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Privater Sachverständiger, Reise- und Kopierkosten, oder: Auslagenerstattung im Verwaltungsprozess

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Im zweiten Posting weise ich hier hin auf einen umfassend begründeten Beschluss des BayVGH zur Auslagenerstattung im Verwaltungsprozess.

Der BayVGH, Beschl. v. 11.05.2026 – 24 M 25.1121 – ist in einem Verfahren ergangen, in dem um eine jagdrechtliche Verordnung gestritten worden ist. Der BayVGH hatte den dazu gestellten Normenkontrollantrag Antragstellers, einer in Bayern landesweit tätigen Naturschutzvereinigung, abgelehnt. Das BVerwG hat diese Entscheidung aufgehoben und festgestellt, dass die angegriffene, zwischenzeitlich außer Kraft getretene Verordnung, rechtswidrig gewesen ist. Im Rahmen der Kostenentscheidung legte das BVerwG dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auf, während die Beigeladene ihre Kosten selbst zu tragen hatte.

Der Antragsgegner hat die Festsetzung der ihm zu erstattenden notwendigen Aufwendungen beantragt. In beiden Instanzen machte der Antragsteller neben den angefallenen Rechtsanwaltskosten zudem die Parteikosten der 1. Vorsitzenden seines Vorstands (Verdienstausfall, Kosten für Mitarbeit, Reisekosten, Kopierkosten) und die Kosten eines als Rechtsbeistand beigezogenen Rechtsanwalts (Kosten für erstelltes und vorgelegtes Rechtsgutachten, Mitarbeit am Revisionsverfahren, Reisekosten im Revisionsverfahren) geltend. Darüber hinaus beantragte er die Erstattung der Reisekosten, die anlässlich der Teilnahme eines Fachbeistands an der mündlichen Verhandlung am BayVGH angefallen sind.

Mit seinem Kostenfestsetzungsbeschluss setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des BayVGH u.a. die dem Antragsteller in beiden Instanzen zu erstattenden notwendigen Aufwendungen fest. Dabei setzt er die Kosten für den beigezogenen Rechtsanwalt in beiden Instanzen sowie für die Reiskosten des Fachbeistands zur mündlichen Verhandlung am BayVGH als nicht erstattungsfähig ab.

Hiergegen haben sich sowohl der Antragsteller als auch der Antragsgegner mit dem jeweiligen Antrag auf Entscheidung des Gerichts gewendet. Der Antragsteller bringt u.a. vor, dass die Kosten für den beigezogenen Rechtsbeistand in erster und zweiter Instanz sowie die Reisekosten des Fachbeistands zur mündlichen Verhandlung am Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht nicht als erstattungsfähig festgesetzt worden seien. Der Antragsgegner macht geltend, die Parteikosten des Antragstellers seien, soweit dessen 1. Vorsitzende einen Verdienstausfall von 50 bzw. 65 Stunden geltend mache, nicht erstattungsfähig. Darüber hinaus sei kein Verdienstausfall nachgewiesen.

Der Urkundsbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt. Dort hatten die Rechtsmittel teilweise Erfolg. Der BayVGH führt u.a. aus:

„b) Die Kosten für den weiteren als Rechtsbeistand beigezogenen Rechtsanwalt von insgesamt 13.533,45 EUR sind ebenso wenig erstattungsfähig wie die Reisekosten des Fachbeistands in erster Instanz i.H.v. 162,- EUR.

(1) Die für das erstinstanzlich vorgelegte Rechtsgutachten sowie anlässlich der weiteren Mitwirkung im Revisionsverfahren angefallenen Kosten des beigezogenen Rechtsanwalts waren nicht für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig.

