligen Benachteiligung der Beklagten. Denn hat eine Partei im Kostenfestsetzungsverfahren nicht innerhalb der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO eine Ergänzung des Kostenfestsetzungsbeschlusses beantragt, ist sie nicht daran gehindert, die Kosten, über die versehentlich nicht entschieden worden ist, erneut – im Wege der Nachfestsetzung bzw. Nachliquidation – zur Festsetzung anzumelden; die Versäumung der Frist für einen Ergänzungsantrag im Sinne des § 321 ZPO bewirkt gerade keinen Ausschluss der Partei mit ihrem Anspruch, über den das Gericht irrtümlich eine Entscheidung unterlassen hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23. November 2010 – 25 W 471/10, BeckRS 2010, 29510; MüKoZPO/Musielak/Hüntemann, 7. Aufl. 2025, ZPO § 329 Rn. 17; MüKoZPO/Schulz, 7. Aufl. 2025, ZPO § 104 Rn. 60 und 140; Herget in Zöller, ZPO, 36. Aufl., § 104 Rn. 21.61; vgl. auch Kammergericht, Beschluss vom 15. Januar 1980 – 1 W 3765/79, JurBüro 1980, 764; im Ergebnis ebenso: Schneider, NJW-Spezial 2023, 603), sondern lediglich, dass eine Kostenfestsetzung nunmehr auf einen neuen Antrag gestützt werden muss. Soweit in diesem Zusammenhang vereinzelt vertreten wird, eine Nachfestsetzung scheide mit Blick auf die Rechtskraft des (ersten) Kostenfestsetzungsbeschlusses grundsätzlich aus (so Schneider, NJW-Spezial 2023, 603), ist dies schon deshalb unzutreffend, weil in Rechtskraft nur ein (prozessualer) Anspruch erwachsen kann (vgl. dazu Stein/Jonas/Althammer, 23. Aufl. 2018, ZPO § 322 Rn. 89), über den das Gericht auch eine Entscheidung getroffen hat; die Rechtskraft eines (ersten) Kostenfestsetzungsbeschlusses steht einer Nachfestsetzung von Kosten, die schon mit dem ersten Kostenfestsetzungsantrag geltend gemacht, aber in dem Beschluss (unbewusst) übergangen worden sind, gerade nicht entgegen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 1. Juli 2024 – 2 S 166/24, NordÖR 2024, 438 [juris Rn. 14]; MüKoZPO/Schulz, 7. Aufl. 2025, ZPO § 104 Rn. 144).“

Bemessung der Gebühren im Bußgeldverfahren I, oder: 20 % über der angemessenen Gebühr

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Ich stelle heute dann zwei Entscheidungen zu den Gebühren im (straßenverkehrsrechtlichen) Bußgeldverfahren vor.

Zunächst hier der LG Saarbrücken, Beschl. v. 13.10.2025 – 8 Qs 125/25. Der behandelt neben der angemessenen Gebührenbemessung zunächst noch eine weitere Frage, nämlich wie mit dem Umstand umzugehen ist, dass ggf. zunächst noch keine Kostengrundentscheidung vorliegt. Die kann, so das LG, zusammen mit der Kostenfestsetzung getroffen werden:

„Vorliegend ist eine Kostenfestsetzung nicht etwa deshalb unzulässig, weil die hierfür zwingend erforderliche Kostengrundentscheidung, mit der die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt wurden, nicht gemeinsam mit der Einstellungsentscheidung getroffen wurde, da diese Entscheidung im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde durch einen selbständigen Kostenbescheid (§ 105 OWiG) getroffen wird, der zwar mit der Einstellungsverfügung verbunden werden kann, aber nicht muss (vgl. Gürtler in: Göhler, OWiG, 17. Aufl., Vor § 105 Rn. 19 m.w.N.; Krenberger/Krumm, OWiG, 8. Aufl., § 108 Rn. 2). Die für eine Festsetzung der notwendigen Auslagen des Betroffenen zu Lasten der Staatskasse erforderliche Kostengrundentscheidung ist hier gemeinsam mit dem Kostenfestsetzungsbescheid getroffen worden, in dem zwar nicht ausdrücklich die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt wurden, mit dem die Verwaltungsbehörde dem Erstattungsanspruch des Beschwerdeführers jedoch unter ausdrücklicher Nennung der §§ 105 ff OWiG i.V.m. § 464a StPO dem Grunde nach stattgegeben hat. Diesem Passus lässt sich daher jedenfalls im Wege der Auslegung (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 300 StPO) noch hinreichend deutlich entnehmen, dass die Verwaltungsbehörde die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt hat.“

