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Insolvenz während laufender Kostenfestsetzung, oder: Unterbrechung des Verfahrens?

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Im zweiten Posting geht es dann heute auch um eine Frage, mit der man nicht alltäglich zu tun haben dürfte. Nämlich die Frage, welche Auswirkungen die Insolvenz eines Verfahrensbeteiligten auf ein laufendes Kostenfestsetzungsverfahren hat.

Das LG hatte in seinem inzwischen rechtskräftigen von einer Entscheidung über den gegen den Angeklagten gerichteten Adhäsionsantrag abgesehen und dem Adhäsionskläger die Kosten des Adhäsionsverfahrens einschließlich der insofern notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt. Das LG hat dann mit Beschluss vom 02.05.2025 die „an den Angeklagten – abgetreten an Rechtsanwältin pp. – zu erstattenden Kosten“ auf 9.232,02 EUR festgesetzt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Adhäsionsklägers, mit der auf die am 01.02.2025 erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und die nach seiner Auffassung hierdurch gemäß § 240 ZPO eingetretene Unterbrechung des Kostenfestsetzungsverfahren hingewiesen worden ist.

Hiergegen hat die Verteidigerin des Angeklagten eingewandt, dass vom Insolvenzgericht zugleich die Eigenverwaltung angeordnet worden ist; der Adhäsionskläger könne also nach wie vor über Vermögenswerte verfügen. Auch unter Berücksichtigung von § 464b S. 3 StPO finde § 240 ZPO im Strafverfahren keine Anwendung; zudem passe diese Norm nicht auf die vorliegende Verfahrenskonstellation.

Das OLG Hamm gibt im OLG Hamm, Beschl. v. 06.11.2025 – III-2 Ws 43/25 – der Verteidigerin Recht:

„Sie erweist sich auch als begründet. Denn durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Kostenfestsetzungsverfahren bereits vor Erlass des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses entsprechend § 240 ZPO unterbrochen worden.

Es ist bereits seit Langem obergerichtlich geklärt, dass § 240 ZPO auch auf Kostenfestsetzungsverfahren Anwendung findet und ein solches Verfahren sowohl dann als durch die Insolvenz eines Verfahrensbeteiligten unterbrochen gilt, wenn zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung die Kostengrundentscheidung noch nicht rechtskräftig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29.06.2005 – XII ZB 195/04 -, juris), als auch dann, wenn – wie vorliegend – die diesbezügliche Rechtskraft bereits eingetreten war (vgl. BGH, Beschluss vom 15.05.2012 – VIII ZB 79/11 -; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2018 – 6 W 94/18 -, jew. zit. n. juris; Herget in: Zöller, ZPO, 36. Aufl., 10/2025, § 104 ZPO, Rn. 21.92 m.w.N.). Diese Verfahrensunterbrechung tritt auch ein, wenn das Insolvenzgericht keinen Insolvenzverwalter bestellt, sondern – wie hier – die Eigenverwaltung durch den Schuldner anordnet (vgl. BGH, Beschluss vom 07.12.2006 – V ZB 93/06 -, juris).

Es ist nicht ersichtlich, warum diese Grundsätze nicht auch dann Anwendung finden sollten, wenn die Kostenfestsetzung nach den §§ 464b StPO, 104 ZPO erfolgt, zumal § 464b S. 3 StPO insbesondere für das Verfahren der Kostenfestsetzung ohne Einschränkung auf die Vorschriften der ZPO verweist. Auch die Betrachtung von Sinn und Zweck der Regelung des § 240 ZPO sowie seiner Anwendung auf das Kostenfestsetzungsverfahren – mit der Unterbrechung soll auch insofern die Möglichkeit gegeben werden, sich auf die durch die Insolvenz eines Beteiligten eingetretene Veränderung der Sachlage einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 15.05.2012, a.a.O., Rn. 7) – bietet keinen Anlass für eine solche Differenzierung (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 25.09.2019 – 31 Wx 126/18 -; OLG Köln, Beschluss vom 08.03.2012 – II-4 WF 20/12 -, juris, zur Anwendung von § 240 ZPO auf Kostenfestsetzungen in FamFG-Verfahren).

Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss war daher aufzuheben und deklaratorisch die Unterbrechung des Kostenfestsetzungsverfahrens festzustellen. Da eine sofortige Sachentscheidung des Senats aufgrund der Unterbrechung nicht möglich ist, erscheint eine Rückgabe an das Landgericht sachgerecht. Dort wird – sobald die Unterbrechung beendet ist – erneut über den Kostenfestsetzungsantrag zu entscheiden sein (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.20.2018, a.a.O., Rn. 18).“

M.E. ist die Entscheidung zutreffend. Denn nach § 464b S. 3 StPO sind die Vorschriften der ZPO auf das „Verfahren“ der Kostenfestsetzung entsprechend anzuwenden. Einschränkungen macht § 464b S. 3 ZPO insoweit nicht, so dass auch § 240 ZPO, der die Unterbrechung des „Verfahrens“ im Fall der Insolvenz regelt, anzuwenden ist. Warum das – so die Auffassung der Verteidigerin – für das Kostenfestsetzungsverfahren nach der StPO nicht gelten soll, ist nicht ersichtlich.

Zutreffend war es auch, der Verteidigerin die dem Adhäsionskläger im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Denn nach Abtretung des Erstattungsanspruchs handelt es sich nicht mehr um ein vom Angeklagten betriebenes Kostenerstattungsverfahren, sondern um ein Verfahren der Verteidigerin, die daher auch die insoweit beim Adhäsionskläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat. Entstanden ist insoweit eine Gebühr nach Vorbem. 4 Abs. 5 Nr. 1 VV RVG i.V.m. Nr. 3500 VV RVG, also eine halbe Verfahrensgebühr nach dem Gegenstandswert, der sich nach der Kostenforderung richtet, die im Streit war. Das waren hier die auf 9.232,02 EUR festgesetzten Kosten.

Anhebung des Kostenbeschwerdewertes auf 300 EUR, oder: Übergangsvorschrift beachten

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Und dann auf ins neue Jahr 2026 nochmals mit allen guten Wünschen.

Ich eröffne am ersten Gebührenfreitag 2026 die Berichterstattung mit einem Hinweis auf eine gesetzliche Neuregelung. Am 12.12.2025, ist das „Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen“ v. 08.12.2025 im BGBl verkündet worden (s. BGBl 2025 I, Nr. 318).

Das enthält u.a. die Anhebungen der Zuständigkeitsstreitwerte in Zivilsachen für die Amtsgerichte durch die Änderung in § 23 GVG von 5.000 EUR auf 10.000 EUR.

Es enthält aber auch eine weitere Änderung, die in Straf- und Bußgeldsachen von Bedeutung ist: Denn in § 304 Abs. 3 StPO ist die Grenze für den Beschwerdewert bei Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen von 200 EUR auf 300 EUR angehoben worden.

Diese Änderungen sind gestern am 01.01.2026 in Kraft getreten.

Aber: Bitte Art. 6 des Gesetzes beachten, der in das EGStPO einen § 19 eingefügt hat. Der enthält für die Änderung des Beschwerdewertes eine besondere Übergangsvorschrift. Danach ist § 304 Abs. 3 StPO in seiner bis einschließlich 31.12.2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die anzufechtende Entscheidung bis einschließlich 31.122025 bekannt gemacht (§ 35 StPO) worden ist.

Folge derÄnderung des § 304 Abs. 3 StPO: Wir werden in Zukunft (noch) weniger Entscheidungen der Beschwerdegerichte zu Kostenbeschwerden bekommen. Schade, denn da liegt bei den AG/LG doch manches im Argen.