In Anbetracht des im Verwaltungsprozess geltenden Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO einerseits und des Grundsatzes der Kostenminimierungspflicht andererseits sind die Kosten für private Sachverständigengutachten regelmäßig nicht notwendig im Sinn von § 162 Abs. 1 VwGO. Ausnahmsweise kann ein Privatgutachten nur dann als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sein, wenn komplizierte fachtechnische Fragen den Kläger insoweit in eine „prozessuale Notlage“ versetzen, als ihm Stellungnahmen hierzu abverlangt werden, die er ohne fachkundigen Rat, der über die Inanspruchnahme seines anwaltlichen Beistands hinausgeht, nicht abzugeben vermag (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 162 Rn. 7). Infolgedessen können Aufwendungen einer – wie hier – anwaltlich vertretenen Partei für ein privates Rechtsgutachten über inländisches Recht grundsätzlich nicht erstattet werden. Denn die Klärung dieser Fragen ist Teil des übernommenen Anwaltsauftrags und wird mit dem Anwaltshonorar abgegolten. Eine Erstattung von zusätzlichen Gutachterkosten kann daher allenfalls in Ausnahmefällen in Betracht kommen, in denen dem Rechtsanwalt wegen ungewöhnlicher Umstände, z.B. wegen der Notwendigkeit zusätzlicher, nichtjuristischer Sonderkenntnisse oder der Einarbeitung in ausgefallene Sondergebiete die allgemeine Bearbeitung des Falles nicht zugemutet werden kann (Schübel-Pfister a.a.O. Rn. 10).

Dass vorliegend ein solcher Ausnahmefall zu bejahen wäre, es also um eine derart abgelegene Rechtsmaterie ginge, deren Bearbeitung die Klärung außergewöhnlich schwieriger Rechtsfragen erforderte (vgl. BVerfG, B. v. 25.5.1993 – 1 BvR 397/87 – juris Rn. 5) oder zwingend fachliche Sonderkenntnisse zur rechtlichen Beurteilung notwendig gewesen wären, ohne die der Antragsteller in eine prozessuale Notlage gleichsam einer Sinnlosigkeit der Prozessführung geraten wäre, ist weder ersichtlich noch aufgezeigt. Der pauschale Verweis auf „schwierige Rechtsfragen“ genügt nicht, da es sich bei den verfahrensgegenständlichen naturschutzrechtlichen Vorschriften um keine Rechtsmaterie handelt, deren Kenntnis bei einem Prozessbevollmächtigten nicht erwartet werden kann, zumal der hier mandatierte Prozessbevollmächtigte vorliegend Fachanwalt für Verwaltungsrecht ist und ausweislich des Internetauftritts seiner Kanzlei seine Spezialgebiete öffentliches Umweltrecht, Jagd- und Waldrecht sind. Darüber hinaus hätte es dem Antragsteller ohne weiteres offen gestanden, angesichts der Ausführungen im Erinnerungsschriftsatz zu dessen herausragender Expertise, dem lediglich als Rechtsbeistand beigezogenen Rechtsanwalt ein (zusätzliches) Mandat zu erteilen. Dass die Beteiligung eines spezialisierten Rechtsbeistands für die Prozesslage des Antragstellers mutmaßlich dienlich ist und seine Argumentationskraft verbessern kann, ist nicht ausreichend, um die Notwendigkeit für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung zu begründen. Gleiches gilt daher auch für die Kosten für dessen weitere „Mitarbeit im Revisionsverfahren“ und seine Reisekosten zur Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht.

(2) Die Reisekosten, die anlässlich der Teilnahme eines weiteren Fachbeistands an der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof angefallen sind, waren nicht zur Rechtsverfolgung notwendig.

Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 2 VwGO werden nur Aufwendungen der Partei selbst als notwendig erachtet. Es ist weder ersichtlich noch wurde substantiiert aufgezeigt, aus welchen Gründen über die Teilnahme des bevollmächtigten Rechtsanwalts sowie der 1. Vorsitzenden des Antragstellers hinaus zusätzlich die Teilnahme eines weiteren Fachbeistands für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung des Antragstellers notwendig gewesen sein sollte.

Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B. v. 24.10.2011 – 9 KSt 5.11 – juris) verweist, fehlt es an einer Vergleichbarkeit mit der hiesigen Konstellation, da dort der Prozessbeteiligte selbst an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verhindert gewesen ist und daher seine Ehefrau als „mit dem Sachverhalt vertrauten Sachbeistand“ (BVerwG, a.a.O., Rn. 2) entsandt hatte. Ungeachtet dessen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zur grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit eher kritisch äußert („… erscheint es im Falle der Verhinderung eines Prozessbeteiligten nicht von vornherein ausgeschlossen…“), waren vorliegend sowohl der Prozessbevollmächtigte als auch die Vertreterin des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung anwesend. Folglich ist es unerheblich, dass sich der hier zusätzlich anwesende Fachbeistand als solcher in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben oder Angaben im Verfahren gemacht hat.