Zur Gebührenbemessung führt das LG dann aus:

„Vorliegend rechtfertigen die in § 14 RVG genannten Kriterien in Bezug auf die Grundgebühr (Nr. 5100 VV-RVG), die Verfahrensgebühr (Nr. 5103 VV-RVG) und die Befriedigungsgebühr (Nr. 5115 VV-RVG) die Festsetzung in folgender Höhe:

(1) Die Grundgebühr nach Nr. 5100 VV-RVG entsteht mit der erstmaligen Einarbeitung in den Rechtsfall, mit auftragsgemäßer Beschaffung und Entgegennahme der Erstinformation und dem ersten Aktenstudium.

Diese erstmalige Einarbeitung war vorliegend einfach gelagert und nicht von durchschnittlicher Anforderung. Im Zeitpunkt der Gewährung der erstmaligen Akteneinsicht war der Aktenumfang sehr gering und auch das Erfassen des Tatvorwurfs war demnach alles andere als zeitaufwändig oder komplex. Insofern hält die Kammer auch mit Blick auf die im Bußgeldbescheid festgesetzten Rechtsfolgen und der damit einhergehenden – geringen – Bedeutung der Angelegenheit für den nicht mit Eintragungen im FEAR vorbelasteten Beschwerdeführer eine Gebühr in Höhe von 80 € für angemessen.

Die beantragte Grundgebühr in Höhe von 110 € übersteigt die angemessene Gebühr damit um mehr als 20% und ist deswegen unbillig.

(2) Die für die Bemessung der Verfahrensgebühr für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde (Nr. 5103 VV-RVG) maßgeblichen Bemessungskriterien erweisen sich ebenfalls als unterdurchschnittlich. Die Tätigkeit im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde umfasste vorliegend die Bestellung, die Einlegung des Einspruchs, die Beantragung von Akteneinsicht sowie der Überlassung weiterer Unterlagen bzw. Daten und die Fertigung eines weiteren – kurzen – Schriftsatzes, der Ausführungen zur Fahrereigenschaft enthielt und mit dem die Einstellung des Verfahrens beantragt wurde. Diese Tätigkeit rechtfertigt daher in ihrer Gesamtschau nach Ansicht der Kammer – auch mit Blick auf die geringe Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer – die Festsetzung einer Verfahrensgebühr in Höhe von 120 €.

Folglich übersteigt die geltend gemachte Gebühr von 200,00 € die angemessene Gebühr um mehr als 20%. Diese ist mithin unbillig und auf die angemessene Gebühr herabzusetzen.

(3) Mit der Befriedigungsgebühr nach Nr. 5115 VV-RVG erhält der Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr, deren Höhe sich nach dem Rechtszug bemisst, in dem die Hauptverhandlung entbehrlich geworden ist, hier also dem eindeutigen Gesetzeswortlaut entsprechend nach der Verfahrensgebühr für das Verfahren des ersten Rechtszuges beim Amtsgericht nach Nr. 5109 VV-RVG, da die entbehrlich gewordene Hauptverhandlung im Falle des Fortgangs des Verfahrens vor dem Amtsgericht stattgefunden hätte (vgl. Burhoff in: Gerold/Schmidt, RVG, 27. Aufl. 2025, RVG VV 5115 Rn. 26; LG Marburg, Beschluss vom 30. November 2018 – 4 Qs 52/18 = BeckRS 2018, 34221, für Nr. 4141 RVG VV).

Die Gebühr ist für den Wahlanwalt indes als (zusätzliche) Festgebühr in Höhe der Mittelgebühr ausgestaltet und bestimmt sich in diesem Falle stets – auch wenn die Verfahrensgebühr unterhalb der Mittelgebühr liegt –, nach der Rahmenmitte, was sich ebenfalls aus dem ausdrücklichen Wortlaut der Nr. 5115 Anm. 3 VV ergibt (vgl. Beschluss der Kammer vom 09. Mai 2025 – 8 Qs 61/25; Carsten Krumm in: Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021, RVG VV 5115 Rn. 21 m.w.N.; Burhoff in: Gerold/Schmidt, a.a.O., Rn. 25 m.w.N.).“