Inhalt der Erinnerung gegen den GKG-Kostenansatz, oder: Nur Verletzung des Kostenrechts

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Und als zweites Posting dann etwas Kurzes vom BGH, und zwar der BGH, Beschluss vom 04.11.2025 – III ZR 145/24

In dem Verfahren hatte der BGH mit Beschluss vom 06.03.2025 hat die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des OLG Düsseldorf  als unzulässig verworfen und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Mit Kostenrechnung vom 20.03.2025 sind gemäß Nr. 1242 KV GKG Gebühren in Höhe von 2.522 EUR erhoben worden.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit dem an das Bundesamt für Justiz gerichteten Schreiben vom 08.08.2025, in dem sie unter Angabe des Kassen- und des Aktenzeichens erklärt, sie lege „Einspruch“ ein. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es sei „in keiner Form [ein] Mandat für [eine] anwaltliche Vertretung erteilt“ worden. Der Rechtspfleger hat dies als Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten ausgelegt, der er nicht abgeholfen hat. Und der Senat sagt dazu:

„Die Eingabe der Klägerin ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über diese Erinnerung entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (Senat, Beschluss vom 12. August 2020 – III ZB 74/19, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 23. April 2015 – I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 mwN).

III.

Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.

Die Erinnerung gemäß § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden. Eine solche macht die Klägerin nicht geltend. Sie beanstandet lediglich, der Rechtsanwalt, der für sie die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, habe auftragslos gehandelt. Dies ist keine Frage des Kostenrechts. Insoweit müsste sie sich daher gegebenenfalls mit dem Rechtsanwalt auseinandersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 – XI ZR 271/19, BeckRS 2020, 606, abrufbar auch in der Entscheidungsdatenbank auf der Webseite des Bundesgerichtshofs – www.bundesgerichtshof.de – unter Entscheidungen). Der Kostenansatz ist richtig und auch im Übrigen ist eine Verletzung von Kostenrecht nicht ersichtlich.

Das Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 GKG.“

Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung?, oder: Nicht bei Ausschluss der Revision nach JGG

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Im zweiten Beitrag dann der OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.11.2025 – 1 Ws 150/25 (S).

Das OLG hat über die sofortige Beschwerde eines heranwachsenden Angeklagten gegen die Kostenentscheidung in einem landgerichtlichen Berufungsurteil einer Jugendkammer entschieden. Zugrunde liegt folgender Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer wurde als Heranwachsender durch das AG u.a. wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr schuldig gesprochen. Der Jugendrichter hat den Verurteilten verwarnt, ihn angewiesen, binnen 6 Monaten nach Weisung der Jugendgerichtshilfe 15 Stunden gemeinnützig zu arbeiten und an drei Drogentests teilzunehmen, sowie eine Sperrfrist von drei Monaten für die Erteilung der Fahrerlaubnis ausgesprochen. Die Kosten des Verfahrens wurden der Landeskasse auferlegt, nicht jedoch die notwendigen Auslagen des Verurteilten, die dieser zu tragen hat.

Die Berufung des Verurteilten hat die Jugendkammer mit der Maßgabe verworfen, dass es den Verurteilten verwarnt und ihm zur Auflage gemacht hat, sich unter Vermittlung der Jugendgerichtshilfe um eine Aufnahme in eine Produktionsschule zu bemühen und alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme gefährden würde, hilfsweise, sich um einen Schulabschluss zu kümmern. Des Weiteren wurde dem Verurteilten auferlegt, 50 Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung der Jugendgerichtshilfe zu leisten.

Das LG hat des Weiteren davon abgesehen, dem Verurteilten die weiteren Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§ 74 JGG). Hinsichtlich der Kostenentscheidung führen die Urteilsgründe aus:

„Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1, Abs. 3 StPO, 74 JGG. Der Angeklagte hat derzeit kein eigenes Einkommen, sodass es zum einen erzieherisch ungünstig wäre, ihn mit den Kosten des Berufungsverfahrens zu belasten. Zum anderen hat der Angeklagte rechtlich mit seiner Berufung teilweise Erfolg, da die Kammer ihm darin gefolgt ist, das Tatgeschehen als einheitliche Tat im Rechtssinne zu bewerten. Allerdings hat dieser Umstand sich in der Rechtsfolge, die ohnehin eine Einheitsentscheidung nach dem JGG ist, nicht ausgewirkt. Die Kammer hätte auch für zwei Taten [Hervorhebung durch Unterstreichen im Original] keine andere Strafe ausgesprochen (an einer Verschärfung war sie wegen § 331 StPO ohnehin gehindert), und hat andererseits für die jetzt festgestellte eine Tat [Hervorhebung durch Unterstreichen im Original] ebenfalls keine andere Rechtsfolge für angemessen gehalten als diejenige, die bereits das Amtsgericht ausgesprochen hatte. Dass die isolierte Anordnung einer Sperrfrist aufgrund des Zeitablaufs weggefallen ist, ist ebenfalls nur als ganz geringfügiger Erfolg der Berufung zu sehen.