2. Der Antragsgegner rügt zu Recht die Ansetzung der geltend gemachten Parteikosten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach als erstattungsfähig. Denn seitens des Antragstellers, der als Verein eine juristische Person des Privatrechts ist und damit durch seinen Vorstand, i.d.R. durch den bzw. die 1. Vorsitzende(n) vertreten wird, wurden insoweit höchstens Aufwendungen in Zusammenhang mit der versäumten Zeit anlässlich der Anreise zur Wahrnehmung des Gerichtstermins beim Bundesverwaltungsgericht schlüssig und plausibel dargelegt. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen dürften dies am 6. November 2024 mutmaßlich 5,5 Stunden sein, welche gemäß § 20 JVEG mit je vier Euro je Stunde anzusetzen sind, sodass insgesamt eine Entschädigung i.H.v. 22,- EUR anzusetzen wäre; darüber hinaus wurde jedenfalls kein weiterer erstattungsfähiger Zeitaufwand dargelegt.

a) Grundsätzlich sind die notwendigen eigenen Aufwendungen eines Beteiligten erstattungsfähig. Insoweit regelt § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO, der über § 173 Satz 1 VwGO heranzuziehen ist (vgl. BVerwG, B. v. 12.12.1988 – 1 A 23.85 – juris Rn. 3; BVerwG, B. v. 29.12.2004 – 9 KSt 6.04 – juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 23.4.2025 – 22 M 24.40025 – juris Rn. 21), unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang bestimmte typischerweise anfallende Aufwendungen erstattungsfähig sind. Demnach gehören zu den Beteiligtenkosten grundsätzlich Reisekosten und Entschädigung für die versäumte Zeit in Form von Reisezeit, die zur Wahrnehmung des Gerichtstermins und auch einer Vorbesprechung aufgewendet wird. Nicht erstattungsfähig hingegen sind die allgemeine Mühewaltung oder allgemeinen Geschäfts(un)kosten der Partei, weil ihnen der konkrete Bezug zum Rechtsstreit fehlt (Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2025, § 162 VwGO Rn. 17). Auch scheiden als notwendige Kosten von vornherein solche Kosten aus, die ihren Grund im allgemeinen Prozessaufwand haben und dem allgemeinen Pflichtenkreis der Partei zuzurechnen sind. Hierzu gehören insbesondere der Zeitaufwand für die Befassung mit dem Prozess und dem damit verbundenen Verdienstausfall infolge Sichtung, Durch- und Aufarbeitung des Prozessstoffes, Beschaffung und Sammlung von Informationen oder Dokumenten sowie sonstigem Beweismaterial, Abfassung von Schriftsätzen oder Informationsschreiben für den Rechtsanwalt, Recherchekosten und ähnliches. Etwas anderes kann nur in Ausnahmefällen und erst dann in Betracht kommen, wenn die Partei sich die für eine schlüssige Klage erforderlichen Prozessgrundlagen ersichtlich nicht selbst beschaffen kann und sich externer Hilfe bedienen muss, die Kosten verursacht (vgl. hierzu mit zahlreichen Nachweisen: Jaspersen in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, Stand 1.3.2026, § 91 Rn. 118; Kunze in Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand 1.4.2026, § 162 Rn. 64).

b) In Anwendung dieser Maßstäbe werden auch in Ansehung der vom Antragsteller erneut mit Schriftsatz vom 30. April 2026 vorgelegten „Stundenabrechnung“ der 1. Vorsitzenden des Antragstellers keine notwendigen Aufwendungen geltend gemacht.

Soweit der Antragsteller mit der vorgelegten Anlage „Stundenabrechnung …“ (Dateiname: …) über die dort enthaltene Auflistung bzw. Darstellung konkret in der Spalte „Klage Schonzeitaufhebung“ für das Jahr 2020 – im Einzelnen: Januar (10), Februar (24), September (8), Oktober (4) und Dezember (4) – darauf abzielen will, eine Zeitversäumnis in Zusammenhang mit dem Betreiben bzw. Begleiten des erstinstanzlichen Verfahrens geltend zu machen und so insgesamt 50 Arbeitszeitstunden in Ansatz bringt, sind damit keine erstattungsfähigen Aufwendungen dargelegt. Denn es ist weder ersichtlich noch nachvollziehbar, inwiefern hier die nach § 173 Satz 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Reisezeiten zur Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 14. September 2022 oder eines etwaigen Vorbesprechungstermins mit dem Bevollmächtigten angefallen sein sollen.