Eine der recht zahlreichen landgerichtlichen Entscheidungen aus der letzten Zeit, in der die LG zu angemessenen Gebühren in (straßenverkehrsrechtlichen) Bußgeldverfahren haben Stellung nehmen müssen. Leider, muss man anfügen, weil die Verwaltungsbehörden und häufig auch die AG die Gebühren zu niedrig festsetzen, wenn aus der Staatskasse erstattet werden muss. Die beabsichtigte Schonung der Landeskassen ist ja lobenswert, nur darf sie nicht auf dem Rücken der betroffenen Rechtsanwälte ausgetragen werden. Und das ist eindeutig der Fall, wenn die Gebühren – wie hier – von der Verwaltungsbehörde und ihr folgend vom AG so niedrig festgesetzt werden – Grundgebühr mit 65 EUR und Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG mit 60 EUR -, dass man diese Höhe nur noch als frech und als einen Schlag ins Gesicht des Rechtsanwalts bezeichnen kann. Von daher ist die höhere Festsetzung der Gebühren durch die Beschwerdekammer zu begrüßen, wobei mir die Festsetzungen unterhalb der Mittelgebühren nicht zutreffend erscheint. M.E. hat es sich um eine „normale“ Verkehrs-OWi gehandelt, so dass der Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt gewesen wäre.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie komme ich an eine Kostengrundentscheidung?

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Am Freitag hatte ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Wie komme ich an eine Kostengrundentscheidung?  zur Diskussion gestellt.

Hier meine Antwort:

Moin,

ich verstehe es nicht so ganz, aber eine interessante Frage.

Was dort oben zitiert ist: „„dass die Staatskasse verpflichtet ist, dem Angeklagten und Einziehungsbeteiligten für Vermögensschäden, die ihnen aufgrund des am 16.06.2022 vorgenommenen Vermögensarrestes entstanden sind, zu entschädigen“ – ist nur die Entscheidung über die mögliche Ansprüche nach dem StrEG.

Diese Entscheidung hat nichts mit den notwendigen Auslagen des Einziehungsbeteiligten zu tun. Insoweit müsste, wenn Festsetzung erfolgen soll, m.E. in der Tat eine „Kostengrundentscheidung“ im Freispruchurteil zugunsten des Einziehungsbeteiligten enthalten sein. Ohne die erfolgt keine Festsetzung.

Hintergrund für mich: Der Einziehungsbeteiligte wird gemäß § 424 StPO am Verfahren beteiligt, weil sich die Einziehung gegen ihn als Nicht-Beschuldigten richtet. Seine Position ist also mit der eines Angeklagten im Hinblick auf die Einziehung vergleichbar. Endet das Verfahren durch Freispruch, entfällt die Grundlage für die Einziehung. Das bedeutet, dass sich die Kosten und Auslagenentscheidung m.E. zugunsten des Einziehungsbeteiligten entsprechend der Regelung beim Angeklagten nach § 467 StPO richtet.

Man kann das aber möglicherweise auch anders sehen und auf § 472b StPO zurückgreifen. Der behandelt zwar nicht die Fälle des Freispruchs, sondern nur der Einstellung. Im BGH, Beschluss v. 6.2.2024 – 3 StR 36/23 heißt es zu einem Einstellungsfall: „Von einer Anordnung der Einziehung wird im Sinne des § 472b Abs. 3 StPO abgesehen, wenn eine solche im Ergebnis unterbleibt (s. LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 472b Rn. 8; MüKoStPO/Maier, § 472b Rn. 16; SK-StPO/Degener, 5. Aufl., § 472b Rn. 9).“ Was der BGH damit meint, erschließt sich mir nicht. Jedenfalls „unterbleibt“ aber auch im Freispruchfall die Einziehung, so dass die Passage des BGH passen könnte.

Aber: Wenn eine entsprechende Auslagenentscheidung nicht im Urteil enthalten ist, müsste das, wenn überhaupt etwas festgesetzt werden soll, ggf. auf jeden Fall nachgeholt werden. Das ist nicht ganz einfach, wenn nicht inzwischen, weil die Beschwerdefrist des § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO versäumt ist, unmöglich. Frage, die sich hier stellt: Ist über die Beschwerdefrist in der Hauptverhandlung belehrt worden? Wenn nicht, gilt § 44 Abs. 1 StPO.“

Ob das so richtig ist. Aber zumindest war der Fragesteller, wie er mir geschrieben hat, zufrieden 🙂 .