Die Jugendkammer hat weiter erwogen, ob diese Umstände auch auf die erstinstanzliche Kostenentscheidung durchschlagen. Sie hat sich letztlich dagegen entschieden, da das amtsgerichtliche Urteil in seinen Feststellungen vollständig bestätigt worden ist und auch in der Rechtsfolge zutreffend war. Bei dieser Sachlage bestehe kein Anlass, den Angeklagten nachträglich von seinen Auslagen in erster Instanz zu entlasten, die das Amtsgericht ihm in seiner Entscheidung auferlegt hat.

Gegen die Kostenentscheidung im Berufungsurteil hat der Angeklagte sofortige Beschwerde eingelegt. Ohne Erfolg:

„1. Die sofortige Beschwerde erweist sich schon als unzulässig.

a) Spätestens seit Einführung des § 464 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 StPO durch das StVÄG 1987 (BGBl. I, 475) bejaht die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung einen Ausschluss der Kostenbeschwerde, soweit in der Hauptsache keine Revision mehr zulässig ist, was im vorliegenden Verfahren nach § 55 Abs. 2 JGG der Fall ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 5. März 2024, 1 StR 408/23, BeckRS 2024, 5861; OLG Hamm, Beschluss vom 1. Februar 1999, 2 Ws 19/99, zit. n. juris, dort Rn. 3; OLG Dresden, Beschluss vom 9. März 2000, 1 Ws 65/00, in: NStZ-RR 2000, 224; siehe auch Eisenberg/Kölbel/Kölbel, JGG, 26. Aufl., § 55 Rn. 102, § 74 Rn. 33; Kaspar in: MüKo, StPO, 2. Aufl., § 74 JGG Rn. 7). Diese Einheitlichkeit hat der Gesetzgeber – wie die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg in ihrer Stellungnahme vom 27. Oktober 2025 zutreffend ausführt – bewusst vorgesehen und auch in späteren Gesetzgebungsverfahren immer wieder bestätigt (vgl. hierzu BT-Drs. 10/1313, S. 39 ff.; Kaspar, a.a.O., § 55 JGG Rn. 87; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 22. Oktober 2013, III-2 Ws 228/13, zit. n. juris, dort Rn. 10).

b) Überdies ist das Rechtsmittel auch mangels Beschwer nicht zulässig. Das Landgericht Neuruppin hat in seiner Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer durch die Kostenentscheidung in der Berufungsinstanz nicht beschwert ist. Die notwendigen Auslagen des Berufungsverfahrens hat das Landgericht den Urteilsgründen zufolge gemäß § 464a Abs. 2 StPO nicht dem Angeklagten angetragen, sondern unter Bezugnahme auf § 473 Abs. 3 StPO sich bewusst dafür entschieden, ihn nicht nur von den Kosten, sondern auch von den diesbezüglichen „weiteren Auslagen“ freizustellen (S. 10 f. UA). Es hat damit bereits dem Beschwerdebegehr entsprochen.

2. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass die sofortige Beschwerde im Falle ihrer Zulässigkeit auch unbegründet wäre. Mangels Beschwer durch die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren kann sich das Rechtsmittel nur auf die erstinstanzliche Kostenentscheidung beziehen. Ungeachtet der Tatsache, dass eine Freistellung von den notwendigen Auslagen in der ersten Instanz der Beschwerdeführer – ausweislich seiner Ausführungen im Anwaltsschriftsatz vom 1. September 2025 – nicht beantragt hat, wäre dagegen aus den vom Landgericht im Urteil aufgezeigten Gründen (vgl. UA S. 10 f.) rechtlich ohnehin nichts zu erinnern.“

Auf den ersten  Blick stutzt man, wenn man es liest und fragt sich: Ist das denn richtig. Und dann kommt die „Erleuchtung“. Ja, es ist richtig, das OLG hat Recht. Es handelt sich ja nicht um den Fall, dass ein Rechtsmittel an sich zulässig wäre, der Betroffene nur nicht beschwert ist und deshalb das Rechtsmittel nicht einlegen. Denn hier ist ja ein weiteres Rechtsmittel nach § 55 Abs. 2 JGG ausnahmslos ausgeschlossen.