Gleiches gilt im Wesentlichen für die Anlage „Stundenabrechnung / …“ (Dateiname: …), da hier undifferenziert weitestgehend ohnehin nicht erstattungsfähige Zeitpositionen aufgeführt sind. Nach dem oben Gesagten ist der Zeitaufwand für Besprechungen, Recherche, Analyse u.ä. nicht erstattungsfähig, weil er zum allgemeinen Prozessaufwand gehört; gleiches gilt für die Position „Aktenstudium“. Insoweit differenziert die erste Spalte „Aktenstudium, Reisezeit“ nicht zwischen diesen beiden, sodass – bis auf eine Ausnahme, hierzu sogleich – weder ersichtlich noch nachvollziehbar ist, inwieweit ansonsten notwendige und damit erstattungsfähige Reisezeiten angefallen sein sollen. Die einzig schlüssige Position in der Spalte „Aktenstudium, Reisezeit“ dürfte wohl die vorletzte Zeile mit „06.11.2024 – 5,5 [Stunden]“ sein, welche angesichts des Wohnorts der 1. Vorsitzenden des Antragstellers die Anreisezeit zur mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht darstellen könnte.

c) Selbst wenn man von diesen 5,5 Stunden als angegebene Reisezeit zur Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung ausgehen wollte, wäre ein solcher Zeitaufwand nicht gemäß § 22 JVEG mit 25,- EUR pro Stunde zu vergüten, da kein Verdienstausfall vorliegt, sondern mit vier Euro gemäß § 20 JVEG.

Nur bei einer natürlichen Person als Prozesspartei wird vermutet, dass ihr ein Nachteil infolge der Teilnahme an einem Gerichtstermin in Gestalt eines Verdienstausfalls entstanden sein kann oder dass sie einen Nachteil in Gestalt einer Zeitversäumnis erlitten hat. Macht hingegen eine juristische Person als Partei eine Entschädigung für einen Verdienstausfall bzw. eine Zeitversäumnis eines Organs oder Mitarbeiters geltend, bedarf es der Feststellung, dass ihr bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein entsprechender Nachteil entstanden ist, was eine Einzelfallprüfung voraussetzt (vgl. Jaspersen in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, § 91 Rn. 161a.3).

Der Antragsteller scheint offenbar zu übersehen, dass er selbst als juristische Person Prozesspartei und seine 1. Vorsitzende nur in der Funktion als seine Vertreterin am Verfahren teilnimmt. Die geltend gemachten Parteikosten können damit nur Aufwendungen des Antragstellers anlässlich des Verdienstausfalls des Vorstandsmitglieds im Rahmen seiner Tätigkeit gerade für den Antragsteller sein. Es ist daher unerheblich, welche Einkünfte die 1. Vorsitzende im Rahmen ihrer von der Vereinstätigkeit unabhängigen hauptberuflichen Tätigkeit erzielt, da sie keine Prozesspartei ist und damit auch nicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO für sich selbst eine Entschädigung ihres eigenen (privaten) Verdienstausfalls geltend machen kann.

Nachdem der Antragsteller ein gemeinnütziger Verein ist, geht der Senat davon aus, dass die 1. Vorsitzende ehrenamtlich tätig ist, mit der Folge, dass dem Antragsteller durch die notwendige Reisezeit der 1. Vorsitzenden und der damit verbundenen Abwesenheit von ihren üblichen Vereinstätigkeiten kein weitergehender Schaden entstanden ist. Denn als Vorstandsmitglied zählt die Vertretung des Antragstellers nach außen – und damit auch in gerichtlichen Terminen – offenkundig zu ihren Aufgaben.

….“

Ersatz des Verdienstausfall nach Verkehrsunfall, oder: Was ist mit einer „falschen“ Krankschreibung?

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Bei der zweiten Entscheidung, die ich vorstellle, handelt es sich um das OLG Dresden, Urt. v. 13.07.2022 – 1 U 2039/21. Es behandelt eine Frage, die bisher in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht entschieden ist, nämlich die Frage nach Ersatz des Verdienstausfall: in Zusammenhang mit einer „falschen“ Krankschreibung.

Im entschiedenen Fall hatte das LG dem bei einem Verkehrsunfall verletzten Kläger Verdienstausfall für nur 2 1/2 Monate und nicht für die gesamte Zeit seiner Krankschreibung, die erheblich länger gedauert hatte, zugesprochen. Der Kläger hatte sich auf eine Krankschreibung bezogen, die aber nicht zutreffend war. LG und OLG haben das nicht ausreichen lassen.