Kanzleisitzverlegung durch den Pflichtverteidiger, oder: „Die hohen Reisekosten trägt die Staatskasse nicht.“

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Heute gibt es dann im gebührenrechtlichen Teil zwei LG-Entscheidungen, die m.E. beide die zu entscheidenden Fragen nicht richtig entschieden haben.

In dem hier zunächst vorgestellten LG Hagen, Beschl. v. 19.01.2026 – 44 Qs 1/26 – geht es um die Erstattung von Reisekosten, nachdem der Pflichtverteidiger seinen Sitz verlegt hat.

Dem Angeklagten wurde in einem zunächst beim AG Wetter anhängigen Verfahren Beleidigung vorgeworfen. Ihm wurde der Kollege, der mir den Beschluss geschickt hat, als Pflichtverteidiger beigeordnet. Dieser hatte seinen Kanzleisitz (zunächst) in Wuppertal. Gegen das Urteil das AG vom 08.03.2023 hat der Angeklagte Berufung eingelegt, über die das LG Hagen entschieden hat. Zum Berufungshauptverhandlungstermin am LG Hagen am 05.02.204 ist der Herrn Rechtsanwalt, der seinen Kanzeleisitz am 01.11.2023 nach Freilassing verlegte hatte, von Freilassing aus angereist, verbunden mit Hotelübernachtung.

Der Kollege hat die Festsetzung von Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 3.968,94 EUR geltend gemacht, wobei Reisekosten gemäß Nr. 7003 bis 7006 VV RVG in Höhe von 2.094,72 EUR enthalten waren. Das AG hat die Reisekosten des Verteidigers abgesetzt, soweit sie über die Reisekosten vom ehemaligen Kanzleisitz in Wuppertal nach Hagen hinausgehen. Dagegen hat der Rechtsanwalt sofortige Beschwerde eingelegt, die beim LG keinen Erfolg hatte:

„Die sofortige Beschwerde ist indes unbegründet.

Das Amtsgericht Wetter hat die Reisekosten zutreffend herabgesetzt. Die Kammer schließt sich den in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts und der Bezirksrevisorin insoweit uneingeschränkt an.

Das Amtsgericht Wetter hat die Reisekosten nach Nr. 7003 und 7005 VVV RVG auf insgesamt 180,21 Euro (3 x 30,07 Euro Fahrtkosten und 3x 30,00 Euro Tage- und Abwesenheitsgelder) festgesetzt. Der darüber hinausgehende Betrag und die Auslagen (Hotelkosten) nach Nr. 7006 VVV RVG wurden in voller Höhe abgesetzt. Abgesetzt hat das Amtsgericht Wetter damit die Reisekosten, soweit sie über die Reisekosten von ehemaligen Kanzleisitz des Verteidigers in Wuppertal nach Hagen hinausgehen.

Dies ist unter Berücksichtigung der Regelung des RVG VV Vorbemerkung 7 Abs. 3 zutreffend.

Gemäß der vorstehend zitierten Vorschrift kann ein Rechtsanwalt, der seine Kanzlei an einen anderen Ort verlegt, bei Fortführung eines ihm vorher erteilten Auftrags Auslagen nach den Nummern 7003 bis 7006 nur insoweit verlangen, als sie auch von seiner bisherigen Kanzlei aus entstanden wären. Dies muss sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch der Pflichtverteidiger entgegenhalten lassen.

Grundsätzlich hat der Pflichtverteidiger einen Anspruch gegen die Landeskasse auf Erstattung seiner Auslagen, insbesondere seiner Reisekosten, wenn sie zur sachgerechten Durchführung der Angelegenheit erforderlich waren. Diese in § 46 Abs. 1 RVG zugunsten der Staatskasse geregelte Begrenzung gilt also auch für den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt (Pflichtverteidiger).