Zuständigkeit für die Kostenentscheidung beim BGH?, oder: Nein, bei DSGVO-Geldbußen immer beim OLG

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Und dann heute Gebühren-/Kostenentscheidungen. Ich stelle einmal etwas vom BGH vor und dann einen Beschluss des OLG Brandenburg.

Bei der Gelegenheit: Im Moment fehlen mir gebührenrechtliche Entscheidungen. Wer als noch welche auf Lage hat, über die man berichten könnte, der kann mit die gerne als Weihnachtspräsent 🙂 zukommen lassen.

Bei dem Beschluss, den ich hier zuerst vorstelle, handelt es sich um den BGH, Beschl. v. 27.11.2025 – 6 ARs 12/25. Ergangen ist er in dem Verfahren, in dem das LG Hannover im LG, Hannover, Beschl. v. 26.02.2025 – 128 OWiLG 1/24 – zu pseudonymisierten Daten Stellung genommen hat. In dem Verfahren hatte der Landesbeauftragte für den Datenschutz des Landes Niedersachsen gegen die Betroffene mit Bußgeldbescheid vom 29.06.2023 wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung eine Geldbuße von 4.300.000 EUR verhängt. Hiergegen hat die Betroffene Einspruch eingelegt, über den das LG Hannover nach § 72 Abs. 1 OWiG am 26. Februar 2025 entschieden und die Betroffene freigesprochen hat. Die Staatsanwaltschaft hat ihre gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde nach Eingang der Akten beim OLG Celle mit Schreiben vom 18.06.2025 zurückgenommen.

Jetzt geht es um die Frage, wer für die Entscheidung über die Kosten zuständig ist. Das OLG hält die Zuständigkeit des BGH für begründet. Der GBA hat die Sache dem BGH zur Entscheidung vorgelegt und beantragt zu beschließen, dass der BGh für die Entscheidung über die Kosten der zurückgenommenen Rechtsbeschwerde nicht zuständig sei; zuständiges Gericht sei das OLG Celle. Dem ist der BGH gefolgt:

„Der Bundesgerichtshof ist für die Kostenentscheidung nach Rücknahme der Rechtsbeschwerde gegen den auf der Grundlage des § 41 Abs. 1 Satz 3 BDSG, § 72 Abs. 1 OWiG ergangenen Beschluss des Landgerichts Hannover vom 26. Februar 2025 nicht zuständig. Zuständiges Rechtsbeschwerdegericht ist das Oberlandesgericht Celle.

Dies folgt aus § 41 Abs. 2 Satz 1 BDSG, der für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens auf die Vorschriften des GVG und der StPO verweist und sie für entsprechend anwendbar erklärt. Diese Vorschrift ist dahin auszulegen, dass das GVG mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden ist, dass die Rechtsbeschwerdezuständigkeit des Oberlandesgerichts in Bußgeldverfahren auch in den Fällen des § 41 Abs. 1 Satz 3 BDSG gegeben ist, in denen wegen der Höhe der Geldbuße in erster Instanz anstelle des Amtsgerichts das Landgericht entschieden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2025 – 6 AR 1/25, Rn. 3, 27; Krenberger/Krumm, OWiG, 8. Aufl., § 79 Rn. 123; BeckOK Datenschutzrecht/Brodowski, 53. Edition, BDSG § 41 Rn. 38; Klaas/Momsen/Wybitul/Thiel, Datenschutzsanktionenrecht, § 4 Rn. 29).“

Nun, muss man nicht unbedingt wissen, aber vielleicht ist es ja mal gut, wenn man davon schon mal etwas gehört hat.