Dazu der Leitsatz aus der umfangreichen begründeten OLG-Entscheidung:

Dem Geschädigten steht gegenüber dem Schädiger kein Anspruch auf Schadenersatz wegen Verdienstausfall zu, wenn er im berechtigten Vertrauen auf eine objektiv falsche Krankschreibung nicht arbeitet und deshalb einen Verdienstausfall erleidet. Der Geschädigte muss vielmehr nachweisen, dass er tatsächlich objektiv arbeitsunfähig war.

Das OLG hat im Übrigen die Revision gegen sein Urteil zugelassen:

„Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, soweit die Berufung des Klägers hinsichtlich der Erstattung eines weiteren Verdienstausfalles zurückgewiesen worden ist.

Der Rechtsstreit hat insoweit grundsätzliche Bedeutung. Es gibt – soweit ersichtlich – weder höchstrichterliche noch obergerichtlichen Entscheidungen zu der Frage, ob im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigten letzterem ein Anspruch auf Verdienstausfall für die gesamte Zeit der Krankschreibung zusteht, wenn er – wie hier der Kläger – hierauf berechtigterweise vertraut, sich aber im Nachhinein herausstellt, dass eine Krankschreibung objektiv nicht oder zumindest nicht während der gesamten Zeit der Krankschreibung unfallbedingt und damit berechtigt war. Das Auftreten der Frage ist in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten und berührt daher das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts (Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 543 Rdnr. 11). Zudem ist die rechtliche Würdigung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2001 und vom 23.06.2020, die allerdings im Bereich des Drittleistungsrechts ergangen sind, wie sie der Kläger vornimmt, nämlich dass bereits das berechtigte Vertrauen des Geschädigten auf die Krankschreibung maßgebend für einen Anspruch auf Verdienstausfall wegen Arbeitsunfähigkeit ist, durchaus vertretbar.“

Wieviel Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall? oder: 10.000 EUR sind nach Mittelfuß-OP genug.

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Und heute dann im vorösterlichen Kessel Buntes seit längerem mal wieder etwas zum Schmerzensgeld, und zwar das OLG Zweibrücken, Urt. v. 26.01.2022 – 1 U 188/20.

Geklagt hat ein seinerzeit 17-Jähriger, der nach einem Verkehrsunfall, der sich am 07.08.2015 ereignet hat, Schadensersatz und weiteres Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls verlangt hat. Der Kläger befand sich vom 07.08.2015 bis 14.08.2015 in stationärer Behandlung, er wurde u.a. am linken Mittelfuß operiert. Die eingesetzten Drähte wurden am 03.11.2015 entfernt. Ob weitere Verletzungen und Verletzungsfolgen eingetreten sind bzw. drohen, ist zwischen den Parteien umstritten.

Gezalt worden sind vorgerichtlich insgesamt 10.000 € als Schmerzensgeld gezahlt.Und das war nach Auffassung des OLG genug:

„2. Dem Kläger ist aus dem streitgegenständlichen Unfall kein den vorgerichtlich bezahlten Betrag von 10.000 € übersteigendes Schmerzensgeld erwachsen.

Aufgrund der erlittenen Verletzungen – mehrere Brüche der Großzehe und zweier Mittelfußknochen am linken Fuß sowie Hämatome im Bereich der Beine und des Bauchs sowie eine Schädelprellung und ein HWS-Distorsion – hat der Kläger einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Dessen Bemessung orientiert sich an der primären Funktion, dem Geschädigten einen Ausgleich für die Einbußen zu verschaffen. Der Verletzte soll durch das Schmerzensgeld in die Lage versetzt werden, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, deren Genuss ihm durch die Verletzung unmöglich gemacht worden sind (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2010, Az. 21 U 14/08, Juris). Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind alle in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich der Umfang und die Dauer der Schmerzen, verbleibende Behinderungen und Leiden sowie die durch die unfallbedingten Dauerschäden verursachten Beeinträchtigungen in der Lebensführung (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.1994, Az. VI ZR 93/94; BGH, Urteil vom 20.03.2001, Az. VI ZR 325/99; jeweils Juris). Weitere Bemessungskriterien sind etwa die Dauer der stationären Behandlung sowie der Arbeitsunfähigkeit, Operationen und ggfl. die Unübersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufes, insbesondere das Bestehenbleiben von dauernden Behinderungen oder Entstellungen (Senatsurteil vom 18.07.2007, Az. 1 U 80/07).