Mit RVG VV Vorbemerkung 7 Abs. 3 zutreffend wird klargestellt, dass keine höheren Reisekosten anfallen sollen als im Zeitpunkt der Beiordnung des Pflichtverteidigers absehbar waren. Diesen Kostengrundsatz muss sich auch der Pflichtverteidiger entgegenhalten lassen. Die Kammer nimmt insoweit Bezug auf die zutreffenden Ausführungen der Bezirksrevisorin im Schreiben vom 16.10.2025 [Bl. 388 RS f. d.A.] und fügt folgendes hinzu: bei der Auswahl eines Pflichtverteidigers besitzen fiskalische Interessen zwar keinen Vorrang; mit der Bestellung eines auswärtigen Verteidigers verbundene Mehrkosten dürfen aber in die Abwägung einfließen (KK-StPO/Willnow, 9. Auflage 2023, StPO § 142 Rn. 14). Durch die Streichung von § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO a.F. („Der zu bestellende Verteidiger wird durch den Vorsitzenden des Gerichts möglichst aus der Zahl der bei einem Gericht des Gerichtsbezirks zugelassenen Rechtsanwälte ausgewählt.”) in § 142 Abs. 1 StPO i.d.F. des Gesetzes vom 29.07.2009 sollte nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass dem Gesichtspunkt der Ortsnähe des Verteidigers keine Bedeutung mehr zukommt, sondern es sollte eine Überbetonung dieses einzelnen Kriteriums durch die Benennung im Gesetz vermieden werden, da weitere ebenso gewichtige Umstände wie ein besonderes Vertrauensverhältnis zu dem Beschuldigten bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sind (OLG Köln, Beschluss vom 21.09.2010, Az. 2 Ws 594/10, in: NStZ-RR 2011, 49). In der Praxis wird dies oftmals dergestalt gelöst, dass eine Beiordnung nur mit Einverständnis des Betroffenen erfolgt, dass die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts erfolgt, womit die Staatskasse von den erheblichen Mehrkosten freigehalten wird.

Soweit der Beschwerdeführer Entscheidungen des Amtsgerichts Sonderhausen und Amtsgericht Berlin Tiergarten zitiert und sich auf den Inhalt derselben berufen hat, überzeugen diese Entscheidungen nicht. Der dortigen Auffassung, dass die Vorbemerkung 7 lediglich privatrechtliche Auftragsverhältnisse im Blick hat, überzeugt nicht, wobei Bezug auf die vorstehende Argumentation genommen wird. Nicht nur der Mandant im privatrechtlichen Auftragsverhältnis muss vor höheren Gebühren geschützt werden, sondern auch die Staatskasse. Dies ist – wie bereits ausgeführt – bereits daran ersichtlich, dass auch bei der Auswahl des Pflichtverteidigers fiskalische Interessen in die Abwägung mit einfließen dürfen. Es kann nicht gewollt sein, dass der Staat mit den durch eine Kanzleisitzverlegung einhergehenden Kosten belastet wird. Eine Unbilligkeit ergibt sich auch nicht vor dem Hintergrund, dass ein Verteidiger zur Weiterführung des Mandats verpflichtet wäre – so das Argument des Amtsgericht Sonderhausen im zitierten Beschluss vom 27.12.2026 –, zumal der Pflichtverteidiger gemäß § 143a Abs. 2 Ziffer 3, 2 Halbsatz StPO die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung beantragen könnte, weil die durch eine Kanzleiverlegung entstandene Entfernung (hier 736 km einfache Entfernung) unzumutbar sein und einer angemessenen Verteidigung entgegenstehen dürfte. Die Bestellung des Pflichtverteidigers ist in den in § 143a Abs. 2 StPO geregelten Fällen zwingend aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen (KK-StPO/Willnow, 9. Auflage 2023, StPO § 143a Rn. 5).

Die Entscheidung ist m.E. unzutreffend, da sie den Sachverhalt nicht voll ausschöpft.

Vorab: Nicht durch den Volltext verwirren lassen. Das LG spricht nämlich einerseits davon, dass „das Amtsgericht Wetter die dem Verurteilten aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 1.580,57 Euro festgesetzt und die Reisekosten des Verteidigers abgesetzt“ hat, andererseits geht es in der Beschlussbegründung nur um die Reisekosten des Pflichtverteidigers. Eine Nachfrage beim Kollegen hat ergeben, dass es sich bei der Formulierung „die dem Verurteilten aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen“ um einen Fehler in der Begründung des LG handelt.

Zur Sache: Zuzustimmen ist dem LG, dass die Vorbem. 7 Abs. 3 S. 3 VV RVG grundsätzlich auch für Pflichtverteidiger gilt. Die abweichenden Auffassungen des AG Sonderhausen, Beschl. v. 27.12.2016 – 320 Js 51734/13 3 Ds) und des AG Berlin Tiergarten (AG Tiergarten, Beschl. v. 6. 9. 2012 – (283 Ds) 1 OP Js 1265/10 (246/10), StraFo 2012, 471 = RVGreport 2013, 20 = AGS 2013, 17 dürften kaum haltbar sein (ablehnend insoweit auch Burhoff/Volpert/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, Vorbem. 7 VV Rn 70). Die allgemeinen Regeln sind auf den Pflichtverteidiger  anzuwenden. Für die abweichende Auffassung de AG Sondershausen und AG Berlin-Tiergarten findet sich im Gesetz kein Ansatz.

Aber: Leider hat das LG nur den ersten Schritt getan und in dem m.E. offensichtlichen Bestreben, die Staatskasse vor Kosten zu bewahren, den zweiten Schritt vergessen. Ansatzpunkt ist m.E. die Regelung in § 46 Abs. 1 RVG sein. Danach werden Reisekosten nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren. Insoweit geht die h.M. davon aus, dass dem auswärtigen Pflichtverteidiger auch die Mehrkosten zu erstatten sind, die dadurch entstehen, dass der Pflichtverteidiger seine Kanzlei nicht am Gerichtsort hat (Burhoff/Volpert, RVG, Teil Rn 268 ff. m.w.N.). Dabei kommt es hier noch nicht einmal darauf an, dass der Verteidiger seinen Kanzleisitz nach seiner Bestellung verlegt hat und er erst dadurch „auswärtiger Verteidiger“ (geworden) wäre. Denn der Pflichtverteidiger war hier von vornherein „auswärtiger Verteidiger“, da er seinen Kanzleisitz im Bezirk des LG Wuppertal hat, das AG Wetter gehört aber um Bezirk des LG Hagen. Damit kann und konnte er auf der Grundlage der Nrn. 7000 ff. VV RVG Erstattung seiner Reisekosten – vom auswärtigen Sitz – verlangen. Wenn die Staatskasse diese nicht zahlen will, weil sie die Kosten als zu hoch ansieht, muss sie – und nicht der Pflichtverteidiger/Beschuldigte – den Weg über die Entpflichtung gehen, was nicht einfach sein/werden dürfte. Geht sie den nicht, dann kann der Pflichtverteidiger darauf vertrauen, dass ihm die Mehrkosten erstattet werden. Man könnte auch von einer konkludenten/stillschweigenden „Quasi-nachträglichen-Erweiterung“ seiner Bestellung auf den neuen Kanzleisitz ausgehen (so auch Burhoff/Volpert/Volpert, RVG, Vorbem. 7 VV Rn 70).

Das gilt insbesondere dann, wenn – wie eine Nachfrage beim Kollegen hier ergeben hat – der Pflichtverteidiger an seinem neuen Kanzleisitz, also hier in Freilassing, geladen worden ist. Das LG macht es sich in dem Zusammenhang m.E. zu einfach, wenn es die Pflicht zur Stellung eines Entpflichtungsantrages beim Pflichtverteidiger und/oder beim Angeklagten ablädt. Warum sollte der Angeklagte von sich aus den Pflichtverteidiger wechseln wollen? Dieser hatte ihn bereits beim AG verteidigt, es bestand also ein Vertrauensverhältnis zu dem mit dem Verfahren vertrauten Verteidiger. Dass das im Vordergrund steht/stehen muss, zeigt sich gerade auch an den 2009 erfolgten Änderungen in § 142 StPO. Die „fiskalischen Interessen“ spielen auch nach dem Sinn und Zweck der Reform des Rechts der Pflichtverteidigung im Jahr 2019 – wenn überhaupt -, nur eine untergeordnete Rolle. Und m.E. kann man auch den Verteidiger wegen eines Entpflichtungsantrags nicht in die Pflicht nehmen. Abgesehen davon, dass er hier in Freilassing geladen worden ist – die weitere Anreise war also bekannt –, zeigt doch gerade der Umstand, dass er von dort aus angereist ist, dass für ihn die weitere Verteidigung des Mandanten eben nicht unzumutbar war. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte an der Stelle „Vorschriften zu machen.“  Von daher: Die Reisekosten hätten m.E. festgesetzt werden müssen.

Im Übrigen: Ggf. sollte man sicherheitshalber den Weg über § 46 Abs. 2 S. 1 RVG gehen und die Feststellung der Notwendigkeit der (weiten) Anreise beim Gericht beantragen.