Die Höhe der Entschädigung darf dabei den aus der Rechtsprechung ersichtlichen Rahmen nicht sprengen, zumal die Belastung letztlich von der Gemeinschaft aller Versicherten zu tragen ist (Senatsurteile vom 18.07.2007, Az. 1 U 80/07, und vom 01.12.1999, Az. 1 U 94/98). Daher muss sich die Höhe des Schmerzensgeldes in das Gesamtsystem der Schmerzensgeldjudikatur einfügen. Aus Gründen der rechtlichen Gleichbehandlung soll die Größenordnung dem Betragsrahmen entsprechen, der in vergleichbaren Fällen zugrunde gelegt worden ist (OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2010, Az. 21 U 14/08, Juris Rn. 62). Hiervon ist bei den vorgerichtlich gezahlten 10.000 € auszugehen (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 03.12.1996, Az. 5 U 104/96; OLG Frankfurt, Urteil vom 31.05.2012, Az. 16 U 169/11; OLG Hamm, Urteil vom 09.11.1998, Az. 32 U 137/98; jeweils Juris). Berücksichtigt ist dabei, dass der Kläger wegen der Fußverletzung mehrfach jeweils für einige Tage stationär behandelt werden musste und er neben den Fußverletzungen auch weitere, offenbar aber folgenlos verheilte Verletzungen am Leib und am Kopf erlitten hatte. Der Sachverständige hat hinsichtlich der bleibenden Beeinträchtigungen des Klägers ausführlich und nachvollziehbar ausgeführt, dass nach der Korrektur der Brüche mittels Kirschner-Drähten nur eine geringgradige Bewegungseinschränkung der beiden betroffenen Zehen verblieben ist, die als solche die Lebensführung des Klägers nicht messbar beeinträchtigt. Die Einlagen für die Schuhe sind zur Behebung einer unfallunabhängigen, vorbestehenden Fußfehlstellung, die inzwischen zu Beschwerden im Bewegungsablauf geführt haben, erforderlich geworden. Prof. Dr. pp. hat zudem darauf hingewiesen, dass eine unfallbedingte Arthrose – zumindest in den Gelenken der betroffenen Zehen – extrem unwahrscheinlich ist. Das grundsätzlich für jedes Gelenk bestehende Arthroserisiko wurde unfallbedingt nicht signifikant erhöht, selbst wenn nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass sich wegen der verbliebenen Fehlhaltung künftig doch in diesen oder anderen Gelenken des Bewegungsapparates unfallbedingt entzündliche Verschleißerscheinungen (Arthrosen) bilden können.

Die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des Landgerichts München vom 7.11.2002 (19 O 15423/00), betrifft einen nicht vergleichbaren Fall. Der dortige Verletzte hatte einen Trümmerbruch am linken Fuß und eine Fraktur der linken Großzehe erlitten. Festgestellt war, dass sich der Zustand des Geschädigten verschlimmern werde und mit orthopädischen Hilfsmitteln sowie mit Korrektur- bzw. Versteifungsoperationen gerechnet werden müsse. Hinzu kam, dass der Verletzte bei seiner Berufsausübung die Unfallfolgen zunehmend spürte, ohne dies kompensieren zu können. Im Streitfall hingegen hat der Sachverständige nicht nur konstatiert, dass ein gutes Heilungsergebnis vorliegt, sondern auch, dass keine Beschwerden mehr auftreten. Bewegungsgedingte Schmerzen konnten bei seiner Untersuchung (5 Jahre nach dem Unfall) nicht mehr ausgelöst werden. Er ist weder einen Muskelrückgang zu verzeichnen noch sind Zehen versteift; ebenso wenig leidet der Kläger an Narbenschmerzen oder anderen Empfindungsstörungen. Seine Fußfehlstellung basiert nach Prof. Dr. pp. nicht auf dem Unfall, sondern war vorher schon dezent ausgeprägt und nötigt in weit größerem Ausmaß als die leicht deformierte Fehlstellung der großen und der 2. Zehe am linken Fuß zum Tragen von Einlagen, um Fehlbelastungen – die Gelenkschäden und Schmerzen zur Folge haben könnten – vorzubeugen.“